DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Ströer SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-04-19 / 15:04 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. Ströer SE & Co. KGaA Köln WKN: 749399 ISIN: DE 0007493991 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2018 Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Ströer SE & Co. KGaA am 30. Mai 2018, um 10.00 Uhr (Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im Congress-Centrum Ost Koelnmesse, Congress-Saal (4.OG), Deutz-Mülheimer Straße 51, 50679 Köln Deutschland *TAGESORDNUNG* 1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats und des Vorschlags der persönlich haftenden Gesellschafterin für die Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr, Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr der Gesellschaft entsprechend § 171 des Aktiengesetzes (AktG) gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt die Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung der Ströer SE & Co. KGaA mit Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin. Für die übrigen Unterlagen, mit Ausnahme der Verwendung des Bilanzgewinns unter Tagesordnungspunkt 2, sieht das Gesetz keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Ströer SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2017 in der vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 81.996.375,55 ausweist, festzustellen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Ströer SE & Co. KGaA zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von insgesamt EUR 81.996.375,55 wie folgt zu verwenden: - Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 1,30 je dividendenberechtigte Stückaktie, das sind insgesamt EUR 72.444.356,40 und - Vortrag des Restbetrages in Höhe von EUR 9.552.019,15 auf neue Rechnung. Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der jedoch unverändert eine Dividende von EUR 1,30 je dividendenberechtigte Stückaktie vorsehen wird. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der Dividende ist somit für den 5. Juni 2018 vorgesehen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin für das Geschäftsjahr 2017* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats* Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers* Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr zu bestellen. Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfer-VO (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde. 6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 10 der Satzung* Infolge der durchgeführten Unternehmensakquisitionen hat sich die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ströer Konzern erhöht und beträgt in der Regel mehr als 10.000, jedoch weniger als 20.000. Der Aufsichtsrat ist daher gemäß §§ 278 Abs. 3, 97 ff. AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG von derzeit insgesamt 12 auf insgesamt 16 Mitglieder zu vergrößern. Die persönlich haftende Gesellschafterin beabsichtigt daher, in Bezug auf die neue Zusammensetzung des Aufsichtsrates durch die Bekanntmachung gemäß §§ 97 Absatz 1, 278 Absatz 3 AktG das Statusverfahren gemäß §§ 97 ff. AktG einzuleiten. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung wird das Statusverfahren noch nicht abgeschlossen sein. Nach Durchführung des Statusverfahren gemäß §§ 97 ff. AktG setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 278 Absatz 3, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2 MitbestG aus acht von den Anteilseignern und acht von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Satzung der Gesellschaft soll mit Wirkung zum Wirksamwerden der neuen Zusammensetzung des Aufsichtsrates entsprechend angepasst werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: a) § 10 Absatz (1) der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(1) _Der Aufsichtsrat besteht aus sechzehn Mitgliedern. Davon werden acht Mitglieder von der Hauptversammlung und acht Mitglieder von den Arbeitnehmern gemäß den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt.'_ b) Die persönlich haftende Gesellschafterin wird angewiesen, die Satzungsänderung erst dann zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft anzumelden, wenn entweder die Anrufungsfrist gemäß § 97 Absatz 2 Satz 1 AktG widerspruchslos abgelaufen ist oder das Statusverfahren aus anderen Gründen ergibt, dass der Aufsichtsrat sich gemäß §§ 278 Absatz 3, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2 MitbestG aus acht von den Anteilseignern und acht von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammensetzt. 7. *Neuwahl des Aufsichtsrats* Nach Durchführung des Statusverfahrens sowie dem Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Satzungsänderung setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 278 Absatz 3, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2 MitbestG und § 10 Absatz 1 der Satzung künftig aus acht von den Anteilseignern und acht von den Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. Hierbei hat der Anteil der Frauen und Männer im Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 AktG mindestens jeweils 30% zu betragen (Mindestanteil). Nach § 124 Absatz 2 Satz 2 AktG wird mitgeteilt, dass der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 AktG nicht widersprochen wurde, so dass der vorgeschriebene Mindestanteil für Frauen und Männer vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist. Von den insgesamt sechzehn Sitzen im Aufsichtsrat sind daher mindestens fünf mit Frauen und mindestens fünf mit Männern zu besetzen. Die Amtszeit sämtlicher amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft endet mit dem frühesten der nachstehenden Ereignisse: * Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft, * Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist des § 97 Absatz 2 Satz 1 AktG bzw. nach rechtskräftiger Beendigung eines etwaigen gerichtlichen Statusverfahrens einberufen wird,
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DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -2-
* Ablauf von sechs Monaten nach Ablauf der Anrufungsfrist des § 97 Absatz 2 Satz 1 AktG bzw. rechtskräftiger Beendigung eines etwaigen gerichtlichen Statusverfahrens. Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat unter Beachtung der Ziffer 5.4.1 Absatz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex für die Zusammensetzung von Aufsichtsräten vor, a) Herrn Christoph Vilanek, Hamburg, CEO der freenet AG, Büdelsdorf; b) Herrn Dirk Ströer, Köln, Unternehmer, geschäftsführender Gesellschafter der Ströer Außenwerbung GmbH & Co. KG, Köln; c) Herrn Ulrich Voigt, Bergisch Gladbach, Vorstandsmitglied der Sparkasse Köln-Bonn, Köln; d) Frau Julia Flemmerer, Köln, Managing Director der Famosa Real Estate S.L., Ibiza, Spanien; für die Zeit ab dem frühesten der folgenden Ereignisse: * Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft, * Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist des § 97 Absatz 2 Satz 1 AktG bzw. nach rechtskräftiger Beendigung eines etwaigen gerichtlichen Statusverfahrens einberufen wird, * Ablauf von sechs Monaten nach Ablauf der Anrufungsfrist des § 97 Absatz 2 Satz 1 AktG bzw. rechtskräftiger Beendigung eines etwaigen gerichtlichen Statusverfahrens bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen, sowie e) Frau Anette Bronder, Stuttgart, Mitglied der Geschäftsführung der T-Systems International GmbH, Frankfurt am Main und f) Herrn Vicente Vento Bosch, Hamburg, Geschäftsführer und CEO der Deutsche Telekom Capital Partners Management GmbH, Hamburg für die Zeit ab dem frühesten der folgenden Ereignisse; * Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft, * Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist des § 97 Absatz 2 Satz 1 AktG bzw. nach rechtskräftiger Beendigung eines etwaigen gerichtlichen Statusverfahrens einberufen wird, * Ablauf von sechs Monaten nach Ablauf der Anrufungsfrist des § 97 Absatz 2 Satz 1 AktG bzw. rechtskräftiger Beendigung eines etwaigen gerichtlichen Statusverfahrens bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. sowie g) Herrn Martin Diederichs, Bonn, Rechtsanwalt und Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Heidland, Werres, Diederichs, Köln h) Frau Petra Sontheimer, Köln, Management Coach und Organisationsberaterin bei der cidpartners GmbH, Bonn für die Zeit ab dem frühesten der folgenden Ereignisse; * Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen Satzungsänderung in das Handelsregister der Gesellschaft, * Beendigung der ersten Hauptversammlung, die nach Ablauf der Anrufungsfrist des § 97 Absatz 2 Satz 1 AktG bzw. nach rechtskräftiger Beendigung eines etwaigen gerichtlichen Statusverfahrens einberufen wird, * Ablauf von sechs Monaten nach Ablauf der Anrufungsfrist des § 97 Absatz 2 Satz 1 AktG bzw. rechtskräftiger Beendigung eines etwaigen gerichtlichen Statusverfahrens bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Wahlen sollen als Einzelwahl durchgeführt werden. Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird darauf hingewiesen, dass im Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat Herr Christoph Vilanek als Aufsichtsratsvorsitzender vorgeschlagen werden soll. *Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex:* Die vorgeschlagenen Kandidaten gehören folgenden anderen a) gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und/oder b) vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien anderer Wirtschaftsunternehmen an: Herr Christoph Vilanek: a) mobilcom-debitel GmbH, Büdelsdorf, MEDIA BROADCAST GmbH, Köln, eXaring AG, München, (alle jeweils Konzerngesellschaften der freenet AG), Ströer Management SE (persönlich haftende Gesellschafterin der Ströer SE & Co. KGaA); b) Sunrise Communications AG (Verwaltungsrat), Zürich (Schweiz). Herr Dirk Ströer: a) Ströer Management SE (persönlich haftende Gesellschafterin der Ströer SE & Co. KGaA); b) keine. Herr Ulrich Voigt: a) Ströer Management SE (persönlich haftende Gesellschafterin der Ströer SE & Co. KGaA); b) modernes köln Gesellschaft für Stadtentwicklung mit beschränkter Haftung (Aufsichtsrat), Köln, Börsenrat der Börse Düsseldorf, Finanz Informatik GmbH & Co. KG (Aufsichtsrat), Frankfurt a.M. Frau Julia Flemmerer: a) keine; b) keine. Frau Anette Bronder: a) elumeo SE (Verwaltungsrat), Berlin, T-Systems Multimedia Solutions GmbH, Dresden, Deutsche Telekom IT GmbH, Bonn; b) Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz GmbH (Aufsichtsrat), Kaiserslautern. Vicente Vento Bosch: a) Ströer Management SE (persönlich haftende Gesellschafterin der Ströer SE & Co. KGaA); b) Deutsche Telekom Strategic Investments GmbH (Aufsichtsrat), Bonn, Deutsche Telekom Venture Funds GmbH (Aufsichtsrat), Bonn, Telekom Innovation Pool GmbH (Beirat), Bonn (alle jeweils Konzerngesellschaften der Deutsche Telekom AG), eValue 2nd Fund GmbH (Beirat), Berlin, Swiss Towers AG (Beobachter im Verwaltungsrat), Zug (Schweiz), Keepler Data Tech S.L. (Beobachter im Verwaltungsrat), Madrid (Spanien). Herr Martin Diederichs: a) Ströer Management SE (persönlich haftende Gesellschafterin der Ströer SE & Co. KGaA); b) DSD Steel Group GmbH (Aufsichtsrat), Saarlouis. Frau Petra Sontheimer: a) keine; b) keine. Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absatz 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird erklärt, dass Herr Christoph Vilanek, Herr Ulrich Voigt, Frau Anette Bronder, Herr Vicente Vento Bosch, Herr Martin Diederichs und Frau Petra Sontheimer, nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keinen nach dieser Empfehlung offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Gesellschaft, deren Konzernunternehmen, zu den Organen der Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär stehen. Vorsorglich wird jedoch auf Folgendes hingewiesen: Herr Christoph Vilanek ist Vorstandsvorsitzender der freenet AG und zwischen Tochtergesellschaften der freenet AG und Gesellschaften der Ströer-Gruppe bestehen geschäftliche Beziehungen. Des Weiteren gehört die Sparkasse KölnBonn, deren Vorstandsmitglied Herr Voigt ist, dem Bankenkonsortium an, welches der Gesellschaft Kreditmittel zur Verfügung stellt. Frau Anette Bronder und Herr Vicente Vento Bosch sind Geschäftsführer von Tochtergesellschaften der Deutsche Telekom AG, von der die Gesellschaft in 2015 die Digital Media Products GmbH und die Interactive Media CCSP GmbH erworben hat und die Aktionärin der Gesellschaft ist. Des Weiteren bestehen zwischen der Deutsche Telekom AG und deren Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften der Ströer-Gruppe geschäftliche Beziehungen. Herr Christoph Vilanek, Herr Ulrich Voigt, Herr Vicente Vento Bosch und Herr Martin Diederichs sind zudem Mitglieder des Aufsichtsrats der Ströer Management SE. Herr Dirk Ströer ist Aktionär und Aufsichtsratsmitglied der Ströer SE & Co. KGaA sowie der Ströer Management SE und zusammen mit Herrn Udo Müller (Vorstandsmitglied der Ströer Management SE und Aktionär der Ströer SE & Co. KGaA) Gesellschafter der Media Ventures GmbH in Köln. Zwischen der Media Ventures GmbH und Gesellschaften von Herrn Dirk Ströer sowie Gesellschaften der Ströer-Gruppe bestehen diverse geschäftliche Beziehungen. Frau Julia Flemmerer ist mit Herrn Udo Müller (Vorstandsmitglied der persönlich haftenden Gesellschafterin und Aktionär der Ströer SE & Co. KGaA) verheiratet. Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen Kandidaten sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.stroeer.com unter der Rubrik '_Investor Relations_', '_Hauptversammlung_' abrufbar und am Ende dieser Hautversammlungseinladung abgedruckt. 8. *Beschlussfassung über die Änderung von § 2 der Satzung* In § 2 der Satzung der Gesellschaft, der den
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Unternehmensgegenstand regelt, soll in Absatz 1 ein neuer lit. c) eingefügt werden. Hintergrund ist, dass Marketing und Vertrieb von Waren, Produkten und Dienstleistungen sowie damit zusammenhängende Dienst- und Serviceleistungen einen zunehmend wichtigen Teil der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ausmachen. Diese Tätigkeit soll daher in § 2 Absatz 1 der Satzung als gleichwertiges Element abgebildet werden. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: § 2 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '(1) _Gegenstand des Unternehmens ist die Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding, d.h. die Zusammenfassung von Unternehmen, deren Beratung sowie die Übernahme sonstiger betriebswirtschaftlicher Aufgaben und Dienstleistungen für Unternehmen, die in folgenden Bereichen tätig sind:_ (a) _Werbung in Bezug auf Werbeträger jeglicher Form, insbesondere im Außen- und Onlinebereich durch die Bewirtschaftung der jeweiligen Werbeträger sowie die Vermittlung und Vermarktung von Werbeflächen einschließlich der (Weiter-)Entwicklung geeigneter Technologie,_ (b) Medien jeglicher Art, insbesondere im Onlinebereich, einschließlich des Betriebs und der Vermarktung von Online-Portalen für Information, Kommunikation (einschließlich sozialer Netzwerke), Unterhaltung (einschließlich Videos und Spiele) und E-Commerce (einschließlich dem damit zusammenhängenden Handel und der Herstellung von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen aller Art), (c) _Marketing und Vertrieb von Waren, Produkten und Dienstleistungen sowie damit zusammenhängende Dienst- und Serviceleistungen.'_ 9. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag mit der Ströer Performance Group GmbH* Die Ströer SE & Co. KGaA hat mit der Ströer Performance Group GmbH, Köln - als gewinnabführender Gesellschaft - am 4. April 2018 einen Gewinnabführungsvertrag (Ergebnisabführungsvertrag) geschlossen. Die Ströer SE & Co. KGaA ist alleinige Gesellschafterin der Ströer Performance Group GmbH. Der Gewinnabführungsvertrag wurde zur Herstellung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft abgeschlossen und bedarf zu seiner Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der Hauptversammlung der Ströer SE & Co. KGaA. Die persönlich haftende Gesellschafterin und der Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: Dem Gewinnabführungsvertrag vom 4. April 2018 zwischen der Ströer SE & Co. KGaA und der Ströer Performance Group GmbH mit Sitz in Köln, als gewinnabführender Gesellschaft wird zugestimmt. Der Vertrag hat folgenden Wortlaut: Zwischen *Ströer SE & Co. KGaA mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 86922* -nachfolgend '*OBERGESELLSCHAFT*' genannt- und *Ströer Performance Group GmbH mit Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 94037* -nachfolgend '*UNTERGESELLSCHAFT*' genannt- wird folgender *Gewinnabführungsvertrag* geschlossen: *Präambel* Die OBERGESELLSCHAFT ist alleinige Gesellschafterin der UNTERGESELLSCHAFT. *§ 1* *Gewinnabführung* 1. Die UNTERGESELLSCHAFT verpflichtet sich unter entsprechender Beachtung von § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, während der Vertragsdauer und erstmals ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres ihren gesamten nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die OBERGESELLSCHAFT abzuführen. Abzuführen ist - vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr. 2. Die UNTERGESELLSCHAFT kann mit Zustimmung der OBERGESELLSCHAFT Beträge aus dem Jahresüberschuss in die anderen Gewinnrücklagen einstellen, wenn dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Die während der Dauer dieses Vertrages gebildeten anderen Gewinnrücklagen sind auf Verlangen der OBERGESELLSCHAFT aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. 3. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen i.S.d. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB oder von vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist ausgeschlossen. *§ 2* *Verlustübernahme* Die OBERGESELLSCHAFT ist entsprechend der Vorschrift des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. *§ 3* *Jahresabschluss* 1. Die UNTERGESELLSCHAFT hat den Jahresabschluss so zu erstellen, dass der abzuführende Gewinn bzw. der zu übernehmende Verlust als Verbindlichkeit bzw. Forderung gegenüber der OBERGESELLSCHAFT ausgewiesen wird. 2. Der Jahresabschluss der UNTERGESELLSCHAFT ist vor dem Jahresabschluss der OBERGESELLSCHAFT zu erstellen. 3. Der Jahresabschluss der UNTERGESELLSCHAFT ist vor seiner Feststellung der OBERGESELLSCHAFT zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen. 4. Endet das Wirtschaftsjahr der UNTERGESELLSCHAFT zugleich mit dem Wirtschaftsjahr der OBERGESELLSCHAFT, so ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der UNTERGESELLSCHAFT im Jahresabschluss der OBERGESELLSCHAFT für das gleiche Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. *§ 4* *Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung* 1. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der OBERGESELLSCHAFT, der persönlich haftenden Gesellschafterin der OBERGESELLSCHAFT und der Gesellschafterversammlung der UNTERGESELLSCHAFT sowie der Eintragung in das Handelsregister der UNTERGESELLSCHAFT. Er gilt rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der UNTERGESELLSCHAFT. 2. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres der UNTERGESELLSCHAFT, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat (nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). 3. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt im Einzelfall insbesondere a) die Veräußerung von mindestens so vielen Anteilen an der UNTERGESELLSCHAFT durch die OBERGESELLSCHAFT, dass die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der UNTERGESELLSCHAFT in die OBERGESELLSCHAFT gemäß Steuerrecht nicht mehr vorliegen oder b) die Umwandlung, Verschmelzung oder Liquidation der OBERGESELLSCHAFT oder der UNTERGESELLSCHAFT. 4. Die OBERGESELLSCHAFT ist der UNTERGESELLSCHAFT im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste bis zur handelsrechtlichen Beendigung dieses Vertrags verpflichtet. 5. Wenn der Vertrag endet, hat die OBERGESELLSCHAFT den Gläubigern der UNTERGESELLSCHAFT entsprechend § 303 AktG Sicherheit zu leisten. *§ 5* *Schlussbestimmungen* 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags einschließlich dieser Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam, nichtig oder undurchführbar erweisen oder unwirksam, nichtig oder undurchführbar werden, gilt bei Aufrechterhaltung des Vertrages im Übrigen diejenige Regelung, die dem in diesem Vertrag erkennbar gewordenen Willen der Parteien am nächsten kommt. Die Parteien werden eine Regelung herbeiführen, die dem Zweck dieses Vertrages am nächsten kommt.
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