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DGAP-HV: SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2018 in Wiesbaden / Germany mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: SGL Carbon SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
29.05.2018 in Wiesbaden / Germany mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-04-16 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
SGL CARBON SE Wiesbaden - WKN 723530 - 
- ISIN DE0007235301 - - WKN A2G8YM - 
- ISIN DE000A2G8YM4 - Die Aktionäre unserer 
Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, dem 
*29. Mai 2018, *um *10:00 Uhr* 
im Kurhaus Wiesbaden, Kurhausplatz 1, 65189 Wiesbaden, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung 
eingeladen. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der SGL Carbon SE und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der 
   Lageberichte der SGL Carbon SE sowie des 
   Konzerns jeweils für das Geschäftsjahr 2017, 
   des Berichts des Aufsichtsrats sowie des 
   Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 
   1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB).* 
 
   Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 
   durch die Hauptversammlung erfolgt nicht. Der 
   Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat am 13. März 
   2018 den vom Vorstand vorgelegten 
   Jahresabschluss der SGL Carbon SE zum 31. 
   Dezember 2017 gebilligt. Damit ist der 
   Jahresabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz 
   (AktG) festgestellt. Auch der Konzernabschluss 
   wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 13. 
   März 2018 gebilligt. Die vorstehend genannten 
   Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr 
   lediglich vorzulegen und dienen der 
   Unterrichtung. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für 
   das Geschäftsjahr 2017.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum 
   Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft 
   für das Geschäftsjahr 2017.* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen 
   Zeitraum Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018 sowie des Prüfers für etwaige prüferische 
   Durchsichten unterjähriger 
   Finanzinformationen.* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die 
   KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Berlin, 
 
   a) zum Abschlussprüfer der SGL Carbon SE und 
      zum Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2018, 
   b) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 
      und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
      Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018 zum 
      Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht, sowie 
   c) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen 
      Finanzinformationen (§§ 115 Abs. 7 und 
      117 Nr. 2 WpHG) für das Geschäftsjahr 
      2018 sowie für das Geschäftsjahr 2019, 
      soweit diese unterjährigen 
      Finanzinformationen vor der ordentlichen 
      Hauptversammlung 2019 erstellt werden, 
      zum Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
5. *Änderung von §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 3 und 
   16 Abs. 1 der Satzung.* 
 
   Vor dem Hintergrund der Neuausrichtung der 
   SGL-Gruppe und der in diesem Rahmen erfolgten 
   Veräußerung von Geschäftsbereichen in der 
   jüngeren Vergangenheit sind die Gesellschaft 
   und Vertreter der Arbeitnehmer übereingekommen, 
   vorbehaltlich der Zustimmung der 
   Hauptversammlung die Zahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder unter Beibehaltung der 
   paritätischen Mitbestimmung von derzeit zwölf 
   auf künftig acht zu reduzieren. Darüber hinaus 
   soll die Satzung in einigen Punkten 
   modernisiert bzw. flexibilisiert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   wie folgt zu beschließen: 
 
   5.1 § 8 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus acht 
       Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von 
       der Hauptversammlung bestellt. Vier von 
       den Arbeitnehmern zu bestimmende 
       Mitglieder werden nach dem in der nach 
       Maßgabe des SE-Beteiligungsgesetzes 
       (SEBG) geschlossenen Vereinbarung über 
       die Beteiligung der Arbeitnehmer in der 
       SGL Carbon SE geregelten 
       Bestellungsverfahren gewählt.' 
   5.2 § 12 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '(3) Jedes Mitglied des 
       Prüfungsausschusses erhält bei Teilnahme 
       Euro 3.000,00 pro Ausschuss-Sitzung; 
       jedes Mitglied eines anderen 
       permanenten, d.h. nicht nur 
       projektbezogenen 
       Aufsichtsratsausschusses erhält bei 
       Teilnahme Euro 2.000,00 pro 
       Ausschuss-Sitzung. Der Vorsitzende des 
       Prüfungsausschusses erhält abweichend 
       von Satz 1 Euro 6.000,00 pro 
       Ausschuss-Sitzung; der Vorsitzendes 
       eines anderen permanenten 
       Aufsichtsratsausschusses erhält 
       abweichend von Satz 1 Euro 3.000,00 pro 
       Ausschuss-Sitzung.' 
   5.3 § 16 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt 
       neu gefasst: 
 
       '(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung 
       führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
       oder, im Falle seiner Verhinderung, eine 
       vom Aufsichtsrat zu wählende Person, die 
       nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein 
       oder in sonstiger Form der Gesellschaft 
       angehören muss, es sei denn, sie ist 
       kraft Gesetzes von der 
       Versammlungsleitung ausgeschlossen. Für 
       den Fall, dass weder der 
       Aufsichtsratsvorsitzende noch eine vom 
       Aufsichtsrat gewählte Person den Vorsitz 
       übernehmen, wird der Versammlungsleiter 
       durch die Hauptversammlung gewählt.' 
6. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.* 
 
   Die Hauptversammlung hat drei 
   Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite 
   zu wählen, da die Amtszeit der 
   Aufsichtsratsmitglieder Dr. Christine 
   Bortenlänger, Dr. Daniel Camus und Dr.-Ing. 
   Hubert Lienhard, die in der Hauptversammlung 
   2013 bestellt wurden, fristgemäß endet. 
 
   Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE setzt sich 
   derzeit gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der 
   Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. 
   Oktober 2001 über das Statut der Europäischen 
   Gesellschaft (SE) (SE-VO), § 17 
   SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3 
   SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), Teil III der 
   Vereinbarung über die Beteiligung der 
   Arbeitnehmer in der SGL Carbon SE vom 1. 
   Februar 2018 (Beteiligungsvereinbarung) sowie § 
   8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus zwölf 
   (12) Mitgliedern zusammen. Von den zwölf 
   Mitgliedern werden die sechs (6) Vertreter der 
   Arbeitnehmerseite direkt vom SE-Betriebsrat 
   bestellt (Ziff. 16.1, 18.3 
   Beteiligungsvereinbarung). Die sechs (6) 
   Vertreter der Anteilseigner werden von der 
   Hauptversammlung bestellt (Art. 40 Abs. 2 
   SE-VO). 
 
   Im Aufsichtsrat der SGL Carbon SE muss daneben 
   jedes Geschlecht mit mindestens 30% der Sitze 
   vertreten sein (§ 17 Abs. 2 SEAG). Diese 
   Geschlechterquote ist für die Vertreter der 
   Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite jeweils 
   getrennt zu erfüllen, außer die 
   Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite des 
   Aufsichtsrats stimmen ausnahmsweise vor einer 
   Wahl einer Gesamterfüllung zu (Ziff. 16.3 
   Beteiligungsvereinbarung). Vorliegend wurde 
   einer Gesamterfüllung nicht zugestimmt, so dass 
   sowohl auf Anteilseigner- wie auch auf 
   Arbeitnehmerseite von den sechs (6) 
   Aufsichtsratssitzen einer Seite jeweils 
   mindestens zwei Mitglieder eines jeden 
   Geschlechts vertreten sein müssen. 
 
   Für die vorliegende Wahl von drei 
   Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseignerseite 
   bedeutet dies, dass zur Erfüllung der 
   Geschlechterquote mindestens ein weibliches 
   Aufsichtsratsmitglied gewählt werden muss. 
 
   Des Weiteren soll dem Vorschlag zur 
   Verkleinerung der Größe des Aufsichtsrats 
   unter Tagesordnungspunkt 5.1 bei der Wahl der 
   drei Aufsichtsratsmitglieder Rechnung getragen 
   werden. Zwei der zu wählenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats sollen daher für eine Amtszeit 
   bestellt werden, die mit der Eintragung der 
   Aufsichtsratsverkleinerung ins Handelsregister 
   endet. Mit der Eintragung würde sich dann die 
   Anteilseignerseite im Aufsichtsrat von 
   gegenwärtig sechs auf vier Mitglieder 
   reduzieren (analog würde sich auch die 
   Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat von sechs auf 
   vier Mitglieder reduzieren). Die beschriebene 
   Geschlechterquote wäre bei Wahl der vom 
   Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten auch 
   nach der Verkleinerung des Aufsichtsrats 
   erfüllt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt daher - gestützt auf 
   einen entsprechenden Vorschlag seines 
   Nominierungsausschusses und unter 
   Berücksichtigung des Kompetenzprofils für den 
   Aufsichtsrat sowie der Ziele über seine 

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April 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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