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DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PAION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 
in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-12 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PAION AG Aachen - ISIN DE 000A0B65S3 - Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2018 der PAION AG ein, die am Mittwoch, den 
23. Mai 2018, um 10:00 Uhr (MESZ) im Forum M, 
Buchkremerstraße 1-7, 52062 Aachen, stattfindet. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2017, der Lageberichte für die Gesellschaft und 
   den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 
   einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Absatz 1 
   und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zum 31. 
   Dezember 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und 
   auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen 
   und vom Vorstand bzw. - im Falle des Berichts des 
   Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
   erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die 
   Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu 
   stellen. 
 
   Diese Unterlagen können im Internet unter 
 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
   eingesehen werden. Sie liegen auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus und werden 
   Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich kostenlos 
   zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
   sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung 
   Köln, 
 
   (a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2018; 
   (b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
       und des Zwischenlageberichts (§§ 115 
       Abs. 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
   (c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) 
       für das erste und/oder dritte Quartal 
       des Geschäftsjahres 2018 und/oder für 
       das erste Quartal des Geschäftsjahres 
       2019 zum Prüfer für eine solche 
       prüferische Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der PAION AG setzt sich nach §§ 95, 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 12 Abs. 1 der Satzung 
   der PAION AG aus fünf Mitgliedern zusammen. 
 
   Die Amtszeit von Frau Dr. Karin Louise Dorrepaal endet 
   mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2018. Vor 
   diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung vor, Frau Dr. Karin Louise Dorrepaal, 
   niederländische Staatsangehörige, hauptberufliches 
   Mitglied des Aufsichtsrats bzw. vergleichbarer 
   Kontrollgremien der nachstehend genannten Unternehmen, 
   wohnhaft in Amsterdam/Niederlande, erneut als 
   Vertreterin der Aktionäre mit Wirkung ab Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2018 in den Aufsichtsrat 
   zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
 
   Die Bestellung erfolgt bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. 
   Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
   nicht mitgerechnet. 
 
   Frau Dr. Dorrepaal, geboren 1961, ist derzeit 
   gleichzeitig und hauptberuflich Mitglied in gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien folgender Gesellschaften: 
 
   * Almirall S.A., Barcelona/Spanien, Mitglied 
     des Board of Directors; 
   * Gerresheimer AG, Düsseldorf, Mitglied des 
     Aufsichtsrats; 
   * Humedics GmbH, Berlin, Vorsitzende des 
     Beirats; 
   * Julius Clinical Research BV, 
     Bunnik/Niederlande, Mitglied des 
     Aufsichtsrats; 
   * Kerry Group plc, Tralee/Irland, nicht 
     geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied 
     und 
   * Triton Beteiligungsberatung GmbH, 
     Frankfurt, Mitglied des Triton Industry 
     Board (Beirat). 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für 
   die Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen zwischen Frau Dr. Dorrepaal einerseits und 
   PAION-Gesellschaften, deren Organen oder einem direkt 
   oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten 
   Aktien an der PAION AG beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Dr. Dorrepaal 
   vergewissert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. Ein Lebenslauf von Frau Dr. Dorrepaal, 
   der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und 
   Erfahrungen Auskunft gibt und die wesentlichen 
   Tätigkeiten von Frau Dr. Dorrepaal neben dem 
   Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft offenlegt, kann 
   unter 
 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
   eingesehen werden und wird auch in der Hauptversammlung 
   zur Einsichtnahme ausliegen. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und die Aufhebung des bestehenden 
   genehmigten Kapitals sowie die entsprechende 
   Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung 
   vom 17. Mai 2017 ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der 
   Zeit bis zum 16. Mai 2022 um bis zu EUR 29.098.058,00 
   einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 
   29.098.058 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2017). 
 
   Auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats wurde das Genehmigte Kapital 2017 
   teilweise ausgenutzt. Mit Eintragung in das 
   Handelsregister der Gesellschaft vom 18. Juli 2017 wurde 
   das eingetragene Grundkapital von EUR 58.196.117,00 um 
   EUR 2.824.515,00 auf EUR 61.020.632,00 durch Ausgabe von 
   2.824.515 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage nach 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erhöht. Das Genehmigte Kapital 
   2017 reduzierte sich entsprechend auf EUR 26.273.543,00. 
 
   Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei 
   Bedarf ihre Eigenmittel umfassend - auch unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG - zu verstärken, sollen das 
   bestehende Genehmigte Kapital 2017 in dem noch 
   bestehenden Umfang aufgehoben, ein neues Genehmigtes 
   Kapital 2018 beschlossen und die Satzung entsprechend 
   angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
   daher vor zu beschließen: 
 
   a) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2018 mit 
      der Möglichkeit zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. Mai 2023 
      um bis zu EUR 30.560.023,00 einmalig oder 
      mehrmals durch Ausgabe von bis zu 30.560.023 
      neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
      dabei nach § 186 Absatz 5 Aktiengesetz auch 
      von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
      Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten 
      Kapitals 2018 auszuschließen, 
 
      aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
      bb) soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen, 
          Optionsschuldverschreibungen, 
          Genussrechten und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente) 
          (nachstehend zusammen 
          '*Schuldverschreibungen*'), die mit 
          Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
          Wandlungs- oder Optionspflichten 
          ausgestattet sind und die von der 
          Gesellschaft oder einer 
          unmittelbaren oder mittelbaren 
          Beteiligungsgesellschaft ausgegeben 
          wurden oder noch werden, ein 
          Bezugsrecht auf neue, auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          der Options- oder Wandlungsrechte 
          bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- 
          oder Optionspflichten als Aktionär 
          zustünde; 
      cc) zur Ausgabe von Aktien gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich im Sinne der §§ 203 
          Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz unterschreitet und der 
          auf die unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 
          3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen 
          neuen Aktien entfallende anteilige 
          Betrag des Grundkapitals insgesamt 
          10 % des Grundkapitals weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung überschreitet. Auf 
          diese Begrenzung von 10 % des 
          Grundkapitals sind Aktien 
          anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten bzw. mit 
          Wandlungs- oder Optionspflichten 
          ausgegeben wurden oder unter 
          Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
          Beschlusses des Vorstands über die 
          Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
          2018 gültigen Wandlungspreises 
          auszugeben sind, sofern diese 
          Schuldverschreibungen in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben wurden. Auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind ferner diejenigen 
          eigenen Aktien der Gesellschaft 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß § 71 Absatz 1 
          Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in 
          Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz veräußert wurden. 
          Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind zudem diejenigen 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
          Grundlage anderer 
          Kapitalmaßnahmen unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
          ausgegeben wurden; 
      dd) wie dies erforderlich ist, um Aktien 
          an Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis zu der 
          Gesellschaft und/oder ihren 
          verbundenen Unternehmen stehen oder 
          standen ausgeben zu können, wobei 
          der auf die ausgegebenen neuen 
          Aktien entfallende anteilige Betrag 
          des Grundkapitals insgesamt 5 % des 
          Grundkapitals weder im Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung über diese 
          Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
          Ausnutzung überschreiten darf. Auf 
          die vorgenannte 5 %-Grenze sind auch 
          eigene Aktien der Gesellschaft sowie 
          Aktien der Gesellschaft aus 
          bedingtem Kapital anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung an Mitarbeiter oder 
          Geschäftsführungsorgane der 
          Gesellschaft bzw. verbundener 
          Unternehmen gewährt wurden; 
      ee) zur Ausgabe von Aktien gegen 
          Sacheinlagen insbesondere - aber 
          ohne Beschränkung hierauf - zum 
          Zwecke des (auch mittelbaren) 
          Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder von sonstigen 
          Vermögensgegenständen oder zur 
          Bedienung von Schuldverschreibungen, 
          die gegen Sacheinlagen ausgegeben 
          wurden. 
 
      Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen 
      Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag 
      beschränkt, der 20 % des Grundkapitals weder 
      im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      überschreitet. Auf diese Zahl sind eigene 
      Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts veräußert wurden, sowie 
      diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten (bzw. einer Kombination 
      dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. 
      unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
      Beschlusses des Vorstands über die Ausnutzung 
      des Genehmigten Kapitals 2018 gültigen 
      Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung aufgrund der Ermächtigung 
      unter Tagesordnungspunkt 7 der 
      Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ausgegeben wurden. Auf die vorgenannte 
      Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind 
      zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
      Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
      entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 
      Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
      ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
      der Aktienausgabe festzulegen. 
   b) *Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung* 
 
      Für das Genehmigte Kapital 2018 wird § 4 
      Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 22. Mai 2023 um bis zu EUR 
           30.560.023,00 einmalig oder mehrmals 
           durch Ausgabe von bis zu 30.560.023 
           neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2018). 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien 
           können dabei nach § 186 Absatz 5 
           Aktiengesetz auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstitut(en) mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären der Gesellschaft zum 
           Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
           Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
           Genehmigten Kapitals 2018 
           auszuschließen, 
 
           a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
              auszunehmen; 
           b) soweit es erforderlich ist, um 
              Inhabern bzw. Gläubigern von 
              Wandelschuldverschreibungen, 
              Optionsschuldverschreibungen, 
              Genussrechten und/oder 
              Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
              Kombinationen dieser Instrumente) 
              (nachstehend zusammen 
              '*Schuldverschreibungen*'), die 
              mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
              bzw. Wandlungs- oder 
              Optionspflichten ausgestattet sind 
              und die von der Gesellschaft oder 
              einer von ihr abhängigen oder in 
              ihrem unmittelbaren bzw. 
              mittelbaren Mehrheitsbesitz 
              stehenden Gesellschaft ausgegeben 
              wurden oder noch werden, ein 
              Bezugsrecht auf neue, auf den 
              Inhaber lautende Stückaktien der 
              Gesellschaft in dem Umfang zu 
              gewähren, wie es ihnen nach 
              Ausübung der Options- oder 
              Wandlungsrechte bzw. nach 
              Erfüllung von Wandlungs- oder 
              Optionspflichten als Aktionär 
              zustünde; 
           c) zur Ausgabe von Aktien gegen 
              Bareinlagen, wenn der 
              Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
              Börsenpreis der bereits 
              börsennotierten Aktien nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

wesentlich im Sinne der §§ 203 
              Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 
              4 Aktiengesetz unterschreitet und 
              der auf die unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts gemäß § 186 
              Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
              ausgegebenen neuen Aktien 
              entfallende anteilige Betrag des 
              Grundkapitals insgesamt 10 % des 
              Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
              des Wirksamwerdens noch im 
              Zeitpunkt der Ausübung dieser 
              Ermächtigung überschreitet. Auf 
              diese Begrenzung von 10 % des 
              Grundkapitals sind Aktien 
              anzurechnen, die zur Bedienung von 
              Schuldverschreibungen mit 
              Wandlungs- oder Optionsrechten 
              bzw. mit Wandlungs- oder 
              Optionspflichten ausgegeben wurden 
              oder unter Zugrundelegung des zum 
              Zeitpunkt des Beschlusses des 
              Vorstands über die Ausnutzung des 
              Genehmigten Kapitals 2018 gültigen 
              Wandlungspreises auszugeben sind, 
              sofern diese Schuldverschreibungen 
              in entsprechender Anwendung des § 
              186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
              Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
              Grundkapitals sind ferner 
              diejenigen eigenen Aktien der 
              Gesellschaft anzurechnen, die 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts der Aktionäre 
              gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
              Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung 
              mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
              Aktiengesetz veräußert 
              wurden. Auf die Höchstgrenze von 
              10 % des Grundkapitals sind zudem 
              diejenigen Aktien anzurechnen, die 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung auf Grundlage anderer 
              Kapitalmaßnahmen unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts der 
              Aktionäre in entsprechender 
              Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 
              4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
              ausgegeben wurden; 
           d) wie dies erforderlich ist, um 
              Aktien an Personen, die in einem 
              Arbeitsverhältnis zu der 
              Gesellschaft und/oder ihren 
              verbundenen Unternehmen stehen 
              oder standen ausgeben zu können, 
              wobei der auf die ausgegebenen 
              neuen Aktien entfallende anteilige 
              Betrag des Grundkapitals insgesamt 
              5 % des Grundkapitals weder im 
              Zeitpunkt der Beschlussfassung 
              über diese Ermächtigung noch im 
              Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
              überschreiten darf. Auf die 
              vorgenannte 5 %-Grenze sind auch 
              eigene Aktien der Gesellschaft 
              sowie Aktien der Gesellschaft aus 
              bedingtem Kapital anzurechnen, die 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung an Mitarbeiter oder 
              Geschäftsführungsorgane der 
              Gesellschaft bzw. verbundener 
              Unternehmen gewährt wurden; 
           e) zur Ausgabe von Aktien gegen 
              Sacheinlagen insbesondere - aber 
              ohne Beschränkung hierauf - zum 
              Zwecke des (auch mittelbaren) 
              Erwerbs von Unternehmen, 
              Unternehmensteilen, Beteiligungen 
              an Unternehmen oder von sonstigen 
              Vermögensgegenständen oder zur 
              Bedienung von 
              Schuldverschreibungen, die gegen 
              Sacheinlagen ausgegeben werden. 
 
           Die in den vorstehenden Absätzen 
           enthaltenen Ermächtigungen zum 
           Bezugsrechtsausschluss bei 
           Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 
           Betrag beschränkt, der 
           20 % des Grundkapitals weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung überschreitet. Auf diese 
           Zahl sind eigene Aktien anzurechnen, 
           die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts veräußert wurden, 
           sowie diejenigen Aktien, die zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           einer Wandlungspflicht (bzw. einer 
           Kombination dieser Instrumente) 
           ausgegeben wurden bzw. unter 
           Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
           Beschlusses des Vorstands über die 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2018 gültigen Wandlungspreises 
           auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
           der Ermächtigung unter 
           Tagesordnungspunkt 7 der 
           Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre ausgegeben wurden. Auf die 
           vorgenannte Höchstgrenze von 20 % des 
           Grundkapitals sind zudem diejenigen 
           Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
           Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre in entsprechender Anwendung 
           von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
           gegen Bareinlagen ausgegeben wurden. 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats den 
           weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
           die Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzulegen.' 
   c) *Aufhebung des bestehenden genehmigten 
      Kapitals* 
 
      Die derzeit bestehende, durch die 
      Hauptversammlung am 17. Mai 2017 erteilte und 
      bis zum 16. Mai 2022 befristete Ermächtigung 
      zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 
      Absatz 3 der Satzung wird mit Wirksamwerden 
      des neuen Genehmigten Kapitals 2018 
      aufgehoben. 
   d) *Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister* 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. 
      c) beschlossene Aufhebung des in § 4 Absatz 3 
      der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals 
      und das unter lit. a) und lit. b) beschlossene 
      neue Genehmigte Kapital 2018 mit der 
      Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister 
      anzumelden, dass zunächst die Aufhebung 
      eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn 
      unmittelbar anschließend das neue 
      Genehmigte Kapital 2018 eingetragen wird. 
 
      Der Vorstand wird, vorbehaltlich des 
      vorstehenden Absatzes, ermächtigt, das 
      Genehmigte Kapital 2018 unabhängig von den 
      übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur 
      Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
7. Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
   Instrumente) im Nennbetrag von bis zu EUR 125.000.000,00 
   mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2018 I 
   unter gleichzeitiger Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung und des Bedingten Kapitals 2017 sowie die 
   entsprechende Änderung von § 4 Absatz 4 der Satzung 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung 
   vom 17. Mai 2017 ermächtigt, bis zum 16. Mai 2022 
   einmalig oder mehrmalig Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis 
   zu EUR 125.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 
   20 Jahren zu begeben und den Inhabern dieser Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte auf bis zu 26.200.000 neue Aktien der 
   Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
   von bis zu insgesamt EUR 26.200.000,00 zu gewähren 
   (zusammen im Folgenden auch '*Schuldverschreibungen 
   2017*'). Zur Bedienung dieser Schuldverschreibungen 2017 
   wurde ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2017) in 
   Höhe von EUR 26.200.000,00 geschaffen (§ 4 Absatz 4 der 
   Satzung). Von der Ermächtigung wurde kein Gebrauch 
   gemacht; das Bedingte Kapital 2017 ist daher nicht 
   ausgenutzt worden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat haben jedoch auf Grundlage des 
   Genehmigten Kapitals 2017 die Möglichkeit zur Ausgabe 
   von Aktien unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage nach 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG teilweise verwendet. Aufgrund 
   der erforderlichen Anrechnung der erfolgten Ausgabe von 
   Aktien unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG auf die Ermächtigung zur Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen 2017 gegen Bareinlage nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ist diese Ermächtigung nur teilweise 
   auf diese Weise nutzbar. 
 
   Damit die Gesellschaft auch nach Ablauf der Ermächtigung 
   zur Ausgabe der Schuldverschreibungen 2017 am 16. Mai 
   2022 - und auch zuvor unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gegen Bareinlage in der nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

zulässigen Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals - 
   flexibel ist, bei Bedarf Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. eine 
   Kombination dieser Instrumente) auszugeben 
   (einschließlich der Ausgabe unter vereinfachtem 
   Ausschluss des Bezugsrechts) und diese mit Aktien zur 
   Bedienung der daraus erwachsenden Options- oder 
   Wandlungsrechte unterlegen zu können, sollen die 
   Ermächtigung vom 17. Mai 2017 sowie das Bedingte Kapital 
   2017 aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung und ein 
   neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2018 I) 
   ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
   daher vor zu beschließen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) mit der 
      Möglichkeit zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts* 
 
      aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
      Aktienzahl 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. 
      Mai 2023 einmalig oder mehrmals auf den 
      Inhaber oder Namen lautende 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      (nachstehend gemeinsam 
      '*Schuldverschreibungen*') im Nennbetrag 
      von bis zu EUR 125.000.000,00 mit oder 
      ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 
      Gläubigern bzw. Inhabern von 
      Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
      Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
      mit einem anteiligen Betrag des 
      Grundkapitals von bis zu EUR 26.200.000,00 
      nach näherer Maßgabe der jeweiligen 
      Wandel-, Options- oder 
      Gewinnschuldverschreibungs- bzw. 
      Genussrechtsbedingungen (im Folgenden 
      jeweils '*Bedingungen*') zu gewähren. Die 
      jeweiligen Bedingungen können auch 
      Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit 
      oder zu anderen Zeiten vorsehen, 
      einschließlich der Verpflichtung zur 
      Ausübung des Wandlungs- oder 
      Optionsrechts. Die Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen kann auch gegen 
      Erbringung einer Sacheinlage erfolgen. 
 
      Die Schuldverschreibungen können 
      außer in Euro auch - unter Begrenzung 
      auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in 
      der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
      begeben werden. Die Schuldverschreibungen 
      können auch durch von der Gesellschaft 
      abhängige oder in ihrem unmittelbaren bzw. 
      mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende 
      Gesellschaften begeben werden; in diesem 
      Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die 
      abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende 
      Gesellschaft die Garantie für die 
      Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
      den Inhabern bzw. Gläubigern solcher 
      Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
      Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
      zu gewähren. Bei Emission der 
      Schuldverschreibungen können bzw. werden 
      diese im Regelfall in jeweils unter sich 
      gleichberechtigte 
      Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
      bb) Bezugsrechtsgewährung, 
      Bezugsrechtsausschluss 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
      einzuräumen. Die Schuldverschreibungen 
      können auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären 
      mittelbar im Sinne von § 186 Absatz 5 
      Aktiengesetz zum Bezug anzubieten (sog. 
      mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
      wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auf die 
      Schuldverschreibungen mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ganz oder teilweise 
      auszuschließen, 
 
      (1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
      (2) soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern von Schuldverschreibungen, 
          die von der Gesellschaft oder einer 
          von ihr abhängigen oder in ihrem 
          unmittelbaren bzw. mittelbaren 
          Mehrheitsbesitz stehenden 
          Gesellschaft bereits ausgegeben 
          wurden oder noch werden, ein 
          Bezugsrecht in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          der Options- oder Wandlungsrechte 
          bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- 
          oder Optionspflichten als Aktionär 
          zustünde; 
      (3) sofern die Schuldverschreibungen mit 
          Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
          Wandlungs- oder Optionspflichten 
          gegen Barleistung ausgegeben werden 
          und der Ausgabepreis den nach 
          anerkannten finanzmathematischen 
          Methoden ermittelten theoretischen 
          Wert der Teilschuldverschreibungen 
          nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 
          Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz unterschreitet. Diese 
          Ermächtigung zum 
          Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch 
          nur für Schuldverschreibungen mit 
          Rechten auf Aktien, auf die sowohl 
          im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
          dieser Ermächtigung als auch im 
          Zeitpunkt ihrer Ausübung ein 
          anteiliger Betrag des Grundkapitals 
          von insgesamt nicht mehr als 10 % 
          des Grundkapitals entfällt. Auf 
          diese Begrenzung ist die 
          Veräußerung eigener Aktien 
          anzurechnen, sofern sie während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 
          5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 
          Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
          erfolgt. Ferner sind auf diese 
          Begrenzung diejenigen Aktien 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
          genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts gemäß § 203 
          Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 
          186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
          ausgegeben werden; 
      (4) soweit die Schuldverschreibungen 
          gegen Sacheinlagen ausgegeben 
          werden, sofern der Wert der 
          Sacheinlage in einem angemessenen 
          Verhältnis zu dem nach vorstehendem 
          lit. a) bb) (3) zu ermittelnden 
          Marktwert der Schuldverschreibungen 
          steht. 
 
      Die in den vorstehenden Absätzen 
      enthaltenen Ermächtigungen zum 
      Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf 
      einen Betrag beschränkt, der 20 % des 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      überschreitet. Auf die vorgenannte 20 
      %-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen, 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts veräußert wurden, sowie 
      diejenigen Aktien, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund der 
      Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 6 
      der Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben wurden. Auf die 
      vorgenannte Höchstgrenze von 20 % des 
      Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer 
      Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre in 
      entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 
      3 Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
      ausgegeben wurden. 
 
      Soweit Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen ohne 
      Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten 
      ausgegeben werden, wird der Vorstand 
      ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt 
      auszuschließen, wenn diese 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen 
      obligationsähnlich ausgestattet sind, d. 
      h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
      Gesellschaft begründen, keine Beteiligung 
      am Liquidationserlös gewähren und die Höhe 
      der Verzinsung nicht auf Grundlage der 
      Höhe des Jahresüberschusses, des 
      Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
      wird. Außerdem müssen in diesem Fall 
      die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen den zum 
      Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
      Marktkonditionen für eine vergleichbare 
      Mittelaufnahme entsprechen. 
 
      cc) Wandlungs- und Optionsrechte 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
      können die Gläubiger ihre 
      Schuldverschreibungen nach Maßgabe 
      der Bedingungen in Aktien der Gesellschaft 
      wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
      sich aus der Division des Nennbetrags 
      einer Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      Aktie der Gesellschaft. Das 
      Wandlungsverhältnis kann sich auch durch 
      Division des unter dem Nennbetrag 
      liegenden Ausgabepreises einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      Aktie der Gesellschaft ergeben. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen werden jeder 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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