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Dow Jones News
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DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der -5-

DJ DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Softing AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Softing AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
09.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-03-29 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Softing AG Haar ISIN DE0005178008 
ISIN DE000A2LQ2N9 Einladung zur Hauptversammlung Hiermit 
laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung ein, die am 9. Mai 2018, um 10:00 Uhr 
(MESZ), im Haus der Bayerischen Wirtschaft, Conference 
Center, 
Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, stattfindet. 
Tagesordnung der Hauptversammlung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern, des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß 
   §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des 
   Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 wird nicht erfolgen. § 175 
   Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) sieht lediglich 
   vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur 
   Entgegennahme u.a. des festgestellten 
   Jahresabschlusses und des Lageberichts und bei 
   einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   einzuberufen hat. Gemäß §§ 175 Abs. 2, 176 
   Abs. 1 Satz 1 AktG hat der Vorstand der 
   Hauptversammlung u.a. den Jahresabschluss, den 
   Lagebericht, den Bericht des Aufsichtsrats und - 
   bei börsennotierten Gesellschaften - einen 
   erläuternden Bericht zu den Angaben nach §§ 289a 
   Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch den Konzernabschluss, den 
   Konzernlagebericht und den Bericht des 
   Aufsichtsrats hierüber zugänglich zu machen. 
 
   Sämtliche vorstehenden Unterlagen werden in der 
   Hauptversammlung näher erläutert. Sie liegen vom 
   Tag der Einberufung an in den Geschäftsräumen der 
   Softing AG, Richard-Reitzner-Allee 6, 85540 Haar 
   bei München, Deutschland, zur Einsicht der 
   Aktionäre aus, sind über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich und werden der Hauptversammlung 
   ebenfalls zugänglich gemacht. Eine Abschrift wird 
   jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und 
   kostenlos erteilt und zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, vom 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von 
   EUR 5.263.330,57 
 
   a) einen Teilbetrag in Höhe von EUR 
      995.199,53 zur Ausschüttung einer 
      Dividende von EUR 0,13 je für das 
      Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigter 
      Stückaktie zu verwenden 
 
   und 
 
   b) den verbleibenden Teilbetrag von EUR 
      4.268.131,04 auf neue Rechnung 
      vorzutragen. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, 
   das heißt am 14. Mai 2018, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für 
   das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PwC), Frankfurt 
   am Main, Zweigniederlassung München, 
   Bernhard-Wicki-Str. 8, 80636 München, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über Neuwahlen des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Die Amtszeit der amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats endet mit Ablauf der für den 9. Mai 
   2018 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung. 
   Deshalb sind Neuwahlen erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95 Satz 
   2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG i.V.m. § 9 Abs. 1 
   der Satzung der Gesellschaft aus drei Mitgliedern 
   zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt 
   werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Herrn Dr. Klaus Fuchs, Dipl.-Informatiker 
      und Dipl.-Ingenieur, selbständiger 
      Unternehmensberater im Bereich 
      Industrieautomatisierung, Helfant, 
   b) Herrn Andreas Kratzer, 
      Dipl.-Wirtschaftsprüfer, Betriebsökonom 
      HWV, Präsident Verwaltungsrat und CEO 
      Lysys AG, Baar, Schweiz, und 
   c) Herrn Dr. Horst Schiessl, selbständiger 
      Rechtsanwalt, München, 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen 
   Hauptversammlung für die satzungsgemäße 
   Dauer in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Dr. Fuchs hat zum Zeitpunkt der Einladung 
   keine Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien. 
 
   Herr Kratzer ist zum Zeitpunkt der Einladung 
   Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien: 
 
   * SIAT-Swiss Investment & Trade Group AG, 
     Buchs, Schweiz (Verwaltungsrat) 
   * Mobil Power Europe AG, Zürich, Schweiz 
     (Verwaltungsrat) 
   * Lysys AG, Baar, Schweiz (Verwaltungsrat) 
   * Immoselect AG, Baar, Schweiz 
     (Verwaltungsrat) 
   * Matam Commodity AG, Baar, Schweiz 
     (Verwaltungsrat) 
   * Capella Invest AG, Baar, Schweiz 
     (Verwaltungsrat) 
   * Biotensidon International AG, Baar, 
     Schweiz (Verwaltungsrat) 
   * Weinmann Invest AG, Baar, Schweiz 
     (Verwaltungsrat) 
 
   Herr Dr. Schiessl ist zum Zeitpunkt der Einladung 
   Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsgremien und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien: 
 
   * Baader Bank AG, Unterschleißheim 
     (Vorsitzender des Aufsichtsrats) 
   * Dussmann Stiftung & Co. KGaA, Berlin 
     (Mitglied des Aufsichtsrats) 
   * Dussmann Stiftung, Berlin (Mitglied des 
     Stiftungsrats) 
   * Dussmann Stiftung & Co. KG, Berlin 
     (Mitglied des Beirats) 
   * Mittelstandswerk Deutschland AG 
     (Vorsitzender) 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
   Kandidaten vergewissert, dass sie den zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Zu Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass die 
   vorgenannten Kandidaten nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats in keiner persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder 
   Konzernunternehmen, Organen der Gesellschaft oder 
   einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten 
   Aktionär stehen, die ein objektiv urteilender 
   Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
   maßgebend ansehen würde. 
 
   Es ist beabsichtigt, gemäß der Empfehlung 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex in 
   Ziffer 5.4.3 Satz 1, die Wahl der neuen 
   Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der 
   Einzelabstimmung durchzuführen. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird darauf 
   hingewiesen, dass der Aufsichtsrat beabsichtigt, 
   Herrn Dr. Schiessl zum Aufsichtsratsvorsitzenden 
   wieder zu wählen. 
 
   Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten stehen über die Internetseite der 
   Softing AG unter der Adresse 
 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
 
   zur Verfügung. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden und die Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals sowie die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende 
   Beschlüsse zu fassen: 
 
   1. Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltene 
      Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats bis zum 5. Mai 2020 das 
      Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder 
      mehrfach um bis zu insgesamt EUR 
      2.783.776,- durch Ausgabe von bis zu 
      2.783.776 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
      zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2015), wird 
      mit Wirkung zum Zeitpunkt der Eintragung 
      des unter nachfolgenden Ziffern 
      beschlossenen neuen genehmigten Kapitals 
      2018 aufgehoben. 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Mai 
      2023 das Grundkapital der Gesellschaft 
      einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
      EUR 4.552.690,00 durch Ausgabe von bis zu 
      4.552.690 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
      zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2018). 
      Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann auch in der Weise 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der -2-

eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
      von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
      186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten 
      Institut mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären der Gesellschaft 
      zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird 
      jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
        Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
        oder von Beteiligungen an Unternehmen 
        oder Unternehmensteilen oder zum 
        Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
        gegen die Gesellschaft ausgegeben 
        werden; 
      - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
        nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen 
        dieser Ermächtigung unter 
        Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
        Bezugsrechts auf Grund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG zu berücksichtigen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Der Aufsichtsrat 
      wird ermächtigt, die Fassung der Satzung 
      entsprechend dem Umfang der Durchführung 
      der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital 
      jeweils anzupassen. 
   3. § 4 Abs. 3 der Satzung wird entsprechend 
      den vorstehenden Beschlüssen wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. Mai 
      2023 das Grundkapital der Gesellschaft 
      einmalig oder mehrfach um bis zu insgesamt 
      EUR 4.552.690,00 durch Ausgabe von bis zu 
      4.552.690 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
      zu erhöhen (genehmigtes Kapital 2018). 
      Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche 
      Bezugsrecht kann auch in der Weise 
      eingeräumt werden, dass die neuen Aktien 
      von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
      186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten 
      Institut mit der Verpflichtung übernommen 
      werden, sie den Aktionären der Gesellschaft 
      zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist 
      jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre auszuschließen, 
 
      - soweit es erforderlich ist, um 
        Spitzenbeträge auszugleichen; 
      - wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum 
        Zwecke des Erwerbs von Unternehmen 
        oder von Beteiligungen an Unternehmen 
        oder Unternehmensteilen oder zum 
        Zwecke des Erwerbs von Forderungen 
        gegen die Gesellschaft ausgegeben 
        werden; 
      - wenn eine Kapitalerhöhung gegen 
        Bareinlagen 10 % des Grundkapitals 
        nicht übersteigt und der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen 
        dieser Ermächtigung unter 
        Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des 
        Bezugsrechts auf Grund anderer 
        Ermächtigungen nach § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG zu berücksichtigen. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzulegen. Der Aufsichtsrat ist 
      ermächtigt, die Fassung der Satzung 
      entsprechend dem Umfang der Durchführung 
      der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital 
      jeweils anzupassen.' 
 
      *Bericht des Vorstands gemäß § 203 
      Abs. 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 
      Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des 
      Bezugsrechts in Tagesordnungspunkt 7* 
 
      Durch den Beschluss unter 
      Tagesordnungspunkt 7 wird die bestehende 
      Ermächtigung zur Erhöhung des 
      Grundkapitals, soweit diese durch die im 
      Jahr 2017 durchgeführte Barkapitalerhöhung 
      nicht ausgenutzt wurde, aufgehoben und 
      durch eine neue fünfjährige Ermächtigung 
      ersetzt. Mit der vorgeschlagenen 
      Ermächtigung wird der Vorstand in die Lage 
      versetzt, künftig im Rahmen des genehmigten 
      Kapitals die Eigenkapitalausstattung der 
      Gesellschaft den geschäftlichen 
      Erfordernissen anzupassen. Bei der 
      Ausnutzung des genehmigten Kapitals haben 
      die Aktionäre grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht, wobei auch ein mittelbares 
      Bezugsrecht gewährt werden kann. Es ist 
      jedoch vorgesehen, das Bezugsrecht der 
      Aktionäre in nachfolgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      - Der Vorstand soll ermächtigt werden, 
        das gesetzliche Bezugsrecht der 
        Aktionäre mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats zum Ausgleich von 
        Spitzenbeträgen auszuschließen. 
        Für die Ermächtigung zum Ausschluss 
        des Bezugsrechts bei Spitzenbeträgen 
        sind ausschließlich technische 
        Gründe maßgeblich. Hierdurch soll 
        es dem Vorstand im Einzelfall 
        ermöglicht werden, ein glattes 
        Bezugsverhältnis herzustellen. Dies 
        erleichtert die Abwicklung von 
        Bezugsrechten und erspart zusätzlichen 
        Aufwand. Der mögliche 
        Verwässerungseffekt ist auf Grund der 
        Beschränkung auf Spitzenbeträge 
        gering. 
      - Der Vorstand soll weiter ermächtigt 
        werden, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
        auszuschließen, wenn die Aktien 
        gegen Sacheinlagen zum Zwecke des 
        Erwerbs von Unternehmen oder von 
        Beteiligungen an Unternehmen oder 
        Unternehmensteilen oder zum Zwecke des 
        Erwerbs von Forderungen gegen die 
        Gesellschaft ausgegeben werden. Diese 
        Ermächtigung zum Ausschluss des 
        Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen aus 
        genehmigtem Kapital soll der 
        Gesellschaft die Möglichkeit geben, in 
        geeigneten Fällen Unternehmen, 
        Beteiligungen an Unternehmen oder 
        Unternehmensteile sowie Forderungen 
        gegen die Gesellschaft gegen 
        Überlassung von Aktien der 
        Gesellschaft zu erwerben oder sich mit 
        anderen Unternehmen 
        zusammenschließen zu können. Die 
        Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
        eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten 
        unter Zuhilfenahme flexibler und 
        liquiditätsschonender 
        Finanzierungsmöglichkeiten zu 
        realisieren. Die Möglichkeit, rasch 
        und erfolgreich auf entsprechende 
        vorteilhafte Angebote oder sich 
        bietende Gelegenheiten reagieren zu 
        können, dient dabei auch dem Erhalt 
        und der Steigerung der 
        Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft. 
        Die Ermächtigung erstreckt sich 
        insbesondere auf den Erwerb von 
        Beteiligungen im Rahmen sogenannter 
        'share deals', d. h. durch den Erwerb 
        von Gesellschaftsanteilen, sowie auf 
        den Erwerb im Rahmen sogenannter 
        'asset deals', d. h. die 
        Übernahme eines Unternehmens oder 
        Unternehmensteils mittels Erwerb der 
        sie bestimmenden Vermögensgegenstände, 
        Rechte, Vertragspositionen und 
        Ähnlichem. Die Möglichkeit, im 
        Einzelfall Forderungen gegen die 
        Gesellschaft durch die Ausgabe von 
        Aktien der Gesellschaft zurückführen 
        zu können, hat ebenfalls den Vorteil, 
        dass eine Belastung der Liquidität 
        vermieden wird. Da eine 
        Kapitalerhöhung in den vorgenannten 
        Fällen häufig kurzfristig erfolgen 
        muss, kann diese in aller Regel nicht 
        von der nur einmal jährlich 
        stattfindenden ordentlichen 
        Hauptversammlung unmittelbar 
        beschlossen werden. Die Einberufung 
        einer außerordentlichen 
        Hauptversammlung für jeden einzelnen 
        Erwerb wäre in diesen Fällen jedoch 
        aus Kosten- und Zeitgründen nicht 
        praktikabel. Um auch in solchen Fällen 
        kurzfristig handlungsfähig zu sein, 
        liegt es im Interesse der 
        Gesellschaft, das Grundkapital durch 
        Ausgabe neuer Aktien unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts der Aktionäre gegen 
        Sacheinlagen zu erhöhen. 
      - Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt 
        werden, bei einer Barkapitalerhöhung 
        mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
        Bezugsrecht auszuschließen, wenn 
        eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 
        10 % des Grundkapitals nicht 
        überschreitet und der Ausgabebetrag 
        der neuen Aktien den Börsenpreis nicht 
        wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG). Diese Ermächtigung zum 
        Ausschluss des Bezugsrechts bei 
        Barkapitalerhöhungen gibt dem Vorstand 
        die Möglichkeit, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
        Aktionäre gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
        4 AktG auszuschließen. Der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der -3-

Vorschlag liegt damit im Rahmen der 
        gesetzlichen Regelung. Das Volumen der 
        Ermächtigung entspricht 10 % des 
        Grundkapitals der Gesellschaft. Diese 
        Ermächtigung ermöglicht eine 
        kurzfristige Aktienplatzierung unter 
        flexibler Ausnutzung günstiger 
        Marktverhältnisse und führt in der 
        Regel zu einem deutlich höheren 
        Mittelzufluss als im Fall einer 
        Aktienplatzierung mit Bezugsrecht, da 
        bei der Festlegung des 
        Platzierungsentgelts kein 
        Kursänderungsrisiko für den Zeitraum 
        der Bezugsfrist berücksichtigt werden 
        muss. Der Vorstand soll mit dieser 
        Form der Kapitalerhöhung in die Lage 
        versetzt werden, die für die 
        zukünftige Geschäftsentwicklung 
        erforderliche Stärkung der 
        Eigenkapitalausstattung zu optimalen 
        Bedingungen vornehmen zu können. 
        Dadurch, dass der Ausgabebetrag der 
        Aktie den Börsenkurs jeweils nicht 
        wesentlich unterschreitet, wird dem 
        Interesse der Aktionäre an einem 
        wertmäßigen Verwässerungsschutz 
        Rechnung getragen. Da die neuen Aktien 
        nahe am Börsenkurs platziert werden, 
        kann jeder Aktionär zur 
        Aufrechterhaltung seiner 
        Beteiligungsquote Aktien am Markt zu 
        annähernd gleichen Bedingungen 
        erwerben, wie sie die Emission 
        vorsieht. Der Vorstand wird den 
        Ausgabebetrag so nahe an dem dann 
        aktuellen Börsenkurs festlegen, wie 
        dies unter Berücksichtigung der 
        jeweiligen Situation am Kapitalmarkt 
        möglich ist, und sich um eine 
        marktschonende Platzierung der neuen 
        Aktien bemühen. 
 
      Der Vorstand wird in jedem Einzelfall 
      sorgfältig prüfen, ob er von der 
      Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
      Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung 
      dieser Möglichkeit wird nur dann erfolgen, 
      wenn dies nach Einschätzung des Vorstands 
      und des Aufsichtsrats im Interesse der 
      Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
      liegt. Der Ausgabebetrag für die neuen 
      Aktien wird dabei jeweils vom Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats unter Wahrung 
      der Interessen der Gesellschaft und ihrer 
      Aktionäre festgelegt. 
8. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bedingten Kapitals 2013, die Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts und die Schaffung 
   eines Bedingten Kapitals 2018 sowie die 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 7. Mai 2013 
   beschlossene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- oder Wandelschuldverschreibungen läuft 
   am 6. Mai 2018 aus. 
 
   Um der Gesellschaft weiterhin die 
   größtmögliche Flexibilität hinsichtlich der 
   Finanzierungsmöglichkeiten einzuräumen, soll eine 
   neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen sowie ein 
   neues bedingtes Kapital 2018 zu deren Bedienung 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   1) _Aufhebung des bedingten Kapitals 2013_ 
 
      Das bedingte Kapital in § 4 Abs. 4 der 
      Satzung wird aufgehoben und § 4 Abs. 4 der 
      Satzung ersatzlos gestrichen. 
   2) _Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen und 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts_ 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 8. 
      Mai 2023 einmalig oder mehrmals auf den 
      Inhaber und/oder den Namen lautende 
      Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      45.000.000,00 mit einer Laufzeit von 
      längstens 20 Jahren auszugeben und den 
      Inhabern von Optionsanleihen Optionsrechte 
      bzw. den Inhabern von 
      Wandelschuldverschreibungen 
      Wandlungsrechte auf insgesamt bis zu 
      4.552.690 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien der Gesellschaft mit einem 
      anteiligen Betrag des Grundkapitals von 
      insgesamt bis zu EUR 4.552.690,00 nach 
      näherer Maßgabe der Options- bzw. 
      Wandelanleihebedingungen zu gewähren. Für 
      die Schuldverschreibungen sowie die damit 
      verbundenen Wandlungs- und Optionsrechte 
      können unterschiedliche Laufzeiten 
      vereinbart werden. 
 
      Das gesetzliche Bezugsrecht wird den 
      Aktionären in der Weise eingeräumt, dass 
      die Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen von einem 
      Kreditinstitut oder einem Konsortium von 
      Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären zum 
      Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich 
      aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, 
      von dem Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszunehmen und das Bezugsrecht auch 
      insoweit auszuschließen, wie es 
      erforderlich ist, damit Inhabern von 
      bereits zuvor ausgegebenen Options- oder 
      Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
      Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
      werden kann, wie es ihnen nach Ausübung 
      der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
      nach Erfüllung der Options- oder 
      Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
      würde. 
 
      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf gegen 
      Barzahlung ausgegebene Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen vollständig 
      auszuschließen, sofern der Vorstand 
      nach pflichtgemäßer Prüfung zu der 
      Auffassung gelangt, dass der Ausgabepreis 
      der Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen ihren nach 
      anerkannten, insbesondere 
      finanzmathematischen Methoden ermittelten 
      hypothetischen Marktwert nicht wesentlich 
      unterschreitet. Diese Ermächtigung zum 
      Ausschluss des Bezugsrechts gilt jedoch 
      nur für Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen mit einem 
      Options- bzw. Wandlungsrecht oder einer 
      Options- bzw. Wandlungspflicht auf Aktien 
      mit einem anteiligen Betrag des 
      Grundkapitals, der insgesamt 10% des 
      Grundkapitals nicht übersteigen darf, und 
      zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      noch - falls dieser Wert geringer ist - im 
      Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
      Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
      10%-Grenze werden Aktien angerechnet, die 
      aufgrund einer Ermächtigung der 
      Hauptversammlung zum Erwerb und zur 
      Veräußerung eigener Aktien gemäß 
      § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i. V. m. § 186 
      Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts veräußert werden. Ferner 
      sind auf diese Begrenzung auch diejenigen 
      Aktien anzurechnen, die aus einem 
      genehmigten Kapital unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 
      4 AktG während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung bis zur nach § 186 Abs. 3 
      Satz 4 AktG bezugsrechtsfreien Ausgabe der 
      Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen ausgegeben 
      werden. 
 
      Im Falle der Ausgabe von Optionsanleihen 
      werden jeder Teilschuldverschreibung ein 
      oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
      den Inhaber nach näherer Maßgabe der 
      vom Vorstand festzulegenden 
      Optionsbedingungen zum Bezug von auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien der 
      Gesellschaft berechtigen. Die 
      Optionsbedingungen können auch vorsehen, 
      dass der Optionspreis durch 
      Übertragung von 
      Teilschuldverschreibungen und 
      gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt 
      werden kann. Der anteilige Betrag des 
      Grundkapitals, der auf die je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
      Aktien entfällt, darf den Nennbetrag der 
      Teilschuldverschreibungen nicht 
      übersteigen. Soweit sich Bruchteile von 
      Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, 
      dass diese Bruchteile, nach Maßgabe 
      der Options- bzw. Anleihebedingungen, 
      gegebenenfalls gegen Zuzahlung, zum Bezug 
      ganzer Aktien aufaddiert werden können. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
      Inhaber das unentziehbare Recht, ihre 
      Schuldverschreibungen gemäß den vom 
      Vorstand festgelegten 
      Wandelanleihebedingungen in auf den 
      Inhaber lautende Stückaktien der 
      Gesellschaft zu wandeln. Das 
      Wandlungsverhältnis ergibt sich aus der 
      Division des Nennbetrags oder des unter 
      dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages 
      einer Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      Aktie der Gesellschaft und kann auf eine 
      volle Zahl auf- oder abgerundet werden; 
      ferner kann eine in bar zu leistende 
      Zuzahlung und die Zusammenlegung oder ein 
      Ausgleich für nicht wandlungsfähige 
      Spitzen festgesetzt werden. Der anteilige 
      Betrag des Grundkapitals, der auf die bei 
      Wandlung je Teilschuldverschreibung zu 
      beziehenden Aktien entfällt, darf den 
      Nennbetrag der einzelnen 
      Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
      Die Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
      können auch eine Options- oder 

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March 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Softing AG: Bekanntmachung der -4-

Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
      oder zu einem anderen Zeitpunkt 
      ('Endfälligkeit') vorsehen. 
 
      Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder 
      Optionspreis für eine Aktie muss 
      mindestens 80% des durchschnittlichen 
      Schlusskurses der Aktien der Gesellschaft 
      im Xetra-Handel der Frankfurter 
      Wertpapierbörse oder in einem 
      entsprechenden Nachfolgesystem an den 
      letzten zehn Börsentagen vor dem Tag der 
      Beschlussfassung durch den Vorstand über 
      die Ausgabe der Wandel- oder 
      Optionsschuldverschreibungen betragen oder 
      für den Fall der Einräumung eines 
      Bezugsrechts mindestens 80% des 
      durchschnittlichen Schlusskurses der 
      Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel 
      der Frankfurter Wertpapierbörse oder in 
      einem entsprechenden Nachfolgesystem in 
      dem Zeitraum vom Beginn der Bezugsfrist 
      bis einschließlich des Tages vor der 
      Bekanntmachung der endgültigen Festlegung 
      der Konditionen gemäß § 186 Abs. 2 
      AktG betragen. Abweichend hiervon kann der 
      Wandlungs- bzw. Optionspreis in den Fällen 
      einer Wandlungs- oder Optionspflicht dem 
      durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien 
      der Gesellschaft im Xetra-Handel der 
      Frankfurter Wertpapierbörse oder in einem 
      entsprechenden Nachfolgesystem während der 
      zehn Börsentage vor oder nach dem Tag der 
      Endfälligkeit entsprechen, auch wenn 
      dieser Durchschnittskurs unterhalb des 
      oben genannten Mindestwandlungs- oder 
      Optionspreises (80%) liegt. § 9 Abs. 1 
      AktG bleibt unberührt. 
 
      Der Options- bzw. Wandlungspreis kann 
      unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
      einer Verwässerungsschutzklausel nach 
      näherer Bestimmung der Wandelanleihe- bzw. 
      Optionsbedingungen dann ermäßigt 
      werden, wenn die Gesellschaft während der 
      Options- bzw. Wandlungsfrist unter 
      Einräumung eines Bezugsrechts an ihre 
      Aktionäre oder durch eine Kapitalerhöhung 
      aus Gesellschaftsmitteln das Grundkapital 
      erhöht oder weitere Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen begibt bzw. 
      Options- oder Wandlungsrechte oder 
      -pflichten gewährt oder garantiert und den 
      Inhabern schon bestehender Options- oder 
      Wandlungsrechte oder -pflichten hierfür 
      kein Bezugsrecht eingeräumt wird, wie es 
      ihnen nach Ausübung des Options- bzw. 
      Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung der 
      Options- oder Wandlungspflicht zustehen 
      würde. Die Ermäßigung des Options- 
      bzw. Wandlungspreises kann auch durch eine 
      Barzahlung bei Ausübung des Options- bzw. 
      Wandlungsrechts oder bei der Erfüllung 
      einer Options- oder Wandlungspflicht 
      bewirkt werden. Die Bedingungen der 
      Optionsrechte bzw. -pflichten bzw. der 
      Wandelanleihe können darüber hinaus für 
      den Fall der Kapitalherabsetzung oder 
      anderer außerordentlicher 
      Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z. B. 
      ungewöhnlich hohe Dividenden, 
      Kontrollerlangung durch Dritte) eine 
      Anpassung der Options- bzw. 
      Wandlungsrechte bzw. Options- oder 
      Wandlungspflichten vorsehen. 
 
      Anstelle der wertwahrenden Anpassung des 
      Wandlungs- oder Optionspreises kann nach 
      näherer Bestimmung in den Bedingungen der 
      Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
      in allen vorgenannten Fällen auch die 
      Zahlung eines entsprechenden Betrages in 
      Geld durch die Gesellschaft bei Ausübung 
      der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. bei 
      Erfüllung entsprechender Wandlungs- oder 
      Optionspflichten vorgesehen werden. Die 
      Anleihebedingungen können auch vorsehen, 
      dass die Options- bzw. Wandelanleihe nach 
      Wahl der Gesellschaft statt in neue Aktien 
      aus bedingtem Kapital in bereits 
      existierende Aktien der Gesellschaft oder 
      einer börsennotierten anderen Gesellschaft 
      gewandelt werden können bzw. das 
      Optionsrecht durch Lieferung solcher 
      Aktien erfüllt werden kann. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen, insbesondere 
      Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
      Stückelung, 
      Verwässerungsschutzbestimmungen, Options- 
      bzw. Wandlungszeitraum sowie im 
      vorgenannten Rahmen den Wandlungs- und 
      Optionspreis zu bestimmen. 
   3) _Bedingtes Kapital 2018_ 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      4.552.690,00 durch Ausgabe von bis zu 
      4.552.690 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes 
      Kapital 2018). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      Optionsrechten bzw. Optionspflichten nach 
      Maßgabe der Optionsbedingungen an die 
      Inhaber von Optionsscheinen aus 
      Optionsanleihen bzw. von Wandlungsrechten 
      bzw. Wandlungspflichten nach Maßgabe 
      der Wandelanleihebedingungen an die 
      Inhaber von Wandelschuldverschreibungen, 
      die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses 
      der Hauptversammlung vom 9. Mai 2018 bis 
      zum 8. Mai 2023 von der Gesellschaft 
      ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen 
      Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe 
      des vorstehend bezeichneten 
      Ermächtigungsbeschlusses jeweils zu 
      bestimmenden Options- bzw. Wandlungspreis. 
      Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im 
      Falle der Begebung der Options- bzw. 
      Wandelschuldverschreibungen und nur 
      insoweit durchzuführen, wie die Inhaber 
      der Optionsscheine bzw. der 
      Wandelschuldverschreibungen von ihren 
      Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
      machen bzw. zur Wandlung bzw. 
      Optionsausübung verpflichtete Inhaber von 
      Anleihen ihre Verpflichtung zur 
      Wandlung/Optionsausübung erfüllen und das 
      bedingte Kapital nach Maßgabe der 
      Options- bzw. Wandelanleihebedingungen 
      benötigt wird. Die aufgrund der Ausübung 
      des Options- bzw. Wandlungsrechts oder der 
      Erfüllung der Wandlungs- bzw. 
      Optionspflicht ausgegebenen neuen Aktien 
      nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, 
      in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der 
      Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausgabe der Bezugsaktien 
      anzupassen sowie alle sonstigen damit im 
      Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
      Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
      betreffen. Entsprechendes gilt im Falle 
      der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Options- oder 
      Wandelschuldverschreibungen nach Ablauf 
      des Ermächtigungszeitraumes sowie im Falle 
      der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 
      2018 nach Ablauf der Fristen für die 
      Ausübung von Options- oder 
      Wandlungsrechten bzw. für die Erfüllung 
      von Wandlungs- bzw. Optionspflichten. 
   4) _Satzungsänderung_ 
 
      § 4 der Satzung wird um einen neuen Absatz 
      4 wie folgt ergänzt: 
 
      '(4) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 
           4.552.690,00 eingeteilt in bis zu 
           4.552.690 auf den Inhaber lautende 
           Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2018). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
           insoweit durchgeführt, wie die 
           Inhaber von Options- oder 
           Wandlungsrechten bzw. die zur 
           Wandlung/Optionsausübung 
           Verpflichteten aus Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen, die 
           von der Gesellschaft aufgrund der 
           Ermächtigung des Vorstands durch 
           Hauptversammlungsbeschluss vom 9. 
           Mai 2018 bis zum 8. Mai 2023 
           ausgegeben werden, von ihren 
           Options- bzw. Wandlungsrechten 
           Gebrauch machen oder, soweit sie 
           zur Wandlung/Optionsausübung 
           verpflichtet sind, ihre 
           Verpflichtung zur 
           Wandlung/Optionsausübung erfüllen. 
           Die neuen Aktien nehmen von Beginn 
           des Geschäftsjahres an, in dem sie 
           aufgrund der Ausübung von Options- 
           oder Wandlungsrechten bzw. bei 
           Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
           Optionspflichten entstehen, am 
           Gewinn teil. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen. 
 
           Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
           die Fassung der Satzung 
           entsprechend der jeweiligen Ausgabe 
           der Bezugsaktien anzupassen sowie 
           alle sonstigen damit im 
           Zusammenhang stehenden Anpassungen 
           der Satzung vorzunehmen, die nur 
           die Fassung betreffen. 
           Entsprechendes gilt im Falle der 
           Nichtausnutzung der Ermächtigung 
           zur Ausgabe von Options- oder 
           Wandelschuldverschreibungen nach 
           Ablauf des Ermächtigungszeitraumes 
           sowie im Falle der Nichtausnutzung 
           des Bedingten Kapitals 2018 nach 
           Ablauf der Fristen für die Ausübung 

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March 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

von Options- oder Wandlungsrechten 
           bzw. für die Erfüllung von 
           Wandlungs- bzw. Optionspflichten.' 
 
   *Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 8 
   der Tagesordnung über die Gründe für den 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
   Der Vorstand erstattet gemäß §§ 221 Abs. 4, 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den 
   Ausschluss des Bezugsrechts und zum vorgesehenen 
   Ausgabebetrag diesen Bericht, der ab der 
   Einberufung der Hauptversammlung in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegt und 
   auch im Internet unter 
 
   http://www.softing.com/hauptversammlung 
 
   zugänglich ist. 
 
   Er wird jedem Aktionär auf Verlangen 
   unentgeltlich und unverzüglich in Kopie zugesandt 
   und auch während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme ausliegen. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 45.000.000,00 
   sowie zur Schaffung des dazugehörigen Bedingten 
   Kapitals 2018 mit einem anteiligen Betrag des 
   Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
   4.552.690,00 soll die Finanzierungsmöglichkeiten 
   der Gesellschaft erweitern. Dem Vorstand soll 
   vorbehaltlich der Zustimmung des Aufsichtsrats 
   insbesondere bei Eintritt günstiger 
   Kapitalmarktbedingungen der Weg zu einer im 
   Interesse der Gesellschaft liegenden flexiblen 
   und zeitnahen Finanzierung eröffnet werden. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich das 
   gesetzliche Bezugsrecht auf die Options- bzw. 
   Wandelschuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 1 i. 
   V. m. § 186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu 
   erleichtern, soll von der Möglichkeit Gebrauch 
   gemacht werden, die Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen an ein Kreditinstitut 
   oder ein Konsortium von Kreditinstituten mit der 
   Verpflichtung abzugeben, den Aktionären die 
   Anleihen entsprechend ihrem Bezugsrecht 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht i. S. von § 
   186 Abs. 5 AktG). 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in 
   den folgenden Fällen auszuschließen: 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der 
   erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge. Dies 
   erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der 
   Aktionäre. 
 
   Der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten von 
   Inhabern von bereits ausgegebenen Wandlungs- oder 
   Optionsrechten bzw. -pflichten hat den Vorteil, 
   dass der Wandlungs- bzw. Optionspreis für die 
   bereits ausgegebenen Wandlungs- oder 
   Optionsrechte bzw. -pflichten nicht ermäßigt 
   zu werden braucht und dadurch insgesamt ein 
   höherer Mittelzufluss ermöglicht wird. Beide 
   Fälle des Bezugsrechtsausschlusses liegen daher 
   im Interesse der Gesellschaft und ihrer 
   Aktionäre. 
 
   Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen, wenn die Ausgabe 
   der Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   gegen Barzahlung zu einem Kurs erfolgt, der den 
   Marktwert dieser Anleihen nicht wesentlich 
   unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft 
   die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr 
   kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine 
   marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere 
   Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz, 
   Options- bzw. Wandlungspreis und Ausgabepreis der 
   Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen zu 
   erreichen. Eine marktnahe Konditionenfestsetzung 
   und reibungslose Platzierung wäre bei Wahrung des 
   Bezugsrechts nicht möglich. Zwar gestattet § 186 
   Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des 
   Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der 
   Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu 
   beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten 
   besteht aber auch dann ein Marktrisiko über 
   mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen 
   bei der Festlegung der Anleihekonditionen und so 
   zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist 
   bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der 
   Ungewissheit über seine Ausübung die erfolgreiche 
   Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit 
   zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
   Schließlich kann bei Einräumung eines 
   Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der 
   Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige bzw. 
   ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern 
   ist rückläufigen Aktienkursen während der 
   Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die 
   Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung 
   führen. 
 
   Für diesen Fall eines vollständigen Ausschlusses 
   des Bezugsrechts gilt gemäß § 221 Abs. 4 
   Satz 2 AktG die Bestimmung des § 186 Abs. 3 Satz 
   4 AktG sinngemäß. Die dort geregelte Grenze 
   für Bezugsrechtsausschlüsse von 10% des 
   Grundkapitals ist nach dem Beschlussinhalt 
   einzuhalten. Dabei werden Aktien, die aufgrund 
   einer Ermächtigung der Hauptversammlung zum 
   Erwerb und zur Veräußerung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i. V. m. 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG wieder veräußert 
   werden, sowie Aktien, die aus einem genehmigten 
   Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
   werden, auf die vorgenannte 10%-Grenze 
   angerechnet und vermindern diese entsprechend. 
   Aus § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ergibt sich ferner, 
   dass der Ausgabepreis den Börsenpreis nicht 
   wesentlich unterschreiten darf. Hierdurch soll 
   sichergestellt werden, dass eine nennenswerte 
   wirtschaftliche Verwässerung des Wertes der 
   Aktien nicht eintritt. Ob ein solcher 
   Verwässerungseffekt bei der bezugsrechtsfreien 
   Ausgabe von Wandel- bzw. Optionsanleihen 
   eintritt, kann ermittelt werden, indem der 
   hypothetische Börsenpreis der Wandel- bzw. 
   Optionsanleihen nach anerkannten, insbesondere 
   finanzmathematischen Methoden errechnet und mit 
   dem Ausgabepreis verglichen wird. Liegt nach 
   pflichtgemäßer Prüfung dieser Ausgabepreis 
   nur unwesentlich unter dem hypothetischen 
   Börsenpreis zum Zeitpunkt der Begebung der 
   Wandel- oder Optionsanleihen, ist nach dem Sinn 
   und Zweck der Regelung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
   AktG ein Bezugsrechtsausschluss wegen des nur 
   unwesentlichen Abschlags zulässig. Der Beschluss 
   sieht deshalb vor, dass der Vorstand vor Ausgabe 
   der Wandel- bzw. Optionsanleihen nach 
   pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung 
   gelangen muss, dass der vorgesehene Ausgabepreis 
   zu keiner nennenswerten Verwässerung des Wertes 
   der Aktien führt. Damit würde der rechnerische 
   Marktwert eines Bezugsrechts auf beinahe Null 
   sinken, so dass den Aktionären durch den 
   Bezugsrechtausschluss kein nennenswerter 
   wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Soweit 
   es der Vorstand in der jeweiligen Situation für 
   angemessen hält, sachkundigen Rat einzuholen, 
   kann er sich der Unterstützung durch Experten 
   bedienen. So können die die Emission begleitenden 
   Konsortialbanken dem Vorstand in geeigneter Form 
   versichern, dass eine nennenswerte Verwässerung 
   des Wertes der Aktien nicht zu erwarten ist. Auch 
   durch ein unabhängiges Kreditinstitut oder einen 
   Sachverständigen kann dies bestätigt werden. 
   Unabhängig von der Prüfung durch den Vorstand 
   kann eine marktgerechte Festsetzung der 
   Konditionen und damit die Vermeidung einer 
   nennenswerten Wertverwässerung im Falle der 
   Durchführung eines Bookbuildung-Verfahrens 
   gewährleistet werden. Bei diesem Verfahren werden 
   die Options- bzw. Wandelschuldverschreibungen 
   zwar zu einem festen Ausgabepreis angeboten; 
   jedoch werden einzelne Bedingungen der Options- 
   bzw. Wandelschuldverschreibungen (z. B. Zinssatz 
   und Wandlungs- bzw. Optionspreis) auf der 
   Grundlage der von Investoren abgegebenen 
   Kaufverträge festgelegt und so der Gesamtwert der 
   Anleihe marktnah bestimmt. Dies stellt sicher, 
   dass eine wesentliche Verwässerung des Wertes der 
   Aktien durch den Bezugsrechtsausschluss nicht 
   eintritt. 
 
   Darüber hinaus haben die Aktionäre die 
   Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
   Gesellschaft auch nach Ausübung von Wandlungs- 
   oder Optionsrechten jederzeit durch Zukäufe von 
   Aktien über die Börse aufrecht zu erhalten. 
   Demgegenüber ermöglicht die Ermächtigung zum 
   Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft marktnahe 
   Konditionsfestsetzung, größtmögliche 
   Sicherheit hinsichtlich der Platzierung bei 
   Dritten und die kurzfristige Ausnutzung günstiger 
   Marktsituationen. 
 
   Die Ermächtigung sieht vor, dass für den 
   Wandlungs- bzw. Optionspreis eine bestimmte 
   Berechnungsgrundlage bezüglich des 
   Mindestausgabebetrages vorgegeben wird. Der 
   jeweils festzusetzende Wandlungs- oder 
   Optionspreis für eine Aktie muss mindestens 80% 
   des durchschnittlichen Schlusskurses der Aktien 
   der Gesellschaft im Xetra-Handel der Frankfurter 
   Wertpapierbörse oder in einem entsprechenden 
   Nachfolgesystem an den letzten zehn Börsentagen 
   vor dem Tag der Beschlussfassung durch den 
   Vorstand über die Ausgabe der Wandel- oder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

March 29, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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