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DGAP-HV: Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA: -2-

DJ DGAP-HV: Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung 
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 17.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-03 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA Hof ISIN: DE0005785802 // 
WKN: 578580 
 
ISIN: DE000A2G9L83 // WKN: A2G9L8 
 
ISIN: US3580291066 // CUSIP: 358029106 Einberufung der 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 17. 
Mai 2018, um 10:00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt, 
Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der 
   Lageberichte für die Fresenius Medical Care AG & 
   Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden 
   Berichts der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
   1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius 
   Medical Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 
   2017; Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der Fresenius Medical Care AG & 
   Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss 
   entsprechend § 171 des Aktiengesetzes (AktG) 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt 
   die Feststellung des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung; im Übrigen sind die 
   vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung 
   zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren 
   Beschlussfassung hierzu bedarf. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss 
   der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für das 
   Geschäftsjahr 2017 in der vorgelegten Fassung, 
   die einen Bilanzgewinn von EUR 4.954.406.921,53 
   ausweist, festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss 
   ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   4.954.406.921,53 für das Geschäftsjahr 2017 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Zahlung einer Dividende EUR 324.838.111,94 
   von EUR 1,06 für jede 
   der 306.451.049 
   dividendenberechtigten 
   Aktien 
   Gewinnvortrag auf neue  EUR 4.629.568.809,59 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn            EUR 4.954.406.921,53 
 
   Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 
   derzeit unmittelbar von der Gesellschaft 
   gehaltenen 1.659.951 eigenen Aktien, die 
   gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt 
   sind. 
 
   Die Dividende ist am 23. Mai 2018 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich 
   haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft für 
   das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungs- und 
   Corporate-Governance-Ausschusses, vor, die KPMG 
   AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Modernisierung und Überarbeitung 
   verschiedener Bestimmungen der Satzung der 
   Gesellschaft* 
 
   Seit dem Formwechsel der Gesellschaft in ihre 
   heutige Rechtsform einer börsennotierten 
   Kommanditgesellschaft auf Aktien im Jahr 2006 ist 
   die Satzung der Gesellschaft im Wesentlichen 
   unverändert geblieben. Die wenigen 
   zwischenzeitlich erfolgten Anpassungen seit dem 
   Jahr 2006 betrafen lediglich punktuelle 
   Veränderungen des Satzungstextes, zuletzt etwa 
   die Anpassung der Bestimmungen über den 
   Unternehmensgegenstand, die Vergütung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats oder wiederkehrende 
   Beschlussgegenstände wie die Erneuerung der 
   Ermächtigungen betreffend die genehmigten 
   Kapitalien der Gesellschaft sowie Anpassungen 
   betreffend die bedingten Kapitalien der 
   Gesellschaft. 
 
   Im praktischen Umgang mit der bestehenden 
   Satzungsfassung haben die persönlich haftende 
   Gesellschafterin und der Aufsichtsrat in der 
   Vergangenheit vereinzelte Passagen identifiziert, 
   die im Sinne einer behutsamen Fortentwicklung des 
   Satzungstextes verbessert werden können. Dies 
   betrifft neben Regelungen, die inzwischen obsolet 
   geworden sind, diverse Klarstellungen des 
   Satzungstextes oder redaktionelle 
   Überarbeitungen und Harmonisierungen 
   bestehender Regelungen. Um die Satzung als 
   grundlegendes Regelwerk der Verfassung der 
   Gesellschaft auch für die Zukunft rechtssicher, 
   modern und angemessen knapp zu halten, soll sie 
   im Interesse des Unternehmens - wo erforderlich - 
   überarbeitet und modernisiert werden. 
 
   Eine nach Maßgabe der nachstehend 
   vorgeschlagenen Anpassungen und 
   Überarbeitungen fortentwickelte 
   Satzungsfassung liegt vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft aus, ist über die Internetseite der 
   Gesellschaft verfügbar und wird auch in der 
   Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. 
 
   Die vorgeschlagenen Satzungsanpassungen betreffen 
   die folgenden Punkte: 
 
   a) Bekanntmachungen ausschließlich im 
      Bundesanzeiger 
 
      § 3 Abs. 2 der Satzung sieht 
      zusammenfassend vor, dass englischsprachige 
      Kurzfassungen der Einladungen zu 
      Hauptversammlungen einschließlich der 
      Tagesordnung sowie weitere Kurzfassungen 
      der Bekanntmachungen grundsätzlich in den 
      U.S.-Zeitungen The Wall Street Journal und 
      The New York Times zu veröffentlichen sind. 
      § 14 Abs. 2 der Satzung regelt den 
      Zeitpunkt für die Veröffentlichung der 
      englischsprachigen Kurzfassung. Von einer 
      solchen Veröffentlichung kann die 
      persönlich haftende Gesellschafterin aber 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß 
      § 3 Abs. 2 Satz 3 der Satzung abweichen. 
 
      Dieses zusätzliche Publizitätserfordernis 
      soll gestrichen werden, weil dem Aufwand 
      für entsprechende Veröffentlichungen - die 
      in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 Satz 
      3 der Satzung in der Vergangenheit ohnehin 
      keine praktische Relevanz erfahren haben - 
      nach Auffassung der Gesellschaft kein 
      hinreichender Mehrwert für die Gesellschaft 
      und ihre Aktionäre gegenübersteht. Die 
      Gesellschaft wird ihren 
      Publikationsverpflichtungen - auch in den 
      USA in ihrer Eigenschaft als an der New 
      York Stock Exchange notierendes Unternehmen 
      - selbstverständlich unverändert 
      nachkommen. 
 
      Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
      beschließen: 
 
       § 3 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 der Satzung 
       der Gesellschaft werden ersatzlos 
       gestrichen. Die Absatznummerierung vor 
       § 3 Abs. 1 entfällt. Der derzeitige § 
       14 Abs. 3 wird als § 14 Abs. 2 neu 
       nummeriert. Im Übrigen bleiben § 3 
       und § 14 der Satzung der Gesellschaft 
       unverändert. 
   b) Streichung der Bestimmungen über die Form 
      der Aktienurkunden 
 
      § 5 Abs. 3 der Satzung regelt, dass die 
      Form der Aktienurkunden und der 
      Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats von der 
      persönlich haftenden Gesellschafterin 
      bestimmt wird. Als börsennotierte 
      Gesellschaft sind die Rechte der Aktionäre 
      der Gesellschaft in einer Globalurkunde 
      verbrieft, die bei einem Zentralverwahrer 
      (der Clearstream Banking AG) in 
      Girosammelverwahrung gehalten wird. 
      Physische Aktien der Gesellschaft 
      existieren damit ebenso wenig wie 
      Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine. § 5 
      Abs. 3 der Satzung ist damit obsolet und 
      soll gestrichen werden. 
 
      Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
      beschließen: 
 
       § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft 
       wird ersatzlos gestrichen. Der 
       derzeitige § 5 Abs. 4 wird als § 5 Abs. 
       3 neu nummeriert. Im Übrigen 
       bleibt § 5 der Satzung der Gesellschaft 
       unverändert. 
   c) Konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats 
      nur noch nach Neuwahl aller 
      Aufsichtsratsmitglieder 
 
      Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung tritt der 
      Aufsichtsrat im Anschluss an die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 03, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Hauptversammlung, in der eine Neuwahl zum 
      Aufsichtsrat stattgefunden hat, zu einer 
      Sitzung zusammen, und wählt in dieser, 
      soweit veranlasst, aus seiner Mitte einen 
      Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Eine 
      solche konstituierende Sitzung des 
      Aufsichtsrats ist nach der Auffassung der 
      persönlich haftenden Gesellschafterin und 
      des Aufsichtsrats - entgegen dem insoweit 
      nicht abschließend klaren Wortlaut der 
      bisherigen Regelung - nicht schon dann 
      geboten, wenn die Neuwahl nur eines 
      Aufsichtsratsmitglieds durch die 
      Hauptversammlung erfolgt. 
 
      Vor diesem Hintergrund soll § 9 Abs. 1 der 
      Satzung in Übereinstimmung mit der 
      Praxis großer börsennotierter 
      Gesellschaften dahingehend klarstellend 
      angepasst werden, dass zukünftig eine 
      konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats 
      nur dann stattfinden muss, wenn alle 
      Mitglieder des Aufsichtsrats von der 
      Hauptversammlung neu gewählt wurden. 
      Unabhängig hiervon steht die Wahl des 
      Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seines 
      Stellvertreters im pflichtgemäßen 
      Ermessen des Aufsichtsrats. Der auch 
      zukünftig unveränderte § 9 Abs. 2 der 
      Satzung stellt klar, dass eine 
      entsprechende Neuwahl im Fall eines 
      vorzeitigen Ausscheidens unverzüglich zu 
      erfolgen hat. 
 
      Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
      beschließen: 
 
       § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
       wird wie folgt neu gefasst: 
 
       '(1) Im Anschluss an die 
            Hauptversammlung, in der alle 
            Mitglieder des Aufsichtsrats neu 
            gewählt wurden, tritt der 
            Aufsichtsrat zu einer ohne 
            besondere Einladung 
            stattfindenden Sitzung zusammen 
            und wählt in dieser aus seiner 
            Mitte einen Vorsitzenden und 
            einen Stellvertreter für die 
            gesamte Amtszeit der Gewählten 
            als Aufsichtsrat.' 
 
       Im Übrigen bleibt § 9 der Satzung 
       der Gesellschaft unverändert. 
   d) Modernisierung der Regelungen für den 
      Aufsichtsrat über Einberufung, 
      Teilnahmemodalitäten sowie Beschlussfassung 
 
      § 10 Abs. 1 der Satzung regelt die 
      Einberufung der Sitzungen des 
      Aufsichtsrats. § 10 Abs. 2 der Satzung 
      betrifft die Teilnahme an Sitzungen des 
      Aufsichtsrats sowie Formvorschriften zu 
      Beschlussfassungen des Aufsichtsrats. § 10 
      Abs. 4 der Satzung trifft Regelungen zur 
      Behandlung von Stimmbotschaften durch ein 
      Aufsichtsratsmitglied, das nicht an 
      Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen 
      kann. 
 
      Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      und der Aufsichtsrat sind der Auffassung, 
      dass einige der in diesen Absätzen 
      genannten Kommunikationsmodalitäten mit 
      Blick auf die fortgeschrittene technische 
      Entwicklung nicht mehr zeitgemäß sind 
      und schlagen deshalb vereinzelte 
      Anpassungen, Klarstellungen und 
      Modernisierungen vor. Dies gilt 
      insbesondere mit Blick auf die Verwendung 
      elektronischer Kommunikationsmittel bei der 
      Einberufung und Abhaltung von 
      Aufsichtsratssitzungen sowie bei der 
      Stimmabgabe. 
 
      Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
      beschließen: 
 
       § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 der 
       Satzung der Gesellschaft werden wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       '(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats 
            werden vom Vorsitzenden unter 
            Einhaltung einer Frist von 14 
            Tagen einberufen. Die 
            Einberufung kann schriftlich 
            oder mittels elektronischer 
            Kommunikationsmittel 
            (beispielsweise E-Mail) 
            erfolgen. In der Einladung sind 
            die einzelnen Gegenstände der 
            Tagesordnung anzugeben. In 
            dringenden Fällen kann die Frist 
            angemessen abgekürzt werden und 
            die Einberufung abweichend von 
            Satz 2 telefonisch erfolgen. 
 
       (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats 
           können als Präsenzsitzung oder im 
           Wege einer Videokonferenz, an der 
           einzelne oder alle Mitglieder 
           teilnehmen, abgehalten werden. 
           Außerhalb von Sitzungen sind 
           Beschlussfassungen schriftlich, 
           mittels elektronischer 
           Kommunikationsmittel 
           (beispielsweise E-Mail) oder 
           telefonisch zulässig, wenn dies 
           der Aufsichtsratsvorsitzende oder 
           bei dessen Verhinderung sein 
           Stellvertreter anordnet. 
 
       [...] 
 
       (4) Sind Mitglieder des Aufsichtsrats 
           verhindert, an Sitzungen 
           teilzunehmen, so können sie eine 
           schriftliche Stimmabgabe durch 
           ein anderes Mitglied des 
           Aufsichtsrats überreichen lassen. 
           Als schriftliche Stimmabgabe gilt 
           auch eine mittels elektronischer 
           Kommunikationsmittel 
           (beispielsweise E-Mail) 
           übermittelte Stimmabgabe. Die 
           Überreichung der 
           schriftlichen Stimmabgabe gilt 
           als Teilnahme an der 
           Beschlussfassung.' 
 
       In § 10 Abs. 6 der Satzung der 
       Gesellschaft wird das Wort 
       'Präsenzsitzungen' durch das Wort 
       'Sitzungen' ersetzt. Im Übrigen 
       bleibt § 10 der Satzung der 
       Gesellschaft unverändert. 
   e) Klarstellung zum Rechts- und Pflichtenkreis 
      der Mitglieder des Aufsichtsrats 
 
      Nach dem derzeitigen Wortlaut von § 11 Abs. 
      1 der Satzung hat der Aufsichtsrat 'die 
      sich aus zwingenden Rechtsvorschriften und 
      aus der Satzung ergebenden Rechte und 
      Pflichten'. Die persönlich haftende 
      Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind 
      der Ansicht, dass eine weitere Öffnung 
      und Flexibilisierung dieser Regelung im 
      Interesse der Gesellschaft ist. In 
      Übereinstimmung mit der Praxis 
      großer börsennotierter Gesellschaften 
      soll deshalb sprachlich klargestellt 
      werden, dass der Aufsichtsrat diejenigen 
      Rechte und Pflichten hat, die sich aus dem 
      Gesetz, der Satzung oder aus anderweitigen 
      Bestimmungen (etwa den Regelungen der 
      Geschäftsordnung des Aufsichtsrats) 
      ergeben. Inhaltliche Änderungen am 
      Pflichtenkreis der Aufsichtsratsmitglieder 
      ergeben sich hieraus nicht. 
 
      Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
      beschließen: 
 
       § 11 Abs. 1 der Satzung der 
       Gesellschaft wird wie folgt neu 
       gefasst: 
 
       '(1) Der Aufsichtsrat hat alle Rechte 
            und Pflichten, die ihm durch 
            Gesetz, Satzung oder anderweitig 
            zugewiesen werden.' 
 
       Im Übrigen bleibt § 11 der Satzung 
       der Gesellschaft unverändert. 
   f) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      wird angewiesen, die vorstehenden 
      Anpassungen der Satzung zum Handelsregister 
      anzumelden. 
 
*II. Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung* 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 
ist das Grundkapital der Gesellschaft in 308.120.118 Stückaktien 
eingeteilt und besteht ausschließlich aus Inhaberaktien, 
von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der 
Stimmrechte beträgt daher zum Zeitpunkt der Einberufung der 
ordentlichen Hauptversammlung 308.120.118 Stimmrechte. Die 
Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen 
Hauptversammlung 1.659.951 eigene Aktien, aus denen ihr keine 
Stimmrechte und sonstigen Rechte zustehen. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur 
Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des *10. Mai 2018 
(24:00 Uhr MESZ)* unter der nachstehenden Adresse 
 
Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Deutschland 
Telefax: +49 (0)89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer 
Sprache angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung nachgewiesen haben. Zum 
Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts müssen die 
Aktionäre spätestens bis zum Ablauf des *10. Mai 2018 (24:00 Uhr 
MESZ)* einen Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch ihr 
depotführendes Institut in Textform in deutscher oder englischer 
Sprache an die vorstehende Adresse übermittelt haben, der sich 
auf den Beginn des *26. April 2018 (00:00 Uhr MESZ)* 
('Nachweisstichtag') bezieht. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtages* 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als 
Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. 
Die Berechtigung zur Teilnahme sowie der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz 
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre 
für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
Fall einer vollständigen oder partiellen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag hat dies keine 

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April 03, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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