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Dow Jones News
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DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -15-

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: PAION AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 
in Aachen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-12 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
PAION AG Aachen - ISIN DE 000A0B65S3 - Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2018 der PAION AG ein, die am Mittwoch, den 
23. Mai 2018, um 10:00 Uhr (MESZ) im Forum M, 
Buchkremerstraße 1-7, 52062 Aachen, stattfindet. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom 
   Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. 
   Dezember 2017, der Lageberichte für die Gesellschaft und 
   den Konzern für das Geschäftsjahr 2017 
   einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts 
   des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a Absatz 1 
   und 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zum 31. 
   Dezember 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine 
   Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und 
   auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der 
   Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen 
   und vom Vorstand bzw. - im Falle des Berichts des 
   Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
   erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die 
   Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu 
   stellen. 
 
   Diese Unterlagen können im Internet unter 
 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
   eingesehen werden. Sie liegen auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus und werden 
   Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich kostenlos 
   zugesandt. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie 
   des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des 
   verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts 
   sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht 
   zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung 
   des Prüfungsausschusses - vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung 
   Köln, 
 
   (a) zum Abschlussprüfer und 
       Konzernabschlussprüfer für das 
       Geschäftsjahr 2018; 
   (b) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht des verkürzten Abschlusses 
       und des Zwischenlageberichts (§§ 115 
       Abs. 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
       Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018 zum 
       Prüfer für eine solche prüferische 
       Durchsicht; sowie 
   (c) für den Fall einer prüferischen 
       Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
       Finanzinformationen (§ 115 Abs. 7 WpHG) 
       für das erste und/oder dritte Quartal 
       des Geschäftsjahres 2018 und/oder für 
       das erste Quartal des Geschäftsjahres 
       2019 zum Prüfer für eine solche 
       prüferische Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
5. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat der PAION AG setzt sich nach §§ 95, 96 
   Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 12 Abs. 1 der Satzung 
   der PAION AG aus fünf Mitgliedern zusammen. 
 
   Die Amtszeit von Frau Dr. Karin Louise Dorrepaal endet 
   mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2018. Vor 
   diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat der 
   Hauptversammlung vor, Frau Dr. Karin Louise Dorrepaal, 
   niederländische Staatsangehörige, hauptberufliches 
   Mitglied des Aufsichtsrats bzw. vergleichbarer 
   Kontrollgremien der nachstehend genannten Unternehmen, 
   wohnhaft in Amsterdam/Niederlande, erneut als 
   Vertreterin der Aktionäre mit Wirkung ab Beendigung der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2018 in den Aufsichtsrat 
   zu wählen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
 
   Die Bestellung erfolgt bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. 
   Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
   nicht mitgerechnet. 
 
   Frau Dr. Dorrepaal, geboren 1961, ist derzeit 
   gleichzeitig und hauptberuflich Mitglied in gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien folgender Gesellschaften: 
 
   * Almirall S.A., Barcelona/Spanien, Mitglied 
     des Board of Directors; 
   * Gerresheimer AG, Düsseldorf, Mitglied des 
     Aufsichtsrats; 
   * Humedics GmbH, Berlin, Vorsitzende des 
     Beirats; 
   * Julius Clinical Research BV, 
     Bunnik/Niederlande, Mitglied des 
     Aufsichtsrats; 
   * Kerry Group plc, Tralee/Irland, nicht 
     geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied 
     und 
   * Triton Beteiligungsberatung GmbH, 
     Frankfurt, Mitglied des Triton Industry 
     Board (Beirat). 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen keine für 
   die Wahlentscheidung der Hauptversammlung 
   maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen zwischen Frau Dr. Dorrepaal einerseits und 
   PAION-Gesellschaften, deren Organen oder einem direkt 
   oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten 
   Aktien an der PAION AG beteiligten Aktionär 
   andererseits. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Frau Dr. Dorrepaal 
   vergewissert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand 
   aufbringen kann. Ein Lebenslauf von Frau Dr. Dorrepaal, 
   der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und 
   Erfahrungen Auskunft gibt und die wesentlichen 
   Tätigkeiten von Frau Dr. Dorrepaal neben dem 
   Aufsichtsratsmandat bei der Gesellschaft offenlegt, kann 
   unter 
 
   www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ 
 
   eingesehen werden und wird auch in der Hauptversammlung 
   zur Einsichtnahme ausliegen. 
6. *Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten 
   Kapitals 2018 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts und die Aufhebung des bestehenden 
   genehmigten Kapitals sowie die entsprechende 
   Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung 
   vom 17. Mai 2017 ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der 
   Zeit bis zum 16. Mai 2022 um bis zu EUR 29.098.058,00 
   einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 
   29.098.058 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2017). 
 
   Auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats wurde das Genehmigte Kapital 2017 
   teilweise ausgenutzt. Mit Eintragung in das 
   Handelsregister der Gesellschaft vom 18. Juli 2017 wurde 
   das eingetragene Grundkapital von EUR 58.196.117,00 um 
   EUR 2.824.515,00 auf EUR 61.020.632,00 durch Ausgabe von 
   2.824.515 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage nach 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erhöht. Das Genehmigte Kapital 
   2017 reduzierte sich entsprechend auf EUR 26.273.543,00. 
 
   Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, bei 
   Bedarf ihre Eigenmittel umfassend - auch unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG - zu verstärken, sollen das 
   bestehende Genehmigte Kapital 2017 in dem noch 
   bestehenden Umfang aufgehoben, ein neues Genehmigtes 
   Kapital 2018 beschlossen und die Satzung entsprechend 
   angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
   daher vor zu beschließen: 
 
   a) *Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2018 mit 
      der Möglichkeit zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
      Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. Mai 2023 
      um bis zu EUR 30.560.023,00 einmalig oder 
      mehrmals durch Ausgabe von bis zu 30.560.023 
      neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
      gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
      (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können 
      dabei nach § 186 Absatz 5 Aktiengesetz auch 
      von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) mit 
      der Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären der Gesellschaft zum Bezug 
      anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht). Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -2-

Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
      Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten 
      Kapitals 2018 auszuschließen, 
 
      aa) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
      bb) soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Wandelschuldverschreibungen, 
          Optionsschuldverschreibungen, 
          Genussrechten und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente) 
          (nachstehend zusammen 
          '*Schuldverschreibungen*'), die mit 
          Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
          Wandlungs- oder Optionspflichten 
          ausgestattet sind und die von der 
          Gesellschaft oder einer 
          unmittelbaren oder mittelbaren 
          Beteiligungsgesellschaft ausgegeben 
          wurden oder noch werden, ein 
          Bezugsrecht auf neue, auf den 
          Inhaber lautende Stückaktien der 
          Gesellschaft in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          der Options- oder Wandlungsrechte 
          bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- 
          oder Optionspflichten als Aktionär 
          zustünde; 
      cc) zur Ausgabe von Aktien gegen 
          Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag 
          der neuen Aktien den Börsenpreis der 
          bereits börsennotierten Aktien nicht 
          wesentlich im Sinne der §§ 203 
          Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz unterschreitet und der 
          auf die unter Ausschluss des 
          Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 
          3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen 
          neuen Aktien entfallende anteilige 
          Betrag des Grundkapitals insgesamt 
          10 % des Grundkapitals weder im 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
          Zeitpunkt der Ausübung dieser 
          Ermächtigung überschreitet. Auf 
          diese Begrenzung von 10 % des 
          Grundkapitals sind Aktien 
          anzurechnen, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrechten bzw. mit 
          Wandlungs- oder Optionspflichten 
          ausgegeben wurden oder unter 
          Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
          Beschlusses des Vorstands über die 
          Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
          2018 gültigen Wandlungspreises 
          auszugeben sind, sofern diese 
          Schuldverschreibungen in 
          entsprechender Anwendung des § 186 
          Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während 
          der Laufzeit dieser Ermächtigung 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben wurden. Auf die 
          Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind ferner diejenigen 
          eigenen Aktien der Gesellschaft 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre gemäß § 71 Absatz 1 
          Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in 
          Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz veräußert wurden. 
          Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
          Grundkapitals sind zudem diejenigen 
          Aktien anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
          Grundlage anderer 
          Kapitalmaßnahmen unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre in entsprechender 
          Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
          ausgegeben wurden; 
      dd) wie dies erforderlich ist, um Aktien 
          an Personen, die in einem 
          Arbeitsverhältnis zu der 
          Gesellschaft und/oder ihren 
          verbundenen Unternehmen stehen oder 
          standen ausgeben zu können, wobei 
          der auf die ausgegebenen neuen 
          Aktien entfallende anteilige Betrag 
          des Grundkapitals insgesamt 5 % des 
          Grundkapitals weder im Zeitpunkt der 
          Beschlussfassung über diese 
          Ermächtigung noch im Zeitpunkt ihrer 
          Ausnutzung überschreiten darf. Auf 
          die vorgenannte 5 %-Grenze sind auch 
          eigene Aktien der Gesellschaft sowie 
          Aktien der Gesellschaft aus 
          bedingtem Kapital anzurechnen, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung an Mitarbeiter oder 
          Geschäftsführungsorgane der 
          Gesellschaft bzw. verbundener 
          Unternehmen gewährt wurden; 
      ee) zur Ausgabe von Aktien gegen 
          Sacheinlagen insbesondere - aber 
          ohne Beschränkung hierauf - zum 
          Zwecke des (auch mittelbaren) 
          Erwerbs von Unternehmen, 
          Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
          Unternehmen oder von sonstigen 
          Vermögensgegenständen oder zur 
          Bedienung von Schuldverschreibungen, 
          die gegen Sacheinlagen ausgegeben 
          wurden. 
 
      Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen 
      Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen sind insgesamt auf einen Betrag 
      beschränkt, der 20 % des Grundkapitals weder 
      im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
      Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      überschreitet. Auf diese Zahl sind eigene 
      Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts veräußert wurden, sowie 
      diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten (bzw. einer Kombination 
      dieser Instrumente) ausgegeben wurden bzw. 
      unter Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
      Beschlusses des Vorstands über die Ausnutzung 
      des Genehmigten Kapitals 2018 gültigen 
      Wandlungspreises auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung aufgrund der Ermächtigung 
      unter Tagesordnungspunkt 7 der 
      Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ausgegeben wurden. Auf die vorgenannte 
      Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind 
      zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
      Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
      entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 
      Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
      ausgegeben werden. 
 
      Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen 
      der Aktienausgabe festzulegen. 
   b) *Änderung von § 4 Absatz 3 der Satzung* 
 
      Für das Genehmigte Kapital 2018 wird § 4 
      Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(3) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 22. Mai 2023 um bis zu EUR 
           30.560.023,00 einmalig oder mehrmals 
           durch Ausgabe von bis zu 30.560.023 
           neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2018). 
 
           Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien 
           können dabei nach § 186 Absatz 5 
           Aktiengesetz auch von einem oder 
           mehreren Kreditinstitut(en) mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie 
           den Aktionären der Gesellschaft zum 
           Bezug anzubieten (sog. mittelbares 
           Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch 
           ermächtigt, das Bezugsrecht der 
           Aktionäre mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats für eine oder mehrere 
           Kapitalerhöhungen im Rahmen des 
           Genehmigten Kapitals 2018 
           auszuschließen, 
 
           a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
              auszunehmen; 
           b) soweit es erforderlich ist, um 
              Inhabern bzw. Gläubigern von 
              Wandelschuldverschreibungen, 
              Optionsschuldverschreibungen, 
              Genussrechten und/oder 
              Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
              Kombinationen dieser Instrumente) 
              (nachstehend zusammen 
              '*Schuldverschreibungen*'), die 
              mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
              bzw. Wandlungs- oder 
              Optionspflichten ausgestattet sind 
              und die von der Gesellschaft oder 
              einer von ihr abhängigen oder in 
              ihrem unmittelbaren bzw. 
              mittelbaren Mehrheitsbesitz 
              stehenden Gesellschaft ausgegeben 
              wurden oder noch werden, ein 
              Bezugsrecht auf neue, auf den 
              Inhaber lautende Stückaktien der 
              Gesellschaft in dem Umfang zu 
              gewähren, wie es ihnen nach 
              Ausübung der Options- oder 
              Wandlungsrechte bzw. nach 
              Erfüllung von Wandlungs- oder 
              Optionspflichten als Aktionär 
              zustünde; 
           c) zur Ausgabe von Aktien gegen 
              Bareinlagen, wenn der 
              Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
              Börsenpreis der bereits 
              börsennotierten Aktien nicht 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -3-

wesentlich im Sinne der §§ 203 
              Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 
              4 Aktiengesetz unterschreitet und 
              der auf die unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts gemäß § 186 
              Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
              ausgegebenen neuen Aktien 
              entfallende anteilige Betrag des 
              Grundkapitals insgesamt 10 % des 
              Grundkapitals weder im Zeitpunkt 
              des Wirksamwerdens noch im 
              Zeitpunkt der Ausübung dieser 
              Ermächtigung überschreitet. Auf 
              diese Begrenzung von 10 % des 
              Grundkapitals sind Aktien 
              anzurechnen, die zur Bedienung von 
              Schuldverschreibungen mit 
              Wandlungs- oder Optionsrechten 
              bzw. mit Wandlungs- oder 
              Optionspflichten ausgegeben wurden 
              oder unter Zugrundelegung des zum 
              Zeitpunkt des Beschlusses des 
              Vorstands über die Ausnutzung des 
              Genehmigten Kapitals 2018 gültigen 
              Wandlungspreises auszugeben sind, 
              sofern diese Schuldverschreibungen 
              in entsprechender Anwendung des § 
              186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
              Auf die Höchstgrenze von 10 % des 
              Grundkapitals sind ferner 
              diejenigen eigenen Aktien der 
              Gesellschaft anzurechnen, die 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts der Aktionäre 
              gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 
              Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung 
              mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
              Aktiengesetz veräußert 
              wurden. Auf die Höchstgrenze von 
              10 % des Grundkapitals sind zudem 
              diejenigen Aktien anzurechnen, die 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung auf Grundlage anderer 
              Kapitalmaßnahmen unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts der 
              Aktionäre in entsprechender 
              Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 
              4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
              ausgegeben wurden; 
           d) wie dies erforderlich ist, um 
              Aktien an Personen, die in einem 
              Arbeitsverhältnis zu der 
              Gesellschaft und/oder ihren 
              verbundenen Unternehmen stehen 
              oder standen ausgeben zu können, 
              wobei der auf die ausgegebenen 
              neuen Aktien entfallende anteilige 
              Betrag des Grundkapitals insgesamt 
              5 % des Grundkapitals weder im 
              Zeitpunkt der Beschlussfassung 
              über diese Ermächtigung noch im 
              Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
              überschreiten darf. Auf die 
              vorgenannte 5 %-Grenze sind auch 
              eigene Aktien der Gesellschaft 
              sowie Aktien der Gesellschaft aus 
              bedingtem Kapital anzurechnen, die 
              während der Laufzeit dieser 
              Ermächtigung an Mitarbeiter oder 
              Geschäftsführungsorgane der 
              Gesellschaft bzw. verbundener 
              Unternehmen gewährt wurden; 
           e) zur Ausgabe von Aktien gegen 
              Sacheinlagen insbesondere - aber 
              ohne Beschränkung hierauf - zum 
              Zwecke des (auch mittelbaren) 
              Erwerbs von Unternehmen, 
              Unternehmensteilen, Beteiligungen 
              an Unternehmen oder von sonstigen 
              Vermögensgegenständen oder zur 
              Bedienung von 
              Schuldverschreibungen, die gegen 
              Sacheinlagen ausgegeben werden. 
 
           Die in den vorstehenden Absätzen 
           enthaltenen Ermächtigungen zum 
           Bezugsrechtsausschluss bei 
           Kapitalerhöhungen gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen sind insgesamt auf einen 
           Betrag beschränkt, der 
           20 % des Grundkapitals weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
           Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
           Ermächtigung überschreitet. Auf diese 
           Zahl sind eigene Aktien anzurechnen, 
           die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts veräußert wurden, 
           sowie diejenigen Aktien, die zur 
           Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           einer Wandlungspflicht (bzw. einer 
           Kombination dieser Instrumente) 
           ausgegeben wurden bzw. unter 
           Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
           Beschlusses des Vorstands über die 
           Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
           2018 gültigen Wandlungspreises 
           auszugeben sind, sofern die 
           Schuldverschreibungen während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
           der Ermächtigung unter 
           Tagesordnungspunkt 7 der 
           Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre ausgegeben wurden. Auf die 
           vorgenannte Höchstgrenze von 20 % des 
           Grundkapitals sind zudem diejenigen 
           Aktien anzurechnen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
           Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen 
           unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre in entsprechender Anwendung 
           von § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
           gegen Bareinlagen ausgegeben wurden. 
 
           Der Vorstand wird ferner ermächtigt, 
           mit Zustimmung des Aufsichtsrats den 
           weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
           die Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzulegen.' 
   c) *Aufhebung des bestehenden genehmigten 
      Kapitals* 
 
      Die derzeit bestehende, durch die 
      Hauptversammlung am 17. Mai 2017 erteilte und 
      bis zum 16. Mai 2022 befristete Ermächtigung 
      zur Erhöhung des Grundkapitals gemäß § 4 
      Absatz 3 der Satzung wird mit Wirksamwerden 
      des neuen Genehmigten Kapitals 2018 
      aufgehoben. 
   d) *Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister* 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. 
      c) beschlossene Aufhebung des in § 4 Absatz 3 
      der Satzung enthaltenen genehmigten Kapitals 
      und das unter lit. a) und lit. b) beschlossene 
      neue Genehmigte Kapital 2018 mit der 
      Maßgabe zur Eintragung im Handelsregister 
      anzumelden, dass zunächst die Aufhebung 
      eingetragen wird, dies jedoch nur dann, wenn 
      unmittelbar anschließend das neue 
      Genehmigte Kapital 2018 eingetragen wird. 
 
      Der Vorstand wird, vorbehaltlich des 
      vorstehenden Absatzes, ermächtigt, das 
      Genehmigte Kapital 2018 unabhängig von den 
      übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur 
      Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
7. Beschlussfassung über die Erteilung einer neuen 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser 
   Instrumente) im Nennbetrag von bis zu EUR 125.000.000,00 
   mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2018 I 
   unter gleichzeitiger Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung und des Bedingten Kapitals 2017 sowie die 
   entsprechende Änderung von § 4 Absatz 4 der Satzung 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung 
   vom 17. Mai 2017 ermächtigt, bis zum 16. Mai 2022 
   einmalig oder mehrmalig Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis 
   zu EUR 125.000.000,00 mit einer Laufzeit von längstens 
   20 Jahren zu begeben und den Inhabern dieser Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen Wandlungs- bzw. 
   Optionsrechte auf bis zu 26.200.000 neue Aktien der 
   Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
   von bis zu insgesamt EUR 26.200.000,00 zu gewähren 
   (zusammen im Folgenden auch '*Schuldverschreibungen 
   2017*'). Zur Bedienung dieser Schuldverschreibungen 2017 
   wurde ein bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2017) in 
   Höhe von EUR 26.200.000,00 geschaffen (§ 4 Absatz 4 der 
   Satzung). Von der Ermächtigung wurde kein Gebrauch 
   gemacht; das Bedingte Kapital 2017 ist daher nicht 
   ausgenutzt worden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat haben jedoch auf Grundlage des 
   Genehmigten Kapitals 2017 die Möglichkeit zur Ausgabe 
   von Aktien unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage nach 
   § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG teilweise verwendet. Aufgrund 
   der erforderlichen Anrechnung der erfolgten Ausgabe von 
   Aktien unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG auf die Ermächtigung zur Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen 2017 gegen Bareinlage nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG ist diese Ermächtigung nur teilweise 
   auf diese Weise nutzbar. 
 
   Damit die Gesellschaft auch nach Ablauf der Ermächtigung 
   zur Ausgabe der Schuldverschreibungen 2017 am 16. Mai 
   2022 - und auch zuvor unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   gegen Bareinlage in der nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 

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April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -4-

zulässigen Höhe von bis zu 10 % des Grundkapitals - 
   flexibel ist, bei Bedarf Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. eine 
   Kombination dieser Instrumente) auszugeben 
   (einschließlich der Ausgabe unter vereinfachtem 
   Ausschluss des Bezugsrechts) und diese mit Aktien zur 
   Bedienung der daraus erwachsenden Options- oder 
   Wandlungsrechte unterlegen zu können, sollen die 
   Ermächtigung vom 17. Mai 2017 sowie das Bedingte Kapital 
   2017 aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung und ein 
   neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2018 I) 
   ersetzt werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
   daher vor zu beschließen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) mit der 
      Möglichkeit zum Ausschluss des 
      Bezugsrechts* 
 
      aa) Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, 
      Aktienzahl 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. 
      Mai 2023 einmalig oder mehrmals auf den 
      Inhaber oder Namen lautende 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte 
      und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      (nachstehend gemeinsam 
      '*Schuldverschreibungen*') im Nennbetrag 
      von bis zu EUR 125.000.000,00 mit oder 
      ohne Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 
      Gläubigern bzw. Inhabern von 
      Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
      Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
      mit einem anteiligen Betrag des 
      Grundkapitals von bis zu EUR 26.200.000,00 
      nach näherer Maßgabe der jeweiligen 
      Wandel-, Options- oder 
      Gewinnschuldverschreibungs- bzw. 
      Genussrechtsbedingungen (im Folgenden 
      jeweils '*Bedingungen*') zu gewähren. Die 
      jeweiligen Bedingungen können auch 
      Pflichtwandlungen zum Ende der Laufzeit 
      oder zu anderen Zeiten vorsehen, 
      einschließlich der Verpflichtung zur 
      Ausübung des Wandlungs- oder 
      Optionsrechts. Die Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen kann auch gegen 
      Erbringung einer Sacheinlage erfolgen. 
 
      Die Schuldverschreibungen können 
      außer in Euro auch - unter Begrenzung 
      auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in 
      der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
      begeben werden. Die Schuldverschreibungen 
      können auch durch von der Gesellschaft 
      abhängige oder in ihrem unmittelbaren bzw. 
      mittelbaren Mehrheitsbesitz stehende 
      Gesellschaften begeben werden; in diesem 
      Fall wird der Vorstand ermächtigt, für die 
      abhängige oder im Mehrheitsbesitz stehende 
      Gesellschaft die Garantie für die 
      Schuldverschreibungen zu übernehmen und 
      den Inhabern bzw. Gläubigern solcher 
      Schuldverschreibungen Wandlungs- oder 
      Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft 
      zu gewähren. Bei Emission der 
      Schuldverschreibungen können bzw. werden 
      diese im Regelfall in jeweils unter sich 
      gleichberechtigte 
      Teilschuldverschreibungen eingeteilt. 
 
      bb) Bezugsrechtsgewährung, 
      Bezugsrechtsausschluss 
 
      Den Aktionären ist grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
      einzuräumen. Die Schuldverschreibungen 
      können auch von einem oder mehreren 
      Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung 
      übernommen werden, sie den Aktionären 
      mittelbar im Sinne von § 186 Absatz 5 
      Aktiengesetz zum Bezug anzubieten (sog. 
      mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand 
      wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht 
      der Aktionäre auf die 
      Schuldverschreibungen mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ganz oder teilweise 
      auszuschließen, 
 
      (1) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht 
          auszunehmen; 
      (2) soweit es erforderlich ist, um 
          Inhabern von Schuldverschreibungen, 
          die von der Gesellschaft oder einer 
          von ihr abhängigen oder in ihrem 
          unmittelbaren bzw. mittelbaren 
          Mehrheitsbesitz stehenden 
          Gesellschaft bereits ausgegeben 
          wurden oder noch werden, ein 
          Bezugsrecht in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          der Options- oder Wandlungsrechte 
          bzw. nach Erfüllung von Wandlungs- 
          oder Optionspflichten als Aktionär 
          zustünde; 
      (3) sofern die Schuldverschreibungen mit 
          Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
          Wandlungs- oder Optionspflichten 
          gegen Barleistung ausgegeben werden 
          und der Ausgabepreis den nach 
          anerkannten finanzmathematischen 
          Methoden ermittelten theoretischen 
          Wert der Teilschuldverschreibungen 
          nicht wesentlich im Sinne der §§ 221 
          Absatz 4 Satz 2, 186 Absatz 3 Satz 4 
          Aktiengesetz unterschreitet. Diese 
          Ermächtigung zum 
          Bezugsrechtsausschluss gilt jedoch 
          nur für Schuldverschreibungen mit 
          Rechten auf Aktien, auf die sowohl 
          im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
          dieser Ermächtigung als auch im 
          Zeitpunkt ihrer Ausübung ein 
          anteiliger Betrag des Grundkapitals 
          von insgesamt nicht mehr als 10 % 
          des Grundkapitals entfällt. Auf 
          diese Begrenzung ist die 
          Veräußerung eigener Aktien 
          anzurechnen, sofern sie während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 
          5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 
          Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
          erfolgt. Ferner sind auf diese 
          Begrenzung diejenigen Aktien 
          anzurechnen, die während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung aus 
          genehmigtem Kapital unter Ausschluss 
          des Bezugsrechts gemäß § 203 
          Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 
          186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
          ausgegeben werden; 
      (4) soweit die Schuldverschreibungen 
          gegen Sacheinlagen ausgegeben 
          werden, sofern der Wert der 
          Sacheinlage in einem angemessenen 
          Verhältnis zu dem nach vorstehendem 
          lit. a) bb) (3) zu ermittelnden 
          Marktwert der Schuldverschreibungen 
          steht. 
 
      Die in den vorstehenden Absätzen 
      enthaltenen Ermächtigungen zum 
      Bezugsrechtsausschluss sind insgesamt auf 
      einen Betrag beschränkt, der 20 % des 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      überschreitet. Auf die vorgenannte 20 
      %-Grenze sind eigene Aktien anzurechnen, 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts veräußert wurden, sowie 
      diejenigen Aktien, die während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund der 
      Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 6 
      der Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben wurden. Auf die 
      vorgenannte Höchstgrenze von 20 % des 
      Grundkapitals sind zudem diejenigen Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer 
      Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre in 
      entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 
      3 Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
      ausgegeben wurden. 
 
      Soweit Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen ohne 
      Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten 
      ausgegeben werden, wird der Vorstand 
      ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre 
      mit Zustimmung des Aufsichtsrats insgesamt 
      auszuschließen, wenn diese 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen 
      obligationsähnlich ausgestattet sind, d. 
      h. keine Mitgliedschaftsrechte in der 
      Gesellschaft begründen, keine Beteiligung 
      am Liquidationserlös gewähren und die Höhe 
      der Verzinsung nicht auf Grundlage der 
      Höhe des Jahresüberschusses, des 
      Bilanzgewinns oder der Dividende berechnet 
      wird. Außerdem müssen in diesem Fall 
      die Verzinsung und der Ausgabebetrag der 
      Genussrechte oder 
      Gewinnschuldverschreibungen den zum 
      Zeitpunkt der Begebung aktuellen 
      Marktkonditionen für eine vergleichbare 
      Mittelaufnahme entsprechen. 
 
      cc) Wandlungs- und Optionsrechte 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht 
      können die Gläubiger ihre 
      Schuldverschreibungen nach Maßgabe 
      der Bedingungen in Aktien der Gesellschaft 
      wandeln. Das Wandlungsverhältnis ergibt 
      sich aus der Division des Nennbetrags 
      einer Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      Aktie der Gesellschaft. Das 
      Wandlungsverhältnis kann sich auch durch 
      Division des unter dem Nennbetrag 
      liegenden Ausgabepreises einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      festgesetzten Wandlungspreis für eine 
      Aktie der Gesellschaft ergeben. 
 
      Im Falle der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen werden jeder 

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April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -5-

Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
      Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
      nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
      festzulegenden Bedingungen zum Bezug von 
      Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die 
      Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
      der Optionspreis ganz oder teilweise auch 
      durch Übertragung von 
      Teilschuldverschreibungen erbracht werden 
      kann. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus 
      der Division des Nennbetrags einer 
      Teilschuldverschreibung durch den 
      Optionspreis für eine Aktie der 
      Gesellschaft. Das Bezugsverhältnis kann 
      auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet 
      werden; ferner kann eine in bar zu 
      leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
      Übrigen kann vorgesehen werden, dass 
      Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld 
      ausgeglichen werden. Die Bedingungen 
      können auch ein variables Bezugsverhältnis 
      vorsehen. Der anteilige Betrag am 
      Grundkapital der je 
      Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
      Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen 
      Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
      dd) Wandlungs- und Optionspflichten 
 
      Die Bedingungen können auch eine 
      Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende 
      der Laufzeit oder zu einem anderen 
      Zeitpunkt (jeweils auch '*Endfälligkeit*') 
      begründen oder das Recht der Gesellschaft 
      vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern 
      von Schuldverschreibungen ganz oder 
      teilweise anstelle der Zahlung des 
      fälligen Geldbetrags Aktien der 
      Gesellschaft zu gewähren. In diesen Fällen 
      kann der Wandlungs- oder Optionspreis für 
      eine Aktie dem volumengewichteten 
      Durchschnitt der Schlusskurse der Aktie 
      der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
      einem entsprechenden Nachfolgesystem) an 
      der Frankfurter Wertpapierbörse während 
      der zehn (10) aufeinanderfolgenden 
      Börsenhandelstage in Frankfurt am Main vor 
      oder nach dem Tag der Endfälligkeit 
      entsprechen, auch wenn dieser unterhalb 
      des unter nachstehendem lit. a) ee) 
      genannten Mindestpreises liegt. 
 
      Der anteilige Betrag des Grundkapitals der 
      bei Endfälligkeit je 
      Teilschuldverschreibung auszugebenden 
      Aktien darf den Nennbetrag der einzelnen 
      Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. 
      § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 199 
      Absatz 2 Aktiengesetz ist zu beachten. 
 
      ee) Wandlungs- bzw. Optionspreis 
 
      Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder 
      Optionspreis für eine Aktie muss - mit 
      Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- 
      oder Wandlungspflicht vorgesehen ist - 
      entweder mindestens 80 % des 
      volumengewichteten Durchschnitts der 
      Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft im 
      Xetra-Handel an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse (oder einem entsprechenden 
      Nachfolgesystem) während der zehn (10) 
      aufeinanderfolgenden Börsenhandelstage in 
      Frankfurt am Main vor dem Tag der 
      endgültigen Entscheidung des Vorstands 
      über die Platzierung von 
      Schuldverschreibungen bzw. über die 
      Annahme oder Zuteilung durch die 
      Gesellschaft im Rahmen einer Platzierung 
      von Schuldverschreibungen betragen oder 
      muss - für den Fall der Einräumung eines 
      Bezugsrechts - mindestens 
      80 % des volumengewichteten Durchschnitts 
      der Schlusskurse der Aktie der 
      Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem 
      entsprechenden Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse während (i) 
      der Tage, an denen die Bezugsrechte an der 
      Wertpapierbörse Frankfurt gehandelt 
      werden, mit Ausnahme der beiden letzten 
      Börsenhandelstage des Bezugsrechtshandels, 
      oder (ii) der Tage ab Beginn der 
      Bezugsfrist bis zum Zeitpunkt der 
      endgültigen Festlegung des Bezugspreises 
      entsprechen. §§ 9 Absatz 1 und 199 
      Aktiengesetz bleiben unberührt. 
 
      Bei mit Wandlungs- oder Optionsrechten 
      bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten 
      verbundenen Schuldverschreibungen kann der 
      Wandlungs- oder Optionspreis unbeschadet 
      der §§ 9 Absatz 1 und 199 Absatz 2 
      Aktiengesetz aufgrund einer 
      Verwässerungsschutzklausel nach näherer 
      Bestimmung der Bedingungen dann 
      ermäßigt werden, wenn die 
      Gesellschaft während der Wandlungs- oder 
      Optionsfrist unter Einräumung eines 
      Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
      Grundkapital erhöht oder wenn die 
      Gesellschaft weitere Schuldverschreibungen 
      begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt 
      oder garantiert und den Inhabern von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten kein Bezugsrecht in dem 
      Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach 
      Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
      bzw. der Erfüllung von Wandlungs- bzw. 
      Optionspflichten zustünde. Die 
      Ermäßigung des Options- oder 
      Wandlungspreises kann auch nach näherer 
      Maßgabe der Bedingungen durch eine 
      Barzahlung bei Ausübung des Options- oder 
      Wandlungsrechts bzw. bei Erfüllung von 
      Wandlungs- bzw. Optionspflichten erfolgen. 
      Die Bedingungen können auch für andere 
      Maßnahmen, die zu einer Verwässerung 
      des Werts der Wandlungs- oder 
      Optionsrechte führen können (z. B. auch 
      bei Zahlung einer Dividende), eine 
      wertwahrende Anpassung des Wandlungs- oder 
      Optionspreises vorsehen. In jedem Fall 
      darf der anteilige Betrag am Grundkapital 
      der je Teilschuldverschreibung zu 
      beziehenden Aktien den Nennbetrag der 
      jeweiligen Teilschuldverschreibung nicht 
      übersteigen. 
 
      ff) Weitere Gestaltungsmöglichkeiten 
 
      Die Bedingungen können jeweils festlegen, 
      dass im Falle der Wandlung oder 
      Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der 
      Options- und Wandlungspflichten auch 
      eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem 
      Kapital der Gesellschaft oder andere 
      Leistungen gewährt werden können. Ferner 
      kann vorgesehen werden, dass die 
      Gesellschaft im Falle der Wandlung oder 
      Optionsausübung bzw. bei Erfüllung der 
      Options- und Wandlungspflichten den 
      Inhabern der Schuldverschreibungen nicht 
      Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern 
      den Gegenwert in Geld zahlt oder 
      börsennotierte Aktien einer anderen 
      Gesellschaft gewährt. 
 
      Die Bedingungen können auch das Recht der 
      Gesellschaft vorsehen, bei Fälligkeit der 
      Schuldverschreibungen den Inhabern der 
      Schuldverschreibungen ganz oder teilweise 
      anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder 
      börsennotierte Aktien einer anderen 
      Gesellschaft zu gewähren. 
 
      In den Bedingungen kann außerdem 
      vorgesehen werden, dass die Zahl der bei 
      Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte 
      bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
      Optionspflichten zu beziehenden Aktien 
      variabel ist und/oder der Wandlungs- oder 
      Optionspreis innerhalb einer vom Vorstand 
      festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit 
      von der Entwicklung des Aktienkurses oder 
      als Folge von 
      Verwässerungsschutzbestimmungen während 
      der Laufzeit verändert werden kann. 
 
      gg) Ermächtigung zur Festlegung der 
      weiteren Anleihebedingungen 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
      der Schuldverschreibungen, insbesondere 
      Zinssatz, Ausgabekurs, Laufzeit und 
      Stückelung, Wandlungs- oder Optionspreis 
      und den Wandlungs- oder Optionszeitraum 
      festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den 
      Organen der die Schuldverschreibungen 
      begebenden, abhängigen oder in 
      unmittelbarem oder mittelbarem 
      Mehrheitsbesitz stehenden Gesellschaft 
      festzulegen. 
   b) *Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
      2018 I* 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      26.200.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
      26.200.000 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien mit 
      Gewinnberechtigung bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2018 I). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      Aktien bei Ausübung von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. bei der Erfüllung von 
      Wandlungs- oder Optionspflichten an die 
      Inhaber bzw. Gläubiger von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      (nachstehend gemeinsam 
      '*Schuldverschreibungen*'), die aufgrund 
      des vorstehenden Ermächtigungsbeschlusses 
      ausgegeben worden sind. 
 
      Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu 
      dem nach Maßgabe der vorstehenden 
      Ermächtigung jeweils festzulegenden 
      Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
      Gläubiger von Schuldverschreibungen, die 
      von der Gesellschaft oder einer von ihr 
      abhängigen oder in ihrem unmittelbaren 
      bzw. mittelbaren Mehrheitsbesitz stehenden 
      Gesellschaft aufgrund des vorstehenden 
      Ermächtigungsbeschlusses der 

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April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -6-

Hauptversammlung ausgegeben bzw. 
      garantiert werden, von ihren Wandlungs- 
      oder Optionsrechten Gebrauch machen bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
      solchen Schuldverschreibungen erfüllen 
      oder soweit die Gesellschaft anstelle der 
      Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien 
      der Gesellschaft gewährt und soweit die 
      Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten nicht 
      durch eigene Aktien, durch Aktien aus 
      genehmigtem Kapital oder durch andere 
      Leistungen bedient werden. 
 
      Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des 
      Geschäftsjahrs, in dem sie durch Ausübung 
      von Wandlungs- oder Optionsrechten, durch 
      die Erfüllung von Wandlungs- oder 
      Optionspflichten oder durch Gewährung 
      anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags entstehen, und für alle 
      nachfolgenden Geschäftsjahre am Gewinn 
      teil; abweichend hiervon kann der 
      Vorstand, sofern rechtlich zulässig, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, 
      dass die neuen Aktien vom Beginn des 
      Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt 
      der Ausübung von Wandlungs- oder 
      Optionsrechten, der Erfüllung von 
      Wandlungs- oder Optionspflichten oder der 
      Gewährung anstelle des fälligen 
      Geldbetrags noch kein Beschluss der 
      Hauptversammlung über die Verwendung des 
      Bilanzgewinns gefasst worden ist, am 
      Gewinn teilnehmen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Durchführung der 
      bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. 
   c) *Aufhebung der Ermächtigung vom 17. Mai 
      2017 und des Bedingten Kapitals 2017* 
 
      Die Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe 
      von Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) vom 17. 
      Mai 2017 und das durch Beschluss der 
      Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 
      geschaffene Bedingte Kapital 2017 
      gemäß § 4 Absatz 4 der Satzung werden 
      mit Eintragung der unter 
      Tagesordnungspunkt 7 lit. d) 
      vorgeschlagenen Satzungsänderung 
      aufgehoben. 
   d) *Änderung von § 4 Absatz 4 der 
      Satzung* 
 
      § 4 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft 
      wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '(4) Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
           26.200.000,00 durch Ausgabe von bis 
           zu 26.200.000 neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien mit 
           Gewinnberechtigung bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2018 I). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung dient der 
           Gewährung von Aktien bei Ausübung 
           von Wandlungs- oder Optionsrechten 
           bzw. bei der Erfüllung von 
           Wandlungs- oder Optionspflichten an 
           die Inhaber bzw. Gläubiger von 
           Wandelschuldverschreibungen, 
           Optionsschuldverschreibungen, 
           Genussrechten und/oder 
           Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
           Kombinationen dieser Instrumente) 
           (nachstehend gemeinsam 
           '*Schuldverschreibungen*'), die 
           aufgrund des 
           Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 
           ausgegeben worden sind. 
 
           Die Ausgabe der neuen Aktien 
           erfolgt zu dem nach Maßgabe 
           der vorstehenden Ermächtigung 
           jeweils festzulegenden Wandlungs- 
           oder Optionspreis. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
           durchgeführt, wie die Inhaber bzw. 
           Gläubiger von 
           Schuldverschreibungen, die von der 
           Gesellschaft oder einer von ihr 
           abhängigen oder in ihrem 
           unmittelbaren bzw. mittelbaren 
           Mehrheitsbesitz stehenden 
           Gesellschaft aufgrund des 
           vorstehenden 
           Ermächtigungsbeschlusses der 
           Hauptversammlung ausgegeben bzw. 
           garantiert werden, von ihren 
           Wandlungs- oder Optionsrechten 
           Gebrauch machen bzw. Wandlungs- 
           oder Optionspflichten aus solchen 
           Schuldverschreibungen erfüllen oder 
           soweit die Gesellschaft anstelle 
           der Zahlung des fälligen 
           Geldbetrags Aktien der Gesellschaft 
           gewährt und soweit die Wandlungs- 
           oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- 
           oder Optionspflichten nicht durch 
           eigene Aktien, durch Aktien aus 
           genehmigtem Kapital oder durch 
           andere Leistungen bedient werden. 
 
           Die neuen Aktien nehmen von dem 
           Beginn des Geschäftsjahrs, in dem 
           sie durch Ausübung von Wandlungs- 
           oder Optionsrechten, durch die 
           Erfüllung von Wandlungs- oder 
           Optionspflichten oder durch 
           Gewährung anstelle der Zahlung des 
           fälligen Geldbetrags entstehen, und 
           für alle nachfolgenden 
           Geschäftsjahre am Gewinn teil; 
           abweichend hiervon kann der 
           Vorstand, sofern rechtlich 
           zulässig, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats festlegen, dass die 
           neuen Aktien vom Beginn des 
           Geschäftsjahrs an, für das im 
           Zeitpunkt der Ausübung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten, der 
           Erfüllung von Wandlungs- oder 
           Optionspflichten oder der Gewährung 
           anstelle des fälligen Geldbetrags 
           noch kein Beschluss der 
           Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns 
           gefasst worden ist, am Gewinn 
           teilnehmen. Der Vorstand ist 
           ermächtigt, mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats die weiteren 
           Einzelheiten der Durchführung der 
           bedingten Kapitalerhöhung 
           festzusetzen.' 
   e) *Anmeldung zur Eintragung in das 
      Handelsregister* 
 
      Der Vorstand wird angewiesen, die unter 
      lit. c) beschlossene Aufhebung des in § 4 
      Absatz 4 der Satzung enthaltenen Bedingten 
      Kapitals 2017 und das unter lit. b) und d) 
      beschlossene neue Bedingte Kapital 2018 I 
      mit der Maßgabe zur Eintragung in das 
      Handelsregister anzumelden, dass zunächst 
      die Aufhebung des Bedingten Kapitals 2017 
      eingetragen wird, dies jedoch nur dann, 
      wenn unmittelbar anschließend die 
      Eintragung des Bedingten Kapitals 2018 I 
      erfolgt. 
 
      Der Vorstand wird, vorbehaltlich des 
      vorstehenden Absatzes, ermächtigt, das 
      Bedingte Kapital 2018 I unabhängig von den 
      übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung 
      zur Eintragung in das Handelsregister 
      anzumelden. 
8. Beschlussfassung über (i) die Ermächtigung zur Auflage 
   eines Aktienoptionsprogramms 2018 unter Ausgabe von 
   Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der PAION AG 
   an Mitglieder des Vorstands der PAION AG und an 
   Mitglieder der Geschäftsführungsorgane in- und 
   ausländischer verbundener Unternehmen sowie an für die 
   Entwicklung bzw. den Erfolg der Gesellschaft wichtige 
   Mitarbeiter der PAION AG oder einer ihrer 
   Konzerngesellschaften, (ii) die Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals 2018 II zur Bedienung des 
   Aktienoptionsprogramms 2018 sowie (iii) die 
   entsprechende Änderung der Satzung 
 
   Für die Zukunft der PAION-Gruppe ist es unerlässlich, 
   langfristige, strategische Unternehmensziele zu 
   definieren und erfolgreich umzusetzen. Von 
   maßgeblicher Bedeutung sind dabei diejenigen 
   Personen, deren Entscheidungen eng mit der Entwicklung 
   bzw. dem Erfolg des Unternehmens verknüpft sind. Durch 
   die Ausgabe von Aktienoptionen soll das Interesse dieser 
   Personen an einer langfristigen Steigerung des 
   Unternehmenswertes gestärkt und eine wettbewerbsfähige 
   Vergütungskomponente geschaffen werden. 
 
   Um über ein optimales und zeitgemäßes 
   Aktienoptionsprogramm zu verfügen, das die mit ihm 
   bezweckten Ziele bestmöglich verwirklichen kann, wird 
   vorgeschlagen, ein neues Aktienoptionsprogramm 2018 zu 
   schaffen. Um zur Bedienung der Aktienoptionen aus dem 
   Aktienoptionsprogramm 2018 Aktien aus bedingtem Kapital 
   schaffen zu können, wird der Hauptversammlung zudem 
   vorgeschlagen, ein Bedingtes Kapital 2018 II zu 
   schaffen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
   daher vor zu beschließen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Ausgabe von 
      Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien 
      der PAION AG* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. 
      Mai 2023 nach näherer Maßgabe der 
      nachfolgenden Bestimmungen im Rahmen des 
      Aktienoptionsprogramms 2018 bis zu 900.000 
      Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien 
      der PAION AG mit einer Laufzeit von zehn 
      Jahren ab dem Ausgabetag auszugeben, mit 
      der Maßgabe, dass jede Aktienoption 
      das Recht zum Bezug von einer Aktie der 
      PAION AG gewährt. Die Aktienoptionen sind 
      ausschließlich zum Bezug durch 
      Mitglieder des Vorstands der PAION AG, 
      Mitglieder der Geschäftsführungsorgane in- 
      und ausländischer verbundener Unternehmen 
      sowie durch wichtige Mitarbeiter der PAION 
      AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften 
      bestimmt. Zur Ausgabe von Aktienoptionen an 
      Mitglieder des Vorstands gilt diese 

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April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -7-

Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat. 
 
      Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht 
      nicht. 
 
      Für die Ausgabe von Aktienoptionen im 
      Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2018 
      gelten folgende Eckpunkte: 
 
      (1)  _Bezugsberechtigte, Gesamtvolumen 
           und dessen Aufteilung_ 
 
           Im Zuge des Aktienoptionsprogramms 
           2018 dürfen Aktienoptionen 
           ausschließlich an a) 
           Mitglieder des Vorstands der PAION 
           AG ('Gruppe 1') und b) Mitglieder 
           der Geschäftsführungsorgane in- und 
           ausländischer verbundener 
           Unternehmen der PAION AG sowie an 
           wichtige Mitarbeiter der PAION AG 
           oder einer ihrer 
           Konzerngesellschaften ('Gruppe 2') 
           ausgegeben werden. 
           'Konzerngesellschaften' sind (i) 
           Gesellschaften, an denen die PAION 
           AG mittelbar oder unmittelbar mehr 
           als 50 % der Anteile hält, (ii) 
           Gesellschaften, an denen die PAION 
           AG mittelbar oder unmittelbar mehr 
           als 50 % der Stimmrechte hält, bzw. 
           (iii) Gesellschaften, denen 
           gegenüber die PAION AG mittelbar 
           oder unmittelbar herrschendes 
           Unternehmen aufgrund eines 
           Beherrschungsvertrages oder eines 
           vergleichbaren 
           Unternehmensvertrages ist. Der 
           genaue Kreis der Bezugsberechtigten 
           und der Umfang der ihnen jeweils 
           zum Bezug anzubietenden 
           Aktienoptionen werden durch den 
           Vorstand der PAION AG in Abstimmung 
           mit den für die Vergütung der 
           Bezugsberechtigten jeweils 
           zuständigen Organe festgelegt. 
           Soweit Mitglieder des Vorstands der 
           PAION AG Aktienoptionen erhalten 
           sollen, obliegt diese Festlegung 
           und die Ausgabe der Aktienoptionen 
           ausschließlich dem 
           Aufsichtsrat der PAION AG. 
 
           Unter dem Aktienoptionsprogramm 
           2018 können höchstens insgesamt 
           900.000 Aktienoptionen an die 
           Bezugsberechtigten ausgegeben 
           werden. An Bezugsberechtigte der 
           Gruppe 1 können insgesamt höchstens 
           405.000 Aktienoptionen (also 
           höchstens insgesamt 45 % der 
           Aktienoptionen) ausgegeben werden; 
           an Bezugsberechtigte der Gruppe 2 
           können insgesamt höchstens 495.000 
           Aktienoptionen (also höchstens 
           insgesamt 55 % der Aktienoptionen) 
           ausgegeben werden. An 
           Bezugsberechtigte, die beiden 
           Gruppen angehören, können 
           Aktienoptionen nur unter Anrechnung 
           auf das Kontingent der Gruppe 1 
           gewährt werden. 
      (2)  _Ausgabezeitraum und Laufzeit_ 
 
           Die Aktienoptionen können in der 
           Zeit zwischen der Eintragung des 
           Bedingten Kapitals 2018 II im 
           Handelsregister bis zum 22. Mai 
           2023 an Bezugsberechtigte 
           ausgegeben werden. Innerhalb dieses 
           zeitlichen Rahmens kann die 
           Gewährung von Aktienoptionen - 
           vorbehaltlich der nachfolgend 
           dargestellten Regelung für 
           Bezugsberechtigte, die erstmals 
           einen Dienst- oder 
           Anstellungsvertrag mit der 
           Gesellschaft bzw. einer 
           Konzerngesellschaft 
           abschließen - jedoch nicht 
           jeweils für einen Zeitraum von 30 
           Tagen vor der Veröffentlichung der 
           zu dem betreffenden Quartal 
           gehörenden 
           Konzernquartalsmitteilung bzw. des 
           Konzernquartalsberichts, des 
           Konzernhalbjahresberichts der PAION 
           AG oder des Konzernabschlusses der 
           PAION AG auf der Internetseite der 
           Gesellschaft von den zuständigen 
           Gremien beschlossen werden. 
 
           An Bezugsberechtigte, die erstmals 
           einen Dienst- oder 
           Anstellungsvertrag mit der 
           Gesellschaft bzw. einer 
           Konzerngesellschaft 
           abschließen, dürfen auch 
           innerhalb von drei Monaten ab 
           Beginn des Dienst- oder 
           Anstellungsverhältnisses 
           Aktienoptionen ausgegeben werden; 
           die Beschlussfassung durch die 
           zuständigen Gremien kann in diesen 
           Fällen somit auch außerhalb 
           des in dem vorhergehenden Abschnitt 
           festgelegten Zeitfensters erfolgen. 
           Die Zusage der Ausgabe von 
           Aktienoptionen kann in diesen 
           Fällen bereits im Dienst- oder 
           Anstellungsvertrag enthalten sein. 
           Erwirbt oder übernimmt die 
           Gesellschaft oder eine 
           Konzerngesellschaft einen Betrieb 
           oder Betriebsteil, sei es im Wege 
           eines _share_ oder eines _asset 
           deals_, so können an eine Person, 
           die hierdurch zum 
           Bezugsberechtigten wird, auch 
           innerhalb von drei Monaten nach 
           Erwerb oder Übernahme 
           Aktienoptionen ausgegeben werden; 
           die Zusage auf die Ausgabe von 
           Aktienoptionen darf in diesem Fall 
           auch bereits vor Erwerb oder 
           Übernahme erteilt werden mit 
           der Maßgabe, dass sie 
           frühestens mit Erwerb oder 
           Übernahme wirksam wird. 
 
           Die Ausgabe der Aktienoptionen 
           ('Ausgabetag') erfolgt bei 
           Gewährung von Aktienoptionen an 
           Bezugsberechtigte der Gruppe 1 
           einen Monat nach dem Tag, an dem 
           der Aufsichtsrat der Gesellschaft 
           über die Gewährung beschließt, 
           an Bezugsberechtigte der Gruppe 2 
           einen Monat nach dem Tag, an dem 
           der Vorstand der Gesellschaft in 
           Abstimmung mit den für die 
           Vergütung der Bezugsberechtigten 
           jeweils zuständigen Organe über die 
           Gewährung beschließt, und in 
           den Fällen, in denen Aktienoptionen 
           innerhalb von drei Monaten ab 
           Beginn des Dienst- oder 
           Anstellungsverhältnisses an 
           Bezugsberechtigte ausgegeben 
           werden, mit dem im 
           Anstellungsvertrag vorgesehenen 
           Beginn des Dienst- oder 
           Anstellungsverhältnisses, es sei 
           denn, dass die vorstehenden 
           Regelungen dieses Absatzes zu einem 
           späteren Ausgabetag führen. 
 
           Die Ausgabe der Optionen erfolgt 
           nach Unterzeichnung einer Erklärung 
           zum Bezug von Aktienoptionen durch 
           den jeweiligen Bezugsberechtigten, 
           mit der dieser das ihm von der 
           PAION AG gemachte Bezugsangebot 
           annimmt und sich mit der Geltung 
           der Bedingungen des 
           Aktienoptionsprogramms 
           einverstanden erklärt. 
 
           Die Laufzeit der Aktienoptionen 
           beginnt mit dem Ausgabetag und 
           endet nach Ablauf von zehn Jahren. 
      (3)  _Ausübungssperrfristen_ 
 
           Die Aktienoptionen können während 
           folgender 'Ausübungssperrfristen' 
           nicht ausgeübt werden: a) jeweils 
           für einen Zeitraum von 30 Tagen vor 
           der Veröffentlichung der zu dem 
           betreffenden Quartal gehörenden 
           Konzernquartalsmitteilung bzw. des 
           Konzernquartalsberichts, des 
           Konzernhalbjahresberichts der PAION 
           AG oder des Konzernabschlusses der 
           PAION AG auf der Internetseite der 
           Gesellschaft; diese 
           Ausübungssperrfrist findet jedoch 
           keine Anwendung auf Optionsinhaber, 
           die zu Beginn dieser 
           30-Tage-Periode bereits nicht mehr 
           in einem Beschäftigungsverhältnis 
           oder Dienstverhältnis zu der 
           Gesellschaft oder einer 
           Konzerngesellschaft stehen; b) von 
           dem Tag an, an dem die PAION AG ein 
           Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug 
           von neuen Aktien oder 
           Schuldverschreibungen oder 
           sonstigen Wertpapieren mit Wandel- 
           oder Optionsrechten im 
           Bundesanzeiger veröffentlicht, bis 
           zu dem Tag, an dem die 
           bezugsberechtigten Aktien der 
           Gesellschaft an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse erstmals 
           'Ex-Bezugsrecht' notiert werden; c) 
           von dem Tag an, an dem die PAION AG 
           die Ausschüttung einer Dividende im 
           Bundesanzeiger veröffentlicht, bis 
           zu dem Tag, an dem die 
           dividendenberechtigten Aktien der 
           Gesellschaft an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse erstmals 
           'Ex-Dividende' notiert werden. 
      (4)  _Wartefrist und 
           Unverfallbarkeitsfrist der 
           Aktienoptionen_ 
 
           Die Aktienoptionen können erst nach 
           Ablauf einer Wartefrist von vier 
           Jahren nach dem Ausgabetag ausgeübt 
           werden. Für Teilnehmer der Gruppe 1 
           kann der Aufsichtsrat, für 
           Teilnehmer der Gruppe 2 kann der 
           Vorstand in Abstimmung mit den für 
           die Vergütung der 
           Bezugsberechtigten jeweils 
           zuständigen Organen eine längere 
           Wartefrist als vier Jahre 
           festlegen. Die Ausübbarkeit der 
           Aktienoptionen nur außerhalb 
           bestimmter Ausübungssperrfristen 
           und nur bei Vorliegen aller 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -8-

weiteren Ausübungsvoraussetzungen 
           bleibt von dem Ablauf der 
           Wartefrist unberührt. 
 
           Vorbehaltlich bestimmter unten 
           unter (9) (_Verfall der 
           Aktienoptionen_) und (12) 
           (_Anpassungen_) dargestellter 
           Einschränkungen werden 
           Aktienoptionen zwei (2) Jahre nach 
           dem Ausgabetag unverfallbar 
           (_vesting period_) 
           ('Unverfallbarkeitsfrist'). Für 
           Teilnehmer der Gruppe 1 kann der 
           Aufsichtsrat, für Teilnehmer der 
           Gruppe 2 kann der Vorstand in 
           Abstimmung mit den für die 
           Vergütung der Bezugsberechtigten 
           jeweils zuständigen Organen eine 
           längere Unverfallbarkeitsfrist als 
           zwei Jahre festlegen. 
 
           Ruht das Arbeits- oder 
           Dienstverhältnis zwischen einem 
           Bezugsberechtigten und einer 
           Gesellschaft der PAION-Gruppe, auf 
           welchem die Ausgabe bzw. 
           Fortgeltung einer Aktienoption 
           beruht, aufgrund einer Abrede 
           zwischen dem Bezugsberechtigten und 
           dieser Gesellschaft oder aufgrund 
           einseitiger Erklärung des 
           Bezugsberechtigten, so ist der 
           Ablauf der Wartefrist und der 
           Unverfallbarkeitsfrist für den 
           Zeitraum des Ruhens gehemmt. 
 
           Kommt es bei der PAION AG zu einem 
           Kontrollerwerb im Sinne des 
           WpÜG, (i) bleibt der Lauf der 
           Wartefrist regelmäßig 
           unberührt, es sei denn, es ist eine 
           Wartefrist von mehr als vier Jahren 
           festgelegt worden; für diesen Fall 
           gilt, dass die Wartefrist mit dem 
           Tag des Wirksamwerdens des 
           Kontrollerwerbs endet, soweit von 
           der Wartefrist bereits vier Jahre 
           abgelaufen sind; (ii) wandelt sich 
           der Anspruch auf den Bezug von 
           Aktien aus ausgegebenen 
           Aktienoptionen, deren Ausgabetag 
           weniger als vier Jahre zurückliegt, 
           mit dem Zeitpunkt des 
           Kontrollerwerbes in einen Anspruch 
           auf Barausgleich auf der Basis des 
           Aktienkurses am Tag des 
           Wirksamwerdens des Kontrollerwerbs; 
           die entsprechenden Aktienoptionen 
           verfallen. Anstelle des 
           Barausgleichs können nach Wahl der 
           Gesellschaft auch börsennotierte 
           Anteile an dem übernehmenden 
           Unternehmen gewährt werden; die 
           Details dieser Gewährung werden von 
           dem zuständigen Organ nach billigem 
           Ermessen festgelegt. 
      (5)  _Bezugsverhältnis und Erfüllung des 
           Bezugsrechts_ 
 
           Jede Aktienoption berechtigt zum 
           Bezug einer Aktie aus dem hierfür 
           geschaffenen Bedingten Kapital 2018 
           II gegen Zahlung des 
           Ausübungspreises. Die neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres am Gewinn teil, für 
           das zum Zeitpunkt der Ausübung des 
           Bezugsrechts noch kein Beschluss 
           der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns 
           gefasst worden ist. 
 
           Abweichend hiervon kann den 
           Bezugsberechtigten angeboten 
           werden, an Stelle der Ausgabe von 
           Aktien aus dem hierfür geschaffenen 
           Bedingten Kapital 2018 II wahlweise 
           eigene Aktien zu erwerben oder 
           einen Barausgleich zu erhalten, 
           insbesondere wenn aus diesem 
           Bedingten Kapital 2018 II keine 
           Aktien mehr zur Verfügung stehen. 
           Die Entscheidung, welche 
           Alternativen den Bezugsberechtigten 
           im Einzelfall angeboten werden, 
           trifft der Vorstand im Einvernehmen 
           mit dem Aufsichtsrat und in 
           Abstimmung mit den für die 
           Vergütung der Bezugsberechtigten 
           jeweils zuständigen Organen, soweit 
           Bezugsberechtigte der Gruppe 2 
           betroffen sind, bzw. der 
           Aufsichtsrat, soweit 
           Bezugsberechtigte der Gruppe 1 
           betroffen sind. Diese Organe haben 
           sich bei ihrer Entscheidung allein 
           vom Interesse der Gesellschaft und 
           ihrer Aktionäre leiten zu lassen. 
           Der Barausgleich soll den 
           Unterschiedsbetrag zwischen dem 
           Ausübungspreis und dem Preis der 
           Aktien in der Schlussauktion des 
           Xetra-Handels (oder einem an die 
           Stelle des Xetra-Systems getretenen 
           funktional vergleichbaren 
           Nachfolgesystem) am Vortag des 
           Ausübungstages ausmachen. 
      (6)  _Ausübungspreis_ 
 
           Der Ausübungspreis entspricht dem 
           zum Zeitpunkt der Ausgabe der 
           betroffenen Aktienoptionen zu 
           bestimmenden Mittelwert der 
           Schlusskurse der Aktie der PAION AG 
           im Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
           4. bis 8. Xetra-Handelstag nach 
           Veröffentlichung der letzten vor 
           der Ausgabe veröffentlichten 
           Konzernquartalsmitteilung bzw. des 
           letzten vor Ausgabe 
           veröffentlichten 
           Konzernquartalsberichts, 
           Konzernhalbjahresberichts oder 
           Konzernabschlusses der PAION AG auf 
           der Internetseite der Gesellschaft. 
           Der Ausübungspreis in den Fällen, 
           in denen Aktienoptionen innerhalb 
           von drei Monaten ab Beginn des 
           Dienst- oder 
           Anstellungsverhältnisses an 
           Bezugsberechtigte ausgegeben 
           werden, entspricht dem zum 
           Zeitpunkt der Ausgabe der 
           betroffenen Aktienoptionen zu 
           bestimmenden Mittelwert der 
           Schlusskurse der Aktie der PAION AG 
           im Xetra-Handel (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
           4. bis 8. Xetra-Handelstag nach 
           Veröffentlichung der letzten vor 
           der Ausgabe veröffentlichten 
           Konzernquartalsmitteilung bzw. des 
           letzten vor Ausgabe 
           veröffentlichten 
           Konzernquartalsberichts, 
           Konzernhalbjahresberichts oder 
           Konzernabschlusses der PAION AG auf 
           der Internetseite der Gesellschaft 
           vor der Anstellung des jeweiligen 
           Bezugsberechtigten. Der 
           Ausübungspreis ist gegebenenfalls 
           anzupassen (dazu siehe unten unter 
           (12) (_Anpassungen_)). 
      (7)  _Erfolgsziel_ 
 
           Aktienoptionen können nur ausgeübt 
           werden, wenn der Preis der Aktien 
           in der Schlussauktion des 
           Xetra-Handels (oder einem 
           vergleichbaren Nachfolgesystem) am 
           Vortag des Ausübungstages den 
           Ausübungspreis um mindestens die 
           sogenannte notwendige 
           Kurssteigerung übersteigt. Die 
           notwendige Kurssteigerung beträgt 
           linear 5 % p.a. des 
           Ausübungspreises ab dem Ausgabetag 
           über die gesamte Laufzeit der 
           Aktienoption. Die notwendige 
           Kurssteigerung beträgt für jeden 
           seit dem Ausgabetag gemäß § 
           187 Abs. 1 BGB abgelaufenen Monat 
           1/240 (in Worten: ein 
           Zweihundertvierzigstel) des 
           Ausübungspreises. 
      (8)  _Ausübung der Aktienoptionen_ 
 
           Die Ausübung der Aktienoptionen 
           erfolgt durch schriftliche 
           Erklärung gegenüber der PAION AG 
           ('Ausübungserklärung'). 
           Vorbehaltlich der Regelung in dem 
           nachfolgenden Satz ist der Tag des 
           Zugangs der Ausübungserklärung bei 
           der Gesellschaft der Ausübungstag 
           ('Ausübungstag'). Ohne dass 
           hierdurch die Laufzeit der 
           Aktienoptionen verlängert wird, 
           gelten Ausübungserklärungen, die 
           der Gesellschaft vor Ablauf der 
           Wartefrist oder innerhalb einer 
           Ausübungssperrfrist zugehen, als am 
           ersten Tag nach dem Ende der 
           Wartefrist bzw. der 
           Ausübungssperrfrist zugegangen, 
           wenn der Gesellschaft nicht 
           spätestens bis 10:00 Uhr des 
           letzten Bankarbeitstages am Sitz 
           der Gesellschaft vor diesem 
           Zeitpunkt ein schriftlicher 
           Widerruf der Ausübungserklärung 
           zugegangen ist. 
 
           Die Gesellschaft kann 
           Erleichterungen oder 
           Änderungen im Hinblick auf 
           Form und Zugang der 
           Ausübungserklärung und die 
           Abwicklung gewähren und 
           insbesondere eine internetgestützte 
           Abwicklung oder die gesamte 
           Abwicklung durch Dritte vorsehen. 
      (9)  _Verfall der Aktienoptionen_ 
 
           Sofern Aktienoptionen bis zum Ende 
           ihrer Laufzeit nicht ausgeübt 
           werden oder ausgeübt werden können, 
           verfallen sie am Ende der Laufzeit 
           ohne weiteres und 
           entschädigungslos, insbesondere 
           ohne dass es eines entsprechenden 
           Vertrages oder einer 
           Verfallserklärung seitens der 
           Gesellschaft bedürfte. 
 
           Aktienoptionen von 
           Bezugsberechtigten der Gruppe 2, 
           bei denen die 
           Unverfallbarkeitsfrist noch nicht 
           abgelaufen ist, verfallen ohne 
           weiteres und entschädigungslos an 

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April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -9-

dem Tag, zu dem das 
           Beschäftigungsverhältnis zwischen 
           dem Bezugsberechtigten und der 
           Gesellschaft oder einer 
           Konzerngesellschaft - gleich aus 
           welchem Grund, einschließlich 
           Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, 
           Eintritt in den Ruhestand oder Tod 
           - wirksam beendet wird. 
           Entsprechendes gilt, wenn die 
           Konzerngesellschaft, zu der das 
           Beschäftigungsverhältnis des 
           Bezugsberechtigten besteht, oder 
           ein Betriebsteil einer 
           Konzerngesellschaft, in dem der 
           Bezugsberechtigte beschäftigt ist, 
           aus der PAION-Gruppe ausscheidet. 
 
           Sollte ein Bezugsberechtigter der 
           Gruppe 2 nach Ausgabe von 
           Aktienoptionen, aber vor Ablauf der 
           Unverfallbarkeitsfrist die von ihm 
           gehaltene Aufgabe nicht mehr 
           ausüben und nicht mehr zur Gruppe 2 
           der Bezugsberechtigten gehören, 
           verfällt ein nach einer zu 
           bestimmenden Formel zu berechnender 
           Teil seiner Aktienoptionen unter 
           Berücksichtigung der bereits 
           abgelaufenen Wartefrist ohne 
           weiteres und entschädigungslos an 
           dem Tag, ab dem er die 
           Leitungsfunktion nicht mehr ausübt. 
 
           Sollte ein Bezugsberechtigter der 
           Gruppe 2 nach Ausgabe von 
           Aktienoptionen, aber vor Ablauf der 
           Unverfallbarkeitsfrist, seine 
           wöchentliche Regelarbeitszeit 
           verkürzen (Teilzeitarbeit), 
           verfällt ein nach einer weiteren 
           Formel zu berechnender Teil seiner 
           Aktienoptionen unter 
           Berücksichtigung der bereits 
           abgelaufenen Unverfallbarkeitsfrist 
           ohne weiteres und entschädigungslos 
           an dem Tag, an dem die verkürzte 
           wöchentliche Regelarbeitszeit 
           beginnt. 
 
           Alle noch nicht ausgeübten 
           Aktienoptionen von 
           Bezugsberechtigten der Gruppe 2 
           verfallen, auch wenn die 
           Unverfallbarkeitsfrist bereits 
           abgelaufen ist, ohne weiteres und 
           entschädigungslos, sofern das 
           Beschäftigungsverhältnis durch die 
           Gesellschaft oder eine 
           Konzerngesellschaft aus einem vom 
           Bezugsberechtigten zu vertretenden 
           wichtigen Grund gekündigt wird, im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
           Kündigung. 
 
           Für Bezugsberechtigte der Gruppe 1 
           verfällt ein Teil der jeweils 
           gehaltenen Aktienoptionen, bei 
           denen die Unverfallbarkeitsfrist 
           noch nicht abgelaufen ist, ohne 
           weiteres und entschädigungslos an 
           dem Tag, an dem die Bestellung zum 
           Mitglied des Vorstandes der 
           Gesellschaft ohne Wiederbestellung 
           durch Zeitablauf, Amtsniederlegung, 
           Tod oder anderweitig als durch 
           Widerruf endgültig endet. Nach 
           Maßgabe des vorstehenden 
           Satzes und unter Berücksichtigung 
           der bereits abgelaufenen 
           Unverfallbarkeitsfrist verfällt für 
           den betroffenen Bezugsberechtigten 
           der Gruppe 1 ein nach einer zu 
           bestimmenden Formel berechneter 
           Teil seiner Aktienoptionen ohne 
           weiteres und entschädigungslos an 
           dem Tag, an dem die Bestellung zum 
           Mitglied des Vorstandes der 
           Gesellschaft endet. 
 
           Im Falle des wirksamen Widerrufs 
           der Bestellung zum Mitglied des 
           Vorstandes gemäß § 84 Abs. 3 
           AktG verfallen alle noch nicht 
           ausgeübten Aktienoptionen des 
           betroffenen Bezugsberechtigten der 
           Gruppe 1 ohne weiteres und 
           entschädigungslos, auch wenn die 
           Unverfallbarkeitsfrist bereits 
           abgelaufen ist. 
 
           Endet die Bestellung zum Mitglied 
           des Vorstands im Falle von 
           Bezugsberechtigten der Gruppe 1 
           oder das Beschäftigungsverhältnis 
           im Falle von Bezugsberechtigten der 
           Gruppe 2 durch den Tod eines 
           Bezugsberechtigten, können 
           Aktienoptionen, deren Wartefrist 
           abgelaufen ist, von den Erben 
           und/oder Vermächtnisnehmern des 
           verstorbenen Bezugsberechtigten - 
           sofern diese ihr Erbrecht gegenüber 
           der Gesellschaft nachgewiesen haben 
           und die Aktienoptionen auf sie von 
           Todes wegen übergehen können -, 
           unter Beachtung der Bedingungen des 
           Aktienoptionsprogramms 2018, 
           insbesondere der vorstehenden 
           Absätze, ausgeübt werden, wobei 
           Ausübungssperrfristen den 
           Fristablauf hemmen. Sofern der 
           Todestag in einem Zeitraum liegt, 
           der zwischen acht und zehn Jahren 
           nach der Ausgabe der jeweiligen 
           Aktienoptionen liegt, sind die 
           Erben und/oder Vermächtnisnehmer 
           des verstorbenen Bezugsberechtigten 
           berechtigt, die Aktienoptionen noch 
           innerhalb einer Frist von 24 
           Monaten ab dem ersten Handelstag an 
           der Frankfurter Wertpapierbörse 
           nach dem Todestag, an dem die 
           Ausübung der übergegangenen 
           Aktienoptionen möglich ist, 
           auszuüben. Mehrere Erben und/oder 
           Vermächtnisnehmer können Rechte aus 
           den ererbten oder vermachten 
           Aktienoptionen gegenüber der 
           Gesellschaft nur durch einen 
           gemeinsamen Bevollmächtigten aller 
           Erben und/oder Vermächtnisnehmer 
           wahrnehmen. 
 
           Zur Vermeidung unbilliger Härten, 
           insbesondere bei Ausscheiden einer 
           Konzerngesellschaft, zu der das 
           Beschäftigungsverhältnis des 
           Bezugsberechtigten besteht, oder 
           eines Betriebsteils einer 
           Konzerngesellschaft, in dem der 
           Bezugsberechtigte beschäftigt ist, 
           aus der PAION-Gruppe, oder bei 
           betriebsbedingten Kündigungen oder 
           Aufhebungen von Dienst- oder 
           Arbeitsverträgen oder bei Ende der 
           Bestellung zum Mitglied des 
           Vorstands im Falle von 
           Bezugsberechtigten der Gruppe 1 
           oder des 
           Beschäftigungsverhältnisses im 
           Falle von Bezugsberechtigten der 
           Gruppe 2 durch den Tod eines 
           Bezugsberechtigten während der 
           Unverfallbarkeitsfrist kann der 
           Vorstand mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats und in Abstimmung mit 
           den für die Vergütung der 
           Bezugsberechtigten jeweils 
           zuständigen Organen bei 
           Bezugsberechtigten der Gruppe 2 und 
           kann der Aufsichtsrat bei 
           Bezugsberechtigten der Gruppe 1 im 
           Einzelfall abweichende 
           Sonderregelungen treffen. 
      (10) _Übertragbarkeit_ 
 
           Die den Bezugsberechtigten 
           gewährten Aktienoptionen sind nicht 
           übertragbar. Verfügungen aller Art 
           über Aktienoptionen, 
           einschließlich der Einräumung 
           einer Unterbeteiligung an 
           Aktienoptionen, der Verpfändung von 
           Aktienoptionen und der Errichtung 
           einer Treuhand an Aktienoptionen, 
           sind unzulässig. Gleiches gilt für 
           Rechtsgeschäfte, die im 
           wirtschaftlichen Ergebnis zu einer 
           Veräußerung oder Belastung der 
           Aktienoptionen führen. Verfügt ein 
           Bezugsberechtigter entgegen diesen 
           Regelungen über seine 
           Aktienoptionen, verfallen diese 
           ohne weiteres und 
           entschädigungslos. Abweichend 
           hiervon sind Verfügungen von Todes 
           wegen zu Gunsten des Ehegatten, des 
           eingetragenen Lebenspartners oder 
           der Kinder eines Bezugsberechtigten 
           und Verfügungen zum Zwecke der 
           Erfüllung von Vermächtnissen sowie 
           zur Auseinandersetzung der 
           Erbengemeinschaft zu Gunsten der 
           vorgenannten Personen zulässig. 
           Sofern der Bezugsberechtigte nicht 
           von seinem Ehegatten, seinem 
           eingetragenen Lebenspartner oder 
           seinen Kindern beerbt wird, ist die 
           Vererbbarkeit ausgeschlossen. 
      (11) _Ermächtigung zur Festlegung von 
           Einzelheiten_ 
 
           Die weiteren Einzelheiten für die 
           Gewährung von Aktienoptionen und 
           die weiteren Ausübungsbedingungen 
           werden durch den Aufsichtsrat 
           festgelegt, soweit die Mitglieder 
           des Vorstands der Gesellschaft 
           betroffen sind. 
 
           Im Übrigen ist der Vorstand 
           der Gesellschaft für die Festlegung 
           dieser Einzelheiten zuständig, der, 
           soweit gesetzlich erforderlich, im 
           Einvernehmen mit den Organen der 
           Konzerngesellschaften entscheidet, 
           die für die Vergütung der 
           Bezugsberechtigten zuständig sind. 
 
           Zu diesen Einzelheiten gehören 
           insbesondere die Auswahl einzelner 
           Bezugsberechtigter aus der 
           jeweiligen Gruppe der 
           Bezugsberechtigten, die Gewährung 
           von Aktienoptionen an einzelne 

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April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -10-

Bezugsberechtigte, die Bestimmung 
           der Durchführung und des Verfahrens 
           der Gewährung und Ausübung der 
           Aktienoptionen und der Ausgabe von 
           Aktien sowie von Regelungen über 
           die Behandlung von Aktienoptionen 
           in Sonderfällen. 
      (12) _Anpassungen_ 
 
           Kommt es während der Laufzeit der 
           Aktienoptionen zu einer 
           Änderung der Anzahl der von 
           der Gesellschaft ausgegebenen 
           Aktien, ohne dass dies mit einem 
           Zufluss oder Abfluss von Mitteln 
           verbunden ist (z. B. aufgrund einer 
           Kapitalerhöhung aus 
           Gesellschaftsmitteln, einer 
           Kapitalherabsetzung oder einer 
           Neueinteilung des Grundkapitals), 
           so ändert sich die Anzahl der 
           Aktien, zu deren Bezug je eine 
           Aktienoption berechtigt, in 
           demselben Verhältnis, in dem die 
           Gesamtzahl der Aktien vor der 
           Änderung zu der Gesamtzahl der 
           Aktien nach der Änderung 
           steht. Der Ausübungspreis je Aktie 
           ändert sich in diesen Fällen im 
           umgekehrten Verhältnis. 
 
           Im Falle von Kapitalerhöhungen 
           gegen Einlagen mit mittelbarem oder 
           unmittelbarem Bezugsrecht der 
           Aktionäre, der Ausgabe von Options- 
           oder Wandelschuldverschreibungen 
           bzw. anderer Wertpapiere mit 
           Wandel- oder Optionsrecht jeweils 
           mit mittelbarem oder unmittelbarem 
           Bezugsrecht der Aktionäre oder der 
           Ausschüttung von Sonderdividenden 
           oder Bonusdividenden, nicht aber 
           von normalen Dividenden, an die 
           Aktionäre, werden der 
           Ausübungspreis und das 
           Bezugsverhältnis gemäß § 317 
           BGB nach billigem Ermessen und 
           unter Berücksichtigung der für die 
           jeweilige Maßnahme geltenden 
           Regeln der Deutsche Börse AG durch 
           die Gesellschaft oder einen durch 
           die Gesellschaft bestimmten 
           Wirtschaftsprüfer als 
           Schiedsgutachter, dessen 
           Entscheidung für die Gesellschaft 
           und die Bezugsberechtigten bindend 
           ist, angepasst und somit neu 
           festgesetzt. Die Anpassung und 
           Neufestsetzung ist so vorzunehmen, 
           dass der Gesamtwert der einem 
           Bezugsberechtigten zustehenden 
           Aktienoptionen nach Vornahme der 
           Maßnahme dem vorhergehenden 
           Wert entspricht. Eine Anpassung und 
           Neufestsetzung erfolgt nicht, wenn 
           sie weniger als 5 % des 
           Ausübungspreises ausmachen würde. 
 
           Für den Fall, dass es nach der 
           Gewährung von Aktienoptionen 
           aufgrund dieses 
           Aktienoptionsprogramms 2018 durch 
           Maßnahmen der Gesellschaft 
           und/oder durch Maßnahmen der 
           Börsen, an denen die Aktien der 
           Gesellschaft zum Handel zugelassen 
           sind, dazu kommt, dass die Aktien 
           nicht mehr zum Handel zugelassen 
           sind, behält sich die Gesellschaft 
           das Recht vor, die noch nicht 
           ausgeübten Aktienoptionen, 
           gleichgültig ob diese 
           Aktienoptionen ausübbar oder nicht 
           ausübbar sind, gegenüber den 
           Bezugsberechtigten durch einseitige 
           Erklärung zu widerrufen. Die 
           betroffenen Aktienoptionen 
           erlöschen in diesem Fall ohne 
           weiteres mit Zugang der 
           Widerrufserklärung beim jeweiligen 
           Bezugsberechtigten 
           ('Widerrufsstichtag'). Soweit am 
           Widerrufsstichtag ausgegebene 
           Aktienoptionen widerrufen werden, 
           ist die Gesellschaft verpflichtet, 
           dem jeweiligen Bezugsberechtigten 
           hinsichtlich dieser Aktienoptionen 
           nach ihrer Wahl einen Ausgleich 
           entweder in Form vergleichbarer 
           Rechte oder in Form eines 
           Anspruches auf einen Barausgleich 
           zu gewähren, durch den, soweit wie 
           rechtlich möglich und 
           wirtschaftlich für die Gesellschaft 
           vertretbar, der durch den Widerruf 
           der ausübbaren Aktienoptionen zum 
           Widerrufsstichtag entstehende 
           wirtschaftliche Nachteil des 
           jeweiligen Bezugsberechtigten 
           ausgeglichen wird. Die Wirksamkeit 
           des Widerrufes ist von der Einigung 
           über Art und Höhe einer 
           Ausgleichsleistung und von der 
           Einführung anderer 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramme 
           unabhängig. 
 
           Die vorstehenden Regelungen gelten 
           entsprechend für den Fall, dass die 
           Gesellschaft oder eine 
           Konzerngesellschaft nach der 
           Ausgabe von Aktienoptionen aufgrund 
           dieses Aktienoptionsprogramms 2018 
           auf einen übernehmenden 
           Rechtsträger verschmolzen, auf- 
           oder abgespalten, in eine andere 
           Rechtsform umgewandelt oder in 
           einen übernehmenden Rechtsträger 
           eingebracht wird. In diesen Fällen 
           können als Ausgleichsleistung auch 
           Bezugsrechte auf Anteile an einem 
           übernehmenden Rechtsträger oder 
           sonstige Rechte, die sich auf einen 
           übernehmenden Rechtsträger 
           beziehen, gewährt werden. Verändern 
           sich während der Laufzeit dieses 
           Aktienoptionsprogramms 2018 die 
           zwingenden rechtlichen 
           Voraussetzungen für vergleichbare 
           Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, 
           ist die Gesellschaft unter 
           angemessener Berücksichtigung der 
           wirtschaftlichen Interessen der 
           Optionsinhaber berechtigt, die 
           Programmbedingungen entsprechend 
           anzupassen, auch wenn eine 
           Anpassung für Altprogramme nicht 
           gesetzlich erforderlich ist. 
 
           Im Rahmen der Kontrolle der 
           Angemessenheit der Vergütung hat 
           der Aufsichtsrat in Bezug auf 
           Mitglieder der Gruppe 1 und der 
           Vorstand in Bezug auf Mitglieder 
           der Gruppe 2 bereits gewährte 
           Aktienoptionen eine Möglichkeit zur 
           Begrenzung des aus einer Ausübung 
           der Aktienoptionen resultierenden 
           Gewinns bei außerordentlichen 
           Entwicklungen (z. B. 
           Unternehmensübernahme, 
           Veräußerung von 
           Unternehmensteilen, Hebung stiller 
           Reserven oder externe Einflüsse). 
           Die Begrenzungsmöglichkeit erfolgt 
           durch eine entsprechende Anpassung 
           des Ausübungspreises. Bei einer 
           etwaigen Ausübung des vorgenannten 
           Ermessens werden Aufsichtsrat bzw. 
           Vorstand berücksichtigen, dass bei 
           einem Biotechnologie-Unternehmen 
           wie der PAION-Gruppe die aus 
           Aktienoptionen resultierenden 
           Gewinnmöglichkeiten eine zentrale 
           Funktion bei der Incentivierung der 
           Bezugsberechtigten haben. Ein 
           Gewinn in Höhe von bis zu 200 % des 
           um die notwendige Kurssteigerung 
           erhöhten Ausübungspreises ist daher 
           jedenfalls keine 
           außerordentliche Entwicklung, 
           die eine Begrenzungsmöglichkeit 
           auslöst. 
      (13) _Berichtspflicht, Steuern und 
           Transaktionskosten_ 
 
           Der Vorstand wird über die 
           Ausnutzung des 
           Aktienoptionsprogramms 2018 und die 
           den Bezugsberechtigten eingeräumten 
           Aktienoptionen sowie die ausgeübten 
           Aktienoptionen für jedes 
           Geschäftsjahr im Geschäftsbericht 
           berichten. 
 
           Die aufgrund und im Zusammenhang 
           mit der Gewährung und der Ausübung 
           der Aktienoptionen erhobenen 
           Steuern und Sozialabgaben sowie die 
           im Rahmen der Ausübung der 
           Aktienoptionen anfallenden 
           Transaktionskosten sind von den 
           jeweiligen Bezugsberechtigten zu 
           tragen. 
   b) *Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
      2018 II* 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um 
      bis zu EUR 900.000,00 durch Ausgabe von 
      insgesamt bis zu 900.000 neuen auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien bedingt 
      erhöht (Bedingtes Kapital 2018 II). Das 
      Bedingte Kapital 2018 II dient der 
      Sicherung von Bezugsrechten aus 
      Aktienoptionen, die aufgrund der 
      Ermächtigung der Hauptversammlung der PAION 
      AG vom 23. Mai 2018 von der PAION AG im 
      Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2018 in 
      der Zeit von der Eintragung des Bedingten 
      Kapitals 2018 II in das Handelsregister bis 
      zum 22. Mai 2023 ausgegeben werden können. 
      Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
      insoweit durchgeführt werden, als die 
      Inhaber von Optionsrechten, die im Rahmen 
      des Aktienoptionsprogramms 2018 ausgegeben 
      werden, von ihrem Optionsrecht Gebrauch 
      machen. Die Ausgabe der Aktien aus dem 
      Bedingten Kapital 2018 II erfolgt zu dem 
      gemäß Ziff. a)(6) zu Punkt 8 der 
      Tagesordnung der Hauptversammlung vom 22. 
      Mai 2018 festgelegten Ausübungspreis. Die 
      neuen Aktien nehmen vom Beginn des 

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April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -11-

Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum 
      Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts 
      noch kein Beschluss der Hauptversammlung 
      über die Verwendung des Bilanzgewinns 
      gefasst worden ist. Der Vorstand wird 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
      Durchführung einer bedingten 
      Kapitalerhöhung festzulegen. 
 
      § 4 der Satzung erhält folgenden neuen 
      Absatz 10: 
 
      '(10) Das Grundkapital der Gesellschaft ist 
      um bis zu EUR 900.000,00 durch Ausgabe von 
      insgesamt bis zu 900.000 neuen auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien bedingt 
      erhöht (Bedingtes Kapital 2018 II). Die 
      bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt werden, als die Inhaber von 
      Optionsrechten, die im Rahmen des 
      Aktienoptionsprogramms 2018 ausgegeben 
      werden, von ihrem Optionsrecht Gebrauch 
      machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
      des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das 
      zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts 
      noch kein Beschluss der Hauptversammlung 
      über die Verwendung des Bilanzgewinns 
      gefasst worden ist. Der Vorstand ist 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der 
      Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung 
      festzulegen.' 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 
      10 der Satzung entsprechend der jeweiligen 
      Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2018 II 
      zu ändern. 
II. *Berichte des Vorstands* 
1. *Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
   (Beschlussfassung über die Schaffung eines 
   Genehmigten Kapitals 2018 mit der Möglichkeit 
   zum Ausschluss des Bezugsrechts und die 
   Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
   sowie die entsprechende Änderung von § 4 
   Absatz 3 der Satzung)* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung am 
   23. Mai 2018 schlagen der Vorstand und der 
   Aufsichtsrat vor, das bestehende genehmigte 
   Kapital aufzuheben und durch ein neues 
   genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2018) 
   zu ersetzen. Gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 
   in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 
   Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu 
   Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung am 
   23. Mai 2018 über die Gründe für die 
   Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre bei Ausgabe der neuen Aktien 
   diesen Bericht: 
 
   Auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands und 
   des Aufsichtsrats wurde das Genehmigte Kapital 
   2017 teilweise ausgenutzt. Mit Eintragung in 
   das Handelsregister der Gesellschaft vom 18. 
   Juli 2017 wurde das eingetragene Grundkapital 
   von EUR 58.196.117,00 um EUR 2.824.515,00 auf 
   EUR 61.020.632,00 durch Ausgabe von 2.824.515 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
   Bareinlage nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
   erhöht. Das Genehmigte Kapital 2017 reduzierte 
   sich entsprechend auf EUR 26.273.543,00. 
 
   Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel 
   ist, bei Bedarf ihre Eigenmittel umfassend - 
   auch unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
   Bareinlage nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG - zu 
   verstärken, sollen das bestehende Genehmigte 
   Kapital 2017 in dem noch bestehenden Umfang 
   aufgehoben, ein neues Genehmigtes Kapital 2018 
   beschlossen und die Satzung entsprechend 
   angepasst werden. 
 
   Das zu Tagesordnungspunkt 6 a) der 
   Hauptversammlung am 23. Mai 2018 vorgeschlagene 
   neue genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 
   2018) soll den Vorstand ermächtigen, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
   der Gesellschaft in der Zeit bis zum 22. Mai 
   2023 um bis zu EUR 30.560.023,00 einmalig oder 
   mehrmals durch Ausgabe von bis zu 30.560.023 
   neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2018). 
 
   Das genehmigte Kapital soll es der Gesellschaft 
   ermöglichen, auch weiterhin kurzfristig das für 
   die Fortentwicklung des Unternehmens 
   erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten 
   durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und 
   flexibel ein günstiges Marktumfeld zur Deckung 
   eines künftigen Finanzierungsbedarfes schnell 
   zu nutzen. Da Entscheidungen über die Deckung 
   eines künftigen Kapitalbedarfs in der Regel 
   kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, 
   dass die Gesellschaft hierbei nicht vom 
   Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder 
   von der langen Einberufungsfrist einer 
   außerordentlichen Hauptversammlung 
   abhängig ist. Diesen Umständen hat der 
   Gesetzgeber mit dem Instrument des 'genehmigten 
   Kapitals' Rechnung getragen. 
 
   Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
   2018 zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen 
   haben die Aktionäre grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht (§ 203 Absatz 1 Satz 1 in 
   Verbindung mit § 186 Absatz 1 Aktiengesetz), 
   wobei auch ein mittelbares Bezugsrecht im Sinne 
   des § 186 Absatz 5 Aktiengesetz genügt. Die 
   Ausgabe von Aktien unter Einräumung eines 
   solchen mittelbaren Bezugsrechts ist bereits 
   nach dem Gesetz nicht als 
   Bezugsrechtsausschluss anzusehen. Den 
   Aktionären werden letztlich die gleichen 
   Bezugsrechte gewährt wie bei einem direkten 
   Bezug. Aus abwicklungstechnischen Gründen 
   werden lediglich ein oder mehrere 
   Kreditinstitut(e) an der Abwicklung beteiligt. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu 
   können. 
 
   a) Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
      Spitzenbeträge ausschließen können. 
      Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt 
      darauf, die Abwicklung einer Emission mit 
      grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre 
      zu erleichtern, weil dadurch ein 
      technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
      dargestellt werden kann. Der Wert der 
      Spitzenbeträge ist je Aktionär in der 
      Regel gering, deshalb ist der mögliche 
      Verwässerungseffekt ebenfalls als gering 
      anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand 
      für die Emission ohne einen solchen 
      Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss 
      dient daher der Praktikabilität und der 
      leichteren Durchführung einer Emission. 
      Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
      Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
      werden entweder durch Verkauf an der 
      Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich 
      für die Gesellschaft verwertet. Vorstand 
      und Aufsichtsrat halten den möglichen 
      Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen 
      Gründen für sachlich gerechtfertigt und 
      unter Abwägung mit den Interessen der 
      Aktionäre auch für angemessen. 
   b) Zudem soll der Vorstand mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
      ausschließen können, soweit es 
      erforderlich ist, um den Inhabern bzw. 
      Gläubigern von 
      Wandelschuldverschreibungen, 
      Optionsschuldverschreibungen, 
      Genussrechten und/oder 
      Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
      Kombinationen dieser Instrumente) 
      (nachstehend gemeinsam 
      '*Schuldverschreibungen*') ein 
      Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben. 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten sehen in ihren 
      Ausgabebedingungen regelmäßig einen 
      Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern 
      bzw. Gläubigern bei nachfolgenden 
      Aktienemissionen und bestimmten anderen 
      Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue 
      Aktien gewährt. Sie werden damit so 
      gestellt, als seien sie bereits 
      Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen 
      mit einem solchen Verwässerungsschutz 
      ausstatten zu können, muss das 
      Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      Aktien ausgeschlossen werden. Das dient 
      der leichteren Platzierung der 
      Schuldverschreibungen und damit den 
      Interessen der Aktionäre an einer 
      optimalen Finanzstruktur der 
      Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss 
      des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber 
      bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen 
      den Vorteil, dass im Fall einer 
      Ausnutzung der Ermächtigung der Options- 
      oder Wandlungspreis für die Inhaber bzw. 
      Gläubiger bereits bestehender 
      Schuldverschreibungen nicht nach den 
      jeweiligen Bedingungen der 
      Schuldverschreibungen ermäßigt zu 
      werden braucht. Dies ermöglicht einen 
      höheren Zufluss an Mitteln und liegt 
      daher im Interesse der Gesellschaft und 
      ihrer Aktionäre. 
   c) Das Bezugsrecht kann ferner bei 
      Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen 
      werden, wenn die Aktien zu einem Betrag 
      ausgegeben werden, der den Börsenkurs 
      nicht wesentlich unterschreitet und eine 
      solche Kapitalerhöhung 10 % des 
      Grundkapitals nicht überschreitet 
      (erleichterter Bezugsrechtsausschluss 
      nach § 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz). 
 
      Die Ermächtigung versetzt die 
      Gesellschaft in die Lage, flexibel auf 
      sich bietende günstige 
      Kapitalmarktsituationen zu reagieren und 
      die neuen Aktien auch sehr kurzfristig, 
      d. h. ohne das Erfordernis eines 
      mindestens zwei Wochen dauernden 
      Bezugsangebotes, platzieren zu können. 

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April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -12-

Der Ausschluss des Bezugsrechts 
      ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und 
      eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d. 
      h. ohne den bei Bezugsemissionen üblichen 
      Abschlag. Dadurch wird die Grundlage 
      geschaffen, einen möglichst hohen 
      Veräußerungsbetrag und eine 
      größtmögliche Stärkung der 
      Eigenmittel zu erreichen. Die 
      Ermächtigung zu dem erleichterten 
      Bezugsrechtsausschluss findet ihre 
      sachliche Rechtfertigung nicht zuletzt in 
      dem Umstand, dass häufig ein höherer 
      Mittelzufluss generiert werden kann. 
 
      Eine solche Kapitalerhöhung darf 10 % des 
      Grundkapitals nicht übersteigen, das zum 
      Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
      Ermächtigung und auch zum Zeitpunkt ihrer 
      Ausübung besteht. Der Beschlussvorschlag 
      sieht zudem eine Anrechnungsklausel vor. 
      Auf die maximal 10 % des Grundkapitals, 
      die dieser Bezugsrechtsausschluss 
      betrifft, sind Aktien anzurechnen, die 
      zur Bedienung von Schuldverschreibungen 
      mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
      mit Wandlungs- oder Optionspflichten 
      gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 in 
      Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
      Aktiengesetz während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts ausgegeben wurden oder unter 
      Zugrundelegung des zum Zeitpunkt des 
      Beschlusses des Vorstands über die 
      Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 
      gültigen Wandlungspreises auszugeben 
      sind, sofern diese Schuldverschreibungen 
      in entsprechender Anwendung des § 186 
      Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben 
      wurden. Ferner ist die Veräußerung 
      eigener Aktien anzurechnen, sofern sie 
      während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
      aufgrund einer Ermächtigung gemäß § 
      71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in 
      Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
      Aktiengesetz unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts erfolgt. Auf die 
      Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
      sind zudem diejenigen Aktien anzurechnen, 
      die während der Laufzeit dieser 
      Ermächtigung auf Grundlage anderer 
      Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts der Aktionäre in 
      entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 
      3 Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
      ausgegeben werden. 
 
      Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss 
      setzt zwingend voraus, dass der 
      Ausgabepreis der neuen Aktien den 
      Börsenkurs nicht wesentlich 
      unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom 
      aktuellen Börsenkurs oder einem 
      volumengewichteten Börsenkurs während 
      einer angemessenen Anzahl von Börsentagen 
      vor der endgültigen Festsetzung des 
      Ausgabebetrags wird, vorbehaltlich 
      besonderer Umstände des Einzelfalls, 
      voraussichtlich nicht über ca. 5 % des 
      entsprechenden Börsenkurses liegen. Damit 
      wird auch dem Schutzbedürfnis der 
      Aktionäre hinsichtlich einer 
      wertmäßigen Verwässerung ihrer 
      Beteiligung Rechnung getragen. Durch 
      diese Festlegung des Ausgabepreises nahe 
      am Börsenkurs wird sichergestellt, dass 
      der Wert, den ein Bezugsrecht für die 
      neuen Aktien hätte, praktisch sehr gering 
      ist. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, 
      ihre relative Beteiligung durch einen 
      Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten. 
   d) Weiterhin ist ein Ausschluss des 
      Bezugsrechts für Aktien zur Ausgabe von 
      Aktien an Mitarbeiter der Gesellschaft 
      und/oder ihrer verbundenen Unternehmen 
      vorgesehen, wobei der auf die 
      ausgegebenen neuen Aktien entfallende 
      anteilige Betrag des Grundkapitals 
      insgesamt 5 % des Grundkapitals der 
      Gesellschaft weder im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung der Hauptversammlung 
      über diese Ermächtigung noch im Zeitpunkt 
      der Ausnutzung dieser Ermächtigung 
      überschreiten darf. Die Ausgabe von 
      Belegschaftsaktien soll den Mitarbeitern 
      die Beteiligung am Unternehmen und am 
      Unternehmenserfolg ermöglichen. Auf diese 
      Weise wird die Bindung der Mitarbeiter an 
      die Gesellschaft verstärkt. Die nach 
      dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien 
      dürfen zusammen mit eigenen Aktien der 
      Gesellschaft bzw. Aktien der Gesellschaft 
      aus bedingtem Kapital, die an Mitarbeiter 
      oder Mitglieder von 
      Geschäftsführungsorganen der Gesellschaft 
      bzw. verbundener Unternehmen ausgegeben 
      werden, einen anteiligen Betrag des 
      Grundkapitals in Höhe von 5 % des 
      Grundkapitals weder im Zeitpunkt der 
      Beschlussfassung durch die 
      Hauptversammlung über diese Ermächtigung 
      noch im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
      überschreiten. 
   e) Das Bezugsrecht kann zudem bei 
      Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen 
      ausgeschlossen werden. Die Gesellschaft 
      soll auch weiterhin insbesondere 
      Unternehmen, Unternehmensteile, 
      Beteiligungen oder sonstige 
      Vermögensgegenstände erwerben können oder 
      auf Angebote zu Akquisitionen bzw. 
      Zusammenschlüssen reagieren können, um 
      ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken 
      sowie die Ertragskraft und den 
      Unternehmenswert zu steigern. Weiterhin 
      soll der Ausschluss des Bezugsrechts dazu 
      dienen, Wandlungs- oder Optionsrechte 
      bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
      Schuldverschreibungen, die gegen 
      Sacheinlagen ausgegeben werden, zu 
      bedienen. Die Praxis zeigt, dass die 
      Anteilseigner attraktiver 
      Akquisitionsobjekte zum Teil ein starkes 
      Interesse haben - z. B. zur Wahrung eines 
      gewissen Einflusses auf den Gegenstand 
      der Sacheinlage - (stimmberechtigte) 
      Stammaktien der Gesellschaft als 
      Gegenleistung zu erwerben. Für die 
      Möglichkeit, die Gegenleistung nicht 
      ausschließlich in Barleistungen, 
      sondern auch in Aktien oder nur in Aktien 
      zu erbringen, spricht unter dem 
      Gesichtspunkt einer optimalen 
      Finanzstruktur zudem, dass in dem Umfang, 
      in dem neue Aktien als 
      Akquisitionswährung verwendet werden 
      können, die Liquidität der Gesellschaft 
      geschont, eine Fremdkapitalaufnahme 
      vermieden wird und der bzw. die Verkäufer 
      an zukünftigen Kurschancen beteiligt 
      werden. Das führt zu einer Verbesserung 
      der Wettbewerbsposition der Gesellschaft 
      bei Akquisitionen. 
 
      Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft 
      als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt 
      der Gesellschaft damit den notwendigen 
      Handlungsspielraum, solche 
      Akquisitionsgelegenheiten schnell und 
      flexibel zu ergreifen, und versetzt sie 
      in die Lage, selbst größere 
      Einheiten gegen Überlassung von 
      Aktien zu erwerben. Auch bei anderen 
      Wirtschaftsgütern sollte es möglich sein, 
      sie unter Umständen gegen Aktien zu 
      erwerben. Für beides muss das Bezugsrecht 
      der Aktionäre ausgeschlossen werden 
      können. Weil solche Akquisitionen häufig 
      kurzfristig erfolgen müssen, ist es 
      wichtig, dass sie in der Regel nicht von 
      der nur einmal jährlich stattfindenden 
      Hauptversammlung beschlossen werden. Es 
      bedarf eines genehmigten Kapitals, auf 
      das der Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats schnell zugreifen kann. 
 
      Entsprechendes gilt für die Bedienung von 
      Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten aus 
      Schuldverschreibungen, die ebenfalls zum 
      Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder sonstigen 
      Vermögensgegenständen auf der Grundlage 
      der Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 
      7 der Hauptversammlung vom 23. Mai 2018 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
      Aktionäre ausgegeben werden. Die Ausgabe 
      der neuen Aktien erfolgt dabei gegen 
      Sacheinlagen, entweder in Form der 
      einzubringenden Schuldverschreibung oder 
      in Form der auf die Schuldverschreibung 
      geleisteten Sacheinlage. Dies führt zu 
      einer Erhöhung der Flexibilität der 
      Gesellschaft bei der Bedienung der 
      Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten. Das 
      Angebot von Schuldverschreibungen 
      anstelle oder neben der Gewährung von 
      Aktien oder von Barleistungen kann eine 
      attraktive Alternative darstellen, die 
      aufgrund ihrer zusätzlichen Flexibilität 
      die Wettbewerbschancen der Gesellschaft 
      bei Akquisitionen erhöht. Die Aktionäre 
      sind durch das ihnen bei Begebung von 
      Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
      Optionspflichten zustehende Bezugsrecht 
      geschützt. Die Fälle, in denen das 
      Bezugsrecht für Schuldverschreibungen mit 
      Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
      Wandlungs- oder Optionspflichten 
      ausgeschlossen werden kann, werden im 
      Bericht zu Tagesordnungspunkt 7 
      erläutert. 
 
      Wenn sich Möglichkeiten zum 
      Zusammenschluss mit anderen Unternehmen 
      oder zum Erwerb von Unternehmen, 
      Unternehmensteilen, oder Beteiligungen an 
      Unternehmen oder sonstigen 

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April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -13-

Vermögensgegenständen zeigen, wird der 
      Vorstand in jedem Fall sorgfältig prüfen, 
      ob er von der Ermächtigung zur 
      Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer 
      Aktien Gebrauch machen soll. Dies umfasst 
      insbesondere auch die Prüfung der 
      Bewertungsrelation zwischen der 
      Gesellschaft und der erworbenen 
      Unternehmensbeteiligung oder den 
      sonstigen Vermögensgegenständen und die 
      Festlegung des Ausgabepreises der neuen 
      Aktien und der weiteren Bedingungen der 
      Aktienausgabe. Der Vorstand wird das 
      genehmigte Kapital nur dann nutzen, wenn 
      er der Überzeugung ist, dass der 
      Zusammenschluss bzw. Erwerb des 
      Unternehmens, des Unternehmensanteils 
      oder der Beteiligungserwerb gegen 
      Gewährung von neuen Aktien im 
      wohlverstandenen Interesse der 
      Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. 
      Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche 
      Zustimmung nur erteilen, wenn er 
      ebenfalls zu dieser Überzeugung 
      gelangt ist. 
 
   Die in den vorstehenden Absätzen erläuterten 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind 
   insgesamt auf einen Betrag beschränkt, der 20 % 
   des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung 
   dieser Ermächtigung überschreitet. Auf die 
   vorgenannte 20 %-Grenze sind eigene Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   veräußert wurden, sowie diejenigen Aktien, 
   die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit 
   Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
   oder Optionspflichten (bzw. einer Kombination 
   dieser Instrumente) ausgegeben werden, sofern 
   die Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung aufgrund der Ermächtigung 
   unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung 
   vom 23. Mai 2018 unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden 
   bzw. auszugeben sind. Auf die vorgenannte 
   Höchstgrenze von 20 % des Grundkapitals sind 
   zudem diejenigen Aktien anzurechnen, die 
   während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf 
   Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in 
   entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 
   Satz 4 Aktiengesetz gegen Bareinlagen 
   ausgegeben wurden. Durch diese Beschränkung 
   wird gleichzeitig eine mögliche 
   Stimmrechtsverwässerung der vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Bei 
   Abwägung aller dieser Umstände ist die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den 
   umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, 
   angemessen und im Interesse der Gesellschaft 
   geboten. 
 
   Sofern der Vorstand während eines 
   Geschäftsjahres eine der vorstehenden 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im 
   Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem 
   Genehmigten Kapital 2018 ausnutzt, wird er in 
   der folgenden Hauptversammlung hierüber 
   berichten. 
2. Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7 
   (Beschlussfassung über die Erteilung einer 
   neuen Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten 
   und/oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
   Kombinationen dieser Instrumente) im Nennbetrag 
   von bis zu EUR 125.000.000,00 mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts und 
   die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 
   2018 I unter gleichzeitiger Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigung und des Bedingten 
   Kapitals 2017 sowie die entsprechende 
   Änderung von § 4 Absatz 4 der Satzung) 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung 
   am 23. Mai 2018 schlagen der Vorstand und der 
   Aufsichtsrat vor, eine neue Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen sowie 
   Genussrechten und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrecht im Volumen von bis zu EUR 
   125.000.000,00 mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts zu gewähren, ein 
   neues Bedingtes Kapital 2018 I zu schaffen und 
   gleichzeitig das Bedingte Kapital 2017 
   aufzuheben. Gemäß § 221 Absatz 4 Satz 2 in 
   Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 
   Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu 
   Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung über 
   die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe von 
   neuen Schuldverschreibungen diesen Bericht: 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 17. Mai 2017 ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 16. 
   Mai 2022 einmalig oder mehrmalig Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen im 
   Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 125.000.000,00 
   mit einer Laufzeit von längstens 20 Jahren zu 
   begeben und den Inhabern dieser Wandel- 
   und/oder Optionsschuldverschreibungen 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf bis zu 
   26.200.000 neue Aktien der Gesellschaft mit 
   einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis 
   zu insgesamt EUR 26.200.000,00 zu gewähren 
   (zusammen im Folgenden auch 
   '*Schuldverschreibungen 2017*'). Zur Bedienung 
   dieser Schuldverschreibungen 2017 wurde ein 
   bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2017) in 
   Höhe von EUR 26.200.000,00 geschaffen (§ 4 
   Absatz 4 der Satzung). Von der Ermächtigung 
   wurde kein Gebrauch gemacht; das Bedingte 
   Kapital 2017 ist daher nicht ausgenutzt worden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat haben jedoch auf 
   Grundlage des Genehmigten Kapitals 2017 die 
   Möglichkeit zur Ausgabe von Aktien unter 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage 
   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG teilweise 
   verwendet. Aufgrund der erforderlichen 
   Anrechnung der erfolgten Ausgabe von Aktien 
   unter Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts gegen Bareinlage 
   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf die 
   Ermächtigung zur Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen 2017 gegen Bareinlage 
   nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG, ist diese 
   Ermächtigung ebenfalls nur teilweise auf diese 
   Weise nutzbar. 
 
   Damit die Gesellschaft auch nach Ablauf der 
   Ermächtigung zur Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen 2017 am 16. Mai 2022 - 
   und auch zuvor unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts gegen Bareinlage in der nach § 186 
   Abs. 3 Satz 4 AktG zulässigen Höhe von bis zu 
   10 % des Grundkapitals - flexibel ist, bei 
   Bedarf Wandel- und/oder 
   Optionsschuldverschreibungen und/oder 
   Genussrechte und/oder 
   Gewinnschuldverschreibungen (bzw. eine 
   Kombination dieser Instrumente) (nachstehend 
   gemeinsam '*Schuldverschreibungen*') auszugeben 
   (einschließlich der Ausgabe unter 
   vereinfachtem Ausschluss des Bezugsrechts) und 
   diese mit Aktien zur Bedienung der daraus 
   erwachsenden Options- oder Wandlungsrechte 
   unterlegen zu können, sollen die Ermächtigung 
   vom 17. Mai 2017 sowie das Bedingte Kapital 
   2017 aufgehoben und durch eine neue 
   Ermächtigung und ein neues bedingtes Kapital 
   (Bedingtes Kapital 2018 I) ersetzt werden. 
 
   Um das Spektrum der möglichen 
   Kapitalmarktinstrumente, die Wandlungs- oder 
   Optionsrechte verbriefen, auch entsprechend 
   nutzen zu können, erscheint es sachgerecht, das 
   zulässige Emissionsvolumen in der Ermächtigung 
   auf EUR 125.000.000,00 festzulegen. Das 
   bedingte Kapital, das der Erfüllung der 
   Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- 
   oder Optionspflichten dient, soll EUR 
   26.200.000,00 betragen. Damit wird 
   sichergestellt, dass dieser Ermächtigungsrahmen 
   voll ausgenutzt werden kann. Die Anzahl der 
   Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder 
   Optionsrechten, Wandlungs- oder 
   Optionspflichten oder zur Gewährung von Aktien 
   anstelle des fälligen Geldbetrags aus einer 
   Schuldverschreibung mit einem bestimmten 
   Emissionsvolumen notwendig ist, hängt in der 
   Regel vom Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft 
   im Zeitpunkt der Emission der 
   Schuldverschreibung ab. Wenn bedingtes Kapital 
   in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht, 
   ist die Möglichkeit zur vollständigen 
   Ausnutzung des Ermächtigungsrahmens für die 
   Begebung von Schuldverschreibungen gesichert. 
 
   Eine angemessene Kapitalausstattung ist eine 
   wesentliche Grundlage für die Entwicklung des 
   Unternehmens. Durch die Ausgabe von Wandel- und 
   Optionsschuldverschreibungen kann die 
   Gesellschaft je nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, um dem 
   Unternehmen Kapital mit niedriger laufender 
   Verzinsung zufließen zu lassen. Durch die 
   Ausgabe von Genussrechten mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten kann die Verzinsung z. B. auch 
   an die laufende Dividende der Gesellschaft 
   angelehnt werden. Die erzielten Wandlungs- und 
   Optionsprämien kommen der Gesellschaft bei der 
   Ausgabe zugute. Die Praxis zeigt, dass einige 
   Finanzierungsinstrumente auch erst durch die 
   Gewährung von Options- oder Wandlungsrechten 
   platzierbar werden. 
 
   Den Aktionären ist bei der Begebung von 
   Schuldverschreibungen grundsätzlich ein 
   Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
   einzuräumen (§ 221 Absatz 4 in Verbindung mit § 
   186 Absatz 1 Aktiengesetz). Der Vorstand kann 
   von der Möglichkeit Gebrauch machen, 
   Schuldverschreibungen an ein oder mehrere 
   Kreditinstitut(e) mit der Verpflichtung 
   auszugeben, den Aktionären die 
   Schuldverschreibungen entsprechend ihrem 

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April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: PAION AG: Bekanntmachung der Einberufung -14-

Bezugsrecht anzubieten (sog. mittelbares 
   Bezugsrecht gemäß § 186 Absatz 5 
   Aktiengesetz). Es handelt sich hierbei nicht um 
   eine Beschränkung des Bezugsrechts der 
   Aktionäre. Den Aktionären werden letztlich die 
   gleichen Bezugsrechte gewährt wie bei einem 
   direkten Bezug. Aus abwicklungstechnischen 
   Gründen werden lediglich ein oder mehrere 
   Kreditinstitute an der Abwicklung beteiligt. 
 
   Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu 
   können. 
 
   a) Der Vorstand soll mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht für 
      Spitzenbeträge ausschließen können. 
      Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt 
      darauf, die Abwicklung einer Emission mit 
      grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre 
      zu erleichtern, weil dadurch ein 
      technisch durchführbares Bezugsverhältnis 
      dargestellt werden kann. Der Wert der 
      Spitzenbeträge ist je Aktionär in der 
      Regel gering, deshalb ist der mögliche 
      Verwässerungseffekt ebenfalls als gering 
      anzusehen. Demgegenüber ist der Aufwand 
      für die Emission ohne einen solchen 
      Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss 
      dient daher der Praktikabilität und der 
      leichteren Durchführung einer Emission. 
      Vorstand und Aufsichtsrat halten den 
      möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus 
      diesen Gründen für sachlich 
      gerechtfertigt und unter Abwägung mit den 
      Interessen der Aktionäre auch für 
      angemessen. 
   b) Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt 
      sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre 
      auszuschließen, um den Inhabern bzw. 
      Gläubigern von Schuldverschreibungen ein 
      Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, 
      wie es ihnen nach Ausübung ihrer 
      Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach 
      Erfüllung ihrer Wandlungs- oder 
      Optionspflichten zustünde. Dies bietet 
      die Möglichkeit, anstelle einer 
      Ermäßigung des Options- bzw. 
      Wandlungspreises den Inhabern bzw. 
      Gläubigern von zu diesem Zeitpunkt 
      bereits ausgegebenen oder noch 
      auszugebenden Schuldverschreibungen ein 
      Bezugsrecht als Verwässerungsschutz 
      gewähren zu können. Es entspricht dem 
      Marktstandard, Schuldverschreibungen mit 
      einem solchen Verwässerungsschutz 
      auszustatten. 
   c) Der Vorstand soll weiterhin in 
      entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 
      3 Satz 4 Aktiengesetz ermächtigt sein, 
      bei einer Ausgabe von 
      Schuldverschreibungen gegen Barleistung 
      dieses Bezugsrecht mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats auszuschließen, wenn 
      der Ausgabepreis der 
      Schuldverschreibungen ihren Marktwert 
      nicht wesentlich unterschreitet. Dies 
      kann zweckmäßig sein, um günstige 
      Börsensituationen rasch wahrnehmen und 
      eine Schuldverschreibung schnell und 
      flexibel zu attraktiven Konditionen am 
      Markt platzieren zu können. Da die 
      Aktienmärkte volatil sein können, hängt 
      die Erzielung eines möglichst 
      vorteilhaften Emissionsergebnisses oft 
      davon ab, ob auf Marktentwicklungen 
      kurzfristig reagiert werden kann. 
      Günstige, möglichst marktnahe Konditionen 
      können in der Regel nur festgesetzt 
      werden, wenn die Gesellschaft an diese 
      nicht für einen zu langen 
      Angebotszeitraum gebunden ist. Bei 
      Bezugsrechtsemissionen ist, um die 
      Erfolgschancen der Emission für den 
      gesamten Angebotszeitraum 
      sicherzustellen, in der Regel ein nicht 
      unerheblicher Sicherheitsabschlag 
      erforderlich. Zwar gestattet § 186 Absatz 
      2 Aktiengesetz eine Veröffentlichung des 
      Bezugspreises (und damit bei Options- und 
      Wandelanleihen der Konditionen dieser 
      Anleihe) bis zum drittletzten Tag der 
      Bezugsfrist. Angesichts der Volatilität 
      der Aktienmärkte besteht aber auch dann 
      ein Marktrisiko über mehrere Tage, 
      welches zu Sicherheitsabschlägen bei der 
      Festlegung der Anleihekonditionen führt. 
      Auch ist bei der Gewährung eines 
      Bezugsrechts wegen der Ungewissheit der 
      Ausübung (Bezugsverhalten) eine 
      alternative Platzierung bei Dritten 
      erschwert bzw. mit zusätzlichem Aufwand 
      verbunden. Schließlich kann bei 
      Einräumung eines Bezugsrechts die 
      Gesellschaft wegen der Länge der 
      Bezugsfrist nicht kurzfristig auf eine 
      Veränderung der Marktverhältnisse 
      reagieren, was zu einer für die 
      Gesellschaft ungünstigeren 
      Kapitalbeschaffung führen kann. 
 
      Die Interessen der Aktionäre werden 
      dadurch gewahrt, dass die 
      Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
      unter dem Marktwert ausgegeben werden. 
      Der Marktwert ist nach anerkannten 
      finanzmathematischen Grundsätzen zu 
      ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner 
      Preisfestsetzung unter Berücksichtigung 
      der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt 
      den Abschlag vom Marktwert so gering wie 
      möglich halten. Damit wird der 
      rechnerische Wert eines Bezugsrechts so 
      gering sein, dass den Aktionären durch 
      den Bezugsrechtsausschluss kein 
      nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil 
      entstehen kann. 
 
      Eine marktgerechte Konditionenfestsetzung 
      und damit die Vermeidung einer 
      nennenswerten Wertverwässerung können 
      auch erfolgen, indem der Vorstand ein 
      sog. Bookbuilding-Verfahren durchführt. 
      Bei diesem Verfahren werden die 
      Investoren gebeten, auf der Grundlage 
      vorläufiger Anleihebedingungen 
      Kaufanträge zu übermitteln und dabei z. 
      B. den für marktgerecht erachteten 
      Zinssatz und/oder andere ökonomische 
      Komponenten zu spezifizieren. Nach 
      Abschluss der Bookbuilding-Periode werden 
      auf der Grundlage der von Investoren 
      abgegebenen Kaufanträge die bis dahin 
      noch offenen Bedingungen, z. B. der 
      Zinssatz, marktgerecht gemäß dem 
      Angebot und der Nachfrage festgelegt. Auf 
      diese Weise wird der Gesamtwert der 
      Schuldverschreibungen marktnah bestimmt. 
      Durch ein solches Bookbuilding-Verfahren 
      kann der Vorstand sicherstellen, dass 
      eine nennenswerte Verwässerung des Werts 
      der Aktien durch den 
      Bezugsrechtsausschluss nicht eintritt. 
 
      Die Aktionäre haben zudem die 
      Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital 
      der Gesellschaft zu annähernd gleichen 
      Bedingungen durch Erwerb über die Börse 
      aufrechtzuerhalten. Dadurch werden ihre 
      Vermögensinteressen angemessen gewahrt. 
      Die Ermächtigung zum 
      Bezugsrechtsausschluss gemäß § 221 
      Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 
      Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz gilt nur für 
      Schuldverschreibungen mit Rechten auf 
      Aktien, auf die weder im Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung ein 
      anteiliger Betrag des Grundkapitals von 
      insgesamt mehr als 10 % des Grundkapitals 
      entfällt. 
 
      Auf diese Begrenzung ist die 
      Veräußerung eigener Aktien 
      anzurechnen, sofern sie während der 
      Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 
      71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in 
      Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
      Aktiengesetz erfolgt. Ferner sind auf 
      diese Begrenzung diejenigen Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung aus genehmigtem 
      Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      gemäß § 203 Absatz 2 Satz 1 in 
      Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 
      Aktiengesetz ausgegeben werden. Diese 
      Anrechnung geschieht im Interesse der 
      Aktionäre an einer möglichst geringen 
      Verwässerung ihrer Beteiligung. 
   d) Die Ausgabe von Schuldverschreibungen 
      kann auch gegen Sacheinlagen erfolgen, 
      sofern dies im Interesse der Gesellschaft 
      liegt. In diesem Fall ist der Vorstand 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
      Aktionäre auszuschließen, sofern der 
      Wert der Sacheinlage in einem 
      angemessenen Verhältnis zu dem nach 
      anerkannten finanzmathematischen 
      Grundsätzen zu ermittelnden theoretischen 
      Marktwert der Schuldverschreibungen 
      steht. Dies eröffnet die Möglichkeit, 
      Schuldverschreibungen in geeigneten 
      Einzelfällen auch als Akquisitionswährung 
      einsetzen zu können, z. B. im 
      Zusammenhang mit dem Erwerb von 
      Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen 
      oder sonstigen Wirtschaftsgütern. So hat 
      sich in der Praxis gezeigt, dass es in 
      Verhandlungen vielfach notwendig ist, die 
      Gegenleistung nicht in Geld, sondern auch 
      oder ausschließlich in anderer Form 
      bereitzustellen. Die Möglichkeit, 
      Schuldverschreibungen als Gegenleistung 
      anbieten zu können, schafft damit einen 
      Vorteil im Wettbewerb um interessante 
      Akquisitionsobjekte sowie den notwendigen 
      Spielraum, sich bietende Gelegenheiten 
      zum Erwerb von - selbst größeren - 
      Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen 
      oder sonstigen Wirtschaftsgütern 

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April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

liquiditätsschonend ausnutzen zu können. 
      Dies kann auch unter dem Gesichtspunkt 
      einer optimalen Finanzierungsstruktur 
      sinnvoll sein. Der Vorstand wird in jedem 
      Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
      der Ermächtigung zur Begebung von 
      Schuldverschreibungen mit Wandel- oder 
      Optionsrechten bzw. Wandel- oder 
      Optionspflichten gegen Sacheinlagen mit 
      Bezugsrechtsausschluss Gebrauch machen 
      wird. Er wird dies nur dann tun, wenn es 
      im Interesse der Gesellschaft und damit 
      ihrer Aktionäre liegt. 
 
   Die in den vorstehenden Absätzen enthaltenen 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss sind 
   insgesamt auf einen Betrag beschränkt, der 20 % 
   des Grundkapitals weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausnutzung 
   dieser Ermächtigung überschreitet. Auf die 
   vorgenannte 20 %-Grenze sind eigene Aktien 
   anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   veräußert werden, sowie diejenigen Aktien, 
   die während der Laufzeit dieser Ermächtigung 
   aufgrund der Ermächtigung unter 
   Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 
   23. Mai 2018 unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre ausgegeben werden. Auf die 
   vorgenannte Höchstgrenze von 
   20 % des Grundkapitals sind zudem diejenigen 
   Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung auf Grundlage anderer 
   Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender 
   Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 
   Aktiengesetz gegen Bareinlagen ausgegeben 
   werden. Durch diese Beschränkung wird 
   gleichzeitig auch eine mögliche 
   Stimmrechtsverwässerung der vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Bei 
   Abwägung aller dieser Umstände ist die 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den 
   umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, 
   angemessen und im Interesse der Gesellschaft 
   geboten. 
 
   Soweit Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen ohne Wandlungs- 
   oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder 
   Optionspflichten ausgegeben werden sollen, ist 
   der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   insgesamt auszuschließen, wenn diese 
   Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
   obligationsähnlich ausgestattet sind, d. h. 
   keine Mitgliedschaftsrechte in der Gesellschaft 
   begründen, keine Beteiligung am 
   Liquidationserlös gewähren und die Höhe der 
   Verzinsung nicht auf Grundlage der Höhe des 
   Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der 
   Dividende berechnet wird. Zudem ist 
   erforderlich, dass die Verzinsung und der 
   Ausgabebetrag der Genussrechte oder 
   Gewinnschuldverschreibungen den zum Zeitpunkt 
   der Begebung aktuellen Marktkonditionen für 
   vergleichbare Mittelaufnahmen entsprechen. Wenn 
   die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, 
   resultieren aus dem Ausschluss des Bezugsrechts 
   keine Nachteile für die Aktionäre, da die 
   Genussrechte oder Gewinnschuldverschreibungen 
   keine Mitgliedschaftsrechte begründen und auch 
   keinen Anteil am Liquidationserlös oder am 
   Gewinn der Gesellschaft gewähren. Zwar kann 
   vorgesehen werden, dass die Verzinsung vom 
   Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines 
   Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängt. 
   Hingegen wäre eine Regelung unzulässig, wonach 
   ein höherer Jahresüberschuss, ein höherer 
   Bilanzgewinn oder eine höhere Dividende zu 
   einer höheren Verzinsung führen würde. Daher 
   werden durch die Ausgabe solcher Genussrechte 
   oder Gewinnschuldverschreibungen weder das 
   Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre 
   an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert 
   oder verwässert. Zudem ergibt sich infolge der 
   marktgerechten Ausgabebedingungen, die für 
   diesen Fall des Bezugsrechtsausschlusses 
   verbindlich vorgeschrieben sind, kein 
   nennenswerter Bezugsrechtswert. 
 
   Das vorgesehene bedingte Kapital dient dazu, 
   Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder Wandlungs- 
   oder Optionspflichten auf Aktien der 
   Gesellschaft aus ausgegebenen 
   Schuldverschreibungen zu erfüllen oder den 
   Gläubigern bzw. Inhabern von 
   Schuldverschreibungen Aktien der Gesellschaft 
   anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags 
   zu gewähren. Es ist zudem vorgesehen, dass die 
   Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- 
   oder Optionspflichten stattdessen auch durch 
   die Lieferung von eigenen Aktien oder von 
   Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch 
   andere Leistungen bedient werden können. 
 
   Sofern der Vorstand während eines 
   Geschäftsjahres eine der vorstehenden 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im 
   Rahmen einer Ausgabe von Schuldverschreibungen 
   ausnutzt, wird er in der folgenden 
   Hauptversammlung hierüber berichten. 
3. *Bericht über die teilweise Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2017 gegen Bareinlage 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts im Juli 2017* 
 
   Am 17. Juli 2017 hat der Vorstand der PAION AG 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, 
   aus dem Genehmigten Kapital 2017 2.824.515 auf 
   den Inhaber lautende Stückaktien gegen 
   Bareinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre im Wege einer Privatplatzierung 
   an zwei US-amerikanische institutionelle 
   Investoren auszugeben ('*erste Tranche*'). 
 
   Zum Zeitpunkt der Kapitalerhöhung aus der 
   ersten Tranche war im Handelsregister ein 
   Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 
   58.196.117,00 eingetragen. Die Eintragung der 
   Kapitalerhöhung im Handelsregister der ersten 
   Tranche erfolgte am 18. Juli 2017. Die PAION AG 
   hatte die 2.824.515 neuen Aktien der PAION AG 
   der ersten Tranche zu einem Preis von EUR 
   2,8444 pro Aktie (volumengewichteten 
   Xetra-Durchschnittskurs vom 14. Juli 2017 
   abzüglich eines Abschlags in Höhe von 
   5 %) ausgegeben. 
 
   Der Gesamterlös in Höhe von rund EUR 8,0 Mio. 
   aus der Durchführung der Kapitalerhöhung aus 
   der ersten Tranche ist maßgeblich für die 
   Beschleunigung der Vorbereitungen des 
   europäischen 
   Remimazolam-Phase-III-Entwicklungsprogramms in 
   der Allgemeinanästhesie genutzt worden. Bei der 
   Preisfestsetzung wurden die Vorgaben der §§ 203 
   Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
   beachtet, deren Einhaltung das Genehmigte 
   Kapital 2017 für den Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung gegen 
   Bareinlagen im Umfang von bis zu 10 % des 
   Grundkapitals vorschreibt. Danach darf der 
   Preis für die neuen Aktien den Börsenpreis der 
   Aktie der Gesellschaft nicht wesentlich 
   unterschreiten. 
 
   Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre hat die Gesellschaft von einer in §§ 
   203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz 
   gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit des 
   Bezugsrechtsausschlusses bei 
   Barkapitalerhöhungen börsennotierter 
   Gesellschaften Gebrauch gemacht. Ein solcher 
   Bezugsrechtsausschluss war vorliegend 
   erforderlich, um die erforderlichen neuen 
   Aktien für das Investment der US-Investoren zu 
   schaffen. 
 
   Das Volumen der Kapitalerhöhung aus der ersten 
   Tranche entspricht einem anteiligen Betrag am 
   Grundkapital der Gesellschaft von rund 4,8 % 
   des Grundkapitals bezogen auf das zum Zeitpunkt 
   des Wirksamwerdens des Genehmigten Kapitals 
   2017 am 12. Juni 2017 vorhandene Grundkapital 
   der Gesellschaft und bezogen auf das zum 
   Zeitpunkt der Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2017 am 17. Juli 2017 vorhandene 
   Grundkapital. Die im Genehmigten Kapital 2017 
   vorgesehene Volumenbegrenzung für Aktien, die 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
   Bareinlage ausgegeben werden, wurde somit 
   eingehalten. 
 
   Aus den vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss 
   des Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft. 
   Durch die Preisfestsetzung auf den 
   volumengewichteten Durchschnittskurs der 
   vorangegangenen 10 Tage unterschritt der 
   Platzierungspreis den Börsenpreis der 
   bestehenden Aktie der Gesellschaft nicht 
   wesentlich und durch den auf rund 4,8 % des zum 
   Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Genehmigten 
   Kapitals 2017 bestehenden Grundkapitals 
   beschränkten Umfang der unter 
   Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien 
   wurden andererseits auch die Interessen der 
   Aktionäre angemessen gewahrt. Denn im Blick auf 
   den liquiden Börsenhandel haben die Aktionäre 
   hierdurch grundsätzlich die Möglichkeit, ihre 
   relative Beteiligung an der Gesellschaft über 
   einen Zukauf über die Börse zu vergleichbaren 
   Bedingungen aufrechtzuerhalten. Durch die 
   Ausgabe der neuen Aktien zum aktuellen 
   Börsenkurs wurde ferner sichergestellt, dass 
   mit der Kapitalerhöhung keine nennenswerte 
   wirtschaftliche Verwässerung des 
   Anteilsbesitzes der Aktionäre verbunden war. 
 
   Aus den vorstehenden Erwägungen war der unter 
   Beachtung der Vorgaben des Genehmigten Kapitals 
   2017 bei dessen Ausnutzung vorgenommene 
   Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der 
   Kapitalerhöhung aus der ersten Tranche 
   insgesamt sachlich gerechtfertigt. 
 
   Des Weiteren hat der Vorstand der PAION AG mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats der PAION AG am 
   17. Juli 2017 beschlossen, unter Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2017 weitere bis zu 
   2.824.515 Stück auf den Inhaber lautende 
   Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 12, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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