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DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PAION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 
in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-12 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PAION AG Aachen - ISIN DE 000A0B65S3 - Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2018 der PAION AG ein, die am Mittwoch, den 
23. Mai 2018, um 10:00 Uhr (MESZ) im Forum M, 
Buchkremerstraße 1-7, 52062 Aachen, stattfindet. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2017, der Lageberichte für die Gesellschaft und 
   den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 
   einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Absatz 1 
   und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zum 31. 
   Dezember 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und 
   auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen 
   und vom Vorstand bzw. - im Falle des Berichts des 
   Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
   erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die 
   Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu 
   stellen. 
 
   Diese Unterlagen können im Internet unter 
 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
   eingesehen werden. Sie liegen auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus und werden 
   Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich kostenlos 
   zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
   sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung 
   Köln, 
 
   (a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2018; 
   (b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
       und des Zwischenlageberichts (§§ 115 
       Abs. 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
   (c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) 
       für das erste und/oder dritte Quartal 
       des Geschäftsjahres 2018 und/oder für 
       das erste Quartal des Geschäftsjahres 
       2019 zum Prüfer für eine solche 
       prüferische Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der PAION AG setzt sich nach §§ 95, 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 12 Abs. 1 der Satzung 
   der PAION AG aus fünf Mitgliedern zusammen. 
 
   Die Amtszeit von Frau Dr. Karin Louise Dorrepaal endet 
   mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2018. Vor 
   diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung vor, Frau Dr. Karin Louise Dorrepaal, 
   niederländische Staatsangehörige, hauptberufliches 
   Mitglied des Aufsichtsrats bzw. vergleichbarer 
   Kontrollgremien der nachstehend genannten Unternehmen, 
   wohnhaft in Amsterdam/Niederlande, erneut als 
   Vertreterin der Aktionäre mit Wirkung ab Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2018 in den Aufsichtsrat 
   zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
 
   Die Bestellung erfolgt bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. 
   Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
   nicht mitgerechnet. 
 
   Frau Dr. Dorrepaal, geboren 1961, ist derzeit 
   gleichzeitig und hauptberuflich Mitglied in gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien folgender Gesellschaften: 
 
   * Almirall S.A., Barcelona/Spanien, Mitglied 
     des Board of Directors; 
   * Gerresheimer AG, Düsseldorf, Mitglied des 
     Aufsichtsrats; 
   * Humedics GmbH, Berlin, Vorsitzende des 
     Beirats; 
   * Julius Clinical Research BV, 
     Bunnik/Niederlande, Mitglied des 
     Aufsichtsrats; 
   * Kerry Group plc, Tralee/Irland, nicht 
     geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied 
     und 
   * Triton Beteiligungsberatung GmbH, 
     Frankfurt, Mitglied des Triton Industry 
     Board (Beirat). 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für 
   die Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen zwischen Frau Dr. Dorrepaal einerseits und 
   PAION-Gesellschaften, deren Organen oder einem direkt 
   oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten 
   Aktien an der PAION AG beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Dr. Dorrepaal 
   vergewissert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. Ein Lebenslauf von Frau Dr. Dorrepaal, 
   der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und 
   Erfahrungen Auskunft gibt und die wesentlichen 
   Tätigkeiten von Frau Dr. Dorrepaal neben dem 
   Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft offenlegt, kann 
   unter 
 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
   eingesehen werden und wird auch in der Hauptversammlung 
   zur Einsichtnahme ausliegen. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und die Aufhebung des bestehenden 
   genehmigten Kapitals sowie die entsprechende 
   Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung 
   vom 17. Mai 2017 ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der 
   Zeit bis zum 16. Mai 2022 um bis zu EUR 29.098.058,00 
   einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 
   29.098.058 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2017). 
 
   Auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats wurde das Genehmigte Kapital 2017 
   teilweise ausgenutzt. Mit Eintragung in das 
   Handelsregister der Gesellschaft vom 18. Juli 2017 wurde 
   das eingetragene Grundkapital von EUR 58.196.117,00 um 
   EUR 2.824.515,00 auf EUR 61.020.632,00 durch Ausgabe von 
   2.824.515 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage nach 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erhöht. Das Genehmigte Kapital 
   2017 reduzierte sich entsprechend auf EUR 26.273.543,00. 
 
   Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei 
   Bedarf ihre Eigenmittel umfassend - auch unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG - zu verstärken, sollen das 
   bestehende Genehmigte Kapital 2017 in dem noch 
   bestehenden Umfang aufgehoben, ein neues Genehmigtes 
   Kapital 2018 beschlossen und die Satzung entsprechend 
   angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
   daher vor zu beschließen: 
 
   a) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2018 mit 
      der Möglichkeit zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. Mai 2023 
      um bis zu EUR 30.560.023,00 einmalig oder 
      mehrmals durch Ausgabe von bis zu 30.560.023 
      neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
      dabei nach § 186 Absatz 5 Aktiengesetz auch 
      von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
      Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten 
      Kapitals 2018 auszuschließen, 
 
      aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
      bb) soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen, 
          Optionsschuldverschreibungen, 
          Genussrechten und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente) 
          (nachstehend zusammen 
          '*Schuldverschreibungen*'), die mit 
          Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
          Wandlungs- oder Optionspflichten 
          ausgestattet sind und die von der 
          Gesellschaft oder einer 
          unmittelbaren oder mittelbaren 
          Beteiligungsgesellschaft ausgegeben 
          wurden oder noch werden, ein 
          Bezugsrecht auf neue, auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          der Options- oder Wandlungsrechte 
          bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- 
          oder Optionspflichten als Aktionär 
          zustünde; 
      cc) zur Ausgabe von Aktien gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich im Sinne der §§ 203 
          Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz unterschreitet und der 
          auf die unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 
          3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen 
          neuen Aktien entfallende anteilige 
          Betrag des Grundkapitals insgesamt 
          10 % des Grundkapitals weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung überschreitet. Auf 
          diese Begrenzung von 10 % des 
          Grundkapitals sind Aktien 
          anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten bzw. mit 
          Wandlungs- oder Optionspflichten 
          ausgegeben wurden oder unter 
          Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
          Beschlusses des Vorstands über die 
          Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
          2018 gültigen Wandlungspreises 
          auszugeben sind, sofern diese 
          Schuldverschreibungen in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben wurden. Auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind ferner diejenigen 
          eigenen Aktien der Gesellschaft 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß § 71 Absatz 1 
          Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in 
          Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz veräußert wurden. 
          Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind zudem diejenigen 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
          Grundlage anderer 
          Kapitalmaßnahmen unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
          ausgegeben wurden; 
      dd) wie dies erforderlich ist, um Aktien 
          an Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis zu der 
          Gesellschaft und/oder ihren 
          verbundenen Unternehmen stehen oder 
          standen ausgeben zu können, wobei 
          der auf die ausgegebenen neuen 
          Aktien entfallende anteilige Betrag 
          des Grundkapitals insgesamt 5 % des 
          Grundkapitals weder im Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung über diese 
          Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
          Ausnutzung überschreiten darf. Auf 
          die vorgenannte 5 %-Grenze sind auch 
          eigene Aktien der Gesellschaft sowie 
          Aktien der Gesellschaft aus 
          bedingtem Kapital anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung an Mitarbeiter oder 
          Geschäftsführungsorgane der 
          Gesellschaft bzw. verbundener 
          Unternehmen gewährt wurden; 
      ee) zur Ausgabe von Aktien gegen 
          Sacheinlagen insbesondere - aber 
          ohne Beschränkung hierauf - zum 
          Zwecke des (auch mittelbaren) 
          Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder von sonstigen 
          Vermögensgegenständen oder zur 
          Bedienung von Schuldverschreibungen, 
          die gegen Sacheinlagen ausgegeben 
          wurden. 
 
      Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen 
      Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag 
      beschränkt, der 20 % des Grundkapitals weder 
      im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      überschreitet. Auf diese Zahl sind eigene 
      Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts veräußert wurden, sowie 
      diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten (bzw. einer Kombination 
      dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. 
      unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
      Beschlusses des Vorstands über die Ausnutzung 
      des Genehmigten Kapitals 2018 gültigen 
      Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung aufgrund der Ermächtigung 
      unter Tagesordnungspunkt 7 der 
      Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ausgegeben wurden. Auf die vorgenannte 
      Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind 
      zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
      Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
      entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 
      Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
      ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
      der Aktienausgabe festzulegen. 
   b) *Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung* 
 
      Für das Genehmigte Kapital 2018 wird § 4 
      Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 22. Mai 2023 um bis zu EUR 
           30.560.023,00 einmalig oder mehrmals 
           durch Ausgabe von bis zu 30.560.023 
           neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2018). 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien 
           können dabei nach § 186 Absatz 5 
           Aktiengesetz auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstitut(en) mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären der Gesellschaft zum 
           Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
           Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
           Genehmigten Kapitals 2018 
           auszuschließen, 
 
           a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
              auszunehmen; 
           b) soweit es erforderlich ist, um 
              Inhabern bzw. Gläubigern von 
              Wandelschuldverschreibungen, 
              Optionsschuldverschreibungen, 
              Genussrechten und/oder 
              Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
              Kombinationen dieser Instrumente) 
              (nachstehend zusammen 
              '*Schuldverschreibungen*'), die 
              mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
              bzw. Wandlungs- oder 
              Optionspflichten ausgestattet sind 
              und die von der Gesellschaft oder 
              einer von ihr abhängigen oder in 
              ihrem unmittelbaren bzw. 
              mittelbaren Mehrheitsbesitz 
              stehenden Gesellschaft ausgegeben 
              wurden oder noch werden, ein 
              Bezugsrecht auf neue, auf den 
              Inhaber lautende Stückaktien der 
              Gesellschaft in dem Umfang zu 
              gewähren, wie es ihnen nach 
              Ausübung der Options- oder 
              Wandlungsrechte bzw. nach 
              Erfüllung von Wandlungs- oder 
              Optionspflichten als Aktionär 
              zustünde; 
           c) zur Ausgabe von Aktien gegen 
              Bareinlagen, wenn der 
              Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
              Börsenpreis der bereits 
              börsennotierten Aktien nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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