DJ DGAP-HV: 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-04-06 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft Maintal ISIN DE 0005545503/WKN 554 550 ISIN DE 000A2GSYD7/WKN A2GSYD Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der ordentlichen Hauptversammlung am Donnerstag, 17. Mai 2018, um 10:00 Uhr im Gesellschaftshaus Palmengarten Palmengartenstraße 11 60325 Frankfurt am Main. Tagesordnung 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des Lageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB) und des Konzernlageberichts (einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.1und1-drillisch.de/investor-relations/hv2018 abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung ausliegen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ist somit zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahrs 2017 in Höhe von EUR 308.469.554,87 wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer EUR 282.823.438,40 Dividende von EUR 1,60 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigter Stückaktie (insg. 176.764.649 dividendenberechtigte Stückaktien) Vortrag auf neue Rechnung EUR 25.646.116,47 Bilanzgewinn EUR 308.469.554,87 Die Gesellschaft hat derzeit keine eigenen Aktien. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 22. Mai 2018, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum im Wege der Einzelbeschlussfassung Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum im Wege der Einzelbeschlussfassung Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2018* Auf Grundlage eines nach Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission ('EU-AbschlussprüfungsVO') durchgeführten Auswahlverfahrens hat der (damalige) Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main oder die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz und Niederlassung in Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer zu wählen und dabei gegenüber dem Aufsichtsrat eine begründete Präferenz für die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgesprochen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 EU-AbschlussprüfungsVO genannten Art auferlegt wurde. Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung und mitgeteilte Präferenz des (damaligen) Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie für den Fall, dass eine prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht enthaltenen verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2018 erfolgen soll, als Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht zu wählen. 6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Seit der letzten ordentlichen Hauptversammlung hat es im Aufsichtsrat der Gesellschaft zahlreiche Veränderungen gegeben. Im Oktober 2017 wurden die Herren Michael Scheeren, Kai-Uwe Ricke und Kurt Dobitsch - infolge der Amtsniederlegungen der von der Hauptversammlung am 16. Mai 2013 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn Dr. Schmidt, Frau Dr. Rückert und Herrn Rothauge - durch Beschluss des Amtsgerichts Hanau zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Die Bestellung erfolgte - anders als beantragt - nicht befristet; die Amtszeit der drei gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet daher nach § 104 Abs. 6 AktG automatisch mit Behebung des Mangels - also dann, wenn die Hauptversammlung als eigentlich zuständiges Bestellungsorgan die Aufsichtsratsmitglieder neu wählt. Weiter wurden von der außerordentlichen Hauptversammlung am 12. Januar 2018 Frau Dr. Claudia Borgas-Herold und Herr Vlasios Choulidis zu Mitgliedern des Aufsichtsrats nachgewählt, nachdem die Herren Brucherseifer und Dr.-Ing. Lennertz ihre jeweiligen Ämter als Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2017 niedergelegt hatten. Diese Nachwahlen erfolgten gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft für die restliche Amtszeit der ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder, mithin bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2017 beschließt. Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 17. Mai 2018 endet daher gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 2 der Satzung die Amtszeit sämtlicher von der Hauptversammlung gewählter Mitglieder des Aufsichtsrats. Zur Beibehaltung des Gleichlaufs der Amtsperioden sollen nun auch die drei gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung am 17. Mai 2018 nochmals neu gewählt werden. Es ist deshalb eine Wahl des gesamten Aufsichtsrats erforderlich. Herr Vlasios Choulidis ist mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 aus dem Vorstand der Gesellschaft ausgeschieden und durch die außerordentliche Hauptversammlung vom 12. Januar 2018 in den Aufsichtsrat der Gesellschaft gewählt worden. Diesen Wechsel hatten auch die Gesellschaft und die United Internet AG angestrebt, um strategische Kontinuität und Kompetenz weiter zu gewährleisten. Die United Internet AG als Aktionärin, die mehr als 25% der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, hat daher auch für die anstehende Neuwahl des Aufsichtsrats gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG erneut vorgeschlagen, Herrn Vlasios Choulidis zum Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat sich diesen Aktionärsvorschlag zu Eigen gemacht und schlägt nachfolgend Herrn Vlasios Choulidis zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vor. Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die nachfolgenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des (damaligen) Nominierungsausschusses vor, a) Herrn Michael Scheeren, Bankkaufmann, Mitglied des Aufsichtsrats der United Internet AG, wohnhaft in Frankfurt am Main, b) Herrn Kai-Uwe Ricke, Mitglied des Verwaltungsrats, Delta Partners, Dubai
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April 06, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft: -2-
(Vereinigte Arabische Emirate), wohnhaft in Stallikon (Schweiz), c) Frau Dr. Claudia Borgas-Herold, Head of CEO Office, Borealis AG, Wien (Österreich), wohnhaft in Kilchberg (Schweiz), d) Herrn Vlasios Choulidis, bis zum 31. Dezember 2017 Sprecher des Vorstands der Drillisch Aktiengesellschaft (nun firmierend unter 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft), Maintal, wohnhaft in Gelnhausen, e) Herrn Kurt Dobitsch, Unternehmer, Vorsitzender des Aufsichtsrats der United Internet AG, wohnhaft in Markt Schwaben, f) Herrn Norbert Lang, selbständiger Kaufmann, wohnhaft in Waldbrunn Lahr, mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 17. Mai 2018 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex vergewissert, dass alle Kandidaten den erwarteten Zeitaufwand für die Tätigkeit als Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft aufbringen können. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Für den Fall der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten in den Aufsichtsrat schlägt der Aufsichtsrat Herrn Michael Scheeren erneut als Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz vor. Weiter wird darauf hingewiesen, dass das Mitglied des Aufsichtsrats Herr Norbert Lang weiterhin die Voraussetzungen eines Finanzexperten im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG erfüllt. *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* a) Herr Michael Scheeren ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * United Internet AG, Montabaur (stellvertretender Vorsitzender) damit konzernverbundene Unternehmen: - 1&1 Internet SE, Montabaur (Mitglied) - 1&1 Mail & Media Applications SE, Montabaur (Mitglied) - 1&1 Telecommunication SE, Montabaur (Vorsitzender) - Drillisch Online AG, Maintal (Mitglied) - STRATO AG, Berlin (Mitglied) Er ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. b) Herr Kai-Uwe Ricke ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * United Internet AG, Montabaur (Mitglied) damit konzernverbundene Unternehmen: - 1&1 Internet SE, Montabaur (Mitglied) - 1&1 Mail & Media Applications SE, Montabaur (Vorsitzender) - 1&1 Telecommunication SE, Montabaur (Mitglied) - Drillisch Online AG, Maintal (Vorsitzender) - STRATO AG, Berlin (Mitglied) * Cash Credit Limited, Cayman Islands (Mitglied) * Delta Partners, Dubai, Vereinigte Arabische Emirate (Mitglied) * SUSI Partners AG, Zürich, Schweiz (Mitglied) * Virgin Mobile CEE, Amsterdam, Niederlande (Mitglied) c) Frau Dr. Claudia Borgas-Herold ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur (Mitglied) * Drillisch Online AG, Maintal (Mitglied) Sie ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. d) Herr Vlasios Choulidis ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur (Mitglied) * Drillisch Netz AG, Düsseldorf (Mitglied) * Drillisch Online AG, Maintal (Mitglied) Er ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. e) Herr Kurt Dobitsch ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: * United Internet AG, Montabaur (Vorsitzender) damit konzernverbundene Unternehmen: - 1&1 Mail & Media Applications SE, Montabaur (stellvertretender Vorsitzender) - 1&1 Telecommunication SE, Montabaur (stellvertretender Vorsitzender) - Drillisch Online AG, Maintal (stellvertretender Vorsitzender) * Nemetschek AG, München (Vorsitzender) damit konzernverbundene Unternehmen: - Graphisoft S.E., Budapest, Ungarn (Mitglied) - Vectorworks Inc., Columbia, USA (Mitglied) * Bechtle AG, Gaildorf (Mitglied) * Singhammer IT Consulting AG, München (Mitglied) f) Herr Norbert Lang ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten: * Rocket Internet SE, Berlin (stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender) * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur (Mitglied) * Drillisch Online AG, Maintal (Mitglied) Er ist nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex:* Sämtliche der vorgeschlagenen Kandidaten sind auch Mitglieder des Aufsichtsrats der Drillisch Online AG (Kai-Uwe Ricke als Vorsitzender, Kurt Dobitsch als stellvertretender Vorsitzender), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft sowie der von der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft ebenfalls zu 100 % gehaltenen 1&1 Telecommunication SE (Michael Scheeren als Vorsitzender, Kurt Dobitsch als stellvertretender Vorsitzender). Kurt Dobitsch ist Vorsitzender, Michael Scheeren stellvertretender Vorsitzender und Kai-Uwe Ricke ist Mitglied des Aufsichtsrats der United Internet AG, die derzeit direkt und indirekt mit 73,29 % an der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft beteiligt ist. Darüber hinaus sind Kai-Uwe Ricke, Michael Scheeren und Kurt Dobitsch in den Aufsichtsräten der folgenden weiteren (unmittelbaren und mittelbaren) Tochtergesellschaften der United Internet AG vertreten: Kai-Uwe Ricke und Michael Scheeren sind Mitglieder des Aufsichtsrats der 1&1 Internet SE und der STRATO AG; Kai-Uwe Ricke ist Vorsitzender und Michael Scheeren sowie Kurt Dobitsch sind Mitglieder des Aufsichtsrats der 1&1 Mail & Media Applications SE. Herr Vlasios Choulidis war von 1998 bis 2017 Mitglied des Vorstands der Gesellschaft und seit dem 30. Juni 2016 ihr Vorstandssprecher. Er schied zum 31. Dezember 2017 aus dem Vorstand der Gesellschaft aus. Herr Vlasios Choulidis hält direkt 208.333 Stückaktien und damit 0,12 % der stimmberechtigten Aktien der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft. Darüber hinaus ist die von Herrn Vlasios Choulidis und seiner Familie gehaltene MV Beteiligungs GmbH, Gelnhausen, mit weiteren 65.000 Stückaktien und damit weiteren 0,04 % der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft beteiligt. Herr Vlasios Choulidis ist zudem Mitglied im Aufsichtsrat der Drillisch Netz AG, einer weiteren Tochtergesellschaft der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft VPM Immobilien Verwaltungs GmbH, Maintal, in der u.a. Herr Vlasios Choulidis Gesellschafter ist, hat dem 1&1 Drillisch-Konzern Büroräume in Maintal vermietet. Der Mietvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020. Der Mietaufwand in 2018 beträgt wie im Vorjahr TEUR 179. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen darüber hinaus zwischen den zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagenen Personen und der Gesellschaft, den Organen der Gesellschaft und wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionären keine weiteren persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die nach Einschätzung des Aufsichtsrates ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde, so dass sie gemäß Ziffern 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex offen gelegt werden sollen. Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sind über die Internetseite http://www.1und1-drillisch.de/investor-relations/hv2018 abrufbar. 7. *Beschlussfassung über die Neufassung von § 14 der Satzung betreffend die Aufsichtsratsvergütung* Die aktuelle, von der Hauptversammlung vom 16. Mai 2013 beschlossene Regelung zur Aufsichtsratsvergütung in § 14 der Satzung der Gesellschaft sieht derzeit für die Mitglieder des Aufsichtsrates neben der Erstattung ihrer Auslagen (einschließlich der ggfs. auf ihre Vergütung oder ihre Auslagen entfallenden Umsatzsteuer) eine jährliche feste Vergütung in Höhe von Euro 25.000,00 für einfache Aufsichtsratsmitglieder, Euro
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April 06, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
DJ DGAP-HV: 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft: -3-
50.000,00 für den Vorsitzenden und jeweils Euro 37.500,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor. Zusätzlich wird ein Sitzungsgeld i.H.v. Euro 2.000,00 (für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und für den Vorsitzenden eines Ausschusses jeweils Euro 3.000,00) für jede persönliche und physische Sitzungsteilnahme gezahlt. Die Aufsichtsratsvergütung soll nun nach 5 Jahren angemessen angepasst werden, um den erhöhten Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit - insbesondere mit Blick auf die aktuelle Konzernstruktur nach dem Erwerb und der Eingliederung der 1&1 Telecommunication SE in den 1&1 Drillisch-Konzern und des damit gestiegenen Überwachungsaufwands - sowie den Entwicklungen bei Aufsichtsratsvergütungen Rechnung zu tragen, und weiterhin qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat gewinnen zu können. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: § 14 der Satzung (Vergütung) wird wie folgt neu gefasst: '(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält pro Geschäftsjahr eine feste Vergütung in Höhe von Euro 45.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält Euro 55.000,00. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat angehören oder den Vorsitz im Aufsichtsrat führen, erhalten die feste Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate. (2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält darüber hinaus ein Sitzungsgeld in Höhe von Euro 1.000,00 für jede Sitzungsteilnahme an einer Präsenzsitzung, Telefon- oder Videokonferenz des Aufsichtsrats oder entsprechende Zuschaltung. (3) Die Vergütung gemäß vorstehender Absätze 1 und 2 (feste Vergütung und Sitzungsgelder) ist insgesamt nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig. (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz ihrer Auslagen sowie Ersatz der auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Erstattung der Auslagen erfolgt sofort. (5) Die Regelungen dieses § 14 gelten erstmals für das Geschäftsjahr 2018.' 8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der 1&1 Telecommunication SE* Die 1&1 Telecommunication SE mit Sitz in Montabaur - eine hundertprozentige, unmittelbare Tochtergesellschaft der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft - und die 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft haben am 29. März 2018 einen Beherrschungsvertrag geschlossen. Der Beherrschungsvertrag wurde unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der 1&1 Telecommunication SE und der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft geschlossen. Die Hauptversammlung der 1&1 Telecommunication SE hat dem Beherrschungsvertrag bereits am 29. März 2018 zugestimmt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Dem Beherrschungsvertrag zwischen der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft und der 1&1 Telecommunication SE mit Sitz in Montabaur vom 29. März 2018 wird zugestimmt. Der Beherrschungsvertrag zwischen der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft (nachfolgend als 'herrschendes Unternehmen' bezeichnet) und der 1&1 Telecommunication SE (nachfolgend als 'abhängige Gesellschaft' bezeichnet) hat den folgenden wesentlichen Inhalt: *1. Leitung* (1) Die abhängige Gesellschaft unterstellt ihre Leitung dem herrschenden Unternehmen. Das herrschende Unternehmen ist durch seinen Vorstand oder durch einen von diesem Beauftragten berechtigt, dem Leitungsorgan des abhängigen Unternehmens sowohl allgemeine als auch einzelfallbezogene Weisungen zu erteilen. Eine Weisung, diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beendigen, darf nicht erteilt werden. Weisungen bedürfen der Textform. (2) Die abhängige Gesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen. *2. Auskunftsrecht* (1) Das herrschende Unternehmen ist berechtigt, Bücher und Schriften der abhängigen Gesellschaft jederzeit einzusehen. Das Leitungsorgan der abhängigen Gesellschaft ist verpflichtet, dem herrschenden Unternehmen jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche organisatorischen, geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten der abhängigen Gesellschaft zu geben. (2) Neben den vorstehend vereinbarten Rechten hat die abhängige Gesellschaft dem herrschenden Unternehmen laufend über die geschäftliche Entwicklung und dabei insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle Bericht zu erstatten. *3. Verlustübernahme* (1) Das herrschende Unternehmen ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der abhängigen Gesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. (2) Der Ausgleichsanspruch der abhängigen Gesellschaft ist jeweils ab dem Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft bis zu seiner Erfüllung entsprechend §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. (3) Die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens zum Verlustausgleich ist spätestens mit dem Ablauf von drei Monaten nach der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses der abhängigen Gesellschaft zu erfüllen. *4. Wirksamkeit* (1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlungen der abhängigen Gesellschaft und des herrschenden Unternehmens. (2) Dieser Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister am Sitz der abhängigen Gesellschaft wirksam. *5. Laufzeit, Kündigung* (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Dieser Vertrag kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. (3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor a) bei der Veräußerung, Einbringung oder Abtretung von Anteilen an der abhängigen Gesellschaft durch das herrschende Unternehmen; b) bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft durch das herrschende Unternehmen; c) bei Wegfall der Stellung des herrschenden Unternehmens als Alleingesellschafterin der abhängigen Gesellschaft; d) bei Verschmelzung oder Spaltung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft; e) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; f) bei Liquidation des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft; g) bei der Umwandlung oder Sitzverlegung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft in der Weise, dass sie danach nicht mehr Partei eines Beherrschungsvertrages sein können; h) bei der Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters gemäß § 307 AktG an der abhängigen Gesellschaft; oder i) bei einer Börseneinführung der abhängigen Gesellschaft Darüber hinaus hat das herrschende Unternehmen das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Anerkennung der umsatzsteuerlichen Organschaft im Sinne der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften - gleich aus welchen Gründen - versagt wird oder entfällt. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung von Kündigungsfristen kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Partei an. (5) Wenn dieser Vertrag endet, hat das herrschende Unternehmen den Gläubigern der abhängigen Gesellschaft nach § 303 AktG Sicherheit zu leisten. *6. Schlussbestimmungen* (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetz eine strengere Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch
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April 06, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
für eine Aufhebung oder Änderung dieses Schriftformerfordernisses. (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten. Eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich alle Anteile an der 1&1 Telecommunication SE in der Hand der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft befinden. Der Vorstand der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft und der Vorstand der 1&1 Telecommunication SE haben einen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Vertrag rechtlich und wirtschaftlich näher erläutert und begründet wird. Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung sind auf der Internetseite der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft unter http://www.1und1-drillisch.de/investor-relations/hv2018 der Beherrschungsvertrag zwischen der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft und der 1&1 Telecommunication SE, die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie die Lageberichte und Konzernlageberichte der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft (vormals Drillisch Aktiengesellschaft) für die letzten drei Geschäftsjahre, der gemeinsame Bericht des Vorstands der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft und des Vorstands der 1&1 Telecommunication SE nach § 293a AktG und die Jahresabschlüsse der 1&1 Telecomunnication SE für die letzten drei Geschäftsjahre zugänglich. Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung zugänglich gemacht. 9. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags mit der 1&1 Telecommunication SE* Die 1&1 Telecommunication SE mit Sitz in Montabaur - eine hundertprozentige, unmittelbare Tochtergesellschaft der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft - und die 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft haben am 29. März 2018 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag wurde unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der 1&1 Telecommunication SE und der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft geschlossen. Die Hauptversammlung der 1&1 Telecommunication SE hat dem Gewinnabführungsvertrag bereits am 29. März 2018 zugestimmt. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft und der 1&1 Telecommunication SE mit Sitz in Montabaur vom 29. März 2018 wird zugestimmt. Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft (nachfolgend als 'Organträgerin' bezeichnet) und der 1&1 Telecommunication SE (nachfolgend als 'Organgesellschaft' bezeichnet) hat den folgenden wesentlichen Inhalt: *§1* *Gewinnabführung* Die Organgesellschaft verpflichtet sich während der Vertragsdauer, erstmals ab Beginn des Geschäftsjahrs, in dem dieser Vertrag wirksam wird, ihren ganzen nach den jeweiligen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von nachstehendem § 3 ergibt, unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Organträgerin abzuführen. *§2* *Verlustübernahme* Die Organträgerin ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. *§3* *Bildung und Auflösung von Rücklagen* 3.1 Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen beziehungsweise gemäß § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zu verwenden. 3.2 Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder von vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildeten Gewinnrücklagen und -vorträgen ist ausgeschlossen. *§4* *Verzinsung, Fälligkeit, Vorschüsse* 4.1 Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns nach § 1 dieses Vertrages und auf Verlustausgleich nach § 2 dieses Vertrages sind ab dem Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres der Organgesellschaft bis zu ihrer Erfüllung entsprechend §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. 4.2 Die Verpflichtung der Organgesellschaft zur Abführung des Gewinns bzw. der Organträgerin zum Verlustausgleich ist spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses der Organgesellschaft zu erfüllen. 4.3 Die Organträgerin kann im laufenden Geschäftsjahr unter Beachtung von Kapitalerhaltungsvorschriften unverzinsliche Vorschüsse auf eine ihr für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die Liquidität der Organgesellschaft die Zahlung solcher Vorschüsse zulässt. 4.4 Entsprechend kann auch die Organgesellschaft unverzinsliche Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr voraussichtlich auszugleichenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. *§5* *Wirksamwerden, Dauer* *und Kündigung* 5.1 Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Zustimmung der Hauptversammlung der Organgesellschaft. Er wird mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird. 5.2 Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung auf einen Zeitpunkt der zumindest fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft liegt, in dem der Vertrag gemäß § 5.1 dieses Vertrages wirksam geworden ist. 5.3 Dieser Vertrag kann jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei (i) der Veräußerung, Einbringung oder Abtretung von Anteilen an der Organgesellschaft durch die Organträgerin, (ii) Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der Organgesellschaft durch die Organträgerin, (iii) Wegfall der Stellung der Organträgerin als Alleingesellschafterin der Organgesellschaft, (iv) der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft, (v) der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organträgerin oder der Organgesellschaft oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, (vi) der Umwandlung oder Sitzverlegung der Organträgerin oder der Organgesellschaft in der Weise, dass sie danach nicht mehr Partei eines Gewinnabführungsvertrags sein können, (vii) der Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters nach § 307 AktG an der Organgesellschaft oder (viii) einer Börseneinführung der Organgesellschaft. Als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Vertrags gilt insbesondere auch wenn ein anderer in der jeweils geltenden Fassung der Körperschaftsteuerrichtlinie (derzeit: R 14.5 Abs. 6 KStR 2015) als wichtig anerkannter Grund eintritt.
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