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Dow Jones News
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DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -6-

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG / Bekanntmachung 
der Einberufung zur Hauptversammlung 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in Berlin mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-19 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG Berlin ISIN: 
DE0005659700 
 
Sehr geehrte Aktionäre, 
 
hiermit laden wir Sie zu unserer ordentlichen Hauptversammlung 
ein. Diese findet am Mittwoch, dem 30. Mai 2018, um 10:30 Uhr, 
im Max Delbrück Communications Center (MDC.C) auf dem Campus 
Berlin-Buch, Robert-Rössle-Str. 10, 13125 Berlin, statt. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts der Eckert & Ziegler 
   Strahlen- und Medizintechnik AG zum 31. 
   Dezember 2017, des gebilligten 
   Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts 
   zum 31. Dezember 2017, des Berichts des 
   Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2017 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstandes 
   zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 
   1 HGB für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorzulegenden 
   Unterlagen können im Internet unter 
 
   www.ezag.de 
 
   > Investoren > Hauptversammlung eingesehen 
   werden. Sie werden in der Hauptversammlung vom 
   Vorstand - und was den Bericht des 
   Aufsichtsrats angeht - vom 
   Aufsichtsratsvorsitzenden erläutert. Da der 
   Aufsichtsrat sowohl den Jahresabschluss als 
   auch den Konzernabschluss bereits gebilligt hat 
   und der Jahresabschluss damit festgestellt ist, 
   findet zu diesem Tagesordnungspunkt keine 
   Beschlussfassung statt. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   festgestellten Jahresabschluss der Gesellschaft 
   zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen 
   Bilanzgewinn in Höhe von Euro 8.923.002,52 wie 
   folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer         Euro 4.230.532,00 
   Dividende von Euro 0,80 
   EUR je 
   dividendenberechtigter 
   Stückaktie: 
   Einstellung des            Euro 4.692.470,52 
   Restbetrages in die 
   Gewinnrücklagen: 
 
   Die vorstehend genannte Dividendensumme sowie 
   der in die Gewinnrücklagen einzustellende 
   Restbetrag basieren auf dem zum Zeitpunkt der 
   Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten 
   Grundkapital in Höhe von Euro 5.288.165,00, 
   eingeteilt in 5.288.165 nennwertlose 
   Stückaktien. Die zum Zeitpunkt der Einberufung 
   von der Gesellschaft gehaltenen 4.818 eigenen 
   Aktien sind dagegen nicht dividendenberechtigt. 
 
   Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 
   kann sich bis zum Zeitpunkt der 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird der 
   Hauptversammlung ein entsprechend angepasster 
   Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der 
   unverändert eine Dividende von Euro 0,80 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen 
   entsprechend angepassten Gewinnvortrag 
   vorsieht. 
 
   Die Dividende ist am 4. Juni 2018 zur 
   Auszahlung fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstandes für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrates für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Bestellung des 
   Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Katharina-Heinroth-Ufer 1, 10787 Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 zu bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt zudem vor, die BDO AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Katharina-Heinroth-Ufer 1, 10787 Berlin, zum 
   Prüfer für eine etwaige Durchsicht des 
   Abschlusses und des Zwischenlageberichts für 
   das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2018 
   sowie von sonstigen unterjährigen (verkürzten) 
   Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das 
   Geschäftsjahr 2018 sowie des unterjährigen 
   verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts 
   für das erste Quartal 2019 zu wählen, wenn und 
   soweit diese einer derartigen Durchsicht 
   unterzogen werden. 
6. *Beschlussfassung über die Anpassung der 
   Aufsichtsratsvergütung und entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   der Eckert & Ziegler AG wurde letztmals 2012 
   angepasst. Im Hinblick auf die 
   Aufsichtsratsvergütungen vergleichbarer 
   Unternehmen und vor dem Hintergrund gestiegener 
   Kontrollpflichten soll die 
   Aufsichtsratsvergütung erhöht werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, § 11 
   Abs. 1 der Satzung, der die Höhe der festen 
   jährlichen Vergütung und des Sitzungsgeldes des 
   Aufsichtsrates regelt, wie folgt neu zu fassen: 
 
   § 11 (1) der Satzung der Gesellschaft wird 
   aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: 
 
    _'§ 11 Vergütung des Aufsichtsrates_ 
 
    _(1)_ 
 
    _Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten 
    eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 
    Euro 12.000. Der Vorsitzende erhält das 
    Dreifache, ein stellvertretender 
    Vorsitzender das Doppelte dieses Betrages._ 
 
    _Besteht die Mitgliedschaft nicht ein 
    ganzes Geschäftsjahr, erhält das jeweilige 
    Mitglied die Vergütung zeitanteilig._ 
 
    _Über die feste jährliche Vergütung 
    hinaus erhalten die Mitglieder des 
    Aufsichtsrates für jede Teilnahme an einer 
    Aufsichtsratssitzung ein Sitzungsgeld in 
    Höhe von Euro 1.000,00._ 
 
    _(.)_ 
7. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Aufgrund des Auslaufens der Amtszeit von Herrn 
   Prof. Dr. Wolfgang Maennig sowie von Frau Dr. 
   Gudrun Erzgräber zum Ablauf dieser 
   Hauptversammlung sind zwei Mitglieder des 
   Aufsichtsrates neu zu wählen. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 96 Abs. 1 
   AktG ausschließlich aus von den 
   Anteilseignern bestimmten Mitgliedern zusammen. 
   Er besteht gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung 
   aus sechs Mitgliedern, wobei der Eckert 
   Wagniskapital und Frühphasenfinanzierung GmbH, 
   Panketal gemäß § 9 Abs. 2 der Satzung 
   solange sie Aktionärin der Gesellschaft ist, 
   das Recht eingeräumt worden ist, zwei der auf 
   die Anteilseigner entfallenden Mitglieder in 
   den Aufsichtsrat zu entsenden (Entsenderecht). 
 
   Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge 
   nicht gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
   a) Prof. Dr. Wolfgang Maennig, 
      Universitätsprofessor, Berlin 
   b) Dr. Gudrun Erzgräber, Physikerin, 
      Birkenwerder 
 
   mit Wirkung ab Beendigung dieser 
   Hauptversammlung bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrates zu wählen. Das Geschäftsjahr, in 
   dem die Amtszeit beginnt, wird nicht 
   mitgerechnet. 
 
   Die vorstehend genannten Kandidaten nehmen 
   keine Mandate in anderen gesetzlich zu 
   bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren 
   in- und ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen wahr. 
 
   Gemäß Ziff. 5.4.3. des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex wird auf Folgendes 
   hingewiesen: Im Falle seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat soll Herr Prof. Dr. Wolfgang 
   Maennig als Kandidat für den 
   Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. Nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats stehen die 
   vorgeschlagenen Kandidaten nicht in einer nach 
   Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance 
   Kodex offenzulegenden persönlichen oder 
   geschäftlichen Beziehung zur Gesellschaft oder 
   deren Konzernunternehmen, den Organen der 
   Gesellschaft oder einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Kandidaten 
   durchzuführen. 
 
   Weitere Angaben über die zur Wahl 
   vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind im 
   Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt ferner vor, 
 
   c) Anna Steeger 
 
      Kauffrau, Hamburg 
 
      zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für 
      den Fall zu wählen, dass ein 
      Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner 
      Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
      ausscheidet. 
 
      Frau Steeger nimmt derzeit folgende 
      Mandate in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen wahr: 
 
      Eckert & Ziegler BEBIG SA, Seneffe 
      (Belgien) 
   d) Frank Perschmann, 
 
      Unternehmer, Berlin 
 
      zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für 
      den Fall zu wählen, dass ein 
      Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner 
      Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -2-

ausscheidet. 
 
      Herr Perschmann nimmt derzeit keine 
      Mandate in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen wahr. 
   e) Susanne Becker 
 
      Juristin, Hohen-Neuendorf 
 
      zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für 
      den Fall zu wählen, dass ein 
      Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner 
      Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
      ausscheidet. 
 
      Frau Becker nimmt derzeit folgende 
      Mandate in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen wahr: 
 
      Eckert & Ziegler BEBIG SA, Seneffe 
      (Belgien) 
   f) Elke Middelstaedt 
 
      Kauffrau, Zepernick 
 
      zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für 
      den Fall zu wählen, dass ein 
      Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner 
      Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
      ausscheidet. 
 
      Frau Middelstaedt nimmt derzeit keine 
      Mandate in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen wahr. 
   g) Dr. Edgar Löffler 
 
      Medizinphysiker, Berlin 
 
      zum Ersatzmitglied des Aufsichtsrats für 
      den Fall zu wählen, dass ein 
      Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner 
      Amtszeit aus dem Aufsichtsrat 
      ausscheidet. 
 
      Herr Dr. Löffler nimmt derzeit keine 
      Mandate in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten oder 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen wahr. 
 
   Die vorgeschlagenen Ersatzmitglieder sollen im 
   Falle ihrer Wahl in der in diesem 
   Beschlussvorschlag genannten Reihenfolge bei 
   einem Ausscheiden der gemäß Ziffer 7 a) 
   und b) zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder in 
   den Aufsichtsrat einziehen. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen der 
   Ersatzmitglieder im Wege der Listenwahl 
   durchzuführen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich vergewissert, dass 
   sämtliche Kandidaten den zu erwartenden 
   Zeitaufwand aufbringen können. 
8. *Beschlussfassung über die Aufhebung der 
   bestehenden und Fassung einer neuen 
   Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und 
   Fassung* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 3. 
   Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 6 die 
   Gesellschaft gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG bis 
   zum 2. Juni 2020 zum Erwerb und zur Verwendung 
   eigener Aktien ermächtigt. Diese Ermächtigung 
   sieht unter Ziffer 6. 2) vor, dass der Vorstand 
   die hiernach erworbenen Aktien auch auf andere 
   Weise als über die Börse oder ein Angebot an 
   alle Aktionäre verwenden kann. Die bestehende 
   Ermächtigung erfasst hingegen nicht die 
   Verwendung erworbener eigener Aktien zur 
   Ausgabe an Mitarbeiter oder Organmitglieder der 
   Gesellschaft. Um mehr Flexibilität bei der 
   Verwendung von zuvor erworbenen eigenen Aktien 
   zu gewinnen, soll die bestehende Ermächtigung 
   aufgehoben und eine neue Ermächtigung gefasst 
   werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
   daher vor, zu beschließen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung mit Beschluss 
      vom 3. Juni 2015 unter Tagesordnungspunkt 
      6 erteilte Ermächtigung der Gesellschaft 
      zum Erwerb und zur Verwendung eigener 
      Aktien wird, bedingt auf die positive 
      Beschlussfassung zu Ziff. 8 b) bis h), 
      aufgehoben. 
   b) Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 
      29. Mai 2023 eigene Aktien im Umfang von 
      bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt 
      der Beschlussfassung oder - sollte dies 
      geringer sein - bei Ausübung der 
      Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
      erwerben. Auf die erworbenen Aktien dürfen 
      zusammen mit anderen eigenen Aktien, die 
      sich im Besitz der Gesellschaft befinden 
      oder ihr nach den §§ 71d und 71e AktG 
      zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr 
      als 10 % des jeweiligen Grundkapitals 
      entfallen. 
   c) Die Ermächtigung kann ganz oder in 
      Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, in 
      Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      durch die Gesellschaft, aber auch durch 
      ihre Konzerngesellschaften oder für ihre 
      oder deren Rechnung durch Dritte 
      ausgenutzt werden. 
   d) Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      als Erwerb über die Börse oder mittels 
      eines öffentlichen Erwerbsangebots bzw. 
      mittels einer öffentlichen Aufforderung 
      zur Abgabe eines solchen Angebots. 
 
      i.  Erfolgt der Erwerb der Aktien über 
          die Börse, darf der von der 
          Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je 
          Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den 
          durchschnittlichen Schlusskurs der 
          Aktie der Gesellschaft im 
          elektronischen Handelssystem 
          Exchange Electronic Trading (Xetra) 
          (oder einem entsprechenden 
          Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
          Wertpapierbörse an den jeweils fünf 
          dem Erwerb vorangegangenen 
          Börsenhandelstagen um nicht mehr als 
          10% überschreiten oder 25% 
          unterschreiten. 
      ii. Erfolgt der Erwerb aufgrund eines 
          öffentlichen Erwerbsangebots bzw. 
          aufgrund einer öffentlichen 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          solchen Angebots, darf der für eine 
          Aktie angebotene und gezahlte 
          Kaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          bis zu 20% über oder 20% unter dem 
          höchsten Schlusskurs der Aktie der 
          Gesellschaft im elektronischen 
          Handelssystem Exchange Electronic 
          Trading (Xetra) (oder einem 
          entsprechenden Nachfolgesystem) an 
          der Frankfurter Wertpapierbörse am 
          dritten Börsentag vor der 
          Veröffentlichung des Kaufangebots 
          liegen. Das Erwerbsangebot bzw. die 
          öffentliche Aufforderung zur Abgabe 
          eines solchen Angebots kann weitere 
          Bedingungen vorsehen. Ergibt sich 
          nach der Veröffentlichung des 
          Erwerbsangebots bzw. der 
          öffentlichen Aufforderung zur Abgabe 
          eines solchen Angebots eine nicht 
          unerhebliche Kursabweichung vom 
          angebotenen Erwerbspreis oder von 
          den Grenzwerten der etwaig 
          angebotenen Preisspanne, kann das 
          Erwerbsangebot angepasst werden; 
          Stichtag ist in diesem Fall der Tag, 
          an dem die Entscheidung des 
          Vorstands zur Anpassung des Angebots 
          bzw. der Aufforderung zur Abgabe 
          eines solchen Angebots 
          veröffentlicht wird. Bei einem 
          öffentlichen Erwerbsangebot wird die 
          Gesellschaft gegenüber allen 
          Aktionären ein Angebot entsprechend 
          ihrer Beteiligungsquote abgeben. Das 
          Volumen des öffentlichen 
          Erwerbsangebots kann begrenzt 
          werden. Sofern die Gesamtzeichnung 
          des Angebots dieses Volumen 
          überschreitet bzw. im Fall einer 
          Aufforderung zur Abgabe eines 
          solchen Angebots von mehreren 
          gleichwertigen Angeboten nicht 
          sämtliche angenommen werden, erfolgt 
          der Erwerb - insoweit unter 
          partiellem Ausschluss eines etwaigen 
          Andienungsrechts - nach dem 
          Verhältnis der angedienten Aktien 
          (Andienungsquoten) statt nach dem 
          Verhältnis der Beteiligung der 
          andienenden Aktionäre 
          (Beteiligungsquote). Ebenso können 
          zur Vermeidung rechnerischer 
          Bruchteile kaufmännische Rundungen 
          und eine bevorrechtigte 
          Berücksichtigung geringer 
          Stückzahlen von bis zu 100 Stück zum 
          Erwerb angedienter Aktien der 
          Gesellschaft je Aktionär unter 
          insoweit partiellem Ausschluss eines 
          etwaigen Andienungsrechts der 
          Aktionäre vorgesehen werden. 
   e) Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der 
      Gesellschaft, die aufgrund dieser 
      Ermächtigung erworben werden, zu allen 
      gesetzlich zugelassenen Zwecken zu 
      verwenden. Er kann sie insbesondere über 
      die Börse oder ein an alle Aktionäre 
      gerichtetes Angebot veräußern. Er 
      kann sie darüber hinaus insbesondere, aber 
      nicht abschließend, auch zu den 
      folgenden Zwecken verwenden: 
 
      i.   Die Aktien können eingezogen 
           werden, ohne dass die Einziehung 
           oder ihre Durchführung eines 
           weiteren 
           Hauptversammlungsbeschlusses 
           bedarf. Sie können auch im 
           vereinfachten Verfahren ohne 
           Kapitalherabsetzung durch Anpassung 
           des anteiligen rechnerischen 
           Betrages der übrigen Stückaktien am 
           Grundkapital der Gesellschaft 
           eingezogen werden. Die Einziehung 
           kann auf einen Teil der erworbenen 
           Aktien beschränkt werden. Von der 
           Ermächtigung zur Einziehung kann 
           mehrfach Gebrauch gemacht werden. 
           Erfolgt die Einziehung im 
           vereinfachten Verfahren, ist der 
           Vorstand zur Anpassung der Zahl der 
           Stückaktien in der Satzung 
           ermächtigt. 
      ii.  Die Aktien können auch in anderer 
           Weise als durch Veräußerung 
           über die Börse oder durch ein 
           Angebot an alle Aktionäre 
           veräußert werden, wenn die 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -3-

Aktien gegen Barzahlung zu einem 
           Preis veräußert werden, der 
           den arithmetischen Mittelwert der 
           XETRA-Schlusskurse von Aktien der 
           Gesellschaft an der Frankfurter 
           Wertpapierbörse an den jeweils der 
           Veräußerung vorangegangenen 
           letzten fünf Handelstagen nicht 
           wesentlich unterschreitet. In 
           diesem Fall darf die Anzahl der zu 
           veräußernden Aktien, die in 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG (unter 
           Bezugsrechtsausschluss gegen 
           Bareinlagen nahe am Börsenpreis) 
           ausgegeben wurden, 10 % des 
           Grundkapitals nicht übersteigen, 
           und zwar weder im Zeitpunkt der 
           Beschlussfassung noch im Zeitpunkt 
           der Ausübung der Ermächtigung. Auf 
           diese Begrenzung sind Aktien 
           anzurechnen, die in direkter oder 
           entsprechender Anwendung des § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
           diesem Zeitpunkt ausgegeben oder 
           veräußert wurden. Ebenfalls 
           anzurechnen sind Aktien, die 
           während der Laufzeit dieser 
           Ermächtigung aus genehmigtem 
           Kapital unter Ausschluss des 
           Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 
           3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. 
      iii. Die Aktien können gegen 
           Sachleistung ausgegeben werden, 
           insbesondere auch im Zusammenhang 
           mit dem Erwerb von Unternehmen, 
           Teilen von Unternehmen oder 
           Unternehmensbeteiligungen und 
           Zusammenschlüssen von Unternehmen 
           sowie zum Erwerb sonstiger 
           Wirtschaftsgüter zum Ausbau der 
           Geschäftstätigkeit. 
      iv.  Die Aktien können an Mitarbeiter 
           der Gesellschaft und mit ihr 
           verbundener Unternehmen sowie an 
           Mitglieder der Geschäftsführung von 
           verbundenen Unternehmen ausgegeben 
           und zur Bedienung von Rechten auf 
           den Erwerb oder Pflichten zum 
           Erwerb von Aktien der Gesellschaft 
           verwendet werden, die Mitarbeitern 
           der Gesellschaft und mit ihr 
           verbundener Unternehmen sowie 
           Mitgliedern der Geschäftsführung 
           von verbundenen Unternehmen 
           eingeräumt wurden. Die Aktien 
           können auch Mitgliedern des 
           Aufsichtsrats als Bestandteil der 
           Vergütung gewährt werden, soweit im 
           Einzelfall rechtlich zulässig. 
      v.   Die eigenen Aktien können zur 
           Erfüllung von Verpflichtungen der 
           Gesellschaft aus Wandlungsrechten 
           bzw. Wandlungspflichten aus von der 
           Gesellschaft begebenen 
           Wandelschuldverschreibungen 
           verwendet werden. 
   f) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      aufgrund dieser oder einer früher 
      erteilten Ermächtigung erworbenen eigenen 
      Aktien zur Bedienung von Rechten auf den 
      Erwerb oder Pflichten zum Erwerb von 
      Aktien der Gesellschaft zu verwenden, die 
      Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft 
      eingeräumt wurden. 
   g) Die Ermächtigungen unter lit. e). und lit. 
      f). erfassen auch die Verwendung von 
      Aktien der Gesellschaft, die aufgrund von 
      § 71d Satz 5 AktG erworben wurden. 
   h) Die Ermächtigungen unter lit. e). und lit. 
      f). können einmal oder mehrmals, ganz oder 
      in Teilen, einzeln oder gemeinsam 
      ausgenutzt werden. Die Ermächtigungen 
      gemäß lit. ii. bis iv. können auch 
      durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz 
      der Gesellschaft stehende Unternehmen oder 
      auf deren Rechnung oder auf Rechnung der 
      Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt 
      werden. 
   i) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese 
      eigenen Aktien wird insoweit 
      ausgeschlossen, als diese Aktien 
      gemäß der vorstehenden Ermächtigung 
      unter lit. e) und lit. f). verwendet 
      werden. Bei einer Veräußerung der 
      eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre 
      gerichtetes Angebot bzw. der Aufforderung 
      zur Abgabe eines solchen Angebots ist der 
      Vorstand darüber hinaus ermächtigt, das 
      Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge auszuschließen. 
 
   Der Vorstand hat gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 
   Satz 5, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen 
   schriftlichen Bericht über die Gründe für den 
   Ausschluss des Bezugsrechts erstattet. Der 
   Inhalt des Berichts wird nach den 
   Beschlussvorschlägen der Verwaltung in dieser 
   Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
   bekanntgemacht. 
9. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   bestehenden genehmigten Kapitals, Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und 
   entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die derzeit in § 5 Abs. 4 der Satzung 
   enthaltene Ermächtigung des Vorstands, das 
   Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates 
   um bis zu EUR 1.500.000,00 zu erhöhen, soll 
   aufgehoben und durch ein neues genehmigtes 
   Kapital ersetzt und die Satzung entsprechend 
   neu gefasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgende Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Die bestehende, von der Hauptversammlung 
      am 8. Juni 2016 beschlossene Ermächtigung 
      des Vorstands, das Grundkapital der 
      Gesellschaft mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bis zum 7. Juni 2021 um bis 
      zu insgesamt EUR 1.500.000,00 zu erhöhen, 
      wird bedingt auf eine positive 
      Beschlussfassung zu Buchstaben b) bis d) 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 29. 
      Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Grundkapital einmalig oder mehrmals 
      um bis zu insgesamt EUR 264.649 durch 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Sach- und/oder 
      Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital). Die neuen Aktien sind den 
      Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
      anzubieten; sie können auch von einem 
      oder mehreren Kreditinstitut(en) oder 
      einem oder mehreren ihnen 
      gleichgestellten Institut(en) mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. Der 
      Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre bis zu einem 
      Betrag, der weder 10 % des zum Zeitpunkt 
      des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
      Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden 
      Grundkapitals überschreitet, 
      auszuschließen, um die neuen Aktien 
      gegen Bareinlagen zu einem Ausgabebetrag 
      auszugeben, der den Börsenpreis der 
      bereits börsennotierten Aktien der 
      Gesellschaft gleicher Ausstattung nicht 
      wesentlich unterschreitet. Hierauf sind 
      eigene Aktien der Gesellschaft 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
      Bezugsrechts der Aktionäre in 
      unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
      Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      veräußert werden. Ferner sind bei 
      der Berechnung der 10 %-Grenze Aktien 
      anzurechnen, die während der Laufzeit 
      dieser Ermächtigung zur Bedienung von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen ausgegeben 
      wurden oder auszugeben sind, sofern die 
      Schuldverschreibungen in entsprechender 
      Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
      unter Ausschluss des Bezugsrechts 
      ausgegeben wurden. Das Bezugsrecht kann 
      ferner vom Vorstand mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats ausgeschlossen werden, 
      soweit es um die Gewinnung von 
      Sacheinlagen, insbesondere den Erwerb von 
      Unternehmen oder von Beteiligungen an 
      Unternehmen oder den Erwerb sonstiger 
      Wirtschaftsgüter geht, wenn der Erwerb 
      oder die Beteiligung im wohlverstandenen 
      Interesse der Gesellschaft liegt, soweit 
      es erforderlich ist, um Inhabern von 
      Wandel- und/oder 
      Optionsschuldverschreibungen, die von der 
      Gesellschaft oder ihren 
      Tochtergesellschaften ausgegeben werden, 
      ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
      Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach 
      Ausübung ihres Wandlungs- bzw. 
      Optionsrechts zustehen würde oder, soweit 
      die Ausgabe gegen Bareinlagen erfolgt, um 
      die Aktien gegen Bareinlagen an 
      Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr 
      verbundener Unternehmen anzubieten. Im 
      Übrigen kann das Bezugsrecht nur für 
      Spitzenbeträge ausgeschlossen werden. 
   c) Über den Inhalt der Aktienrechte und 
      die weiteren Bedingungen der 
      Aktienausgabe einschließlich des 
      Ausgabebetrags wird der Vorstand mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats entscheiden. 
   d) § 5 Absatz 4 der Satzung wird aufgehoben 
      und wie folgt neu gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Grundkapital der Gesellschaft bis zum 29. 
      Mai 2023 einmalig oder mehrmals um bis zu 
      insgesamt EUR 264.649 durch Ausgabe neuer 
      auf den Inhaber lautender Stückaktien 
      gegen Sach- und/oder Bareinlagen zu 
      erhöhen (Genehmigtes Kapital). Die neuen 
      Aktien sind den Aktionären grundsätzlich 
      zum Bezug anzubieten; sie können auch von 

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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -4-

einem oder mehreren Kreditinstitut(en) 
      oder einem oder mehreren ihnen 
      gleichgestellten Institut(en) mit der 
      Verpflichtung übernommen werden, sie den 
      Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
      Der Vorstand kann mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats 
 
      - das Bezugsrecht der Aktionäre bis zu 
        einem Betrag, der weder 10 % des zum 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
        überschreitet, ausschließen, um 
        die neuen Aktien gegen Bareinlagen zu 
        einem Ausgabebetrag auszugeben, der 
        den Börsenpreis der bereits 
        börsennotierten Aktien der 
        Gesellschaft gleicher Ausstattung 
        nicht wesentlich unterschreitet. Auf 
        diese 10 %-Grenze werden eigene Aktien 
        der Gesellschaft angerechnet, die 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung unter Ausschluss des 
        Bezugsrechts der Aktionäre in 
        unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
        Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
        AktG veräußert werden. Ferner 
        sind bei der Berechnung der 10 
        %-Grenze Aktien anzurechnen, die 
        während der Laufzeit dieser 
        Ermächtigung zur Bedienung von Wandel- 
        und/oder Optionsschuldverschreibungen 
        ausgegeben wurden oder auszugeben 
        sind, sofern die Schuldverschreibungen 
        in entsprechender Anwendung des § 186 
        Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss 
        des Bezugsrechts ausgegeben wurden; 
      - das Bezugsrecht der Aktionäre zum 
        Zwecke der Gewinnung von Sacheinlagen, 
        insbesondere durch den Erwerb von 
        Unternehmen oder von Beteiligungen an 
        Unternehmen oder durch Erwerb 
        sonstiger Wirtschaftsgüter, 
        einschließlich Rechte und 
        Forderungen, ausschließen, wenn 
        der Erwerb im wohlverstandenen 
        Interesse der Gesellschaft liegt und 
        gegen die Ausgabe von Aktien 
        vorgenommen werden soll; 
      - das Bezugsrecht der Aktionäre 
        ausschließen, soweit es 
        erforderlich ist, um Inhabern von 
        Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen, die von 
        der Gesellschaft oder ihren 
        Tochtergesellschaften ausgegeben 
        wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
        Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
        es ihnen nach Ausübung ihres 
        Wandlungs- bzw. Optionsrechts zustehen 
        würde; 
      - das Bezugsrecht der Aktionäre 
        ausschließen, um die neuen Aktien 
        Mitarbeitern der Gesellschaft oder mit 
        ihr verbundener Unternehmen gegen 
        Bareinlagen anzubieten. 
      - das Bezugsrecht der Aktionäre zum 
        Ausgleich von Spitzenbeträgen 
        ausschließen. 
 
      Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und 
      ihrer Durchführung, insbesondere den 
      Inhalt der Aktienrechte und die weiteren 
      Bedingungen der Aktienausgabe 
      einschließlich des Ausgabebetrags 
      festzulegen. Der Aufsichtsrat wird 
      ermächtigt, die Satzung entsprechend der 
      Durchführung der Kapitalerhöhung und, 
      falls das Genehmigte Kapital bis zum 29. 
      Mai 2023 nicht vollständig ausgenutzt 
      worden ist, nach Ablauf der 
      Ermächtigungsfrist, jeweils anzupassen.' 
 
*Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*Angaben über die unter Tagesordnungspunkt 7 zur Wahl 
vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten* 
 
Prof. Dr. Wolfgang Maennig, Berlin 
Universitätsprofessor Hamburg 
Jahrgang 1960 
 
Beruflicher Werdegang: 
 
1991 - 1995 Professor für Volkswirtschaftslehre 
            an der E.A.P Berlin (heute ESCP 
            Berlin) 
seit 1993   Professor (C4) für 
            Volkswirtschaftslehre an der 
            Universität Hamburg 
2004 - 2014 Gastprofessor u.a. Massachusetts 
            Institute of Technology, Cambridge; 
            University of California Berkeley; 
            Federal University Rio de Janeiro; 
            University of Stellenbosch, South 
            Africa 
 
Ausbildung: 
> Studium der Volkswirtschaftslehre an der TU Berlin 
> Promotion zum Dr. rer. pol. an der TU Berlin 
> Habilitation 
 
Keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten 
Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien 
 
Dr. Gudrun Erzgräber, Birkenwerder 
Physikerin 
Jahrgang 1939 
 
Beruflicher Werdegang: 
 
1964 - 1968 wissenschaftliche Mitarbeiterin in 
            der Abt. Strahlenschutz im 
            Zentralinstitut für Kernforschung 
            der Akademie der Wissenschaften der 
            DDR in Rossendorf 
1968 - 1976 wissenschaftliche Mitarbeiterin im 
            Zentralinstitut für 
            Molekularbiologie Berlin-Buch, 
            Außenstelle im Zentralinstitut 
            für Kernforschung Rossendorf 
1976 - 1983 Aufbau und Leitung des ersten 
            strahlenbiologischen Labors im 
            Vereinigten Institut für 
            Kernforschung in Dubna, Russland 
1983 - 1991 Leiterin des wissenschaftlichen 
            Stabs und stellvertretende 
            Direktorin des Zentralinstituts für 
            Molekularbiologie, ab 1987 
            gleichzeitig wissenschaftliche 
            Arbeit im Zentralinstitut für 
            Krebsforschung 
1992 - 1995 Leiterin des Standortmanagements im 
            Max-Delbrück-Centrum Berlin-Buch 
1996 - 2008 Geschäftsführerin der BBB Management 
            GmbH Campus Berlin-Buch 
2009 - 2017 Geschäftsführerin der ZELL GmbH 
 
Ausbildung: 
> Studium der Physik und Kernphysik an den Universitäten Berlin 
und Dresden 
> Promotion zum Dr. rer. nat. 
> Habilitation 
 
Keine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten 
Keine Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen 
Kontrollgremien 
 
*Berichte des Vorstands* 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 
Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG* 
*zu Tagesordnungspunkt 8* 
 
Die bestehende Ermächtigung der Gesellschaft zum Erwerb und zur 
Verwendung eigener Aktien aufgrund des Beschlusses der 
Hauptversammlung vom 3. Juni 2015 soll aufgehoben und durch 
eine gleichlautende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien bis 
zu einem Anteil von 10% am Grundkapital bis zum 29. Mai 2023 
ersetzt werden. Zugleich soll der Vorstand mit Zustimmung des 
Aufsichtsrates ermächtigt werden, die aufgrund der vorstehenden 
Ermächtigung oder einer früheren Ermächtigung von der 
Gesellschaft erworbenen eigene Aktien auch in anderer Weise als 
über die Börse oder durch Angebote an alle Aktionäre wieder zu 
veräußern. Die bestehende Ermächtigung erfasste nicht die 
Verwendung erworbener eigener Aktien zur Ausgabe an Mitarbeiter 
oder Organmitglieder der Gesellschaft sowie für Spitzenbeträge. 
Um mehr Flexibilität bei der Verwendung von zuvor erworbenen 
eigenen Aktien zu gewinnen, sieht die Ermächtigung zu 
Tagesordnungspunkt 8 nunmehr vor, dass das Bezugsrecht der 
Aktionäre in allen gesetzlich zulässigen Fällen und 
insbesondere folgenden Fällen ausgeschlossen werden kann: 
 
- Der Beschlussvorschlag enthält die 
  Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien 
  auch außerhalb der Börse gegen 
  Barleistung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  zu veräußern. Voraussetzung dafür ist, 
  dass die Aktien zu einem Preis veräußert 
  werden, der den arithmetischen Mittelwert der 
  XETRA-Schlusskurse von Aktien der Gesellschaft 
  an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
  jeweils der Veräußerung vorangegangenen 
  letzten fünf Handelstagen nicht wesentlich 
  unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird 
  von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in 
  entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 
  4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum 
  erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
  gemacht. Dem Gedanken des 
  Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird 
  dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur 
  zu einem Preis veräußert werden dürfen, 
  der den maßgeblichen Börsenpreis nicht 
  wesentlich unterschreitet. Die Ermächtigung 
  gilt mit der Maßgabe, dass die unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 
  Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien 
  insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
  überschreiten dürfen, und zwar weder im 
  Zeitpunkt der Beschlussfassung noch im 
  Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. 
  Die Ermächtigung liegt im Interesse der 
  Gesellschaft, weil sie ihr zu größerer 
  Flexibilität verhilft. Für die Gesellschaft 
  eröffnet sich durch den Bezugsrechtsausschluss 
  die Chance, nationalen und internationalen 
  Investoren eigene Aktien anzubieten und damit 
  den Wert der Aktie zu stabilisieren. Sie kann 
  zudem ihr Eigenkapital flexibel geschäftlichen 
  Erfordernissen anpassen und auf günstige 
  Börsensituationen reagieren und dabei durch 
  die marktnahe Preissetzung einen möglichst 
  hohen Ausgabepreis für die Aktien erreichen. 
- Die Veräußerung der eigenen Aktien kann 
  auch gegen Sachleistung unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen. Die 
  Gesellschaft wird dadurch in die Lage 
  versetzt, eigene Aktien unmittelbar oder 
  mittelbar als Gegenleistung im Rahmen von 
  Unternehmenszusammenschlüssen oder im 
  Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, 
  Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 

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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Eckert & Ziegler Strahlen- und -5-

Unternehmen sowie zum Erwerb sonstiger 
  Wirtschaftsgüter zum Ausbau der 
  Geschäftstätigkeit anbieten zu können. Der 
  internationale Wettbewerb und die 
  Globalisierung der Wirtschaft verlangen nicht 
  selten in derartigen Transaktionen die 
  Gegenleistung in Form von Aktien. Die hier 
  vorgeschlagene Ermächtigung gibt der 
  Gesellschaft den notwendigen 
  Handlungsspielraum, sich bietende 
  Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, 
  Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
  Unternehmen sowie sonstiger Wirtschaftsgüter 
  zum Ausbau der Geschäftstätigkeit schnell und 
  flexibel sowohl national als auch auf 
  internationalen Märkten ausnutzen zu können. 
  Dem trägt der vorgeschlagene Ausschluss des 
  Bezugsrechts Rechnung. 
- Eigene Aktien sollen auch Mitarbeitern der 
  Gesellschaft und mit ihr verbundener 
  Unternehmen zum Erwerb angeboten werden 
  können. Darüber hinaus sollen auch den 
  Führungskräften der Gesellschaft sowie 
  Mitgliedern der Geschäftsführung verbundener 
  Unternehmen eigene Aktien übertragen werden 
  können. Die Ausgabe eigener Aktien an 
  Führungskräfte sowie an Mitarbeiter liegt im 
  Interesse der Gesellschaft und ihrer 
  Aktionäre, da hierdurch die Identifikation der 
  Führungskräfte und Mitarbeiter mit ihrem 
  Unternehmen und damit die Steigerung des 
  Unternehmenswerts gefördert werde. Die 
  Verwendung vorhandener eigener Aktien als 
  aktienkurs- und wertorientierte 
  Vergütungsbestandteile statt einer 
  Kapitalerhöhung oder einer Barleistung kann 
  für die Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll 
  sein. Hierzu muss das Bezugsrecht der 
  Aktionäre ausgeschlossen werden, um die 
  eigenen Aktien wie beschrieben verwenden zu 
  können. Auch die Mitglieder des Vorstands der 
  Gesellschaft sollen die Möglichkeit erhalten, 
  dass ihnen der Aufsichtsrat eine 
  aktienbasierte Vergütung unter Verwendung 
  eigener Aktien anbieten kann. Die Entscheidung 
  hierüber trifft allein der Aufsichtsrat als 
  das für die Festlegung der Vergütung des 
  Vorstands zuständige Organ. Soweit gesetzlich 
  zulässig und vorbehaltlich etwaiger 
  Festsetzungen durch die Hauptversammlung, 
  sollen eigene Aktien auch Mitgliedern des 
  Aufsichtsrats im Rahmen einer aktienbasierten 
  Vergütung gewährt werden können. 
- Schließlich erstreckt sich die erbetene 
  Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss auch 
  auf den Fall der Verwendung eigener Aktien zur 
  Erfüllung von Verpflichtungen der Gesellschaft 
  aus Wandlungsrechten bzw. Wandlungspflichten 
  aus von der Gesellschaft begebenen 
  Wandelschuldverschreibungen. Die Zuführung von 
  Fremdkapital durch Wandelschuldverschreibungen 
  liegt im Interesse der Gesellschaft, da diese 
  Finanzierungsform mit der Möglichkeit 
  verknüpft ist, Fremdkapital zur Stärkung der 
  Kapitalbasis der Gesellschaft in Eigenkapital 
  umzuwandeln oder zumindest eigenkapitalähnlich 
  zu bilanzieren. Eine solche Finanzierung kann 
  jedoch nur erreicht werden, wenn Inhabern von 
  Wandelschuldverschreibungen bei der Ausübung 
  des Wandlungsrechts bzw. der Erfüllung einer 
  Wandlungspflicht genügend Stückaktien der 
  Gesellschaft zugeteilt werden können. Die 
  Möglichkeit, Wandlungsrechte außer aus 
  dem bedingten Kapital auch mit eigenen Aktien 
  bedienen zu können, trägt wesentlich zur 
  Flexibilität der Gesellschaft bei. 
- Bei einer Veräußerung der eigenen Aktien 
  durch ein an alle Aktionäre gerichtetes 
  Angebot bzw. der Aufforderung zur Abgabe eines 
  solchen Angebots soll der Vorstand darüber 
  hinaus ermächtigt werden, das Bezugsrecht der 
  Aktionäre für Spitzenbeträge 
  auszuschließen. Die Möglichkeit zum 
  Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge 
  dient dazu, ein technisch durchführbares 
  Bezugsrecht darzustellen. Die als freie 
  Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
  ausgenommenen Aktien werden entweder durch 
  Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise 
  bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
  Der Verwässerungseffekt für die Aktionäre ist 
  aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge 
  gering. 
 
Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann nicht nur 
hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die 
aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworben wurden. Die 
Ermächtigung umfasst vielmehr auch solche Aktien, die nach § 
71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und schafft 
weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in gleicher Weise 
wie die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen 
Aktien verwenden zu können. 
 
Die aufgrund dieses Ermächtigungsbeschlusses erworbenen eigenen 
Aktien können von der Gesellschaft ohne erneuten Beschluss der 
Hauptversammlung eingezogen werden. Ein Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre ist hiermit nicht verbunden. 
Entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG kann die Hauptversammlung 
die Einziehung ihrer voll eingezahlten Stückaktien 
beschließen, auch ohne dass damit eine Herabsetzung des 
Grundkapitals der Gesellschaft erforderlich wird. Die 
vorgeschlagene Ermächtigung sieht neben der Einziehung mit 
Kapitalherabsetzung diese Alternative ausdrücklich vor. Durch 
eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung 
erhöht sich der rechnerische Anteil der übrigen Stückaktien am 
Grundkapital. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, 
die erforderlich werdende Änderung der Satzung 
hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl 
der Stückaktien vorzunehmen. 
 
Der Vorstand hält den Ausschluss des Bezugsrechts in den 
genannten Fällen bei Abwägung aller Umstände aus den 
aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten 
der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffekts für sachlich 
gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen. Der 
Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von 
den vorgenannten Ermächtigungen Gebrauch machen wird. Eine 
Ausnutzung dieser Möglichkeiten wird nur dann erfolgen, wenn 
dies nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen 
Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt und 
verhältnismäßig ist. Im Falle der Ausnutzung der 
Ermächtigung wird der Vorstand die der Ausnutzung jeweils 
folgende Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 3 AktG 
unterrichten.' 
 
*Bericht des Vorstands gem. § 203 Abs. 1 und 2 S. 2 AktG i. V. 
m. § 186 Abs. 4 S. 2 und Abs. 3 S. 4 AktG* 
*zu Tagesordnungspunkt 9* 
 
Derzeit besteht durch Beschluss der Hauptversammlung der 
Gesellschaft vom 8. Juni 2016 in § 5 Abs. 4 der Satzung der 
Gesellschaft eine Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital 
der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 
1.500.000,00 zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung wurde bislang 
kein Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung des Vorstands im Rahmen 
dieses genehmigten Kapitals soll aufgehoben und durch die 
Schaffung eines neuen genehmigtes Kapital von bis zu EUR 
264.649 ersetzt werden. Das neue genehmigte Kapital soll damit 
nur noch im Umfang von 5% des bestehenden Grundkapitals 
bestehen, sich im Übrigen an den Regelungen des bisherigen 
genehmigten Kapitals orientieren und um die Möglichkeit 
erweitert werden, die Aktien auch an Mitarbeiter der 
Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen auszugeben. Da 
die Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs oder 
das Wahrnehmen einer strategischen Option in der Regel 
kurzfristig zu treffen sind, ist es von entscheidender 
Bedeutung, dass die Gesellschaft ohne Zeitverzug handlungsfähig 
ist. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der 
Gesetzgeber diesem Erfordernis Rechnung getragen. Es liegt im 
Interesse der Gesellschaft, dass sie über eine möglichst 
umfassende Flexibilität bei ihrer Unternehmensfinanzierung 
verfügt. Diesem Interesse dient das genehmigte Kapital. 
 
Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht die Möglichkeit des 
Ausschlusses des Bezugsrechts der Aktionäre vor. Der Ausschluss 
des Bezugsrechts bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats. Der 
Vorstand erstattet gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG über die Gründe für die vorgeschlagene Ermächtigung zum 
Ausschluss des Bezugsrechts diesen Bericht: 
 
- Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 S. 4 AktG 
  zum Ausdruck gebracht, dass eine 
  Kapitalerhöhung unter Ausschluss des 
  Bezugsrechts der Aktionäre, die 10 % des 
  Grundkapitals nicht übersteigt, unter 
  erleichterten Bedingungen möglich sein soll. 
  Der Ausgabepreis der neu ausgegebenen Aktien 
  wird am Börsenkurs ausgerichtet und kann den 
  Durchschnittskurs der Tage vor der Zeichnung 
  der Aktien nur geringfügig unterschreiten. Der 
  Abschlag vom Börsenpreis zum Zeitpunkt der 
  Ausnutzung der Ermächtigung wird keinesfalls 
  mehr als 5 % des aktuellen Börsenpreises 
  betragen. Dadurch werden wirtschaftliche 
  Nachteile für die von dem Bezugsrecht 
  ausgeschlossenen Aktionäre weitestgehend 
  vermieden. Die von dem Bezugsrecht 
  ausgeschlossenen Aktionäre haben zudem bei 
  Ausübung der Ermächtigung grundsätzlich die 
  Gelegenheit, durch den Erwerb von Aktien der 
  Gesellschaft über die Börse ihre bisherige 
  Beteiligungsquote aufrecht zu erhalten. Die 
  Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der 
  Aktionäre der Gesellschaft sind daher 
  wirtschaftlich nicht wesentlich 
  beeinträchtigt. Der Vorstand wird hiergegen in 

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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

die Lage versetzt, mit Zustimmung des 
  Aufsichtsrats kurzfristig und zu einem nahe am 
  Börsenpreis liegenden Emissionspreis neue 
  Eigenmittel für die Gesellschaft zu beschaffen 
  und die Eigenkapitalbasis zu stärken. Eine 
  derartige Kapitalerhöhung führt wegen der 
  schnelleren Handlungsmöglichkeit 
  erfahrungsgemäß zu einem höheren 
  Mittelzufluss als eine vergleichbare 
  Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. 
  Die unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegebenen 
  Aktien dürfen 10 % des Grundkapitals nicht 
  überschreiten, und zwar weder zum Zeitpunkt 
  des Wirksamwerdens noch zum Zeitpunkt der 
  Ausübung der Ermächtigung. Auf diese 10 
  %-Grenze sind eigene Aktien der Gesellschaft 
  anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
  Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  der Aktionäre in unmittelbarer bzw. 
  sinngemäßer Anwendung des § 186 Absatz 3 
  Satz 4 AktG veräußert werden. Ferner sind 
  bei der Berechnung der 10 %-Grenze Aktien 
  anzurechnen, die während der Laufzeit dieser 
  Ermächtigung zur Bedienung von Wandel- 
  und/oder Optionsschuldverschreibungen 
  ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern 
  die Schuldverschreibungen in entsprechender 
  Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
  Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. 
  Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit den 
  gesetzlichen Regelungen dem Bedürfnis der 
  Aktionäre nach einem Verwässerungsschutz 
  Rechnung getragen. 
- Der Ausschluss des Bezugsrechts soll zudem zum 
  Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
  Unternehmensteilen oder 
  Unternehmensbeteiligungen sowie bei 
  Unternehmenszusammenschlüssen möglich sein. 
  Zum Zwecke der Schonung der Liquidität der 
  Gesellschaft kann es sinnvoll sein, eine 
  Akquisition nicht mit Barmitteln, sondern 
  vielmehr mit Aktien zu bezahlen. Ferner soll 
  der Ausschluss des Bezugsrechts zum Zweck der 
  Gewinnung sonstiger Sacheinlagen möglich sein, 
  wenn der Erwerb im wohlverstandenen Interesse 
  der Gesellschaft liegt. Das genehmigte Kapital 
  versetzt Vorstand und Aufsichtsrat in die 
  Lage, in diesen Fällen flexibel zu reagieren. 
  Der Vorstand prüft fortlaufend Gelegenheiten 
  für die Gesellschaft zum Erwerb von 
  Unternehmen, Unternehmensteilen oder 
  Beteiligungen an Unternehmen. Der Erwerb 
  derartiger Beteiligungen oder Unternehmen 
  liegt insbesondere im Interesse der 
  Gesellschaft, wenn der Erwerb zu einer 
  Festigung oder Verstärkung der Marktposition 
  der Gesellschaft führt. Um dem Interesse an 
  einer Bezahlung in Form von Aktien der 
  Gesellschaft für den Fall eines erfolgreichen 
  Abschlusses solcher Verträge zeitnah und 
  flexibel Rechnung tragen zu können, ist es 
  erforderlich, dass der Vorstand zu der Ausgabe 
  von neuen Aktien gegen Sacheinlagen zum 
  Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre mit 
  Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt wird. 
  Gleiches gilt bei der Gewinnung sonstiger, im 
  wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
  liegender Sacheinlagen. Es kommt bei dem 
  Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer 
  entsprechenden Verwässerung der Beteiligungs- 
  und Stimmrechtsquoten der vorhandenen 
  Aktionäre. Bei Einräumung des Bezugsrechts 
  wäre aber der Erwerb von Unternehmen, 
  Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
  Unternehmen oder sonstiger Wirtschaftsgüter 
  voraussichtlich nicht möglich und die damit 
  für die Gesellschaft und die Aktionäre 
  verbundenen Vorteile nicht erreichbar. 
  Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser 
  Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, 
  bestehen derzeit nicht. Wenn sich die 
  Möglichkeit zum Erwerb von Unternehmen, 
  Beteiligungen an Unternehmen oder sonstiger 
  Wirtschaftsgüter konkretisieren sollte, wird 
  der Vorstand sorgfältig prüfen, ob eine 
  Inanspruchnahme des genehmigten Kapitals zum 
  Zweck des Erwerbs erforderlich und geboten 
  ist. Der Vorstand wird dies nur dann tun, wenn 
  der Unternehmens- bzw. Beteiligungserwerb 
  gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft im 
  wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft 
  liegt. Das Gleiche gilt für die Gewinnung 
  sonstiger Sacheinlagen. Nur, wenn diese 
  Voraussetzung gegeben ist, wird auch der 
  Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung 
  erteilen. Die Bewertung der Aktien der 
  Gesellschaft wird sich an dem jeweiligen 
  Börsenkurs und dem wahren Wert der 
  Gesellschaft ausrichten. Der Wert des jeweils 
  zu erwerbenden Unternehmens oder der 
  Unternehmensbeteiligung wird nach anerkannten 
  Bewertungsmaßstäben bestimmt werden. 
- Darüber hinaus kann das Bezugsrecht 
  ausgeschlossen werden, soweit es erforderlich 
  ist, um den Inhabern von Options- und/oder 
  Wandelschuldverschreibungen ein Bezugsrecht 
  auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie 
  es ihnen nach Ausübung ihres Wandlungs- bzw. 
  Optionsrechts zustehen würde. 
  Schuldverschreibungen werden in der Regel mit 
  einem Verwässerungsschutz ausgestattet, der 
  vorsieht, dass den Inhabern oder Gläubigern 
  bei nachfolgenden Aktienemissionen ein 
  Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt werden 
  kann, wie es den Aktionären zusteht. Die 
  Inhaber oder Gläubiger werden damit so 
  gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Auf 
  diese Weise wird vermieden, den Wandlungs- 
  bzw. Optionspreis ermäßigen zu müssen. Um 
  Schuldverschreibungen mit einem solchen 
  Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss 
  das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien 
  ausgeschlossen werden. Mit der vorgeschlagenen 
  Ermächtigung sollen die entsprechenden 
  Voraussetzungen geschaffen werden. 
- Darüber hinaus kann das Bezugsrecht 
  ausgeschlossen werden, um die neuen Aktien an 
  Mitarbeiter der Gesellschaft oder mit ihr 
  verbundenen Unternehmen auszugeben. Dadurch 
  wird ermöglicht, Mitarbeitern im Rahmen von 
  Beteiligungsmodellen eine noch stärkere 
  Beteiligung am Aktienkapital der Gesellschaft 
  zu ermöglichen und so die Interessen von 
  Unternehmen und Mitarbeitern anzugleichen. 
  Hierzu ist es erforderlich, das Bezugsrecht 
  der Aktionäre auszuschließen. Die Ausgabe 
  von Bezugsaktien an Mitarbeiter ist von 
  Gesetzgeber erwünscht und daher unter 
  erleichterten Bedingungen zulässig. Im 
  Übrigen hält sich das Volumen zur Ausgabe 
  von Mitarbeiteraktien in einem überschaubaren 
  Umfang, so dass die Beteiligungsrechte der 
  Aktionäre nicht unangemessen beeinträchtigt 
  werden. 
- Die Ermächtigung, etwaige Spitzenbeträge von 
  dem Bezugsrecht der Aktionäre 
  auszuschließen, dient der Darstellung 
  eines praktikablen Bezugsverhältnisses und 
  damit der Erleichterung der technischen 
  Durchführung der Kapitalerhöhung. Die als 
  freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre 
  ausgeschlossenen Aktien werden über die Börse 
  oder bestmöglich an Dritte veräußert. 
 
Pläne für eine Ausnutzung der Ermächtigung bestehen derzeit 
nicht. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, 
ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss 
des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird 
dies nur dann tun, wenn es nach Einschätzung von Vorstand und 
Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer 
Aktionäre liegt. 
 
Bei Abwägung sämtlicher Umstände halten Vorstand und 
Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten 
Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung 
des zu Lasten der Aktionäre eintretenden entsprechenden 
Verwässerungseffekts für sachlich gerechtfertigt und für 
angemessen. 
 
Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über 
jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals berichten. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Die Gesellschaft hat zum Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung 5.292.983 auf den Inhaber lautende Stückaktien 
ohne Nennwert ausgegeben. Jede Stückaktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme. 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die 
Gesellschaft 4.818 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft 
allerdings gemäß § 71b AktG keine Stimmrechte zustehen. 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die 
Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien somit 5.288.165 Stück. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und 
für die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur 
Hauptversammlung anmelden und zudem ihre Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts nachweisen. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung müssen der 
Gesellschaft bis spätestens am 23. Mai 2018, 24.00 Uhr, unter 
der nachfolgenden Adresse zugehen: 
 
Eckert & Ziegler Strahlen- und Medizintechnik AG 
c/o Computershare Operations Center 
80249 München 
Telefax: +49 89 30903-74675 
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat in Textform (§ 126 b 
BGB) in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. 
 
Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein in 
Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache 
erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich auf den 

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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

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