Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Konfession bei der Einstellung von kirchlichen Mitarbeiten bestätigt nach Darstellung der Diakonie die Haltung der Kirchen in dieser Frage. Die Kirchen behielten das letzte Wort, wenn es darum gehe, ob sie für bestimmte Positionen eine Religionszugehörigkeit fordern dürfen. Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht bleibe damit der wesentliche Faktor bei Abwägungsentscheidungen, erklärte Jörg Kruttschnitt, Rechtsvorstand des Evangelischen Werks für Diakonie und Entwicklung am Dienstag.
Das EuGH hatte zuvor entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder Stelle von Bewerbern eine Religionszugehörigkeit fordern dürfen. Zur Bedingung dürfe eine Konfession nur gemacht werden, wenn dies für die Tätigkeit "objektiv geboten" sei und die Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe. Ob dies der Fall sei, müsse vor Gerichten überprüfbar sein. (Rechtssache Nr. C-414/16).
Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung hatte in einer Stellenausschreibung für eine befristete Referentenstelle für das Projekt "Parallelberichterstattung zur UN-Antirassismuskonvention" die Zugehörigkeit zu einer protestantischen Kirche gefordert.
Nach Angaben des Evangelischen Werks erfüllte die Bewerberin nicht die fachlichen Voraussetzungen für ein Vorstellungsgespräch. Dass sie nicht der Kirche angehörte, sei von zweitrangiger Bedeutung gewesen. Es sei ein Bewerber ausgewählt worden, der die fachlichen Voraussetzungen erfüllte und einer christlichen Kirche angehört. Für die Position sei die Kirchenzugehörigkeit unabdingbar gewesen.
Die Evangelische Kirche in Deutschland hatte 2012 das Diakonische Werk mit der Aktion Brot für die Welt und dem Evangelischen Entwicklungsdienst im Evangelischen Werk zusammengeführt./ee/DP/jha
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