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DGAP-HV: SPORTTOTAL AG: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: SPORTTOTAL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.05.2018 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SPORTTOTAL AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SPORTTOTAL AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
16.05.2018 in Nürburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-04-04 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SPORTTOTAL AG Köln ISIN: DE000A1EMG56 / WKN: A1EMG5 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 
16. Mai 2018, um 10:00 Uhr (Einlass von 9:30 Uhr an), im 
Gläsernen Studio Nürburgring, ring boulevard, 53520 
Nürburg, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 2018 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts der SPORTTOTAL AG 
   ('GESELLSCHAFT') einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben 
   gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuches (HGB) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die vorstehenden Unterlagen sind von der Einberufung 
   der Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   GESELLSCHAFT 
   (https://www.sporttotal.com/investor-relations im 
   Bereich 'Hauptversammlung') zugänglich. Ferner 
   werden diese Unterlagen auch in der Hauptversammlung 
   der GESELLSCHAFT zugänglich gemacht. Entsprechend 
   den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss 
   und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Trusted Advice AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Düsseldorf, zum 
   Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte 
   für das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat erklärt, dass dieser Vorschlag frei 
   von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist 
   und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU 
   Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt 
   wurden (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 
   2014 über spezifische Anforderungen an die 
   Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
   Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
   2005/909/EG der Kommission). 
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden 
   Genehmigten Kapitals 2017, die Schaffung eines neuen 
   Genehmigten Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre und die 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Satzung der GESELLSCHAFT enthält in § 4 Abs. 3 
   aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung vom 
   20. Juli 2017 ein Genehmigtes Kapital 2017, welches 
   nach teilweiser Ausschöpfung gegenwärtig EUR 
   7.703.065,00 beträgt. 
 
   Damit die GESELLSCHAFT auch zukünftig flexibel auf 
   die Gegebenheiten der Märkte reagieren kann, soll 
   das bestehende genehmigte Kapital aufgehoben und ein 
   neues genehmigtes Kapital geschaffen werden und zwar 
   in Höhe des nach Maßgabe von § 202 Abs. 3 AktG 
   maximal zulässigen Nennbetrags. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
   beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
      Kapitals 2017* 
 
      Die in der Hauptversammlung vom 20. Juli 2017 
      erteilte und bis zum 19. Juli 2022 befristete, 
      zwischenzeitlich teilweise gebrauchte 
      Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Grundkapital durch Ausgabe 
      von auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
      gegen Bar- oder Sacheinlagen um bis zu EUR 
      9.649.731,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2017), wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
      Eintragung des gemäß nachfolgender 
      Absätze b) und c) zu beschließenden neuen 
      Genehmigten Kapitals 2018 in das 
      Handelsregister aufgehoben. 
   b) *Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
      2018* 
 
      Der Vorstand wird bis zum 15. Mai 2023 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Grundkapital der GESELLSCHAFT durch 
      Ausgabe von bis zu 10.710.264 neuen, auf den 
      Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien 
      (Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
      10.710.264,00 zu erhöhen ('*Genehmigtes 
      Kapital 2018*'). Die neuen Aktien sind 
      grundsätzlich den Aktionären zum Bezug (auch 
      im Wege des mittelbaren Bezugs gemäß § 
      186 Abs. 5 Satz 1 AktG) anzubieten. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche 
      Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      * um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
        auszunehmen; 
      * um Aktien an Arbeitnehmer und/oder 
        Mitglieder der Geschäftsführung der 
        GESELLSCHAFT und/oder ihrer 
        unmittelbaren oder mittelbaren 
        Tochtergesellschaften zu begeben; 
      * bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
        Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
        Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien nicht 
        wesentlich unterschreitet und der 
        rechnerische Anteil der unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
        § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegebenen 
        Aktien am Grundkapital insgesamt 10 
        Prozent des Grundkapitals nicht 
        überschreitet, und zwar weder im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
        10 Prozent des Grundkapitals sind 
        Aktien anzurechnen, die (i) während 
        der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts in 
        direkter oder entsprechender Anwendung 
        des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert werden 
        und die (ii) zur Bedienung von 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
        oder Optionspflichten ausgegeben 
        werden bzw. ausgegeben werden können 
        oder müssen, sofern die 
        Schuldverschreibungen nach dem 
        Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
        entsprechender Anwendung des § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts der Aktionäre 
        ausgegeben werden; 
      * bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen zum Zwecke des (auch 
        mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, 
        Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
        Unternehmen oder von sonstigen 
        Vermögensgegenständen oder Ansprüchen 
        auf den Erwerb von 
        Vermögensgegenständen 
        einschließlich Forderungen gegen 
        die Gesellschaft oder ihre 
        Konzerngesellschaften; 
      * soweit es erforderlich ist, um 
        Inhabern und/oder Gläubigern von 
        Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
        oder Optionsrechten bzw. mit 
        Wandlungs- oder Optionspflichten, die 
        von der GESELLSCHAFT oder ihren 
        unmittelbaren oder mittelbaren 
        Tochtergesellschaften ausgegeben 
        wurden oder noch werden, ein 
        Bezugsrecht auf neue Stückaktien der 
        GESELLSCHAFT in dem Umfang zu 
        gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
        der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
        nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
        Optionspflichten als Aktionär zustehen 
        würde. 
 
      Auf die Summe der nach dieser Ermächtigung 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre gegen Bar- und/oder Sacheinlagen 
      ausgegebenen Aktien darf rechnerisch ein 
      Anteil am Grundkapital von insgesamt nicht 
      mehr als 10 Prozent des Grundkapitals zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
      Ermächtigung entfallen. Auf diese Grenze 
      werden Aktien angerechnet, die (i) wahrend der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts in direkter oder 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
      4 AktG ausgegeben oder veräußert werden 
      und die (ii) zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten ausgegeben werden bzw. 
      ausgegeben werden können oder müssen, sofern 
      die Schuldverschreibungen nach dem 
      Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
      entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem 
      Genehmigten Kapital 2018 festzulegen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 oder 
      nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen. 
   c) *Satzungsänderung* 
 
      § 4 Abs. 3 der Satzung der GESELLSCHAFT wird 
      aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
      '(3) '_Der Vorstand ist bis zum 15. Mai 2023 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats das Grundkapital der 
           Gesellschaft durch Ausgabe von bis zu 
           10.710.264 neuen, auf den Inhaber 
           lautende nennwertlose Stammaktien 
           (Stückaktien) gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um 
           insgesamt bis zu EUR 10.710.264,00 zu 
           erhöhen ('__Genehmigtes Kapital 
           2018__'). Die neuen Aktien sind 
           grundsätzlich den Aktionären zum Bezug 
           (auch im Wege des mittelbaren Bezugs 
           gemäß § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG) 
           anzubieten._ 
 
           _Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre 
           in folgenden Fällen 
           auszuschließen:_ 
 
           * _um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
             auszunehmen;_ 
           * _um Aktien an Arbeitnehmer und/oder 
             Mitglieder der Geschäftsführung der 
             Gesellschaft und/oder ihrer 
             unmittelbaren oder mittelbaren 
             Tochtergesellschaften zu begeben;_ 
           * bei Barkapitalerhöhungen, wenn der 
             Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
             Börsenpreis der bereits 
             börsennotierten Aktien nicht 
             wesentlich unterschreitet und der 
             rechnerische Anteil der unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts 
             gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
             ausgegebenen Aktien am Grundkapital 
             insgesamt 10 Prozent des 
             Grundkapitals nicht überschreitet, 
             und zwar weder im Zeitpunkt des 
             Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt 
             der Ausübung dieser Ermächtigung. 
             Auf diese Begrenzung auf 10 Prozent 
             des Grundkapitals sind Aktien 
             anzurechnen, die (i) während der 
             Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts in 
             direkter oder entsprechender 
             Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 
             AktG ausgegeben oder veräußert 
             werden und die (ii) zur Bedienung 
             von Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
             Wandlungs- oder Optionspflichten 
             ausgegeben werden bzw. ausgegeben 
             werden können oder müssen, sofern 
             die Schuldverschreibungen nach dem 
             Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
             in entsprechender Anwendung des § 
             186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
             Ausschluss des Bezugsrechts der 
             Aktionäre ausgegeben werden; 
           * bei Kapitalerhöhungen gegen 
             Sacheinlagen zum Zwecke des (auch 
             mittelbaren) Erwerbs von 
             Unternehmen, Unternehmensteilen, 
             Beteiligungen an Unternehmen oder 
             von sonstigen Vermögensgegenständen 
             oder Ansprüchen auf den Erwerb von 
             Vermögensgegenständen 
             einschließlich Forderungen 
             gegen die Gesellschaft oder ihre 
             Konzerngesellschaften; 
           * soweit es erforderlich ist, um 
             Inhabern und/oder Gläubigern von 
             Schuldverschreibungen mit 
             Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
             mit Wandlungs- oder 
             Optionspflichten, die von der 
             Gesellschaft oder ihren 
             unmittelbaren oder mittelbaren 
             Tochtergesellschaften ausgegeben 
             wurden oder noch werden, ein 
             Bezugsrecht auf neue Stückaktien 
             der Gesellschaft in dem Umfang zu 
             gewähren, wie es ihnen nach 
             Ausübung der Options- oder 
             Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung 
             der Wandlungs- oder 
             Optionspflichten als Aktionär 
             zustehen würde. 
 
           Auf die Summe der nach dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen ausgegebenen 
           Aktien darf rechnerisch ein Anteil am 
           Grundkapital von insgesamt nicht mehr 
           als 10 Prozent des Grundkapitals zum 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
           Ermächtigung entfallen. Auf diese 
           Grenze werden Aktien angerechnet, die 
           (i) wahrend der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts in direkter oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert werden und die (ii) zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten 
           ausgegeben werden bzw. ausgegeben 
           werden können oder müssen, sofern die 
           Schuldverschreibungen nach dem 
           Wirksamwerden dieser Ermächtigung in 
           entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben 
           werden. 
 
           _Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der Durchführung 
           von Kapitalerhöhungen aus dem 
           Genehmigten Kapital 2018 festzulegen._ 
 
           _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           Fassung der Satzung entsprechend der 
           jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten 
           Kapitals 2018 oder nach Ablauf der 
           Ermächtigungsfrist anzupassen._' 
   d) *Einheitliche Wirksamkeit* 
 
      Die vorstehenden Beschlüsse unter Buchstaben 
      a) bis c) werden nur einheitlich wirksam. 
 
*Bericht des Vorstandes zu Tagesordnungspunkt 5 über die 
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes nach 
Maßgabe von § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 
Abs. 4 Satz 2 AktG* 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
unter Tagesordnungspunkt 5 die Schaffung eines neuen 
Genehmigten Kapitals 2018 vor. Das neue Genehmigte Kapital 
2018 soll an die Stelle des bisherigen Genehmigten 
Kapitals 2017 treten, das aufzuheben Vorstand und 
Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 
5 vorschlagen. 
 
Durch die unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagene 
Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des 
Aufsichtsrates bis zum 15. Mai 2023 das Grundkapital der 
GESELLSCHAFT durch Ausgabe von bis zu 10.710.264 neuen, 
auf den Inhaber lautende nennwertlose Stammaktien 
(Stückaktien) gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig 
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 10.710.264,00 zu 
erhöhen, soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen 
werden und zwar in Höhe des nach Maßgabe von § 202 
Abs. 3 AktG maximal zulässigen Nennbetrags, um den 
Handlungsspielraum der GESELLSCHAFT zu erweitern, damit 
sie sich jederzeit und gemäß der entsprechenden 
Marktlage flexibel Eigenkapital verschaffen und/oder 
Aktien als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen 
oder sonstigen Vermögensgegenständen einsetzen kann. 
 
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 ist den 
Aktionären der GESELLSCHAFT grundsätzlich ein Bezugsrecht 
einzuräumen. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt sein, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats bei Kapitalerhöhungen gegen 
Bareinlagen das Bezugsrecht in den nachstehend erläuterten 
Fällen auszuschließen: 
 
* Das Bezugsrecht soll ausgeschlossen werden 
  können, soweit es erforderlich ist, um etwaige 
  Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre 
  auszunehmen. Diese Ermächtigung dient dazu, 
  dass im Hinblick auf den Betrag der jeweiligen 
  Kapitalerhöhung ein praktikables 
  Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Ohne 
  den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
  des Spitzenbetrages würde insbesondere bei 
  einer Kapitalerhöhung um runde Beträge die 
  technische Durchführung der Kapitalerhöhung 
  erheblich erschwert. Die als freie Spitzen vom 
  Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
  neuen Aktien werden entweder durch einen 
  Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise 
  bestmöglich durch die GESELLSCHAFT verwertet. 
  Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund 
  der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. 
* Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, 
  das Bezugsrecht der Aktionäre 
  auszuschließen, um neue Aktien an 
  Arbeitnehmer und/oder Mitglieder der 
  Geschäftsführung der GESELLSCHAFT und/oder mit 
  der GESELLSCHAFT im Sinne der §§ 15 ff. AktG 
  verbundener Gesellschaften auszugeben. Die 
  Ausgabe von Belegschaftsaktien dient der 
  Identifikation der Mitarbeiter mit dem 
  Unternehmen und soll die Motivation und die 
  Bindung der Arbeitnehmer an die GESELLSCHAFT 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 04, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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