DJ DGAP-HV: Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-04-03 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA Hof ISIN: DE0005785802 // WKN: 578580 ISIN: DE000A2G9L83 // WKN: A2G9L8 ISIN: US3580291066 // CUSIP: 358029106 Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 17. Mai 2018, um 10:00 Uhr im Congress Center Messe Frankfurt, Ludwig-Erhard-Anlage 1, 60327 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *I. Tagesordnung* 1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, der Lageberichte für die Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2017; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2017 Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend § 171 des Aktiengesetzes (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung; im Übrigen sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung zugänglich zu machen, ohne dass es einer weiteren Beschlussfassung hierzu bedarf. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2017 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn von EUR 4.954.406.921,53 ausweist, festzustellen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 4.954.406.921,53 für das Geschäftsjahr 2017 wie folgt zu verwenden: Zahlung einer Dividende EUR 324.838.111,94 von EUR 1,06 für jede der 306.451.049 dividendenberechtigten Aktien Gewinnvortrag auf neue EUR 4.629.568.809,59 Rechnung Bilanzgewinn EUR 4.954.406.921,53 Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die derzeit unmittelbar von der Gesellschaft gehaltenen 1.659.951 eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Die Dividende ist am 23. Mai 2018 fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungs- und Corporate-Governance-Ausschusses, vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 6. *Modernisierung und Überarbeitung verschiedener Bestimmungen der Satzung der Gesellschaft* Seit dem Formwechsel der Gesellschaft in ihre heutige Rechtsform einer börsennotierten Kommanditgesellschaft auf Aktien im Jahr 2006 ist die Satzung der Gesellschaft im Wesentlichen unverändert geblieben. Die wenigen zwischenzeitlich erfolgten Anpassungen seit dem Jahr 2006 betrafen lediglich punktuelle Veränderungen des Satzungstextes, zuletzt etwa die Anpassung der Bestimmungen über den Unternehmensgegenstand, die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats oder wiederkehrende Beschlussgegenstände wie die Erneuerung der Ermächtigungen betreffend die genehmigten Kapitalien der Gesellschaft sowie Anpassungen betreffend die bedingten Kapitalien der Gesellschaft. Im praktischen Umgang mit der bestehenden Satzungsfassung haben die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat in der Vergangenheit vereinzelte Passagen identifiziert, die im Sinne einer behutsamen Fortentwicklung des Satzungstextes verbessert werden können. Dies betrifft neben Regelungen, die inzwischen obsolet geworden sind, diverse Klarstellungen des Satzungstextes oder redaktionelle Überarbeitungen und Harmonisierungen bestehender Regelungen. Um die Satzung als grundlegendes Regelwerk der Verfassung der Gesellschaft auch für die Zukunft rechtssicher, modern und angemessen knapp zu halten, soll sie im Interesse des Unternehmens - wo erforderlich - überarbeitet und modernisiert werden. Eine nach Maßgabe der nachstehend vorgeschlagenen Anpassungen und Überarbeitungen fortentwickelte Satzungsfassung liegt vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus, ist über die Internetseite der Gesellschaft verfügbar und wird auch in der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Die vorgeschlagenen Satzungsanpassungen betreffen die folgenden Punkte: a) Bekanntmachungen ausschließlich im Bundesanzeiger § 3 Abs. 2 der Satzung sieht zusammenfassend vor, dass englischsprachige Kurzfassungen der Einladungen zu Hauptversammlungen einschließlich der Tagesordnung sowie weitere Kurzfassungen der Bekanntmachungen grundsätzlich in den U.S.-Zeitungen The Wall Street Journal und The New York Times zu veröffentlichen sind. § 14 Abs. 2 der Satzung regelt den Zeitpunkt für die Veröffentlichung der englischsprachigen Kurzfassung. Von einer solchen Veröffentlichung kann die persönlich haftende Gesellschafterin aber mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 der Satzung abweichen. Dieses zusätzliche Publizitätserfordernis soll gestrichen werden, weil dem Aufwand für entsprechende Veröffentlichungen - die in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 2 Satz 3 der Satzung in der Vergangenheit ohnehin keine praktische Relevanz erfahren haben - nach Auffassung der Gesellschaft kein hinreichender Mehrwert für die Gesellschaft und ihre Aktionäre gegenübersteht. Die Gesellschaft wird ihren Publikationsverpflichtungen - auch in den USA in ihrer Eigenschaft als an der New York Stock Exchange notierendes Unternehmen - selbstverständlich unverändert nachkommen. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: § 3 Abs. 2 und § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft werden ersatzlos gestrichen. Die Absatznummerierung vor § 3 Abs. 1 entfällt. Der derzeitige § 14 Abs. 3 wird als § 14 Abs. 2 neu nummeriert. Im Übrigen bleiben § 3 und § 14 der Satzung der Gesellschaft unverändert. b) Streichung der Bestimmungen über die Form der Aktienurkunden § 5 Abs. 3 der Satzung regelt, dass die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der persönlich haftenden Gesellschafterin bestimmt wird. Als börsennotierte Gesellschaft sind die Rechte der Aktionäre der Gesellschaft in einer Globalurkunde verbrieft, die bei einem Zentralverwahrer (der Clearstream Banking AG) in Girosammelverwahrung gehalten wird. Physische Aktien der Gesellschaft existieren damit ebenso wenig wie Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine. § 5 Abs. 3 der Satzung ist damit obsolet und soll gestrichen werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: § 5 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen. Der derzeitige § 5 Abs. 4 wird als § 5 Abs. 3 neu nummeriert. Im Übrigen bleibt § 5 der Satzung der Gesellschaft unverändert. c) Konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats nur noch nach Neuwahl aller Aufsichtsratsmitglieder Gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung tritt der Aufsichtsrat im Anschluss an die
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April 03, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
Hauptversammlung, in der eine Neuwahl zum Aufsichtsrat stattgefunden hat, zu einer Sitzung zusammen, und wählt in dieser, soweit veranlasst, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Eine solche konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats ist nach der Auffassung der persönlich haftenden Gesellschafterin und des Aufsichtsrats - entgegen dem insoweit nicht abschließend klaren Wortlaut der bisherigen Regelung - nicht schon dann geboten, wenn die Neuwahl nur eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Hauptversammlung erfolgt. Vor diesem Hintergrund soll § 9 Abs. 1 der Satzung in Übereinstimmung mit der Praxis großer börsennotierter Gesellschaften dahingehend klarstellend angepasst werden, dass zukünftig eine konstituierende Sitzung des Aufsichtsrats nur dann stattfinden muss, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung neu gewählt wurden. Unabhängig hiervon steht die Wahl des Vorsitzenden des Aufsichtsrats und seines Stellvertreters im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. Der auch zukünftig unveränderte § 9 Abs. 2 der Satzung stellt klar, dass eine entsprechende Neuwahl im Fall eines vorzeitigen Ausscheidens unverzüglich zu erfolgen hat. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: § 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: '(1) Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle Mitglieder des Aufsichtsrats neu gewählt wurden, tritt der Aufsichtsrat zu einer ohne besondere Einladung stattfindenden Sitzung zusammen und wählt in dieser aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die gesamte Amtszeit der Gewählten als Aufsichtsrat.' Im Übrigen bleibt § 9 der Satzung der Gesellschaft unverändert. d) Modernisierung der Regelungen für den Aufsichtsrat über Einberufung, Teilnahmemodalitäten sowie Beschlussfassung § 10 Abs. 1 der Satzung regelt die Einberufung der Sitzungen des Aufsichtsrats. § 10 Abs. 2 der Satzung betrifft die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats sowie Formvorschriften zu Beschlussfassungen des Aufsichtsrats. § 10 Abs. 4 der Satzung trifft Regelungen zur Behandlung von Stimmbotschaften durch ein Aufsichtsratsmitglied, das nicht an Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen kann. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass einige der in diesen Absätzen genannten Kommunikationsmodalitäten mit Blick auf die fortgeschrittene technische Entwicklung nicht mehr zeitgemäß sind und schlagen deshalb vereinzelte Anpassungen, Klarstellungen und Modernisierungen vor. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel bei der Einberufung und Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen sowie bei der Stimmabgabe. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft werden wie folgt neu gefasst: '(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen. Die Einberufung kann schriftlich oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (beispielsweise E-Mail) erfolgen. In der Einladung sind die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung anzugeben. In dringenden Fällen kann die Frist angemessen abgekürzt werden und die Einberufung abweichend von Satz 2 telefonisch erfolgen. (2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats können als Präsenzsitzung oder im Wege einer Videokonferenz, an der einzelne oder alle Mitglieder teilnehmen, abgehalten werden. Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen schriftlich, mittels elektronischer Kommunikationsmittel (beispielsweise E-Mail) oder telefonisch zulässig, wenn dies der Aufsichtsratsvorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter anordnet. [...] (4) Sind Mitglieder des Aufsichtsrats verhindert, an Sitzungen teilzunehmen, so können sie eine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Mitglied des Aufsichtsrats überreichen lassen. Als schriftliche Stimmabgabe gilt auch eine mittels elektronischer Kommunikationsmittel (beispielsweise E-Mail) übermittelte Stimmabgabe. Die Überreichung der schriftlichen Stimmabgabe gilt als Teilnahme an der Beschlussfassung.' In § 10 Abs. 6 der Satzung der Gesellschaft wird das Wort 'Präsenzsitzungen' durch das Wort 'Sitzungen' ersetzt. Im Übrigen bleibt § 10 der Satzung der Gesellschaft unverändert. e) Klarstellung zum Rechts- und Pflichtenkreis der Mitglieder des Aufsichtsrats Nach dem derzeitigen Wortlaut von § 11 Abs. 1 der Satzung hat der Aufsichtsrat 'die sich aus zwingenden Rechtsvorschriften und aus der Satzung ergebenden Rechte und Pflichten'. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass eine weitere Öffnung und Flexibilisierung dieser Regelung im Interesse der Gesellschaft ist. In Übereinstimmung mit der Praxis großer börsennotierter Gesellschaften soll deshalb sprachlich klargestellt werden, dass der Aufsichtsrat diejenigen Rechte und Pflichten hat, die sich aus dem Gesetz, der Satzung oder aus anderweitigen Bestimmungen (etwa den Regelungen der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats) ergeben. Inhaltliche Änderungen am Pflichtenkreis der Aufsichtsratsmitglieder ergeben sich hieraus nicht. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: § 11 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst: '(1) Der Aufsichtsrat hat alle Rechte und Pflichten, die ihm durch Gesetz, Satzung oder anderweitig zugewiesen werden.' Im Übrigen bleibt § 11 der Satzung der Gesellschaft unverändert. f) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird angewiesen, die vorstehenden Anpassungen der Satzung zum Handelsregister anzumelden. *II. Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung* *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* Im Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 308.120.118 Stückaktien eingeteilt und besteht ausschließlich aus Inhaberaktien, von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt daher zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 308.120.118 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 1.659.951 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte und sonstigen Rechte zustehen. *Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts* Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich spätestens bis zum Ablauf des *10. Mai 2018 (24:00 Uhr MESZ)* unter der nachstehenden Adresse Fresenius Medical Care AG & Co. KGaA c/o Computershare Operations Center 80249 München Deutschland Telefax: +49 (0)89 30903-74675 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de bei der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachgewiesen haben. Zum Nachweis ihrer Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts müssen die Aktionäre spätestens bis zum Ablauf des *10. Mai 2018 (24:00 Uhr MESZ)* einen Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch ihr depotführendes Institut in Textform in deutscher oder englischer Sprache an die vorstehende Adresse übermittelt haben, der sich auf den Beginn des *26. April 2018 (00:00 Uhr MESZ)* ('Nachweisstichtag') bezieht. *Bedeutung des Nachweisstichtages* Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer den Nachweis über den Anteilsbesitz erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme sowie der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall einer vollständigen oder partiellen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag hat dies keine
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