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DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ORBIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 
in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-03-29 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ORBIS AG Saarbrücken ISIN DE0005228779 
WKN 522877 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre herzlich zur 
ordentlichen Hauptversammlung am *Dienstag, den 
08.05.2018, 10.30 Uhr*, in das E-Werk Saarbrücken, 
Dr.-Tietz-Str. 14 (auf den Saarterrassen), 66115 
Saarbrücken, ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der ORBIS AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, der Lageberichte der 
   ORBIS AG und des Konzerns sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
   und des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
   1 des Handelsgesetzbuches (HGB)* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
   Aufsichtsrat der ORBIS AG den Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss durch Beschluss vom 
   22.03.2018 bereits gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss der ORBIS AG ist damit nach 
   Maßgabe von § 172 AktG festgestellt. 
 
   Diese Unterlagen werden auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos per 
   einfacher Post eine Abschrift der Unterlagen 
   zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der ORBIS AG aus dem 
   abgelaufenen Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 
   5.746.212,36 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   Bilanzgewinn:               5.746.212,36 EUR 
   Ausschüttung einer          1.181.553,38 EUR 
   Dividende von 0,14 EUR je 
   Stückaktie: 
   Gewinnvortrag:              4.564.658,98 EUR 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
   die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung unmittelbar 
   oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die 
   gemäß § 71b AktG jeweils nicht 
   dividendenberechtigt sind. Bis zur 
   ordentlichen Hauptversammlung am 08.05.2018 
   kann sich die Zahl der dividendenberechtigten 
   Aktien vermindern oder erhöhen, wenn weitere 
   eigene Aktien erworben oder veräußert 
   werden. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von 0,14 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, RSM GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, 
   Georg-Glock-Straße 4, D-40474 
   Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung betreffend die Vergütung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   § 16 der Satzung regelt die Vergütung des 
   Aufsichtsrats. 
 
   Die Vergütungsregelung ist seit 18 Jahren 
   unverändert geblieben. Daher ist eine 
   Satzungsanpassung geplant. Es ist 
   beabsichtigt, die Vergütung des Aufsichtsrats 
   rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres 
   2018 von bisher jährlich EUR 10.000,00 auf 
   EUR 14.000,00 anzupassen, was eine 
   Änderung in § 16 (1) der Satzung 
   erforderlich macht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 16 Abs. 1 der Satzung wird mit erstmaliger 
   Wirkung ab Beginn des Geschäftsjahres 2018 
   geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   _'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
   außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine 
   jährliche Vergütung in Höhe von EURO 
   14.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates 
   erhält die doppelte Vergütung. Die nach den 
   allgemeinen Vorschriften des 
   Umsatzsteuergesetzes auf die Auslagen und die 
   Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird 
   erstattet.'_ 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind 
insgesamt 9.147.750 auf den Inhaber lautende, 
nennbetragslose Stückaktien der Gesellschaft mit ebenso 
vielen Stimmrechten ausgegeben. Die Gesellschaft hält 
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
unmittelbar und mittelbar 708.083 Stück eigene Aktien. 
Die eigenen Aktien vermitteln keine Stimmrechte. Die 
Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beträgt damit 8.439.667 Stück. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts, Nachweisstichtag und Bedeutung des 
Nachweisstichtags* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung 
der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich spätestens sechs (6) Tage vor der 
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung 
und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht 
mitzurechnen sind), also bis zum Ablauf des *01.05.2018 
(24.00 Uhr MESZ)* bei der Gesellschaft angemeldet und 
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch 
Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erfolgen, 
die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, also den *17.04.2018 (0.00 Uhr 
MESZ)*, sog. *Nachweisstichtag*, bezieht. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in 
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und 
müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse 
zugehen: 
 
ORBIS AG 
c/o HVBEST Event-Service GmbH 
Mainzer Straße 180 
66121 Saarbrücken 
Telefax: +49 (0) 681/9 26 29 - 29 
E-Mail: jutta.blum@hvbest.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und für die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag form- und 
fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung 
und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung sowie für die Ausübung und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
die Ausübung und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind in der 
Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Nach dem Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden 
Instituten anzufordern. Die jeweiligen depotführenden 
Institute werden die Anmeldung und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes an die vorstehend genannte Adresse 
übersenden. 
 
*Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer 
Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine 
form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung 
und für einen Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen Sorge zu tragen. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Sofern das Stimmrecht weder durch ein Kreditinstitut 
noch durch ein einem Kreditinstitut nach §§ 135 Abs. 
10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder 

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March 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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