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DGAP-HV: TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der -7-

DJ DGAP-HV: TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 25.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TLG IMMOBILIEN AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
25.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-04-17 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
TLG IMMOBILIEN AG Berlin ISIN DE000A12B8Z4 
WKN A12B8Z Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
2018 Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit 
zu der am *Freitag, den 25. Mai 2018* 
um 10:00 Uhr (MESZ) im Konferenzzentrum im Ludwig 
Erhard Haus, Fasanenstraße 85, 10623 Berlin 
stattfindenden 
*ordentlichen Hauptversammlung 2018* 
eingeladen. 
I. *Tagesordnung* 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der 
   Lageberichte für die Gesellschaft und den 
   Konzern einschließlich des Berichts des 
   Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2017 sowie 
   des erläuternden Berichts des Vorstandes zu den 
   Angaben nach § 289a Absatz 1, § 315a Absatz 1 
   des Handelsgesetzbuchs (HGB) zum 31. Dezember 
   2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung 
   der Hauptversammlung zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht 
   vorgesehen und auch nicht notwendig. Die 
   genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung 
   vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom 
   Vorstand bzw. - im Falle des Berichts des 
   Aufsichtsrates - vom Vorsitzenden des 
   Aufsichtsrates zu erläutern. Im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts haben die Aktionäre die 
   Gelegenheit, Fragen zu den Vorlagen zu stellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017 der TLG 
   IMMOBILIEN AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 
   2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 
   85.317.932,23 wie folgt zu verwenden: 
 
   Verteilung an die 
   Aktionäre: 
   Ausschüttung einer         EUR 83.955.394,14 
   Dividende von EUR 0,82 je 
   Inhaberaktie mit der 
   Wertpapierkennnummer ISIN 
   DE000A12B8Z4, die für das 
   Geschäftsjahr 2017 
   dividendenberechtigt ist; 
   bei 102.384.627 
   Inhaberaktien sind das 
   Gewinnvortrag              EUR 1.362.538,09 
   Bilanzgewinn               EUR 85.317.932,23 
 
   Bei den angegebenen Beträgen für die 
   Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag wurden 
   die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser 
   Einladung vorhandenen dividendenberechtigten 
   Stückaktien zugrunde gelegt. Sollte sich die 
   Anzahl der für das Geschäftsjahr 2017 
   dividendenberechtigten Stückaktien mit der ISIN 
   DE000A12B8Z4 bis zum Tag der Hauptversammlung 
   aufgrund von Abfindungsverlangen von 
   außenstehenden Aktionären der WCM 
   Beteiligungs- und Grundbesitz-Aktiengesellschaft 
   unter dem zwischen der TLG IMMOBILIEN AG und der 
   WCM Beteiligungs- und 
   Grundbesitz-Aktiengesellschaft bestehenden 
   Beherrschungsvertrag und entsprechenden Ausgaben 
   von neuen Aktien der TLG IMMOBILIEN AG aus dem 
   Bedingten Kapital 2017/III (§ 7a der Satzung der 
   TLG IMMOBILIEN AG) erhöhen, wird der 
   Hauptversammlung ein an diese Erhöhung 
   angepasster Beschlussvorschlag unterbreitet 
   werden. Der Dividendenbetrag je 
   dividendenberechtigter Stückaktie von EUR 0,82 
   bleibt dabei unverändert. Sofern sich die Anzahl 
   der dividendenberechtigten Stückaktien und damit 
   die Gesamtsumme der ausgeschütteten Dividende um 
   EUR 0,82 je ausgegebener neuer Aktie erhöht, 
   vermindert sich der Gewinnvortrag entsprechend. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
   Gesellschaft keine eigenen Aktien. Falls die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   eigene Aktien hält, sind diese gemäß § 71b 
   Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. In 
   diesem Falle wird der Hauptversammlung bei 
   unveränderter Ausschüttung von EUR 0,82 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie ein 
   entsprechend angepasster 
   Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden. 
 
   Die Dividende wird in vollem Umfang aus dem 
   steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG 
   (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) 
   geleistet. Daher wird sie ohne Abzug von 
   Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag 
   ausgezahlt und führt nicht zu steuerpflichtigen 
   Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 
   1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Eine Steuererstattungs- 
   oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der 
   Dividende nicht verbunden. 
 
   Bei entsprechender Beschlussfassung ist der 
   Anspruch auf die Dividende gemäß § 58 
   Absatz 4 Satz 2 Aktiengesetz am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, d. h. am 30. Mai 2018, fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstandes für dieses Geschäftsjahr Entlastung 
   zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates für dieses Geschäftsjahr 
   Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   sowie des Prüfers für die etwaige prüferische 
   Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des 
   Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige 
   prüferische Durchsicht zusätzlicher 
   unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung 
   Berlin, 
 
   a) zum Abschlussprüfer und 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2018; 
   b) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
      des Zwischenlageberichts (§§ 115 Absatz 5 
      und 117 Nr. 2 WpHG) für das erste 
      Halbjahr des Geschäftsjahrs 2018 zum 
      Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht; sowie 
   c) für den Fall einer prüferischen 
      Durchsicht zusätzlicher unterjähriger 
      Finanzinformationen (§ 115 Absatz 7 WpHG) 
      für das erste und/oder dritte Quartal des 
      Geschäftsjahres 2018 und/oder für das 
      erste Quartal des Geschäftsjahres 2019 
      zum Prüfer für eine solche prüferische 
      Durchsicht 
 
   zu bestellen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95, 96 
   Absatz 1, 101 Absatz 1 des Aktiengesetzes und § 
   11.1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, 
   die von den Anteilseignern zu wählen sind. Die 
   Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht 
   gebunden. 
 
   Frau Elisabeth Talma Stheeman und Herr Frank D. 
   Masuhr haben mit Wirkung zum 29. Januar 2018 
   bzw. zum 31. Januar 2018 ihr Aufsichtsratsmandat 
   jeweils niedergelegt. Die Niederlegung erfolgte, 
   um im Hinblick auf Ziffer 5.4.2 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex den Änderungen 
   in der Aktionärsstruktur der Gesellschaft durch 
   eine teilweise Neuwahl des Aufsichtsrats 
   Rechnung zu tragen. 
 
   Als neue Mitglieder des Aufsichtsrats der TLG 
   IMMOBILIEN AG wurden Herr Stefan E. Kowski und 
   Herr Sascha Hettrich per Beschluss des 
   Amtsgerichts Charlottenburg vom 21. Februar 2018 
   (Az. HRB 161314 B-A-181574/2018) bzw. vom 5. 
   März 2018 (Az. HRB 161314 B-A-217072/2018) 
   entsprechend dem jeweiligen Antrag der TLG 
   IMMOBILIEN AG jeweils bis zum Ablauf der 
   nächsten Hauptversammlung der Gesellschaft 
   bestellt. 
 
   Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat 
   auf Empfehlung des Nominierungsausschusses des 
   Aufsichtsrates vor zu beschließen: 
 
   a) *Wahl von Herrn Stefan E. Kowski als 
      Mitglied des Aufsichtsrats* 
 
   Herr Stefan E. Kowski, wohnhaft in London, 
   Unternehmens- und Gründungspartner der Novalpina 
   Capital, London, Vereinigtes Königreich, wird 
   für eine Amtszeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem seine Amtszeit beginnt, 
   nicht mitgerechnet wird, zum Mitglied des 
   Aufsichtsrates der TLG IMMOBILIEN AG bestellt. 
 
   Herr Kowski ist derzeit nicht Mitglied in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 
   Aktiengesetz. Er ist Mitglied in den folgenden 
   vergleichbaren in- und ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im 
   Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 2 
   Aktiengesetz: Novalpina Capital Group S.à r.l., 
   Novalpina Capital Partners I Luxco S.à r.l. 
   sowie Odyssey Europe AS. 
 
   Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der -2-

hingewiesen, dass Herr Kowski dem Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft von Herrn Prof. Dr. Gerhard 
   Schmidt zur Bestellung in den Aufsichtsrat 
   empfohlen wurde und der Nominierungsausschuss 
   und der Aufsichtsrat dieser Empfehlung im 
   Hinblick auf Ziffer 5.4.2 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex und die signifikante 
   indirekte Beteiligung von Herrn Prof. Schmidt 
   von mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien 
   an der TLG IMMOBILIEN AG gefolgt sind. Herrn 
   Prof. Schmidt hat der TLG IMMOBILIEN AG zuletzt 
   in Form einer Stimmrechtsmitteilung mitgeteilt, 
   dass er zum 22. Februar 2018 17,35 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der TLG IMMOBILIEN 
   AG sowie Call Optionen und Vorerwerbsrechte aus 
   Aktionärsvereinbarungen über weitere 7,25 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der TLG IMMOBILIEN 
   AG hielt. Nach Einschätzung des Aufsichtsrates 
   bestehen keine weiteren für die Wahlentscheidung 
   der Hauptversammlung maßgebenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zwischen Herrn Kowski einerseits und den 
   Gesellschaften des TLG IMMOBILIEN-Konzerns, den 
   Organen der TLG IMMOBILIEN AG oder einem direkt 
   oder indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der TLG IMMOBILIEN 
   AG beteiligten Aktionär andererseits. 
 
   Herr Kowski wurde am 16. Februar 1979 in Hall i. 
   Tirol, Österreich, geboren und studierte 
   von 1998 bis 2002 an der 
   Leopold-Franzens-Universität, Innsbruck, 
   Österreich und schloss sein Studium mit 
   einem Mag. rer. soc. oec. in internationalen 
   Wirtschaftswissenschaften und Ökonomie ab. 
   Von 2004 bis 2006 absolvierte er zudem ein 
   M.B.A. Studium an der Harvard Business School in 
   Boston, USA. Er begann seine Karriere 2001 bei 
   Procter & Gamble in Cincinnati, USA. Von 2002 
   bis 2004 war er bei Morgan Stanley in London und 
   von 2006 bis 2014 bei TPG Capital in London, 
   Vereinigtes Königreich, und Hongkong, China, 
   tätig. Von 2014 bis 2017 war er bei Centerbridge 
   Partners in London, Vereinigtes Königreich 
   tätig. Seit Februar 2017 ist er als 
   Gründungspartner für Novalpina Capital in 
   London, Vereinigtes Königreich tätig. Er war 
   unter anderem Mitglied in Führungs- und 
   Kontrollgremien der folgenden Unternehmen: 
   UniTrust Finance and Leasing Corporation (heute 
   Haitong UniTrust International Leasing 
   Corporation), China, Strauss Coffee B.V., 
   Niederlande China International Capital 
   Corporation Ltd., China, Senvion GmbH, Hamburg, 
   Senvion S.A., Luxemburg, Großherzogtum 
   Luxemburg sowie APCOA Parking GmbH, Stuttgart. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Kowski 
   vergewissert, dass dieser den im Rahmen der 
   Aufsichtsratstätigkeit zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Wesentliche Tätigkeiten von Herrn Kowski neben 
   dem Aufsichtsratsmandat im Sinne von Ziffer 
   5.4.1 Absatz 5 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex sind seine Position als Partner 
   der Novalpina Capital, London, Vereinigtes 
   Königreich und die vorgenannten Mitgliedschaften 
   in in- und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 
   b) *Wahl von Herrn Sascha Hettrich als 
      Mitglied des Aufsichtsrats* 
 
   Herr Sascha Hettrich, wohnhaft in Berlin, CEO 
   der INTOWN Group und Geschäftsführer der 
   operativen Gesellschaft INTOWN Property 
   Management GmbH, wird für eine Amtszeit bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem 
   Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das 
   Geschäftsjahr, in dem seine Amtszeit beginnt, 
   nicht mitgerechnet wird, zum Mitglied des 
   Aufsichtsrates der TLG IMMOBILIEN AG bestellt. 
 
   Herr Hettrich ist derzeit weder Mitglied in 
   anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   im Sinne von § 125 Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 
   Aktiengesetz, noch Mitglied in vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen im Sinne von § 125 Absatz 
   1 Satz 5 Halbsatz 2 Aktiengesetz. 
 
   Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf 
   hingewiesen, dass Herr Hettrich dem Aufsichtsrat 
   der Gesellschaft von der Ouram Holding S.à r.l. 
   zur Bestellung in den Aufsichtsrat empfohlen 
   wurde und der Nominierungsausschusses und der 
   Aufsichtsrat dieser Empfehlung im Hinblick auf 
   Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex und die signifikante direkte Beteiligung 
   der Ouram Holding S.à r.l. gefolgt sind. Herr 
   Amir Dayan und Frau Maria Saveriadou haben 
   jeweils als indirekt die Ouram Holding S.à r.l. 
   kontrollierende Gesellschafter der TLG 
   IMMOBILIEN AG in Form von 
   Stimmrechtsmitteilungen zuletzt mitgeteilt, dass 
   sie zum 17. Januar 2018 4,51 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der TLG IMMOBILIEN 
   AG sowie Instrumente i. S. d. § 38 Absatz 1 Nr. 
   1 WpHG (Anspruch aus Kaufvertrag mit verzögerter 
   Lieferung am 17. April 2018) über 18,03% 
   hielten. Nach Einschätzung des Aufsichtsrates 
   bestehen keine weiteren für die Wahlentscheidung 
   der Hauptversammlung maßgebenden 
   persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen 
   zwischen Herrn Hettrich einerseits und den 
   Gesellschaften des TLG IMMOBILIEN-Konzerns, den 
   Organen der TLG IMMOBILIEN AG oder einem direkt 
   oder indirekt mit mehr als 10 % der 
   stimmberechtigten Aktien an der TLG IMMOBILIEN 
   AG beteiligten Aktionär andererseits. 
 
   Herr Hettrich wurde am 3. Mai 1962 in 
   Saarbrücken geboren und studierte 
   Immobilienökonomie an der European Business 
   School in Oestreich-Winkel (Immbilienökonom 
   ebs). Zudem hat er einen Abschluss als 
   Betriebsökonom (dipl. oec.)/Bachelor of Business 
   Administration und Executive MBA-Abschluss an 
   der GSBA Graduate School of Business 
   Administration, Zürich, heute Zürich Institute 
   of Business Education mit Studienaufenthalten in 
   USA und China erhalten. Er war von 2002 bis 2004 
   Vorstandsmitglied und von 2005 bis 2008 
   Vorsitzender des Vorstandes des Berufsverbandes 
   The Royal Institution of Chartered Surveyors in 
   Deutschland. Herr Hettrich begann seine Karriere 
   1983 als Entwickler von Wohn- und 
   Gewerbeimmobilien. Im Laufe der Zeit bekleidete 
   er eine Vielzahl von leitenden Funktionen in der 
   Immobilienwirtschaft. U. a. war er von 1988 bis 
   1999 für Jones Lang LaSalle in Frankfurt, 
   Berlin, Budapest, Wien und New York tätig. Von 
   1999 bis 2007 war er CEO/Geschäftsführer von 
   Hettrich | Chartered Surveyors, Berlin, von 2007 
   bis 2011 CEO und Geschäftsführender Senior 
   Partner von King Sturge Deutschland und von 2011 
   bis 2015 CEO von Knight Frank Berlin. Seit 2011 
   ist er für Hettrich Tomorrow GmbH | Management 
   Consulting & Venture Capital als 
   geschäftsführender Gesellschafter tätig. Seit 
   Januar 2017 ist Herr Hettrich CEO der INTOWN 
   Group und Geschäftsführer der operativen 
   Gesellschaft INTOWN Property Management GmbH. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Hettrich 
   vergewissert, dass dieser den im Rahmen der 
   Aufsichtsratstätigkeit zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen kann. 
 
   Wesentliche Tätigkeiten von Herrn Hettrich neben 
   dem Aufsichtsratsmandat im Sinne von Ziffer 
   5.4.1 Absatz 5 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex sind seine Position als CEO der 
   INTOWN Group und Geschäftsführer der operativen 
   Gesellschaft INTOWN Property Management GmbH und 
   als geschäftsführender Gesellschafter der 
   Beteiligungsgesellschaft Hettrich Tomorrow GmbH 
   | Management Consulting & Venture Capital. 
7. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der TLG 
   IMMOBILIEN AG und der TLG EH1 GmbH* 
 
   Die TLG IMMOBILIEN AG als herrschende 
   Gesellschaft und die TLG EH1 GmbH als abhängige 
   Gesellschaft haben am 27. Februar 2018 einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag beinhaltet im 
   Wesentlichen die Unterstellung der TLG EH1 GmbH 
   unter die Leitung der TLG IMMOBILIEN AG, 
   begründet eine Pflicht zur Abführung des ganzen 
   Gewinns der TLG EH1 GmbH an die TLG IMMOBILIEN 
   AG sowie eine Verpflichtung der TLG IMMOBILIEN 
   AG zur Übernahme von Verlusten der TLG EH1 
   GmbH. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag dient insbesondere der 
   Begründung einer steuerlichen Organschaft. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der TLG EH1 GmbH 
   hat dem Vertrag am 27. Februar 2018 in 
   notarieller Form zugestimmt. Es bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit aber noch der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der TLG IMMOBILIEN AG und der 
   Eintragung in das Handelsregister der TLG EH1 
   GmbH. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   dem Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. 
 
   Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   '*Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen 
 
   der *TLG IMMOBILIEN AG*, Hausvogteiplatz 12, 
   10117 Berlin, einer im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 161314 B 
   eingetragenen Aktiengesellschaft, 
 
   - nachstehend '*herrschende Gesellschaft*' - 
 
   und 
 
   der *TLG EH1 GmbH*, Hausvogteiplatz 12, 10117 
   Berlin, einer im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 193285 B 
   eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter 
   Haftung 
 
   - nachstehend '*abhängige Gesellschaft*' - 
 
   - beide nachstehend auch 
   '*Vertragsparteien*' 
 
   *Präambel* 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der -3-

Die herrschende Gesellschaft hält 94,896 % und 
   die CJT Immobilienbeteiligungs GmbH, mit Sitz in 
   Düsseldorf, Prinzenallee 7, 40549 Düsseldorf, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Düsseldorf unter HRB 81777, 5,104 % der 
   Geschäftsanteile an der abhängigen Gesellschaft. 
   Insbesondere zum Zwecke der Begründung einer 
   körperschaft- und gewerbesteuerlichen 
   Organschaft schließen die Vertragsparteien 
   den nachfolgenden Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag (der '*Vertrag*'). 
 
   *§ 1 Leitung der abhängigen Gesellschaft* 
 
   1) Die abhängige Gesellschaft unterstellt 
      die Leitung ihrer Gesellschaft der 
      herrschenden Gesellschaft. 
   2) Die herrschende Gesellschaft ist 
      berechtigt, der Geschäftsführung der 
      abhängigen Gesellschaft Weisungen 
      hinsichtlich der Leitung der abhängigen 
      Gesellschaft zu erteilen. Die abhängige 
      Gesellschaft ist verpflichtet, die 
      Weisungen zu befolgen. Unbeschadet des 
      Weisungsrechts, obliegt die 
      Geschäftsführung und Vertretung der 
      abhängigen Gesellschaft weiterhin der 
      Geschäftsführung der abhängigen 
      Gesellschaft. 
   3) Weisungen bedürfen der Textform oder 
      sind, soweit sie mündlich erteilt werden, 
      unverzüglich in Textform zu bestätigen. 
 
   *§ 2 Gewinnabführung* 
 
   1) Die abhängige Gesellschaft verpflichtet 
      sich, ihren ganzen Gewinn an die 
      herrschende Gesellschaft abzuführen. 
      Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung 
      oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 
      Absatz 2 dieses Vertrages, der sich 
      gemäß § 301 Aktiengesetz (oder einer 
      entsprechenden Nachfolgevorschrift) in 
      der jeweils gültigen Fassung ergebende 
      Höchstbetrag der Gewinnabführung. 
   2) Die abhängige Gesellschaft kann mit 
      Zustimmung der herrschenden Gesellschaft 
      Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
      in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
      HGB) einstellen, als dies 
      handelsrechtlich und steuerrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Soweit § 301 Aktiengesetz 
      (oder eine entsprechende 
      Nachfolgevorschrift) in seiner jeweils 
      gültigen Fassung nicht entgegensteht, 
      sind während der Dauer dieses Vertrages 
      gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 
      272 Absatz 3 HGB auf Verlangen der 
      herrschenden Gesellschaft aufzulösen und 
      als Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
      Beträgen aus der Auflösung von 
      Kapitalrücklagen oder von vor Beginn 
      dieses Vertrages gebildeten 
      Gewinnrücklagen oder Gewinnvorträgen ist 
      ausgeschlossen. 
 
   *§ 3 Verlustübernahme* 
 
   Die Vertragsparteien vereinbaren eine 
   Verlustübernahme entsprechend der Vorschriften 
   des § 302 Aktiengesetz (oder einer 
   entsprechenden Nachfolgevorschrift) in der 
   jeweils gültigen Fassung. 
 
   *§ 4 Ausgleichszahlung* 
 
   1) Die herrschende Gesellschaft garantiert 
      der CJT Immobilienbeteiligungs GmbH für 
      die Laufzeit des 
      Gewinnabführungsvertrages eine jährliche 
      feste Ausgleichszahlung 
      (Ausgleichsdividende), erstmals für das 
      Geschäftsjahr, in dem der 
      Gewinnabführungsvertrag in Kraft tritt. 
      Endet der Gewinnabführungsvertrag während 
      des laufenden Geschäftsjahres der 
      Gesellschaft, ist die Ausgleichszahlung 
      zeitanteilig zu entrichten. 
   2) Die Ausgleichszahlung erfolgt unabhängig 
      vom Jahresergebnis der Gesellschaft und 
      beträgt pro Geschäftsjahr unveränderlich 
      EUR 75.000,00 (in Worten: 
      fünfundsiebzigtausend Euro). 
   3) Sie wird fällig am Tag der 
      Beschlussfassung der Gesellschafter über 
      den Jahresabschluss. 
 
   *§ 5 Auskunftsrecht* 
 
   1) Die herrschende Gesellschaft ist 
      jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige 
      Geschäftsunterlagen der abhängigen 
      Gesellschaft einzusehen. Die 
      Geschäftsführungsorgane der abhängigen 
      Gesellschaft sind verpflichtet, der 
      herrschenden Gesellschaft jederzeit alle 
      gewünschten Auskünfte über sämtliche 
      rechtlichen, geschäftlichen und 
      organisatorischen Angelegenheiten der 
      abhängigen Gesellschaft zu geben. 
   2) Unbeschadet der vorstehend vereinbarten 
      Rechte hat die abhängige Gesellschaft der 
      herrschenden Gesellschaft laufend über 
      die geschäftliche Entwicklung zu 
      berichten, insbesondere über wesentliche 
      Geschäftsvorfälle. 
 
   *§ 6 Wirksamkeit, Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
      der Zustimmung der Hauptversammlung der 
      herrschenden Gesellschaft und der 
      Gesellschafterversammlung der abhängigen 
      Gesellschaft geschlossen. Der 
      Zustimmungsbeschluss der abhängigen 
      Gesellschaft bedarf der notariellen 
      Beurkundung. 
   2) Der Vertrag wird mit Eintragung in das 
      Handelsregister der abhängigen 
      Gesellschaft wirksam. 
   3) Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung 
      und zur Verlustübernahme gelten erstmals 
      für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des 
      Geschäftsjahres der abhängigen 
      Gesellschaft, in dem der Vertrag durch 
      Eintragung im Handelsregister der 
      abhängigen Gesellschaft wirksam wird. 
   4) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen und kann ordentlich zum Ende 
      eines Geschäftsjahres unter Einhaltung 
      einer Frist von sechs Monaten gekündigt 
      werden, erstmals jedoch zum Ende des 
      Geschäftsjahres der abhängigen 
      Gesellschaft, das mindestens fünf 
      Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des 
      Geschäftsjahres der abhängigen 
      Gesellschaft endet, in dem der Vertrag 
      wirksam wird. Wird der Vertrag nicht 
      gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein 
      Geschäftsjahr. 
   5) Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei 
      Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt 
      unberührt. Die herrschende Gesellschaft 
      ist insbesondere zur Kündigung aus 
      wichtigem Grund berechtigt, wenn sie 
      nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
      aus Anteilen an der abhängigen 
      Gesellschaft hält bzw. im Falle einer 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Beteiligung der herrschenden Gesellschaft 
      an der abhängigen Gesellschaft durch die 
      herrschende Gesellschaft oder der 
      Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
      der herrschenden Gesellschaft oder der 
      abhängigen Gesellschaft. 
   6) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der 
      Schriftform. 
 
   *§ 7 Schlussbestimmungen* 
 
   1) Alle Änderungen und Ergänzungen 
      dieses Vertrages, einschließlich 
      dieser Regelung, bedürfen der 
      Schriftform. 
   2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
      ganz oder teilweise ungültig oder 
      undurchführbar sein oder werden, so 
      berührt dies die Gültigkeit, 
      Durchführbarkeit und Durchführung der 
      übrigen Bestimmungen dieses Vertrages 
      nicht. Die Vertragsparteien werden eine 
      ungültige oder undurchführbare Bestimmung 
      durch eine solche gültige und 
      durchführbare Regelung ersetzen, die die 
      wirtschaftlichen Ziele der ungültigen 
      oder undurchführbaren Bestimmung soweit 
      wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt 
      im Falle von Vertragslücken. Bei der 
      Auslegung des Vertrags oder einzelner 
      Bestimmungen dieses Vertrages sind die 
      ertragsteuerlichen Vorgaben für die 
      Anerkennung einer Organschaft, 
      insbesondere die der §§ 14-19 des 
      Körperschaftsteuergesetzes in ihrer 
      jeweils gültigen Fassung zu beachten. 
   3) Erfüllungsort und ausschließlicher 
      Gerichtsstand ist für beide 
      Vertragsparteien - soweit rechtlich 
      zulässig - Berlin.' 
 
   Von dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an sind im Internet unter 
 
   http://www.ir.tlg.de 
 
   (Menüpunkt 'Hauptversammlung' > 
   'Hauptversammlung 2018') die im Einzelnen im 
   Abschnitt III. Ziffer 6 dieser 
   Hauptversammlungseinladung zu Tagesordnungspunkt 
   7 aufgeführten Unterlagen abrufbar und liegen in 
   den Geschäftsräumen der TLG IMMOBILIEN AG in 
   Berlin (Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin) zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die 
   vorgenannten Unterlagen werden auch während der 
   Hauptversammlung am Freitag, den 25. Mai 2018, 
   zugänglich sein. 
 
   Die TLG EH1 GmbH wurde am 16. Dezember 2015 als 
   PEREF Priscus S.à r.l. nach luxemburgischen 
   Recht gegründet und, nach Durchführung eines 
   grenzüberschreitenden Formwechsels, am 2. 
   Februar 2018 in das deutsche Handelsregister 
   eingetragen. Der Jahresabschluss liegt für die 
   Periode vom 16. Dezember 2015 bis zum 31. 
   Dezember 2016 vor. Der Jahresabschluss der TLG 
   EH1 GmbH für das Geschäftsjahr 2017 liegt zum 
   Zeitpunkt der Einberufung noch nicht vor. Die 
   Gesellschaft wird diesen im Internet unter 
   http://www.ir.tlg.de (Menüpunkt 
   'Hauptversammlung' > 'Hauptversammlung 2018') 
   zur Verfügung stellen und während der 

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April 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der -4-

Hauptversammlung am Freitag, den 25. Mai 2018 
   zugänglich machen, sofern der Jahresabschluss 
   TLG EH1 GmbH für das Geschäftsjahr 2017 bis zum 
   Freitag, den 25. Mai 2018 vorliegt. 
8. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der TLG 
   IMMOBILIEN AG und der TLG EH2 GmbH* 
 
   Die TLG IMMOBILIEN AG als herrschende 
   Gesellschaft und die TLG EH2 GmbH als abhängige 
   Gesellschaft haben am 27. Februar 2018 einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag beinhaltet im 
   Wesentlichen die Unterstellung der TLG EH2 GmbH 
   unter die Leitung der TLG IMMOBILIEN AG, 
   begründet eine Pflicht zur Abführung des ganzen 
   Gewinns der TLG EH2 GmbH an die TLG IMMOBILIEN 
   AG sowie eine Verpflichtung der TLG IMMOBILIEN 
   AG zur Übernahme von Verlusten der TLG EH2 
   GmbH. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag dient insbesondere der 
   Begründung einer steuerlichen Organschaft. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der TLG EH2 GmbH 
   hat dem Vertrag am 27. Februar 2018 in 
   notarieller Form zugestimmt. Es bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit aber noch der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der TLG IMMOBILIEN AG und der 
   Eintragung in das Handelsregister der TLG EH2 
   GmbH. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   dem Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. 
 
   Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   '*Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen 
 
   der *TLG IMMOBILIEN AG*, Hausvogteiplatz 12, 
   10117 Berlin, einer im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 161314 B 
   eingetragenen Aktiengesellschaft, 
 
   - nachstehend '*herrschende Gesellschaft*' - 
 
   und 
 
   der *TLG EH2 GmbH*, Hausvogteiplatz 12, 10117 
   Berlin, einer im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 193291 B 
   eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter 
   Haftung 
 
   - nachstehend '*abhängige Gesellschaft*' - 
 
   - beide nachstehend auch 
   '*Vertragsparteien*' 
 
   *Präambel* 
 
   Die herrschende Gesellschaft hält 94,896 % und 
   die CJT Immobilienbeteiligungs GmbH, mit Sitz in 
   Düsseldorf, Prinzenallee 7, 40549 Düsseldorf, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Düsseldorf unter HRB 81777, 5,104 % der 
   Geschäftsanteile an der abhängigen Gesellschaft. 
   Insbesondere zum Zwecke der Begründung einer 
   körperschaft- und gewerbesteuerlichen 
   Organschaft schließen die Vertragsparteien 
   den nachfolgenden Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag (der '*Vertrag*'). 
 
   *§ 1 Leitung der abhängigen Gesellschaft* 
 
   1) Die abhängige Gesellschaft unterstellt 
      die Leitung ihrer Gesellschaft der 
      herrschenden Gesellschaft. 
   2) Die herrschende Gesellschaft ist 
      berechtigt, der Geschäftsführung der 
      abhängigen Gesellschaft Weisungen 
      hinsichtlich der Leitung der abhängigen 
      Gesellschaft zu erteilen. Die abhängige 
      Gesellschaft ist verpflichtet, die 
      Weisungen zu befolgen. Unbeschadet des 
      Weisungsrechts, obliegt die 
      Geschäftsführung und Vertretung der 
      abhängigen Gesellschaft weiterhin der 
      Geschäftsführung der abhängigen 
      Gesellschaft. 
   3) Weisungen bedürfen der Textform oder 
      sind, soweit sie mündlich erteilt werden, 
      unverzüglich in Textform zu bestätigen. 
 
   *§ 2 Gewinnabführung* 
 
   1) Die abhängige Gesellschaft verpflichtet 
      sich, ihren ganzen Gewinn an die 
      herrschende Gesellschaft abzuführen. 
      Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung 
      oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 
      Absatz 2 dieses Vertrages, der sich 
      gemäß § 301 Aktiengesetz (oder einer 
      entsprechenden Nachfolgevorschrift) in 
      der jeweils gültigen Fassung ergebende 
      Höchstbetrag der Gewinnabführung. 
   2) Die abhängige Gesellschaft kann mit 
      Zustimmung der herrschenden Gesellschaft 
      Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
      in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
      HGB) einstellen, als dies 
      handelsrechtlich und steuerrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Soweit § 301 Aktiengesetz 
      (oder eine entsprechende 
      Nachfolgevorschrift) in seiner jeweils 
      gültigen Fassung nicht entgegensteht, 
      sind während der Dauer dieses Vertrages 
      gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 
      272 Absatz 3 HGB auf Verlangen der 
      herrschenden Gesellschaft aufzulösen und 
      als Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
      Beträgen aus der Auflösung von 
      Kapitalrücklagen oder von vor Beginn 
      dieses Vertrages gebildeten 
      Gewinnrücklagen oder Gewinnvorträgen ist 
      ausgeschlossen. 
 
   *§ 3 Verlustübernahme* 
 
   Die Vertragsparteien vereinbaren eine 
   Verlustübernahme entsprechend der Vorschriften 
   des § 302 Aktiengesetz (oder einer 
   entsprechenden Nachfolgevorschrift) in der 
   jeweils gültigen Fassung. 
 
   *§ 4 Ausgleichszahlung* 
 
   1) Die herrschende Gesellschaft garantiert 
      der CJT Immobilienbeteiligungs GmbH für 
      die Laufzeit des 
      Gewinnabführungsvertrages eine jährliche 
      feste Ausgleichszahlung 
      (Ausgleichsdividende), erstmals für das 
      Geschäftsjahr, in dem der 
      Gewinnabführungsvertrag in Kraft tritt. 
      Endet der Gewinnabführungsvertrag während 
      des laufenden Geschäftsjahres der 
      Gesellschaft, ist die Ausgleichszahlung 
      zeitanteilig zu entrichten. 
   2) Die Ausgleichszahlung erfolgt unabhängig 
      vom Jahresergebnis der Gesellschaft und 
      beträgt pro Geschäftsjahr unveränderlich 
      EUR 125.000,00 (in Worten: 
      einhundertfünfundzwanzigtausend Euro). 
   3) Sie wird fällig am Tag der 
      Beschlussfassung der Gesellschafter über 
      den Jahresabschluss. 
 
   *§ 5 Auskunftsrecht* 
 
   1) Die herrschende Gesellschaft ist 
      jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige 
      Geschäftsunterlagen der abhängigen 
      Gesellschaft einzusehen. Die 
      Geschäftsführungsorgane der abhängigen 
      Gesellschaft sind verpflichtet, der 
      herrschenden Gesellschaft jederzeit alle 
      gewünschten Auskünfte über sämtliche 
      rechtlichen, geschäftlichen und 
      organisatorischen Angelegenheiten der 
      abhängigen Gesellschaft zu geben. 
   2) Unbeschadet der vorstehend vereinbarten 
      Rechte hat die abhängige Gesellschaft der 
      herrschenden Gesellschaft laufend über 
      die geschäftliche Entwicklung zu 
      berichten, insbesondere über wesentliche 
      Geschäftsvorfälle. 
 
   *§ 6 Wirksamkeit, Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
      der Zustimmung der Hauptversammlung der 
      herrschenden Gesellschaft und der 
      Gesellschafterversammlung der abhängigen 
      Gesellschaft geschlossen. Der 
      Zustimmungsbeschluss der abhängigen 
      Gesellschaft bedarf der notariellen 
      Beurkundung. 
   2) Der Vertrag wird mit Eintragung in das 
      Handelsregister der abhängigen 
      Gesellschaft wirksam. 
   4) Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung 
      und zur Verlustübernahme gelten erstmals 
      für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des 
      Geschäftsjahres der abhängigen 
      Gesellschaft, in dem der Vertrag durch 
      Eintragung im Handelsregister der 
      abhängigen Gesellschaft wirksam wird. 
   5) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen und kann ordentlich zum Ende 
      eines Geschäftsjahres unter Einhaltung 
      einer Frist von sechs Monaten gekündigt 
      werden, erstmals jedoch zum Ende des 
      Geschäftsjahres der abhängigen 
      Gesellschaft, das mindestens fünf 
      Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des 
      Geschäftsjahres der abhängigen 
      Gesellschaft endet, in dem der Vertrag 
      wirksam wird. Wird der Vertrag nicht 
      gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein 
      Geschäftsjahr. 
   6) Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei 
      Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt 
      unberührt. Die herrschende Gesellschaft 
      ist insbesondere zur Kündigung aus 
      wichtigem Grund berechtigt, wenn sie 
      nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
      aus Anteilen an der abhängigen 
      Gesellschaft hält bzw. im Falle einer 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Beteiligung der herrschenden Gesellschaft 
      an der abhängigen Gesellschaft durch die 
      herrschende Gesellschaft oder der 
      Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
      der herrschenden Gesellschaft oder der 
      abhängigen Gesellschaft. 
   7) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der 
      Schriftform. 
 
   *§ 7 Schlussbestimmungen* 
 
   1) Alle Änderungen und Ergänzungen 
      dieses Vertrages, einschließlich 
      dieser Regelung, bedürfen der 
      Schriftform. 
   2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
      ganz oder teilweise ungültig oder 
      undurchführbar sein oder werden, so 
      berührt dies die Gültigkeit, 
      Durchführbarkeit und Durchführung der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der -5-

übrigen Bestimmungen dieses Vertrages 
      nicht. Die Vertragsparteien werden eine 
      ungültige oder undurchführbare Bestimmung 
      durch eine solche gültige und 
      durchführbare Regelung ersetzen, die die 
      wirtschaftlichen Ziele der ungültigen 
      oder undurchführbaren Bestimmung soweit 
      wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt 
      im Falle von Vertragslücken. Bei der 
      Auslegung des Vertrags oder einzelner 
      Bestimmungen dieses Vertrages sind die 
      ertragsteuerlichen Vorgaben für die 
      Anerkennung einer Organschaft, 
      insbesondere die der §§ 14-19 des 
      Körperschaftsteuergesetzes in ihrer 
      jeweils gültigen Fassung zu beachten. 
   3) Erfüllungsort und ausschließlicher 
      Gerichtsstand ist für beide 
      Vertragsparteien - soweit rechtlich 
      zulässig - Berlin.' 
 
   Von dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an sind im Internet unter 
 
   http://www.ir.tlg.de 
 
   (Menüpunkt 'Hauptversammlung' > 
   'Hauptversammlung 2018') die im Einzelnen im 
   Abschnitt III. Ziffer 6 dieser 
   Hauptversammlungseinladung zu Tagesordnungspunkt 
   8 aufgeführten Unterlagen abrufbar und liegen in 
   den Geschäftsräumen der TLG IMMOBILIEN AG in 
   Berlin (Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin) zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die 
   vorgenannten Unterlagen werden auch während der 
   Hauptversammlung am Freitag, den 25. Mai 2018, 
   zugänglich sein. 
 
   Die TLG EH2 GmbH wurde am 16. Dezember 2015 als 
   PEREF Verus S.à r.l. nach luxemburgischen Recht 
   gegründet und, nach Durchführung eines 
   grenzüberschreitenden Formwechsels, am 2. 
   Februar 2018 in das deutsche Handelsregister 
   eingetragen. Jahresabschluss liegen für die 
   Periode vom 16. Dezember 2015 bis zum 31. 
   Dezember 2016 vor. Der Jahresabschluss der TLG 
   EH1 GmbH für das Geschäftsjahr 2017 liegt zum 
   Zeitpunkt der Einberufung noch nicht vor. Die 
   Gesellschaft wird diesen im Internet unter 
 
   http://www.ir.tlg.de 
 
   (Menüpunkt 'Hauptversammlung' > 
   'Hauptversammlung 2018') zur Verfügung stellen 
   und während der Hauptversammlung am Freitag, den 
   25. Mai 2018 zugänglich machen, sofern der 
   Jahresabschluss TLG EH2 GmbH für das 
   Geschäftsjahr 2017 bis zum Freitag, den 25. Mai 
   2018 vorliegt. 
9. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zwischen der TLG 
   IMMOBILIEN AG und der TLG FAB GmbH* 
 
   Die TLG IMMOBILIEN AG als herrschende 
   Gesellschaft und die TLG FAB GmbH als abhängige 
   Gesellschaft haben am 5. April 2018 einen 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag beinhaltet im 
   Wesentlichen die Unterstellung der TLG FAB GmbH 
   unter die Leitung der TLG IMMOBILIEN AG, 
   begründet eine Pflicht zur Abführung des ganzen 
   Gewinns der TLG FAB GmbH an die TLG IMMOBILIEN 
   AG sowie eine Verpflichtung der TLG IMMOBILIEN 
   AG zur Übernahme von Verlusten der TLG FAB 
   GmbH. Der Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag dient insbesondere der 
   Begründung einer steuerlichen Organschaft. 
 
   Die Gesellschafterversammlung der TLG FAB GmbH 
   hat dem Vertrag am 12. April 2018 in notarieller 
   Form zugestimmt. Es bedarf zu seiner Wirksamkeit 
   aber noch der Zustimmung der Hauptversammlung 
   der TLG IMMOBILIEN AG und der Eintragung in das 
   Handelsregister der TLG FAB GmbH. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   dem Abschluss des Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrags zuzustimmen. 
 
   Der Vertrag hat den folgenden wesentlichen 
   Inhalt: 
 
   '*Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag* 
 
   zwischen 
 
   der *TLG IMMOBILIEN AG*, Hausvogteiplatz 12, 
   10117 Berlin, einer im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 161314 B 
   eingetragenen Aktiengesellschaft, 
 
   - nachstehend '*Herrschende Gesellschaft*' - 
 
   und 
 
   der *TLG FAB GmbH*, Hausvogteiplatz 12, 10117 
   Berlin, einer im Handelsregister des 
   Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 195152 B 
   eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter 
   Haftung 
 
   - nachstehend '*Abhängige Gesellschaft*' - 
 
   - beide nachstehend auch 
   '*Vertragsparteien*' 
 
   *Präambel* 
 
   Das Stammkapital der Abhängigen Gesellschaft 
   beträgt EUR 25.000. Es ist eingeteilt in 25.000 
   Geschäftsanteile im Nennbetrag von jeweils EUR 
   1. Am Stammkapital der Abhängigen Gesellschaft 
   ist die Herrschende Gesellschaft mit 23.724 
   Geschäftsanteilen, dies entspricht 94,896 %, 
   beteiligt. Daneben ist die Wisteria 
   Participations I S.à r.l., mit Sitz in 
   Eppeldorf, Großherzogtum Luxemburg, 
   eingetragen im Handels- und 
   Gesellschaftsregister von Luxemburg (Registre de 
   Commerce et des Sociétés Luxembourg) unter der 
   Nummer B190245, am Stammkapital der Abhängigen 
   Gesellschaft mit 1.276 Geschäftsanteilen, dies 
   entspricht 5,104 %, beteiligt. Insbesondere zum 
   Zwecke der Begründung einer körperschaft- und 
   gewerbesteuerlichen Organschaft schließen 
   die Vertragsparteien den nachfolgenden 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (der 
   '*Vertrag*'). 
 
   *§ 1 Leitung der abhängigen Gesellschaft* 
 
   1) Die Abhängige Gesellschaft unterstellt 
      die Leitung ihrer Gesellschaft der 
      Herrschenden Gesellschaft. 
   2) Die Herrschende Gesellschaft ist 
      berechtigt, der Geschäftsführung der 
      Abhängigen Gesellschaft Weisungen 
      hinsichtlich der Leitung der Abhängigen 
      Gesellschaft zu erteilen. Die Abhängige 
      Gesellschaft ist verpflichtet, die 
      Weisungen zu befolgen. Unbeschadet des 
      Weisungsrechts, obliegt die 
      Geschäftsführung und Vertretung der 
      Abhängigen Gesellschaft weiterhin der 
      Geschäftsführung der Abhängigen 
      Gesellschaft. 
   3) Weisungen bedürfen der Textform oder 
      sind, soweit sie mündlich erteilt werden, 
      unverzüglich in Textform zu bestätigen. 
 
   *§ 2 Gewinnabführung* 
 
   1) Die Abhängige Gesellschaft verpflichtet 
      sich, ihren ganzen Gewinn an die 
      Herrschende Gesellschaft abzuführen. 
      Abzuführen ist, vorbehaltlich der Bildung 
      oder Auflösung von Rücklagen nach § 2 
      Absatz 2 dieses Vertrages, der sich 
      gemäß § 301 Aktiengesetz (oder einer 
      entsprechenden Nachfolgevorschrift) in 
      der jeweils gültigen Fassung ergebende 
      Höchstbetrag der Gewinnabführung. 
   2) Die Abhängige Gesellschaft kann mit 
      Zustimmung der Herrschenden Gesellschaft 
      Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit 
      in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Absatz 3 
      HGB) einstellen, als dies 
      handelsrechtlich und steuerrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Soweit § 301 Aktiengesetz 
      (oder eine entsprechende 
      Nachfolgevorschrift) in seiner jeweils 
      gültigen Fassung nicht entgegensteht, 
      sind während der Dauer dieses Vertrages 
      gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 
      272 Absatz 3 HGB auf Verlangen der 
      Herrschenden Gesellschaft aufzulösen und 
      als Gewinn abzuführen. Die Abführung von 
      Beträgen aus der Auflösung von 
      Kapitalrücklagen oder von vor Beginn 
      dieses Vertrages gebildeten 
      Gewinnrücklagen oder Gewinnvorträgen ist 
      ausgeschlossen. 
 
   *§ 3 Verlustübernahme* 
 
   Die Vertragsparteien vereinbaren eine 
   Verlustübernahme entsprechend der Vorschriften 
   des § 302 Aktiengesetz (oder einer 
   entsprechenden Nachfolgevorschrift) in der 
   jeweils gültigen Fassung. 
 
   *§ 4 Ausgleichszahlung* 
 
   1) Die Herrschende Gesellschaft garantiert 
      der Wisteria Participations I S.à r.l. 
      für die Laufzeit des 
      Gewinnabführungsvertrages eine jährliche 
      feste Ausgleichszahlung 
      (Ausgleichsdividende), erstmals für das 
      Geschäftsjahr, in dem der 
      Gewinnabführungsvertrag in Kraft tritt. 
      Endet der Gewinnabführungsvertrag während 
      des laufenden Geschäftsjahres der 
      Gesellschaft, ist die Ausgleichszahlung 
      zeitanteilig zu entrichten. 
   2) Die Ausgleichszahlung erfolgt unabhängig 
      vom Jahresergebnis der Gesellschaft und 
      beträgt pro Geschäftsjahr unveränderlich 
      EUR 125.000 (in Worten: Euro 
      einhundertfünfundzwanzigtausend). 
   3) Die Ausgleichzahlung ist binnen 5 
      Bankarbeitstagen nach der 
      Beschlussfassung der Gesellschafter der 
      Abhängigen Gesellschaft über die 
      Feststellung des Jahresabschluss zur 
      Zahlung fällig. 
 
   *§ 5 Auskunftsrecht* 
 
   1) Die Herrschende Gesellschaft ist 
      jederzeit berechtigt, Bücher und sonstige 
      Geschäftsunterlagen der Abhängigen 
      Gesellschaft einzusehen. Die 
      Geschäftsführungsorgane der Abhängigen 
      Gesellschaft sind verpflichtet, der 
      Herrschenden Gesellschaft jederzeit alle 
      gewünschten Auskünfte über sämtliche 
      rechtlichen, geschäftlichen und 
      organisatorischen Angelegenheiten der 
      Abhängigen Gesellschaft zu geben. 
   2) Unbeschadet der vorstehend vereinbarten 
      Rechte hat die Abhängige Gesellschaft der 
      Herrschenden Gesellschaft laufend über 

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April 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TLG IMMOBILIEN AG: Bekanntmachung der -6-

die geschäftliche Entwicklung zu 
      berichten, insbesondere über wesentliche 
      Geschäftsvorfälle. 
 
   *§ 6 Wirksamkeit, Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   1) Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt 
      der Zustimmung der Hauptversammlung der 
      Herrschenden Gesellschaft und der 
      Gesellschafterversammlung der Abhängigen 
      Gesellschaft geschlossen. Der 
      Zustimmungsbeschluss der Abhängigen 
      Gesellschaft bedarf der notariellen 
      Beurkundung. 
   2) Der Vertrag wird mit Eintragung in das 
      Handelsregister der Abhängigen 
      Gesellschaft wirksam. 
   3) Die Verpflichtungen zur Gewinnabführung 
      und zur Verlustübernahme gelten erstmals 
      für den ganzen Gewinn bzw. Verlust des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft, in dem der Vertrag durch 
      Eintragung im Handelsregister der 
      Abhängigen Gesellschaft wirksam wird. 
   4) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit 
      geschlossen und kann ordentlich zum Ende 
      eines Geschäftsjahres unter Einhaltung 
      einer Frist von sechs Monaten gekündigt 
      werden, erstmals jedoch zum Ende des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft, das mindestens fünf 
      Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des 
      Geschäftsjahres der Abhängigen 
      Gesellschaft endet, in dem der Vertrag 
      wirksam wird. Wird der Vertrag nicht 
      gekündigt, so verlängert er sich bei 
      gleicher Kündigungsfrist jeweils um ein 
      Geschäftsjahr. Wird die Wirksamkeit des 
      Vertrages oder seine ordnungsgemäße 
      Durchführung steuerlich nicht oder nicht 
      vollständig oder nicht während des 
      gesamten Zeitraums ab Beginn des 
      Geschäftsjahres der abhängigen 
      Gesellschaft, in dem der Vertrag durch 
      Eintragung im Handelsregister der 
      abhängigen Gesellschaft wirksam wurde, 
      anerkannt, etwa weil nicht der gesamte 
      Gewinn an die herrschende Gesellschaft 
      abgeführt wurde oder weil eine 
      fehlerhafte Durchführung des Vertrages 
      nachträglich nicht geheilt werden konnte, 
      beginnt die Mindestvertragslaufzeit von 
      fünf Zeitjahren (60 Monaten) jeweils erst 
      am ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres 
      der abhängigen Gesellschaft, für welches 
      die Voraussetzungen für die steuerliche 
      Anerkennung seiner Wirksamkeit oder 
      seiner ordnungsgemäßen Durchführung 
      erstmalig oder erstmalig wieder 
      vorliegen, ohne dass der Vertrag erneut 
      abgeschlossen werden muss. 
   5) Das Recht zur vorzeitigen Kündigung bei 
      Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt 
      unberührt. Die Herrschende Gesellschaft 
      ist insbesondere zur Kündigung aus 
      wichtigem Grund berechtigt, wenn sie 
      nicht mehr die Mehrheit der Stimmrechte 
      aus Anteilen an der Abhängigen 
      Gesellschaft hält bzw. im Falle einer 
      Veräußerung oder Einbringung der 
      Beteiligung der Herrschenden Gesellschaft 
      an der Abhängigen Gesellschaft durch die 
      Herrschende Gesellschaft oder der 
      Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation 
      der Herrschenden Gesellschaft oder der 
      Abhängigen Gesellschaft. 
   6) Die Kündigung bedarf in jedem Fall der 
      Schriftform. 
 
   *§ 7 Schlussbestimmungen* 
 
   1) Alle Änderungen und Ergänzungen 
      dieses Vertrages, einschließlich 
      dieser Regelung, bedürfen der 
      Schriftform. 
   2) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages 
      ganz oder teilweise ungültig oder 
      undurchführbar sein oder werden, so 
      berührt dies die Gültigkeit, 
      Durchführbarkeit und Durchführung der 
      übrigen Bestimmungen dieses Vertrages 
      nicht. Die Vertragsparteien werden eine 
      ungültige oder undurchführbare Bestimmung 
      durch eine solche gültige und 
      durchführbare Regelung ersetzen, die die 
      wirtschaftlichen Ziele der ungültigen 
      oder undurchführbaren Bestimmung soweit 
      wie möglich erreicht. Entsprechendes gilt 
      im Falle von Vertragslücken. Bei der 
      Auslegung des Vertrags oder einzelner 
      Bestimmungen dieses Vertrages sind die 
      ertragsteuerlichen Vorgaben für die 
      Anerkennung einer Organschaft, 
      insbesondere die der §§ 14-19 des 
      Körperschaftsteuergesetzes in ihrer 
      jeweils gültigen Fassung zu beachten. 
   3) Erfüllungsort und ausschließlicher 
      Gerichtsstand ist für beide 
      Vertragsparteien - soweit rechtlich 
      zulässig - Berlin.' 
 
   Von dem Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung an sind im Internet unter 
 
   http://www.ir.tlg.de 
 
   (Menüpunkt 'Hauptversammlung' > 
   'Hauptversammlung 2018') die im Einzelnen im 
   Abschnitt III. Ziffer 6 dieser 
   Hauptversammlungseinladung zu Tagesordnungspunkt 
   9 aufgeführten Unterlagen abrufbar und liegen in 
   den Geschäftsräumen der TLG IMMOBILIEN AG in 
   Berlin (Hausvogteiplatz 12, 10117 Berlin) zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus. Die 
   vorgenannten Unterlagen werden auch während der 
   Hauptversammlung am Freitag, den 25. Mai 2018, 
   zugänglich sein. 
II.  *Bericht des Vorstandes über die teilweise 
     Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2017 
     gegen Bareinlagen unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre im November 
     2017* 
 
     Auf Grundlage von Beschlüssen des Vorstands 
     vom 9. November 2017 und des Ausschusses 
     für Kapitalmarkt und Akquisitionen des 
     Aufsichtsrates vom 9. November 2017, der 
     hierzu durch den Beschluss des 
     Aufsichtsrates vom 7. November 2017 
     ermächtigt war, wurde das Genehmigte 
     Kapital 2017 in Höhe von EUR 7.417.555,00 
     im November 2017 teilweise ausgenutzt. 
     Dabei wurde das Bezugsrecht der Aktionäre 
     im Rahmen der Erhöhung des Grundkapitals, 
     die am 13. November 2017 in das 
     Handelsregister der Gesellschaft 
     eingetragen wurde, ausgeschlossen. Im 
     Rahmen dieser Kapitalerhöhung wurde das 
     Grundkapital der Gesellschaft von EUR 
     94.611.266,00 um EUR 7.417.555,00 auf EUR 
     102.028.821,00 erhöht. Das Volumen der 
     Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital 
     unter Bezugsrechtsausschluss entspricht 
     damit einem anteiligen Betrag am 
     Grundkapital der Gesellschaft von knapp 10 
     % des Grundkapitals - bezogen auf das zum 
     Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
     Genehmigten Kapitals 2017 am 29. Mai 2017 
     vorhandene Grundkapital der Gesellschaft - 
     und ca. 7,8 % des Grundkapitals, bezogen 
     auf das zum Zeitpunkt der Ausnutzung des 
     Genehmigten Kapitals 2017 am 9. November 
     2017 vorhandenen Grundkapitals. Die im 
     Genehmigten Kapital 2017 vorgesehene 
     Volumenbegrenzung für Aktien, die unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts gegen 
     Bareinlage ausgegeben werden, wurde somit 
     eingehalten. 
 
     Die neuen Aktien wurden durch die Deutsche 
     Bank Aktiengesellschaft gezeichnet. Die 
     Deutsche Bank Aktiengesellschaft und die 
     J.P. Morgan Securities plc waren 
     verpflichtet, diese Aktien im Rahmen einer 
     Privatplatzierung bei institutionellen 
     Anlegern, darunter auch bestehende 
     Investoren, mittels eines beschleunigten 
     Platzierungsverfahrens (_Accelerated 
     Bookbuilding_) zu platzieren und zu 
     übertragen. Die neuen Aktien wurden 
     gemäß dem Beschluss des Vorstandes vom 
     9. November 2017 zum Platzierungspreis von 
     EUR 19,70 ausgegeben. Der Ausschuss für 
     Kapitalmaßnahmen des Aufsichtsrates 
     hat diesem Beschluss des Vorstandes über 
     die Festlegung des Platzierungspreises mit 
     Beschluss vom 9. November 2017 zugestimmt. 
 
     Die neuen Aktien wurden am 13. November 
     2017 zum Handel zugelassen und am 14. 
     November 2017 in die bestehende Notierung 
     im Teilbereich des regulierten Marktes mit 
     weiteren Zulassungsfolgepflichten (_Prime 
     Standard_) an der Frankfurter 
     Wertpapierbörse einbezogen. Der 
     Bruttoemissionserlös aus der 
     Kapitalerhöhung betrug rd. EUR 146,1 Mio. 
     Die Gesellschaft hat den Nettoerlös aus der 
     Kapitalerhöhung vornehmlich zur 
     Finanzierung zeitnah vor der 
     Kapitalerhöhung erfolgter sowie zukünftiger 
     Ankäufe von deutschen Büro- und 
     Einzelhandelsimmobilien im Einklang mit 
     ihren festgelegten Akquisitionskriterien 
     sowie für allgemeine Gesellschaftszwecke 
     eingesammelt. 
 
     Bei der Preisfestsetzung wurden die 
     Vorgaben der §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 
     Satz 4 Aktiengesetz beachtet, deren 
     Einhaltung das Genehmigte Kapital 2017 für 
     den Ausschluss des Bezugsrechts bei einer 
     Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen im Umfang 
     von bis zu 10 % des Grundkapitals 
     vorschreibt. Danach darf der Preis für die 
     neuen Aktien den Börsenpreis der Aktie der 
     Gesellschaft nicht wesentlich 
     unterschreiten. 
 
     Der festgesetzte Platzierungspreis je Aktie 
     in Höhe von EUR 19,70 entspricht einem 
     Abschlag in Höhe von rd. 3,9 % auf den 
     volumengewichteten XETRA-Durchschnittspreis 
     (VWAP) der letzten vier Handelstage vor dem 
     9. November 2017 und 4,8% gegenüber dem 
     letzten XETRA-Schlusspreis der Aktien der 
     Gesellschaft am 9. November 2017. Demnach 
     bewegte sich der Abschlag in dem allgemein 
     als zulässig anerkannten Rahmen für ein 
     nicht wesentliches Unterschreiten des 
     Börsenpreises. 
 
     Mit dem Ausschluss des Bezugsrechts der 

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April 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Aktionäre hat die Gesellschaft von einer in 
     §§ 203 Absatz 1, 186 Absatz 3 Satz 4 
     Aktiengesetz vorgesehenen Möglichkeit des 
     Bezugsrechtsausschlusses bei 
     Barkapitalerhöhungen an der Börse 
     gehandelter Gesellschaften Gebrauch 
     gemacht. Ein solcher Bezugsrechtsausschluss 
     war vorliegend erforderlich, um die zum 
     Zeitpunkt der teilweisen Ausnutzung des 
     Genehmigten Kapitals 2017 aus Sicht des 
     Vorstands und des Ausschusses für 
     Kapitalmaßnahmen des Aufsichtsrates 
     günstige Marktsituation für eine solche 
     Kapitalmaßnahme kurzfristig ausnutzen 
     und durch marktnahe Preisfestsetzung einen 
     möglichst hohen Emissionserlös erzielen zu 
     können. Die bei Einräumung eines 
     Bezugsrechts erforderliche mindestens 
     zweiwöchige Bezugsfrist (§ 186 Absatz 1 
     Satz 2 Aktiengesetz) hätte eine 
     kurzfristige Reaktion auf die aktuellen 
     Marktverhältnisse demgegenüber nicht 
     zugelassen. 
 
     Hinzu kommt, dass bei Einräumung eines 
     Bezugsrechts der endgültige Bezugspreis 
     spätestens drei Tage vor Ablauf der 
     Bezugsfrist bekannt zu geben ist (§ 186 
     Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz). Wegen des 
     längeren Zeitraums zwischen 
     Preisfestsetzung und Abwicklung der 
     Kapitalerhöhung und der Volatilität der 
     Aktienmärkte besteht somit ein höheres 
     Markt- und insbesondere Kursänderungsrisiko 
     als bei einer bezugsrechtsfreien Zuteilung. 
     Eine erfolgreiche Platzierung im Rahmen 
     einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht hätte 
     daher bei der Preisfestsetzung einen 
     entsprechenden Sicherheitsabschlag auf den 
     aktuellen Börsenkurs erforderlich gemacht 
     und dadurch voraussichtlich zu nicht 
     marktnahen Konditionen geführt. Aus den 
     vorstehenden Gründen lag ein Ausschluss des 
     Bezugsrechts im Interesse der Gesellschaft. 
     Durch die Preisfestsetzung nahe am 
     aktuellen Börsenkurs und den auf rund 10 % 
     des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des 
     Genehmigten Kapitals 2017 bestehenden 
     Grundkapitals beschränkten Umfang der unter 
     Bezugsrechtsausschluss ausgegebenen Aktien 
     wurden andererseits auch die Interessen der 
     Aktionäre angemessen gewahrt. Denn im Blick 
     auf den liquiden Börsenhandel haben die 
     Aktionäre hierdurch grundsätzlich die 
     Möglichkeit, ihre relative Beteiligung an 
     der Gesellschaft über einen Zukauf über die 
     Börse zu vergleichbaren Bedingungen 
     aufrechtzuerhalten. Durch die Ausgabe der 
     neuen Aktien nahe am aktuellen Börsenkurs 
     wurde ferner sichergestellt, dass mit der 
     Kapitalerhöhung keine nennenswerte 
     wirtschaftliche Verwässerung des 
     Anteilsbesitzes der Aktionäre verbunden 
     war. 
 
     Entsprechend der Ermächtigung in § 6.4ff. 
     der Satzung der Gesellschaft erfolgte die 
     Ausgabe der neuen Aktien mit 
     Gewinnbezugsrecht ab dem 1. Januar 2017. 
     Dementsprechend waren die neuen Aktien 
     bereits bei Ausgabe mit denselben 
     Gewinnbezugsrechten ausgestattet wie die 
     bestehenden Aktien. Dies machte es 
     entbehrlich, den neuen Aktien für den 
     Zeitraum bis zur diesjährigen ordentlichen 
     Hauptversammlung eine gesonderte 
     Wertpapierkennnummer zuzuweisen. Dadurch 
     konnte eine bei einem Börsenhandel unter 
     gesonderter Wertpapierkennnummer zu 
     erwartende geringe Handelsliquidität der 
     neuen Aktie vermieden werden, die 
     andernfalls die Vermarktung der neuen Aktie 
     erschwert und gegebenenfalls zu 
     Preisabschlägen geführt hätte. Aus diesem 
     Grund lag die Festlegung des 
     Gewinnbezugsrechts auf den Beginn des 
     Geschäftsjahres 2017 im Interesse der 
     Gesellschaft. 
 
     Aus den vorstehenden Erwägungen war der 
     unter Beachtung der Vorgaben des 
     Genehmigten Kapitals 2017 bei dessen 
     Ausnutzung vorgenommene 
     Bezugsrechtsausschluss insgesamt sachlich 
     gerechtfertigt. 
III. *Weitere Angaben zur Einberufung* 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im 
   Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung* 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der 
   Gesellschaft EUR 102.384.627 und ist eingeteilt 
   in 102.384.627 Stückaktien. Jede Stückaktie 
   gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung 
   eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und 
   stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der 
   Einberufung beträgt somit 102.384.627. Die 
   Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 
   keine eigenen Aktien. 
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung und die Ausübung des 
   Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen 
   Inhaberaktionäre berechtigt, die sich 
   rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss 
   der Gesellschaft daher spätestens am Freitag, 
   den 18. Mai 2018, 24:00 Uhr MESZ, unter der 
   nachstehenden Adresse 
 
    TLG IMMOBILIEN AG 
    c/o Commerzbank AG 
    GS-MO 3.1.1 General Meetings 
    60261 Frankfurt am Main 
    Telefax: +49 (0) 69 136-26351 
    E-Mail: hv-eintrittskarten@commerzbank.com 
 
   zugegangen sein, und die Inhaberaktionäre müssen 
   der Gesellschaft gegenüber den besonderen 
   Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, 
   dass sie zu Beginn des Freitags, den 4. Mai 
   2018, also 0:00 Uhr MESZ (Nachweisstichtag), 
   Aktionär der Gesellschaft waren. Für den 
   Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch 
   das depotführende Institut erstellter besonderer 
   Nachweis des Anteilsbesitzes aus. 
 
   Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der 
   vorgenannten Adresse spätestens am Freitag, den 
   18. Mai 2018, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Die 
   Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes 
   bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und müssen 
   in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. 
 
   *Bedeutung des Nachweisstichtags:* 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung 
   des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den 
   besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht 
   hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
   Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
   Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht 
   keine Sperre für die Veräußerbarkeit des 
   Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der 
   vollständigen oder teilweisen Veräußerung 
   des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag 
   ist für die Teilnahme und den Umfang des 
   Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich; d. h. Veräußerungen von 
   Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine 
   Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme 
   und auf den Umfang des Stimmrechts. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe 
   von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
   die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind 
   für die von ihnen gehaltenen Aktien nur 
   teilnahme- und stimmberechtigt, wenn und soweit 
   sie sich von dem am Nachweisstichtag 
   Berechtigten bevollmächtigen oder zur 
   Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
3. *Verfahren für die Stimmabgabe durch einen 
   Bevollmächtigten* 
 
   Aktionäre können ihr Stimmrecht in der 
   Hauptversammlung nach entsprechender 
   Vollmachtserteilung auch durch einen 
   Bevollmächtigten, beispielsweise ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im 
   Falle der Vertretung des Aktionärs sind die 
   fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und der 
   rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie 
   vorstehend beschrieben erforderlich. 
 
   Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
   der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder 
   ein Kreditinstitut noch eine 
   Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 
   135 Absatz 8 bzw. § 135 Absatz 10 in Verbindung 
   mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte 
   Personen, Institute, Unternehmen oder 
   Vereinigungen zur Ausübung des Stimmrechts 
   bevollmächtigt wird. 
 
   Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an 
   Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder 
   ihnen gemäß § 135 Absatz 8 bzw. § 135 
   Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 
   Aktiengesetz gleichgestellte Personen, 
   Institute, Unternehmen oder Vereinigungen 
   erteilt, besteht kein Textformerfordernis, 
   jedoch ist die Vollmachtserklärung vom 
   Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie 
   muss zudem vollständig sein und darf nur mit der 
   Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen 
   enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein 
   Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
   diesen gemäß § 135 Absatz 8 bzw. § 135 
   Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 
   Aktiengesetz gleichgestellte Personen, 
   Institute, Unternehmen oder Vereinigungen mit 
   der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, 
   sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form 
   der Vollmacht abzustimmen. 
 
   Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
 

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April 17, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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