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DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Softing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-03-29 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Softing AG Haar ISIN DE0005178008 
ISIN DE000A2LQ2N9 Einladung zur Hauptversammlung Hiermit 
laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung ein, die am 9. Mai 2018, um 10:00 Uhr 
(MESZ), im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Conference 
Center, 
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindet. 
Tagesordnung der Hauptversammlung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern, des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
   §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 
   Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich 
   vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
   Entgegennahme u.a. des festgestellten 
   Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei 
   einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 
   Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der 
   Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den 
   Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - 
   bei börsennotierten Gesellschaften - einen 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
   Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen vom 
   Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der 
   Softing AG, Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar 
   bei München, Deutschland, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus, sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden der Hauptversammlung 
   ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird 
   jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und 
   kostenlos erteilt und zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von 
   EUR 5.263.330,57 
 
   a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR 
      995.199,53 zur Ausschüttung einer 
      Dividende von EUR 0,13 je für das 
      Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigter 
      Stückaktie zu verwenden 
 
   und 
 
   b) den verbleibenden Teilbetrag von EUR 
      4.268.131,04 auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
   das heißt am 14. Mai 2018, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), Frankfurt 
   am Main, Zweigniederlassung München, 
   Bernhard-Wicki-Str. 8, 80636 München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über Neuwahlen des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats endet mit Ablauf der für den 9. Mai 
   2018 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung. 
   Deshalb sind Neuwahlen erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 
   2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 
   der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern 
   zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt 
   werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Herrn Dr. Klaus Fuchs, Dipl.-Informatiker 
      und Dipl.-Ingenieur, selbständiger 
      Unternehmensberater im Bereich 
      Industrieautomatisierung, Helfant, 
   b) Herrn Andreas Kratzer, 
      Dipl.-Wirtschaftsprüfer, Betriebsökonom 
      HWV, Präsident Verwaltungsrat und CEO 
      Lysys AG, Baar, Schweiz, und 
   c) Herrn Dr. Horst Schiessl, selbständiger 
      Rechtsanwalt, München, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen 
   Hauptversammlung für die satzungsgemäße 
   Dauer in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Dr. Fuchs hat zum Zeitpunkt der Einladung 
   keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien. 
 
   Herr Kratzer ist zum Zeitpunkt der Einladung 
   Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien: 
 
   * SIAT-Swiss Investment & Trade Group AG, 
     Buchs, Schweiz (Verwaltungsrat) 
   * Mobil Power Europe AG, Zürich, Schweiz 
     (Verwaltungsrat) 
   * Lysys AG, Baar, Schweiz (Verwaltungsrat) 
   * Immoselect AG, Baar, Schweiz 
     (Verwaltungsrat) 
   * Matam Commodity AG, Baar, Schweiz 
     (Verwaltungsrat) 
   * Capella Invest AG, Baar, Schweiz 
     (Verwaltungsrat) 
   * Biotensidon International AG, Baar, 
     Schweiz (Verwaltungsrat) 
   * Weinmann Invest AG, Baar, Schweiz 
     (Verwaltungsrat) 
 
   Herr Dr. Schiessl ist zum Zeitpunkt der Einladung 
   Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsgremien und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien: 
 
   * Baader Bank AG, Unterschleißheim 
     (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
   * Dussmann Stiftung & Co. KGaA, Berlin 
     (Mitglied des Aufsichtsrats) 
   * Dussmann Stiftung, Berlin (Mitglied des 
     Stiftungsrats) 
   * Dussmann Stiftung & Co. KG, Berlin 
     (Mitglied des Beirats) 
   * Mittelstandswerk Deutschland AG 
     (Vorsitzender) 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
   Kandidaten vergewissert, dass sie den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Zu Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass die 
   vorgenannten Kandidaten nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats in keiner persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder 
   Konzernunternehmen, Organen der Gesellschaft oder 
   einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär stehen, die ein objektiv urteilender 
   Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
   maßgebend ansehen würde. 
 
   Es ist beabsichtigt, gemäß der Empfehlung 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex in 
   Ziffer 5.4.3 Satz 1, die Wahl der neuen 
   Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der 
   Einzelabstimmung durchzuführen. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird darauf 
   hingewiesen, dass der Aufsichtsrat beabsichtigt, 
   Herrn Dr. Schiessl zum Aufsichtsratsvorsitzenden 
   wieder zu wählen. 
 
   Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten stehen über die Internetseite der 
   Softing AG unter der Adresse 
 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
 
   zur Verfügung. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden und die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   1. Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene 
      Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum 5. Mai 2020 das 
      Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
      mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
      2.783.776,- durch Ausgabe von bis zu 
      2.783.776 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
      zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2015), wird 
      mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung 
      des unter nachfolgenden Ziffern 
      beschlossenen neuen genehmigten Kapitals 
      2018 aufgehoben. 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Mai 
      2023 das Grundkapital der Gesellschaft 
      einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
      EUR 4.552.690,00 durch Ausgabe von bis zu 
      4.552.690 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
      zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2018). 
      Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann auch in der Weise 

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March 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
      von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
      186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten 
      Institut mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären der Gesellschaft 
      zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
      jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
        Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
        oder von Beteiligungen an Unternehmen 
        oder Unternehmensteilen oder zum 
        Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
        gegen die Gesellschaft ausgegeben 
        werden; 
      - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
        nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen 
        dieser Ermächtigung unter 
        Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
        Bezugsrechts auf Grund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG zu berücksichtigen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat 
      wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
      entsprechend dem Umfang der Durchführung 
      der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital 
      jeweils anzupassen. 
   3. § 4 Abs. 3 der Satzung wird entsprechend 
      den vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Mai 
      2023 das Grundkapital der Gesellschaft 
      einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
      EUR 4.552.690,00 durch Ausgabe von bis zu 
      4.552.690 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
      zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2018). 
      Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann auch in der Weise 
      eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
      von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
      186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten 
      Institut mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären der Gesellschaft 
      zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
      jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
        Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
        oder von Beteiligungen an Unternehmen 
        oder Unternehmensteilen oder zum 
        Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
        gegen die Gesellschaft ausgegeben 
        werden; 
      - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
        nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen 
        dieser Ermächtigung unter 
        Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
        Bezugsrechts auf Grund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG zu berücksichtigen. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
      ermächtigt, die Fassung der Satzung 
      entsprechend dem Umfang der Durchführung 
      der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital 
      jeweils anzupassen.' 
 
      *Bericht des Vorstands gemäß § 203 
      Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 
      Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des 
      Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 7* 
 
      Durch den Beschluss unter 
      Tagesordnungspunkt 7 wird die bestehende 
      Ermächtigung zur Erhöhung des 
      Grundkapitals, soweit diese durch die im 
      Jahr 2017 durchgeführte Barkapitalerhöhung 
      nicht ausgenutzt wurde, aufgehoben und 
      durch eine neue fünfjährige Ermächtigung 
      ersetzt. Mit der vorgeschlagenen 
      Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage 
      versetzt, künftig im Rahmen des genehmigten 
      Kapitals die Eigenkapitalausstattung der 
      Gesellschaft den geschäftlichen 
      Erfordernissen anzupassen. Bei der 
      Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben 
      die Aktionäre grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht, wobei auch ein mittelbares 
      Bezugsrecht gewährt werden kann. Es ist 
      jedoch vorgesehen, das Bezugsrecht der 
      Aktionäre in nachfolgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      - Der Vorstand soll ermächtigt werden, 
        das gesetzliche Bezugsrecht der 
        Aktionäre mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats zum Ausgleich von 
        Spitzenbeträgen auszuschließen. 
        Für die Ermächtigung zum Ausschluss 
        des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen 
        sind ausschließlich technische 
        Gründe maßgeblich. Hierdurch soll 
        es dem Vorstand im Einzelfall 
        ermöglicht werden, ein glattes 
        Bezugsverhältnis herzustellen. Dies 
        erleichtert die Abwicklung von 
        Bezugsrechten und erspart zusätzlichen 
        Aufwand. Der mögliche 
        Verwässerungseffekt ist auf Grund der 
        Beschränkung auf Spitzenbeträge 
        gering. 
      - Der Vorstand soll weiter ermächtigt 
        werden, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
        auszuschließen, wenn die Aktien 
        gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
        Erwerbs von Unternehmen oder von 
        Beteiligungen an Unternehmen oder 
        Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
        Erwerbs von Forderungen gegen die 
        Gesellschaft ausgegeben werden. Diese 
        Ermächtigung zum Ausschluss des 
        Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus 
        genehmigtem Kapital soll der 
        Gesellschaft die Möglichkeit geben, in 
        geeigneten Fällen Unternehmen, 
        Beteiligungen an Unternehmen oder 
        Unternehmensteile sowie Forderungen 
        gegen die Gesellschaft gegen 
        Überlassung von Aktien der 
        Gesellschaft zu erwerben oder sich mit 
        anderen Unternehmen 
        zusammenschließen zu können. Die 
        Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
        eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten 
        unter Zuhilfenahme flexibler und 
        liquiditätsschonender 
        Finanzierungsmöglichkeiten zu 
        realisieren. Die Möglichkeit, rasch 
        und erfolgreich auf entsprechende 
        vorteilhafte Angebote oder sich 
        bietende Gelegenheiten reagieren zu 
        können, dient dabei auch dem Erhalt 
        und der Steigerung der 
        Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. 
        Die Ermächtigung erstreckt sich 
        insbesondere auf den Erwerb von 
        Beteiligungen im Rahmen sogenannter 
        'share deals', d. h. durch den Erwerb 
        von Gesellschaftsanteilen, sowie auf 
        den Erwerb im Rahmen sogenannter 
        'asset deals', d. h. die 
        Übernahme eines Unternehmens oder 
        Unternehmensteils mittels Erwerb der 
        sie bestimmenden Vermögensgegenstände, 
        Rechte, Vertragspositionen und 
        Ähnlichem. Die Möglichkeit, im 
        Einzelfall Forderungen gegen die 
        Gesellschaft durch die Ausgabe von 
        Aktien der Gesellschaft zurückführen 
        zu können, hat ebenfalls den Vorteil, 
        dass eine Belastung der Liquidität 
        vermieden wird. Da eine 
        Kapitalerhöhung in den vorgenannten 
        Fällen häufig kurzfristig erfolgen 
        muss, kann diese in aller Regel nicht 
        von der nur einmal jährlich 
        stattfindenden ordentlichen 
        Hauptversammlung unmittelbar 
        beschlossen werden. Die Einberufung 
        einer außerordentlichen 
        Hauptversammlung für jeden einzelnen 
        Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch 
        aus Kosten- und Zeitgründen nicht 
        praktikabel. Um auch in solchen Fällen 
        kurzfristig handlungsfähig zu sein, 
        liegt es im Interesse der 
        Gesellschaft, das Grundkapital durch 
        Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
        Sacheinlagen zu erhöhen. 
      - Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt 
        werden, bei einer Barkapitalerhöhung 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht auszuschließen, wenn 
        eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
        10 % des Grundkapitals nicht 
        überschreitet und der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG). Diese Ermächtigung zum 
        Ausschluss des Bezugsrechts bei 
        Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand 
        die Möglichkeit, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
        Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG auszuschließen. Der 

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March 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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