DJ DGAP-HV: United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: United Internet AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung United Internet AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-04-12 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. United Internet AG Montabaur ISIN DE0005089031 Einladung zur Hauptversammlung 2018 Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur *ordentlichen Hauptversammlung* der Gesellschaft ein. Sie findet statt am *Donnerstag, den 24. Mai 2018, ab 11.00 Uhr,* in der Alten Oper, Opernplatz 1, Mozartsaal, 60313 Frankfurt am Main. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Zu diesem Tagesordnungspunkt ist keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Die vorstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2018 zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den für das Geschäftsjahr 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn der United Internet AG in Höhe von EUR 2.544.414.430,21 wie folgt zu verwenden: * Ein Teilbetrag von EUR 170.005.704,35 wird als Dividende an die Aktionäre ausgeschüttet. Im Zeitpunkt der Einberufung sind 200.006.711 Aktien für das Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigt. Daraus resultiert eine Dividende von EUR 0,85 pro Aktie. * Der Restbetrag von EUR 2.374.408.725,86 wird auf neue Rechnung vorgetragen. Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 4.993.289 zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,85 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, das heißt am Dienstag, den 29. Mai 2018. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands* Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu beschließen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats* Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung der im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum zu beschließen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für unterjährige Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2018 sowie für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2019* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Stuttgart, Zweigniederlassung Eschborn/Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie - sofern eine solche erfolgt - für die prüferische Durchsicht unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr 2018 sowie das erste Quartal des Geschäftsjahres 2019 zu wählen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Beherrschungsvertrag vom 21. März 2018 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der United Internet Management Holding SE als abhängiger Gesellschaft* Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Dem Beherrschungsvertrag vom 21. März 2018 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der United Internet Management Holding SE als abhängiger Gesellschaft wird zugestimmt. *Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrags* Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 1. Die United Internet Management Holding SE als abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der United Internet AG als herrschendem Unternehmen. 2. Die United Internet AG hat das Recht, dem Vorstand der United Internet Management Holding SE hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die der Vorstand der United Internet Management Holding SE in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2, Satz 1 und 2 AktG zu befolgen hat. 3. Die United Internet AG hat ein umfassendes Auskunftsrecht. 4. Die United Internet AG ist verpflichtet, entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der United Internet Management Holding SE auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 5. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor a) bei der Veräußerung, Einbringung oder Abtretung von Anteilen an der United Internet Management Holding SE durch die United Internet AG; b) bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der United Internet Management Holding SE durch die United Internet AG; c) bei Wegfall der Stellung der United Internet AG als Alleingesellschafterin der United Internet Management Holding SE; d) bei Verschmelzung oder Spaltung der United Internet AG oder der United Internet Management Holding SE; e) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der United Internet AG oder der United Internet Management Holding SE oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; f) bei Liquidation der United Internet AG oder der United Internet Management Holding SE; g) bei der Umwandlung oder Sitzverlegung der United Internet AG oder der United Internet Management Holding SE in der Weise, dass sie danach nicht mehr Partei eines Beherrschungsvertrages sein können; h) bei der Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters gemäß § 307 AktG an der United Internet Management Holding SE; oder i) bei einer Börseneinführung der United Internet Management Holding SE. Darüber hinaus hat die United Internet AG das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Anerkennung der umsatzsteuerlichen Organschaft im Sinne der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften - gleich aus welchen Gründen - versagt wird oder entfällt. Die nachstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2018 zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. * Der Beherrschungsvertrag, * die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, * der Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 2017 und die Eröffnungsbilanz vom 26. Juni 2017 der United Internet Management Holding SE (damals noch firmierend als Atrium 113. Europäische VV SE) und * der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht der Vorstände der United Internet
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AG und der United Internet Management Holding SE. 7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2018 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der United Internet Management Holding SE als Organgesellschaft* Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Dem Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2018 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der United Internet Management Holding SE als Organgesellschaft wird umfassend zugestimmt. *Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrags* Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 1. Die United Internet Management Holding SE als Organgesellschaft verpflichtet sich während der Vertragsdauer, erstmals ab Beginn des Geschäftsjahrs, in dem der Vertrag wirksam wird, ihren ganzen nach den jeweiligen maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung der Regelungen des Vertrags ergibt, unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die United Internet AG als Organträgerin abzuführen. 2. Die United Internet AG als Organträgerin ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der United Internet Management Holding SE auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. 3. Die United Internet Management Holding SE als Organgesellschaft kann mit Zustimmung der United Internet AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der United Internet AG als Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen beziehungsweise gemäß § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder von vor Inkrafttreten des Vertrages gebildeten Gewinnrücklagen und -vorträgen ist ausgeschlossen. 4. Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns und auf Verlustausgleich sind ab dem Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres der United Internet Management Holding SE als Organgesellschaft bis zu ihrer Erfüllung entsprechend §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. 5. Die Verpflichtung der United Internet Management Holding SE als Organgesellschaft zur Abführung des Gewinns bzw. der United Internet AG als Organträgerin zum Verlustausgleich ist spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses der United Internet Management Holding SE zu erfüllen. 6. Die United Internet AG als Organträgerin kann im laufenden Geschäftsjahr unter Beachtung von Kapitalerhaltungsvorschriften unverzinsliche Vorschüsse auf eine ihr für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die Liquidität der United Internet Management Holding SE die Zahlung solcher Vorschüsse zulässt. Entsprechend kann auch die United Internet Management Holding SE unverzinsliche Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr voraussichtlich auszugleichenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. 7. Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der United Internet Management Holding SE als Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird. 8. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres der United Internet Management Holding SE schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung auf einen Zeitpunkt der zumindest fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahres der United Internet Management Holding SE liegt, in dem der Vertrag wirksam geworden ist. Der Vertrag kann jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei (i) der Veräußerung, Einbringung oder Abtretung von Anteilen an der United Internet Management Holding SE als Organgesellschaft durch die United Internet AG als Organträgerin, (ii) Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der United Internet Management Holding SE durch die United Internet AG, (iii) Wegfall der Stellung der United Internet SE als Alleingesellschafterin der United Internet Management Holding SE, (iv) der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der United Internet AG oder der United Internet Management Holding SE, (v) der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der United Internet AG oder der United Internet Management Holding SE oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, (vi) der Umwandlung oder Sitzverlegung der United Internet AG oder der United Internet Management Holding SE in der Weise, dass sie danach nicht mehr Partei eines Gewinnabführungsvertrags sein können, (vii) der Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters nach § 307 AktG an der United Internet Management Holding SE oder (viii) einer Börseneinführung der United Internet Management Holding SE. Als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung des Vertrags gilt insbesondere auch wenn ein anderer in der jeweils geltenden Fassung der Körperschaftsteuerrichtlinie (derzeit: R 14.5 Abs. 6 KStR 2015) als wichtig anerkannter Grund eintritt. Darüber hinaus hat die United Internet AG das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen und/oder der gewerbesteuerlichen Organschaft im Sinne der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften - gleich aus welchen Gründen - versagt wird oder entfällt. Die nachstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2018 zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. * Der Gewinnabführungsvertrag, * die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, * der Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 2017 und die Eröffnungsbilanz vom 26. Juni 2017 der United Internet Management Holding SE (damals noch firmierend als Atrium 113. Europäische VV SE) und * der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht der Vorstände der United Internet AG und der United Internet Management Holding SE. 8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Beherrschungsvertrag vom 21. März 2018 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der United Internet Corporate Holding SE als abhängiger Gesellschaft* Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Dem Beherrschungsvertrag vom 21. März 2018 zwischen der United Internet AG als herrschendem Unternehmen und der United Internet Corporate Holding SE als abhängiger Gesellschaft wird zugestimmt. *Wesentlicher Inhalt des Beherrschungsvertrags* Der Beherrschungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 1. Die United Internet Corporate Holding SE als abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der United Internet AG als herrschendem Unternehmen. 2. Die United Internet AG hat das Recht, dem Vorstand der United Internet Corporate Holding SE hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen, die der Vorstand der United Internet Corporate Holding SE in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von § 308 Abs. 2, Satz 1 und 2 AktG zu befolgen hat. 3. Die United Internet AG hat ein umfassendes Auskunftsrecht. 4. Die United Internet AG ist verpflichtet, entsprechend § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der United Internet Corporate Holding SE auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird,
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dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. 5. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere auch vor a) bei der Veräußerung, Einbringung oder Abtretung von Anteilen an der United Internet Corporate Holding SE durch die United Internet AG; b) bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der United Internet Corporate Holding SE durch die United Internet AG; c) bei Wegfall der Stellung der United Internet AG als Alleingesellschafterin der United Internet Corporate Holding SE; d) bei Verschmelzung oder Spaltung der United Internet AG oder der United Internet Corporate Holding SE; e) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der United Internet AG oder der United Internet Corporate Holding SE oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse; f) bei Liquidation der United Internet AG oder der United Internet Corporate Holding SE; g) bei der Umwandlung oder Sitzverlegung der United Internet AG oder der United Internet Corporate Holding SE in der Weise, dass sie danach nicht mehr Partei eines Beherrschungsvertrages sein können; h) bei der Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters gemäß § 307 AktG an der United Internet Corporate Holding SE; oder i) bei einer Börseneinführung der United Internet Corporate Holding SE. Darüber hinaus hat die United Internet AG das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Anerkennung der umsatzsteuerlichen Organschaft im Sinne der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften - gleich aus welchen Gründen - versagt wird oder entfällt. Die nachstehenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter www.united-internet.de im Bereich Investor Relations/Hauptversammlung/2018 zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. * Der Beherrschungsvertrag, * die Jahresabschlüsse und Lageberichte der United Internet AG für die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, * der Jahresabschluss für das Rumpfgeschäftsjahr 2017 und die Eröffnungsbilanz vom 17. November 2017 der United Internet Corporate Holding SE (damals noch firmierend als Atrium 121. Europäische VV SE) und * der nach § 293a AktG gemeinsam erstattete Bericht der Vorstände der United Internet AG und der United Internet Corporate Holding SE. 9. *Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2018 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der United Internet Corporate Holding SE als Organgesellschaft* Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: Dem Gewinnabführungsvertrag vom 21. März 2018 zwischen der United Internet AG als Organträgerin und der United Internet Corporate Holding SE als Organgesellschaft wird umfassend zugestimmt. *Wesentlicher Inhalt des Gewinnabführungsvertrags* Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden wesentlichen Inhalt: 1. Die United Internet Corporate Holding SE als Organgesellschaft verpflichtet sich während der Vertragsdauer, erstmals ab Beginn des Geschäftsjahrs, in dem der Vertrag wirksam wird, ihren ganzen nach den jeweiligen maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung der Regelungen des Vertrags ergibt, unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die United Internet AG als Organträgerin abzuführen. 2. Die United Internet AG als Organträgerin ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag der United Internet Corporate Holding SE auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung findet Anwendung. 3. Die United Internet Corporate Holding SE als Organgesellschaft kann mit Zustimmung der United Internet AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der United Internet AG als Organträgerin aufzulösen und als Gewinn abzuführen beziehungsweise gemäß § 302 Abs. 1 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zu verwenden. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder von vor Inkrafttreten des Vertrages gebildeten Gewinnrücklagen und -vorträgen ist ausgeschlossen. 4. Die Ansprüche auf Abführung des Gewinns und auf Verlustausgleich sind ab dem Schluss des jeweiligen Geschäftsjahres der United Internet Corporate Holding SE als Organgesellschaft bis zu ihrer Erfüllung entsprechend §§ 352, 353 HGB zu verzinsen. 5. Die Verpflichtung der United Internet Corporate Holding SE als Organgesellschaft zur Abführung des Gewinns bzw. der United Internet AG als Organträgerin zum Verlustausgleich ist spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses der United Internet Corporate Holding SE zu erfüllen. 6. Die United Internet AG als Organträgerin kann im laufenden Geschäftsjahr unter Beachtung von Kapitalerhaltungsvorschriften unverzinsliche Vorschüsse auf eine ihr für das Geschäftsjahr voraussichtlich zustehende Gewinnabführung beanspruchen, soweit die Liquidität der United Internet Corporate Holding SE die Zahlung solcher Vorschüsse zulässt. Entsprechend kann auch die United Internet Corporate Holding SE unverzinsliche Vorschüsse auf einen an sie für das Geschäftsjahr voraussichtlich auszugleichenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit sie solche Vorschüsse mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. 7. Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister der United Internet Corporate Holding SE als Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend mit Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird. 8. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Geschäftsjahres der United Internet Corporate Holding SE schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung auf einen Zeitpunkt der zumindest fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahres der United Internet Corporate Holding SE liegt, in dem der Vertrag wirksam geworden ist. Der Vertrag kann jederzeit mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei (i) der Veräußerung, Einbringung oder Abtretung von Anteilen an der United Internet Corporate Holding SE als Organgesellschaft durch die United Internet AG als Organträgerin, (ii) Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der United Internet Corporate Holding SE durch die United Internet AG, (iii) Wegfall der Stellung der United Internet SE als Alleingesellschafterin der United Internet Corporate Holding SE, (iv) der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der United Internet AG oder der United Internet Corporate Holding SE, (v) der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der United Internet AG oder der United Internet Corporate Holding SE oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse, (vi) der Umwandlung oder Sitzverlegung der United Internet AG oder der United Internet Corporate Holding SE in der Weise, dass sie danach nicht mehr Partei eines Gewinnabführungsvertrags sein können, (vii) der Beteiligung eines außenstehenden Gesellschafters nach § 307 AktG an der United Internet Corporate Holding SE oder (viii) einer Börseneinführung der United Internet Corporate Holding SE. Als wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung
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