DJ DGAP-HV: TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: TLG IMMOBILIEN AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-04-17 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. TLG IMMOBILIEN AG Berlin ISIN DE000A12B8Z4 WKN A12B8Z Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am *Freitag, den 25. Mai 2018* um 10:00 Uhr (MESZ) im Konferenzzentrum im Ludwig Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin stattfindenden *ordentlichen Hauptversammlung 2018* eingeladen. I. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den Angaben nach § 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) zum 31. Dezember 2017 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Falle des Berichts des Aufsichtsrates - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu stellen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017 der TLG IMMOBILIEN AG* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 85.317.932,23 wie folgt zu verwenden: Verteilung an die Aktionäre: Ausschüttung einer EUR 83.955.394,14 Dividende von EUR 0,82 je Inhaberaktie mit der Wertpapierkennnummer ISIN DE000A12B8Z4, die für das Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigt ist; bei 102.384.627 Inhaberaktien sind das Gewinnvortrag EUR 1.362.538,09 Bilanzgewinn EUR 85.317.932,23 Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Einladung vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien zugrunde gelegt. Sollte sich die Anzahl der für das Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigten Stückaktien mit der ISIN DE000A12B8Z4 bis zum Tag der Hauptversammlung aufgrund von Abfindungsverlangen von außenstehenden Aktionären der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft unter dem zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft bestehenden Beherrschungsvertrag und entsprechenden Ausgaben von neuen Aktien der TLG IMMOBILIEN AG aus dem Bedingten Kapital 2017/III (§ 7a der Satzung der TLG IMMOBILIEN AG) erhöhen, wird der Hauptversammlung ein an diese Erhöhung angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet werden. Der Dividendenbetrag je dividendenberechtigter Stückaktie von EUR 0,82 bleibt dabei unverändert. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien und damit die Gesamtsumme der ausgeschütteten Dividende um EUR 0,82 je ausgegebener neuer Aktie erhöht, vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend. Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. In diesem Falle wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,82 je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. Die Dividende wird in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet. Daher wird sie ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag ausgezahlt und führt nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Bei entsprechender Beschlussfassung ist der Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, d. h. am 30. Mai 2018, fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin, a) zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018; b) für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5 und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie c) für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 WpHG) für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2018 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2019 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht zu bestellen. 6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes und § 11.1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die von den Anteilseignern zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Frau Elisabeth Talma Stheeman und Herr Frank D. Masuhr haben mit Wirkung zum 29. Januar 2018 bzw. zum 31. Januar 2018 ihr Aufsichtsratsmandat jeweils niedergelegt. Die Niederlegung erfolgte, um im Hinblick auf Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex den Änderungen in der Aktionärsstruktur der Gesellschaft durch eine teilweise Neuwahl des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen. Als neue Mitglieder des Aufsichtsrats der TLG IMMOBILIEN AG wurden Herr Stefan E. Kowski und Herr Sascha Hettrich per Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. Februar 2018 (Az. HRB 161314 B-A-181574/2018) bzw. vom 5. März 2018 (Az. HRB 161314 B-A-217072/2018) entsprechend dem jeweiligen Antrag der TLG IMMOBILIEN AG jeweils bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft bestellt. Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrates vor zu beschließen: a) *Wahl von Herrn Stefan E. Kowski als Mitglied des Aufsichtsrats* Herr Stefan E. Kowski, wohnhaft in London, Unternehmens- und Gründungspartner der Novalpina Capital, London, Vereinigtes Königreich, wird für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem seine Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, zum Mitglied des Aufsichtsrates der TLG IMMOBILIEN AG bestellt. Herr Kowski ist derzeit nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz. Er ist Mitglied in den folgenden vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz: Novalpina Capital Group S.à r.l., Novalpina Capital Partners I Luxco S.à r.l. sowie Odyssey Europe AS. Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf
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hingewiesen, dass Herr Kowski dem Aufsichtsrat der Gesellschaft von Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt zur Bestellung in den Aufsichtsrat empfohlen wurde und der Nominierungsausschuss und der Aufsichtsrat dieser Empfehlung im Hinblick auf Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex und die signifikante indirekte Beteiligung von Herrn Prof. Schmidt von mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der TLG IMMOBILIEN AG gefolgt sind. Herrn Prof. Schmidt hat der TLG IMMOBILIEN AG zuletzt in Form einer Stimmrechtsmitteilung mitgeteilt, dass er zum 22. Februar 2018 17,35 % der stimmberechtigten Aktien an der TLG IMMOBILIEN AG sowie Call Optionen und Vorerwerbsrechte aus Aktionärsvereinbarungen über weitere 7,25 % der stimmberechtigten Aktien an der TLG IMMOBILIEN AG hielt. Nach Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen keine weiteren für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Kowski einerseits und den Gesellschaften des TLG IMMOBILIEN-Konzerns, den Organen der TLG IMMOBILIEN AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der TLG IMMOBILIEN AG beteiligten Aktionär andererseits. Herr Kowski wurde am 16. Februar 1979 in Hall i. Tirol, Österreich, geboren und studierte von 1998 bis 2002 an der Leopold-Franzens-Universität, Innsbruck, Österreich und schloss sein Studium mit einem Mag. rer. soc. oec. in internationalen Wirtschaftswissenschaften und Ökonomie ab. Von 2004 bis 2006 absolvierte er zudem ein M.B.A. Studium an der Harvard Business School in Boston, USA. Er begann seine Karriere 2001 bei Procter & Gamble in Cincinnati, USA. Von 2002 bis 2004 war er bei Morgan Stanley in London und von 2006 bis 2014 bei TPG Capital in London, Vereinigtes Königreich, und Hongkong, China, tätig. Von 2014 bis 2017 war er bei Centerbridge Partners in London, Vereinigtes Königreich tätig. Seit Februar 2017 ist er als Gründungspartner für Novalpina Capital in London, Vereinigtes Königreich tätig. Er war unter anderem Mitglied in Führungs- und Kontrollgremien der folgenden Unternehmen: UniTrust Finance and Leasing Corporation (heute Haitong UniTrust International Leasing Corporation), China, Strauss Coffee B.V., Niederlande China International Capital Corporation Ltd., China, Senvion GmbH, Hamburg, Senvion S.A., Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg sowie APCOA Parking GmbH, Stuttgart. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Kowski vergewissert, dass dieser den im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Wesentliche Tätigkeiten von Herrn Kowski neben dem Aufsichtsratsmandat im Sinne von Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex sind seine Position als Partner der Novalpina Capital, London, Vereinigtes Königreich und die vorgenannten Mitgliedschaften in in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen. b) *Wahl von Herrn Sascha Hettrich als Mitglied des Aufsichtsrats* Herr Sascha Hettrich, wohnhaft in Berlin, CEO der INTOWN Group und Geschäftsführer der operativen Gesellschaft INTOWN Property Management GmbH, wird für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem seine Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird, zum Mitglied des Aufsichtsrates der TLG IMMOBILIEN AG bestellt. Herr Hettrich ist derzeit weder Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 Aktiengesetz, noch Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz. Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass Herr Hettrich dem Aufsichtsrat der Gesellschaft von der Ouram Holding S.à r.l. zur Bestellung in den Aufsichtsrat empfohlen wurde und der Nominierungsausschusses und der Aufsichtsrat dieser Empfehlung im Hinblick auf Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex und die signifikante direkte Beteiligung der Ouram Holding S.à r.l. gefolgt sind. Herr Amir Dayan und Frau Maria Saveriadou haben jeweils als indirekt die Ouram Holding S.à r.l. kontrollierende Gesellschafter der TLG IMMOBILIEN AG in Form von Stimmrechtsmitteilungen zuletzt mitgeteilt, dass sie zum 17. Januar 2018 4,51 % der stimmberechtigten Aktien an der TLG IMMOBILIEN AG sowie Instrumente i. S. d. § 38 Absatz 1 Nr. 1 WpHG (Anspruch aus Kaufvertrag mit verzögerter Lieferung am 17. April 2018) über 18,03% hielten. Nach Einschätzung des Aufsichtsrates bestehen keine weiteren für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen Herrn Hettrich einerseits und den Gesellschaften des TLG IMMOBILIEN-Konzerns, den Organen der TLG IMMOBILIEN AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der TLG IMMOBILIEN AG beteiligten Aktionär andererseits. Herr Hettrich wurde am 3. Mai 1962 in Saarbrücken geboren und studierte Immobilienökonomie an der European Business School in Oestreich-Winkel (Immbilienökonom ebs). Zudem hat er einen Abschluss als Betriebsökonom (dipl. oec.)/Bachelor of Business Administration und Executive MBA-Abschluss an der GSBA Graduate School of Business Administration, Zürich, heute Zürich Institute of Business Education mit Studienaufenthalten in USA und China erhalten. Er war von 2002 bis 2004 Vorstandsmitglied und von 2005 bis 2008 Vorsitzender des Vorstandes des Berufsverbandes The Royal Institution of Chartered Surveyors in Deutschland. Herr Hettrich begann seine Karriere 1983 als Entwickler von Wohn- und Gewerbeimmobilien. Im Laufe der Zeit bekleidete er eine Vielzahl von leitenden Funktionen in der Immobilienwirtschaft. U. a. war er von 1988 bis 1999 für Jones Lang LaSalle in Frankfurt, Berlin, Budapest, Wien und New York tätig. Von 1999 bis 2007 war er CEO/Geschäftsführer von Hettrich | Chartered Surveyors, Berlin, von 2007 bis 2011 CEO und Geschäftsführender Senior Partner von King Sturge Deutschland und von 2011 bis 2015 CEO von Knight Frank Berlin. Seit 2011 ist er für Hettrich Tomorrow GmbH | Management Consulting & Venture Capital als geschäftsführender Gesellschafter tätig. Seit Januar 2017 ist Herr Hettrich CEO der INTOWN Group und Geschäftsführer der operativen Gesellschaft INTOWN Property Management GmbH. Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Hettrich vergewissert, dass dieser den im Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Wesentliche Tätigkeiten von Herrn Hettrich neben dem Aufsichtsratsmandat im Sinne von Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen Corporate Governance Kodex sind seine Position als CEO der INTOWN Group und Geschäftsführer der operativen Gesellschaft INTOWN Property Management GmbH und als geschäftsführender Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaft Hettrich Tomorrow GmbH | Management Consulting & Venture Capital. 7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der TLG EH1 GmbH* Die TLG IMMOBILIEN AG als herrschende Gesellschaft und die TLG EH1 GmbH als abhängige Gesellschaft haben am 27. Februar 2018 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag beinhaltet im Wesentlichen die Unterstellung der TLG EH1 GmbH unter die Leitung der TLG IMMOBILIEN AG, begründet eine Pflicht zur Abführung des ganzen Gewinns der TLG EH1 GmbH an die TLG IMMOBILIEN AG sowie eine Verpflichtung der TLG IMMOBILIEN AG zur Übernahme von Verlusten der TLG EH1 GmbH. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dient insbesondere der Begründung einer steuerlichen Organschaft. Die Gesellschafterversammlung der TLG EH1 GmbH hat dem Vertrag am 27. Februar 2018 in notarieller Form zugestimmt. Es bedarf zu seiner Wirksamkeit aber noch der Zustimmung der Hauptversammlung der TLG IMMOBILIEN AG und der Eintragung in das Handelsregister der TLG EH1 GmbH. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt: '*Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag* zwischen der *TLG IMMOBILIEN AG*, Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 161314 B eingetragenen Aktiengesellschaft, - nachstehend '*herrschende Gesellschaft*' - und der *TLG EH1 GmbH*, Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin, einer im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 193285 B eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung - nachstehend '*abhängige Gesellschaft*' - - beide nachstehend auch '*Vertragsparteien*' *Präambel*
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Die herrschende Gesellschaft hält 94,896 % und die CJT Immobilienbeteiligungs GmbH, mit Sitz in Düsseldorf, Prinzenallee 7, 40549 Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 81777, 5,104 % der Geschäftsanteile an der abhängigen Gesellschaft. Insbesondere zum Zwecke der Begründung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft schließen die Vertragsparteien den nachfolgenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der '*Vertrag*'). *§ 1 Leitung der abhängigen Gesellschaft* 1) Die abhängige Gesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der herrschenden Gesellschaft. 2) Die herrschende Gesellschaft ist berechtigt, der Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft Weisungen hinsichtlich der Leitung der abhängigen Gesellschaft zu erteilen. Die abhängige Gesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen zu befolgen. Unbeschadet des Weisungsrechts, obliegt die Geschäftsführung und Vertretung der abhängigen Gesellschaft weiterhin der Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft. 3) Weisungen bedürfen der Textform oder sind, soweit sie mündlich erteilt werden, unverzüglich in Textform zu bestätigen. *§ 2 Gewinnabführung* 1) Die abhängige Gesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an die herrschende Gesellschaft abzuführen. Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 Absatz 2 dieses Vertrages, der sich gemäß § 301 Aktiengesetz (oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift) in der jeweils gültigen Fassung ergebende Höchstbetrag der Gewinnabführung. 2) Die abhängige Gesellschaft kann mit Zustimmung der herrschenden Gesellschaft Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Soweit § 301 Aktiengesetz (oder eine entsprechende Nachfolgevorschrift) in seiner jeweils gültigen Fassung nicht entgegensteht, sind während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB auf Verlangen der herrschenden Gesellschaft aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen oder von vor Beginn dieses Vertrages gebildeten Gewinnrücklagen oder Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen. *§ 3 Verlustübernahme* Die Vertragsparteien vereinbaren eine Verlustübernahme entsprechend der Vorschriften des § 302 Aktiengesetz (oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift) in der jeweils gültigen Fassung. *§ 4 Ausgleichszahlung* 1) Die herrschende Gesellschaft garantiert der CJT Immobilienbeteiligungs GmbH für die Laufzeit des Gewinnabführungsvertrages eine jährliche feste Ausgleichszahlung (Ausgleichsdividende), erstmals für das Geschäftsjahr, in dem der Gewinnabführungsvertrag in Kraft tritt. Endet der Gewinnabführungsvertrag während des laufenden Geschäftsjahres der Gesellschaft, ist die Ausgleichszahlung zeitanteilig zu entrichten. 2) Die Ausgleichszahlung erfolgt unabhängig vom Jahresergebnis der Gesellschaft und beträgt pro Geschäftsjahr unveränderlich EUR 75.000,00 (in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro). 3) Sie wird fällig am Tag der Beschlussfassung der Gesellschafter über den Jahresabschluss. *§ 5 Auskunftsrecht* 1) Die herrschende Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen der abhängigen Gesellschaft einzusehen. Die Geschäftsführungsorgane der abhängigen Gesellschaft sind verpflichtet, der herrschenden Gesellschaft jederzeit alle gewünschten Auskünfte über sämtliche rechtlichen, geschäftlichen und organisatorischen Angelegenheiten der abhängigen Gesellschaft zu geben. 2) Unbeschadet der vorstehend vereinbarten Rechte hat die abhängige Gesellschaft der herrschenden Gesellschaft laufend über die geschäftliche Entwicklung zu berichten, insbesondere über wesentliche Geschäftsvorfälle. *§ 6 Wirksamkeit, Vertragsdauer, Kündigung* 1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der herrschenden Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft geschlossen. Der Zustimmungsbeschluss der abhängigen Gesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung. 2) Der Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister der abhängigen Gesellschaft wirksam. 3) Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung und zur Verlustübernahme gelten erstmals für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft, in dem der Vertrag durch Eintragung im Handelsregister der abhängigen Gesellschaft wirksam wird. 4) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann ordentlich zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ende des Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft endet, in dem der Vertrag wirksam wird. Wird der Vertrag nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein Geschäftsjahr. 5) Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Die herrschende Gesellschaft ist insbesondere zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn sie nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte aus Anteilen an der abhängigen Gesellschaft hält bzw. im Falle einer Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung der herrschenden Gesellschaft an der abhängigen Gesellschaft durch die herrschende Gesellschaft oder der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der herrschenden Gesellschaft oder der abhängigen Gesellschaft. 6) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform. *§ 7 Schlussbestimmungen* 1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Regelung, bedürfen der Schriftform. 2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit, Durchführbarkeit und Durchführung der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien werden eine ungültige oder undurchführbare Bestimmung durch eine solche gültige und durchführbare Regelung ersetzen, die die wirtschaftlichen Ziele der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung soweit wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt im Falle von Vertragslücken. Bei der Auslegung des Vertrags oder einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die ertragsteuerlichen Vorgaben für die Anerkennung einer Organschaft, insbesondere die der §§ 14-19 des Körperschaftsteuergesetzes in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. 3) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Vertragsparteien - soweit rechtlich zulässig - Berlin.' Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an sind im Internet unter http://www.ir.tlg.de (Menüpunkt 'Hauptversammlung' > 'Hauptversammlung 2018') die im Einzelnen im Abschnitt III. Ziffer 6 dieser Hauptversammlungseinladung zu Tagesordnungspunkt 7 aufgeführten Unterlagen abrufbar und liegen in den Geschäftsräumen der TLG IMMOBILIEN AG in Berlin (Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Freitag, den 25. Mai 2018, zugänglich sein. Die TLG EH1 GmbH wurde am 16. Dezember 2015 als PEREF Priscus S.à r.l. nach luxemburgischen Recht gegründet und, nach Durchführung eines grenzüberschreitenden Formwechsels, am 2. Februar 2018 in das deutsche Handelsregister eingetragen. Der Jahresabschluss liegt für die Periode vom 16. Dezember 2015 bis zum 31. Dezember 2016 vor. Der Jahresabschluss der TLG EH1 GmbH für das Geschäftsjahr 2017 liegt zum Zeitpunkt der Einberufung noch nicht vor. Die Gesellschaft wird diesen im Internet unter http://www.ir.tlg.de (Menüpunkt 'Hauptversammlung' > 'Hauptversammlung 2018') zur Verfügung stellen und während der
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