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DGAP-HV: Nemetschek SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Nemetschek SE / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Nemetschek SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.05.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-04-18 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Nemetschek SE München - ISIN: DE 0006452907 - 
- WKN: 645290 - Wir laden unsere Aktionäre ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung am Mittwoch, 30. Mai 
2018, 10:00 Uhr, 
im Konferenzzentrum der Hanns-Seidel-Stiftung, 
Franz Josef Strauß-Saal, 
Lazarettstraße 33, 80636 München I. Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten 
   Jahresabschlusses, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die Nemetschek SE und den 
   Konzern, des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 
   und § 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches 
   sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gemäß § 172 
   Aktiengesetz am 22. März 2018 gebilligt und 
   damit den Jahresabschluss festgestellt. Somit 
   entfällt eine Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung über die Feststellung. Die 
   unter TOP 1 genannten Unterlagen werden in 
   der Hauptversammlung vom Vorstand und - in 
   Bezug auf den Bericht des Aufsichtsrats - vom 
   Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Nemetschek SE aus dem 
   abgelaufenen Geschäftsjahr 2017 in Höhe von 
   EUR 149.629.716,57 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         EUR 
   Dividende in Höhe von EUR  28.875.000,00 
   0,75 je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie 
   Gewinnvortrag              EUR 
                              120.754.716,57 
 
   Der Anspruch auf die Dividende ist am 4. Juni 
   2018 fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands der Nemetschek SE 
   für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats der Nemetschek SE für 
   dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   München, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 zu wählen. 
6. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Im Rahmen der letztjährigen Hauptversammlung 
   haben die Aktionäre der Nemetschek SE zu 
   Punkt 9 der damaligen Tagesordnung 
   beschlossen, die Anzahl der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats von drei auf vier Mitglieder zu 
   erhöhen. Die Satzung der Nemetschek SE wurde 
   im Anschluss entsprechend geändert. Es ist 
   deshalb ein viertes Aufsichtsratsmitglied zu 
   wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 
   40 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 
   2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über 
   das Statut der Europäischen Gesellschaft 
   (SE), § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 10 Abs. 1 
   der Satzung der Gesellschaft aus vier 
   Mitgliedern zusammen, die von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor zu 
   beschließen: 
 
   Zum weiteren Mitglied des Aufsichtsrats wird 
   gewählt: 
 
    Bill Krouch, Advisor, Atlantic Beach (USA) 
 
   Die Wahl erfolgt bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, 
   in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
   mitgerechnet. Die Amtszeit endet spätestens 
   sechs Jahre nach Amtsbeginn. 
 
   Der Lebenslauf des vorgeschlagenen Kandidaten 
   ist im Internet unter 
 
   www.nemetschek.com/unternehmen/aufsichtsrat 
 
   veröffentlicht. 
 
   Der vorgeschlagene Kandidat hält folgende 
   Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * INVESTCORP 
 
   Nach Einschätzung des Aufsichtsrats steht der 
   Kandidat in keiner persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehung zur Nemetschek SE 
   oder deren Konzernunternehmen, den Organen 
   der Nemetschek SE oder einem wesentlich an 
   der Nemetschek SE beteiligten Aktionär, deren 
   Offenlegung gemäß Ziffer 5.4.1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex 
   empfohlen wird. Der Wahlvorschlag des 
   Aufsichtsrats strebt die Ausfüllung des vom 
   Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils 
   für das Gesamtgremium an. 
II. Weitere Angaben zur Einberufung 
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Von den insgesamt ausgegebenen 38.500.000 
   Stückaktien der Gesellschaft, die je ein 
   Stimmrecht gewähren, sind im Zeitpunkt der 
   Einberufung dieser Hauptversammlung 38.500.000 
   Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt. 
   Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der 
   Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen 
   Aktien. 
2. *Teilnahme an der Hauptversammlung und 
   Ausübung des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage 
   eines Nachweises ihres Aktienbesitzes bei der 
   Gesellschaft anmelden. Der Nachweis des 
   Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn (0.00 
   Uhr) des 9. Mai 2018 (Nachweisstichtag) 
   beziehen. Der Nachweis des Aktienbesitzes 
   bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in 
   deutscher oder englischer Sprache abgefasst 
   sein. Die Anmeldung und der Nachweis des 
   Aktienbesitzes müssen der Gesellschaft bis 
   spätestens zum Ablauf (24.00 Uhr) des 23. Mai 
   2018 zugehen, und zwar bei folgender für die 
   Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle: 
 
   *Nemetschek SE* 
   *c/o UniCredit Bank AG* 
   *CBS51DS/GM* 
   *80311 München* 
   *Telefax: +49 89 5400-2519* 
   *E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de* 
 
   Aktionäre, die an der Hauptversammlung 
   teilnehmen möchten, werden gebeten, ihre 
   depotführende Bank möglichst frühzeitig zu 
   benachrichtigen, damit diese die Anmeldung und 
   den Nachweis des Aktienbesitzes an die 
   Anmeldestelle übermittelt, die die 
   Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
   ausstellt. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des 
   Stimmrechts erbracht hat. Das bedeutet, dass 
   Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem 
   Nachweisstichtag erworben haben, nicht an der 
   Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionäre, 
   die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag 
   veräußern oder sonst übertragen, sind - 
   bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des 
   Nachweises des Anteilsbesitzes - im Verhältnis 
   zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an 
   der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres 
   Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag 
   hat keine Auswirkungen auf die (vollständige 
   oder teilweise) Veräußerbarkeit bzw. 
   Übertragbarkeit der Aktien. Für die 
   Dividendenberechtigung hat der 
   Nachweisstichtag keine Bedeutung. 
3. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht 
   durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein 
   Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
   Aktionären, ausgeübt werden kann. Die 
   Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
   Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
   Gesellschaft bedürfen der Textform. § 135 AktG 
   bleibt unberührt. Bei der Bevollmächtigung von 
   Kreditinstituten, Vereinigungen von Aktionären 
   oder anderen der in § 135 AktG 
   gleichgestellten Institutionen oder Personen 
   sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, 
   die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu 
   erfragen sind. 
 
   Daneben bieten wir unseren Aktionären an, von 
   der Gesellschaft benannte weisungsgebundene 
   Stimmrechtsvertreter bereits vor der 
   Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die 
   Vollmachten sind in Textform zu erteilen. 
   Sollen die von der Gesellschaft benannten 
   Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so 
   muss der Aktionär diesen in jedem Fall 
   Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht 
   ausgeübt werden soll. Die von der Gesellschaft 
   benannten Stimmrechtsvertreter sind 
   verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen 
   erteilten Weisungen abzustimmen. Sie sind auch 
   bei erteilter Vollmacht nur zur 
   Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine 
   ausdrückliche Weisung zu den einzelnen 
   Tagesordnungspunkten vorliegt. Diejenigen 
   Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch 
   machen und den von der Gesellschaft benannten 

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April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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