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Dow Jones News
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DGAP-HV: Biotest Aktiengesellschaft: -2-

DJ DGAP-HV: Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Biotest Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Biotest Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 15.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-04 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Biotest Aktiengesellschaft Dreieich - ISIN 
DE0005227201, DE0005227235 - 
- WKN 522720, 522723 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2018 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, 
dem 15. Mai 2018, 10:30 Uhr, in der Alten Oper 
Frankfurt, Opernplatz, Mozart Saal, 60313 Frankfurt am 
Main, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der Biotest AG und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des 
   Lageberichts für die Biotest AG und den 
   Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden 
   Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die genannten Unterlagen können im Internet 
   unter 
 
   www.biotest.com 
 
   eingesehen werden und werden in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss 
   zu fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
   von EUR 791.429,04 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende  EUR 791.429,04 
   von EUR 0,04 je 
   dividendenberechtigter 
   Vorzugsaktie auf 
   19.785.726 Stück 
   Vorzugsaktien ohne Stimmrecht 
   Ausschüttung insgesamt        EUR 791.429,04 
   Gewinnvortrag auf neue            - 
   Rechnung 
   Bilanzgewinn                  EUR 791.429,04 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist 
   der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, das heißt am 18. Mai 2018, 
   fällig. Die Dividende wird am 18. Mai 2018 
   ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Eschborn/Frankfurt am Main, zum 
   Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu 
   wählen. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung 
   erklärt, dass diese frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU 
   Abschlussprüferverordnung genannten Art 
   auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom 
   16. April 2014 über spezifische Anforderungen 
   an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von 
   öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des 
   Beschlusses 2005/909/EG der Kommission). 
6. *Beschlussfassungen über die Änderung der 
   Satzung* 
 
   (a) Aufhebung von § 9 (a) (Entsendungsrecht 
       in den Aufsichtsrat) der Satzung 
 
       Die OGEL GmbH hat sämtliche der von ihr 
       gehaltenen Stammaktien an die Tiancheng 
       (Deutschland) Pharmaceutical Holdings AG 
       ('Tiancheng') im Rahmen des öffentlichen 
       Übernahmeangebots der Tiancheng vom 
       18. Mai 2017 veräußert. Die OGEL 
       GmbH hält damit keine Stammaktien an der 
       Biotest AG mehr. 
 
       Das in § 9 (a) der Satzung geregelte 
       Entsendungsrecht in den Aufsichtsrat, 
       welches der OGEL GmbH ab einer 
       Beteiligung in Höhe von 25 Prozent der 
       Stammaktien ein Entsendungsrecht für ein 
       Mitglied des Aufsichtsrats einräumt, 
       soll daher aufgehoben werden. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
       vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
       § 9 (a) (Entsendungsrecht in den 
       Aufsichtsrat) der Satzung wird 
       aufgehoben. 
   (b) Anpassung von § 20 Abs. 1 (Leiter der 
       Hauptversammlung) der Satzung 
 
       Die Regelungen zur Bestimmung des 
       Leiters der Hauptversammlung in § 20 
       Abs. 1 der Satzung sollen flexibler 
       gestaltet werden. 
 
       Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
       vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
       § 20 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
       führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
       oder ein von ihm bestimmtes anderes 
       Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, 
       dass weder der Vorsitzende des 
       Aufsichtsrats noch ein von ihm 
       bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats 
       den Vorsitz übernimmt, wird der 
       Versammlungsleiter durch den 
       Aufsichtsrat gewählt.' 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals und Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals und 
   entsprechende Ergänzung der Satzung* 
 
   Die in § 4 Abs. 5 der Satzung enthaltene 
   Ermächtigung des Vorstands zur Erhöhung des 
   Grundkapitals (Genehmigtes Kapital), von 
   welcher der Vorstand bisher keinen Gebrauch 
   gemacht hat, soll durch ein neues genehmigtes 
   Kapital ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor 
   zu beschließen: 
 
   Es wird ein neues genehmigtes Kapital 
   geschaffen. 
 
   (a) § 4 Abs. 5 der Satzung wird aufgehoben 
       und wie folgt neu gefasst: 
 
       '(5) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. 
       Mai 2023 das Grundkapital der 
       Gesellschaft durch Ausgabe neuer auf den 
       Inhaber lautender Stammaktien und/oder 
       Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
       Vorzugsaktien ohne Stimmrecht gegen 
       Bareinlagen, einmalig oder mehrmals, um 
       bis zu EUR 19.785.726,00 zu erhöhen 
       (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung 
       umfasst die Befugnis, weitere 
       Vorzugsaktien auszugeben, die den früher 
       ausgegebenen Vorzugsaktien ohne 
       Stimmrecht bei der Verteilung des 
       Gewinns oder des Gesellschaftsvermögens 
       gleichstehen. Die Aktionäre haben ein 
       Bezugsrecht. Das Bezugsrecht kann dabei 
       auch ganz oder teilweise als mittelbares 
       Bezugsrecht im Sinne von § 186 Abs. 5 
       Satz 1 AktG ausgestaltet werden. 
 
       Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die 
       weiteren Einzelheiten der Durchführung 
       von Kapitalerhöhungen aus genehmigtem 
       Kapital festzulegen.' 
   (b) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Satzung nach vollständiger oder 
       teilweiser Durchführung der Erhöhung des 
       Grundkapitals aus genehmigtem Kapital 
       entsprechend dem Umfang der 
       Kapitalerhöhung anzupassen. 
8. *Beschlussfassung über die Anpassung der 
   Aufsichtsratsvergütung und entsprechende 
   Ergänzung der Satzung* 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   wurde letztmals durch Beschluss der 
   Hauptversammlung 2014 angepasst. Vor dem 
   Hintergrund stetig steigender Anforderungen an 
   die Überwachungs- und Kontrolltätigkeit 
   der Mitglieder des Aufsichtsrats soll die 
   Vergütung des Aufsichtsrats auch zum Erhalt 
   der Wettbewerbsfähigkeit angepasst werden. 
   Gemäß den gesetzlichen Anforderungen 
   sollen die Mitglieder des Aufsichtsrats eine 
   Vergütung erhalten, die in einem angemessenen 
   Verhältnis zu ihren Aufgaben und der Lage der 
   Gesellschaft steht. Um eine transparente und 
   nachvollziehbare Vergütungsstruktur zu 
   schaffen, soll die fixe Vergütung angehoben 
   und die variable Vergütungskomponente 
   gestrichen werden. Die zusätzliche Vergütung 
   für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses 
   soll entsprechend der gestiegenen 
   Anforderungen ebenfalls erhöht werden. Im 
   Übrigen soll die Vergütungsstruktur 
   unverändert bleiben. 
 
   Die Anpassungen der Aufsichtsratsvergütung 
   sollen ab dem 1. Januar 2018 wirksam sein. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   § 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung werden wie 
   folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten 
   außer dem Ersatz ihrer Auslagen eine 
   jährliche feste Vergütung in Höhe von EUR 
   40.000, zahlbar nach Ablauf des 
   Geschäftsjahres. 
 
   (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
   den dreifachen, sein Stellvertreter den 
   eineinhalbfachen Betrag der Gesamtvergütung 
   (jährliche feste Vergütung gemäß § 16 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Absatz (1) der Satzung). Für die Tätigkeit in 
   einem Ausschuss des Aufsichtsrats erhält jedes 
   Ausschussmitglied für jede 
   Ausschussmitgliedschaft eine jährliche, nach 
   Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung 
   von EUR 4.000 als einfaches Ausschussmitglied, 
   bzw. von EUR 15.000 als Vorsitzender des 
   Prüfungsausschusses sowie von EUR 7.500 als 
   Vorsitzender eines sonstigen Ausschusses.' 
 
   Mit Wirksamkeit der Änderung von § 16 
   Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung findet die 
   Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung 
   erstmals Anwendung für das am 1. Januar 2018 
   begonnene Geschäftsjahr. 
 
*Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des 
Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts - soweit ein solches besteht - sind 
nach § 19 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich bei der Gesellschaft anmelden und einen von 
ihrem depotführenden Institut erstellten besonderen 
Nachweis ihres Anteilsbesitzes übermitteln. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf 
den 24. April 2018, 0:00 Uhr ('Nachweisstichtag'), 
beziehen. Die Anmeldung zur Hauptversammlung und der 
Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Biotest AG 
spätestens bis zum Ablauf des 8. Mai 2018, 24:00 Uhr, 
unter folgender Adresse zugehen: 
 
Biotest AG 
c/o Landesbank Baden-Württemberg 
Abteilung 4035 H 
Am Hauptbahnhof 2 
70173 Stuttgart 
Fax: +49-711-12 77 92 64 
E-Mail: HV-Anmeldung@LBBW.de 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
bedürfen der Textform (§ 126b BGB) und müssen in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme 
an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts 
als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme oder der Umfang des Stimmrechts bemisst sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d. 
h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und 
Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht 
teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag 
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Nach Eingang der Anmeldung sowie des Nachweises ihres 
Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der 
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für 
die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem 
depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche 
Anmeldung und der Nachweis des maßgeblichen 
Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das 
depotführende Institut vorgenommen. 
 
Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur die Inhaber von 
Stammaktien berechtigt. Den Vorzugsaktionären steht 
nach § 21 Abs. 2 der Satzung kein Stimmrecht zu. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, 
ausüben lassen. Zusätzlich bieten wir unseren 
Aktionären die Stimmrechtsvertretung durch von der 
Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
Stimmrechtsvertreter an. Auch im Fall der 
Stimmrechtsvertretung sind die oben dargestellten 
Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu 
beachten. 
 
Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine 
Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 
AktG oder §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung 
des Stimmrechts bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht 
gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Textform (§ 126b 
BGB) zu erteilen. Der Widerruf einer Vollmacht und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 
AktG ebenfalls der Textform (§ 126b BGB). 
 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so 
kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer 
Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, erhalten 
die Aktionäre mit der Eintrittskarte und steht auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse 
 
www.biotest.com 
 
über die Seite 'Investor Relations/Hauptversammlung 
2018' zum Download zur Verfügung. 
 
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag 
der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten 
vorgelegt werden oder im Vorfeld der Hauptversammlung 
der Gesellschaft an folgende Adresse übermittelt 
werden: 
 
 Biotest AG 
 Investor Relations 
 Landsteinerstraße 5 
 63303 Dreieich 
 Telefax: +49-6103-80 13 47 
 oder per E-Mail an: HV2018@biotest.com 
 
Am Tag der Hauptversammlung selbst steht zur 
Entgegennahme des Nachweises der Bevollmächtigung ab 
9:30 Uhr bis kurz vor Beginn der Abstimmungen lediglich 
die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in 
der Alten Oper Frankfurt, Opernplatz, Mozart Saal, 
60313 Frankfurt am Main, zur Verfügung. 
 
Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen und anderen ihnen nach § 135 
Abs. 8 AktG oder §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG 
gleichgestellten Institutionen oder Personen können 
Besonderheiten gelten. Wir bitten die Aktionäre, sich 
in einem solchen Fall rechtzeitig mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter im Vorfeld der Hauptversammlung 
bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen 
Erleichterung gebeten, das auf der Eintrittskarte 
abgedruckte Formular zur Erteilung der Vollmacht und 
Weisungen an die Stimmrechtsvertreter vollständig 
ausgefüllt an die Adresse der 
 
 Biotest AG 
 c/o ITTEB GmbH & Co. KG 
 Vogelanger 25 
 86937 Scheuring 
 Fax: +49-8195-99 89 664 
 E-Mail: biotest2018@itteb.de 
 
bis zum Sonntag, dem 13. Mai 2018, 24:00 Uhr, dort 
eingehend zu übersenden. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sie 
können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen 
ausüben. Ohne Weisungen werden sich die 
Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten bzw. nicht an 
der Abstimmung teilnehmen. 
 
*Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 
2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals (das sind EUR 1.978.572,60) oder den 
anteiligen Betrag von EUR 500.000 (dies entspricht 
500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass 
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und 
bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das 
Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten. 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie 
mindestens seit 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die 
Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den 
Antrag halten. 
 
Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der 
Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, 
also bis zum 14. April 2018, 24:00 Uhr, unter folgender 
Adresse zugehen: 
 
 Biotest AG 
 Vorstand 
 Landsteinerstraße 5 
 63303 Dreieich 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1 und 127 
AktG)* 
 
Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft 
Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder 
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
sowie Wahlvorschläge zur Wahl eines 
Aufsichtsratsmitglieds oder des Abschlussprüfers 
übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung 
versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären sind ausschließlich an die nachstehende 
Adresse zu richten. Anderweitig adressierte 
Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht 
berücksichtigt. 
 
 Biotest AG 
 Investor Relations 
 Landsteinerstraße 5 
 63303 Dreieich 
 Telefax: +49-6103-80 13 47 
 oder per E-Mail an: HV2018@biotest.com 
 
Innerhalb der gesetzlichen Frist, d. h. bis zum 30. 
April 2018, 24:00 Uhr, eingehende, den gesetzlichen 
Anforderungen entsprechende Gegenanträge und 
Wahlvorschläge werden auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter der Adresse 
 
www.biotest.com 
 
über die Seite 'Investor Relations/Hauptversammlung 
2018' zugänglich gemacht. 
 
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden 
ebenfalls unter der genannten Internetseite 
veröffentlicht. 
 
*Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG)* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der 
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über 
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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