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Dow Jones News
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DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics -8-

DJ DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.05.2018 in Congress Centrum Hannover mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 31.05.2018 in Congress Centrum Hannover mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-19 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
LPKF Laser & Electronics Aktiengesellschaft Garbsen ISIN DE 0006450000 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung 
am 31. Mai 2018 
 
Sehr geehrte Aktionärin, sehr geehrter Aktionär, 
 
unsere diesjährige ordentliche Hauptversammlung, zu der wir Sie hiermit einladen, 
findet statt am Donnerstag, dem 31. Mai 2018, um 10:00 Uhr, im Hannover Congress 
Centrum, Theodor-Heuss-Platz 1-3, 30175 Hannover. 
 
I. *Tagesordnung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2017, des 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, des zusammengefassten 
   Lage- und Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der 
   Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm 
 
   eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung 
   zugänglich sein und mündlich erläutert werden. 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist 
   damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher 
   keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das 
   Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für 
   das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Billigung des geänderten Systems zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands* 
 
   Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung über die 
   Billigung des Systems zur Vergütung der Vorstandsmitglieder beschließen. 
   Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. Insbesondere lässt er 
   die Verpflichtung des Aufsichtsrats unberührt, die Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder eigenverantwortlich festzusetzen. Zuletzt hat die 
   Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 das bisher geltende System zur Vergütung 
   der Mitglieder des Vorstands gebilligt, das Grundlage für die Festsetzung der 
   Vorstandsvergütung für die Geschäftsjahre seit 2014 bzw. seit 2015 war. 
   Nachdem der Aufsichtsrat am 20. März 2018 mit sofortiger Wirkung eine 
   Änderung des Vergütungssystems für den Vorstand beschlossen hat, möchte 
   die Gesellschaft der Hauptversammlung erneut Gelegenheit geben, über die 
   Billigung des geänderten Vergütungssystems zu beschließen. 
 
   Hintergrund der Änderung des Systems zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder ist die stärkere Verzahnung von variabler Vergütung und 
   Wertschaffung. Nur wenn eine Rendite mindestens in Höhe der Kapitalkosten 
   erwirtschaftet wird, ergibt sich die Wirksamkeit der ersten ergebnisbezogenen 
   Vergütungsbestandteile. Flankierend wird die Generierung eines positiven Cash 
   Flow in der variablen Vergütung honoriert. Neben der nachhaltigen 
   Wertgenerierung erfolgt eine starke Würdigung der Performance der LPKF-Aktie 
   in der langfristig ausgelegten, variablen Vergütungskomponente, um die 
   Kapitalmarktorientierung weiterhin zu unterstützen. Dabei ist dieser 
   Vergütungsbestandteil auch wachstumsorientiert ausgelegt. Um den Turnaround 
   der Gesellschaft positiv zu begleiten, ist parallel eine starke Würdigung von 
   zeitnahen Umsetzungserfolgen, im Interesse aller Stakeholder, berücksichtigt. 
   Bei der Überprüfung des Vergütungssystems wurde der Aufsichtsrat von 
   einem unabhängigen externen Vergütungsberater unterstützt. Das neue 
   Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes und den 
   Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. 
 
   Das am 20. März 2018 vom Aufsichtsrat beschlossene, ab dem 20. März 2018 
   geltende neue Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands ist 
   ausführlich in einer gesonderten Darstellung beschrieben, die auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.lpkf.de/_mediafiles/4409-system-verguetung-vorstandsmitglieder.pdf 
 
   abrufbar ist und in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegt. Zudem wird 
   das geänderte Vergütungssystem in der Hauptversammlung erläutert. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das vom Aufsichtsrat am 20. März 2018 
   mit Wirkung ab dem 20. März 2018 beschlossene System zur Vergütung der 
   Mitglieder des Vorstands gemäß § 120 Abs. 4 AktG zu billigen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hannover, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 11 zur 
   Verringerung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß §§ 95 Satz 1, 
   96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von der 
   Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen und besteht seit dem 
   Wirksamwerden der Satzungsänderung durch Beschluss der Hauptversammlung vom 
   1. Juni 2017 gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung aus vier Mitgliedern. 
 
   Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats, Herr Dr. Heino Büsching, 
   hat sein Amt als Mitglied des Aufsichtsrats unter Wahrung der 
   satzungsgemäßen Niederlegungsfrist mit Wirkung zum Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung am 31. Mai 2018 niedergelegt. Vorstand und 
   Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, statt einer Nachwahl in den Aufsichtsrat 
   die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von derzeit vier auf zukünftig 
   wieder drei zu reduzieren. Die Reduzierung der Zahl der 
   Aufsichtsratsmitglieder auf drei liegt angesichts der Größe der 
   Gesellschaft und der mit einer Reduzierung verbundenen Kosteneinsparung im 
   Interesse der Gesellschaft. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen: 
 
   § 11 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.' 
 
   Im Übrigen bleibt § 11 der Satzung unberührt. 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals und 
   die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung am 5. Juni 2014 hat den Vorstand ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
   EUR 11.134.794,00 durch Ausgabe von bis zu insgesamt 11.134.794 neuen, auf 
   den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig 
   oder mehrmals zu erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch 
   gemacht worden. Die derzeit geltende Ermächtigung läuft am 4. Juni 2019 und 
   damit voraussichtlich noch vor der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2019 
   aus. Vor diesem Hintergrund soll rechtzeitig ein neues genehmigtes Kapital 
   geschaffen werden, das inhaltlich weitgehend dem bisherigen genehmigten 
   Kapital entspricht, jedoch in seinem Volumen auf 25 % des Grundkapitals 
   beschränkt ist. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei 
   Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital soll erneut auf insgesamt 10 % 
   des Grundkapitals beschränkt werden und zwar unter Anrechnung von Aktien, die 
   aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   auszugeben sind bzw. ausgegeben oder veräußert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) *Aufhebung des bestehenden genehmigten 
      Kapitals* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 5. Juni 2014 beschlossene Ermächtigung des 
   Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 11.134.794,00 
   durch Ausgabe von bis zu insgesamt 11.134.794 neuen, auf den Inhaber 
   lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage bis zum 4. Juni 2019 
   einmalig oder mehrmals zu erhöhen, wird, soweit sie noch nicht ausgenutzt 
   worden ist, mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
   geregelten neuen genehmigten Kapitals und der entsprechenden Satzungsänderung 
   in das Handelsregister der Gesellschaft aufgehoben. 
 
   b) 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. Mai 2023 mit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics -2-

Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 5.567.397,00 durch 
   Ausgabe von bis zu insgesamt 5.567.397 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital). 
 
   Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
   Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
   Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit 
   der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
     ausgegeben werden und der Ausgabebetrag 
     der neuen Aktien den Börsenpreis der 
     bereits börsennotierten Aktien zum 
     Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
     Ausgabebetrags nicht wesentlich 
     unterschreitet. Die Anzahl der in dieser 
     Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % 
     des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     % des Grundkapitals sind andere Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
     worden sind. Ebenfalls anzurechnen sind 
     Aktien, die zur Bedienung von Options- 
     und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
     aus Wandel- oder 
     Optionsschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     worden sind; 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
     zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen, sonstiger mit einem 
     Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
     stehender Vermögensgegenstände oder im 
     Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
     oder zum Zwecke des Erwerbs gewerblicher 
     Schutzrechte einschließlich 
     Urheberrechte und Know-how oder von 
     Rechten zur Nutzung solcher Rechte 
     erfolgt; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechten mit Options- oder 
     Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von 
     der Gesellschaft oder Gesellschaften 
     ausgegeben wurden oder noch werden, an 
     denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
     mittelbar zu 100 % beteiligt ist, ein 
     Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
     zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
     der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
     nach Erfüllung von Options- oder 
     Wandlungspflichten zustehen würde; 
   - wenn die neuen Aktien an Personen, die in 
     einem Arbeitsverhältnis mit der 
     Gesellschaft oder einem mit ihr 
     verbundenen Unternehmen stehen, ausgegeben 
     werden. Die Anzahl der in dieser Weise 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen 
     Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 
     200.000,00 nicht überschreiten. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist in jedem 
   Fall insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlage unter diesem genehmigten Kapital ausgegebenen Aktien insgesamt 10 
   % des Grundkapitals nicht überschreiten darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
   vorstehend genannte 10 %-Grenze werden angerechnet 
 
   - eigene Aktien, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts veräußert werden, sowie 
   - neue Aktien, die aufgrund von während der 
     Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
     Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
     oder -genussrechten auszugeben sind und 
   - neue Aktien, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung aufgrund eines 
     etwaigen anderen genehmigten Kapitals 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegeben werden. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren 
   Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
   insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung 
   der Satzung entsprechend anzupassen. 
 
   c) *Satzungsänderung* 
 
   § 4 Abs. (6) der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 
 
   '(6) Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 30. Mai 2023 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu insgesamt EUR 5.567.397,00 durch 
   Ausgabe von bis zu insgesamt 5.567.397 neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals zu erhöhen 
   (genehmigtes Kapital). 
 
   Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die 
   Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand bestimmten 
   Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit 
   der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten 
   (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
     ausgegeben werden und der Ausgabebetrag 
     der neuen Aktien den Börsenpreis der 
     bereits börsennotierten Aktien zum 
     Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
     Ausgabebetrags nicht wesentlich 
     unterschreitet. Die Anzahl der in dieser 
     Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % 
     des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     % des Grundkapitals sind andere Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
     worden sind. Ebenfalls anzurechnen sind 
     Aktien, die zur Bedienung von Options- 
     und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
     aus Wandel- oder 
     Optionsschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     worden sind; 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
     zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen, sonstiger mit einem 
     Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
     stehender Vermögensgegenstände oder im 
     Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
     oder zum Zwecke des Erwerbs gewerblicher 
     Schutzrechte einschließlich 
     Urheberrechte und Know-how oder von 
     Rechten zur Nutzung solcher Rechte 
     erfolgt; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und 
     Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechten mit Options- oder 
     Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von 
     der Gesellschaft oder Gesellschaften 
     ausgegeben wurden oder noch werden, an 
     denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
     mittelbar zu 100 % beteiligt ist, ein 
     Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
     zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
     der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
     nach Erfüllung von Options- oder 
     Wandlungspflichten zustehen würde; 
   - wenn die neuen Aktien an Personen, die in 
     einem Arbeitsverhältnis mit der 
     Gesellschaft oder einem mit ihr 
     verbundenen Unternehmen stehen, ausgegeben 
     werden. Die Anzahl der in dieser Weise 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegebenen Aktien darf einen anteiligen 
     Betrag am Grundkapital von insgesamt EUR 
     200.000,00 nicht überschreiten. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist in jedem 
   Fall insoweit beschränkt, als nach Ausübung der Ermächtigung die Summe der 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Bar- und/oder 
   Sacheinlage unter diesem genehmigten Kapital ausgegebenen Aktien insgesamt 10 
   % des Grundkapitals nicht überschreiten darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf die 
   vorstehend genannte 10 %-Grenze werden angerechnet 
 
   - eigene Aktien, die während der Laufzeit 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics -3-

dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts veräußert werden, sowie 
   - neue Aktien, die aufgrund von während der 
     Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
     Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
     oder -genussrechten auszugeben sind und 
   - neue Aktien, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung aufgrund eines 
     etwaigen anderen genehmigten Kapitals 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegeben werden. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren 
   Einzelheiten der Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
   insbesondere den Ausgabebetrag, mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung 
   der Satzung entsprechend anzupassen.' 
 
   Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. 
   V. m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des 
   Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten 
   Kapitals auszuschließen, ist im Anschluss an die Tagesordnung unter II. 
   abgedruckt. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft neben dem vorstehend unter 
   Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals vorgeschlagenen neuen 
   genehmigten Kapital und dem unter nachfolgenden Tagesordnungspunkt 8 
   vorgeschlagenen bedingten Kapital weder über ein weiteres genehmigtes noch 
   ein weiteres bedingtes Kapital verfügen wird. Es besteht auf der Grundlage 
   des Hauptversammlungsbeschlusses vom 28. Mai 2015 eine bis zum 27. Mai 2020 
   laufende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien im Umfang von bis zu EUR 
   2.226.958,80. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung erworbene eigene Aktien 
   können im selben Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   veräußert werden. Während der Laufzeit des neuen genehmigten Kapitals 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerte eigene Aktien würden auf 
   die vorstehende Kapitalgrenze für Bezugsrechtsausschlüsse aus dem neuen 
   genehmigten Kapital von 10 % angerechnet. 
8. *Beschlussfassung über die Schaffung einer Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines Bedingten Kapitals 
   2018/I und die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die Gesellschaft hält es für sinnvoll, auf Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen als Instrument ihrer Finanzierung mit der 
   Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses zurückgreifen zu können. Um der 
   Gesellschaft die nötige Flexibilität bei dieser Art der Kapitalbeschaffung zu 
   geben, soll daher eine Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
   erteilt und zu deren Absicherung ein Bedingtes Kapital 2018/I im Umfang von 
   25 % des Grundkapitals beschlossen werden. Die Möglichkeit zum Ausschluss des 
   Bezugsrechts bei der Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen soll auf Aktien im Umfang von insgesamt 10 % des 
   Grundkapitals beschränkt werden und zwar unter Anrechnung von Aktien, die 
   aufgrund einer anderen Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   ausgegeben bzw. veräußert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen und 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
   aa) Ermächtigungszeitraum, Ermächtigungsumfang, Laufzeit 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30. 
   Mai 2023 einmalig oder mehrmals auf den Namen oder auf den Inhaber lautende 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
   'Schuldverschreibungen') mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag 
   von bis zu EUR 80.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten auf Inhaberstückaktien der Gesellschaft mit einem 
   anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 5.567.397,00 nach 
   näherer Maßgabe der Options- bzw. Wandelanleihebedingungen (zusammen 
   'Anleihebedingungen') zu gewähren bzw. aufzuerlegen. 
 
   Die Schuldverschreibungen können nur gegen Barleistung begeben werden. Die 
   Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf 
   den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines 
   OECD-Landes begeben werden. Für die Gesamtnennbetragsgrenze dieser 
   Ermächtigung ist bei Begebung in Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag der 
   Schuldverschreibungen am Tag der Entscheidung über ihre Begebung in Euro 
   umzurechnen. 
 
   Die Schuldverschreibungen können auch durch Konzerngesellschaften mit Sitz im 
   In- oder Ausland begeben werden, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
   mittelbar zu 100 % beteiligt ist. In einem solchen Fall wird der Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
   Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
   Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
   Options- bzw. Wandlungspflichten auf Inhaberstückaktien der Gesellschaft zu 
   gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen. 
 
   Die einzelnen Emissionen können in jeweils unter sich gleichberechtigte 
   Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden. 
 
   bb) Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die 
   Schuldverschreibungen zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären 
   auch in der Weise eingeräumt werden, dass die Schuldverschreibungen von einem 
   oder mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen 
   im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
   werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
   Wenn die Schuldverschreibungen durch Konzerngesellschaften begeben werden, an 
   denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt ist, hat 
   die Gesellschaft sicherzustellen, dass den Aktionären ein Bezugsrecht nach 
   Maßgabe der vorstehenden Sätze eingeräumt wird. 
 
   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats zu folgenden Zwecken auszuschließen: 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
     Barleistung begeben werden und der 
     Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den 
     nach anerkannten finanzmathematischen 
     Methoden ermittelten theoretischen 
     Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
     wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der 
     Aktien, die zur Bedienung von in dieser 
     Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegebenen Schuldverschreibungen 
     auszugeben sind, darf insgesamt 10 % des 
     Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     % des Grundkapitals sind Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
     werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
     die zur Bedienung von Options- bzw. 
     Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen und/oder 
     -genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung auf der Grundlage einer 
     anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     werden; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
     bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten, die zuvor von der 
     Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
     ausgegeben wurden, an denen die 
     Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
     100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
     Schuldverschreibungen in dem Umfang zu 
     gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
     Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach 
     Erfüllung von Options- bzw. 
     Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
     würde. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ist in jedem 
   Fall insoweit beschränkt, als die Summe der neuen Aktien, die zur Bedienung 
   von Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten solcher unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts begebener Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   auszugeben sind, insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf, 
   und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung 
   dieser Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze werden 
   angerechnet 
 
   - eigene Aktien, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts veräußert werden, sowie 

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- neue Aktien, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts der Aktionäre aus genehmigten 
     Kapital ausgegeben werden und 
   - neue Aktien, die aufgrund von während der 
     Laufzeit dieser Ermächtigung begebenen 
     Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
     oder -genussrechten auszugeben sind, deren 
     Begebung unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     auf der Grundlage einer anderen 
     Ermächtigung erfolgte. 
 
   cc) Optionsrechte bzw. -pflichten, Wandlungsrechte bzw. -pflichten 
 
   Im Fall der Ausgabe von Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
   Teilschuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den 
   Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der vom Vorstand 
   festzulegenden Optionsbedingungen zum Bezug von Inhaberstückaktien der 
   Gesellschaft berechtigen. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass der 
   Optionspreis ganz oder teilweise auch durch Übertragung von 
   Teilschuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erfüllt 
   werden kann. Das Bezugsverhältnis kann auf volle Zahlen auf- oder abgerundet 
   werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im 
   Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in 
   bar ausgeglichen werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
   Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der 
   Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 
   AktG sind zu beachten. Die Anleihebedingungen können auch eine Optionspflicht 
   zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder das Recht der 
   Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit (dies umfasst auch eine Fälligkeit 
   wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern der 
   Optionsschuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle des fälligen 
   Geldbetrages Aktien der Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten 
   Gesellschaft zu gewähren. Auch in diesem Fall darf der anteilige Betrag am 
   Grundkapital der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien den 
   Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 
   199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
   Im Fall der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen erhalten deren Inhaber 
   bzw. Gläubiger das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach näherer 
   Maßgabe der vom Vorstand festzulegenden Wandelanleihebedingungen in 
   Inhaberstückaktien der Gesellschaft umzutauschen (Wandlungsrecht). Das 
   Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder des 
   unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Teilschuldverschreibung 
   durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Inhaberstückaktie der 
   Gesellschaft. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis variabel 
   ist und/oder der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in 
   Abhängigkeit von der Entwicklung des Kurses der Aktie der Gesellschaft 
   während der Laufzeit der Wandelschuldverschreibung festgelegt oder als Folge 
   von Verwässerungsschutzbestimmungen verändert wird. Das Umtauschverhältnis 
   kann auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu 
   leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
   werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in bar ausgeglichen werden. Der 
   anteilige Betrag am Grundkapital der im Fall der Wandlung je 
   Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der 
   Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 Abs. 2 
   AktG sind zu beachten. Die Anleihebedingungen können auch eine 
   Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder 
   das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit (dies umfasst auch 
   eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern bzw. Gläubigern der 
   Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle des fälligen 
   Geldbetrages Aktien der Gesellschaft oder einer anderen börsennotierten 
   Gesellschaft zu gewähren. Auch in diesem Fall darf der anteilige Betrag am 
   Grundkapital der je Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien den 
   Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 
   199 Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
   Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft bzw. des die 
   Schuldverschreibung begebenden Konzernunternehmens vorsehen, im Fall der 
   Wandlung oder Optionsausübung statt der Gewährung von Inhaberstückaktien 
   (auch teilweise) einen Geldbetrag zu zahlen, der für die Anzahl der 
   anderenfalls zu liefernden Aktien nach Maßgabe von lit. dd) zu bestimmen 
   ist. Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass die 
   Schuldverschreibungen im Fall der Wandlung oder Optionsausübung nach Wahl der 
   Gesellschaft bzw. des die Schuldverschreibung begebenden Konzernunternehmens 
   statt mit neuen Inhaberstückaktien aus bedingtem Kapital mit 
   Inhaberstückaktien aus genehmigtem Kapital oder mit bereits existierenden 
   oder zu erwerbenden eigenen Inhaberstückaktien der Gesellschaft oder mit 
   Aktien einer anderen börsennotierten Gesellschaft bedient werden können. 
 
   dd ) Options- und Wandlungspreis 
 
   Der jeweils festzusetzende Options- bzw. Wandlungspreis für eine Aktie muss - 
   auch im Fall eines variablen Options- bzw. Wandlungspreises und vorbehaltlich 
   der nachfolgenden Regelung für Schuldverschreibungen mit einer Options- bzw. 
   Wandlungspflicht, einer Ersetzungsbefugnis oder einem Andienungsrecht der 
   Emittentin der Schuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien - mindestens 80 
   % des volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der 
   Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse betragen, und zwar 
 
   (i)  an den zehn Börsenhandelstagen vor dem 
        Tag der endgültigen Beschlussfassung 
        durch den Vorstand über die Begebung 
        der jeweiligen Schuldverschreibungen 
        oder 
   (ii) wenn Bezugsrechte auf die 
        Schuldverschreibungen gehandelt werden, 
        an den Tagen des Bezugsrechtshandels 
        mit Ausnahme der beiden letzten 
        Börsenhandelstage des 
        Bezugsrechtshandels, oder, falls der 
        Vorstand schon vor Beginn des 
        Bezugsrechtshandels den Options- bzw. 
        Wandlungspreis endgültig betraglich 
        festlegt, im Zeitraum gemäß (i). 
 
   Im Fall von Schuldverschreibungen mit einer Options- bzw. Wandlungspflicht, 
   einer Ersetzungsbefugnis oder einem Andienungsrecht der Emittentin der 
   Schuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien, muss der festzusetzende 
   Options- bzw. Wandlungspreis mindestens entweder dem oben genannten 
   Mindestpreis oder dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der 
   Aktien der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den 
   zehn Börsenhandelstagen vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit der 
   Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn der zuletzt genannte 
   Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten Mindestpreises liegt. 
 
   In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
   Teilschuldverschreibung auszugebenden Aktien den Nennbetrag der 
   Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 Abs. 2 
   AktG sind zu beachten. 
 
   ee) Verwässerungsschutz 
 
   Der Options- bzw. Wandlungspreis kann unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG 
   aufgrund einer Verwässerungsschutzklausel nach näherer Bestimmung der 
   Anleihebedingungen durch Zahlung eines entsprechenden Betrags in Geld bei 
   Ausübung des Options- bzw. Wandlungsrechts bzw. Erfüllung einer Options- bzw. 
   Wandlungspflicht oder durch Herabsetzung der Zuzahlung ermäßigt werden, 
   wenn die Gesellschaft während der Options- oder Wandlungsfrist unter 
   Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
   weitere Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. Genussrechte begibt 
   oder garantiert und den Inhabern bzw. Gläubigern von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten oder Options- bzw. Wandlungspflichten kein Bezugsrecht in 
   dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung des Options- oder 
   Wandlungsrechts oder Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustehen 
   würde. Statt einer Zahlung in Geld bzw. einer Herabsetzung der Zuzahlung kann 
   auch - soweit möglich - das Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis durch Division 
   mit einem ermäßigten Options- bzw. Wandlungspreis angepasst werden. Die 
   Anleihebedingungen können darüber hinaus für den Fall der Kapitalherabsetzung 
   oder anderer außerordentlicher Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z.B. 
   außergewöhnlich hohe Dividenden, Kontrollerlangung durch Dritte) eine 
   Anpassung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten vorsehen. Bei einer Kontrollerlangung durch Dritte kann 
   eine marktübliche Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises vorgesehen 
   werden. 
 
   ff) Weitere Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren 
   Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
   insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz, Art der Verzinsung, Ausgabekurs, 
   Laufzeit und Stückelung, Verwässerungsschutzbestimmungen sowie Options- bzw. 

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Wandlungspreis und Options- bzw. Wandlungszeitraum zu bestimmen bzw. im 
   Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden 
   Konzernunternehmen der Gesellschaft festzulegen. 
 
   b) 
 
   Das Grundkapital wird um bis zu EUR 5.567.397,00 durch Ausgabe von bis zu 
   5.567.397 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
   (Bedingtes Kapital 2018/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
   von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. 
   Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
   'Schuldverschreibungen'), jeweils mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
   Options- bzw. Wandlungspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung 
   am 31. Mai 2018 zu Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung bis zum 
   30. Mai 2023 von der Gesellschaft oder durch eine Konzerngesellschaft begeben 
   werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt 
   ist. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
   Ermächtigung zu vorstehend lit. a) jeweils festzulegenden Options- bzw. 
   Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
   wie Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihre Options- bzw. Wandlungspflicht 
   erfüllen oder soweit die Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung 
   begebende Konzernunternehmen ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
   anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu 
   gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
   oder Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer anderen börsennotierten 
   Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom 
   Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten 
   entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
   jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
   Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
   Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
   Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten 
   Kapitals 2018/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten. 
 
   c) *Satzungsänderung* 
 
   In § 4 der Satzung wird ein neuer Absatz 7 eingefügt, der wie folgt lautet: 
 
   '(7) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 5.567.397,00 durch Ausgabe von bis zu 
   5.567.397 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
   (Bedingtes Kapital 2018/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung 
   von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. 
   Gläubiger von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
   'Schuldverschreibungen'), jeweils mit Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
   Options- bzw. Wandlungspflichten, die aufgrund der von der Hauptversammlung 
   am 31. Mai 2018 zu Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen Ermächtigung bis zum 
   30. Mai 2023 von der Gesellschaft oder durch eine Konzerngesellschaft begeben 
   werden, an der die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % beteiligt 
   ist. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der 
   vorgenannten Ermächtigung zu lit. a) jeweils festzulegenden Options- bzw. 
   Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, 
   wie Inhaber oder Gläubiger von Schuldverschreibungen von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihre Options- bzw. Wandlungspflicht 
   erfüllen oder soweit die Gesellschaft oder das die Schuldverschreibung 
   begebende Konzernunternehmen ein Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
   anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft zu 
   gewähren und soweit jeweils nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
   oder Aktien aus genehmigtem Kapital oder Aktien einer anderen börsennotierten 
   Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom 
   Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten 
   entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten 
   Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der 
   jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
   Zusammenhang stehenden Anpassungen der Satzung vorzunehmen, die nur die 
   Fassung betreffen. Entsprechendes gilt im Fall der Nichtausnutzung der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen nach Ablauf des 
   Ermächtigungszeitraums sowie im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten 
   Kapitals 2018/I nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten oder für die Erfüllung von Options- bzw. 
   Wandlungspflichten.' 
 
   Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre bei Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen auszuschließen, ist im Anschluss an die 
   Tagesordnung unter II. abgedruckt. 
 
   Wir weisen darauf hin, dass die Gesellschaft neben dem vorstehend 
   vorgeschlagenen bedingten Kapital und dem unter vorstehendem 
   Tagesordnungspunkt 7 unter Aufhebung des bestehenden genehmigten Kapitals 
   vorgeschlagenen neuen genehmigten Kapital weder über ein weiteres genehmigtes 
   noch ein weiteres bedingtes Kapital verfügen wird. Es besteht auf der 
   Grundlage des Hauptversammlungsbeschlusses vom 28. Mai 2015 eine bis zum 27. 
   Mai 2020 laufende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien im Umfang von bis zu 
   EUR 2.226.958,80. Auf der Grundlage dieser Ermächtigung erworbene eigene 
   Aktien können im selben Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
   Aktionäre veräußert werden. Während der Laufzeit der Ermächtigung zu 
   Tagesordnungspunkt 8 unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußerte eigene 
   Aktien würden auf die vorstehende Kapitalgrenze für Bezugsrechtsausschlüsse 
   bei Ausgabe von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen von 10 % 
   angerechnet. 
II. *Berichte* 
1. *Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 
   Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 7 der Tagesordnung über 
   die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
   auszuschließen* 
 
   Die ordentliche Hauptversammlung am 5. Juni 2014 hat den Vorstand 
   ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der 
   Gesellschaft um bis zu EUR 11.134.794,00 durch Ausgabe von bis zu 
   insgesamt 11.134.794 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals zu 
   erhöhen. Von dieser Ermächtigung ist bislang kein Gebrauch 
   gemacht worden. Die derzeit geltende Ermächtigung läuft am 4. 
   Juni 2019 und damit voraussichtlich noch vor der ordentlichen 
   Hauptversammlung im Jahr 2019 aus. Vor diesem Hintergrund soll 
   rechtzeitig ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden, das 
   inhaltlich weitgehend dem bisherigen genehmigten Kapital 
   entspricht, jedoch in seinem Volumen auf 25 % des Grundkapitals 
   beschränkt ist. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital soll erneut auf 
   insgesamt 10 % des Grundkapitals beschränkt werden und zwar unter 
   Anrechnung von Aktien, die aufgrund einer anderen Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts auszugeben sind bzw. 
   veräußert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 7 daher die Schaffung eines neuen genehmigten 
   Kapitals von bis zu EUR 5.567.397,00 vor. Dies entspricht 25 % 
   des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Aus Gründen der 
   Flexibilität soll das genehmigte Kapital sowohl für Bar- als auch 
   für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt werden können. 
 
   Bei Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital haben die 
   Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die 
   Aktien können auch von einem oder mehreren durch den Vorstand 
   bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von § 186 
   Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen werden, sie 
   den Aktionären zum Bezug anzubieten (so genanntes mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt werden, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
     ausgegeben werden und der Ausgabebetrag 
     der neuen Aktien den Börsenpreis der 

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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

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bereits börsennotierten Aktien zum 
     Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
     Ausgabebetrags nicht wesentlich 
     unterschreitet. Die Anzahl der in dieser 
     Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegebenen Aktien darf insgesamt 10 % 
     des Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     % des Grundkapitals sind andere Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
     worden sind. Ebenfalls anzurechnen sind 
     Aktien, die zur Bedienung von Options- 
     und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten 
     aus Wandel- oder 
     Optionsschuldverschreibungen oder 
     -genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     worden sind; 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage 
     zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen, sonstiger mit einem 
     Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
     stehender Vermögensgegenstände oder im 
     Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
     oder zum Zwecke des Erwerbs gewerblicher 
     Schutzrechte einschließlich 
     Urheberrechte und Know-how oder von 
     Rechten zur Nutzung solcher Rechte 
     erfolgt; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und 
     Wandelschuldverschreibungen bzw. 
     -genussrechten mit Options- oder 
     Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von 
     der Gesellschaft oder Gesellschaften 
     ausgegeben wurden oder noch werden, an 
     denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
     mittelbar zu 100 % beteiligt ist, ein 
     Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
     zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
     der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
     nach Erfüllung von Options- oder 
     Wandlungspflichten zustehen würde; 
   - wenn die neuen Aktien an Personen, die in 
     einem Arbeitsverhältnis mit der 
     Gesellschaft oder einem mit ihr 
     verbundenen Unternehmen stehen, ausgegeben 
     werden (Belegschaftsaktien). Die Anzahl 
     der in dieser Weise unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 
     einen anteiligen Betrag am Grundkapital 
     von insgesamt EUR 200.000,00 nicht 
     überschreiten. 
 
   Die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   soll insoweit beschränkt sein, als nach Ausübung der Ermächtigung 
   die Summe der unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   gegen Bar- und/oder Sacheinlage unter diesem genehmigten Kapital 
   ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
   überschreiten darf, und zwar weder im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
   Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 10 %-Grenze werden 
   angerechnet 
 
   - eigene Aktien, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts veräußert werden, sowie 
   - neue Aktien, die aufgrund von während der 
     Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
     Options- oder Wandelschuldverschreibungen 
     oder -genussrechten auszugeben sind und 
   - neue Aktien, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung aufgrund eines 
     etwaigen anderen genehmigten Kapitals 
     unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegeben werden. 
 
   Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, erstattet der 
   Vorstand folgenden Bericht nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 
   Satz 2 AktG: 
 
   (1) *Ausschluss des Bezugsrechts für 
       Spitzenbeträge* 
 
       Das Bezugsrecht soll zunächst für 
       Spitzenbeträge ausgeschlossen werden 
       können. Diese Ermächtigung dient dazu, 
       dass im Hinblick auf den Betrag der 
       jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
       praktikables Bezugsverhältnis dargestellt 
       werden kann. Ohne den Ausschluss des 
       Bezugsrechts hinsichtlich des 
       Spitzenbetrags würde insbesondere bei 
       einer Kapitalerhöhung um runde Beträge 
       die technische Durchführung der 
       Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die 
       als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
       Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
       werden entweder durch den Verkauf über 
       die Börse oder in sonstiger Weise 
       bestmöglich durch die Gesellschaft 
       verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat 
       halten aus diesen Gründen die 
       Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
       für sachgerecht. 
   (2) *Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der 
       Ausgabebetrag der neuen Aktien den 
       Börsenpreis nicht wesentlich 
       unterschreitet und die in dieser Weise 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
       Grundkapitals nicht überschreiten* 
 
       Das Bezugsrecht soll ferner 
       ausgeschlossen werden können, wenn die 
       neuen Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 
       3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage zu einem 
       Betrag ausgegeben werden, der den 
       Börsenpreis nicht wesentlich 
       unterschreitet, und wenn der auf die 
       ausgegebenen Aktien insgesamt entfallende 
       anteilige Betrag des Grundkapitals 
       10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
       Die Ermächtigung versetzt die 
       Gesellschaft in die Lage, auch 
       kurzfristig einen Kapitalbedarf zu decken 
       und auf diese Weise Marktchancen schnell 
       und flexibel zu nutzen. Der Ausschluss 
       des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr 
       schnelles Agieren ohne die sowohl kosten- 
       als auch zeitintensivere Durchführung des 
       Bezugsrechtsverfahrens und ermöglicht 
       eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d.h. 
       ohne den bei Bezugsemissionen üblichen 
       Abschlag. Die Gesellschaft wird zudem in 
       die Lage versetzt, mit derartigen 
       Kapitalerhöhungen neue Investoren im In- 
       und Ausland zu gewinnen. Bei Ausnutzung 
       der Ermächtigung wird der Vorstand - mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats - den 
       Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig 
       bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt 
       der endgültigen Festlegung des 
       Ausgabebetrages vorherrschenden 
       Marktbedingungen möglich ist. Der 
       Abschlag auf den Börsenkurs wird 
       keinesfalls mehr als 5 % des Börsenkurses 
       betragen. 
 
       Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG ist zudem begrenzt auf 
       10 % des Grundkapitals bei Wirksamwerden 
       der Ermächtigung bzw., sofern dieser 
       Betrag niedriger sein sollte, bei 
       Ausübung der Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss. Auf diese 10 
       %-Grenze sind diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit der 
       Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss 
       in unmittelbarer oder entsprechender 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben oder veräußert worden 
       sind, z.B. eigene Aktien. Ebenfalls 
       anzurechnen sind Aktien, die zur 
       Bedienung von Options- und/oder 
       Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus 
       Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen 
       oder -genussrechten auszugeben sind, 
       sofern diese Schuldverschreibungen oder 
       Genussrechte während der Laufzeit der 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
       des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       worden sind. Mit dieser Begrenzung wird 
       dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
       Verwässerungsschutz für ihren 
       Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die 
       neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert 
       werden, kann jeder Aktionär zur 
       Aufrechterhaltung seiner 
       Beteiligungsquote Aktien zu annähernd 
       gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
   (3) *Ausschluss des Bezugsrechts bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen* 
 
       Es soll darüber hinaus die Möglichkeit 
       bestehen, das Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, sofern die 
       Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage zum 
       Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder von sonstigen mit einem 
       Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 
       stehenden Vermögensgegenständen oder im 
       Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen 
       erfolgt. Hierdurch wird der Gesellschaft 
       der notwendige Handlungsspielraum 
       eingeräumt, um sich bietende 
       Gelegenheiten zum Erwerb von anderen 
       Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen 
       oder von Teilen von Unternehmen sowie zu 
       Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch 
       zum Erwerb anderer für das Unternehmen 
       wesentlicher Sachwerte und mit einem 
       Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang 

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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: LPKF Laser & Electronics -7-

stehender Vermögensgegenstände, schnell, 
       flexibel und liquiditätsschonend zur 
       Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition 
       und der Stärkung ihrer Ertragskraft 
       ausnutzen zu können. Das Bezugsrecht der 
       Aktionäre soll ferner ausgeschlossen 
       werden können, sofern die Kapitalerhöhung 
       gegen Sacheinlage zum Zwecke des Erwerbs 
       gewerblicher Schutzrechte 
       einschließlich Urheberrechte und 
       Know-how oder von Rechten zur Nutzung 
       solcher Rechte erfolgt. Auch hierdurch 
       soll es der Gesellschaft möglich sein, 
       solche Rechte schnell, flexibel und 
       liquiditätsschonend zur Verbesserung 
       ihrer Wettbewerbsposition erwerben zu 
       können. 
 
       Im Rahmen entsprechender Transaktionen 
       müssen oftmals sehr hohe Gegenleistungen 
       erbracht werden, die nicht mehr in Geld 
       geleistet werden sollen oder können. 
       Häufig verlangen auch die Inhaber 
       attraktiver Unternehmen oder anderer 
       attraktiver Akquisitionsobjekte 
       (einschließlich der angesprochenen 
       Rechte) von sich aus als Gegenleistung 
       stimmberechtigte Aktien des Käufers. 
       Damit die Gesellschaft auch solche 
       Unternehmen oder andere 
       Akquisitionsobjekte erwerben kann, muss 
       es ihr möglich sein, Aktien als 
       Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher 
       Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann 
       er im Regelfall nicht von der 
       grundsätzlich nur einmal jährlich 
       stattfindenden Hauptversammlung 
       beschlossen werden. Dies erfordert die 
       Schaffung eines genehmigten Kapitals, auf 
       das der Vorstand - mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats - schnell zugreifen kann. 
       In einem solchen Fall stellt der Vorstand 
       bei der Festlegung der 
       Bewertungsrelationen sicher, dass die 
       Interessen der Aktionäre angemessen 
       gewahrt bleiben. Dabei berücksichtigt der 
       Vorstand den Börsenkurs der Aktie der 
       Gesellschaft. Der Vorstand wird von 
       dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, 
       wenn der Bezugsrechtsausschluss im 
       Einzelfall im wohlverstandenen Interesse 
       der Gesellschaft liegt. Konkrete 
       Erwerbsvorhaben, für die von der mit der 
       vorgeschlagenen Ermächtigung eingeräumten 
       Möglichkeit zu Sachkapitalerhöhungen 
       unter Bezugsrechtsausschluss Gebrauch 
       gemacht werden soll, bestehen derzeit 
       nicht. 
   (4) Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es 
       erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
       Gläubigern von Options- und 
       Wandelschuldverschreibungen bzw. 
       -genussrechten mit Options- oder 
       Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang 
       zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
       der Options- oder Wandlungsrechte bzw. 
       nach Erfüllung von Options- oder 
       Wandlungspflichten zustehen würde 
 
       Darüber hinaus soll das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen werden können, soweit es 
       erforderlich ist, um den Inhabern oder 
       Gläubigern von der Gesellschaft oder 
       ihren 100 %-igen Tochter- bzw. 
       Enkelgesellschaften im Zeitpunkt der 
       Ausnutzung des genehmigten Kapitals 
       ausgegebenen Options- und 
       Wandelschuldverschreibungen bzw. 
       -genussrechten ein Bezugsrecht auf neue 
       Aktien zu geben, wie es ihnen nach 
       Ausübung des Options- oder 
       Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer 
       Options- oder Wandlungspflicht aus diesen 
       Schuldverschreibungen zustehen würde. Zur 
       leichteren Platzierbarkeit von 
       Schuldverschreibungen bzw. Genussrechten 
       am Kapitalmarkt enthalten die 
       entsprechenden Options- oder 
       Anleihebedingungen in der Regel einen 
       Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit des 
       Verwässerungsschutzes besteht darin, dass 
       den Inhabern oder Gläubigern der 
       Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
       bei nachfolgenden Aktienemissionen ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt 
       wird, wie es Aktionären zusteht. Sie 
       werden damit so gestellt, als seien sie 
       bereits Aktionäre. Um die 
       Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
       mit einem solchen Verwässerungsschutz 
       ausstatten zu können, muss das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf die neuen 
       Aktien ausgeschlossen werden. Dies dient 
       der erleichterten Platzierung der 
       Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
       und damit den Interessen der Aktionäre an 
       einer optimalen Finanzstruktur der 
       Gesellschaft. 
 
       Alternativ könnte zum Zweck des 
       Verwässerungsschutzes lediglich der 
       Options- oder Wandlungspreis herabgesetzt 
       werden, soweit die Options- oder Anleihe- 
       bzw. Genussscheinbedingungen dies 
       zulassen. Dies wäre in der Abwicklung für 
       die Gesellschaft jedoch komplizierter und 
       kostenintensiver. Zudem würde es den 
       Kapitalzufluss aus der Ausübung von 
       Options- und Wandlungsrechten bzw. 
       -pflichten mindern. Denkbar wäre es auch, 
       Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte 
       ohne Verwässerungsschutz auszugeben. 
       Diese wären jedoch für den Markt 
       wesentlich unattraktiver. Zum Zeitpunkt 
       der Einberufung der am 31. Mai 2018 
       stattfindenden Hauptversammlung hat die 
       LPKF Laser & Electronics AG keine 
       Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen und/oder 
       -genussrechte ausgegeben. 
   (5) *Ausschluss des Bezugsrechts, wenn die 
       neuen Aktien an Personen, die in einem 
       Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft 
       oder einem mit ihr verbundenen 
       Unternehmen stehen, ausgegeben werden 
       (Belegschaftsaktien)* 
 
       Darüber hinaus soll das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen werden können, wenn die 
       neuen Aktien an Personen, die in einem 
       Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft 
       oder einem mit ihr verbundenen 
       Unternehmen stehen, ausgegeben werden 
       (Belegschaftsaktien). Die Anzahl der in 
       dieser Weise unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts ausgegebenen Aktien darf 
       einen anteiligen Betrag am Grundkapital 
       von insgesamt EUR 200.000,00 nicht 
       überschreiten. Hierdurch können Aktien 
       als Vergütungsbestandteil für 
       Arbeitnehmer der Gesellschaft oder der 
       mit ihr verbundenen Unternehmen 
       eingesetzt werden, die Beteiligung von 
       Mitarbeitern am Aktienkapital der 
       Gesellschaft gefördert werden und damit 
       die Identifikation der Mitarbeiter mit 
       der Gesellschaft im Interesse der 
       Gesellschaft und ihrer Aktionäre gestärkt 
       werden. Die Ausgabe von 
       Belegschaftsaktien soll in einzelnen 
       Fällen also als Instrument der 
       Mitarbeiterentlohnung und -motivation 
       eingesetzt werden können. Mit der 
       Begrenzung auf einen anteiligen Betrag am 
       Grundkapital von insgesamt EUR 200.000,00 
       wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach 
       Verwässerungsschutz für ihren 
       Anteilsbesitz Rechnung getragen. 
   (6) *Ausnutzung der Ermächtigungen unter 
       Begrenzung des Bezugsrechtsausschlusses 
       auf insgesamt 10 % des Grundkapitals* 
 
       Der Vorstand ist zum Ausschluss des 
       Bezugsrechts gemäß vorstehend (1) 
       bis (5) bei Ausnutzung des genehmigten 
       Kapitals außerdem nur in dem Umfang 
       ermächtigt, in dem der anteilige Betrag 
       des Grundkapitals, der auf die unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts auf Grundlage 
       dieser Ermächtigung ausgegebenen Aktien 
       insgesamt entfällt, 10 % des 
       Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar 
       weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
       noch im Zeitpunkt der Ausübung der 
       Ermächtigung. Auf die vorstehend genannte 
       10 %-Grenze werden angerechnet 
 
       - eigene Aktien, die während der 
         Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts 
         veräußert werden, sowie 
       - neue Aktien, die aufgrund von während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts begebenen 
         Options- oder 
         Wandelschuldverschreibungen oder 
         -genussrechten auszugeben sind und 
       - neue Aktien, die aufgrund eines 
         etwaigen anderen genehmigten Kapitals 
         während der Laufzeit dieser 
         Ermächtigung unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts ausgegeben werden. 
 
       Durch diese Kapitalgrenze wird der 
       Gesamtumfang einer bezugsrechtsfreien 
       Ausgabe von Aktien beschränkt. Die 
       Aktionäre werden auf diese Weise 
       zusätzlich gegen eine Verwässerung ihrer 
       Beteiligungen abgesichert. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem Einzelfall sorgfältig 
   prüfen, ob sie von einer der Ermächtigungen zur Kapitalerhöhung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen 
   werden. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird nur dann 
   erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und 
   damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
   Der Vorstand wird die nächste ordentliche Hauptversammlung über 
   eine Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigungen zum 
   Bezugsrechtsausschluss unterrichten. 
 
   Der Bericht zu Punkt 7 der Tagesordnung kann von der Einberufung 

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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   www.lpkf.de/investor-relations/hauptversammlung/index.htm 
 
   eingesehen werden. 
2. *Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 221 Abs. 4, 
   186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung über die 
   Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bei Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen auszuschließen* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung zu 
   Tagesordnungspunkt 8 die Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
   'Schuldverschreibungen') im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
   80.000.000,00 sowie die Schaffung eines dazugehörigen bedingten 
   Kapitals von bis zu EUR 5.567.397,00 durch Ausgabe von bis zu 
   5.567.397 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien vor. Bei 
   vollständiger Ausnutzung dieser Ermächtigung könnten 
   Schuldverschreibungen begeben werden, die Bezugsrechte (bzw. 
   -pflichten) auf bis zu 25 % des derzeitigen Grundkapitals 
   einräumen würden. Die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll dabei auf Aktien 
   im Umfang von insgesamt 10 % des Grundkapitals beschränkt werden 
   und zwar unter Anrechnung von Aktien, die aufgrund einer anderen 
   Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben bzw. 
   veräußert werden. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen gegen Barleistung soll der Gesellschaft 
   zusätzlich zu den klassischen Möglichkeiten der Fremd- und 
   Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit bieten, je nach Marktlage 
   attraktive Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. 
   Die Emission von Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme 
   von Fremdkapital, das je nach Ausgestaltung der 
   Anleihebedingungen sowohl für Ratingzwecke als auch für 
   bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich 
   eingestuft werden kann. Die erzielten Options- bzw. 
   Wandlungsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der 
   Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die vorgesehenen 
   Möglichkeiten, neben der Einräumung von Options- bzw. 
   Wandlungsrechten auch Options- bzw. Wandlungspflichten zu 
   begründen, erweitern den Spielraum für die Ausgestaltung dieser 
   Finanzierungsinstrumente. Die Ermächtigung soll es der 
   Gesellschaft ermöglichen, Schuldverschreibungen selbst oder durch 
   Konzerngesellschaften mit Sitz im In- oder Ausland zu begeben, an 
   denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 % 
   beteiligt ist, und den deutschen oder internationalen 
   Kapitalmarkt dadurch in Anspruch zu nehmen, dass die 
   Schuldverschreibungen außer in Euro auch in der gesetzlichen 
   Währung eines OECD-Landes begeben werden können. 
 
   Der Options- bzw. Wandlungspreis für die bei Ausübung von 
   Options- bzw. Wandlungsrechten zu beziehenden Aktien muss mit 
   Ausnahme der Fälle, in denen eine Options- bzw. Wandlungspflicht, 
   eine Ersetzungsbefugnis oder ein Andienungsrecht der Emittentin 
   der Schuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien vorgesehen 
   ist, mindestens 80 % des zeitnah zur Ausgabe der 
   Schuldverschreibungen, die mit Options- oder Wandlungsrechten 
   verbunden sind, ermittelten Börsenkurses der Inhaberstückaktien 
   der Gesellschaft entsprechen. Durch die Möglichkeit eines 
   Zuschlags (der sich abhängig von der Laufzeit der 
   Schuldverschreibung erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür 
   geschaffen, dass die Bedingungen der Schuldverschreibungen den 
   jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer Ausgabe 
   Rechnung tragen können. In den Fällen einer Options- bzw. 
   Wandlungspflicht, einer Ersetzungsbefugnis oder eines 
   Andienungsrechts der Emittentin der Schuldverschreibungen zur 
   Lieferung von Aktien muss der Options- bzw. Wandlungspreis der 
   neuen Aktien nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen 
   mindestens entweder den oben genannten Mindestpreis betragen oder 
   dem volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der Aktien 
   der Gesellschaft in der Xetra-Schlussauktion (oder einem 
   vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse an den zehn Börsenhandelstagen vor oder nach der 
   Endfälligkeit der Schuldverschreibungen entsprechen, auch wenn 
   der zuletzt genannte Durchschnittskurs unterhalb des oben 
   genannten Mindestpreises liegt. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht 
   auf die Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 186 Abs. 
   1 AktG). Um die Abwicklung zu erleichtern, ist vorgesehen, dass 
   die Schuldverschreibungen auch von einem oder mehreren durch den 
   Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne 
   von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
   werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (so 
   genanntes mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand soll jedoch berechtigt sein, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats zu folgenden Zwecken 
   auszuschließen: 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
     Barleistung begeben werden und der 
     Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den 
     nach anerkannten finanzmathematischen 
     Methoden ermittelten theoretischen 
     Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
     wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der 
     Aktien, die zur Bedienung von in dieser 
     Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegebenen Schuldverschreibungen 
     auszugeben sind, darf insgesamt 10 % des 
     Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     % des Grundkapitals sind Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
     werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
     die zur Bedienung von Options- bzw. 
     Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten aus Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen und/oder 
     -genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung auf der Grundlage einer 
     anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     werden; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
     bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten, die zuvor von der 
     Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
     ausgegeben wurden, an denen die 
     Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
     100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
     Schuldverschreibungen in dem Umfang zu 
     gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
     Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach 
     Erfüllung von Options- bzw. 
     Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
     würde. 
 
   Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, erstattet der 
   Vorstand folgenden Bericht nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 
   AktG: 
 
   (1) *Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge* 
 
       Das Bezugsrecht soll zunächst für Spitzenbeträge 
       ausgeschlossen werden können. Diese Ermächtigung dient 
       dazu, die Ermächtigung durch runde Beträge ausnutzen und 
       ein praktikables Bezugsverhältnis darstellen zu können. 
       Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich des 
       Spitzenbetrages würde die technische Durchführung der 
       Begebung von Schuldverschreibungen erheblich erschwert. 
       Ein Ausschluss des Bezugsrechts erleichtert in diesen 
       Fällen die Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht 
       der Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
       entweder durch den Verkauf über die Börse oder in 
       sonstiger Weise bestmöglich durch die Gesellschaft 
       verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat halten aus diesen 
       Gründen die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für 
       sachgerecht. 
   (2) *Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der Ausgabepreis den 
       theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
       wesentlich unterschreitet und die in dieser Weise unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts entstehenden Aktien insgesamt 
       10 % des Grundkapitals nicht überschreiten* 
 
       Das Bezugsrecht soll ferner ausgeschlossen werden können, 
       wenn die Schuldverschreibungen gegen Barleistung begeben 
       werden und die Begebung der Schuldverschreibungen zu 
       einem Preis erfolgt, der den nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen 
       Marktwert der Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
       unterschreitet. 
 
       Dadurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige 
       Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen 
       und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen 
       bessere Bedingungen für Zinssatz und Options- bzw. 
       Wandlungspreis der Schuldverschreibungen zu erreichen. 

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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

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