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Dow Jones News
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DGAP-HV: 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft: -4-

DJ DGAP-HV: 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
1&1 Drillisch Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 17.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-06 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
1&1 Drillisch Aktiengesellschaft Maintal ISIN DE 
0005545503/WKN 554 550 
ISIN DE 000A2GSYD7/WKN A2GSYD Wir laden die Aktionäre unserer 
Gesellschaft ein zu der ordentlichen Hauptversammlung am 
Donnerstag, 17. Mai 2018, 
um 10:00 Uhr im 
Gesellschaftshaus Palmengarten 
Palmengartenstraße 11 
60325 Frankfurt am Main. Tagesordnung 
1.  Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des 
    gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, 
    des Lageberichts (einschließlich des erläuternden 
    Berichts zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 HGB) und des 
    Konzernlageberichts (einschließlich des 
    erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 
    HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2017 
 
    Diese Unterlagen nebst dem Vorschlag für die Verwendung 
    des Bilanzgewinns sind ab dem Tag der Einberufung der 
    Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft 
    unter 
 
    http://www.1und1-drillisch.de/investor-relations/hv2018 
 
    abrufbar. Sie werden auch während der Hauptversammlung 
    ausliegen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
    Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend 
    §§ 172, 173 AktG gebilligt und den Jahresabschluss 
    damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen 
    Vorschriften ist somit zu Tagesordnungspunkt 1 keine 
    Beschlussfassung vorgesehen. 
2.  *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 
    für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. 
    Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn des 
    Geschäftsjahrs 2017 in Höhe von EUR 308.469.554,87 wie 
    folgt zu verwenden: 
 
    Ausschüttung einer        EUR 282.823.438,40 
    Dividende von EUR 1,60 je 
    für das abgelaufene 
    Geschäftsjahr 2017 
    dividendenberechtigter 
    Stückaktie (insg. 
    176.764.649 
    dividendenberechtigte 
    Stückaktien) 
    Vortrag auf neue Rechnung EUR 25.646.116,47 
    Bilanzgewinn              EUR 308.469.554,87 
 
    Die Gesellschaft hat derzeit keine eigenen Aktien. 
 
    Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf 
    die Dividende am dritten auf den 
    Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das 
    heißt am 22. Mai 2018, fällig. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
    Vorstands für diesen Zeitraum im Wege der 
    Einzelbeschlussfassung Entlastung zu erteilen. 
4.  *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder 
    des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
    Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für diesen Zeitraum im Wege der 
    Einzelbeschlussfassung Entlastung zu erteilen. 
5.  *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers 
    und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 
    sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische 
    Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
    Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2018* 
 
    Auf Grundlage eines nach Art. 16 der Verordnung (EU) 
    Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 
    vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an 
    die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem 
    Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG 
    der Kommission ('EU-AbschlussprüfungsVO') 
    durchgeführten Auswahlverfahrens hat der (damalige) 
    Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat empfohlen, der 
    Hauptversammlung vorzuschlagen, entweder die Ernst & 
    Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in 
    Stuttgart, Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am 
    Main oder die PricewaterhouseCoopers GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz und 
    Niederlassung in Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer 
    zu wählen und dabei gegenüber dem Aufsichtsrat eine 
    begründete Präferenz für die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgesprochen. 
 
    Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
    Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch 
    Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 
    EU-AbschlussprüfungsVO genannten Art auferlegt wurde. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt gestützt auf die Empfehlung 
    und mitgeteilte Präferenz des (damaligen) 
    Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, 
    Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main, zum 
    Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
    Geschäftsjahr 2018 sowie für den Fall, dass eine 
    prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht 
    enthaltenen verkürzten Abschlusses und 
    Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2018 erfolgen 
    soll, als Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht 
    zu wählen. 
6.  *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Seit der letzten ordentlichen Hauptversammlung hat es 
    im Aufsichtsrat der Gesellschaft zahlreiche 
    Veränderungen gegeben. 
 
    Im Oktober 2017 wurden die Herren Michael Scheeren, 
    Kai-Uwe Ricke und Kurt Dobitsch - infolge der 
    Amtsniederlegungen der von der Hauptversammlung am 16. 
    Mai 2013 gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats Herrn 
    Dr. Schmidt, Frau Dr. Rückert und Herrn Rothauge - 
    durch Beschluss des Amtsgerichts Hanau zu Mitgliedern 
    des Aufsichtsrats der Gesellschaft bestellt. Die 
    Bestellung erfolgte - anders als beantragt - nicht 
    befristet; die Amtszeit der drei gerichtlich bestellten 
    Aufsichtsratsmitglieder endet daher nach § 104 Abs. 6 
    AktG automatisch mit Behebung des Mangels - also dann, 
    wenn die Hauptversammlung als eigentlich zuständiges 
    Bestellungsorgan die Aufsichtsratsmitglieder neu wählt. 
 
    Weiter wurden von der außerordentlichen 
    Hauptversammlung am 12. Januar 2018 Frau Dr. Claudia 
    Borgas-Herold und Herr Vlasios Choulidis zu Mitgliedern 
    des Aufsichtsrats nachgewählt, nachdem die Herren 
    Brucherseifer und Dr.-Ing. Lennertz ihre jeweiligen 
    Ämter als Aufsichtsratsmitglieder mit Wirkung zum 
    Ablauf des 31. Dezember 2017 niedergelegt hatten. Diese 
    Nachwahlen erfolgten gemäß § 10 Abs. 3 der Satzung 
    der Gesellschaft für die restliche Amtszeit der 
    ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieder, mithin bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das 
    Geschäftsjahr 2017 beschließt. 
 
    Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 17. Mai 
    2018 endet daher gemäß § 102 Abs. 1 AktG und § 10 
    Abs. 2 der Satzung die Amtszeit sämtlicher von der 
    Hauptversammlung gewählter Mitglieder des 
    Aufsichtsrats. 
 
    Zur Beibehaltung des Gleichlaufs der Amtsperioden 
    sollen nun auch die drei gerichtlich bestellten 
    Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung am 
    17. Mai 2018 nochmals neu gewählt werden. Es ist 
    deshalb eine Wahl des gesamten Aufsichtsrats 
    erforderlich. 
 
    Herr Vlasios Choulidis ist mit Wirkung zum 31. Dezember 
    2017 aus dem Vorstand der Gesellschaft ausgeschieden 
    und durch die außerordentliche Hauptversammlung 
    vom 12. Januar 2018 in den Aufsichtsrat der 
    Gesellschaft gewählt worden. Diesen Wechsel hatten auch 
    die Gesellschaft und die United Internet AG angestrebt, 
    um strategische Kontinuität und Kompetenz weiter zu 
    gewährleisten. Die United Internet AG als Aktionärin, 
    die mehr als 25% der Stimmrechte an der Gesellschaft 
    hält, hat daher auch für die anstehende Neuwahl des 
    Aufsichtsrats gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AktG 
    erneut vorgeschlagen, Herrn Vlasios Choulidis zum 
    Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen. Der Aufsichtsrat 
    der Gesellschaft hat sich diesen Aktionärsvorschlag zu 
    Eigen gemacht und schlägt nachfolgend Herrn Vlasios 
    Choulidis zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vor. 
 
    Der Aufsichtsrat besteht nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
    AktG und § 10 Abs. 1 der Satzung aus sechs von der 
    Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern. Die 
    nachfolgenden Wahlvorschläge des Aufsichtsrats 
    berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
    Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben 
    gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für 
    das Gesamtgremium an. 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des (damaligen) 
    Nominierungsausschusses vor, 
 
    a) Herrn Michael Scheeren, Bankkaufmann, 
       Mitglied des Aufsichtsrats der United 
       Internet AG, wohnhaft in Frankfurt am 
       Main, 
    b) Herrn Kai-Uwe Ricke, Mitglied des 
       Verwaltungsrats, Delta Partners, Dubai 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft: -2-

(Vereinigte Arabische Emirate), wohnhaft 
       in Stallikon (Schweiz), 
    c) Frau Dr. Claudia Borgas-Herold, Head of 
       CEO Office, Borealis AG, Wien 
       (Österreich), wohnhaft in Kilchberg 
       (Schweiz), 
    d) Herrn Vlasios Choulidis, bis zum 31. 
       Dezember 2017 Sprecher des Vorstands der 
       Drillisch Aktiengesellschaft (nun 
       firmierend unter 1&1 Drillisch 
       Aktiengesellschaft), Maintal, wohnhaft in 
       Gelnhausen, 
    e) Herrn Kurt Dobitsch, Unternehmer, 
       Vorsitzender des Aufsichtsrats der United 
       Internet AG, wohnhaft in Markt Schwaben, 
    f) Herrn Norbert Lang, selbständiger 
       Kaufmann, wohnhaft in Waldbrunn Lahr, 
 
    mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen 
    Hauptversammlung am 17. Mai 2018 für die Zeit bis zur 
    Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
    Geschäftsjahr 2022 beschließt, in den Aufsichtsrat 
    der Gesellschaft zu wählen. Es ist beabsichtigt, die 
    Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die 
    Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. 
 
    Der Aufsichtsrat hat sich gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 
    5 des Deutschen Corporate Governance Kodex 
    vergewissert, dass alle Kandidaten den erwarteten 
    Zeitaufwand für die Tätigkeit als Mitglieder des 
    Aufsichtsrats der Gesellschaft aufbringen können. 
 
    Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen: Für 
    den Fall der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten in den 
    Aufsichtsrat schlägt der Aufsichtsrat Herrn Michael 
    Scheeren erneut als Kandidaten für den 
    Aufsichtsratsvorsitz vor. Weiter wird darauf 
    hingewiesen, dass das Mitglied des Aufsichtsrats Herr 
    Norbert Lang weiterhin die Voraussetzungen eines 
    Finanzexperten im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG erfüllt. 
 
    *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* 
 
    a) Herr Michael Scheeren ist Mitglied in 
       folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten: 
 
       * United Internet AG, Montabaur 
         (stellvertretender Vorsitzender) 
 
         damit konzernverbundene Unternehmen: 
 
         - 1&1 Internet SE, Montabaur 
           (Mitglied) 
         - 1&1 Mail & Media Applications SE, 
           Montabaur (Mitglied) 
         - 1&1 Telecommunication SE, Montabaur 
           (Vorsitzender) 
         - Drillisch Online AG, Maintal 
           (Mitglied) 
         - STRATO AG, Berlin (Mitglied) 
 
       Er ist nicht Mitglied in vergleichbaren 
       in- und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen. 
    b) Herr Kai-Uwe Ricke ist Mitglied in 
       folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: 
 
       * United Internet AG, Montabaur 
         (Mitglied) 
 
         damit konzernverbundene Unternehmen: 
 
         - 1&1 Internet SE, Montabaur 
           (Mitglied) 
         - 1&1 Mail & Media Applications SE, 
           Montabaur (Vorsitzender) 
         - 1&1 Telecommunication SE, Montabaur 
           (Mitglied) 
         - Drillisch Online AG, Maintal 
           (Vorsitzender) 
         - STRATO AG, Berlin (Mitglied) 
       * Cash Credit Limited, Cayman Islands 
         (Mitglied) 
       * Delta Partners, Dubai, Vereinigte 
         Arabische Emirate (Mitglied) 
       * SUSI Partners AG, Zürich, Schweiz 
         (Mitglied) 
       * Virgin Mobile CEE, Amsterdam, 
         Niederlande (Mitglied) 
    c) Frau Dr. Claudia Borgas-Herold ist 
       Mitglied in folgenden anderen gesetzlich 
       zu bildenden Aufsichtsräten: 
 
       * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur 
         (Mitglied) 
       * Drillisch Online AG, Maintal 
         (Mitglied) 
 
       Sie ist nicht Mitglied in vergleichbaren 
       in- und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen. 
    d) Herr Vlasios Choulidis ist Mitglied in 
       folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten: 
 
       * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur 
         (Mitglied) 
       * Drillisch Netz AG, Düsseldorf 
         (Mitglied) 
       * Drillisch Online AG, Maintal 
         (Mitglied) 
 
       Er ist nicht Mitglied in vergleichbaren 
       in- und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen. 
    e) Herr Kurt Dobitsch ist Mitglied in 
       folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- 
       und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen: 
 
       * United Internet AG, Montabaur 
         (Vorsitzender) 
 
         damit konzernverbundene Unternehmen: 
 
         - 1&1 Mail & Media Applications SE, 
           Montabaur (stellvertretender 
           Vorsitzender) 
         - 1&1 Telecommunication SE, Montabaur 
           (stellvertretender Vorsitzender) 
         - Drillisch Online AG, Maintal 
           (stellvertretender Vorsitzender) 
       * Nemetschek AG, München (Vorsitzender) 
 
         damit konzernverbundene Unternehmen: 
 
         - Graphisoft S.E., Budapest, Ungarn 
           (Mitglied) 
         - Vectorworks Inc., Columbia, USA 
           (Mitglied) 
       * Bechtle AG, Gaildorf (Mitglied) 
       * Singhammer IT Consulting AG, München 
         (Mitglied) 
    f) Herr Norbert Lang ist Mitglied in 
       folgenden anderen gesetzlich zu bildenden 
       Aufsichtsräten: 
 
       * Rocket Internet SE, Berlin 
         (stellvertretender 
         Aufsichtsratsvorsitzender) 
       * 1&1 Telecommunication SE, Montabaur 
         (Mitglied) 
       * Drillisch Online AG, Maintal 
         (Mitglied) 
 
       Er ist nicht Mitglied in vergleichbaren 
       in- und ausländischen Kontrollgremien von 
       Wirtschaftsunternehmen. 
 
    *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des 
    Deutschen Corporate Governance Kodex:* 
 
    Sämtliche der vorgeschlagenen Kandidaten sind auch 
    Mitglieder des Aufsichtsrats der Drillisch Online AG 
    (Kai-Uwe Ricke als Vorsitzender, Kurt Dobitsch als 
    stellvertretender Vorsitzender), einer 
    hundertprozentigen Tochtergesellschaft der 1&1 
    Drillisch Aktiengesellschaft sowie der von der 1&1 
    Drillisch Aktiengesellschaft ebenfalls zu 100 % 
    gehaltenen 1&1 Telecommunication SE (Michael Scheeren 
    als Vorsitzender, Kurt Dobitsch als stellvertretender 
    Vorsitzender). 
 
    Kurt Dobitsch ist Vorsitzender, Michael Scheeren 
    stellvertretender Vorsitzender und Kai-Uwe Ricke ist 
    Mitglied des Aufsichtsrats der United Internet AG, die 
    derzeit direkt und indirekt mit 73,29 % an der 1&1 
    Drillisch Aktiengesellschaft beteiligt ist. Darüber 
    hinaus sind Kai-Uwe Ricke, Michael Scheeren und Kurt 
    Dobitsch in den Aufsichtsräten der folgenden weiteren 
    (unmittelbaren und mittelbaren) Tochtergesellschaften 
    der United Internet AG vertreten: Kai-Uwe Ricke und 
    Michael Scheeren sind Mitglieder des Aufsichtsrats der 
    1&1 Internet SE und der STRATO AG; Kai-Uwe Ricke ist 
    Vorsitzender und Michael Scheeren sowie Kurt Dobitsch 
    sind Mitglieder des Aufsichtsrats der 1&1 Mail & Media 
    Applications SE. 
 
    Herr Vlasios Choulidis war von 1998 bis 2017 Mitglied 
    des Vorstands der Gesellschaft und seit dem 30. Juni 
    2016 ihr Vorstandssprecher. Er schied zum 31. Dezember 
    2017 aus dem Vorstand der Gesellschaft aus. Herr 
    Vlasios Choulidis hält direkt 208.333 Stückaktien und 
    damit 0,12 % der stimmberechtigten Aktien der 1&1 
    Drillisch Aktiengesellschaft. Darüber hinaus ist die 
    von Herrn Vlasios Choulidis und seiner Familie 
    gehaltene MV Beteiligungs GmbH, Gelnhausen, mit 
    weiteren 65.000 Stückaktien und damit weiteren 0,04 % 
    der stimmberechtigten Aktien an der Gesellschaft 
    beteiligt. Herr Vlasios Choulidis ist zudem Mitglied im 
    Aufsichtsrat der Drillisch Netz AG, einer weiteren 
    Tochtergesellschaft der 1&1 Drillisch 
    Aktiengesellschaft. Die Gesellschaft VPM Immobilien 
    Verwaltungs GmbH, Maintal, in der u.a. Herr Vlasios 
    Choulidis Gesellschafter ist, hat dem 1&1 
    Drillisch-Konzern Büroräume in Maintal vermietet. Der 
    Mietvertrag hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 
    2020. Der Mietaufwand in 2018 beträgt wie im Vorjahr 
    TEUR 179. 
 
    Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen darüber 
    hinaus zwischen den zur Wahl in den Aufsichtsrat 
    vorgeschlagenen Personen und der Gesellschaft, den 
    Organen der Gesellschaft und wesentlich an der 
    Gesellschaft beteiligten Aktionären keine weiteren 
    persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, die nach 
    Einschätzung des Aufsichtsrates ein objektiv 
    urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als 
    maßgebend ansehen würde, so dass sie gemäß 
    Ziffern 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate 
    Governance Kodex offen gelegt werden sollen. 
 
    Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sind 
    über die Internetseite 
 
    http://www.1und1-drillisch.de/investor-relations/hv2018 
 
    abrufbar. 
7.  *Beschlussfassung über die Neufassung von § 14 der 
    Satzung betreffend die Aufsichtsratsvergütung* 
 
    Die aktuelle, von der Hauptversammlung vom 16. Mai 2013 
    beschlossene Regelung zur Aufsichtsratsvergütung in § 
    14 der Satzung der Gesellschaft sieht derzeit für die 
    Mitglieder des Aufsichtsrates neben der Erstattung 
    ihrer Auslagen (einschließlich der ggfs. auf ihre 
    Vergütung oder ihre Auslagen entfallenden Umsatzsteuer) 
    eine jährliche feste Vergütung in Höhe von Euro 
    25.000,00 für einfache Aufsichtsratsmitglieder, Euro 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 06, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft: -3-

50.000,00 für den Vorsitzenden und jeweils Euro 
    37.500,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden sowie 
    den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor. 
    Zusätzlich wird ein Sitzungsgeld i.H.v. Euro 2.000,00 
    (für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und für den 
    Vorsitzenden eines Ausschusses jeweils Euro 3.000,00) 
    für jede persönliche und physische Sitzungsteilnahme 
    gezahlt. Die Aufsichtsratsvergütung soll nun nach 5 
    Jahren angemessen angepasst werden, um den erhöhten 
    Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit - 
    insbesondere mit Blick auf die aktuelle Konzernstruktur 
    nach dem Erwerb und der Eingliederung der 1&1 
    Telecommunication SE in den 1&1 Drillisch-Konzern und 
    des damit gestiegenen Überwachungsaufwands - sowie 
    den Entwicklungen bei Aufsichtsratsvergütungen Rechnung 
    zu tragen, und weiterhin qualifizierte Kandidaten für 
    den Aufsichtsrat gewinnen zu können. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
     § 14 der Satzung (Vergütung) wird wie folgt 
     neu gefasst: 
 
     '(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
          erhält pro Geschäftsjahr eine feste 
          Vergütung in Höhe von Euro 
          45.000,00. Der Vorsitzende des 
          Aufsichtsrats erhält Euro 
          55.000,00. Aufsichtsratsmitglieder, 
          die nur während eines Teils des 
          Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat 
          angehören oder den Vorsitz im 
          Aufsichtsrat führen, erhalten die 
          feste Vergütung zeitanteilig unter 
          Aufrundung auf volle Monate. 
     (2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats 
         erhält darüber hinaus ein 
         Sitzungsgeld in Höhe von Euro 
         1.000,00 für jede Sitzungsteilnahme 
         an einer Präsenzsitzung, Telefon- 
         oder Videokonferenz des 
         Aufsichtsrats oder entsprechende 
         Zuschaltung. 
     (3) Die Vergütung gemäß 
         vorstehender Absätze 1 und 2 (feste 
         Vergütung und Sitzungsgelder) ist 
         insgesamt nach Ablauf des 
         Geschäftsjahres fällig. 
     (4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
         erhalten ferner Ersatz ihrer 
         Auslagen sowie Ersatz der auf ihre 
         Vergütung und Auslagen zu 
         entrichtenden Umsatzsteuer. Die 
         Erstattung der Auslagen erfolgt 
         sofort. 
     (5) Die Regelungen dieses § 14 gelten 
         erstmals für das Geschäftsjahr 
         2018.' 
8.  *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
    eines Beherrschungsvertrags mit der 1&1 
    Telecommunication SE* 
 
    Die 1&1 Telecommunication SE mit Sitz in Montabaur - 
    eine hundertprozentige, unmittelbare 
    Tochtergesellschaft der 1&1 Drillisch 
    Aktiengesellschaft - und die 1&1 Drillisch 
    Aktiengesellschaft haben am 29. März 2018 einen 
    Beherrschungsvertrag geschlossen. 
 
    Der Beherrschungsvertrag wurde unter dem Vorbehalt der 
    Zustimmung der Hauptversammlung der 1&1 
    Telecommunication SE und der 1&1 Drillisch 
    Aktiengesellschaft geschlossen. Die Hauptversammlung 
    der 1&1 Telecommunication SE hat dem 
    Beherrschungsvertrag bereits am 29. März 2018 
    zugestimmt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
     Dem Beherrschungsvertrag zwischen der 1&1 
     Drillisch Aktiengesellschaft und der 1&1 
     Telecommunication SE mit Sitz in Montabaur 
     vom 29. März 2018 wird zugestimmt. 
 
    Der Beherrschungsvertrag zwischen der 1&1 Drillisch 
    Aktiengesellschaft (nachfolgend als 'herrschendes 
    Unternehmen' bezeichnet) und der 1&1 Telecommunication 
    SE (nachfolgend als 'abhängige Gesellschaft' 
    bezeichnet) hat den folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
    *1. Leitung* 
 
    (1) Die abhängige Gesellschaft unterstellt 
        ihre Leitung dem herrschenden 
        Unternehmen. Das herrschende Unternehmen 
        ist durch seinen Vorstand oder durch 
        einen von diesem Beauftragten 
        berechtigt, dem Leitungsorgan des 
        abhängigen Unternehmens sowohl 
        allgemeine als auch einzelfallbezogene 
        Weisungen zu erteilen. Eine Weisung, 
        diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu 
        ändern oder zu beendigen, darf nicht 
        erteilt werden. Weisungen bedürfen der 
        Textform. 
    (2) Die abhängige Gesellschaft ist 
        verpflichtet, die Weisungen des 
        herrschenden Unternehmens zu befolgen. 
 
    *2. Auskunftsrecht* 
 
    (1) Das herrschende Unternehmen ist 
        berechtigt, Bücher und Schriften der 
        abhängigen Gesellschaft jederzeit 
        einzusehen. Das Leitungsorgan der 
        abhängigen Gesellschaft ist 
        verpflichtet, dem herrschenden 
        Unternehmen jederzeit alle gewünschten 
        Auskünfte über sämtliche 
        organisatorischen, geschäftlichen und 
        rechtlichen Angelegenheiten der 
        abhängigen Gesellschaft zu geben. 
    (2) Neben den vorstehend vereinbarten 
        Rechten hat die abhängige Gesellschaft 
        dem herrschenden Unternehmen laufend 
        über die geschäftliche Entwicklung und 
        dabei insbesondere über wesentliche 
        Geschäftsvorfälle Bericht zu erstatten. 
 
    *3. Verlustübernahme* 
 
    (1) Das herrschende Unternehmen ist 
        verpflichtet, jeden während der 
        Vertragsdauer sonst entstehenden 
        Jahresfehlbetrag der abhängigen 
        Gesellschaft auszugleichen, soweit 
        dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, 
        dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge 
        entnommen werden, die während der 
        Vertragsdauer in sie eingestellt worden 
        sind. § 302 AktG in seiner jeweils 
        gültigen Fassung findet Anwendung. 
    (2) Der Ausgleichsanspruch der abhängigen 
        Gesellschaft ist jeweils ab dem Schluss 
        des jeweiligen Geschäftsjahres der 
        abhängigen Gesellschaft bis zu seiner 
        Erfüllung entsprechend §§ 352, 353 HGB 
        zu verzinsen. 
    (3) Die Verpflichtung des herrschenden 
        Unternehmens zum Verlustausgleich ist 
        spätestens mit dem Ablauf von drei 
        Monaten nach der Feststellung des 
        jeweiligen Jahresabschlusses der 
        abhängigen Gesellschaft zu erfüllen. 
 
    *4. Wirksamkeit* 
 
    (1) Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung der 
        Hauptversammlungen der abhängigen 
        Gesellschaft und des herrschenden 
        Unternehmens. 
    (2) Dieser Vertrag wird mit Eintragung in 
        das Handelsregister am Sitz der 
        abhängigen Gesellschaft wirksam. 
 
    *5. Laufzeit, Kündigung* 
 
    (1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
        geschlossen. 
    (2) Dieser Vertrag kann jederzeit mit einer 
        Frist von drei Monaten zum Monatsende 
        ordentlich gekündigt werden. 
    (3) Das Recht zur außerordentlichen 
        Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem 
        Grund ohne Einhaltung einer 
        Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein 
        solcher wichtiger Grund liegt insbesondere 
        auch vor 
 
        a) bei der Veräußerung, Einbringung 
           oder Abtretung von Anteilen an der 
           abhängigen Gesellschaft durch das 
           herrschende Unternehmen; 
        b) bei Verlust der Mehrheit der 
           Stimmrechte aus der Beteiligung an 
           der abhängigen Gesellschaft durch das 
           herrschende Unternehmen; 
        c) bei Wegfall der Stellung des 
           herrschenden Unternehmens als 
           Alleingesellschafterin der abhängigen 
           Gesellschaft; 
        d) bei Verschmelzung oder Spaltung des 
           herrschenden Unternehmens oder der 
           abhängigen Gesellschaft; 
        e) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens 
           über das Vermögen des herrschenden 
           Unternehmens oder der abhängigen 
           Gesellschaft oder der Ablehnung der 
           Eröffnung mangels Masse; 
        f) bei Liquidation des herrschenden 
           Unternehmens oder der abhängigen 
           Gesellschaft; 
        g) bei der Umwandlung oder Sitzverlegung 
           des herrschenden Unternehmens oder 
           der abhängigen Gesellschaft in der 
           Weise, dass sie danach nicht mehr 
           Partei eines Beherrschungsvertrages 
           sein können; 
        h) bei der Beteiligung eines 
           außenstehenden Gesellschafters 
           gemäß § 307 AktG an der 
           abhängigen Gesellschaft; oder 
        i) bei einer Börseneinführung der 
           abhängigen Gesellschaft 
 
        Darüber hinaus hat das herrschende 
        Unternehmen das Recht, den Vertrag mit 
        sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu 
        kündigen, wenn die Anerkennung der 
        umsatzsteuerlichen Organschaft im Sinne 
        der maßgebenden steuerrechtlichen 
        Vorschriften - gleich aus welchen Gründen 
        - versagt wird oder entfällt. 
    (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für 
        die Einhaltung von Kündigungsfristen kommt 
        es auf den Zugang des Kündigungsschreibens 
        bei der jeweils anderen Partei an. 
    (5) Wenn dieser Vertrag endet, hat das 
        herrschende Unternehmen den Gläubigern der 
        abhängigen Gesellschaft nach § 303 AktG 
        Sicherheit zu leisten. 
 
    *6. Schlussbestimmungen* 
 
    (1) Änderungen oder Ergänzungen dieses 
        Vertrages bedürfen der Schriftform, 
        soweit nicht kraft Gesetz eine strengere 
        Form vorgeschrieben ist. Dies gilt auch 

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April 06, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

für eine Aufhebung oder Änderung 
        dieses Schriftformerfordernisses. 
    (2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses 
        Vertrages ganz oder teilweise unwirksam 
        oder undurchführbar sein oder werden 
        oder sollte sich in diesem Vertrag eine 
        Lücke befinden, so berührt dies die 
        Gültigkeit der übrigen Bestimmungen 
        nicht. Die Parteien verpflichten sich, 
        anstelle der unwirksamen oder 
        undurchführbaren Bestimmung oder zur 
        Ausfüllung der Lücke eine angemessene 
        Regelung zu vereinbaren, die im Rahmen 
        des rechtlich Zulässigen dem am nächsten 
        kommt, was die Parteien gewollt haben 
        oder nach dem Sinn und Zweck dieses 
        Vertrages gewollt hätten, sofern sie den 
        Punkt von vornherein bedacht hätten. 
 
    Eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen 
    Vertragsprüfer ist entbehrlich, da sich alle Anteile an 
    der 1&1 Telecommunication SE in der Hand der 1&1 
    Drillisch Aktiengesellschaft befinden. 
 
    Der Vorstand der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft und 
    der Vorstand der 1&1 Telecommunication SE haben einen 
    gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, 
    in dem der Vertrag rechtlich und wirtschaftlich näher 
    erläutert und begründet wird. 
 
    Ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung sind 
    auf der Internetseite der 1&1 Drillisch 
    Aktiengesellschaft unter 
 
    http://www.1und1-drillisch.de/investor-relations/hv2018 
 
    der Beherrschungsvertrag zwischen der 1&1 Drillisch 
    Aktiengesellschaft und der 1&1 Telecommunication SE, 
    die Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse sowie die 
    Lageberichte und Konzernlageberichte der 1&1 Drillisch 
    Aktiengesellschaft (vormals Drillisch 
    Aktiengesellschaft) für die letzten drei 
    Geschäftsjahre, der gemeinsame Bericht des Vorstands 
    der 1&1 Drillisch Aktiengesellschaft und des Vorstands 
    der 1&1 Telecommunication SE nach § 293a AktG und die 
    Jahresabschlüsse der 1&1 Telecomunnication SE für die 
    letzten drei Geschäftsjahre zugänglich. Die 
    vorgenannten Unterlagen werden auch während der 
    Hauptversammlung zugänglich gemacht. 
9.  *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss 
    eines Gewinnabführungsvertrags mit der 1&1 
    Telecommunication SE* 
 
    Die 1&1 Telecommunication SE mit Sitz in Montabaur - 
    eine hundertprozentige, unmittelbare 
    Tochtergesellschaft der 1&1 Drillisch 
    Aktiengesellschaft - und die 1&1 Drillisch 
    Aktiengesellschaft haben am 29. März 2018 einen 
    Gewinnabführungsvertrag geschlossen. 
 
    Der Gewinnabführungsvertrag wurde unter dem Vorbehalt 
    der Zustimmung der Hauptversammlung der 1&1 
    Telecommunication SE und der 1&1 Drillisch 
    Aktiengesellschaft geschlossen. Die Hauptversammlung 
    der 1&1 Telecommunication SE hat dem 
    Gewinnabführungsvertrag bereits am 29. März 2018 
    zugestimmt. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
     Dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der 
     1&1 Drillisch Aktiengesellschaft und der 
     1&1 Telecommunication SE mit Sitz in 
     Montabaur vom 29. März 2018 wird 
     zugestimmt. 
 
    Der Gewinnabführungsvertrag zwischen der 1&1 Drillisch 
    Aktiengesellschaft (nachfolgend als 'Organträgerin' 
    bezeichnet) und der 1&1 Telecommunication SE 
    (nachfolgend als 'Organgesellschaft' bezeichnet) hat 
    den folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
    *§1* 
 
    *Gewinnabführung* 
 
    Die Organgesellschaft verpflichtet sich während der 
    Vertragsdauer, erstmals ab Beginn des Geschäftsjahrs, 
    in dem dieser Vertrag wirksam wird, ihren ganzen nach 
    den jeweiligen handelsrechtlichen Vorschriften 
    ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung von 
    nachstehendem § 3 ergibt, unter Beachtung des § 301 
    AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die 
    Organträgerin abzuführen. 
 
    *§2* 
 
    *Verlustübernahme* 
 
    Die Organträgerin ist verpflichtet, jeden während der 
    Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der 
    Organgesellschaft auszugleichen, soweit dieser nicht 
    dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen 
    Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während 
    der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 
    AktG in seiner jeweils gültigen Fassung findet 
    Anwendung. 
 
    *§3* 
 
    *Bildung und Auflösung von Rücklagen* 
 
    3.1 Die Organgesellschaft kann mit 
        Zustimmung der Organträgerin Beträge aus 
        dem Jahresüberschuss in andere 
        Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
        einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
        zulässig und bei vernünftiger 
        kaufmännischer Beurteilung 
        wirtschaftlich begründet ist. Während 
        der Dauer dieses Vertrages gebildete 
        andere Gewinnrücklagen sind auf 
        Verlangen der Organträgerin aufzulösen 
        und als Gewinn abzuführen 
        beziehungsweise gemäß § 302 Abs. 1 
        AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
        zu verwenden. 
    3.2 Die Abführung von Beträgen aus der 
        Auflösung von Kapitalrücklagen oder von 
        vor Inkrafttreten dieses Vertrages 
        gebildeten Gewinnrücklagen und 
        -vorträgen ist ausgeschlossen. 
 
    *§4* 
 
    *Verzinsung, Fälligkeit, Vorschüsse* 
 
    4.1 Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns 
        nach § 1 dieses Vertrages und auf 
        Verlustausgleich nach § 2 dieses 
        Vertrages sind ab dem Schluss des 
        jeweiligen Geschäftsjahres der 
        Organgesellschaft bis zu ihrer Erfüllung 
        entsprechend §§ 352, 353 HGB zu 
        verzinsen. 
    4.2 Die Verpflichtung der Organgesellschaft 
        zur Abführung des Gewinns bzw. der 
        Organträgerin zum Verlustausgleich ist 
        spätestens mit Ablauf von drei Monaten 
        nach Feststellung des jeweiligen 
        Jahresabschlusses der Organgesellschaft 
        zu erfüllen. 
    4.3 Die Organträgerin kann im laufenden 
        Geschäftsjahr unter Beachtung von 
        Kapitalerhaltungsvorschriften 
        unverzinsliche Vorschüsse auf eine ihr 
        für das Geschäftsjahr voraussichtlich 
        zustehende Gewinnabführung beanspruchen, 
        soweit die Liquidität der 
        Organgesellschaft die Zahlung solcher 
        Vorschüsse zulässt. 
    4.4 Entsprechend kann auch die 
        Organgesellschaft unverzinsliche 
        Vorschüsse auf einen an sie für das 
        Geschäftsjahr voraussichtlich 
        auszugleichenden Jahresfehlbetrag 
        verlangen, soweit sie solche Vorschüsse 
        mit Rücksicht auf ihre Liquidität 
        benötigt. 
 
    *§5* 
 
    *Wirksamwerden, Dauer* 
    *und Kündigung* 
 
    5.1 Der Vertrag bedarf der Zustimmung der 
        Hauptversammlung der Organträgerin und 
        der Zustimmung der Hauptversammlung der 
        Organgesellschaft. Er wird mit der 
        Eintragung in das Handelsregister der 
        Organgesellschaft wirksam und gilt 
        rückwirkend mit Beginn des 
        Geschäftsjahres der Organgesellschaft, 
        in dem dieser Vertrag wirksam wird. 
    5.2 Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit 
        abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung 
        einer Kündigungsfrist von einem Monat 
        zum Ende eines Geschäftsjahres der 
        Organgesellschaft schriftlich gekündigt 
        werden, frühestens jedoch mit Wirkung 
        auf einen Zeitpunkt der zumindest fünf 
        Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn 
        des Geschäftsjahres der 
        Organgesellschaft liegt, in dem der 
        Vertrag gemäß § 5.1 dieses 
        Vertrages wirksam geworden ist. 
    5.3 Dieser Vertrag kann jederzeit mit 
        sofortiger Wirkung gekündigt werden, 
        wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein 
        wichtiger Grund liegt insbesondere vor 
        bei (i) der Veräußerung, 
        Einbringung oder Abtretung von Anteilen 
        an der Organgesellschaft durch die 
        Organträgerin, (ii) Verlust der Mehrheit 
        der Stimmrechte aus der Beteiligung an 
        der Organgesellschaft durch die 
        Organträgerin, (iii) Wegfall der 
        Stellung der Organträgerin als 
        Alleingesellschafterin der 
        Organgesellschaft, (iv) der 
        Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
        der Organträgerin oder der 
        Organgesellschaft, (v) der Eröffnung 
        eines Insolvenzverfahrens über das 
        Vermögen der Organträgerin oder der 
        Organgesellschaft oder der Ablehnung der 
        Eröffnung mangels Masse, (vi) der 
        Umwandlung oder Sitzverlegung der 
        Organträgerin oder der Organgesellschaft 
        in der Weise, dass sie danach nicht mehr 
        Partei eines Gewinnabführungsvertrags 
        sein können, (vii) der Beteiligung eines 
        außenstehenden Gesellschafters nach 
        § 307 AktG an der Organgesellschaft oder 
        (viii) einer Börseneinführung der 
        Organgesellschaft. Als wichtiger Grund 
        für die außerordentliche Kündigung 
        des Vertrags gilt insbesondere auch wenn 
        ein anderer in der jeweils geltenden 
        Fassung der Körperschaftsteuerrichtlinie 
        (derzeit: R 14.5 Abs. 6 KStR 2015) als 
        wichtig anerkannter Grund eintritt. 

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April 06, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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