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Dow Jones News
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DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -6-

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 06.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: VTG Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
am 06.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-04-19 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
VTG Aktiengesellschaft Hamburg WKN: VTG999 
ISIN: DE000VTG9999 Einladung 
 
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu 
der am 
 
*6. Juni 2018* um *10:30 Uhr MESZ* 
 
in der Messehalle A4, Eingang Mitte, Messeplatz 1, 
20357 Hamburg stattfindenden *ordentlichen 
Hauptversammlung *eingeladen. 
 
Tagesordnung 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   VTG Aktiengesellschaft und des gebilligten 
   Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2017, der 
   Lageberichte für die VTG Aktiengesellschaft und 
   den Konzern einschließlich der erläuternden 
   Berichte des Vorstands zu den Angaben nach §§ 
   289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB, des Vorschlags 
   des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit gemäß § 172 Satz 1 AktG 
   festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung entfällt daher. 
 
   Diese Unterlagen können vom Tag der Einberufung 
   der Hauptversammlung an im Internet unter 
 
   www.vtg.de/hauptversammlung 
 
   eingesehen werden. Sie werden auch während der 
   Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe 
   von EUR 29.185.673,73 wie folgt zu verwenden: 
 
   (1) Ausschüttung einer     EUR 25.880.597,10 
       Dividende von 
       an die Aktionäre 
       (durch Zahlung einer 
       Dividende von EUR 0,90 
       je 
       dividendenberechtigter 
       Stückaktie) 
   (2) Gewinnvortrag          EUR 3.305.076,63 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, das heißt am Montag, 
   den 11. Juni 2018. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018 sowie, für den Fall 
   einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für 
   die prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines 
   Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 sowie - sofern eine 
   solche erfolgt - für die prüferische Durchsicht 
   des Halbjahresfinanzberichts für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über die Vergütung für die 
   Mitglieder des Aufsichtsrats der VTG 
   Aktiengesellschaft* 
 
   Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   wurde seit vielen Jahren nicht angepasst, 
   letztmals im Jahr 2010. Im Wettbewerb um 
   qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat 
   ist eine angemessene Vergütung ein wichtiges 
   Kriterium. Um die Wettbewerbsfähigkeit der VTG 
   Aktiengesellschaft im Hinblick auf die 
   Aufsichtsratsvergütung zu erhalten, soll die 
   Aufsichtsratsvergütung daher nun anpasst werden. 
   Eine Anpassung ist auch vor dem Hintergrund des 
   gestiegenen Tätigkeitsaufwands sowie aufgrund 
   der erhöhten Anforderungen an die 
   Überwachungsfunktion gerechtfertigt. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   gemäß § 14 Absatz 1 Satz 1 der Satzung 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   1. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält 
      eine feste, jeweils nach Ablauf des 
      Geschäftsjahres zahlbare Jahresvergütung 
      von EUR 100.000, der stellvertretende 
      Vorsitzende EUR 75.000 und die übrigen 
      Mitglieder des Aufsichtsrats je EUR 
      50.000. 
   2. Zusätzlich erhalten Vorsitzende von 
      Ausschüssen für jeden Vorsitz EUR 10.000 
      für jedes volle Geschäftsjahr, 
      stellvertretende Vorsitzende von 
      Ausschüssen für jeden stellvertretenden 
      Vorsitz EUR 7.500 und einfache Mitglieder 
      eines Ausschusses für jede 
      Ausschussmitgliedschaft EUR 5.000. 
   3. Bei Beginn oder Beendigung der 
      Mitgliedschaft im Aufsichtsrat im Laufe 
      eines Geschäftsjahres wird die Vergütung 
      zeitanteilig gezahlt. 
   4. Die Vergütung gemäß den vorstehenden 
      Ziffern 1-3 gilt für die Zeit ab dem 7. 
      Juni 2018. 
7. *Beschlussfassung über die Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung, auch unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts, eigener Aktien unter Aufhebung 
   der bestehenden Ermächtigung zum Erwerb* 
 
   Die in der Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Verwendung eigener Aktien läuft am 4. Juni 2019 
   aus. Die Gesellschaft soll unter Aufhebung der 
   bestehenden Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien erneut zum Erwerb und zur Verwendung, 
   auch unter Ausschluss des Bezugsrechts, eigener 
   Aktien ermächtigt werden. Um sicherzustellen, 
   dass der Vorstand fortlaufend und unabhängig von 
   der Terminierung der ordentlichen 
   Hauptversammlung in 2019 zum Rückerwerb eigener 
   Aktien ermächtigt ist, soll dieser Beschluss 
   bereits in dieser Hauptversammlung gefasst 
   werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. 
      Juni 2023 eigene Aktien in Höhe von 
      insgesamt bis zu 10 % des derzeitigen 
      Grundkapitals, oder, falls dieser Wert 
      geringer ist, des zum Zeitpunkt der 
      Ausübung der vorliegenden Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals, zu jedem 
      zulässigen Zweck im Rahmen der 
      gesetzlichen Beschränkungen nach 
      Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu 
      erwerben. Die Ermächtigung kann durch die 
      Gesellschaft, aber auch durch ihre 
      Konzernunternehmen oder für ihre oder 
      deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt 
      werden. 
 
      Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands 
      über die Börse oder mittels eines an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Kaufangebots oder mittels einer an alle 
      Aktionäre gerichteten öffentlichen 
      Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten. 
 
      Im Falle des Erwerbs über die Börse darf 
      der von der Gesellschaft gezahlte 
      Gegenwert je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
      Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in 
      der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse an den der Verpflichtung 
      zum Erwerb vorangehenden drei 
      Börsenhandelstagen um nicht mehr als 5 % 
      über- oder unterschreiten. 
 
      Im Falle eines öffentlichen Kaufangebots 
      darf der von der Gesellschaft gezahlte 
      Gegenwert je Aktie (ohne 
      Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der 
      Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in 
      der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem 
      (oder einem vergleichbaren 
      Nachfolgesystem) an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse an den letzten drei 
      Börsenhandelstagen vor der 
      Veröffentlichung des Kaufangebots um nicht 
      mehr als 10 % über- oder unterschreiten. 
 
      Im Falle einer an alle Aktionäre 
      gerichteten Einladung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten darf der von der 
      Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie 
      (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt 
      der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft 
      in der Schlussauktion im 
      Xetra-Handelssystem (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 
      drei Börsenhandelstagen vor 
      Veröffentlichung der Einladung zur Abgabe 
      der Verkaufsofferten um nicht mehr als 10 
      % über- oder unterschreiten. 
 
      Ergeben sich nach Veröffentlichung eines 
      Kaufangebots bzw. der Einladung zur Abgabe 
      von Verkaufsofferten erhebliche 
      Abweichungen des maßgeblichen Kurses, 
      so kann das Angebot bzw. die Einladung zur 
      Abgabe von Verkaufsofferten angepasst 
      werden. In diesem Fall ist Ausgangspunkt 
      für die Bestimmung der relevanten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -2-

Zeiträume zur Ermittlung der vorgenannten 
      durchschnittlichen Börsenkurse nicht der 
      Tag der Veröffentlichung des Kaufangebots 
      bzw. der Einladung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten, sondern der Tag der 
      Anpassung. Das Kaufangebot bzw. die 
      Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
      kann weitere Bedingungen vorsehen. 
 
      Sofern ein öffentliches Angebot oder eine 
      öffentliche Einladung zur Abgabe von 
      Verkaufsofferten überzeichnet ist, muss 
      die Annahme nach Quoten erfolgen. Eine 
      bevorrechtigte Annahme geringer 
      Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter 
      Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
      kaufmännischen Grundsätzen können 
      vorgesehen werden. 
   2. Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund 
      dieser Ermächtigung erworbenen eigenen 
      Aktien wie folgt zu verwenden: 
 
      a) Die Aktien können mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats über die Börse oder 
         durch ein Angebot an alle Aktionäre 
         veräußert werden. 
      b) Die Aktien können ferner mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats auch in 
         anderer Weise veräußert werden, 
         sofern die Aktien gegen Barzahlung 
         und zu einem Preis veräußert 
         werden, der den Börsenpreis von 
         Aktien der Gesellschaft gleicher 
         Ausstattung zum Zeitpunkt der 
         Veräußerung nicht wesentlich 
         unterschreitet. Als Zeitpunkt der 
         Veräußerung gilt der Zeitpunkt 
         der Eingehung der 
         Übertragungsverpflichtung, auch 
         wenn diese noch bedingt sein sollte, 
         oder der Zeitpunkt der 
         Übertragung selbst, wenn dieser 
         keine gesonderte Verpflichtung 
         vorausgeht oder wenn der Zeitpunkt 
         der Übertragung in der 
         Verpflichtungsvereinbarung als 
         maßgeblich bestimmt wird. Die 
         endgültige Festlegung des 
         Veräußerungspreises für die 
         eigenen Aktien erfolgt nach dieser 
         Maßgabe zeitnah vor der 
         Veräußerung der eigenen Aktien. 
         Der zusammengenommene, auf die Anzahl 
         der unter dieser Ermächtigung 
         veräußerten Aktien entfallende 
         anteilige Betrag des Grundkapitals 
         darf zusammen mit dem anteiligen 
         Betrag des Grundkapitals, das auf 
         Aktien oder Options- oder 
         Wandlungsrechte entfällt, die während 
         der Laufzeit dieser Ermächtigung 
         unter Bezugsrechtsausschluss in 
         unmittelbarer oder entsprechender 
         Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
         AktG ausgegeben werden, insgesamt 10 
         % des zum Zeitpunkt der 
         Beschlussfassung der Hauptversammlung 
         über diese Ermächtigung bestehenden 
         Grundkapitals oder - falls dieser 
         Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt 
         der Ausübung der vorliegenden 
         Ermächtigung bestehenden 
         Grundkapitals nicht überschreiten. 
      c) Die Aktien können mit Zustimmung des 
         Aufsichtsrats Dritten zum Zwecke des 
         unmittelbaren oder mittelbaren 
         Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen oder Beteiligungen 
         an Unternehmen sowie im Rahmen von 
         Unternehmenszusammenschlüssen 
         angeboten und übertragen werden. 
      d) Sie können zur Erfüllung von Options- 
         und/oder Wandelanleihen, die die 
         Gesellschaft oder eine unmittelbare 
         oder eine mittelbare 
         Tochtergesellschaft der Gesellschaft 
         ausgibt, verwendet werden. 
      e) Die Aktien können ferner mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats 
         eingezogen werden, ohne dass die 
         Einziehung oder die Durchführung 
         eines weiteren 
         Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. 
         Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats das 
         Grundkapital der Gesellschaft um den 
         auf die eingezogenen Aktien 
         entfallenden Teil des Grundkapitals 
         herabzusetzen. Der Vorstand kann mit 
         Zustimmung des Aufsichtsrats 
         abweichend hiervon bestimmen, dass 
         das Grundkapital bei der Einziehung 
         unverändert bleibt und sich 
         stattdessen durch Einziehung der 
         Anteil der übrigen Aktien am 
         Grundkapital gemäß § 8 Abs. 3 
         AktG erhöht. Der Vorstand wird 
         ermächtigt, in diesem Fall die Angabe 
         der Zahl der Aktien in der Satzung 
         anzupassen. 
   3. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene 
      Aktien wird insoweit ausgeschlossen, wie 
      diese Aktien gemäß den vorstehenden 
      Ermächtigungen nach Ziffer 2) lit. b) bis 
      d) verwendet werden. Darüber hinaus kann 
      der Vorstand im Fall der Veräußerung 
      der eigenen Aktien durch Angebot an alle 
      Aktionäre gemäß der Ziffer 2) lit. a) 
      das Bezugsrecht der Aktionäre mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats für 
      Spitzenbeträge ausschließen. 
   4. Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener 
      Aktien, zu ihrer Veräußerung bzw. zu 
      ihrem Einzug können unabhängig 
      voneinander, einmal oder mehrmals, ganz 
      oder auch in Teilen ausgeübt werden. 
   5. Die derzeit bestehende, durch die 
      Hauptversammlung am 5. Juni 2014 erteilte 
      und bis zum 4. Juni 2019 befristete 
      Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
      wird für die Zeit ab Wirksamwerden der 
      neuen Ermächtigung aufgehoben. 
8. *Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern* 
 
   Die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Dr. 
   Klaus-Jürgen Juhnke, Dr. Bernd Malmström und Dr. 
   Christian Olearius haben ihre jeweiligen 
   Ämter als Aufsichtsratsmitglieder der VTG 
   Aktiengesellschaft mit Wirkung zum Ablauf der 
   ordentlichen Hauptversammlung 2018 niedergelegt. 
 
   Es ist deshalb die Neuwahl von drei Mitgliedern 
   des Aufsichtsrats erforderlich. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Präsidialausschusses, der die Aufgaben des 
   Nominierungsausschusses wahrnimmt, vor, die 
   nachfolgend aufgeführten Personen mit Wirkung ab 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 
   2018 für den Rest der Amtszeit der 
   ausgeschiedenen Mitglieder zu Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats der VTG Aktiengesellschaft zu 
   wählen, d.h. bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2021 beschließt. 
 
   a) Prof. Dr. rer. oec. Franca Ruhwedel, 
      Duisburg, Professorin für Finance und 
      Accounting an der Hochschule Rhein-Waal, 
      Kamp-Lintfort 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      NATIONAL-BANK AG, Essen 
 
      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      Keine 
 
      Offenzulegende Umstände im Sinne von 
      Ziffer 5.4.1 Absatz 6 bis 8 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex liegen nach 
      Einschätzung des Aufsichtsrats bei der 
      Kandidatin nicht vor. 
   b) Jens Fiege, Münster, Mitglied des 
      Vorstands der Fiege Gruppe, Greven 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      Keine 
 
      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      Handwerksgruppe Philip Mecklenburg GmbH 
 
      Offenzulegende Umstände im Sinne von 
      Ziffer 5.4.1 Absatz 6 bis 8 des Deutschen 
      Corporate Governance Kodex liegen nach 
      Einschätzung des Aufsichtsrats bei dem 
      Kandidaten nicht vor. 
   c) Ulrich Müller, Henstedt-Ulzburg, Mitglied 
      des Vorstands der Joachim Herz Stiftung, 
      Hamburg 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      Keine 
 
      Mitgliedschaften in vergleichbaren in- 
      und ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen gemäß § 125 
      Absatz 1 Satz 5 AktG: 
 
      JH Holdings Inc., USA 
      JH Title Holding Inc., USA 
 
      Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 
      8 des Deutschen Corporate Governance 
      Kodex wird außerdem auf Folgendes 
      hingewiesen: 
 
      Herr Ulrich Müller ist Mitglied des 
      Vorstands der Joachim Herz Stiftung. 
      Diese ist mit ca. 10% an der VTG 
      Aktiengesellschaft beteiligt. 
 
   Zur Aufsichtsratswahl wird zudem auf das 
   Folgende hingewiesen: 
 
   *Angaben zum Aktiengesetz* 
 
   Der Aufsichtsrat der VTG Aktiengesellschaft 
   setzt sich gemäß §§ 95 Satz 1 und 2, 96 
   Absatz 1 letzte Variante, 101 Absatz 1 AktG in 
   Verbindung mit § 8 Absatz 1 der Satzung aus 
   sechs Mitgliedern zusammen, die von der 
   Hauptversammlung gewählt werden. 
 
   *Weitere Angaben zum Deutschen Corporate 
   Governance Kodex* 
 
   Die vorgenannten Wahlvorschläge stützen sich auf 
   die Empfehlung des Präsidialausschusses, 
   berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine 
   Zusammensetzung festgelegten Ziele und streben 
   die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten 
   Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. 
   Insbesondere würde mit der Wahl der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -3-

vorgeschlagenen Kandidaten das Ziel des 
   Aufsichtsrats, wonach mindestens drei seiner 
   Mitglieder unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex sein 
   sollen, erreicht. Keiner der Kandidaten übt nach 
   Einschätzung des Aufsichtsrats eine 
   Organfunktion oder Beratungsaufgaben bei 
   wesentlichen Wettbewerbern des Unternehmens im 
   Sinne von Ziffer 5.4.2 Satz 4 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex aus. 
 
   Der Aufsichtsrat hat sich ferner im Sinne von 
   Ziffer 5.4.1 Absatz 5 des Deutschen Corporate 
   Governance Kodex bei den vorgeschlagenen 
   Kandidaten vergewissert, dass diese jeweils den 
   zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat 
   in Übereinstimmung mit Ziffer 5.4.3 Satz 1 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex im Wege 
   der Einzelwahl durchzuführen. 
 
   Nähere Angaben zum Werdegang der vorgeschlagenen 
   Personen sind den auf unserer Internetseite 
   unter www.vtg.de/hauptversammlung eingestellten 
   und am Ende dieser Einladung abgedruckten 
   Lebensläufen zu entnehmen. 
 
   *Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
   zu Punkt 7 der Tagesordnung über den 
   Bezugsrechtsausschluss bei der Verwendung 
   eigener Aktien* 
 
   Unter Tagesordnungspunkt 7 schlagen Vorstand und 
   Aufsichtsrat vor, die Gesellschaft gemäß § 
   71 Absatz 1 Nr. 8 AktG und in 
   Übereinstimmung mit üblicher 
   Unternehmenspraxis zu ermächtigen, bis zum 5. 
   Juni 2023 eigene Aktien im Umfang von insgesamt 
   bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder - 
   falls dieser Wert geringer ist - des zum 
   Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu 
   erwerben. Die Hauptversammlung vom 5. Juni 2014 
   hat den Vorstand ermächtigt, eigene Aktien mit 
   einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag von 
   bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Von 
   dieser Ermächtigung wurde bislang kein Gebrauch 
   gemacht. Diese Ermächtigung läuft am 4. Juni 
   2019 aus. Um sicherzustellen, dass der Vorstand 
   fortlaufend und unabhängig von der Terminierung 
   der ordentlichen Hauptversammlung in 2019 zum 
   Rückerwerb eigener Aktien ermächtigt ist, sollen 
   bereits in dieser Hauptversammlung eine neue 
   Ermächtigung geschaffen und die bestehende 
   Erwerbsermächtigung aufgehoben werden. 
 
   Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz 
   der Gleichbehandlung gemäß § 53a AktG zu 
   wahren. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien 
   über die Börse, durch ein öffentliches 
   Kaufangebot oder durch die öffentliche 
   Einladung, Verkaufsofferten abzugeben, trägt 
   diesem Grundsatz Rechnung. Sofern ein 
   öffentliches Angebot oder eine öffentliche 
   Einladung zur Abgabe von Verkaufsofferten 
   überzeichnet ist, muss die Annahme nach Quoten 
   erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer 
   Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien 
   je Aktionär sowie eine Rundung nach 
   kaufmännischen Grundsätzen können vorgesehen 
   werden. Diese Möglichkeiten dienen dazu, 
   gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu 
   erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu 
   vermeiden und damit die technische Abwicklung zu 
   erleichtern. 
 
   Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung 
   können die von der Gesellschaft erworbenen 
   eigenen Aktien entweder - mit oder ohne 
   Herabsetzung des Grundkapitals - eingezogen oder 
   aber durch ein öffentliches Angebot an alle 
   Aktionäre oder über die Börse wieder 
   veräußert werden. Mit den beiden letzten 
   Möglichkeiten wird auch bei der Veräußerung 
   der Aktien das Recht der Aktionäre auf 
   Gleichbehandlung gewahrt. Im Falle einer 
   Einziehung bedürfen weder diese noch deren 
   Durchführung eines weiteren 
   Hauptversammlungsbeschlusses. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht im 
   Einklang mit der gesetzlichen Regelung in § 71 
   Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG weiter vor, dass der 
   Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats eine 
   Veräußerung der erworbenen eigenen Aktien 
   auch in anderer Weise als über die Börse oder 
   durch ein Angebot an alle Aktionäre vornehmen 
   kann, wenn die erworbenen eigenen Aktien 
   entsprechend der Regelung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG gegen Barzahlung zu einem Preis 
   veräußert werden, der den Börsenpreis der 
   Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Als Zeitpunkt der 
   Veräußerung gilt der Zeitpunkt der 
   Eingehung der Übertragungsverpflichtung, 
   auch wenn diese noch bedingt sein sollte, oder 
   der Zeitpunkt der Übertragung selbst, wenn 
   dieser keine gesonderte Verpflichtung vorausgeht 
   oder wenn der Zeitpunkt der Übertragung in 
   der Verpflichtungsvereinbarung als 
   maßgeblich bestimmt wird. Die endgültige 
   Festlegung des Veräußerungspreises für die 
   eigenen Aktien erfolgt nach dieser Maßgabe 
   zeitnah vor der Veräußerung der eigenen 
   Aktien. Bei einer Veräußerung der eigenen 
   Aktien durch ein öffentliches Angebot an alle 
   Aktionäre soll der Vorstand berechtigt sein, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
   auszuschließen. Der Ausschluss des 
   Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist 
   erforderlich, um eine Abgabe erworbener eigener 
   Aktien im Wege eines Veräußerungsangebots 
   an die Aktionäre technisch durchführbar zu 
   machen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht 
   der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden 
   entweder durch Verkauf an der Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft 
   verwertet. 
 
   Die Möglichkeit einer Veräußerung in 
   anderer Form als über die Börse oder durch ein 
   Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der 
   Gesellschaft und der Aktionäre, da durch die 
   Veräußerung von Aktien beispielsweise an 
   institutionelle Anleger zusätzliche in- und 
   ausländische Aktionäre gewonnen werden können. 
   Die Gesellschaft wird darüber hinaus in die Lage 
   versetzt, ihr Eigenkapital den jeweiligen 
   geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und 
   schnell und flexibel auf günstige 
   Börsensituationen reagieren zu können. Die 
   Vermögens- wie auch die Stimmrechtsinteressen 
   der Aktionäre werden gewahrt. Den Aktionären 
   entsteht angesichts des geringen Volumens kein 
   Nachteil, da die unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre veräußerten 
   Aktien nur zu einem Preis veräußert werden 
   dürfen, der den Börsenkurs der Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt 
   der Veräußerung nicht wesentlich 
   unterschreitet. Bei der Ausübung der 
   Ermächtigung ist eine anderweitige Ausgabe oder 
   Veräußerung von Aktien oder eine Ausgabe 
   von Options- oder Wandlungsrechten, soweit diese 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 
   186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung erfolgt, zu berücksichtigen. 
   Interessierte Aktionäre können daher eine zum 
   Erhalt ihrer Beteiligungsquote erforderliche 
   Anzahl von Aktien zu annähernd gleichen 
   Konditionen über die Börse erwerben. 
 
   Die Gesellschaft soll ferner auch die 
   Möglichkeit haben, eigene Aktien beim (auch 
   mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, 
   Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
   Unternehmen sowie im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen als Gegenleistung 
   anbieten zu können. Die Gesellschaft wird 
   dadurch in die Lage versetzt, eigene Aktien als 
   Akquisitionswährung zu nutzen, wie es der 
   nationale und internationale Wettbewerb nicht 
   selten fordern. Wie bereits in der Vergangenheit 
   prüft der Vorstand fortlaufend Gelegenheiten für 
   die Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen oder 
   Beteiligungen an Unternehmen. Der Erwerb 
   derartiger Beteiligungen oder Unternehmen gegen 
   Gewährung von Aktien liegt im Interesse der 
   Gesellschaft, wenn der Erwerb zu einer Festigung 
   oder Verstärkung der Marktposition der 
   VTG-Gruppe führt oder den Markteintritt in neue 
   Geschäftsfelder ermöglicht oder erleichtert. Um 
   dem Interesse der Veräußerer oder der 
   Gesellschaft an einer Bezahlung in Form von 
   Aktien der Gesellschaft für den Fall eines 
   erfolgreichen Abschlusses solcher Verträge 
   zeitnah und flexibel Rechnung tragen zu können, 
   ist es erforderlich, sofern nicht auf das 
   genehmigte Kapital zurückgegriffen werden soll, 
   dass der Vorstand zur Gewährung eigener Aktien 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt 
   wird. Die Interessen der Aktionäre sind zum 
   einen durch die Volumengrenze von 10 % gewahrt, 
   die eine weitergehende Einbuße der 
   Beteiligungsquote ausschließt. Zum anderen 
   wird sich der Vorstand bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelation am Börsenkurs der Aktien der 
   Gesellschaft orientieren. Eine schematische 
   Anknüpfung an den Börsenpreis ist hierbei jedoch 
   nicht vorgesehen, insbesondere um einmal 
   erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch 
   Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu 
   stellen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen 
   liegt aus Sicht des Vorstands die vorgeschlagene 

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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -4-

Veräußerung von eigenen Aktien im Interesse 
   der Gesellschaft und der Aktionäre und kann es 
   im Einzelfall rechtfertigen, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre auszuschließen. Der Vorstand und 
   der Aufsichtsrat werden in jedem einzelnen Fall 
   prüfen und abwägen, ob der Zusammenschluss oder 
   Erwerb gegen Gewährung eigener Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts im Interesse der 
   Gesellschaft liegt. 
 
   Ferner soll die Gesellschaft die Möglichkeit 
   erhalten, eigene Aktien zur Erfüllung von 
   Options- bzw. Wandlungsrechten und 
   Wandlungspflichten aus bestimmten von der 
   Gesellschaft oder einer unmittelbaren oder 
   mittelbaren Tochtergesellschaft der Gesellschaft 
   ausgegebenen Options- und/oder Wandelanleihen zu 
   verwenden. Durch die vorgeschlagene 
   Beschlussfassung wird keine neue oder weitere 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelanleihen neben der bestehenden 
   Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelanleihen geschaffen. Sie dient lediglich 
   dem Zweck, der Verwaltung die Möglichkeit 
   einzuräumen, Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
   Wandlungspflichten, die aufgrund der bestehenden 
   Ermächtigung ausgegeben werden, mit eigenen 
   Aktien anstelle der Inanspruchnahme des 
   ansonsten verfügbaren bedingten Kapitals zu 
   bedienen, wenn dies im Einzelfall nach Prüfung 
   durch Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der 
   Gesellschaft liegt. Der Vorteil der Verwendung 
   bereits bestehender eigener Aktien liegt unter 
   anderem darin, dass - anders als bei der 
   Inanspruchnahme bedingten Kapitals - keine neuen 
   Aktien geschaffen werden müssen und deshalb der 
   für eine Kapitalerhöhung typische 
   Verwässerungseffekt vermieden werden kann. 
 
   Die Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien, zu 
   ihrer Veräußerung bzw. zu ihrem Einzug 
   sollen unabhängig voneinander, einmal oder 
   mehrmals, ganz oder auch in Teilen ausgeübt 
   werden dürfen. 
 
   Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass die 
   derzeit bestehende, durch die Hauptversammlung 
   am 5. Juni 2014 erteilte und bis zum 4. Juni 
   2019 befristete Ermächtigung zum Erwerb eigener 
   Aktien für die Zeit ab Wirksamwerden der neuen 
   Ermächtigung aufgehoben wird. 
 
   *Zugänglichmachung des Berichts des Vorstands an 
   die Hauptversammlung zu Punkt 7 der 
   Tagesordnung* 
 
   Der gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 4 in 
   Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG der 
   Hauptversammlung zu erstattende 
   Vorstandsbericht, der vorstehend vollständig 
   abgedruckt ist, ist im Internet unter 
   www.vtg.de/hauptversammlung zugänglich. Der 
   Bericht wird während der Hauptversammlung zur 
   Einsichtnahme ausliegen. Der Bericht liegt 
   außerdem vom Tag der Bekanntmachung der 
   Einberufung der Hauptversammlung an in den 
   Geschäftsräumen der Gesellschaft aus und wird 
   auf Verlangen jedem Aktionär übersandt. 
 
*Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Das Grundkapital der VTG Aktiengesellschaft beträgt EUR 
28.756.219,00 und ist eingeteilt in 28.756.219 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen 
Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Gemäß § 17 
Absatz 1 der Satzung der VTG Aktiengesellschaft gewährt 
jede Aktie in der Hauptversammlung eine Stimme. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
der ordentlichen Hauptversammlung 2018 beläuft sich 
somit auf 28.756.219. 
 
*2. Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, 
die sich spätestens bis zum Ablauf des 30. Mai 2018 
(24:00 Uhr MESZ) bei der Gesellschaft unter der 
nachfolgend genannten Adresse anmelden. Die Anmeldung 
bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher 
oder englischer Sprache erfolgen. 
 
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts nachweisen. Hierzu bedarf es eines 
Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das 
depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 16. 
Mai 2018 (00:00 Uhr MESZ, sog. Nachweisstichtag) 
beziehen und der Gesellschaft unter der nachfolgend 
genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 30. Mai 
2018 (24:00 Uhr MESZ) zugehen muss. Der Nachweis bedarf 
der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder 
englischer Sprache erstellt sein. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich 
dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem 
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch 
im Fall der vollständigen oder teilweisen 
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang 
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz 
des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; 
d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die 
Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des 
Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Zuerwerbe von 
Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und 
stimmberechtigt. Die Möglichkeit der Bevollmächtigung 
des Erwerbers bleibt unberührt. Der Nachweisstichtag 
hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind 
an folgende Anmeldeadresse zu übermitteln: 
 
 VTG Aktiengesellschaft 
 c/o Deutsche Bank AG 
 Securities Production 
 - General Meetings - 
 Postfach 20 01 07 
 60605 Frankfurt am Main 
 Fax: 069-12012-86045 
 E-Mail: wp.hv@db-is.com 
 
Nach Zugang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes werden 
den teilnahmeberechtigten Aktionären Eintrittskarten 
für die Hauptversammlung übersandt. Wir bitten die 
Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die 
Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes 
an die VTG Aktiengesellschaft unter vorgenannter 
Adresse Sorge zu tragen, um die Organisation der 
Hauptversammlung zu erleichtern. 
 
*3. Stimmrechtsvertretung* 
 
Die Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen 
Rechte in der Hauptversammlung nach entsprechender 
Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, 
z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, 
weisungsgebundene von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter oder einen Dritten, ausüben 
lassen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind 
eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des 
Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen 
erforderlich. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein 
Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine 
andere der in § 135 AktG gleichgestellten Personen 
bevollmächtigt wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr 
als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder 
mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann 
dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag 
der Hauptversammlung die Vollmacht an der 
Einlasskontrolle vorweist. Für eine Übermittlung 
des Nachweises per Post oder Fax verwenden Aktionäre 
bzw. Aktionärsvertreter bitte die nachfolgend genannte 
Adresse: 
 
 VTG Aktiengesellschaft 
 c/o Better Orange IR & HV AG 
 Haidelweg 48 
 81241 München 
 Telefax:+49 - (0)89 - 88 96 906 55 
 
Als elektronischen Übermittlungsweg bietet die 
Gesellschaft an, den Nachweis der Bevollmächtigung per 
E-Mail an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse 
vtg@better-orange.de zu übersenden. Vorstehende 
Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn 
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber 
der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter 
Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung 
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer 
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten 
Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der 
Gesellschaft erklärt werden. Aktionäre, die einen 
Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur 
Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, 
welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird 
den ordnungsgemäß angemeldeten Personen zusammen 
mit der Eintrittskarte zugesendet und kann auch auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
www.vtg.de/hauptversammlung heruntergeladen werden. Es 
kann zudem unter der in diesem Abschnitt genannten 
Adresse postalisch, per Fax oder per E-Mail angefordert 
werden. 
 
Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG 
gleichgestellten Person oder Institution können 
Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, 
sich in einem solchen Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm 
möglicherweise geforderten Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet 
haben, bietet die Gesellschaft als besonderen Service 
an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: VTG Aktiengesellschaft: Bekanntmachung -5-

üben das Stimmrecht im Fall ihrer Bevollmächtigung 
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind 
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Vollmacht und 
Weisungen sind in Textform zu erteilen. Formulare zur 
Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden 
jeder Eintrittskarte beigefügt. Sie können zudem unter 
der in diesem Abschnitt genannten Adresse postalisch, 
per Fax oder per E-Mail angefordert werden. Sie stehen 
ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
zum Herunterladen bereit. 
 
Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, werden 
zur organisatorischen Erleichterung gebeten, die 
Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis zum 5. Juni 
2018 (24:00 Uhr MESZ) (Eingang bei der Gesellschaft) 
postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die in 
diesem Abschnitt genannte Adresse zu übermitteln. 
Nähere Einzelheiten zur Vollmachts- und 
Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter finden sich auf den hierzu 
vorgesehenen Formularen und auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
*4. Rechte der Aktionäre* 
 
*4.1 Ergänzung der Tagesordnung* 
 
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 
AktG müssen dem Vorstand der Gesellschaft unter der 
nachstehenden Adresse bis zum Ablauf des 6. Mai 2018 
(24:00 Uhr MESZ) schriftlich zugehen: 
 
 Vorstand der VTG Aktiengesellschaft 
 Investor Relations 
 Nagelsweg 34 
 20097 Hamburg 
 
Weitergehende Erläuterungen zu Ergänzungsanträgen zur 
Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG und deren 
Voraussetzungen stehen auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
zur Verfügung. 
 
*4.2 Anträge von Aktionären (§ 126 Absatz 1 AktG)* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand 
und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung zu stellen. 
 
Bis zum Ablauf des 22. Mai 2018 (24:00 Uhr MESZ) der 
Gesellschaft unter nachfolgender Adresse zugegangene 
Gegenanträge von Aktionären zu einem bestimmten Punkt 
der Tagesordnung im Sinne von § 126 Absatz 1 AktG 
werden den Aktionären im Internet unter 
www.vtg.de/hauptversammlung unverzüglich zugänglich 
gemacht: 
 
 VTG Aktiengesellschaft 
 Investor Relations 
 Nagelsweg 34 
 20097 Hamburg 
 E-Mail: hv@vtg.com 
 Fax: 040-2354-1360 
 
Weitergehende Erläuterungen zu Gegenanträgen nach § 126 
Absatz 1 AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den 
Gründen, aus denen gemäß § 126 Absatz 2 AktG ein 
Gegenantrag und dessen Begründung nicht über die 
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen, stehen 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
zur Verfügung. 
 
*4.3 Wahlvorschläge von Aktionären (§ 127 AktG)* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und/oder 
Aufsichtsratsmitgliedern zu machen. 
 
Bis zum Ablauf des 22. Mai 2018 (24:00 Uhr MESZ) der 
Gesellschaft unter der in Ziffer 4.2 genannten Adresse 
zugegangene Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 
AktG werden den Aktionären im Internet unter 
www.vtg.de/hauptversammlung unverzüglich zugänglich 
gemacht. 
 
Weitergehende Erläuterungen zu Wahlvorschlägen nach § 
127 AktG und deren Voraussetzungen sowie zu den 
Gründen, aus denen gemäß §§ 127 Satz 1 i. V. m. 
126 Absatz 2 AktG und § 127 Satz 3 AktG ein 
Wahlvorschlag und dessen Begründung nicht über die 
Internetseite zugänglich gemacht werden müssen, stehen 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
www.vtg.de/hauptversammlung zur Verfügung. 
 
*4.4 Auskunftsrecht der Aktionäre* 
 
Nach § 131 Absatz 1 AktG ist jedem Aktionär auf 
Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft 
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit 
sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands 
der Tagesordnung erforderlich ist. 
 
Weitergehende Erläuterungen zum Auskunftsrecht der 
Aktionäre gemäß § 131 Absatz 1 AktG stehen auf der 
Internetseite der Gesellschaft unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
zur Verfügung. 
 
*5. Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft* 
 
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der 
Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und 
weitere Informationen im Zusammenhang mit der 
Hauptversammlung sind ab Einberufung der 
Hauptversammlung über die Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
www.vtg.de/hauptversammlung 
 
zugänglich. 
 
Hamburg, im April 2018 
 
*VTG Aktiengesellschaft* 
 
_Der Vorstand_ 
 
*Lebensläufe der nach Tagesordnungspunkt 8 
vorgeschlagenen Personen für die Wahl zum Aufsichtsrat* 
 
*Prof. Dr. rer. oec. Franka Ruhwedel*, Duisburg, 
Professorin für Finance und Accounting an der 
Hochschule Rhein-Waal, Kamp-Lintfort 
 
*Persönliche Daten* 
 
Geburtsjahr:  1973 
Wohnort:      Duisburg 
Nationalität: deutsch 
 
*Ausbildung* 
 
1979-1992:   Schulausbildung, Münster 
1989-1990:   Schulbesuch in den USA (Erie, PA) 
1992-1994:   Ausbildung zur Bankkauffrau, 
             Commerzbank AG, Filiale Münster 
1994-1999:   Studium der 
             Betriebswirtschaftslehre, 
             Westfälische Wilhelms-Universität, 
             Münster 
             (Schwerpunkt Internationale 
             Rechnungslegung, Controlling, 
             Finanzierung) 
1999 - 2003: Promotion an der Ruhr-Universität 
             Bochum (Lehrstuhl für 
             Internationale 
             Unternehmensrechnung, Prof. Dr. 
             Bernhard Pellens) 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
1992-1994: Commerzbank AG, Filiale Münster, 
           Auszubildende, anschließend 
           Mitarbeit in der Kreditabteilung für 
           Firmenkunden 
1999-2003: Ruhr-Universität Bochum, 
           Wissenschaftliche Mitarbeiterin 
2004-2005: ThyssenKrupp Steel AG, Duisburg, 
           Projektmanagerin Corporate 
           Development/M&A 
2005-2007: ThyssenKrupp AG, Düsseldorf, 
           Projektmanagerin Corporate M&A 
2007-2013: FOM Hochschule, Essen, Professorin 
           für Rechnungswesen und Controlling 
2011-2013: BildungsCentrum der Wirtschaft gGmbH, 
           Essen, Leitung der 
           'Koordinationsgruppe 
           Qualitätsverbesserung' 
seit 2013: Hochschule Rhein-Waal, Kamp-Lintfort, 
           Professorin für Finance und 
           Accounting 
 
*Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten* 
 
NATIONAL-BANK AG, Essen 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen* 
 
Keine 
 
*Sonstige wesentliche Tätigkeiten* 
 
Keine 
 
*Jens Fiege*, Münster, Mitglied des Vorstands, Fiege 
Gruppe, Greven 
 
*Persönliche Daten* 
 
Geburtsjahr:  1974 
Wohnort:      Münster 
Nationalität: deutsch 
 
*Ausbildung* 
 
1991:      High School Diploma (USA) 
1993:      Abitur 
1995-1996: Vordiplom in BWL, Universität zu Köln 
1996-2000: European Master in Management (EMIM) 
           an der EBS - European School of 
           Management in Oxford, Madrid, Paris 
           und Berlin, 
           Abschlüsse: Diplom-Kaufmann (2000), 
           European Master in Management (1999), 
           Diplôme de grande école de Gestion 
           (1999) 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
2000-2003: Bertelsmann Ventures/e.ventures, San 
           Francisco, Hamburg, Paris, 
           Venture Capital Fund, Investment 
           Manager 
2003-2004: Lufthansa Technik Logistik, Hamburg, 
           Manager Business Development 
2004-2009: Fiege Gruppe, Greven, Managing 
           Director Fiege International, 
           Mitglied des Executive Committee 
seit 2009: Fiege Gruppe, Greven, Mitglied des 
           Vorstands 
 
*Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten* 
 
Keine 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen* 
 
Handwerksgruppe Philip Mecklenburg GmbH, Hamburg, 
Vorsitzender des Beirats 
 
*Sonstige wesentliche Tätigkeiten* 
 
* Commerzbank AG, Frankfurt, Mitglied des 
  Regionalbeirats Nordwest 
* Die Familienunternehmer e. V., Berlin, 
  Mitglied des Strategischen Beirats 
* Schmitz Cargobull AG, Horstmar, Mitglied des 
  Digital Advisory Board KUBIKx 
* Verein der Kaufmannschaft zu Münster von 1835, 
  Mitglied des Beirats 
 
*Ulrich Müller*, Henstedt-Ulzburg, Mitglied des 
Vorstands Joachim Herz Stiftung, Hamburg 
 
*Persönliche Daten* 
 
Geburtsjahr:  1968 
Wohnort:      Henstedt-Ulzburg 
Nationalität: deutsch 
 
*Ausbildung* 
 
1988:      Abitur 
1988-1991: Bankkaufmann 
1992-1996: Studium der Betriebswirtschaftslehre, 
           Fachhochschule Ludwigshafen 
 
*Beruflicher Werdegang* 
 
1996-1999: Allianz Konzern, München, Referent 
1999-2002: Wilhelm von Finck AG, München, Leiter 
           Internes Controlling 
2002-2007: Munich Re AG, München, Senior 
           Analyst, dann Abteilungsleiter 
2007-2008: CORO Vermögensverwaltungsgesellschaft 
           mbH, Hamburg, Asset Manager 
seit 2008: Joachim Herz Stiftung, Hamburg, 
           Bereichsleiter, dann Vorstand 
 
*Mandate in anderen gesetzlich zu bildenden 
Aufsichtsräten* 
 
Keine 
 
*Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
ausländischen Kontrollgremien von 
Wirtschaftsunternehmen* 
 
* JH Holdings Inc., Atlanta, USA (Mitglied Board 
  of Directors) 
* JH Title Holding Inc., Atlanta, USA (Mitglied 
  Board of Directors) 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

*Sonstige wesentliche Tätigkeiten* 
 
Keine 
 
2018-04-19 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
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Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: VTG Aktiengesellschaft 
             Nagelsweg 3440 
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Telefon:     +49 40 2354-0 
Fax:         +49 40 2354-1350 
E-Mail:      ir@vtg.com 
Internet:    https://www.vtg.de 
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WKN:         VTG999 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime 
             Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, 
             Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange 
 
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676589 2018-04-19 
 
 

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