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DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: -2-

DJ DGAP-HV: Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Wetzlar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Pfeiffer Vacuum Technology AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Pfeiffer Vacuum Technology AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 23.05.2018 in Wetzlar mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Pfeiffer Vacuum Technology AG Aßlar ISIN 
DE0006916604 / WKN 691660 Einladung zur 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zu unserer ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, den 23. Mai 2018, 13:00 
Uhr, in die Stadthalle in 35578 Wetzlar, 
Brühlsbachstraße 2b, herzlich ein. 
 
I. Tagesordnung 
1 Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
  Pfeiffer Vacuum Technology AG und des 
  gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
  2017, des Lageberichtes für die Pfeiffer Vacuum 
  Technology AG und des Konzernlageberichts für 
  den Pfeiffer Vacuum Konzern, des Vorschlags des 
  Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns, 
  des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
  Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB 
  sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das 
  Geschäftsjahr 2017 
 
  Die vorgenannten Unterlagen sind nach den 
  aktienrechtlichen Vorschriften der 
  Hauptversammlung zugänglich zu machen. Zu 
  Tagesordnungspunkt 1 ist keine Beschlussfassung 
  der Hauptversammlung vorgesehen, da der 
  Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten 
  Jahres- und Konzernabschluss gemäß den 
  gesetzlichen Bestimmungen bereits am 20. März 
  2018 festgestellt beziehungsweise gebilligt hat. 
2 *Beschlussfassung über die Verwendung des 
  Bilanzgewinns* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
  Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 
  ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 
  108.163.724,23 wie folgt zu verwenden: 
 
  Ausschüttung einer Dividende von Euro 2,00 auf 
  jede dividendenberechtigte Stückaktie 
 
  für das Geschäftsjahr    Euro 19.735.318,00 
  2017 
  Vortrag auf neue         Euro 88.428.406,23 
  Rechnung 
  Bilanzgewinn             Euro 108.163.724,23 
 
  Die Dividende ist am 28. Mai 2018 zahlbar. 
 
  Der Gewinnvorschlag berücksichtigt, dass die 
  Gesellschaft derzeit keine eigenen Aktien hält, 
  die gemäß § 71b AktG nicht 
  dividendenberechtigt wären. Bis zur 
  Hauptversammlung kann sich durch den Erwerb 
  eigener Aktien die Zahl der 
  dividendenberechtigten Aktien vermindern. In 
  diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung 
  von Euro 2,00 je dividendenberechtigter 
  Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend 
  angepasster Beschlussvorschlag über die 
  Gewinnverwendung unterbreitet werden. 
3 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
  Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im 
  Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
  Vorstandsmitgliedern Entlastung zu erteilen, mit 
  Ausnahme von Herrn Manfred Bender, dem keine 
  Entlastung erteilt werden soll. 
4 *Beschlussfassung über die Entlastung des 
  Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im 
  Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
  Aufsichtsratsmitgliedern Entlastung zu erteilen, 
  mit Ausnahme von Herrn Dr. Michael Oltmanns, dem 
  keine Entlastung erteilt werden soll. 
5 *Wahl des Abschlussprüfers und des 
  Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
  2018* 
 
  Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
  Prüfungsausschusses vor, die 
  PricewaterhouseCoopers GmbH 
  Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am 
  Main, zum Abschlussprüfer und 
  Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
  2018 zu wählen. 
 
  Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 
  Abs. 2 Unterabs. 3 der 
  EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) 
  Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
  Rates vom 16. April 2014) erklärt, dass seine 
  Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
  durch Dritte ist und ihm keine Beschränkung im 
  Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
  Abschlussprüfers (Art. 16 Abs. 6 der 
  EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde. 
6 *Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
  zur Vorstandsvergütung* 
 
  § 120 Abs. 4 AktG sieht die Möglichkeit vor, 
  dass die Hauptversammlung über die Billigung des 
  Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
  beschließt. Das neue Vergütungssystem, 
  welches für die beiden zuletzt berufenen 
  Mitglieder des Vorstandes der Pfeiffer Vacuum 
  Technology AG gilt, ist ausführlich im 
  Vergütungsbericht dargestellt, der im Internet 
  als Bestandteil des Geschäftsberichts unter 
 
  www.group.pfeiffer-vacuum.com/hauptversammlung 
 
  zugänglich ist. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dieses 
  System zur Vergütung der Mitglieder des 
  Vorstands der Pfeiffer Vacuum Technology AG zu 
  billigen. 
7 *Satzungsänderungen* 
 
  *(a) Klarstellung der Aktienart* 
 
  In der Satzung der Gesellschaft soll 
  klarstellend festgehalten werden, dass das 
  Grundkapital der Gesellschaft in 9.867.659 _auf 
  den Inhaber lautende _Stückaktien eingeteilt 
  ist. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
  folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
  aa) In § 5 Abs. 1 der Satzung wird klargestellt, 
  dass das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe 
  von Euro 25.261.207,04 in 9.867.659 auf den 
  Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt ist. 
 
  bb) § 5 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu 
  gefasst: 
 
  'Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 
  25.261.207,04 (i.W.: Euro fünfundzwanzig 
  Millionen 
  zweihunderteinundsechzigtausendzweihundertsieben 
  Cent vier). Es ist eingeteilt in 9.867.659 auf 
  den Inhaber lautende Stückaktien.' 
 
  *(b) Befreiung von dem Verbot der 
  Mehrfachvertretung* 
 
  Der Aufsichtsrat soll durch entsprechende 
  Satzungsregelung ermächtigt werden, die 
  Vorstandsmitglieder der Gesellschaft von dem 
  Verbot der Mehrfachvertretung gemäß § 181 
  Alt. 2 BGB befreien zu können. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
  folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
  aa) In § 7 der Satzung wird ein neuer Absatz 5 
  eingefügt, wonach der Aufsichtsrat alle oder 
  einzelne Vorstandsmitglieder generell oder für 
  den Einzelfall von dem Verbot der 
  Mehrfachvertretung gem. § 181 Alt. 2 BGB 
  befreien kann. 
 
  bb) § 7 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt 
  gefasst: 
 
  'Der Aufsichtsrat kann alle oder einzelne 
  Vorstandsmitglieder generell oder für den 
  Einzelfall von dem Verbot der Mehrfachvertretung 
  gem. § 181 Alt. 2 BGB befreien; § 112 AktG 
  bleibt unberührt.' 
8 *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
  genehmigten Kapitals unter Aufhebung des 
  bestehenden genehmigten Kapitals* 
 
  Das derzeit gem. § 5 Abs. 5 der Satzung 
  bestehende genehmigte Kapital der Gesellschaft 
  i.H.v. 12.630.603,24 ist zeitlich begrenzt bis 
  zum 23. Mai 2021. Von dieser Ermächtigung ist 
  bislang kein Gebrauch gemacht worden. Um den 
  Handlungsspielraum der Gesellschaft im Hinblick 
  auf etwaige Kapitalerhöhungen zu erhalten, soll 
  das bestehende genehmigte Kapital ersetzt werden 
  durch ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von 
  Euro 12.630.603,24. Dies entspricht rund 50% des 
  bei der Beschlussfassung bestehenden 
  Grundkapitals. 
 
  Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
  folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
  (a) *Aufhebung des bestehenden genehmigten 
      Kapitals* 
 
      Das genehmigte Kapital gem. § 5 Abs. 5 der 
      Satzung wird aufgehoben. 
  (b) *Schaffung eines neuen genehmigten 
      Kapitals* 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
      bis zum 23. Mai 2023 um bis zu insgesamt 
      Euro 12.630.602,24 durch Ausgabe von 
      insgesamt bis zu 4.933.829 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen einmalig oder in 
      Teilbeträgen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). 
 
      Die neuen Aktien sind den Aktionären 
      grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das 
      Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
      mittelbar nach § 186 Abs. 5 AktG gewährt 
      werden. Der Vorstand wird jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      - für Spitzenbeträge; 
      - für neue Aktien bis zu einem 
        anteiligen Betrag des Grundkapitals 
        von insgesamt Euro 500.000,00 an 
        Mitarbeiter der Gesellschaft und der 
        mit ihr verbundenen Unternehmen der 
        Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
        AktG; 
      - wenn die Kapitalerhöhungen zur 
        Gewährung von neuen Aktien im 
        Zusammenhang mit dem Erwerb von 
        Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
        Beteiligungen an Unternehmen oder von 
        sonstigen Vermögensgegenständen oder 
        zur Durchführung von 
        Unternehmenszusammenschlüssen gegen 
        Sacheinlage erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende Betrag des Grundkapitals 
        20% des bei der Eintragung dieser 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Ermächtigung im Handelsregister 
        bestehenden oder - sofern dieser 
        Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt 
        der Ausübung dieser Ermächtigung 
        vorhandenen Grundkapitals nicht 
        übersteigt; 
      - wenn die Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlage erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende Betrag des Grundkapitals 
        10% des bei der Eintragung dieser 
        Ermächtigung im Handelsregister 
        bestehenden oder - sofern dieser 
        Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt 
        der Ausübung dieser Ermächtigung 
        vorhandenen Grundkapitals nicht 
        übersteigt und der Ausgabebetrag der 
        neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien 
        gleicher Gattung und Ausstattung zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabebetrags durch den Vorstand 
        nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
        Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet; bei der Berechnung der 
        10%-Grenze ist der anteilige Betrag am 
        Grundkapital abzusetzen, der auf neue 
        oder zurückerworbene Aktien entfällt, 
        die während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter vereinfachtem 
        Bezugsrechtsausschluss gemäß oder 
        entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert worden 
        sind sowie der anteilige Betrag am 
        Grundkapital, auf den sich Options- 
        und/oder Wandlungsrechte bzw. 
        -pflichten aus Schuldverschreibungen 
        beziehen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung in 
        sinngemäßer Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
        sind. 
 
      Die Ausgabe von neuen Aktien unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      darf nach dieser Ermächtigung nur 
      erfolgen, soweit die neuen Aktien, die 
      aufgrund dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ausgegeben werden, zusammen mit neuen 
      Aktien, die von der Gesellschaft während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
      einer anderen Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts oder die 
      aufgrund von Schuldverschreibungen, die 
      von der Gesellschaft unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre begeben wurden, 
      ausgegeben werden, insgesamt 20% des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und 
      zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe bei der 
      Durchführung der Kapitalerhöhungen aus 
      diesem Genehmigten Kapital 2018 
      festzulegen. 
  (c) *§ 5 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu 
      gefasst:* 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats in der Zeit 
      bis zum 23. Mai 2023 um bis zu insgesamt 
      Euro 12.630.602,24 durch Ausgabe von 
      insgesamt bis zu 4.933.829 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
      und/oder Sacheinlagen einmalig oder in 
      Teilbeträgen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). 
 
      Die neuen Aktien sind den Aktionären 
      grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Das 
      Bezugsrecht kann den Aktionären auch 
      mittelbar nach § 186 Abs. 5 AktG gewährt 
      werden. Der Vorstand ist jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht 
      der Aktionäre in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      - für Spitzenbeträge; 
      - für neue Aktien bis zu einem 
        anteiligen Betrag des Grundkapitals 
        von insgesamt Euro 500.000,00 an 
        Mitarbeiter der Gesellschaft und der 
        mit ihr verbundenen Unternehmen der 
        Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. 
        AktG; 
      - wenn die Kapitalerhöhungen zur 
        Gewährung von neuen Aktien im 
        Zusammenhang mit dem Erwerb von 
        Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
        Beteiligungen an Unternehmen oder von 
        sonstigen Vermögensgegenständen oder 
        zur Durchführung von 
        Unternehmenszusammenschlüssen gegen 
        Sacheinlage erfolgt und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende Betrag des Grundkapitals 
        20% des bei der Eintragung dieser 
        Ermächtigung im Handelsregister 
        bestehenden oder - sofern dieser 
        Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt 
        der Ausübung dieser Ermächtigung 
        vorhandenen Grundkapitals nicht 
        übersteigt; 
      - wenn die Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlage erfolgen und der auf die 
        neuen Aktien, für die das Bezugsrecht 
        ausgeschlossen wird, insgesamt 
        entfallende Betrag des Grundkapitals 
        10% des bei der Eintragung dieser 
        Ermächtigung im Handelsregister 
        bestehenden oder - sofern dieser 
        Betrag niedriger ist - im Zeitpunkt 
        der Ausübung dieser Ermächtigung 
        vorhandenen Grundkapitals nicht 
        übersteigt und der Ausgabebetrag der 
        neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits börsennotierten Aktien 
        gleicher Gattung und Ausstattung zum 
        Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
        des Ausgabebetrags durch den Vorstand 
        nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 
        Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet; bei der Berechnung der 
        10%-Grenze ist der anteilige Betrag am 
        Grundkapital abzusetzen, der auf neue 
        oder zurückerworbene Aktien entfällt, 
        die während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter vereinfachtem 
        Bezugsrechtsausschluss gemäß oder 
        entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben oder veräußert worden 
        sind sowie der anteilige Betrag am 
        Grundkapital, auf den sich Options- 
        und/oder Wandlungsrechte bzw. 
        -pflichten aus Schuldverschreibungen 
        beziehen, die während der Laufzeit 
        dieser Ermächtigung in 
        sinngemäßer Anwendung von § 186 
        Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben worden 
        sind. 
 
      Die Ausgabe von neuen Aktien unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      darf nach dieser Ermächtigung nur 
      erfolgen, soweit die neuen Aktien, die 
      aufgrund dieser Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
      ausgegeben werden, zusammen mit neuen 
      Aktien, die von der Gesellschaft während 
      der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund 
      einer anderen Ermächtigung unter 
      Ausschluss des Bezugsrechts oder die 
      aufgrund von Schuldverschreibungen, die 
      von der Gesellschaft unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre begeben wurden, 
      ausgegeben werden, insgesamt 20% des 
      Grundkapitals nicht überschreiten, und 
      zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
      noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
      Ermächtigung. 
 
      Weiterhin ist der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die 
      Bedingungen der Aktienausgabe 
      festzulegen.' 
  (d) *Anmeldung zur Eintragung im 
      Handelsregister* 
 
      Der Vorstand soll die Aufhebung des 
      bestehenden genehmigten Kapitals gem. § 5 
      Abs. 5 der Satzung nur zusammen mit der 
      beschlossenen Schaffung des neuen 
      Genehmigten Kapitals 2018 in Höhe von Euro 
      12.630.603,24 mit der entsprechenden 
      Änderung von § 5 Abs. 5 der Satzung 
      gemäß vorstehender lit. c) zur 
      Eintragung in das Handelsregister mit der 
      Maßgabe anmelden, dass die Aufhebung 
      des bestehenden genehmigten Kapitals nur 
      in das Handelsregister eingetragen werden 
      soll, wenn sichergestellt ist, dass 
      zeitgleich oder im unmittelbaren Anschluss 
      daran das neue Genehmigte Kapital 2018 mit 
      der entsprechenden Änderung von § 5 
      Abs. 5 der Satzung in das Handelsregister 
      eingetragen wird. 
 
  *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
  gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2, § 186 Abs. 4 
  Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung* 
 
  Zu TOP 8 der Hauptversammlung am 23. Mai 2018 
  schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das 
  bisherige genehmigte Kapital gem. § 5 Abs. 5 der 
  Satzung aufzuheben und durch ein neues 
  Genehmigtes Kapital 2018 zu ersetzen. 
 
  Der Vorstand erstattet gem. § 203 Abs. 2 i.V.m. 
  § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den 
  Ausschluss des Bezugsrechts wie folgt Bericht: 
 
  *1.* 
  *Gegenwärtiges genehmigtes Kapital und 
  Anlass für Änderung* 
 
  Die derzeit geltende Satzung enthält in § 5 Abs. 
  5 ein genehmigtes Kapital, das den Vorstand 
  ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft 
  mit Zustimmung des Aufsichtsrats in Höhe von 
  Euro 12.630.602,24 durch Ausgabe neuer auf den 
  Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
  und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Von dieser 
  Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch gemacht 
  worden. Die Ermächtigung läuft am 23. Mai 2021 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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