Anzeige
Mehr »
Login
Donnerstag, 25.04.2024 Börsentäglich über 12.000 News von 687 internationalen Medien
Wie die Revolution der sauberen Energie eine solide Investitionsmöglichkeit bieten könnte
Anzeige

Indizes

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Aktien

Kurs

%
News
24 h / 7 T
Aufrufe
7 Tage

Xetra-Orderbuch

Fonds

Kurs

%

Devisen

Kurs

%

Rohstoffe

Kurs

%

Themen

Kurs

%

Erweiterte Suche
Dow Jones News
162 Leser
Artikel bewerten:
(0)

DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Zalando SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Zalando SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Zalando SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Berlin mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-12 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Zalando SE Berlin ISIN DE000ZAL1111/WKN ZAL111 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am *Mittwoch, dem 23. 
Mai 2018, um 10.00 Uhr* im *Westhafen Event & Convention Center*, Sektor B, Halle 
1, Westhafenstraße 1, 13353 Berlin, stattfindenden 
 
ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 mit dem zusammengefassten 
   Lagebericht für die Zalando SE und den Zalando-Konzern, dem 
   zusammengefassten nichtfinanziellen Bericht für die Zalando SE und den 
   Zalando-Konzern und dem Bericht des Aufsichtsrats sowie den erläuternden 
   Berichten zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB * 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss am 26. Februar 2018 gebilligt. Damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Es bedarf zu diesem Tagesordnungspunkt 1 
   keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung. Die Unterlagen zu 
   Tagesordnungspunkt 1 stehen über die Internetseite der Gesellschaft 
 
   https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2018 
 
   zur Verfügung und werden auch in der Hauptversammlung ausliegen. 
 
   * Die für Aktiengesellschaften mit Sitz in Deutschland maßgeblichen 
   Vorschriften, insbesondere des HGB und des AktG, finden auf die 
   Gesellschaft aufgrund der Verweisungsnormen der Art. 5, Art. 9 Abs. 1 
   lit. c) ii), Art. 53 sowie Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des 
   Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft 
   (SE) (SEVO) Anwendung, soweit sich aus spezielleren Vorschriften der SEVO 
   nichts anderes ergibt. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Zalando SE 
   für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 130.416.631,36 
   vollständig auf neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Entlastung des Vorstands der Zalando SE für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 
   amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Entlastung des Aufsichtsrats der Zalando SE für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 
   amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers sowie des Konzernabschlussprüfers sowie des 
   Prüfers für die prüferische Durchsicht* 
 
   a) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
      seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst 
      & Young GmbH, 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum 
      Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2018, zum Prüfer für die 
      prüferische Durchsicht des verkürzten 
      Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
      für das erste Halbjahr des 
      Geschäftsjahres 2018 sowie für eine 
      etwaige prüferische Durchsicht 
      zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen im Sinne von § 115 
      Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2018 zu 
      bestellen. 
   b) Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung 
      seines Prüfungsausschusses ferner vor, 
      die Ernst & Young GmbH, 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Stuttgart, Niederlassung Berlin, zum 
      Prüfer für eine etwaige prüferische 
      Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen im Sinne von § 115 
      Abs. 7 WpHG im Geschäftsjahr 2019 bis zur 
      nächsten Hauptversammlung zu bestellen. 
 
   Es ist beabsichtigt, über Tagesordnungspunkt 5 lit. a) bzw. 5 lit. b) 
   einzeln abstimmen zu lassen. 
6. *Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Die aktuelle Bestellung der Vorstandsmitglieder endet mit Ablauf des 30. 
   November 2018. Der Aufsichtsrat und die drei Vorstandsmitglieder haben 
   sich im Grundsatz über die Wiederbestellung der Vorstandsmitglieder für 
   weitere fünf Jahre beginnend am 1. Dezember 2018 und die wesentlichen 
   Bedingungen eines neuen vom Aufsichtsrat ausgearbeiteten 
   Vergütungssystems für diesen Zeitraum verständigt. 
 
   Das vom Aufsichtsrat ausgearbeitete neue Vergütungssystem wird der 
   ordentlichen Hauptversammlung gemäß § 120 Abs. 4 AktG zur Billigung 
   vorgelegt und soll im Anschluss an die Hauptversammlung vom Aufsichtsrat 
   endgültig verabschiedet und umgesetzt werden. 
 
   Das neue Vergütungssystem wird in einer gesonderten Unterlage 
   beschrieben, die über die Internetseite der Gesellschaft 
 
   https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2018 
 
   zur Verfügung steht und auch in der Hauptversammlung ausliegen wird. Die 
   Unterlage beschreibt die Grundzüge des Vergütungssystems sowie die 
   relevanten Details, zum Beispiel zum Volumen, den Erfolgszielen, den 
   Höchstgrenzen, der Laufzeit und der Wartezeit. Darüber hinaus enthält die 
   Unterlage weitere Informationen zum Prozess der Entscheidungsfindung im 
   Aufsichtsrat. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das neue System zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands der Zalando SE, das in der über die 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2018 
 
   abrufbaren Unterlage dargestellt ist, zu billigen. 
7. *Neubestellung eines Aufsichtsratsmitglieds und eines Ersatzmitglieds* 
 
   Am 15. Januar 2018 endete die Amtszeit von Dylan Ross als 
   Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 der 
   Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Zalando SE vom 
   17. März 2014 (im Folgenden '_Beteiligungsvereinbarung_' genannt) 
   aufgrund seines Austritts aus dem Zalando-Konzern. Sein Ersatzmitglied 
   ist ebenfalls bereits aus dem Zalando-Konzern ausgetreten. Es ist deshalb 
   eine Neubestellung erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß (i) Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SEVO, 
   (ii) § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), (iii) § 21 Abs. 3 
   SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), (iv) Zweiter Abschnitt der 
   Beteiligungsvereinbarung und (v) § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft 
   aus neun Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs Vertretern der 
   Anteilseigner und drei Vertretern der Arbeitnehmer. 
 
   Die Arbeitnehmervertreter werden gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 der 
   Satzung i.V.m. § 19 der Beteiligungsvereinbarung zusammen mit ihren 
   Ersatzmitgliedern vom SE-Betriebsrat der Gesellschaft gewählt und der 
   Hauptversammlung der Zalando SE zur Bestellung vorgeschlagen. Die 
   Hauptversammlung ist gem. § 36 Abs. 4 SEBG i.V.m. § 19 Abs. 2 der 
   Beteiligungsvereinbarung an diese Vorschläge gebunden. 
 
   Gemäß § 21 Abs. 3 SEBG i.V.m. §§ 19, 20 Abs. 3 der 
   Beteiligungsvereinbarung wird seitens der Arbeitnehmer vorgeschlagen, 
 
   a) Anthony Brew, Angestellter der Zalando 
      Ireland Ltd. (Engineering Lead, Customer 
      Data Platform), wohnhaft in Dublin, 
      Irland, 
 
      mit Wirkung ab Beendigung der 
      Hauptversammlung am 23. Mai 2018 für die 
      restliche Amtszeit von Dylan Ross, d.h. 
      für einen Zeitraum bis zur Beendigung der 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2019 
      beschließt, als 
      Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat 
      der Zalando SE zu bestellen; 
   b) Javier Martin Perez, Angestellter der 
      Zalando Finland Oy (Product Manager), 
      wohnhaft in Helsinki, Finnland für die 
      restliche Amtszeit von Dylan Ross, d.h. 
      für einen Zeitraum bis zur Beendigung der 
      Hauptversammlung, die über die Entlastung 
      für das Geschäftsjahr 2019 
      beschließt, als Ersatzmitglied für 
      den Arbeitnehmervertreter Anthony Brew im 
      Aufsichtsrat der Zalando SE zu bestellen. 
 
      Er wird Mitglied des Aufsichtsrats, wenn 
      Anthony Brew, für den er als 
      Ersatzmitglied bestellt wurde, vor Ablauf 
      der regulären Amtszeit ausscheidet und 
      der SE-Betriebsrat nicht vor diesem 
      Ausscheiden einen Nachfolger gewählt hat 
      und dieser auf Vorschlag der Arbeitnehmer 
      von der Hauptversammlung bestellt worden 
      ist. Die Amtszeit des in den Aufsichtsrat 
      nachgerückten Ersatzmitglieds endet mit 
      der Beendigung der Hauptversammlung, in 
      der ein vom SE-Betriebsrat gewählter 
      Nachfolger für das ersetzte 
      Aufsichtsratsmitglied auf Vorschlag der 
      Arbeitnehmer von der Hauptversammlung 
      bestellt wird, spätestens aber zu dem 
      Zeitpunkt, in dem die reguläre Amtszeit 
      des Letzteren abgelaufen wäre. 
 
   Die Hauptversammlung ist gemäß § 36 Abs. 4 SEBG i.V.m. § 19 Abs. 2 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

der Beteiligungsvereinbarung an die Vorschläge zur Bestellung der 
   Arbeitnehmervertreter gebunden. 
 
   Weitere Informationen zu den Kandidaten sind im Anschluss an die 
   Tagesordnung aufgeführt und stehen vom Tag der Einberufung der 
   Hauptversammlung an zum Abruf im Internet unter 
 
   https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2018 
 
   zur Verfügung. 
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der Zalando SE und der zLabels GmbH* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag zwischen der Zalando SE als Organträger und der 
   zLabels GmbH als Organgesellschaft zuzustimmen: 
 
   Die Zalando SE hält an der zLabels GmbH 100 % der Geschäftsanteile. Der 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag soll Grundlage für eine 
   sogenannte ertragsteuerliche Organschaft zwischen der Zalando SE und der 
   zLabels GmbH sein. Da die Zalando SE die alleinige Gesellschafterin der 
   zLabels GmbH ist, sind Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für 
   außenstehende Gesellschafter gemäß §§ 304, 305 AktG nicht zu 
   gewähren. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (nachfolgend 
   '_Vertrag_' genannt) hat den folgenden wesentlichen Inhalt: 
 
   * Die Organgesellschaft unterstellt ihre 
     Leitung dem Organträger, der demgemäß 
     berechtigt ist, der Geschäftsführung der 
     Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung 
     der Gesellschaft Weisungen zu erteilen (§ 
     1 Abs. 1 und 2 des Vertrages). Die 
     Geschäftsführung der Organgesellschaft 
     kann verlangen, dass Weisungen schriftlich 
     bestätigt werden (§ 1 Abs. 3 des 
     Vertrages). Der Organträger kann der 
     Geschäftsführung der Organgesellschaft 
     nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag 
     zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu 
     beendigen (§ 1 Abs. 4 des Vertrages). 
   * Die Organgesellschaft ist während der 
     Dauer des Vertrages verpflichtet, ihren 
     ganzen Gewinn an den Organträger 
     abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich 
     einer Bildung und Auflösung von Rücklagen 
     nach § 4 Abs. 1 des Vertrages - der ohne 
     die Gewinnabführung entstehende 
     Jahresüberschuss, vermindert um einen 
     etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, 
     den nach § 268 Abs. 8 HGB 
     ausschüttungsgesperrten Betrag und um 
     Zuführungen zu den Rücklagen gemäß § 
     4 Abs. 1 des Vertrages und erhöht um 
     etwaige den Gewinnrücklagen gemäß § 4 
     Abs. 1 entnommene Beträge (§ 2 Abs. 1 des 
     Vertrages). Hinsichtlich des zulässigen 
     Höchstbetrages der Gewinnabführung nach § 
     2 Abs. 1 des Vertrages gilt § 301 AktG in 
     seiner jeweils gültigen Fassung 
     entsprechend (§ 2 Abs. 2 des Vertrages). 
   * Für die Verlustübernahme gelten die 
     Vorschriften des § 302 AktG in seiner 
     jeweils gültigen Fassung entsprechend (§ 3 
     des Vertrages). 
   * Die Organgesellschaft ist mit Zustimmung 
     des Organträgers berechtigt, Beträge aus 
     dem Jahresüberschuss in die 
     Gewinnrücklagen einzustellen, sofern dies 
     handelsrechtlich zulässig und bei 
     vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
     wirtschaftlich begründet ist. Während der 
     Dauer des Vertrages bei der 
     Organgesellschaft gebildete 'andere 
     Gewinnrücklagen' im Sinne von § 272 Abs. 3 
     Satz 2 HGB sind gegebenenfalls auf 
     Verlangen des Organträgers aufzulösen und 
     gemäß § 302 AktG in seiner jeweils 
     gültigen Fassung zum Ausgleich eines 
     Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als 
     Gewinn abzuführen (§ 4 Abs. 1 des 
     Vertrages). Die Abführung von Erträgen aus 
     der Auflösung sonstiger Rücklagen und 
     etwaiger zu Beginn der Vertragsdauer 
     vorhandener Gewinnvorträge und -rücklagen 
     als Gewinn an den Organträger wird 
     ausdrücklich ausgeschlossen. Gleiches gilt 
     für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor 
     oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages 
     gebildet wurden (§ 4 Abs. 2 des 
     Vertrages). 
   * Der Anspruch auf Ausgleich des 
     Jahresfehlbetrages nach § 3 des Vertrages 
     wird mit Wirkung zum Ablauf des letzten 
     Tages eines jeden Geschäftsjahres der 
     Organgesellschaft fällig (§ 5 Abs. 1 des 
     Vertrages). Der Anspruch auf Abführung des 
     Gewinns nach § 2 des Vertrages wird mit 
     Wirkung zum Ablauf des Tages der 
     Beschlussfassung der Gesellschafter über 
     die Bilanzfeststellung eines jeden 
     Geschäftsjahres der Organgesellschaft 
     fällig (§ 5 Abs. 2 des Vertrages). Vor 
     Feststellung des Jahresabschlusses kann 
     der Organträger Vorschüsse auf eine ihm 
     für das Geschäftsjahr voraussichtlich 
     zustehende Gewinnabführung verlangen, 
     soweit die Liquidität der 
     Organgesellschaft die Zahlung solcher 
     Vorschüsse zulässt (§ 5 Abs. 3 des 
     Vertrages). Die Organgesellschaft kann 
     Vorschüsse auf einen an sie für das 
     Geschäftsjahr voraussichtlich 
     auszugleichenden Jahresfehlbetrag 
     verlangen, soweit sie solche Vorschüsse 
     mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt 
     (§ 5 Abs. 4 des Vertrages). Die Ansprüche 
     auf Abführung des Gewinnes nach § 2 des 
     Vertrages und auf Ausgleich des 
     Jahresfehlbetrages nach § 3 des Vertrages 
     sind ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 
     5 Abs. 1 und 2 des Vertrages) gemäß 
     §§ 352, 353 HGB mit 5 % p.a. zu verzinsen 
     (§ 5 Abs. 5 des Vertrages). 
   * Der Vertrag wird unter dem Vorbehalt der 
     Zustimmung jeweils der Hauptversammlung 
     bzw. der Gesellschafterversammlung der 
     vertragsschließenden Parteien 
     geschlossen (§ 6 Abs. 1 des Vertrages). 
     Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in 
     das Handelsregister des Sitzes der 
     Organgesellschaft wirksam und gilt - mit 
     Ausnahme der Leitungsbefugnis des 
     Organträgers - betreffend die zLabels GmbH 
     rückwirkend ab dem Beginn des 
     Geschäftsjahres, in dem die Eintragung 
     erfolgt. Das Weisungsrecht kann erst ab 
     Eintragung des Vertrages in das 
     Handelsregister des Sitzes der 
     Organgesellschaft ausgeübt werden (§ 6 
     Abs. 2 des Vertrages). 
   * Der Vertrag wird zunächst für eine Dauer 
     von fünf (Zeit-)Jahren ab dem Beginn des 
     Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in 
     dem die Eintragung des Vertrages in das 
     Handelsregister am Sitz der 
     Organgesellschaft erfolgt, geschlossen. 
     Der Vertrag verlängert sich unverändert 
     jeweils um ein Jahr, falls er nicht 
     spätestens einen Monat vor seinem Ablauf 
     von einer Vertragspartei gekündigt wird. 
     Sofern das Ende der Laufzeit nicht auf das 
     Ende eines Geschäftsjahres der 
     Organgesellschaft fällt, verlängert sich 
     die Laufzeit bis zum Ende des dann 
     laufenden Geschäftsjahres (§ 6 Abs. 3 des 
     Vertrages). 
   * Der Vertrag kann mittels schriftlicher 
     Kündigung vorzeitig beendet werden, wenn 
     ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige 
     Gründe für die vorzeitige Beendigung 
     gelten insbesondere (§ 6 Abs. 4 und 5 des 
     Vertrages): 
   * Der Organträger verfügt nicht mehr 
     unmittelbar oder mittelbar über eine 
     Stimmrechtsmehrheit an der 
     Organgesellschaft; 
   * Der Organträger veräußert oder bringt 
     die Anteile an der Organgesellschaft ein 
     an einen Dritten, der nicht mit dem 
     Organträger i.S.d. §§ 15 ff. AktG 
     verbunden ist; 
   * Der Organträger oder die Organgesellschaft 
     wird verschmolzen, gespalten oder 
     liquidiert. 
 
   Es ist beabsichtigt, dass die Gesellschafterversammlung der zLabels GmbH 
   dem betreffenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zeitnah nach 
   der Hauptversammlung der Zalando SE zustimmt. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ist in einem gemeinsamen 
   Bericht des Vorstands der Zalando SE und der Geschäftsführung der zLabels 
   GmbH gemäß § 293a Abs. 1 AktG näher erläutert und begründet. 
 
   Dieser gemeinsame Bericht und der Entwurf des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags werden zusammen mit den weiteren nach dem Gesetz 
   zu diesem Tagesordnungspunkt 8 zugänglich zu machenden Unterlagen vom Tag 
   der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   https://corporate.zalando.com/de/investor-relations/hauptversammlung-2018 
 
   zugänglich sein. 
 
   Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich gemacht werden. 
 
_Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt _ _7_ 
 
*Anthony Brew*, Dublin (Irland) 
Angestellter der Zalando Ireland Ltd. (Engineering Lead, Customer Data Platform) 
 
a) Persönliche Daten: 
 
   Geburtsdatum: 11. November 1979 
   Geburtsort: Dublin (Irland) 
   Nationalität: irisch 
b) Akademischer Werdegang 
 
   2010 University College Dublin - Doctor of 
        Philosophy in Machine Learning 
   2003 Trinity College Dublin - Master of 
        Science in High Performance Computing 
   2002 Trinity College Dublin - Bachelor of 
        Arts (Mod) in Mathematics 
c) Beruflicher Werdegang 
 
   seit 2017 Zalando Ireland Ltd. - Engineering 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Großer Insider-Report 2024 von Dr. Dennis Riedl
Wenn Insider handeln, sollten Sie aufmerksam werden. In diesem kostenlosen Report erfahren Sie, welche Aktien Sie im Moment im Blick behalten und von welchen Sie lieber die Finger lassen sollten.
Hier klicken
© 2018 Dow Jones News
Werbehinweise: Die Billigung des Basisprospekts durch die BaFin ist nicht als ihre Befürwortung der angebotenen Wertpapiere zu verstehen. Wir empfehlen Interessenten und potenziellen Anlegern den Basisprospekt und die Endgültigen Bedingungen zu lesen, bevor sie eine Anlageentscheidung treffen, um sich möglichst umfassend zu informieren, insbesondere über die potenziellen Risiken und Chancen des Wertpapiers. Sie sind im Begriff, ein Produkt zu erwerben, das nicht einfach ist und schwer zu verstehen sein kann.