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DGAP-HV: Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Biotest Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 15.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-04 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Biotest Aktiengesellschaft Dreieich - ISIN 
DE0005227201, DE0005227235 - 
- WKN 522720, 522723 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2018 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, 
dem 15. Mai 2018, 10:30 Uhr, in der Alten Oper 
Frankfurt, Opernplatz, Mozart Saal, 60313 Frankfurt am 
Main, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Biotest AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des 
   Lageberichts für die Biotest AG und den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die genannten Unterlagen können im Internet 
   unter 
 
   www.biotest.com 
 
   eingesehen werden und werden in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss 
   zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
   von EUR 791.429,04 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende  EUR 791.429,04 
   von EUR 0,04 je 
   dividendenberechtigter 
   Vorzugsaktie auf 
   19.785.726 Stück 
   Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
   Ausschüttung insgesamt        EUR 791.429,04 
   Gewinnvortrag auf neue            - 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn                  EUR 791.429,04 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist 
   der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 18. Mai 2018, 
   fällig. Die Dividende wird am 18. Mai 2018 
   ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Eschborn/Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu 
   wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU 
   Abschlussprüferverordnung genannten Art 
   auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014 über spezifische Anforderungen 
   an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Beschlussfassungen über die Änderung der 
   Satzung* 
 
   (a) Aufhebung von § 9 (a) (Entsendungsrecht 
       in den Aufsichtsrat) der Satzung 
 
       Die OGEL GmbH hat sämtliche der von ihr 
       gehaltenen Stammaktien an die Tiancheng 
       (Deutschland) Pharmaceutical Holdings AG 
       ('Tiancheng') im Rahmen des öffentlichen 
       Übernahmeangebots der Tiancheng vom 
       18. Mai 2017 veräußert. Die OGEL 
       GmbH hält damit keine Stammaktien an der 
       Biotest AG mehr. 
 
       Das in § 9 (a) der Satzung geregelte 
       Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat, 
       welches der OGEL GmbH ab einer 
       Beteiligung in Höhe von 25 Prozent der 
       Stammaktien ein Entsendungsrecht für ein 
       Mitglied des Aufsichtsrats einräumt, 
       soll daher aufgehoben werden. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
       vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
       § 9 (a) (Entsendungsrecht in den 
       Aufsichtsrat) der Satzung wird 
       aufgehoben. 
   (b) Anpassung von § 20 Abs. 1 (Leiter der 
       Hauptversammlung) der Satzung 
 
       Die Regelungen zur Bestimmung des 
       Leiters der Hauptversammlung in § 20 
       Abs. 1 der Satzung sollen flexibler 
       gestaltet werden. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
       vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
       § 20 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
       führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
       oder ein von ihm bestimmtes anderes 
       Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, 
       dass weder der Vorsitzende des 
       Aufsichtsrats noch ein von ihm 
       bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats 
       den Vorsitz übernimmt, wird der 
       Versammlungsleiter durch den 
       Aufsichtsrat gewählt.' 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals und Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals und 
   entsprechende Ergänzung der Satzung* 
 
   Die in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltene 
   Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
   Grundkapitals (Genehmigtes Kapital), von 
   welcher der Vorstand bisher keinen Gebrauch 
   gemacht hat, soll durch ein neues genehmigtes 
   Kapital ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor 
   zu beschließen: 
 
   Es wird ein neues genehmigtes Kapital 
   geschaffen. 
 
   (a) § 4 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben 
       und wie folgt neu gefasst: 
 
       '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. 
       Mai 2023 das Grundkapital der 
       Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den 
       Inhaber lautender Stammaktien und/oder 
       Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
       Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen 
       Bareinlagen, einmalig oder mehrmals, um 
       bis zu EUR 19.785.726,00 zu erhöhen 
       (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung 
       umfasst die Befugnis, weitere 
       Vorzugsaktien auszugeben, die den früher 
       ausgegebenen Vorzugsaktien ohne 
       Stimmrecht bei der Verteilung des 
       Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens 
       gleichstehen. Die Aktionäre haben ein 
       Bezugsrecht. Das Bezugsrecht kann dabei 
       auch ganz oder teilweise als mittelbares 
       Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 
       Satz 1 AktG ausgestaltet werden. 
 
       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Durchführung 
       von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem 
       Kapital festzulegen.' 
   (b) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Satzung nach vollständiger oder 
       teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
       Grundkapitals aus genehmigtem Kapital 
       entsprechend dem Umfang der 
       Kapitalerhöhung anzupassen. 
8. *Beschlussfassung über die Anpassung der 
   Aufsichtsratsvergütung und entsprechende 
   Ergänzung der Satzung* 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   wurde letztmals durch Beschluss der 
   Hauptversammlung 2014 angepasst. Vor dem 
   Hintergrund stetig steigender Anforderungen an 
   die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats soll die 
   Vergütung des Aufsichtsrats auch zum Erhalt 
   der Wettbewerbsfähigkeit angepasst werden. 
   Gemäß den gesetzlichen Anforderungen 
   sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats eine 
   Vergütung erhalten, die in einem angemessenen 
   Verhältnis zu ihren Aufgaben und der Lage der 
   Gesellschaft steht. Um eine transparente und 
   nachvollziehbare Vergütungsstruktur zu 
   schaffen, soll die fixe Vergütung angehoben 
   und die variable Vergütungskomponente 
   gestrichen werden. Die zusätzliche Vergütung 
   für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 
   soll entsprechend der gestiegenen 
   Anforderungen ebenfalls erhöht werden. Im 
   Übrigen soll die Vergütungsstruktur 
   unverändert bleiben. 
 
   Die Anpassungen der Aufsichtsratsvergütung 
   sollen ab dem 1. Januar 2018 wirksam sein. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
   außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine 
   jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 
   40.000, zahlbar nach Ablauf des 
   Geschäftsjahres. 
 
   (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
   den dreifachen, sein Stellvertreter den 
   eineinhalbfachen Betrag der Gesamtvergütung 
   (jährliche feste Vergütung gemäß § 16 

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April 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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