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Dow Jones News
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DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -3-

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-19 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG Berlin ISIN: 
DE0005659700 
 
Sehr geehrte Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung 
ein. Diese findet am Mittwoch, dem 30. Mai 2018, um 10:30 Uhr, 
im Max Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus 
Berlin-Buch, Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts der Eckert & Ziegler 
   Strahlen- und Medizintechnik AG zum 31. 
   Dezember 2017, des gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   zum 31. Dezember 2017, des Berichts des 
   Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2017 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes 
   zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 
   1 HGB für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden 
   Unterlagen können im Internet unter 
 
   www.ezag.de 
 
   > Investoren > Hauptversammlung eingesehen 
   werden. Sie werden in der Hauptversammlung vom 
   Vorstand - und was den Bericht des 
   Aufsichtsrats angeht - vom 
   Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Da der 
   Aufsichtsrat sowohl den Jahresabschluss als 
   auch den Konzernabschluss bereits gebilligt hat 
   und der Jahresabschluss damit festgestellt ist, 
   findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung statt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft 
   zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von Euro 8.923.002,52 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         Euro 4.230.532,00 
   Dividende von Euro 0,80 
   EUR je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Einstellung des            Euro 4.692.470,52 
   Restbetrages in die 
   Gewinnrücklagen: 
 
   Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie 
   der in die Gewinnrücklagen einzustellende 
   Restbetrag basieren auf dem zum Zeitpunkt der 
   Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten 
   Grundkapital in Höhe von Euro 5.288.165,00, 
   eingeteilt in 5.288.165 nennwertlose 
   Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der Einberufung 
   von der Gesellschaft gehaltenen 4.818 eigenen 
   Aktien sind dagegen nicht dividendenberechtigt. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   kann sich bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von Euro 0,80 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
 
   Die Dividende ist am 4. Juni 2018 zur 
   Auszahlung fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Katharina-Heinroth-Ufer 1, 10787 Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Katharina-Heinroth-Ufer 1, 10787 Berlin, zum 
   Prüfer für eine etwaige Durchsicht des 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2018 
   sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten) 
   Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des unterjährigen 
   verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts 
   für das erste Quartal 2019 zu wählen, wenn und 
   soweit diese einer derartigen Durchsicht 
   unterzogen werden. 
6. *Beschlussfassung über die Anpassung der 
   Aufsichtsratsvergütung und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   der Eckert & Ziegler AG wurde letztmals 2012 
   angepasst. Im Hinblick auf die 
   Aufsichtsratsvergütungen vergleichbarer 
   Unternehmen und vor dem Hintergrund gestiegener 
   Kontrollpflichten soll die 
   Aufsichtsratsvergütung erhöht werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 11 
   Abs. 1 der Satzung, der die Höhe der festen 
   jährlichen Vergütung und des Sitzungsgeldes des 
   Aufsichtsrates regelt, wie folgt neu zu fassen: 
 
   § 11 (1) der Satzung der Gesellschaft wird 
   aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
    _'§ 11 Vergütung des Aufsichtsrates_ 
 
    _(1)_ 
 
    _Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten 
    eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 
    Euro 12.000. Der Vorsitzende erhält das 
    Dreifache, ein stellvertretender 
    Vorsitzender das Doppelte dieses Betrages._ 
 
    _Besteht die Mitgliedschaft nicht ein 
    ganzes Geschäftsjahr, erhält das jeweilige 
    Mitglied die Vergütung zeitanteilig._ 
 
    _Über die feste jährliche Vergütung 
    hinaus erhalten die Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für jede Teilnahme an einer 
    Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in 
    Höhe von Euro 1.000,00._ 
 
    _(.)_ 
7. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Aufgrund des Auslaufens der Amtszeit von Herrn 
   Prof. Dr. Wolfgang Maennig sowie von Frau Dr. 
   Gudrun Erzgräber zum Ablauf dieser 
   Hauptversammlung sind zwei Mitglieder des 
   Aufsichtsrates neu zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 
   AktG ausschließlich aus von den 
   Anteilseignern bestimmten Mitgliedern zusammen. 
   Er besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung 
   aus sechs Mitgliedern, wobei der Eckert 
   Wagniskapital und Frühphasenfinanzierung GmbH, 
   Panketal gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung 
   solange sie Aktionärin der Gesellschaft ist, 
   das Recht eingeräumt worden ist, zwei der auf 
   die Anteilseigner entfallenden Mitglieder in 
   den Aufsichtsrat zu entsenden (Entsenderecht). 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Prof. Dr. Wolfgang Maennig, 
      Universitätsprofessor, Berlin 
   b) Dr. Gudrun Erzgräber, Physikerin, 
      Birkenwerder 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser 
   Hauptversammlung bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates zu wählen. Das Geschäftsjahr, in 
   dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
   mitgerechnet. 
 
   Die vorstehend genannten Kandidaten nehmen 
   keine Mandate in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen wahr. 
 
   Gemäß Ziff. 5.4.3. des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird auf Folgendes 
   hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat soll Herr Prof. Dr. Wolfgang 
   Maennig als Kandidat für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. Nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die 
   vorgeschlagenen Kandidaten nicht in einer nach 
   Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder 
   deren Konzernunternehmen, den Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Kandidaten 
   durchzuführen. 
 
   Weitere Angaben über die zur Wahl 
   vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind im 
   Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, 
 
   c) Anna Steeger 
 
      Kauffrau, Hamburg 
 
      zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für 
      den Fall zu wählen, dass ein 
      Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner 
      Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
      ausscheidet. 
 
      Frau Steeger nimmt derzeit folgende 
      Mandate in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen wahr: 
 
      Eckert & Ziegler BEBIG SA, Seneffe 
      (Belgien) 
   d) Frank Perschmann, 
 
      Unternehmer, Berlin 
 
      zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für 
      den Fall zu wählen, dass ein 
      Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner 
      Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -2-

ausscheidet. 
 
      Herr Perschmann nimmt derzeit keine 
      Mandate in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen wahr. 
   e) Susanne Becker 
 
      Juristin, Hohen-Neuendorf 
 
      zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für 
      den Fall zu wählen, dass ein 
      Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner 
      Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
      ausscheidet. 
 
      Frau Becker nimmt derzeit folgende 
      Mandate in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen wahr: 
 
      Eckert & Ziegler BEBIG SA, Seneffe 
      (Belgien) 
   f) Elke Middelstaedt 
 
      Kauffrau, Zepernick 
 
      zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für 
      den Fall zu wählen, dass ein 
      Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner 
      Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
      ausscheidet. 
 
      Frau Middelstaedt nimmt derzeit keine 
      Mandate in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen wahr. 
   g) Dr. Edgar Löffler 
 
      Medizinphysiker, Berlin 
 
      zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für 
      den Fall zu wählen, dass ein 
      Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner 
      Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
      ausscheidet. 
 
      Herr Dr. Löffler nimmt derzeit keine 
      Mandate in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen wahr. 
 
   Die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder sollen im 
   Falle ihrer Wahl in der in diesem 
   Beschlussvorschlag genannten Reihenfolge bei 
   einem Ausscheiden der gemäß Ziffer 7 a) 
   und b) zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder in 
   den Aufsichtsrat einziehen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen der 
   Ersatzmitglieder im Wege der Listenwahl 
   durchzuführen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass 
   sämtliche Kandidaten den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen können. 
8. *Beschlussfassung über die Aufhebung der 
   bestehenden und Fassung einer neuen 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und 
   Fassung* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 3. 
   Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 6 die 
   Gesellschaft gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis 
   zum 2. Juni 2020 zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien ermächtigt. Diese Ermächtigung 
   sieht unter Ziffer 6. 2) vor, dass der Vorstand 
   die hiernach erworbenen Aktien auch auf andere 
   Weise als über die Börse oder ein Angebot an 
   alle Aktionäre verwenden kann. Die bestehende 
   Ermächtigung erfasst hingegen nicht die 
   Verwendung erworbener eigener Aktien zur 
   Ausgabe an Mitarbeiter oder Organmitglieder der 
   Gesellschaft. Um mehr Flexibilität bei der 
   Verwendung von zuvor erworbenen eigenen Aktien 
   zu gewinnen, soll die bestehende Ermächtigung 
   aufgehoben und eine neue Ermächtigung gefasst 
   werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
   daher vor, zu beschließen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung mit Beschluss 
      vom 3. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 
      6 erteilte Ermächtigung der Gesellschaft 
      zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
      Aktien wird, bedingt auf die positive 
      Beschlussfassung zu Ziff. 8 b) bis h), 
      aufgehoben. 
   b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
      29. Mai 2023 eigene Aktien im Umfang von 
      bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung oder - sollte dies 
      geringer sein - bei Ausübung der 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
      erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
      zusammen mit anderen eigenen Aktien, die 
      sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
      oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 % des jeweiligen Grundkapitals 
      entfallen. 
   c) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      durch die Gesellschaft, aber auch durch 
      ihre Konzerngesellschaften oder für ihre 
      oder deren Rechnung durch Dritte 
      ausgenutzt werden. 
   d) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      als Erwerb über die Börse oder mittels 
      eines öffentlichen Erwerbsangebots bzw. 
      mittels einer öffentlichen Aufforderung 
      zur Abgabe eines solchen Angebots. 
 
      i.  Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          die Börse, darf der von der 
          Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          Aktie der Gesellschaft im 
          elektronischen Handelssystem 
          Exchange Electronic Trading (Xetra) 
          (oder einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse an den jeweils fünf 
          dem Erwerb vorangegangenen 
          Börsenhandelstagen um nicht mehr als 
          10% überschreiten oder 25% 
          unterschreiten. 
      ii. Erfolgt der Erwerb aufgrund eines 
          öffentlichen Erwerbsangebots bzw. 
          aufgrund einer öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          solchen Angebots, darf der für eine 
          Aktie angebotene und gezahlte 
          Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          bis zu 20% über oder 20% unter dem 
          höchsten Schlusskurs der Aktie der 
          Gesellschaft im elektronischen 
          Handelssystem Exchange Electronic 
          Trading (Xetra) (oder einem 
          entsprechenden Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse am 
          dritten Börsentag vor der 
          Veröffentlichung des Kaufangebots 
          liegen. Das Erwerbsangebot bzw. die 
          öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
          eines solchen Angebots kann weitere 
          Bedingungen vorsehen. Ergibt sich 
          nach der Veröffentlichung des 
          Erwerbsangebots bzw. der 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          eines solchen Angebots eine nicht 
          unerhebliche Kursabweichung vom 
          angebotenen Erwerbspreis oder von 
          den Grenzwerten der etwaig 
          angebotenen Preisspanne, kann das 
          Erwerbsangebot angepasst werden; 
          Stichtag ist in diesem Fall der Tag, 
          an dem die Entscheidung des 
          Vorstands zur Anpassung des Angebots 
          bzw. der Aufforderung zur Abgabe 
          eines solchen Angebots 
          veröffentlicht wird. Bei einem 
          öffentlichen Erwerbsangebot wird die 
          Gesellschaft gegenüber allen 
          Aktionären ein Angebot entsprechend 
          ihrer Beteiligungsquote abgeben. Das 
          Volumen des öffentlichen 
          Erwerbsangebots kann begrenzt 
          werden. Sofern die Gesamtzeichnung 
          des Angebots dieses Volumen 
          überschreitet bzw. im Fall einer 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          solchen Angebots von mehreren 
          gleichwertigen Angeboten nicht 
          sämtliche angenommen werden, erfolgt 
          der Erwerb - insoweit unter 
          partiellem Ausschluss eines etwaigen 
          Andienungsrechts - nach dem 
          Verhältnis der angedienten Aktien 
          (Andienungsquoten) statt nach dem 
          Verhältnis der Beteiligung der 
          andienenden Aktionäre 
          (Beteiligungsquote). Ebenso können 
          zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile kaufmännische Rundungen 
          und eine bevorrechtigte 
          Berücksichtigung geringer 
          Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum 
          Erwerb angedienter Aktien der 
          Gesellschaft je Aktionär unter 
          insoweit partiellem Ausschluss eines 
          etwaigen Andienungsrechts der 
          Aktionäre vorgesehen werden. 
   e) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworben werden, zu allen 
      gesetzlich zugelassenen Zwecken zu 
      verwenden. Er kann sie insbesondere über 
      die Börse oder ein an alle Aktionäre 
      gerichtetes Angebot veräußern. Er 
      kann sie darüber hinaus insbesondere, aber 
      nicht abschließend, auch zu den 
      folgenden Zwecken verwenden: 
 
      i.   Die Aktien können eingezogen 
           werden, ohne dass die Einziehung 
           oder ihre Durchführung eines 
           weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedarf. Sie können auch im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
           des anteiligen rechnerischen 
           Betrages der übrigen Stückaktien am 
           Grundkapital der Gesellschaft 
           eingezogen werden. Die Einziehung 
           kann auf einen Teil der erworbenen 
           Aktien beschränkt werden. Von der 
           Ermächtigung zur Einziehung kann 
           mehrfach Gebrauch gemacht werden. 
           Erfolgt die Einziehung im 
           vereinfachten Verfahren, ist der 
           Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
           Stückaktien in der Satzung 
           ermächtigt. 
      ii.  Die Aktien können auch in anderer 
           Weise als durch Veräußerung 
           über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre 
           veräußert werden, wenn die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

Aktien gegen Barzahlung zu einem 
           Preis veräußert werden, der 
           den arithmetischen Mittelwert der 
           XETRA-Schlusskurse von Aktien der 
           Gesellschaft an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den jeweils der 
           Veräußerung vorangegangenen 
           letzten fünf Handelstagen nicht 
           wesentlich unterschreitet. In 
           diesem Fall darf die Anzahl der zu 
           veräußernden Aktien, die in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG (unter 
           Bezugsrechtsausschluss gegen 
           Bareinlagen nahe am Börsenpreis) 
           ausgegeben wurden, 10 % des 
           Grundkapitals nicht übersteigen, 
           und zwar weder im Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung noch im Zeitpunkt 
           der Ausübung der Ermächtigung. Auf 
           diese Begrenzung sind Aktien 
           anzurechnen, die in direkter oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
           diesem Zeitpunkt ausgegeben oder 
           veräußert wurden. Ebenfalls 
           anzurechnen sind Aktien, die 
           während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aus genehmigtem 
           Kapital unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
      iii. Die Aktien können gegen 
           Sachleistung ausgegeben werden, 
           insbesondere auch im Zusammenhang 
           mit dem Erwerb von Unternehmen, 
           Teilen von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen und 
           Zusammenschlüssen von Unternehmen 
           sowie zum Erwerb sonstiger 
           Wirtschaftsgüter zum Ausbau der 
           Geschäftstätigkeit. 
      iv.  Die Aktien können an Mitarbeiter 
           der Gesellschaft und mit ihr 
           verbundener Unternehmen sowie an 
           Mitglieder der Geschäftsführung von 
           verbundenen Unternehmen ausgegeben 
           und zur Bedienung von Rechten auf 
           den Erwerb oder Pflichten zum 
           Erwerb von Aktien der Gesellschaft 
           verwendet werden, die Mitarbeitern 
           der Gesellschaft und mit ihr 
           verbundener Unternehmen sowie 
           Mitgliedern der Geschäftsführung 
           von verbundenen Unternehmen 
           eingeräumt wurden. Die Aktien 
           können auch Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats als Bestandteil der 
           Vergütung gewährt werden, soweit im 
           Einzelfall rechtlich zulässig. 
      v.   Die eigenen Aktien können zur 
           Erfüllung von Verpflichtungen der 
           Gesellschaft aus Wandlungsrechten 
           bzw. Wandlungspflichten aus von der 
           Gesellschaft begebenen 
           Wandelschuldverschreibungen 
           verwendet werden. 
   f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      aufgrund dieser oder einer früher 
      erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen 
      Aktien zur Bedienung von Rechten auf den 
      Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von 
      Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die 
      Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
      eingeräumt wurden. 
   g) Die Ermächtigungen unter lit. e). und lit. 
      f). erfassen auch die Verwendung von 
      Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von 
      § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
   h) Die Ermächtigungen unter lit. e). und lit. 
      f). können einmal oder mehrmals, ganz oder 
      in Teilen, einzeln oder gemeinsam 
      ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen 
      gemäß lit. ii. bis iv. können auch 
      durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz 
      der Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
      auf deren Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
      werden. 
   i) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      eigenen Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, als diese Aktien 
      gemäß der vorstehenden Ermächtigung 
      unter lit. e) und lit. f). verwendet 
      werden. Bei einer Veräußerung der 
      eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre 
      gerichtetes Angebot bzw. der Aufforderung 
      zur Abgabe eines solchen Angebots ist der 
      Vorstand darüber hinaus ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
   Der Vorstand hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
   Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der 
   Inhalt des Berichts wird nach den 
   Beschlussvorschlägen der Verwaltung in dieser 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   bekanntgemacht. 
9. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals, Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die derzeit in § 5 Abs. 4 der Satzung 
   enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das 
   Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   um bis zu EUR 1.500.000,00 zu erhöhen, soll 
   aufgehoben und durch ein neues genehmigtes 
   Kapital ersetzt und die Satzung entsprechend 
   neu gefasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Die bestehende, von der Hauptversammlung 
      am 8. Juni 2016 beschlossene Ermächtigung 
      des Vorstands, das Grundkapital der 
      Gesellschaft mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 2021 um bis 
      zu insgesamt EUR 1.500.000,00 zu erhöhen, 
      wird bedingt auf eine positive 
      Beschlussfassung zu Buchstaben b) bis d) 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 29. 
      Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Grundkapital einmalig oder mehrmals 
      um bis zu insgesamt EUR 264.649 durch 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Sach- und/oder 
      Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital). Die neuen Aktien sind den 
      Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
      anzubieten; sie können auch von einem 
      oder mehreren Kreditinstitut(en) oder 
      einem oder mehreren ihnen 
      gleichgestellten Institut(en) mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem 
      Betrag, der weder 10 % des zum Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals überschreitet, 
      auszuschließen, um die neuen Aktien 
      gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
      auszugeben, der den Börsenpreis der 
      bereits börsennotierten Aktien der 
      Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht 
      wesentlich unterschreitet. Hierauf sind 
      eigene Aktien der Gesellschaft 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre in 
      unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
      Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      veräußert werden. Ferner sind bei 
      der Berechnung der 10 %-Grenze Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung zur Bedienung von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen ausgegeben 
      wurden oder auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen in entsprechender 
      Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben wurden. Das Bezugsrecht kann 
      ferner vom Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, 
      soweit es um die Gewinnung von 
      Sacheinlagen, insbesondere den Erwerb von 
      Unternehmen oder von Beteiligungen an 
      Unternehmen oder den Erwerb sonstiger 
      Wirtschaftsgüter geht, wenn der Erwerb 
      oder die Beteiligung im wohlverstandenen 
      Interesse der Gesellschaft liegt, soweit 
      es erforderlich ist, um Inhabern von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, die von der 
      Gesellschaft oder ihren 
      Tochtergesellschaften ausgegeben werden, 
      ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
      Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
      Ausübung ihres Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechts zustehen würde oder, soweit 
      die Ausgabe gegen Bareinlagen erfolgt, um 
      die Aktien gegen Bareinlagen an 
      Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr 
      verbundener Unternehmen anzubieten. Im 
      Übrigen kann das Bezugsrecht nur für 
      Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. 
   c) Über den Inhalt der Aktienrechte und 
      die weiteren Bedingungen der 
      Aktienausgabe einschließlich des 
      Ausgabebetrags wird der Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden. 
   d) § 5 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben 
      und wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. 
      Mai 2023 einmalig oder mehrmals um bis zu 
      insgesamt EUR 264.649 durch Ausgabe neuer 
      auf den Inhaber lautender Stückaktien 
      gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen 
      Aktien sind den Aktionären grundsätzlich 
      zum Bezug anzubieten; sie können auch von 

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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

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