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DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: H&R GmbH & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.05.2018 in Hamburg mit 
dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-13 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
H&R GmbH & Co. KGaA Salzbergen - International Securities Identification Number (ISIN): 
DE000A2E4T77 - 
- Wertpapier-Kenn-Nummer (WKN): A2E4T7 - Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 
Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft hiermit zu der am Donnerstag, dem 24. Mai 2018, 
um 10:00 Uhr, im Hotel Le Méridien Hamburg, Palais I und II 
An der Alster 52-56, 20099 Hamburg stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung 2018* 
der Gesellschaft ein. Tagesordnung und Beschlussvorschläge der Verwaltung 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses der 
   H&R GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lage- und 
   Konzernlageberichts der H&R GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2017, des Berichts 
   des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts der 
   Geschäftsführung zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 des 
   Handelsgesetzbuches (HGB), Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses der H&R GmbH & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den von der persönlich haftenden Gesellschafterin aufgestellten 
   Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 14. März 2018 gemäß §§ 171, 278 Abs. 
   3 Aktiengesetz (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG beschließt die 
   Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses. Die übrigen genannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Hierzu bedarf es keines 
   Beschlusses der Hauptversammlung. 
 
   Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den Geschäftsräumen 
   der Gesellschaft, Neuenkirchener Straße 8, 48499 Salzbergen, sowie Am Sandtorkai 
   50, 20457 Hamburg, die vorgenannten Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre während der 
   üblichen Geschäftszeiten aus. Sie sind ab diesem Zeitpunkt außerdem im Internet 
   unter 
 
   https://hur.com/de/ 
 
   im Bereich Investoren - Hauptversammlung zugänglich. Auf Wunsch wird jedem Aktionär 
   von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten 
   Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht 
   ausliegen. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Jahresabschluss der H&R GmbH & Co. KGaA zum 31. Dezember 2017 in der der 
   Hauptversammlung vorgelegten Fassung festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in 
   Höhe von EUR 21.106.438,91 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 14.614.621,20 
   Dividende von EUR 0,40 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Vortrag des Restbetrags    EUR 6.491.817,71 
   auf neue Rechnung: 
 
   Die Dividende ist am 19. Juni 2018 zur Auszahlung fällig. 
 
   Die Dividende wird nach Wahl eines jeden Aktionärs entweder (i) für sämtliche von dem 
   Aktionär gehaltenen Aktien ausschließlich in bar oder (ii) für sämtliche von dem 
   Aktionär gehaltenen Aktien in Bezug auf einen Teil der Dividende in bar und in Bezug 
   auf den verbleibenden Teil der Dividende in Form von Aktien der Gesellschaft (die 
   '*Aktiendividende*') oder (iii) für einen Teil der von dem Aktionär gehaltenen Aktien 
   in bar und für den anderen Teil seiner Aktien als Aktiendividende geleistet. 
 
   Die Dividende wird aus dem zu versteuernden Gewinn ausgezahlt und unterliegt daher, 
   unabhängig davon, wie der Aktionär sein Wahlrecht ausübt, grundsätzlich der 
   Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls zuzüglich 
   Kirchensteuer). Bei Wahl der Aktiendividende wird ein Teilbetrag in Höhe von 30 % der 
   Dividende je dividendenberechtigter Stückaktie (entspricht EUR 0,12) (der 
   '*Sockeldividendenanteil*') stets in bar ausgeschüttet. Von diesem 
   Sockeldividendenanteil wird - in Abhängigkeit vom steuerlichen Status des jeweiligen 
   Aktionärs - eine etwaige Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag 
   und gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer abgezogen, einbehalten und an die 
   Steuerbehörden abgeführt. Dem jeweiligen Aktionär wird ein etwaiger Restbetrag oder, 
   sofern kein Steuerabzug vorzunehmen ist, der gesamte Sockeldividendenanteil 
   gutgeschrieben. 
 
   Die Einzelheiten der Barausschüttung und der Möglichkeit zur Wahl der Aktiendividende 
   werden in einem gesonderten Dokument erläutert, das den Aktionären zur Verfügung 
   gestellt wird und insbesondere Informationen über die Anzahl und die Ausstattung der 
   Aktien enthält und in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt 
   werden. 
 
   Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in 
   vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem zum Zeitpunkt 
   der Einberufung bestehenden dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 
   93.404.214,59, eingeteilt in 36.536.553 Stückaktien. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall werden 
   die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechend 
   angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten, der unverändert 
   eine Ausschüttung von EUR 0,40 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht; das 
   Angebot, die Dividende statt in bar teilweise in Form von Aktien zu erhalten, bleibt 
   unberührt. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich 
   der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der 
   dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich 
   der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für 
   das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds* 
 
   Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 24. Mai 2018 endet turnusgemäß 
   die Amtszeit des Aufsichtsratsmitglieds Herr Dr. Schütter. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 Var. 4, 101 Abs. 1 
   Satz 1, 278 Abs. 3 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 DrittelbG sowie § 7 Abs. 1 
   der Satzung aus sechs Mitgliedern der Anteilseigner und drei Mitgliedern der 
   Arbeitnehmer zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, mit Wirkung 
   ab Beendigung der Hauptversammlung am 24. Mai 2018 
 
    *Herrn Dr. Hartmut Schütter*, wohnhaft in 
    Schwedt/Oder, Dipl.-Ing. für 
    Verfahrenstechnik in selbstständiger 
    beratender Tätigkeit (Consulting Engineer) 
 
   bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte 
   Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, zum Mitglied des 
   Aufsichtsrats wiederzuwählen. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird 
   nicht mitgerechnet. 
 
   *Ergänzende Angaben zu dem zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:* 
 
   *Lebenslauf Dr. Hartmut Schütter:* 
 
   Persönliche Daten:                      Geboren 20. November 1944 
    Ausbildung/Studium:                    * Ingenieursstudium für 
                                             Verfahrenstechnik (Dipl.-Ing.) 
                                           * Promotion in Chemie (Dr. rer. nat.) 
    Beruflicher Werdegang:                 * 1971-2006 VEB Petrolchemisches 
                                             Kombinat, Schwedt sowie der 
                                             nachfolgenden PCK Raffinerie GmbH, 
                                             Schwedt 
                                           * 2006-heute: Dipl.-Ing. für 
                                             Verfahrenstechnik in selbstständiger 
                                             beratender Tätigkeit (Consulting 
                                             Engineer) 
    Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten:  * 35-jährige Berufstätigkeit im 
                                             petrochemischen Bereich 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: H&R GmbH & Co. KGaA: Bekanntmachung der -2-

* umfangreiche Erfahrung im 
                                             Raffineriebetrieb sowie Expertise über 
                                             Vakuum-Gasöl 
                                           * Inhaberschaft von 76 Patenten im 
                                             Bereich der Raffinerie- und 
                                             Verfahrenstechnik 
                                           * Zahlreiche wissenschaftliche Arbeiten 
                                             und Publikationen im 
                                             Raffinerie-/Chemiebereich 
    Aufgaben im Aufsichtsrat:              * Expertise und Beratung zu 
                                             Raffinerietechnik, Anlagenbau, 
                                             Ingenieurwesen und zu strategischen 
                                             Fragestellungen 
                                           * Vorsitzender des Ausschusses für 
                                             Raffinerietechnik und Strategie 
 
   *Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* 
 
   Herr Dr. Schütter ist kein Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. 
 
   *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex (DCGK):* 
 
   Es bestehen keine persönlichen und geschäftlichen Beziehungen von Herrn Dr. Schütter 
   zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und wesentlich an der Gesellschaft 
   beteiligten Aktionären. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei dem vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass er den 
   für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand erbringen kann. 
6. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Die Warth & Klein Grant Thornton AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, wird 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 bestellt. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex empfohlene Erklärung der Warth & Klein Grant Thornton AG, 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
7. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018 mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts nebst Änderung der Satzung* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 13. Mai 2014 beschlossene und in § 4 Absatz 5 der 
   Satzung geregelte Ermächtigung, das Grundkapital um bis zu insgesamt EUR 
   22.364.796,53 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2014) wird am 12. Mai 2019 auslaufen. 
   Es soll daher ein neues genehmigtes Kapital geschaffen und die persönlich haftende 
   Gesellschafterin ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
   bis zum 23. Mai 2023 um bis zu EUR 24.000.000,00 zu erhöhen. Dies dient dem Zweck, 
   die Verwaltung auch künftig in die Lage zu versetzen, zum Zweck der Beschaffung 
   weiterer finanzieller Mittel, zur Akquisition von Unternehmen und Beteiligungen, zur 
   Gewährung einer Aktiendividende oder sonst aus Gründen des Gesellschaftsinteresses 
   neue Aktien auszugeben, ohne dass die Kapitalerhöhung direkt durch die 
   Hauptversammlung beschlossen werden muss. 
 
   Sofern die Hauptversammlung den Beschluss zu Punkt 2 der Tagesordnung fasst, haben 
   die Aktionäre die Wahl, die Dividende für das Geschäftsjahr 2017 wahlweise in bar 
   oder teilweise in bar und teilweise in Form von Stückaktien der Gesellschaft 
   (Aktiendividende) zu erhalten (s. im Einzelnen Punkt 2 der Tagesordnung). Um zu 
   ermöglichen, dass die für die Aktiendividende benötigten neuen Aktien noch aus dem 
   Genehmigten Kapital 2014 ausgegeben werden können und die Abwicklung der 
   Aktiendividende somit zu beschleunigen, soll das neue genehmigte Kapital zusätzlich 
   zu dem bereits bestehenden Genehmigten Kapital 2014 beschlossen werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   7.1 Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
       ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       das Grundkapital bis zum 23. Mai 2023 
       (einschließlich) durch einmalige oder 
       mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den Inhaber 
       lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder 
       Sacheinlagen um bis zu EUR 24.000.000,00 zu 
       erhöhen ('*Genehmigtes Kapital 2018*'). Dabei 
       muss sich die Zahl der Aktien in demselben 
       Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das 
       Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden, 
       indem die neuen Aktien von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 
       Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der 
       Verpflichtung übernommen werden, sie den 
       Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
       jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, 
 
       a) soweit es erforderlich ist, um 
          etwaige Spitzenbeträge von dem 
          Bezugsrecht auszunehmen; 
       b) wenn die Aktien gegen Sacheinlage, 
          insbesondere zum Zwecke des Erwerbs 
          von Unternehmen, Unternehmensteilen, 
          Unternehmensbeteiligungen, sonstigen 
          Vermögensgegenständen oder im Rahmen 
          von Unternehmenszusammenschlüssen 
          oder zum Zwecke des Erwerbs von 
          Forderungen oder sonstigen Rechten, 
          ausgegeben werden; 
       c) wenn die Aktien der Gesellschaft 
          gegen Bareinlage ausgegeben werden 
          und der Ausgabepreis je Aktie den 
          Börsenpreis der im Wesentlichen 
          gleich ausgestatteten, bereits 
          börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt 
          der endgültigen Festlegung des 
          Ausgabepreises nicht wesentlich 
          unterschreitet. Diese Ermächtigung 
          gilt nur mit der Maßgabe, dass 
          die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 
          Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          ausgegebenen neuen Aktien insgesamt 
          10 % des Grundkapitals nicht 
          überschreiten dürfen, und zwar weder 
          im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
          dieser Ermächtigung noch - falls 
          dieser Wert geringer ist - im 
          Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf die 
          vorgenannte 10 %-Grenze sind 
          anzurechnen (i) neue Aktien, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
          auf Grundlage einer anderen 
          Ermächtigung aus genehmigtem Kapital 
          gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 
          Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts 
          ausgegeben wurden, (ii) diejenigen 
          Aktien, die zur Bedienung von 
          Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
          Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. 
          Andienungsrechten des Emittenten aus 
          Wandel- und/oder 
          Optionsschuldverschreibungen, 
          Genussrechten und/oder 
          Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
          Kombinationen dieser Instrumente) 
          ('*Schuldverschreibungen*') 
          ausgegeben werden oder auszugeben 
          sind, sofern die 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
          ihrer Ausnutzung gemäß §§ 221 
          Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
          unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre ausgegeben worden sind 
          sowie (iii) eigene Aktien, die 
          während der Laufzeit dieser 
          Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
          gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 
          Hs. 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts 
          veräußert wurden. Eine erfolgte 
          Anrechnung entfällt, soweit 
          Ermächtigungen zur Ausgabe neuer 
          Aktien aus genehmigtem Kapital, zur 
          Ausgabe von Schuldverschreibungen 
          oder zur Veräußerung eigener 
          Aktien in entsprechender Anwendung 
          von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nach 
          einer Ausübung solcher 
          Ermächtigungen, die zu einer 
          Anrechnung geführt haben, von der 
          Hauptversammlung erneut erteilt 
          werden; 
       d) wenn die Aktien ausgegeben werden zur 
          Bedienung von Wandlungs- oder 
          Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
          Optionspflichten bzw. 
          Andienungsrechten des Emittenten aus 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- 
          oder Optionspflicht bzw. 
          Andienungsrecht des Emittenten auf 
          Aktien der Gesellschaft; 
       e) soweit es erforderlich ist, um den 
          Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- 
          oder Optionspflicht bzw. 
          Andienungsrecht des Emittenten auf 
          Aktien der Gesellschaft ein 
          Bezugsrecht in dem Umfang zu 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

gewähren, wie es ihnen nach der 
          Ausübung dieser Wandlungs- oder 
          Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der 
          Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. 
          der Andienung von Aktien als Aktionär 
          zustünde. 
 
       Die insgesamt unter den vorstehenden 
       Ermächtigungen unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien aus dem 
       Genehmigten Kapital 2018 dürfen 20 % des 
       Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
       Ermächtigung noch - falls dieser Wert geringer 
       ist - im Zeitpunkt ihrer Ausnutzung. Auf die 
       vorgenannte 20 %-Grenze sind anzurechnen (i) 
       neue Aktien, die während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf 
       Grundlage einer anderen Ermächtigung aus 
       genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegeben wurden, (ii) diejenigen 
       Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- oder 
       Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder 
       Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des 
       Emittenten aus Schuldverschreibungen ausgegeben 
       werden oder auszugeben sind, sofern die 
       Schuldverschreibungen während der Laufzeit 
       dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
       ausgegeben worden sind sowie (iii) eigene 
       Aktien, die während der Laufzeit dieser 
       Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts veräußert 
       wurden. Sofern und soweit die Hauptversammlung 
       nach Ausübung einer Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss, die zu einer Anrechnung 
       auf die vorgenannte 20 %-Grenze geführt hat, 
       diese Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
       neu erteilt, entfällt die erfolgte Anrechnung. 
 
       Die persönlich haftende Gesellschafterin wird 
       ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
       den Inhalt der Aktienrechte, die Einzelheiten 
       der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der 
       Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, 
       festzulegen. 
   7.2 Nach § 4 Absatz 6 der Satzung wird folgender 
       neuer Absatz 7 eingefügt: 
 
       '7. Die persönlich haftende Gesellschafterin 
           ist durch Beschluss der Hauptversammlung 
           vom 24. Mai 2018 ermächtigt, bis zum 23. 
           Mai 2023 das Grundkapital der 
           Gesellschaft mit Zustimmung des 
           Aufsichtsrats durch einmalige oder 
           mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den 
           Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
           und/oder Sacheinlagen um bis zu EUR 
           24.000.000,00 zu erhöhen ('*Genehmigtes 
           Kapital 2018*'). Dabei muss sich die 
           Zahl der Aktien in demselben Verhältnis 
           erhöhen wie das Grundkapital. 
 
           Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
           Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das 
           Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt 
           werden, indem die neuen Aktien von einem 
           oder mehreren Kreditinstituten bzw. 
           diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG 
           gleichstehenden Unternehmen mit der 
           Verpflichtung übernommen werden, sie den 
           Aktionären zum Bezug anzubieten 
           (mittelbares Bezugsrecht). 
 
           Die persönlich haftende Gesellschafterin 
           ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung 
           des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
           Aktionäre auszuschließen, 
 
           a) soweit es erforderlich ist, um 
              etwaige Spitzenbeträge von dem 
              Bezugsrecht auszunehmen; 
           b) wenn die Aktien gegen Sacheinlage, 
              insbesondere zum Zwecke des 
              Erwerbs von Unternehmen, 
              Unternehmensteilen, 
              Unternehmensbeteiligungen, 
              sonstigen Vermögensgegenständen 
              oder im Rahmen von 
              Unternehmenszusammenschlüssen oder 
              zum Zwecke des Erwerbs von 
              Forderungen oder sonstigen 
              Rechten, ausgegeben werden; 
           c) wenn die Aktien der Gesellschaft 
              gegen Bareinlage ausgegeben werden 
              und der Ausgabepreis je Aktie den 
              Börsenpreis der im Wesentlichen 
              gleich ausgestatteten, bereits 
              börsennotierten Aktien zum 
              Zeitpunkt der endgültigen 
              Festlegung des Ausgabepreises 
              nicht wesentlich unterschreitet. 
              Diese Ermächtigung gilt nur mit 
              der Maßgabe, dass die unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts 
              gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 1 
              und Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 
              4 AktG ausgegebenen neuen Aktien 
              insgesamt 10 % des Grundkapitals 
              nicht überschreiten dürfen, und 
              zwar weder im Zeitpunkt des 
              Wirksamwerdens dieser Ermächtigung 
              noch - falls dieser Wert geringer 
              ist - im Zeitpunkt ihrer 
              Ausnutzung. Auf die vorgenannte 10 
              %-Grenze sind anzurechnen (i) neue 
              Aktien, die während der Laufzeit 
              dieser Ermächtigung bis zu ihrer 
              Ausnutzung auf Grundlage einer 
              anderen Ermächtigung aus 
              genehmigtem Kapital gemäß §§ 
              203 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 
              1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts 
              ausgegeben wurden, (ii) diejenigen 
              Aktien, die zur Bedienung von 
              Wandlungs- oder Optionsrechten 
              bzw. Wandlungs- oder 
              Optionspflichten bzw. 
              Andienungsrechten des Emittenten 
              aus Wandel- und/oder 
              Optionsschuldverschreibungen, 
              Genussrechten und/oder 
              Gewinnschuldverschreibungen (bzw. 
              Kombinationen dieser Instrumente) 
              ('*Schuldverschreibungen*') 
              ausgegeben werden oder auszugeben 
              sind, sofern die 
              Schuldverschreibungen während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
              zu ihrer Ausnutzung gemäß §§ 
              221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 
              4 AktG unter Ausschluss des 
              Bezugsrechts der Aktionäre 
              ausgegeben worden sind sowie (iii) 
              eigene Aktien, die während der 
              Laufzeit dieser Ermächtigung bis 
              zu ihrer Ausnutzung gemäß §§ 
              71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Hs. 2, 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
              Ausschluss des Bezugsrechts 
              veräußert wurden. Eine 
              erfolgte Anrechnung entfällt, 
              soweit Ermächtigungen zur Ausgabe 
              neuer Aktien aus genehmigtem 
              Kapital, zur Ausgabe von 
              Schuldverschreibungen oder zur 
              Veräußerung eigener Aktien in 
              entsprechender Anwendung von § 186 
              Abs. 3 Satz 4 AktG nach einer 
              Ausübung solcher Ermächtigungen, 
              die zu einer Anrechnung geführt 
              haben, von der Hauptversammlung 
              erneut erteilt werden; 
           d) wenn die Aktien ausgegeben werden 
              zur Bedienung von Wandlungs- oder 
              Optionsrechten bzw. Wandlungs- 
              oder Optionspflichten bzw. 
              Andienungsrechten des Emittenten 
              aus Schuldverschreibungen mit 
              Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
              Wandlungs- oder Optionspflicht 
              bzw. Andienungsrecht des 
              Emittenten auf Aktien der 
              Gesellschaft; 
           e) soweit es erforderlich ist, um den 
              Inhabern bzw. Gläubigern von 
              Schuldverschreibungen mit 
              Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. 
              Wandlungs- oder Optionspflicht 
              bzw. Andienungsrecht des 
              Emittenten auf Aktien der 
              Gesellschaft ein Bezugsrecht in 
              dem Umfang zu gewähren, wie es 
              ihnen nach der Ausübung dieser 
              Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. 
              nach Erfüllung der Wandlungs- oder 
              Optionspflichten bzw. der 
              Andienung von Aktien als Aktionär 
              zustünde. 
 
           Die insgesamt unter den vorstehenden 
           Ermächtigungen unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegebenen neuen Aktien 
           aus dem Genehmigten Kapital 2018 dürfen 
           20 % des Grundkapitals nicht 
           überschreiten, und zwar weder im 
           Zeitpunkt des Wirksamwerdens der 
           Ermächtigung noch - falls dieser Wert 
           geringer ist - im Zeitpunkt ihrer 
           Ausnutzung. Auf die vorgenannte 20 
           %-Grenze sind anzurechnen (i) neue 
           Aktien, die während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung auf 
           Grundlage einer anderen Ermächtigung aus 
           genehmigtem Kapital unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts ausgegeben wurden, (ii) 
           diejenigen Aktien, die zur Bedienung von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
           Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. 
           Andienungsrechten des Emittenten aus 
           Schuldverschreibungen ausgegeben werden 
           oder auszugeben sind, sofern die 

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April 13, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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