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DGAP-News: SMT Scharf AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
SMT Scharf AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
23.05.2018 in Hamm mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121
AktG
2018-04-12 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
SMT Scharf AG Hamm ISIN DE0005751986 - WKN 575198
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zu der am *Mittwoch, den 23.
Mai 2018, 10:00 Uhr (MESZ), *in der *Werkstatthalle im
Maximilianpark Hamm, Alter Grenzweg 2, 59071 Hamm,
*stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung* ein.
*Tagesordnung*
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
und des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichts, des
Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr vom
1. Januar bis 31. Dezember 2017 und des
Berichts des Aufsichtsrats sowie des
geänderten Konzernabschlusses und des
geänderten Konzernlageberichts für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31.
Dezember 2016 und des Berichts des
Aufsichtsrats
Die vorstehenden Unterlagen sind über die
Internetseite der Gesellschaft unter
www.smtscharf.com
unter der Rubrik 'Investor Relations' und
'Hauptversammlung' zugänglich und werden
während der Hauptversammlung ebenfalls zur
Einsicht der Aktionäre ausliegen.
Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist keine
Beschlussfassung vorgesehen. Der Aufsichtsrat
hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss für
das Geschäftsjahr 2017 am 21. März 2018
gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der
Jahresabschluss ist damit gemäß § 172
AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter
denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die
Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses zu beschließen hat,
liegen damit nicht vor.
Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr
vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016
inklusive des geänderten Konzernlageberichts
sowie des Bericht des Aufsichtsrats wird
erneut vorgelegt, weil der Konzernabschluss
und der Konzernlagebericht nachträglich als
Folgeeffekt aus den Feststellungen der
Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung
(DPR) zum Konzernabschluss 2015 geändert
wurden. Wesentliche Kennzahlen wie der
Konzernumsatz und das EBIT bleiben davon
unberührt.
2. *Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern
des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum
zu erteilen.
3. *Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern
des Aufsichtsrats Entlastung für diesen
Zeitraum zu erteilen.
4. *Bestellung des Abschlussprüfers für das
Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Rödl &
Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung
Köln, zum Abschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018 zu bestellen.
Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des
Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate
Governance Kodex vorgesehene Erklärung der
Rödl & Partner GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Niederlassung
Köln, zu deren Unabhängigkeit eingeholt.
5. *Beschlussfassung über die Aufhebung des
Genehmigten Kapitals 2016 sowie über die Schaffung
eines Genehmigten Kapitals 2018 mit
Bezugsrechtsausschluss sowie die entsprechenden
Satzungsänderungen*
Gemäß § 7 Abs. 5 der Satzung besteht noch ein
genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 1.680.000,00.
Aufgrund der jüngst durchgeführten Kapitalerhöhung
ergibt sich Spielraum, weiteres genehmigtes Kapital
zu schaffen. Mit Blick auf zukünftiges
Unternehmenswachstum und etwaige sonstige
Finanzierungsmaßnahmen zur Stärkung der
Eigenkapitalbasis soll der Vorstand der
Gesellschaft weiterhin ein hohes Maß an
Flexibilität für eventuelle Kapitalmaßnahmen
haben. Deshalb soll durch die Ersetzung des
bestehenden genehmigten Kapitals der gesetzlich
zulässige Rahmen für die Schaffung von genehmigtem
Kapital möglichst umfassend ausgenutzt werden.
Daher soll das bestehende Genehmigte Kapital 2016
aufgehoben und nachfolgend ein Genehmigtes Kapital
2018 geschaffen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
a) Die in § 7 Abs. 5 der Satzung enthaltene
Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital
der Gesellschaft in der Zeit bis zum 19. April
2021 mit Zustimmung des Aufsichtsrates
einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
1.680.000,00 durch Ausgabe von bis zu
1.680.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
nennwertlosen Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2016) wird, soweit noch nicht ausgenutzt, mit
Wirkung zum Zeitpunkt der Einreichung des
Antrags auf Eintragung des unter lit. b) und
lit. c) zu beschließenden neuen
Genehmigten Kapitals 2018 zum Handelsregister
aufgehoben.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital
der Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. Mai
2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig
oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR
2.310.000,00 durch Ausgabe von bis zu
2.310.000 neuen, auf den Inhaber lautenden
nennwertlosen Stückaktien gegen Bar- und/oder
Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital
2018). Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre ganz oder teilweise
auszuschließen. Der Ausschluss des
Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden
Fällen zulässig:
(i) bei Kapitalerhöhungen gegen
Bareinlagen, wenn Aktien der
Gesellschaft an der Börse
gehandelt werden (regulierter
Markt oder Freiverkehr bzw. die
Nachfolger dieser Segmente), die
Kapitalerhöhung 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt,
und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt
der Ausübung dieser Ermächtigung,
und der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits
an der Börse gehandelten Aktien
der Gesellschaft gleicher Gattung
und Ausstattung nicht wesentlich
im Sinne der §§ 203 Absatz 1 und
2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Auf den Betrag von
10 % des Grundkapitals ist der
anteilige Betrag des Grundkapitals
anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die aufgrund einer
anderen entsprechenden
Ermächtigung unter Ausschluss des
Bezugsrechts, in unmittelbarer
oder entsprechender Anwendung des
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ausgegeben beziehungsweise
veräußert werden, soweit eine
derartige Anrechnung gesetzlich
geboten ist. Im Sinne dieser
Ermächtigung gilt als
Ausgabebetrag bei Übernahme
der neuen Aktien durch einen
Emissionsmittler unter
gleichzeitiger Verpflichtung des
Emissionsmittlers, die neuen
Aktien einem oder mehreren von der
Gesellschaft bestimmten Dritten
zum Erwerb anzubieten, der Betrag,
der von dem oder den Dritten zu
zahlen ist;
(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagen, insbesondere zum
Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und
Beteiligungen an Unternehmen,
gewerblichen Schutzrechten, wie
z.B. Patenten, Marken oder hierauf
gerichtete Lizenzen, oder
sonstigen Produktrechten oder
sonstigen Sacheinlagen, auch
Schuldverschreibungen,
Wandelschuldverschreibungen und
sonstigen Finanzinstrumenten, wenn
die Kapitalerhöhung 10 % des
Grundkapitals nicht übersteigt;
oder
(iii) soweit dies erforderlich ist, um
den Inhabern bzw. Gläubigern der
von der Gesellschaft oder ihren
Konzerngesellschaften ausgegebenen
Schuldverschreibungen mit Options-
oder Wandlungsrechten bzw.
-pflichten ein Bezugsrecht auf
neue Aktien in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihnen nach
Ausübung ihres Options- oder
Wandlungsrechts bzw. nach
Erfüllung einer Options- bzw.
Wandlungspflicht zustünde; oder
(iv) für Spitzenbeträge, die infolge
des Bezugsverhältnisses entstehen.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der
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April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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