DJ DGAP-HV: ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: ProSiebenSat.1 Media SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung ProSiebenSat.1 Media SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-04-03 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. ProSiebenSat.1 Media SE Unterföhring Amtsgericht München, HRB 219439 ISIN: DE000PSM7770 *Sehr geehrte Aktionäre,* hiermit laden wir Sie zur *ordentlichen Hauptversammlung* *der ProSiebenSat.1 Media SE mit Sitz in Unterföhring, Landkreis München,* am Mittwoch, den 16. Mai 2018, um 10:00 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr), in die Räume der Eisbach-Studios, Grasbrunner Str. 20, 81677 München, ein. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die ProSiebenSat.1 Media SE und den Konzern einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2017* Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung (§ 176 Abs. 1 Satz 1 AktG) lediglich zugänglich zu machen. Dementsprechend erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung der Hauptversammlung. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: - Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 1.141.329.660,00 wird wie folgt verwendet: Ausschüttung einer EUR Dividende von EUR 1,93 441.872.500,26 je dividendenberechtigter Stückaktie Einstellung in andere EUR Gewinnrücklagen 200.000.000,00 Vortrag auf neue EUR Rechnung 499.457.159,74 EUR 1.141.329.660,0 0 - Der Anspruch auf die Dividende ist am Dienstag, den 22. Mai 2018, fällig. * * * Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt, dass die Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger insgesamt 4.050.518 eigene Aktien hält, die als solche gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands* Gemäß § 120 Abs. 4 AktG kann die Hauptversammlung über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands beschließen. Der Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media SE hat im laufenden Geschäftsjahr 2018 das bisherige Vergütungssystem für den Vorstand der ProSiebenSat.1 Media SE überarbeitet und ein neues Vergütungssystem verabschiedet. Das neu verabschiedete Vergütungssystem trägt insbesondere den im Zusammenhang mit der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2017 vorgebrachten Bedenken aus dem Aktionärskreis Rechnung. Die Einzelheiten des neu verabschiedeten Vergütungssystems sind in einer Informationsunterlage dargestellt, die in dieser Einladung weiter unten unter 'Information zu Tagesordnungspunkt 5' abgedruckt ist, ab Einberufung der Hauptversammlung den Aktionären gemeinsam mit den sonstigen Unterlagen zur Tagesordnung zugänglich gemacht und auch in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht ausliegen wird. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das neu verabschiedete System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der ProSiebenSat.1 Media SE zu billigen. 6. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für eine prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen im Geschäftsjahr 2018 und im Geschäftsjahr 2019 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, a. zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2018; und b. zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte/Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2019 im Zeitraum bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2019 zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat gemäß Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (EU-Abschlussprüferverordnung) in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft im Sinne des Artikel 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde. 7. *Ergänzungswahl zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media SE besteht gemäß Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO), § 17 Abs. 1 SEAG, § 21 SEBG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Satzung der ProSiebenSat.1 Media SE und § 24 der Vereinbarung vom 27. Februar 2015 mit dem besonderen Verhandlungsgremium über die Beteiligung der Arbeitnehmer bei der ProSiebenSat.1 Media SE aus neun Mitgliedern, bei denen es sich sämtlich um Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre handelt. Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 Media SE werden von der Hauptversammlung gewählt. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Das derzeitige Mitglied des Aufsichtsrats Frau Antoinette (Annet) P. Aris hat ihr Amt als Mitglied des Aufsichtsrats der ProSiebenSat.1 Media SE mit Wirkung zur Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung niedergelegt. Ein Nachfolger wurde bisher nicht bestellt. Es ist daher vorgesehen, eine Ergänzungswahl für das vorzeitig ausscheidende Aufsichtsratsmitglied Frau Antoinette (Annet) P. Aris durchzuführen. Ergänzungswahlen erfolgen gemäß § 10 Abs. 4 der Satzung der ProSiebenSat.1 Media SE für die restliche Amtszeit des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds. Frau Antoinette (Annet) P. Aris war nach näherer Maßgabe von § 10 Abs. 3 der Satzung der ProSiebenSat.1 Media SE bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über ihre Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, bestellt. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Frau Marjorie Kaplan, selbstständige Unternehmerin und Mitglied des Aufsichtsrats von The Grierson Trust, Peterborough/Vereinigtes Königreich, wohnhaft in London/Vereinigtes Königreich, als Nachfolgerin für Frau Antoinette (Annet) P. Aris in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahl erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der vorliegenden Hauptversammlung und satzungsgemäß für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieds. Der vorstehende Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses, berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat hat sich bei der zur Wahl
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vorgeschlagenen Person vergewissert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Weitere Angaben über die zur Wahl zum Aufsichtsrat vorgeschlagene Person: Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: keine Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der zur Wahl vorgeschlagenen Person zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats für die Wahlentscheidung maßgeblich sind: keine Lebenslauf und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat: _Marjorie Kaplan_ *Persönliche Daten* Geburtsjahr: 1955 Nationalität: US-amerikanisch Wohnort: London/Vereinigtes Königreich *Aktuelle Tätigkeit und beruflicher Werdegang* *Seit 2016* *Selbstständige Unternehmerin* Tätigkeiten als Berater, Coach, professioneller Mentor und Gastredner im Bereich Content Production/Film- und Fernsehproduktion *Seit 2016* *Mitglied im Aufsichtsrat von The Grierson Trust * Wohltätigkeitsorganisation zur Förderung von Dokumentarfilmen *1997-2016* *Discovery Networks International* 2015-2016 President, Content 2014-2015 Group President, Discovery Channel, TLC & Animal Planet 2007-2014 Group President, Animal Planet, Science Channel und Velocity 1997-2007 Senior Vice President, Children's Programming und Products *1993-1996* *Lancit Media Productions * Executive Vice President *1988-1993* *Kraft General Foods* Director, Advertising *1982-1987* *Ogilvy & Mather* Vice President, Account Supervisor *Ausbildung* Studium der Semiotik an der Brown Universität, Rhode Island, Vereinigte Staaten von Amerika Marjorie Kaplan verfügt über eine mehr als 20-jährige Erfahrung als Führungskraft in der Medienbranche, insbesondere im Bereich Content Production/Film- und Fernsehproduktion und war davor unter anderem im Bereich Werbung tätig. 8. *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung im 5. Abschnitt (Der Aufsichtsrat) und Einfügung eines neuen § 12a (Ausschüsse)* Artikel 50 Abs. 1 lit. a der SE-VO sieht vor, dass für die Beschlussfähigkeit der Organe einer Europäischen Gesellschaft (SE) mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sein muss. Die Satzung der SE kann hiervon abweichende Regelungen treffen. Die Beschlussfähigkeit eines Ausschusses des Aufsichtsrats einer SE wird durch Artikel 50 Abs. 1 lit. a SE-VO nicht ausdrücklich geregelt. Aus Gründen der Klarstellung soll daher in die Satzung der Gesellschaft ein neuer § 12a zu Ausschüssen des Aufsichtsrats eingefügt werden, der neben allgemeinen Bestimmungen zu Ausschüssen insbesondere auch vorsieht, dass ein Ausschuss des Aufsichtsrats beschlussfähig ist, wenn an der Beschlussfassung mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses teilnehmen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Nach § 12 (Beschlussfassung) der Satzung der Gesellschaft wird ein neuer § 12a (Ausschüsse) mit folgendem Wortlaut eingefügt: *'§ 12a* *Ausschüsse* (1) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen, soweit gesetzlich zulässig, auch Angelegenheiten zur Beschlussfassung anstelle des Gesamt-Aufsichtsrats zuweisen. (2) Ein Ausschuss des Aufsichtsrats ist beschlussfähig, wenn an der Beschlussfassung mindestens die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses teilnehmen. § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 gelten für die Beschlussfassung in einem Ausschuss entsprechend. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses den Ausschlag.' 9. *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 15 (Einberufung und Ort)* Die Regelung über den Ort der Hauptversammlung in § 15 der Satzung der Gesellschaft soll auf Orte in Deutschland ausgeweitet werden, die sich im Umkreis von 50 km vom Sitz der Gesellschaft oder vom Sitz einer deutschen Wertpapierbörse befinden. Hierdurch soll der Gesellschaft größere Flexibilität bei der Auswahl des Versammlungsortes gegeben werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: Absatz 1 von § 15 (Einberufung und Ort) der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: 'Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft, am Sitz einer deutschen Wertpapierbörse oder an einem Ort in Deutschland statt, der im Umkreis von 50 km vom Sitz der Gesellschaft oder einer deutschen Wertpapierbörse liegt.' Information zu Tagesordnungspunkt 5 der Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 Media SE am 16. Mai 2018 Überarbeitung des Vergütungssystems für den Vorstand der ProSiebenSat.1 Media SE Im Rahmen der letztjährigen ordentlichen Hauptversammlung am 12. Mai 2017 stand als Tagesordnungspunkt die 'Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands' zur Abstimmung. Das Vorstandsvergütungssystem konnte die mehrheitliche Zustimmung der Aktionäre nicht erreichen. Als Kritikpunkte wurden eine hohe Komplexität, mögliche freie Ermessensentscheidungen des Aufsichtsrats in der Vergütung, die Ausgestaltung des Group Share Plans, ein fehlender relativer Vergleich mit Wettbewerbern sowie fehlende Verpflichtungen zum Erwerb und zum Halten von Aktien an der Gesellschaft genannt. Zusätzlich wurde eine verbesserungswürdige Transparenz des Vergütungsberichts angemerkt, insbesondere in Bezug auf ermessensleitende Kriterien und deren Anwendung sowie die Zielerreichung durch die einzelnen Vorstände. Vor diesem Hintergrund wurde das Vorstandsvergütungssystem durch den Aufsichtsrat der ProSiebenSat.1 Media SE grundlegend überarbeitet; ferner wurde beschlossen, den Vergütungsbericht 2017 transparenter zu gestalten. Das geänderte Vergütungssystem soll künftig bei Neuabschlüssen bzw. Verlängerungen von Vorstandsverträgen implementiert werden. So sieht der Vorstandsdienstvertrag des zum 1. Juni 2018 bestellten neuen Vorstandsvorsitzenden Max Conze bereits das geänderte Vergütungssystem vor. Inhalt dieser Information zu Tagesordnungspunkt 5 ist die Darstellung des neu verabschiedeten Vergütungssystems, das Gegenstand der Beschlussfassung zu TOP 5 über die Billigung des Systems zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands der ProSiebenSat.1 Media SE ist. Eine transparente Darstellung des bisherigen Vergütungssystems entnehmen Sie bitte dem Vergütungsbericht 2017. Wie die nachstehende Übersicht zeigt, wurden in der Neugestaltung die wesentlichen Kritikpunkte der Investoren berücksichtigt: *Ziele des *Instrumente* überarbeiteten Vergütungssyst ems* *Ambitionierte Verwendung strategierelevanter finanzieller Anreizsetzung Zielparameter. für eine nachhaltige Messung der Leistung des Vorstands nach Unternehmensen individuellen und kollektiven Zielen. twicklung ('Pay for Berücksichtigung finanzieller und Performance'). nicht-finanzieller Ziele. * Bemessung variabler Vergütung an überwiegend langfristigen Zielen. Anteil der mehrjährigen variablen Vergütung an der Gesamtvergütung höher als Anteil der einjährigen variablen Vergütung. Marktübliche Ausgestaltung des Zielkorridors: - Maximale Auszahlung von 200 % der Zielbeträge. - Totalausfall der variablen Vergütung möglich. *Reduzierung Verwendung lediglich eines Plans in der der mehrjährigen variablen Vergütung. Nur noch Komplexität.* drei statt bisher vier Vergütungsbestandteile. *Abschaffung Beurteilung der individuellen und von freien kollektiven Leistung des Vorstands beruht Ermessensentsc auf im Vorfeld fest definierten Kriterien heidungen.* (Bonus-Malus). *Angleichung Vergleich des Total Shareholder Returns mit der Interessen Vergleichsunternehmen in der mehrjährigen zwischen variablen Vergütung als Zielsetzung in einem Vorstand und Performance Share Plan. Aktionären. * Einführung von Verpflichtungen zum Erwerb und zum Halten von Aktien der Gesellschaft ('Share Ownership Guidelines'). *Erhöhung der Konkretisierung der finanziellen Parameter Transparenz.* und Kriterien nicht-finanzieller Ziele. Ex-post Veröffentlichung der Zielerreichung einzelner Zielparameter. *Vermeidung Verwendung unterschiedlicher Zielparameter von in einjähriger und mehrjähriger variabler Doppelincentiv Vergütung. ierung in der variablen Vergütung.* Das neue Vergütungssystem entspricht weiterhin den Vorgaben des Aktiengesetzes, den Empfehlungen des
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Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) sowie nun auch der Best Practice deutscher börsennotierter Unternehmen. Bei der Anpassung wurde der Aufsichtsrat von einem unabhängigen externen Vergütungsexperten beraten, welcher als Vergleichsgruppe die Vorstandsvergütungen bei vergleichbaren Unternehmen herangezogen hat. Als vergleichbare Unternehmen betrachtet der Aufsichtsrat gegenwärtig Unternehmen im DAX, MDAX und im STOXX Europe 600 Media, einem Sub-Index des STOXX Europe 600 Index, zu dem im Wesentlichen Unternehmen der europäischen Medienindustrie zählen. Nachfolgend werden die Elemente des neuen Vorstandsvergütungssystems und Änderungen gegenüber dem bisherigen System detailliert beschrieben. I. *Vergütungsstruktur* Das neue Vorstandsvergütungssystem setzt sich künftig nur noch aus drei statt bisher vier Bestandteilen zusammen: Einem fixen Basisgehalt, einem einjährigen und einem mehrjährigen variablen Vergütungsbestandteil. Um die Komplexität des Vergütungssystems zu reduzieren, wird der Mid Term Incentive Plan abgeschafft. Die Vergütungsstruktur beträgt - bei im Wesentlichen unveränderter Höhe der Zielvergütung - im überarbeiteten System für den Vorstandsvorsitzenden 35: 30: 35 (fixes Basisgehalt zu einjähriger variabler Vergütung zu mehrjähriger variabler Vergütung) sowie für die übrigen Vorstandsmitglieder 40: 20: 40. *Abbildung 1: Struktur des neuen Vergütungssystems* Hiervon unabhängig bleibt die betriebliche Altersversorgung für die Vorstandsmitglieder unverändert bestehen. Der jährliche Beitrag des Unternehmens zur betrieblichen Altersversorgung beläuft sich unverändert auf 20 % des fixen Basisgehalts. Ferner erhalten die Vorstandsmitglieder wie bisher Nebenleistungen. II. *Fixes Basisgehalt* Die Struktur des fixen Basisgehalts bleibt unverändert. Das Basisgehalt wird in zwölf gleichen Teilbeträgen jeweils am Monatsende ausbezahlt. Beginnt oder endet der Dienstvertrag im laufenden Geschäftsjahr, wird das Basisgehalt für dieses Geschäftsjahr zeitanteilig gewährt. III. *Variable Vergütung* Die variable Vergütung besteht zukünftig aus nur noch zwei Elementen, einer einjährigen variablen Vergütung (Short Term Incentive) in Form einer jährlichen Bonuszahlung (Performance Bonus) sowie einer mehrjährigen variablen Vergütung (Long Term Incentive) in Form virtueller Aktien der ProSiebenSat.1 Media SE (Performance Share Plan). 1. *Short Term Incentive (Performance Bonus)* Der Short Term Incentive ist auch weiterhin vom geschäftlichen Erfolg der ProSiebenSat.1 Gruppe im jeweils abgelaufenen Geschäftsjahr abhängig. Er berechnet sich aus den für das Geschäftsjahr festgestellten Zielerreichungen (0 % - 200 %) des EBITDA (Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization) und des FCF (Free Cash Flow), jeweils auf Konzernebene, sowie einem Modifier (0,8 bis 1,2) zur Beurteilung der individuellen sowie kollektiven Leistung der Vorstandsmitglieder. Die finale Auszahlung ist auf maximal 200 % des individuellen Zielbetrags, der jeweils im Dienstvertrag vereinbart wird, begrenzt (Cap). Der Aufsichtsrat hat die beiden Finanzkennzahlen EBITDA sowie FCF als relevante Zielparameter festgelegt. Bei der Kennzahl EBITDA handelt es sich um eine branchenübliche und häufig verwendete operative Ergebnis-Messgröße, welche in der Medienindustrie ein hohes Maß an Vergleichbarkeit mit anderen Unternehmen erlaubt und am Kapitalmarkt regelmäßig auch für Unternehmensbewertungen auf Multiplikator-Basis herangezogen wird. Die Kennzahl FCF ist zudem eine für Aktionäre wichtige Messgröße für die aus dem operativen Geschäft und nach Abzug von Investitionen erwirtschafteten liquiden Mittel, die für den Kapitaldienst oder Ausschüttungen an die Aktionäre zur Verfügung stehen. Gleichermaßen ist der FCF ein wichtiger Indikator zur Messung des sog. Cash-Returns auf Investitionen und eine gängige Berechnungsgrundlage im Rahmen von Cash Flow-basierten Unternehmensbewertungen. Die ProSiebenSat.1 Media SE berichtet beide Finanzkennzahlen, EBITDA und FCF, im Rahmen der regelmäßigen Finanzberichterstattung für den ProSiebenSat.1 Konzern. *Abbildung 2: Funktionsweise Short Term Incentive* 1.1 *EBITDA auf Konzernebene* In Zukunft wird das EBITDA auf Konzernebene im Short Term Incentive für Zwecke der Ermittlung der Zielerreichung mit einer Gewichtung von 50 % berücksichtigt. Der Zielwert für das EBITDA-Ziel wird vom Aufsichtsrat jährlich in EUR festgelegt und leitet sich aus der Budgetplanung für den ProSiebenSat.1 Konzern ab. Sofern erforderlich, wird das von der ProSiebenSat.1 Media SE berichtete Ist-EBITDA des Konzerns zur Ermittlung der Zielerreichung um Effekte aus wesentlichen Änderungen in der IFRS-Rechnungslegung, aus nicht in der Planung enthaltenen Auswirkungen von innerhalb der Berichtsperiode durchgeführten M&A-Transaktionen sowie aus Bewertungen der konzernweiten mehrjährigen variablen Vergütungspläne bereinigt. Dies erlaubt es dem Aufsichtsrat, möglicherweise verzerrende Effekte bei der Zielerreichung zu korrigieren. Eine weitergehende Anpassung ist nicht vorgesehen. Zur Messung der Zielerreichung wird das nach dem maßgeblichen gebilligten Konzernabschluss der ProSiebenSat.1 Media SE tatsächlich erzielte Ist-EBITDA nach o. g. Bereinigungen mit dem Zielwert für das jeweilige Geschäftsjahr verglichen. Die Zielerreichung wird nachträglich im Vergütungsbericht veröffentlicht. Entspricht das Ist-EBITDA dem Zielwert, beträgt die Zielerreichung 100 %. Bei einer Negativabweichung von 10 % oder mehr vom Ziel-EBITDA beträgt die Zielerreichung 0 %. Für die maximale Zielerreichung von 200 % muss das Ist-EBITDA das Ziel-EBITDA um 10 % oder mehr übersteigen. Zwischenwerte werden linear interpoliert. Die EBITDA-Zielerreichungskurve ist symmetrisch ausgestaltet, einer Zielunter- bzw. -überschreitung wird somit gleichermaßen Rechnung getragen. *Abbildung 3: Zielerreichungskurve berichtetes EBITDA* 1.2 *Free Cash Flow (FCF) auf Konzernebene* Der FCF auf Konzernebene wird im Short Term Incentive für Zwecke der Ermittlung der Zielerreichung ebenfalls mit einer Gewichtung von 50 % berücksichtigt. Der Zielwert für das FCF-Ziel wird vom Aufsichtsrat jährlich in EUR festgelegt und leitet sich aus der Budgetplanung für den ProSiebenSat.1 Konzern ab. Sofern erforderlich, wird der von der ProSiebenSat.1 Media SE berichtete Ist-FCF des Konzerns zur Ermittlung der Zielerreichung um Effekte aus wesentlichen Änderungen in der IFRS-Rechnungslegung sowie aus M&A-Transaktionen bereinigt. Dies erlaubt es dem Aufsichtsrat, möglicherweise verzerrende Effekte bei der Zielerreichung zu korrigieren. Eine weitergehende Anpassung ist nicht vorgesehen. Zur Messung der Zielerreichung wird der nach dem maßgeblichen gebilligten Konzernabschluss der ProSiebenSat.1 Media SE tatsächlich erzielte Ist-FCF nach o. g. Bereinigungen mit dem Ziel-FCF für das jeweilige Geschäftsjahr verglichen. Die Zielerreichung wird nachträglich im Vergütungsbericht veröffentlicht. Entspricht der Ist-FCF dem Zielwert, beträgt die Zielerreichung 100 %. Bei einer Negativabweichung von 25 % oder mehr vom Ziel-FCF, beträgt die Zielerreichung 0 %. Für die maximale Zielerreichung von 200 % muss der Ist-FCF den Ziel-FCF um 25 % oder mehr übersteigen. Zwischenwerte werden linear interpoliert. Die FCF-Zielerreichungskurve ist symmetrisch ausgestaltet, einer Zielunter- bzw. -überschreitung wird somit gleichermaßen Rechnung getragen. *Abbildung 4: Zielerreichungskurve berichteter Free Cash Flow (FCF)* 1.3 *Modifier* Zur Bestimmung der individuellen sowie kollektiven Leistung der Vorstandsmitglieder bewertet der Aufsichtsrat auf Basis im Vorfeld fest definierter Kriterien sowohl die Erreichung individueller Ziele als auch den Beitrag der Vorstandsmitglieder zur Erfüllung kollektiver Ziele. Maßgebliche Kriterien können etwa Kundenzufriedenheit, Corporate Social Responsibility, Corporate Governance und strategische Projekte, aber auch weitere Finanzkennzahlen des Konzerns bzw. von Segmenten sein. Der hieraus resultierende Modifier zur Anpassung der Höhe des Short Term Incentive kann zwischen 0,8 und 1,2 liegen. Der Modifier hat in seiner Wirkungsweise somit Bonus-Malus-Charakter. Die individuellen und kollektiven Ziele werden in einer Zielvereinbarung zwischen Aufsichtsrat und Vorstand jährlich im Vorfeld vereinbart. Dabei werden in Summe maximal fünf Ziele jährlich festgelegt, die im Nachhinein zusammen mit der zugehörigen Zielerreichung im Vergütungsbericht veröffentlicht werden. 1.4 *Auszahlungszeitpunkt*
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