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DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -3-

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: ProSiebenSat.1 Media SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2018 in München mit dem Ziel 
der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
ProSiebenSat.1 Media SE Unterföhring Amtsgericht München, HRB 219439 
ISIN: DE000PSM7770 
 
*Sehr geehrte Aktionäre,* 
 
hiermit laden wir Sie zur 
 
*ordentlichen Hauptversammlung* 
*der ProSiebenSat.1 Media SE mit Sitz in 
Unterföhring, Landkreis München,* 
 
am Mittwoch, den 16. Mai 2018, um 10:00 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr), 
 
in die Räume der Eisbach-Studios, Grasbrunner Str. 20, 81677 München, ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   ProSiebenSat.1 Media SE und den Konzern 
   einschließlich der Erläuterungen zu den 
   Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 
   HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats 
   jeweils für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht 
   vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten 
   Unterlagen der Hauptversammlung nach der 
   gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG) lediglich zugänglich zu machen. 
   Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   - Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 
     in Höhe von EUR 1.141.329.660,00 wird wie 
     folgt verwendet: 
 
     Ausschüttung einer       EUR 
     Dividende von EUR 1,93   441.872.500,26 
     je 
     dividendenberechtigter 
     Stückaktie 
     Einstellung in andere    EUR 
     Gewinnrücklagen          200.000.000,00 
     Vortrag auf neue         EUR 
     Rechnung                 499.457.159,74 
                              EUR 
                              1.141.329.660,0 
                              0 
   - Der Anspruch auf die Dividende ist am 
     Dienstag, den 22. Mai 2018, fällig. 
 
   * * * 
 
   Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag 
   berücksichtigt, dass die Gesellschaft im 
   Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung 
   der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 
   insgesamt 4.050.518 eigene Aktien hält, die als 
   solche gemäß § 71b AktG nicht 
   dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl 
   der dividendenberechtigten Aktien bis zum 
   Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird 
   bei unveränderter Höhe der Dividende je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Billigung des 
   Systems zur Vergütung der Mitglieder des 
   Vorstands* 
 
   Gemäß § 120 Abs. 4 AktG kann die 
   Hauptversammlung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands 
   beschließen. 
 
   Der Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media SE 
   hat im laufenden Geschäftsjahr 2018 das 
   bisherige Vergütungssystem für den Vorstand der 
   ProSiebenSat.1 Media SE überarbeitet und ein 
   neues Vergütungssystem verabschiedet. Das neu 
   verabschiedete Vergütungssystem trägt 
   insbesondere den im Zusammenhang mit der 
   ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2017 
   vorgebrachten Bedenken aus dem Aktionärskreis 
   Rechnung. Die Einzelheiten des neu 
   verabschiedeten Vergütungssystems sind in einer 
   Informationsunterlage dargestellt, die in 
   dieser Einladung weiter unten unter 
   'Information zu Tagesordnungspunkt 5' 
   abgedruckt ist, ab Einberufung der 
   Hauptversammlung den Aktionären gemeinsam mit 
   den sonstigen Unterlagen zur Tagesordnung 
   zugänglich gemacht und auch in der 
   Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen 
   wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das neu 
   verabschiedete System zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands der ProSiebenSat.1 
   Media SE zu billigen. 
6. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für eine 
   prüferische Durchsicht unterjähriger 
   Finanzberichte/Finanzinformationen im 
   Geschäftsjahr 2018 und im Geschäftsjahr 2019 im 
   Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, 
   die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, 
 
   a. zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für 
      eine etwaige prüferische Durchsicht 
      unterjähriger 
      Finanzberichte/Finanzinformationen für 
      das Geschäftsjahr 2018; und 
   b. zum Prüfer für eine etwaige prüferische 
      Durchsicht unterjähriger 
      Finanzberichte/Finanzinformationen für 
      das Geschäftsjahr 2019 im Zeitraum bis 
      zur nächsten ordentlichen 
      Hauptversammlung im Jahr 2019 
 
   zu bestellen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 
   Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 
   (EU-Abschlussprüferverordnung) in seiner 
   Empfehlung erklärt, dass diese frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder 
   einer bestimmten Prüfungsgesellschaft im Sinne 
   des Artikel 16 Abs. 6 der 
   EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 
7. *Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media SE 
   besteht gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 
   der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 
   8. Oktober 2001 über das Statut der 
   Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO), § 17 
   Abs. 1 SEAG, § 21 SEBG in Verbindung mit § 10 
   Abs. 1 der Satzung der ProSiebenSat.1 Media SE 
   und § 24 der Vereinbarung vom 27. Februar 2015 
   mit dem besonderen Verhandlungsgremium über die 
   Beteiligung der Arbeitnehmer bei der 
   ProSiebenSat.1 Media SE aus neun Mitgliedern, 
   bei denen es sich sämtlich um 
   Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre handelt. 
   Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der 
   ProSiebenSat.1 Media SE werden von der 
   Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung 
   ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Das derzeitige Mitglied des Aufsichtsrats Frau 
   Antoinette (Annet) P. Aris hat ihr Amt als 
   Mitglied des Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 
   Media SE mit Wirkung zur Beendigung der 
   vorliegenden Hauptversammlung niedergelegt. Ein 
   Nachfolger wurde bisher nicht bestellt. 
 
   Es ist daher vorgesehen, eine Ergänzungswahl 
   für das vorzeitig ausscheidende 
   Aufsichtsratsmitglied Frau Antoinette (Annet) 
   P. Aris durchzuführen. 
 
   Ergänzungswahlen erfolgen gemäß § 10 Abs. 
   4 der Satzung der ProSiebenSat.1 Media SE für 
   die restliche Amtszeit des ausscheidenden 
   Aufsichtsratsmitglieds. Frau Antoinette (Annet) 
   P. Aris war nach näherer Maßgabe von § 10 
   Abs. 3 der Satzung der ProSiebenSat.1 Media SE 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
   über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 
   beschließt, bestellt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Frau Marjorie Kaplan, selbstständige 
    Unternehmerin und Mitglied des 
    Aufsichtsrats von The Grierson Trust, 
    Peterborough/Vereinigtes Königreich, 
    wohnhaft in London/Vereinigtes Königreich, 
    als Nachfolgerin für Frau Antoinette 
    (Annet) P. Aris 
 
   in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt 
   mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden 
   Hauptversammlung und satzungsgemäß für den 
   Rest der Amtszeit des ausscheidenden 
   Aufsichtsratsmitglieds. 
 
   Der vorstehende Wahlvorschlag des Aufsichtsrats 
   stützt sich auf die Empfehlung seines 
   Nominierungsausschusses, berücksichtigt die vom 
   Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung 
   beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung 
   des vom Aufsichtsrat beschlossenen 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei der zur Wahl 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung -2-

vorgeschlagenen Person vergewissert, dass diese 
   den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Weitere Angaben über die zur Wahl zum 
   Aufsichtsrat vorgeschlagene Person: 
 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- 
   und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
    keine 
 
   Angaben zu persönlichen und geschäftlichen 
   Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Person 
   zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft 
   und einem wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung 
   maßgeblich sind: 
 
    keine 
 
   Lebenslauf und Übersicht über die 
   wesentlichen Tätigkeiten neben dem 
   Aufsichtsratsmandat: 
 
   _Marjorie Kaplan_ 
 
   *Persönliche Daten* 
 
   Geburtsjahr:  1955 
   Nationalität: US-amerikanisch 
   Wohnort:      London/Vereinigtes Königreich 
 
   *Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang* 
 
   *Seit 2016* *Selbstständige Unternehmerin* 
               Tätigkeiten als Berater, Coach, 
               professioneller Mentor und 
               Gastredner im Bereich Content 
               Production/Film- und 
               Fernsehproduktion 
   *Seit 2016* *Mitglied im Aufsichtsrat von 
               The Grierson Trust * 
               Wohltätigkeitsorganisation zur 
               Förderung von Dokumentarfilmen 
   *1997-2016* *Discovery Networks 
               International* 
   2015-2016   President, Content 
   2014-2015   Group President, Discovery 
               Channel, TLC & Animal Planet 
   2007-2014   Group President, Animal Planet, 
               Science Channel und Velocity 
   1997-2007   Senior Vice President, 
               Children's Programming und 
               Products 
   *1993-1996* *Lancit Media Productions * 
               Executive Vice President 
   *1988-1993* *Kraft General Foods* 
               Director, Advertising 
   *1982-1987* *Ogilvy & Mather* 
               Vice President, Account 
               Supervisor 
 
   *Ausbildung* 
 
    Studium der Semiotik an der Brown 
    Universität, Rhode Island, Vereinigte 
    Staaten von Amerika 
 
   Marjorie Kaplan verfügt über eine mehr als 
   20-jährige Erfahrung als Führungskraft in der 
   Medienbranche, insbesondere im Bereich Content 
   Production/Film- und Fernsehproduktion und war 
   davor unter anderem im Bereich Werbung tätig. 
8. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung im 5. Abschnitt (Der Aufsichtsrat) und 
   Einfügung eines neuen § 12a (Ausschüsse)* 
 
   Artikel 50 Abs. 1 lit. a der SE-VO sieht vor, 
   dass für die Beschlussfähigkeit der Organe 
   einer Europäischen Gesellschaft (SE) mindestens 
   die Hälfte der Mitglieder anwesend oder 
   vertreten sein muss. Die Satzung der SE kann 
   hiervon abweichende Regelungen treffen. 
 
   Die Beschlussfähigkeit eines Ausschusses des 
   Aufsichtsrats einer SE wird durch Artikel 50 
   Abs. 1 lit. a SE-VO nicht ausdrücklich 
   geregelt. Aus Gründen der Klarstellung soll 
   daher in die Satzung der Gesellschaft ein neuer 
   § 12a zu Ausschüssen des Aufsichtsrats 
   eingefügt werden, der neben allgemeinen 
   Bestimmungen zu Ausschüssen insbesondere auch 
   vorsieht, dass ein Ausschuss des Aufsichtsrats 
   beschlussfähig ist, wenn an der 
   Beschlussfassung mindestens die Hälfte der 
   Mitglieder des Ausschusses teilnehmen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Nach § 12 (Beschlussfassung) der Satzung der 
   Gesellschaft wird ein neuer § 12a (Ausschüsse) 
   mit folgendem Wortlaut eingefügt: 
 
    *'§ 12a* 
    *Ausschüsse* 
 
    (1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner 
        Mitte Ausschüsse bilden und ihnen, 
        soweit gesetzlich zulässig, auch 
        Angelegenheiten zur Beschlussfassung 
        anstelle des Gesamt-Aufsichtsrats 
        zuweisen. 
    (2) Ein Ausschuss des Aufsichtsrats ist 
        beschlussfähig, wenn an der 
        Beschlussfassung mindestens die 
        Hälfte der Mitglieder des 
        Ausschusses teilnehmen. § 12 Abs. 1 
        Satz 1 und 2 gelten für die 
        Beschlussfassung in einem Ausschuss 
        entsprechend. Bei Stimmengleichheit 
        gibt die Stimme des Vorsitzenden des 
        jeweiligen Ausschusses den 
        Ausschlag.' 
9. *Beschlussfassung über eine Änderung der 
   Satzung in § 15 (Einberufung und Ort)* 
 
   Die Regelung über den Ort der Hauptversammlung 
   in § 15 der Satzung der Gesellschaft soll auf 
   Orte in Deutschland ausgeweitet werden, die 
   sich im Umkreis von 50 km vom Sitz der 
   Gesellschaft oder vom Sitz einer deutschen 
   Wertpapierbörse befinden. Hierdurch soll der 
   Gesellschaft größere Flexibilität bei der 
   Auswahl des Versammlungsortes gegeben werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Absatz 1 von § 15 (Einberufung und Ort) der 
   Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu 
   gefasst: 
 
    'Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
    Gesellschaft, am Sitz einer deutschen 
    Wertpapierbörse oder an einem Ort in 
    Deutschland statt, der im Umkreis von 50 km 
    vom Sitz der Gesellschaft oder einer 
    deutschen Wertpapierbörse liegt.' 
Information zu Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 Media SE am 16. Mai 2018 
Überarbeitung des Vergütungssystems für den Vorstand der ProSiebenSat.1 Media SE 
 
Im Rahmen der letztjährigen ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2017 stand als Tagesordnungspunkt die 
'Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands' zur Abstimmung. Das 
Vorstandsvergütungssystem konnte die mehrheitliche Zustimmung der Aktionäre nicht erreichen. Als 
Kritikpunkte wurden eine hohe Komplexität, mögliche freie Ermessensentscheidungen des Aufsichtsrats in der 
Vergütung, die Ausgestaltung des Group Share Plans, ein fehlender relativer Vergleich mit Wettbewerbern 
sowie fehlende Verpflichtungen zum Erwerb und zum Halten von Aktien an der Gesellschaft genannt. 
Zusätzlich wurde eine verbesserungswürdige Transparenz des Vergütungsberichts angemerkt, insbesondere in 
Bezug auf ermessensleitende Kriterien und deren Anwendung sowie die Zielerreichung durch die einzelnen 
Vorstände. 
 
Vor diesem Hintergrund wurde das Vorstandsvergütungssystem durch den Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media 
SE grundlegend überarbeitet; ferner wurde beschlossen, den Vergütungsbericht 2017 transparenter zu 
gestalten. Das geänderte Vergütungssystem soll künftig bei Neuabschlüssen bzw. Verlängerungen von 
Vorstandsverträgen implementiert werden. So sieht der Vorstandsdienstvertrag des zum 1. Juni 2018 
bestellten neuen Vorstandsvorsitzenden Max Conze bereits das geänderte Vergütungssystem vor. 
 
Inhalt dieser Information zu Tagesordnungspunkt 5 ist die Darstellung des neu verabschiedeten 
Vergütungssystems, das Gegenstand der Beschlussfassung zu TOP 5 über die Billigung des Systems zur 
Vergütung der Mitglieder des Vorstands der ProSiebenSat.1 Media SE ist. Eine transparente Darstellung des 
bisherigen Vergütungssystems entnehmen Sie bitte dem Vergütungsbericht 2017. Wie die nachstehende 
Übersicht zeigt, wurden in der Neugestaltung die wesentlichen Kritikpunkte der Investoren 
berücksichtigt: 
 
*Ziele des     *Instrumente* 
überarbeiteten 
Vergütungssyst 
ems* 
*Ambitionierte Verwendung strategierelevanter finanzieller 
Anreizsetzung  Zielparameter. 
für eine 
nachhaltige    Messung der Leistung des Vorstands nach 
Unternehmensen individuellen und kollektiven Zielen. 
twicklung 
('Pay for      Berücksichtigung finanzieller und 
Performance'). nicht-finanzieller Ziele. 
* 
               Bemessung variabler Vergütung an überwiegend 
               langfristigen Zielen. 
 
               Anteil der mehrjährigen variablen Vergütung 
               an der Gesamtvergütung höher als Anteil der 
               einjährigen variablen Vergütung. 
 
               Marktübliche Ausgestaltung des 
               Zielkorridors: 
               - Maximale Auszahlung von 200 % der 
                 Zielbeträge. 
               - Totalausfall der variablen Vergütung 
                 möglich. 
*Reduzierung   Verwendung lediglich eines Plans in der 
der            mehrjährigen variablen Vergütung. Nur noch 
Komplexität.*  drei statt bisher vier 
               Vergütungsbestandteile. 
*Abschaffung   Beurteilung der individuellen und 
von freien     kollektiven Leistung des Vorstands beruht 
Ermessensentsc auf im Vorfeld fest definierten Kriterien 
heidungen.*    (Bonus-Malus). 
*Angleichung   Vergleich des Total Shareholder Returns mit 
der Interessen Vergleichsunternehmen in der mehrjährigen 
zwischen       variablen Vergütung als Zielsetzung in einem 
Vorstand und   Performance Share Plan. 
Aktionären. * 
               Einführung von Verpflichtungen zum Erwerb 
               und zum Halten von Aktien der Gesellschaft 
               ('Share Ownership Guidelines'). 
*Erhöhung der  Konkretisierung der finanziellen Parameter 
Transparenz.*  und Kriterien nicht-finanzieller Ziele. 
 
               Ex-post Veröffentlichung der Zielerreichung 
               einzelner Zielparameter. 
*Vermeidung    Verwendung unterschiedlicher Zielparameter 
von            in einjähriger und mehrjähriger variabler 
Doppelincentiv Vergütung. 
ierung in der 
variablen 
Vergütung.* 
 
Das neue Vergütungssystem entspricht weiterhin den Vorgaben des Aktiengesetzes, den Empfehlungen des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sowie nun auch der Best Practice deutscher börsennotierter 
Unternehmen. Bei der Anpassung wurde der Aufsichtsrat von einem unabhängigen externen Vergütungsexperten 
beraten, welcher als Vergleichsgruppe die Vorstandsvergütungen bei vergleichbaren Unternehmen herangezogen 
hat. Als vergleichbare Unternehmen betrachtet der Aufsichtsrat gegenwärtig Unternehmen im DAX, MDAX und im 
STOXX Europe 600 Media, einem Sub-Index des STOXX Europe 600 Index, zu dem im Wesentlichen Unternehmen der 
europäischen Medienindustrie zählen. 
 
Nachfolgend werden die Elemente des neuen Vorstandsvergütungssystems und Änderungen gegenüber dem 
bisherigen System detailliert beschrieben. 
 
I.   *Vergütungsstruktur* 
 
     Das neue Vorstandsvergütungssystem setzt sich 
     künftig nur noch aus drei statt bisher vier 
     Bestandteilen zusammen: Einem fixen 
     Basisgehalt, einem einjährigen und einem 
     mehrjährigen variablen Vergütungsbestandteil. 
     Um die Komplexität des Vergütungssystems zu 
     reduzieren, wird der Mid Term Incentive Plan 
     abgeschafft. Die Vergütungsstruktur beträgt - 
     bei im Wesentlichen unveränderter Höhe der 
     Zielvergütung - im überarbeiteten System für 
     den Vorstandsvorsitzenden 35: 30: 35 (fixes 
     Basisgehalt zu einjähriger variabler 
     Vergütung zu mehrjähriger variabler 
     Vergütung) sowie für die übrigen 
     Vorstandsmitglieder 40: 20: 40. 
 
     *Abbildung 1: Struktur des neuen 
     Vergütungssystems* 
 
     Hiervon unabhängig bleibt die betriebliche 
     Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder 
     unverändert bestehen. Der jährliche Beitrag 
     des Unternehmens zur betrieblichen 
     Altersversorgung beläuft sich unverändert auf 
     20 % des fixen Basisgehalts. Ferner erhalten 
     die Vorstandsmitglieder wie bisher 
     Nebenleistungen. 
II.  *Fixes Basisgehalt* 
 
     Die Struktur des fixen Basisgehalts bleibt 
     unverändert. Das Basisgehalt wird in zwölf 
     gleichen Teilbeträgen jeweils am Monatsende 
     ausbezahlt. Beginnt oder endet der 
     Dienstvertrag im laufenden Geschäftsjahr, 
     wird das Basisgehalt für dieses Geschäftsjahr 
     zeitanteilig gewährt. 
III. *Variable Vergütung* 
 
     Die variable Vergütung besteht zukünftig aus 
     nur noch zwei Elementen, einer einjährigen 
     variablen Vergütung (Short Term Incentive) in 
     Form einer jährlichen Bonuszahlung 
     (Performance Bonus) sowie einer mehrjährigen 
     variablen Vergütung (Long Term Incentive) in 
     Form virtueller Aktien der ProSiebenSat.1 
     Media SE (Performance Share Plan). 
1. *Short Term Incentive (Performance Bonus)* 
 
   Der Short Term Incentive ist auch weiterhin 
   vom geschäftlichen Erfolg der ProSiebenSat.1 
   Gruppe im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr 
   abhängig. Er berechnet sich aus den für das 
   Geschäftsjahr festgestellten Zielerreichungen 
   (0 % - 200 %) des EBITDA (Earnings Before 
   Interest, Taxes, Depreciation and 
   Amortization) und des FCF (Free Cash Flow), 
   jeweils auf Konzernebene, sowie einem 
   Modifier (0,8 bis 1,2) zur Beurteilung der 
   individuellen sowie kollektiven Leistung der 
   Vorstandsmitglieder. Die finale Auszahlung 
   ist auf maximal 200 % des individuellen 
   Zielbetrags, der jeweils im Dienstvertrag 
   vereinbart wird, begrenzt (Cap). 
 
   Der Aufsichtsrat hat die beiden 
   Finanzkennzahlen EBITDA sowie FCF als 
   relevante Zielparameter festgelegt. Bei der 
   Kennzahl EBITDA handelt es sich um eine 
   branchenübliche und häufig verwendete 
   operative Ergebnis-Messgröße, welche in 
   der Medienindustrie ein hohes Maß an 
   Vergleichbarkeit mit anderen Unternehmen 
   erlaubt und am Kapitalmarkt regelmäßig 
   auch für Unternehmensbewertungen auf 
   Multiplikator-Basis herangezogen wird. Die 
   Kennzahl FCF ist zudem eine für Aktionäre 
   wichtige Messgröße für die aus dem 
   operativen Geschäft und nach Abzug von 
   Investitionen erwirtschafteten liquiden 
   Mittel, die für den Kapitaldienst oder 
   Ausschüttungen an die Aktionäre zur Verfügung 
   stehen. Gleichermaßen ist der FCF ein 
   wichtiger Indikator zur Messung des sog. 
   Cash-Returns auf Investitionen und eine 
   gängige Berechnungsgrundlage im Rahmen von 
   Cash Flow-basierten Unternehmensbewertungen. 
   Die ProSiebenSat.1 Media SE berichtet beide 
   Finanzkennzahlen, EBITDA und FCF, im Rahmen 
   der regelmäßigen Finanzberichterstattung 
   für den ProSiebenSat.1 Konzern. 
 
   *Abbildung 2: Funktionsweise Short Term 
   Incentive* 
1.1 *EBITDA auf Konzernebene* 
 
    In Zukunft wird das EBITDA auf Konzernebene 
    im Short Term Incentive für Zwecke der 
    Ermittlung der Zielerreichung mit einer 
    Gewichtung von 50 % berücksichtigt. 
 
    Der Zielwert für das EBITDA-Ziel wird vom 
    Aufsichtsrat jährlich in EUR festgelegt und 
    leitet sich aus der Budgetplanung für den 
    ProSiebenSat.1 Konzern ab. 
 
    Sofern erforderlich, wird das von der 
    ProSiebenSat.1 Media SE berichtete 
    Ist-EBITDA des Konzerns zur Ermittlung der 
    Zielerreichung um Effekte aus wesentlichen 
    Änderungen in der IFRS-Rechnungslegung, 
    aus nicht in der Planung enthaltenen 
    Auswirkungen von innerhalb der 
    Berichtsperiode durchgeführten 
    M&A-Transaktionen sowie aus Bewertungen der 
    konzernweiten mehrjährigen variablen 
    Vergütungspläne bereinigt. Dies erlaubt es 
    dem Aufsichtsrat, möglicherweise verzerrende 
    Effekte bei der Zielerreichung zu 
    korrigieren. Eine weitergehende Anpassung 
    ist nicht vorgesehen. 
 
    Zur Messung der Zielerreichung wird das nach 
    dem maßgeblichen gebilligten 
    Konzernabschluss der ProSiebenSat.1 Media SE 
    tatsächlich erzielte Ist-EBITDA nach o. g. 
    Bereinigungen mit dem Zielwert für das 
    jeweilige Geschäftsjahr verglichen. Die 
    Zielerreichung wird nachträglich im 
    Vergütungsbericht veröffentlicht. 
 
    Entspricht das Ist-EBITDA dem Zielwert, 
    beträgt die Zielerreichung 100 %. Bei einer 
    Negativabweichung von 10 % oder mehr vom 
    Ziel-EBITDA beträgt die Zielerreichung 0 %. 
    Für die maximale Zielerreichung von 200 % 
    muss das Ist-EBITDA das Ziel-EBITDA um 10 % 
    oder mehr übersteigen. Zwischenwerte werden 
    linear interpoliert. Die 
    EBITDA-Zielerreichungskurve ist symmetrisch 
    ausgestaltet, einer Zielunter- bzw. 
    -überschreitung wird somit 
    gleichermaßen Rechnung getragen. 
 
    *Abbildung 3: Zielerreichungskurve 
    berichtetes EBITDA* 
1.2 *Free Cash Flow (FCF) auf Konzernebene* 
 
    Der FCF auf Konzernebene wird im Short Term 
    Incentive für Zwecke der Ermittlung der 
    Zielerreichung ebenfalls mit einer 
    Gewichtung von 50 % berücksichtigt. 
 
    Der Zielwert für das FCF-Ziel wird vom 
    Aufsichtsrat jährlich in EUR festgelegt und 
    leitet sich aus der Budgetplanung für den 
    ProSiebenSat.1 Konzern ab. 
 
    Sofern erforderlich, wird der von der 
    ProSiebenSat.1 Media SE berichtete Ist-FCF 
    des Konzerns zur Ermittlung der 
    Zielerreichung um Effekte aus wesentlichen 
    Änderungen in der IFRS-Rechnungslegung 
    sowie aus M&A-Transaktionen bereinigt. Dies 
    erlaubt es dem Aufsichtsrat, möglicherweise 
    verzerrende Effekte bei der Zielerreichung 
    zu korrigieren. Eine weitergehende Anpassung 
    ist nicht vorgesehen. 
 
    Zur Messung der Zielerreichung wird der nach 
    dem maßgeblichen gebilligten 
    Konzernabschluss der ProSiebenSat.1 Media SE 
    tatsächlich erzielte Ist-FCF nach o. g. 
    Bereinigungen mit dem Ziel-FCF für das 
    jeweilige Geschäftsjahr verglichen. Die 
    Zielerreichung wird nachträglich im 
    Vergütungsbericht veröffentlicht. 
 
    Entspricht der Ist-FCF dem Zielwert, beträgt 
    die Zielerreichung 100 %. Bei einer 
    Negativabweichung von 25 % oder mehr vom 
    Ziel-FCF, beträgt die Zielerreichung 0 %. 
    Für die maximale Zielerreichung von 200 % 
    muss der Ist-FCF den Ziel-FCF um 25 % oder 
    mehr übersteigen. Zwischenwerte werden 
    linear interpoliert. Die 
    FCF-Zielerreichungskurve ist symmetrisch 
    ausgestaltet, einer Zielunter- bzw. 
    -überschreitung wird somit 
    gleichermaßen Rechnung getragen. 
 
    *Abbildung 4: Zielerreichungskurve 
    berichteter Free Cash Flow (FCF)* 
1.3 *Modifier* 
 
    Zur Bestimmung der individuellen sowie 
    kollektiven Leistung der Vorstandsmitglieder 
    bewertet der Aufsichtsrat auf Basis im 
    Vorfeld fest definierter Kriterien sowohl 
    die Erreichung individueller Ziele als auch 
    den Beitrag der Vorstandsmitglieder zur 
    Erfüllung kollektiver Ziele. 
    Maßgebliche Kriterien können etwa 
    Kundenzufriedenheit, Corporate Social 
    Responsibility, Corporate Governance und 
    strategische Projekte, aber auch weitere 
    Finanzkennzahlen des Konzerns bzw. von 
    Segmenten sein. Der hieraus resultierende 
    Modifier zur Anpassung der Höhe des Short 
    Term Incentive kann zwischen 0,8 und 1,2 
    liegen. Der Modifier hat in seiner 
    Wirkungsweise somit Bonus-Malus-Charakter. 
    Die individuellen und kollektiven Ziele 
    werden in einer Zielvereinbarung zwischen 
    Aufsichtsrat und Vorstand jährlich im 
    Vorfeld vereinbart. Dabei werden in Summe 
    maximal fünf Ziele jährlich festgelegt, die 
    im Nachhinein zusammen mit der zugehörigen 
    Zielerreichung im Vergütungsbericht 
    veröffentlicht werden. 
1.4 *Auszahlungszeitpunkt* 
 

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April 03, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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