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Dow Jones News
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DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: -2-

DJ DGAP-HV: IVU Traffic Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: IVU Traffic Technologies AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
IVU Traffic Technologies AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 30.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-18 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
IVU Traffic Technologies AG Berlin WKN 744850 
ISIN DE0007448508 Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu 
der am 
Mittwoch, den 30. Mai 2018, um 11:00 Uhr 
in den Räumen der IVU Traffic Technologies AG, 
Bundesallee 88, 12161 Berlin, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   IVU Traffic Technologies AG für das Geschäftsjahr 
   2017 und des gebilligten Konzernabschlusses, des 
   Lageberichts des Vorstands für die IVU Traffic 
   Technologies AG und des Konzernlageberichts sowie 
   des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 und des erläuternden Berichts zu 
   den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB 
 
   Die genannten Unterlagen sind von der Einberufung 
   an über die Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/2018/ 
 
   zugänglich. 
 
   Die Unterlagen liegen auch in der Hauptversammlung 
   der Gesellschaft am Wortmeldetisch zur 
   Einsichtnahme aus. 
 
   Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt hat. Damit ist 
   der Jahresabschluss gemäß § 172 AktG 
   festgestellt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der IVU Traffic Technologies AG* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der Gesellschaft des abgelaufenen 
   Geschäftsjahrs 2017 in Höhe von 5.472.325,47 Euro 
   wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         1.771.916,00 Euro 
   Dividende von 0,10 Euro je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Gewinnvortrag:             3.700.409,47 Euro 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der 
   Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten 
   auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, mithin am 4. Juni 2018. 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung besitzt die 
   Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die 
   Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung 
   eigene Aktien halten, sind diese gemäß § 71b 
   Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Für diesen 
   Fall wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, bei 
   einer unveränderten Dividende von 0,10 Euro je 
   dividendenberechtigter Stückaktie den auf nicht 
   dividendenberechtigte Stückaktien entfallenden 
   Teilbetrag des Bilanzgewinns auf neue Rechnung 
   vorzutragen. 
 
   Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand 
   und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung der 
   Dividende Folgendes: 
 
   Da die Dividende in vollem Umfang aus dem 
   steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG 
   (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) 
   geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug 
   von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. 
   Die Ausschüttung gilt steuerlich als Rückgewähr von 
   Einlagen und mindert nach Auffassung der deutschen 
   Finanzverwaltung die steuerlichen 
   Anschaffungskosten der Aktien. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für die 
   gegebenenfalls prüferische Durchsicht von 
   Zwischenberichten bis zur nächsten ordentlichen 
   Hauptversammlung zu bestellen. 
6. *Beschlussfassung über die Vergütung des 
   Aufsichtsrats ab dem Geschäftsjahr 2018* 
 
   Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung 
   beschließt die Hauptversammlung über die 
   Aufsichtsratsvergütung. Die Anforderungen an die 
   Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft sind in 
   den vergangenen Jahren infolge der erhöhten 
   gesetzlichen Anforderungen und der konkreten 
   Aufgaben und Herausforderungen stetig gestiegen. Im 
   Hinblick hierauf soll die Höhe der Vergütung der 
   Aufsichtsratsmitglieder, die zuletzt von der 
   ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2014 
   beschlossen wurde, angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die 
   Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für das 
   Geschäftsjahr 2018 und die folgenden Geschäftsjahre 
   durch Beschluss der Hauptversammlung wie folgt neu 
   festzusetzen: 
 
   'Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem 
   Ersatz seiner Auslagen für jedes volle 
   Geschäftsjahr seiner Zugehörigkeit zu diesem 
   Gremium eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 
   15.000,00 Euro. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
   erhält abweichend davon eine feste jährliche 
   Vergütung in Höhe 30.000,00 Euro, der 
   stellvertretende Vorsitzende in Höhe 18.750,00 
   Euro. 
 
   Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nicht 
   während eines vollen Geschäftsjahres angehört oder 
   jeweils den Vorsitz oder den stellvertretenden 
   Vorsitz des Aufsichtsrats nicht während eines 
   vollen Geschäftsjahres innegehabt haben, erhalten 
   für jeden angefangenen Kalendermonat ihrer 
   Tätigkeit die entsprechende Vergütung zeitanteilig. 
 
   Die Gesellschaft erstattet jedem 
   Aufsichtsratsmitglied die auf seine Vergütung 
   gegebenenfalls entfallende Umsatzsteuer. 
 
   Die vorstehenden Regelungen finden erstmals auf das 
   gesamte Geschäftsjahr 2018 Anwendung und gelten bis 
   zu einer Neufestsetzung durch die Hauptversammlung 
   gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der 
   Gesellschaft.' 
7. *Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
   Das bisherige Aufsichtsratsmitglied Herr André 
   Neiß hat sein Amt als Mitglied des 
   Aufsichtsrats mit Wirkung zum Ablauf der 
   Hauptversammlung am 30. Mai 2018 niedergelegt. 
   Aufgrund der Amtsniederlegung ist von der 
   Hauptversammlung ein Aufsichtsratsmitglied als 
   Nachfolger für Herrn Neiß zu wählen. Die Wahl 
   soll gemäß § 9 Abs. 4 der Satzung für den Rest 
   der Amtsdauer von Herrn Neiß erfolgen, d. h. 
   für die Zeit bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2018 beschließt. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 
   Abs. 1 des Aktiengesetzes i. V. m. § 9 Abs. 1 der 
   Satzung der Gesellschaft aus drei von der 
   Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern der 
   Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an 
   Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   * Herrn Dr. Lars Slomka, Oberursel, Vorstand 
     der Hansen & Heinrich AG, mit Wirkung ab 
     der Beendigung dieser Hauptversammlung am 
     30. Mai 2018 bis zum Ablauf des 30. Juni 
     2018 als Aufsichtsratsmitglied in den 
     Aufsichtsrat zu wählen und 
   * Frau Ute Witt, Potsdam, Wirtschaftsprüfer 
     und Steuerberater, bis zum 30. Juni 2018 
     Corporate Tax Partnerin bei der Ernst & 
     Young GmbH 
     Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, mit 
     Wirkung ab 1. Juli 2018 bis zur Beendigung 
     der Hauptversammlung, die über die 
     Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für 
     das Geschäftsjahr 2018 beschließt, 
     als Aufsichtsratsmitglied in den 
     Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Frau Ute Witt ist zurzeit noch Partnerin bei der 
   Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. 
   Frau Witt wird zum 30. Juni 2018 bei der Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   ausscheiden und kann daher erst mit Wirkung ab 1. 
   Juli 2018 zum Mitglied des Aufsichtsrats gewählt 
   werden. Um eine Vakanz im Aufsichtsrat zu 
   vermeiden, soll daher Herr Dr. Lars Slomka für die 
   kurze Übergangszeit gewählt werden. 
 
   Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats strebt die 
   Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
 
   Frau Witt ist Mitglied in den folgenden gesetzlich 
   zu bildenden Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren in- 
   oder ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen: 
 
   * Mitglied des Aufsichtsrats der Ernst & 
     Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
 
   Herr Dr. Slomka ist Mitglied in den folgenden 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. 
   vergleichbaren in- oder ausländischen 
   Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

* Vorsitzender des Aufsichtsrats der Online 
     Software AG 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen 
   Kandidaten versichert, dass sie den für das Amt zu 
   erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird vorsorglich auf 
   Folgendes hingewiesen: Frau Witt ist im 
   Zusammenhang mit ihrer Funktion bei der Ernst & 
   Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die für 
   die IVU Traffic Technologies AG als 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und steuerlich 
   beratend beauftragt ist, nie für die IVU Traffic 
   Technologies AG tätig gewesen. 
 
   Im Übrigen bestehen weder bei Frau Witt noch 
   bei Herrn Dr. Slomka maßgebende persönliche 
   oder geschäftliche Beziehungen im Sinne der Ziffer 
   5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex. 
 
   Frau Witt und Herr Dr. Slomka verfügen über 
   Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und 
   Abschlussprüfung im Sinne von § 100 Abs. 5 AktG. 
 
   Die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen 
   Kandidaten sind im Anhang zu dieser Einladung 
   abgedruckt. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen 
Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung durch einen 
durch das depotführende Institut in Textform erstellten 
besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen 
haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss in deutscher 
oder englischer Sprache verfasst sein und sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. auf 
den 09. Mai 2018, 0:00 Uhr (sog. Nachweisstichtag), 
beziehen. 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss der Gesellschaft 
unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens bis 
zum Ablauf des 23. Mai 2018, 24:00 Uhr, zugegangen sein: 
 
IVU Traffic Technologies AG 
c/o Link Market Services GmbH 
Landshuter Allee 10 
80637 München 
Telefax: +49 89 21027-289 
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an 
der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als 
Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes 
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der 
Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei 
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs 
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes 
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des 
Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 
Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. 
Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. 
Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch 
keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, 
sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. 
 
Nach Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes werden 
den Aktionären Eintrittskarten übersandt, auf denen die 
Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. 
Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten 
sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für 
die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
an die zentrale Abwicklungsstelle Sorge zu tragen. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch 
Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben 
lassen. Auch in diesem Fall bedarf es des 
ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes. Die 
Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während 
der Hauptversammlung zulässig. Die Vollmacht kann sowohl 
gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber 
der Gesellschaft erklärt werden. Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft 
eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, soweit sie nicht an ein 
Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer 
diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder 
Institution erteilt wird, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen 
der Textform (§ 126b BGB). 
 
Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 
und 10 AktG gleichgestellten Person oder Institution 
gelten die speziellen Bestimmungen in § 135 AktG, 
insbesondere bezüglich der Form der Erteilung der 
Vollmacht. Auch die von den Kreditinstituten, 
Aktionärsvereinigungen und gleichgestellten Personen und 
Institutionen insoweit vorgegebenen Regelungen sind zu 
beachten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem 
solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig 
wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
Vollmacht abzustimmen. 
 
Ein Vollmachtsformular, das bei der Stimmabgabe durch 
Vertreter verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre 
direkt zusammen mit der Eintrittskarte. Darüber hinaus 
wird den Aktionären auch jederzeit auf Verlangen ein 
Vollmachtsformular zugesandt, und dieses ist 
außerdem im Internet unter 
 
http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/2018 
 
abrufbar. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der 
Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht 
nicht. 
 
Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der 
Gesellschaft und ihren Widerruf sowie die 
Übermittlung des Nachweises über die Bestellung 
eines Bevollmächtigten und den Widerruf einer solchen 
Bevollmächtigung stehen nachfolgend genannte 
Kontaktdaten, insbesondere auch für die elektronische 
Übermittlung, zur Verfügung: 
 
IVU Traffic Technologies AG 
Bundesallee 88 
12161 Berlin 
Telefax: +49 30 85906-111 
E-Mail: ir@ivu.de 
 
Die Bevollmächtigung kann darüber hinaus durch Vorweisen 
der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag 
der Hauptversammlung nachgewiesen werden. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 
2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den 
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen 
Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen, 
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung 
gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen 
Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich 
an den Vorstand der IVU Traffic Technologies AG zu 
richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor 
der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist gemäß 
§ 122 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht mitzurechnen), also 
spätestens am Sonntag, den 29. April 2018, 24:00 Uhr, 
zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an die 
nachfolgende Adresse: 
 
IVU Traffic Technologies AG 
Vorstand 
Bundesallee 88 
12161 Berlin 
 
Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 
i.V.m. Abs. 1 S. 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des 
Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der 
erforderlichen Zahl an Aktien sind und die 
Mindestaktienzahl bis zur Entscheidung über den Antrag 
halten. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Absatz 
1, 127 AktG* 
 
Darüber hinaus hat jeder Aktionär das Recht, Anträge und 
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur 
Geschäftsordnung in der Hauptversammlung zu stellen, ohne 
dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer 
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen besonderen 
Handlung bedarf. 
 
Die Gesellschaft wird Gegenanträge im Sinne des § 126 
Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der 
Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht 
erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unter 
 
http://www.ivu.de/investoren/hauptversammlung/2018/ 
 
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär mindestens 14 
Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs ist 
gemäß § 126 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht mitzurechnen), 
d. h. bis spätestens Dienstag, den 15. Mai 2018, 24:00 
Uhr, der Gesellschaft an nachfolgend genannte Adresse 
übersandt hat: 
 
IVU Traffic Technologies AG 
Bundesallee 88 
12161 Berlin 
Telefax: +49 30 85906-111 
E-Mail: ir@ivu.de 
 
und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur 
Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG 
erfüllt sind. 
 
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit 
die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein 
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht 
des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und 
geschäftlichen Beziehungen der IVU Traffic Technologies 
AG zu den mit ihr verbundenen Unternehmen sowie die Lage 
des IVU-Konzerns und der in den IVU-Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen, ebenfalls unter der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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