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DGAP-News: SGL Carbon SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung SGL Carbon SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2018 in Wiesbaden / Germany mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-04-16 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. SGL CARBON SE Wiesbaden - WKN 723530 - - ISIN DE0007235301 - - WKN A2G8YM - - ISIN DE000A2G8YM4 - Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am Dienstag, dem *29. Mai 2018, *um *10:00 Uhr* im Kurhaus Wiesbaden, Kurhausplatz 1, 65189 Wiesbaden, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen. Tagesordnung 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der SGL Carbon SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der Lageberichte der SGL Carbon SE sowie des Konzerns jeweils für das Geschäftsjahr 2017, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des Berichts zu den Angaben gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB).* Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 1 durch die Hauptversammlung erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE hat am 13. März 2018 den vom Vorstand vorgelegten Jahresabschluss der SGL Carbon SE zum 31. Dezember 2017 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Auch der Konzernabschluss wurde vom Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 13. März 2018 gebilligt. Die vorstehend genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich vorzulegen und dienen der Unterrichtung. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017.* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017.* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für etwaige prüferische Durchsichten unterjähriger Finanzinformationen.* Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, a) zum Abschlussprüfer der SGL Carbon SE und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018, b) für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Abs. 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht, sowie c) für den Fall einer prüferischen Durchsicht von zusätzlichen unterjährigen Finanzinformationen (§§ 115 Abs. 7 und 117 Nr. 2 WpHG) für das Geschäftsjahr 2018 sowie für das Geschäftsjahr 2019, soweit diese unterjährigen Finanzinformationen vor der ordentlichen Hauptversammlung 2019 erstellt werden, zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht zu bestellen. 5. *Änderung von §§ 8 Abs. 1, 12 Abs. 3 und 16 Abs. 1 der Satzung.* Vor dem Hintergrund der Neuausrichtung der SGL-Gruppe und der in diesem Rahmen erfolgten Veräußerung von Geschäftsbereichen in der jüngeren Vergangenheit sind die Gesellschaft und Vertreter der Arbeitnehmer übereingekommen, vorbehaltlich der Zustimmung der Hauptversammlung die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter Beibehaltung der paritätischen Mitbestimmung von derzeit zwölf auf künftig acht zu reduzieren. Darüber hinaus soll die Satzung in einigen Punkten modernisiert bzw. flexibilisiert werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: 5.1 § 8 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus acht Mitgliedern. Vier Mitglieder werden von der Hauptversammlung bestellt. Vier von den Arbeitnehmern zu bestimmende Mitglieder werden nach dem in der nach Maßgabe des SE-Beteiligungsgesetzes (SEBG) geschlossenen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL Carbon SE geregelten Bestellungsverfahren gewählt.' 5.2 § 12 Abs. 3 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses erhält bei Teilnahme Euro 3.000,00 pro Ausschuss-Sitzung; jedes Mitglied eines anderen permanenten, d.h. nicht nur projektbezogenen Aufsichtsratsausschusses erhält bei Teilnahme Euro 2.000,00 pro Ausschuss-Sitzung. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erhält abweichend von Satz 1 Euro 6.000,00 pro Ausschuss-Sitzung; der Vorsitzendes eines anderen permanenten Aufsichtsratsausschusses erhält abweichend von Satz 1 Euro 3.000,00 pro Ausschuss-Sitzung.' 5.3 § 16 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, eine vom Aufsichtsrat zu wählende Person, die nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein oder in sonstiger Form der Gesellschaft angehören muss, es sei denn, sie ist kraft Gesetzes von der Versammlungsleitung ausgeschlossen. Für den Fall, dass weder der Aufsichtsratsvorsitzende noch eine vom Aufsichtsrat gewählte Person den Vorsitz übernehmen, wird der Versammlungsleiter durch die Hauptversammlung gewählt.' 6. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern.* Die Hauptversammlung hat drei Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite zu wählen, da die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Dr. Christine Bortenlänger, Dr. Daniel Camus und Dr.-Ing. Hubert Lienhard, die in der Hauptversammlung 2013 bestellt wurden, fristgemäß endet. Der Aufsichtsrat der SGL Carbon SE setzt sich derzeit gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO), § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), Teil III der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SGL Carbon SE vom 1. Februar 2018 (Beteiligungsvereinbarung) sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus zwölf (12) Mitgliedern zusammen. Von den zwölf Mitgliedern werden die sechs (6) Vertreter der Arbeitnehmerseite direkt vom SE-Betriebsrat bestellt (Ziff. 16.1, 18.3 Beteiligungsvereinbarung). Die sechs (6) Vertreter der Anteilseigner werden von der Hauptversammlung bestellt (Art. 40 Abs. 2 SE-VO). Im Aufsichtsrat der SGL Carbon SE muss daneben jedes Geschlecht mit mindestens 30% der Sitze vertreten sein (§ 17 Abs. 2 SEAG). Diese Geschlechterquote ist für die Vertreter der Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite jeweils getrennt zu erfüllen, außer die Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite des Aufsichtsrats stimmen ausnahmsweise vor einer Wahl einer Gesamterfüllung zu (Ziff. 16.3 Beteiligungsvereinbarung). Vorliegend wurde einer Gesamterfüllung nicht zugestimmt, so dass sowohl auf Anteilseigner- wie auch auf Arbeitnehmerseite von den sechs (6) Aufsichtsratssitzen einer Seite jeweils mindestens zwei Mitglieder eines jeden Geschlechts vertreten sein müssen. Für die vorliegende Wahl von drei Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseignerseite bedeutet dies, dass zur Erfüllung der Geschlechterquote mindestens ein weibliches Aufsichtsratsmitglied gewählt werden muss. Des Weiteren soll dem Vorschlag zur Verkleinerung der Größe des Aufsichtsrats unter Tagesordnungspunkt 5.1 bei der Wahl der drei Aufsichtsratsmitglieder Rechnung getragen werden. Zwei der zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrats sollen daher für eine Amtszeit bestellt werden, die mit der Eintragung der Aufsichtsratsverkleinerung ins Handelsregister endet. Mit der Eintragung würde sich dann die Anteilseignerseite im Aufsichtsrat von gegenwärtig sechs auf vier Mitglieder reduzieren (analog würde sich auch die Arbeitnehmerseite im Aufsichtsrat von sechs auf vier Mitglieder reduzieren). Die beschriebene Geschlechterquote wäre bei Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten auch nach der Verkleinerung des Aufsichtsrats erfüllt. Der Aufsichtsrat schlägt daher - gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag seines Nominierungsausschusses und unter Berücksichtigung des Kompetenzprofils für den Aufsichtsrat sowie der Ziele über seine
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April 16, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)