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DGAP-News: Biotest Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-04-04 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Biotest Aktiengesellschaft Dreieich - ISIN DE0005227201, DE0005227235 - - WKN 522720, 522723 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 15. Mai 2018, 10:30 Uhr, in der Alten Oper Frankfurt, Opernplatz, Mozart Saal, 60313 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Biotest AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Lageberichts für die Biotest AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Die genannten Unterlagen können im Internet unter www.biotest.com eingesehen werden und werden in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 791.429,04 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende EUR 791.429,04 von EUR 0,04 je dividendenberechtigter Vorzugsaktie auf 19.785.726 Stück Vorzugsaktien ohne Stimmrecht Ausschüttung insgesamt EUR 791.429,04 Gewinnvortrag auf neue - Rechnung Bilanzgewinn EUR 791.429,04 Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 18. Mai 2018, fällig. Die Dividende wird am 18. Mai 2018 ausgezahlt. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 6. *Beschlussfassungen über die Änderung der Satzung* (a) Aufhebung von § 9 (a) (Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat) der Satzung Die OGEL GmbH hat sämtliche der von ihr gehaltenen Stammaktien an die Tiancheng (Deutschland) Pharmaceutical Holdings AG ('Tiancheng') im Rahmen des öffentlichen Übernahmeangebots der Tiancheng vom 18. Mai 2017 veräußert. Die OGEL GmbH hält damit keine Stammaktien an der Biotest AG mehr. Das in § 9 (a) der Satzung geregelte Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat, welches der OGEL GmbH ab einer Beteiligung in Höhe von 25 Prozent der Stammaktien ein Entsendungsrecht für ein Mitglied des Aufsichtsrats einräumt, soll daher aufgehoben werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 9 (a) (Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat) der Satzung wird aufgehoben. (b) Anpassung von § 20 Abs. 1 (Leiter der Hauptversammlung) der Satzung Die Regelungen zur Bestimmung des Leiters der Hauptversammlung in § 20 Abs. 1 der Satzung sollen flexibler gestaltet werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 20 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats den Vorsitz übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch den Aufsichtsrat gewählt.' 7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals und entsprechende Ergänzung der Satzung* Die in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltene Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des Grundkapitals (Genehmigtes Kapital), von welcher der Vorstand bisher keinen Gebrauch gemacht hat, soll durch ein neues genehmigtes Kapital ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen: Es wird ein neues genehmigtes Kapital geschaffen. (a) § 4 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Mai 2023 das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stammaktien und/oder Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen Bareinlagen, einmalig oder mehrmals, um bis zu EUR 19.785.726,00 zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung umfasst die Befugnis, weitere Vorzugsaktien auszugeben, die den früher ausgegebenen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht bei der Verteilung des Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens gleichstehen. Die Aktionäre haben ein Bezugsrecht. Das Bezugsrecht kann dabei auch ganz oder teilweise als mittelbares Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG ausgestaltet werden. Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem Kapital festzulegen.' (b) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus genehmigtem Kapital entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung anzupassen. 8. *Beschlussfassung über die Anpassung der Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Ergänzung der Satzung* Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wurde letztmals durch Beschluss der Hauptversammlung 2014 angepasst. Vor dem Hintergrund stetig steigender Anforderungen an die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats soll die Vergütung des Aufsichtsrats auch zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit angepasst werden. Gemäß den gesetzlichen Anforderungen sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vergütung erhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu ihren Aufgaben und der Lage der Gesellschaft steht. Um eine transparente und nachvollziehbare Vergütungsstruktur zu schaffen, soll die fixe Vergütung angehoben und die variable Vergütungskomponente gestrichen werden. Die zusätzliche Vergütung für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses soll entsprechend der gestiegenen Anforderungen ebenfalls erhöht werden. Im Übrigen soll die Vergütungsstruktur unverändert bleiben. Die Anpassungen der Aufsichtsratsvergütung sollen ab dem 1. Januar 2018 wirksam sein. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen: § 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden wie folgt neu gefasst: '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 40.000, zahlbar nach Ablauf des Geschäftsjahres. (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält den dreifachen, sein Stellvertreter den eineinhalbfachen Betrag der Gesamtvergütung (jährliche feste Vergütung gemäß § 16
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April 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)