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DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

DJ DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ORBIS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 08.05.2018 
in Saarbrücken mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-03-29 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ORBIS AG Saarbrücken ISIN DE0005228779 
WKN 522877 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre herzlich zur 
ordentlichen Hauptversammlung am *Dienstag, den 
08.05.2018, 10.30 Uhr*, in das E-Werk Saarbrücken, 
Dr.-Tietz-Str. 14 (auf den Saarterrassen), 66115 
Saarbrücken, ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der ORBIS AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, der Lageberichte der 
   ORBIS AG und des Konzerns sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 
   und des erläuternden Berichts des Vorstands 
   zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 
   1 des Handelsgesetzbuches (HGB)* 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 
   ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung vorgesehen, weil der 
   Aufsichtsrat der ORBIS AG den Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss durch Beschluss vom 
   22.03.2018 bereits gebilligt hat. Der 
   Jahresabschluss der ORBIS AG ist damit nach 
   Maßgabe von § 172 AktG festgestellt. 
 
   Diese Unterlagen werden auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die 
   Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem 
   Aktionär unverzüglich und kostenlos per 
   einfacher Post eine Abschrift der Unterlagen 
   zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der ORBIS AG aus dem 
   abgelaufenen Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 
   5.746.212,36 EUR wie folgt zu verwenden: 
 
   Bilanzgewinn:               5.746.212,36 EUR 
   Ausschüttung einer          1.181.553,38 EUR 
   Dividende von 0,14 EUR je 
   Stückaktie: 
   Gewinnvortrag:              4.564.658,98 EUR 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 
   die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung unmittelbar 
   oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die 
   gemäß § 71b AktG jeweils nicht 
   dividendenberechtigt sind. Bis zur 
   ordentlichen Hauptversammlung am 08.05.2018 
   kann sich die Zahl der dividendenberechtigten 
   Aktien vermindern oder erhöhen, wenn weitere 
   eigene Aktien erworben oder veräußert 
   werden. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung bei unveränderter 
   Ausschüttung von 0,14 EUR je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, RSM GmbH, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, 
   Georg-Glock-Straße 4, D-40474 
   Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung der 
   Satzung betreffend die Vergütung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   § 16 der Satzung regelt die Vergütung des 
   Aufsichtsrats. 
 
   Die Vergütungsregelung ist seit 18 Jahren 
   unverändert geblieben. Daher ist eine 
   Satzungsanpassung geplant. Es ist 
   beabsichtigt, die Vergütung des Aufsichtsrats 
   rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres 
   2018 von bisher jährlich EUR 10.000,00 auf 
   EUR 14.000,00 anzupassen, was eine 
   Änderung in § 16 (1) der Satzung 
   erforderlich macht. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 16 Abs. 1 der Satzung wird mit erstmaliger 
   Wirkung ab Beginn des Geschäftsjahres 2018 
   geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   _'Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
   außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine 
   jährliche Vergütung in Höhe von EURO 
   14.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates 
   erhält die doppelte Vergütung. Die nach den 
   allgemeinen Vorschriften des 
   Umsatzsteuergesetzes auf die Auslagen und die 
   Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird 
   erstattet.'_ 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind 
insgesamt 9.147.750 auf den Inhaber lautende, 
nennbetragslose Stückaktien der Gesellschaft mit ebenso 
vielen Stimmrechten ausgegeben. Die Gesellschaft hält 
zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
unmittelbar und mittelbar 708.083 Stück eigene Aktien. 
Die eigenen Aktien vermitteln keine Stimmrechte. Die 
Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien 
der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung beträgt damit 8.439.667 Stück. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts, Nachweisstichtag und Bedeutung des 
Nachweisstichtags* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung 
der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich spätestens sechs (6) Tage vor der 
Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung 
und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht 
mitzurechnen sind), also bis zum Ablauf des *01.05.2018 
(24.00 Uhr MESZ)* bei der Gesellschaft angemeldet und 
ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat durch 
Bescheinigung des depotführenden Instituts zu erfolgen, 
die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der 
Hauptversammlung, also den *17.04.2018 (0.00 Uhr 
MESZ)*, sog. *Nachweisstichtag*, bezieht. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in 
deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und 
müssen der Gesellschaft unter der nachfolgenden Adresse 
zugehen: 
 
ORBIS AG 
c/o HVBEST Event-Service GmbH 
Mainzer Straße 180 
66121 Saarbrücken 
Telefax: +49 (0) 681/9 26 29 - 29 
E-Mail: jutta.blum@hvbest.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung und für die Ausübung des 
Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag form- und 
fristgerecht erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung 
und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung sowie für die Ausübung und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder 
die Ausübung und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für den Erwerb und den Zuerwerb von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
nach dem Nachweisstichtag erwerben, sind in der 
Hauptversammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. 
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die 
Dividendenberechtigung. 
 
Nach dem Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme 
an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden 
Instituten anzufordern. Die jeweiligen depotführenden 
Institute werden die Anmeldung und den Nachweis des 
Anteilsbesitzes an die vorstehend genannte Adresse 
übersenden. 
 
*Verfahren für die Stimmrechtsabgabe durch einen 
Bevollmächtigten* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen, können ihr Stimmrecht auch durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer 
Wahl, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine 
form- und fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung 
und für einen Nachweis des Anteilsbesitzes nach den 
vorstehenden Bestimmungen Sorge zu tragen. 
 
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Sofern das Stimmrecht weder durch ein Kreditinstitut 
noch durch ein einem Kreditinstitut nach §§ 135 Abs. 
10, 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: ORBIS AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine 
Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG ausgeübt wird, 
bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, befindet 
sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den 
Aktionären von ihren Depotbanken zugesandt wird und 
steht zudem im Internet unter der Adresse 
 
www.orbis.de 
 
im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zum 
Download zur Verfügung. 
 
Die Bevollmächtigung kann durch Vorlage der Vollmacht 
bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung 
oder durch vorherige Übermittlung der Vollmacht 
per Post, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens 
zum *07.05.2018 (17.00 Uhr MESZ) - bei der Gesellschaft 
eingehend -* an folgende Adresse nachgewiesen werden: 
 
ORBIS AG 
Investor Relations 
z. H. Frau Dr. Stürmer 
Nell-Breuning-Allee 3-5 
66115 Saarbrücken 
Telefax: +49 (0) 681/9924 - 491 
E-Mail: sabine.stuermer@orbis.de 
 
Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
Kreditinstitute, diesen nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 
AktG gleichgestellten Instituten oder Unternehmen sowie 
Aktionärsvereinigungen oder Personen im Sinne von § 135 
Abs. 8 AktG erteilt, besteht kein Textformerfordernis, 
jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten 
nachprüfbar festzuhalten; sie muss zudem vollständig 
sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung 
verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre, die ein 
Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 
AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine Person im Sinne von § 
135 Abs. 8 AktG mit der Stimmrechtsausübung 
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Zusätzlich bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, 
einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen 
Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung 
zu bevollmächtigen und diesem Weisungen für die 
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zu 
erteilen. 
 
Die Aktionäre, die dem von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter eine Vollmacht erteilen möchten, 
benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur 
Hauptversammlung, die bei der depotführenden Bank zu 
bestellen ist. Zusammen mit der Eintrittskarte erhalten 
sie von ihrer Depotbank entsprechende Formulare für die 
Erteilung der Vollmachten und der Weisungen an den von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. 
 
Sofern der von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, sind diesem 
in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts zu erteilen. Soweit keine oder keine 
eindeutige Weisung zu einem Punkt der Tagesordnung 
erteilt wird, wird sich der Stimmrechtsvertreter der 
Stimme enthalten. Der Stimmrechtsvertreter ist 
verpflichtet, über die einzelnen Tagesordnungspunkte 
weisungsgemäß abzustimmen. 
 
Die Vollmachten und Weisungen an den von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind 
zusammen mit der Eintrittskarte postalisch, per Telefax 
oder per E-Mail bis spätestens zum *07.05.2018 (17.00 
Uhr MESZ)**- bei der Gesellschaft eingehend -* an 
folgende Adresse zu übermitteln: 
 
ORBIS AG 
Investor Relations 
z. H. Frau Dr. Stürmer 
Nell-Breuning-Allee 3-5 
66115 Saarbrücken 
Telefax: +49 (0) 681/9924 - 491 
E-Mail: sabine.stuermer@orbis.de 
 
Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den 
Stimmrechtsvertreter stehen den Aktionären auch im 
Internet unter 
 
www.orbis.de 
 
im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zum 
Download zur Verfügung. 
 
Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung finden 
die Aktionäre auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
www.orbis.de 
 
im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung'. 
 
*Rechte der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 
§§ 127, 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
(5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
500.000,00 EUR (dies entspricht 500.000 Aktien) 
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG 
verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist 
schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft (ORBIS AG, 
Vorstand, Nell-Breuning-Allee 3-5, 66115 Saarbrücken) 
zu richten und muss der Gesellschaft spätestens 30 Tage 
vor der Hauptversammlung, also bis zum *07.04.2018 
(24.00 Uhr MESZ)* zugehen. 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten (§ 
122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG). 
 
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt 
gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekannt 
gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, 
dass sie die Information in der gesamten Europäischen 
Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.orbis.de 
 
im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
zugänglich gemacht und den Aktionären nach § 125 Abs. 1 
Satz 3 AktG mitgeteilt. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären 
gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können Gegenanträge zu Vorschlägen von 
Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
stellen. 
 
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sind 
ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
ORBIS AG 
Investor Relations 
z.H. Frau Dr. Stürmer 
Nell-Breuning-Allee 3-5 
66115 Saarbrücken 
Telefax: +49 (0) 681/9924 - 491 
E-Mail: sabine.stuermer@orbis.de 
 
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG 
Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und 
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung auf ihrer Internetseite unter 
 
www.orbis.de 
 
im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' 
zugänglich, wenn ihr Gegenanträge mit einer Begründung 
mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der 
Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht 
mitzurechnen sind), also bis spätestens zum *23.04.2018 
(24.00 Uhr MESZ)*, unter der vorstehend genannten 
Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte 
Anträge werden nicht zugänglich gemacht. 
 
Ein Gegenantrag und seine Begründung brauchen unter den 
in § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG genannten Voraussetzungen 
nicht zugänglich gemacht zu werden. Die Begründung 
braucht gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 AktG nicht 
zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 
5.000 Zeichen beträgt. 
 
Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten vorstehende 
Sätze gemäß § 127 AktG sinngemäß. 
Wahlvorschläge von Aktionären brauchen jedoch nicht 
begründet zu werden. Der Vorstand braucht 
Wahlvorschläge außer den in § 126 Abs. 2 S. 1 AktG 
genannten Fällen auch dann nicht zugänglich zu machen, 
wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten 
Beruf und Wohnort (bei juristischen Personen die Firma 
und den Sitz) des Vorgeschlagenen enthält. Vorschläge 
zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann 
nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag keine 
Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich 
zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien enthält (§§ 127 Satz 3, 
125 Abs. 1 Satz 5 AktG). 
 
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG* 
 
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und 
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft, über die rechtlichen 
und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu 
verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des 
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
Unternehmen verlangen, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung 
erforderlich ist. 
 
Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung 
grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu 
stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 
131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern. Nach § 20 
Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft ist der 
Versammlungsleiter ermächtigt, das Rede- und Fragerecht 
der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken; er 
kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der 
Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen 
Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den 
einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen 
Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen. 
 
*Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 
Abs. 1 AktG* 
 
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, §§ 127, 131 
Abs. 1 AktG finden sich unter 
 
www.orbis.de 
 
im Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung'. 
 
*Unterlagen zur Hauptversammlung und Informationen nach 
§ 124a AktG* 
 
Von der Einberufung der Hauptversammlung an stehen 
insbesondere nachstehende Unterlagen zur 
Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
 
www.orbis.de 
 
im Bereich 'Investor Relations/Finanzberichte' bzw. im 
Bereich 'Investor Relations/Hauptversammlung' zur 
Verfügung: 
 
- Jahresabschluss und Lagebericht der ORBIS AG 
  für das Geschäftsjahr 2017, Konzernabschluss 
  und Lagebericht des Konzerns für das 
  Geschäftsjahr 2017, Bericht des Aufsichtsrats 
  für das Geschäftsjahr 2017 und erläuternder 
  Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
  289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
  (Tagesordnungspunkt 1) 
- Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
  Bilanzgewinns (Tagesordnungspunkt 2) 
 
Diese Unterlagen werden außerdem während der 
Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme 
durch die Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem 
Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift 
dieser vorgenannten Unterlagen erteilt und per 
einfacher Post zugesandt. 
 
Darüber hinaus sind über die oben genannte 
Internetseite der Gesellschaft die weiteren 
Informationen im Sinne von § 124a AktG zugänglich. 
 
Saarbrücken, im März 2018 
 
*ORBIS AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-03-29 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: ORBIS AG 
             Nell-Breuning-Allee 3-5 
             66115 Saarbrücken 
             Deutschland 
E-Mail:      sabine.stuermer@orbis.de 
Internet:    http://www.orbis.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
670571 2018-03-29 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

March 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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