DJ DGAP-HV: Energiekontor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Ritterhude bei Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Energiekontor AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Energiekontor AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 23.05.2018 in Ritterhude bei Bremen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-04-16 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Energiekontor AG Bremen ISIN: DE0005313506 Einladung zur Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zur *ordentlichen Hauptversammlung* am *Mittwoch, den 23. Mai 2018, 10.30 Uhr,* im 'Hamme Forum', Riesstraße 11, 27721 Ritterhude bei Bremen, ein. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Energiekontor AG zum 31. Dezember 2017, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten Lageberichts für die Energiekontor AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2017, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr 2017 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss der Energiekontor AG und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2017 gemäß § 172 AktG gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Aus dem Jahresüberschusses 2017 in Höhe von EUR 15.513.042,17 sowie der Einstellungen in die Gewinnrücklagen durch Beschluss des Vorstands und Aufsichtsrats vom 09. April 2018 in Höhe von EUR 6.766.146,17 ergibt sich ein Bilanzgewinn der Energiekontor AG in Höhe von EUR 8.746.896,00. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, aus dem Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 8.746.896,00 a) einen Betrag von EUR 8.746.896,00 zur Zahlung einer Dividende von EUR 0,60 je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und b) den aus der Dividendenausschüttung gemäß lit. a) auf eigene Aktien rechnerisch entfallenden Betrag auf neue Rechnung vorzutragen. Die Ausschüttung entspricht einer Dividende von EUR 0,60 je Stückaktie auf das gezeichnete Kapital von EUR 14.578.160,00, eingeteilt in 14.578.160 Stückaktien. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hautversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 28. Mai 2018, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelentlastung abstimmen zu lassen. 5. *Beschlussfassung über die Zahlung einer Vergütung an die Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Vergütung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 zu bewilligen: Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für das Geschäftsjahr 2017 insgesamt eine Vergütung von EUR 90.000,00 zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vergütung teilt sich nach näherer Maßgabe der Regelung in § 15 der Satzung auf. 6. *Beschlussfassung über Neuwahlen des Aufsichtsrats* Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit dem Ablauf der für den 23. Mai 2018 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 Abs. 1 der Satzung in Verbindung mit §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei Mitgliedern zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Darius Oliver Kianzad, Diplom-Volkswirt, Unternehmensberater und Partner der Clairfield International GmbH, Essen Herrn Günter Lammers, Kaufmann, selbständiger Unternehmensberater im Bereich der Windkraft, Geestland Herrn Dr. Bodo Wilkens, Wirtschafts-Ingenieur, selbständiger Unternehmensberater im Bereich der Windkraft, Darmstadt mit Wirkung ab Beendigung dieser ordentlichen Hauptversammlung für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Wahl erfolgt, nicht mitgerechnet wird, in den Aufsichtsrat zu wählen. Herr Darius Oliver Kianzad ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: Aufsichtsrat der Energiekontor Ocean Wind AG, Bremen Herr Günter Lammers ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: Aufsichtsrat der Energiekontor Ocean Wind AG, Bremen (stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender) Herr Dr. Bodo Wilkens ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien: Aufsichtsrat der Energiekontor Ocean Wind AG, Bremen (Aufsichtsratsvorsitzender) Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Zu Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass zwei der drei vorgenannten Kandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats in einer persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder Konzernunternehmen, Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär stehen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Herr Günter Lammers ist Gründer der Gesellschaft und hält aktuell 25,7 % der Aktien. Herr Dr. Bodo Wilkens ist ebenfalls Gründer der Gesellschaft und hält aktuell 25,8 % der Aktien. Es ist beabsichtigt, gemäß der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex in Ziffer 5.4.3 Satz 1, die Wahl der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass der Aufsichtsrat beabsichtigt, Herrn Dr. Bodo Wilkens zum Aufsichtsratsvorsitzenden wieder zu wählen. Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten stehen über die Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse http://www.energiekontor.de zur Verfügung. 7. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Zwischenabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PKF Deutschland GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Stuttgart, Löffelstraße 44, 70597 Stuttgart, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die etwaige prüferische Durchsicht des im Halbjahresfinanzbericht zum 30. Juni 2018 enthaltenen verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts zu wählen. 8. Beschlussfassung über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung zur Begebung von Bezugsrechten auf Aktien der Energiekontor an Vorstände der Gesellschaft, Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Bezugsrechten an Vorstände (Aktienoptionsprogramm 2018), die Änderung des bedingten Kapitals und die Schaffung eines neuen bedingten Kapitals und entsprechende Änderung der Satzung Die Hauptversammlung der Energiekontor AG vom 28. Mai 2014 hat das Aktienoptionsprogramm 2014 beschlossen. Danach konnten bis zu 500.000 Bezugsrechte an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden. Von dieser Ermächtigung wurde nur teilweise Gebrauch gemacht. Es wurden 100.000 Bezugsrechte an den Vorstand begeben. Diese Ermächtigung, die am 31. Dezember 2018 ausläuft, soll, soweit sie nicht ausgeschöpft wurde, aufgehoben und durch eine neue Ermächtigung ersetzt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bestehende Ermächtigung, soweit von ihr kein Gebrauch gemacht wurde, aufzuheben, das dafür geschaffenen bedingte Kapital zu reduzieren und eine neue Ermächtigung sowie ein neues bedingtes Kapital zu beschließen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:
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April 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
a) Die in der Hauptversammlung vom 28. Mai 2014 unter TOP 7 beschlossene Ermächtigung zur Begebung von Bezugsrechten auf Stückaktien der Gesellschaft an Mitglieder des Vorstands wird - soweit von ihr nicht Gebrauch gemacht wurde - aufgehoben. b) Das hierzu geschaffene bedingte Kapital wird von EUR 500.000,- auf EUR 100.000,- reduziert und § 6 Abs. 1 der Satzung wie folgt geändert: _'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu insgesamt EUR 100.000,- durch Ausgabe von bis zu insgesamt 100.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2014/I).'_ c) Das Aktienoptionsprogramm 2018 hat folgende Eckpunkte: (1) Bezugsberechtigte und Gesamtvolumen Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2018 bis zum 30. April 2023 Bezugsrechte auf bis zu 500.000 Aktien der Gesellschaft nur an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auszugeben. Jedes Bezugsrecht berechtigt nach Maßgabe der vom Aufsichtsrat festzulegenden Bezugsrechtsbedingungen zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Energiekontor AG. Anstelle von verfallenen und nicht bereits ausgeübten Bezugsrechten können neue Bezugsrechte begeben werden. (2) Ausgestaltung (a) Ausgabezeiträume: Bezugsrechte können dreimal jährlich ausgegeben werden und zwar zwischen dem 11. und 26. Börsenhandelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse jeweils nach Veröffentlichung des Konzernabschlusses, der Veröffentlichung des Halbjahresberichts eines Geschäftsjahres sowie nach der ordentlichen Hauptversammlung. (b) Laufzeit: Die Laufzeit der Bezugsrechte beträgt 5 Jahre beginnend mit dem Ende des jeweiligen Ausgabezeitraumes. Danach erlöschen die Bezugsrechte entschädigungslos. (c) Wartezeit: Die Aktienoptionen können erst nach Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit beginnt mit dem Ende des jeweiligen Ausgabezeitraums und endet nach Ablauf von vier Jahren nach dem jeweiligen Ausgabezeitraum. (d) Ausübungszeitraum: Die Bezugsrechte können während ihrer Laufzeit und nach Ablauf der jeweiligen Wartezeit in Ausübungszeiträumen ausgeübt werden. Ausübungszeiträume sind die jeweils zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse nach der Veröffentlichung des Konzernabschlusses, der Veröffentlichung des Halbjahresberichts eines Geschäftsjahres sowie nach der ordentlichen Hauptversammlung. Falls Ausübungstage in einen Zeitraum fallen, der mit dem Tag beginnt, an dem die Gesellschaft ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von jungen Aktien oder Teilschuldverschreibungen mit Wandel- oder Bezugsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, und an dem Tag endet, jeweils einschließlich, an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft erstmals 'ex Bezugsrecht' notiert werden, ist eine Ausübung der Bezugsrechte unzulässig. Der jeweilige Ausübungszeitraum verlängert sich um eine entsprechende Anzahl von Ausübungstagen unmittelbar nach Ende des Sperrzeitraums. (e) Ausübungspreis und Ausübungshürde: Die Bezugsrechte können nur gegen Zahlung des Ausübungspreises, der 120 % des Börsendurchschnittskurses, also des arithmetischen Mittels der Schlussauktionspreise für eine Energiekontor-Aktie im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an fünf unmittelbar aufeinanderfolgenden Börsenhandelstagen vor dem Ausgabezeitraum, beträgt, ausgeübt werden. Aus diesem Ausübungspreis ergibt sich mittelbar auch die Ausübungshürde. (f) Nichtübertragbarkeit: Die Aktienoptionen sind nicht übertragbar, sondern können nur durch den Bezugsberechtigten ausgeübt werden. Für den Todesfall, den Eintritt in den Ruhestand, die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit oder die Beendigung der Zugehörigkeit eines verbundenen Unternehmens zu der Energiekontor-Gruppe können Sonderregeln vorgesehen werden. (3) Erfüllung des Bezugsrechts Die Gesellschaft ist berechtigt, die Bezugsrechte wahlweise durch Ausgabe von Aktien aus dem hierfür geschaffenen bedingten Kapital oder durch Veräußerung eigener Aktien zu erfüllen. Die Entscheidung darüber, welche dieser Erfüllungsmöglichkeiten, die jeweils auch miteinander kombiniert werden dürfen, im Einzelfall gewählt wird, trifft der Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat hat sich bei seiner Entscheidung allein vom Interesse der Gesellschaft leiten zu lassen. (4) Kapitalmaßnahmen Der Ausübungspreis und die Anzahl der neuen Aktien je Bezugsrecht werden nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Bezugsrechte angepasst, wenn die Gesellschaft während der Laufzeit der Bezugsrechte entweder ihr Kapital gegen Einlagen erhöht oder Wandlungs- oder Bezugsrechte außerhalb dieses Aktienoptionsplans begründet und dabei ihren Aktionären jeweils ein Bezugsrecht einräumt. Die Bedingungen der Bezugsrechte können darüber hinaus für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung, eines Aktiensplits oder einer Sonderdividende Anpassungen vorsehen. Mit der Anpassung soll erreicht werden, dass auch nach Durchführung solcher Maßnahmen und den damit verbundenen Auswirkungen auf den Börsenkurs die Gleichwertigkeit des Ausübungspreises und der Anzahl der neuen Aktien je Bezugsrecht sichergestellt ist. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. (5) Weitere Regelungen Die Einzelheiten für die Gewährung von Bezugsrechten und die weiteren Ausübungsbedingungen werden durch den Aufsichtsrat festgesetzt. Zu diesen Einzelheiten gehören insbesondere die Auswahl einzelner Bezugsberechtigter, die Gewährung von Bezugsrechten an einzelne Bezugsberechtigte, das Festlegen von Bestimmungen über die Durchführung und das Verfahren der Gewährung und Ausübung der Bezugsrechte sowie die Regelungen über die Behandlung von Bezugsrechten in Sonderfällen. (6) Besteuerung Sämtliche Steuern, die bei Ausübung der Bezugsrechte oder bei Verkauf der Aktien durch die Bezugsberechtigten fällig werden, tragen die Bezugsberechtigten. d) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu insgesamt EUR 500.000,- durch Ausgabe von bis zu insgesamt 500.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018 I). Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2018 gewährt werden, ihre Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Bedingten Kapitalerhöhung festzulegen. Soweit der Vorstand betroffen ist, erfolgt die Festlegung durch den Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen. e) § 4 der Satzung wird um folgenden neuen Abs. 7 ergänzt: 'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu insgesamt EUR 500.000,- durch Ausgabe von bis zu insgesamt 500.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2018 I). Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Bezugsrechten, die von der Gesellschaft im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2018 gewährt werden, ihre Bezugsrechte ausüben und die Gesellschaft nicht in Erfüllung der Bezugsrechte eigene Aktien gewährt. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung des Bezugsrechts entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die
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