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DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.05.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Ströer SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
30.05.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-04-19 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Ströer SE & Co. KGaA Köln WKN: 749399 
ISIN: DE 0007493991 Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 2018 Sehr geehrte Damen und Herren 
Aktionäre, wir laden Sie herzlich ein zur 
ordentlichen Hauptversammlung der 
Ströer SE & Co. KGaA am 30. Mai 2018, 
um 10.00 Uhr 
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ) im 
Congress-Centrum Ost Koelnmesse, Congress-Saal (4.OG), 
Deutz-Mülheimer Straße 51, 
50679 Köln 
Deutschland 
 
*TAGESORDNUNG* 
 
1. Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten 
   Jahresabschlusses und Konzernabschlusses, des 
   zusammengefassten Lageberichts für die 
   Gesellschaft und den Konzern einschließlich 
   der Erläuterungen zu den Angaben nach §§ 289a 
   Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB sowie des Berichts 
   des Aufsichtsrats und des Vorschlags der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für die 
   Verwendung des Bilanzgewinns, jeweils für das am 
   31. Dezember 2017 endende Geschäftsjahr, 
   Beschlussfassung über die Feststellung des 
   Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2017 
 
   Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss für das am 31. Dezember 2017 
   endende Geschäftsjahr der Gesellschaft 
   entsprechend § 171 des Aktiengesetzes (AktG) 
   gebilligt. Gemäß § 286 Abs. 1 AktG erfolgt 
   die Feststellung des Jahresabschlusses durch die 
   Hauptversammlung der Ströer SE & Co. KGaA mit 
   Zustimmung der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin. Für die übrigen Unterlagen, 
   mit Ausnahme der Verwendung des Bilanzgewinns 
   unter Tagesordnungspunkt 2, sieht das Gesetz 
   keine Beschlussfassung durch die 
   Hauptversammlung vor. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den Jahresabschluss der Ströer SE & Co. 
    KGaA für das Geschäftsjahr 2017 in der 
    vorgelegten Fassung, der einen Bilanzgewinn 
    in Höhe von EUR 81.996.375,55 ausweist, 
    festzustellen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den im Jahresabschluss der Ströer SE & Co. 
    KGaA zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen 
    Bilanzgewinn in Höhe von insgesamt EUR 
    81.996.375,55 wie folgt zu verwenden: 
 
    - Ausschüttung einer Dividende in Höhe 
      von EUR 1,30 je dividendenberechtigte 
      Stückaktie, das sind insgesamt EUR 
      72.444.356,40 und 
    - Vortrag des Restbetrages in Höhe von 
      EUR 9.552.019,15 auf neue Rechnung. 
 
   Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene 
   Geschäftsjahr 2017 dividendenberechtigten 
   Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, 
   wird in der Hauptversammlung ein entsprechend 
   angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung 
   gestellt, der jedoch unverändert eine Dividende 
   von EUR 1,30 je dividendenberechtigte Stückaktie 
   vorsehen wird. 
 
   Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig. Die Auszahlung der 
   Dividende ist somit für den 5. Juni 2018 
   vorgesehen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   persönlich haftenden Gesellschafterin für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    der persönlich haftenden Gesellschafterin 
    der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2017 
    Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglieder des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, 
 
    den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden 
    Mitgliedern des Aufsichtsrats der 
    Gesellschaft für diesen Zeitraum Entlastung 
    zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses vor, 
 
    die Ernst & Young GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln, zum 
    Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und 
    des Konzernabschlusses für das am 31. 
    Dezember 2018 endende Geschäftsjahr zu 
    bestellen. 
 
   Der Aufsichtsrat hat vor Unterbreitung des 
   Wahlvorschlags die vom Deutschen Corporate 
   Governance Kodex vorgesehene Erklärung der Ernst 
   & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Köln, zu deren Unabhängigkeit eingeholt. 
 
   Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine 
   Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme 
   durch Dritte ist und ihm keine die 
   Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im 
   Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfer-VO 
   (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 
   10 der Satzung* 
 
   Infolge der durchgeführten 
   Unternehmensakquisitionen hat sich die Anzahl 
   der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ströer 
   Konzern erhöht und beträgt in der Regel mehr als 
   10.000, jedoch weniger als 20.000. Der 
   Aufsichtsrat ist daher gemäß §§ 278 Abs. 3, 
   97 ff. AktG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG von 
   derzeit insgesamt 12 auf insgesamt 16 Mitglieder 
   zu vergrößern. Die persönlich haftende 
   Gesellschafterin beabsichtigt daher, in Bezug 
   auf die neue Zusammensetzung des Aufsichtsrates 
   durch die Bekanntmachung gemäß §§ 97 Absatz 
   1, 278 Absatz 3 AktG das Statusverfahren 
   gemäß §§ 97 ff. AktG einzuleiten. Im 
   Zeitpunkt der Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung wird das Statusverfahren noch 
   nicht abgeschlossen sein. 
 
   Nach Durchführung des Statusverfahren gemäß 
   §§ 97 ff. AktG setzt sich der Aufsichtsrat der 
   Gesellschaft gemäß §§ 278 Absatz 3, 96 
   Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 7 Absatz 1 
   Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2 MitbestG aus acht 
   von den Anteilseignern und acht von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
   Die Satzung der Gesellschaft soll mit Wirkung 
   zum Wirksamwerden der neuen Zusammensetzung des 
   Aufsichtsrates entsprechend angepasst werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) § 10 Absatz (1) der Satzung wird wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      '(1) _Der Aufsichtsrat besteht aus 
           sechzehn Mitgliedern. Davon werden 
           acht Mitglieder von der 
           Hauptversammlung und acht 
           Mitglieder von den Arbeitnehmern 
           gemäß den Bestimmungen des 
           Mitbestimmungsgesetzes gewählt.'_ 
   b) Die persönlich haftende Gesellschafterin 
      wird angewiesen, die Satzungsänderung 
      erst dann zur Eintragung in das 
      Handelsregister der Gesellschaft 
      anzumelden, wenn entweder die 
      Anrufungsfrist gemäß § 97 Absatz 2 
      Satz 1 AktG widerspruchslos abgelaufen 
      ist oder das Statusverfahren aus anderen 
      Gründen ergibt, dass der Aufsichtsrat 
      sich gemäß §§ 278 Absatz 3, 96 
      Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 7 
      Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2 
      MitbestG aus acht von den Anteilseignern 
      und acht von den Arbeitnehmern zu 
      wählenden Mitgliedern zusammensetzt. 
7. *Neuwahl des Aufsichtsrats* 
 
   Nach Durchführung des Statusverfahrens sowie dem 
   Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 
   beschlossenen Satzungsänderung setzt sich der 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 278 
   Absatz 3, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG und § 7 
   Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 2 MitbestG 
   und § 10 Absatz 1 der Satzung künftig aus acht 
   von den Anteilseignern und acht von den 
   Arbeitnehmern zu wählenden Mitgliedern zusammen. 
   Hierbei hat der Anteil der Frauen und Männer im 
   Aufsichtsrat gemäß § 96 Absatz 2 Satz 1 
   AktG mindestens jeweils 30% zu betragen 
   (Mindestanteil). Nach § 124 Absatz 2 Satz 2 AktG 
   wird mitgeteilt, dass der Gesamterfüllung nach § 
   96 Absatz 2 Satz 3 AktG nicht widersprochen 
   wurde, so dass der vorgeschriebene Mindestanteil 
   für Frauen und Männer vom Aufsichtsrat insgesamt 
   zu erfüllen ist. Von den insgesamt sechzehn 
   Sitzen im Aufsichtsrat sind daher mindestens 
   fünf mit Frauen und mindestens fünf mit Männern 
   zu besetzen. Die Amtszeit sämtlicher amtierenden 
   Mitglieder des Aufsichtsrates der Gesellschaft 
   endet mit dem frühesten der nachstehenden 
   Ereignisse: 
 
   * Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 
     beschlossenen Satzungsänderung in das 
     Handelsregister der Gesellschaft, 
   * Beendigung der ersten Hauptversammlung, 
     die nach Ablauf der Anrufungsfrist des § 
     97 Absatz 2 Satz 1 AktG bzw. nach 
     rechtskräftiger Beendigung eines etwaigen 
     gerichtlichen Statusverfahrens einberufen 
     wird, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: Ströer SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der -2-

* Ablauf von sechs Monaten nach Ablauf der 
     Anrufungsfrist des § 97 Absatz 2 Satz 1 
     AktG bzw. rechtskräftiger Beendigung eines 
     etwaigen gerichtlichen Statusverfahrens. 
 
   Vor diesem Hintergrund schlägt der Aufsichtsrat 
   unter Beachtung der Ziffer 5.4.1 Absatz 1 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex für die 
   Zusammensetzung von Aufsichtsräten vor, 
 
    a) Herrn Christoph Vilanek, Hamburg, CEO 
       der freenet AG, Büdelsdorf; 
    b) Herrn Dirk Ströer, Köln, Unternehmer, 
       geschäftsführender Gesellschafter der 
       Ströer Außenwerbung GmbH & Co. 
       KG, Köln; 
    c) Herrn Ulrich Voigt, Bergisch 
       Gladbach, Vorstandsmitglied der 
       Sparkasse Köln-Bonn, Köln; 
    d) Frau Julia Flemmerer, Köln, Managing 
       Director der Famosa Real Estate S.L., 
       Ibiza, Spanien; 
 
    für die Zeit ab dem frühesten der folgenden 
    Ereignisse: 
 
    * Eintragung der unter 
      Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen 
      Satzungsänderung in das 
      Handelsregister der Gesellschaft, 
    * Beendigung der ersten 
      Hauptversammlung, die nach Ablauf der 
      Anrufungsfrist des § 97 Absatz 2 Satz 
      1 AktG bzw. nach rechtskräftiger 
      Beendigung eines etwaigen 
      gerichtlichen Statusverfahrens 
      einberufen wird, 
    * Ablauf von sechs Monaten nach Ablauf 
      der Anrufungsfrist des § 97 Absatz 2 
      Satz 1 AktG bzw. rechtskräftiger 
      Beendigung eines etwaigen 
      gerichtlichen Statusverfahrens 
 
    bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
    die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
    für das Geschäftsjahr 2018 beschließt, 
    in den Aufsichtsrat zu wählen, 
 
    sowie 
 
    e) Frau Anette Bronder, Stuttgart, 
       Mitglied der Geschäftsführung der 
       T-Systems International GmbH, 
       Frankfurt am Main und 
    f) Herrn Vicente Vento Bosch, Hamburg, 
       Geschäftsführer und CEO der Deutsche 
       Telekom Capital Partners Management 
       GmbH, Hamburg 
 
    für die Zeit ab dem frühesten der folgenden 
    Ereignisse; 
 
    * Eintragung der unter 
      Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen 
      Satzungsänderung in das 
      Handelsregister der Gesellschaft, 
    * Beendigung der ersten 
      Hauptversammlung, die nach Ablauf der 
      Anrufungsfrist des § 97 Absatz 2 Satz 
      1 AktG bzw. nach rechtskräftiger 
      Beendigung eines etwaigen 
      gerichtlichen Statusverfahrens 
      einberufen wird, 
    * Ablauf von sechs Monaten nach Ablauf 
      der Anrufungsfrist des § 97 Absatz 2 
      Satz 1 AktG bzw. rechtskräftiger 
      Beendigung eines etwaigen 
      gerichtlichen Statusverfahrens 
 
    bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
    die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
    für das Geschäftsjahr 2019 beschließt, 
    in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    sowie 
 
    g) Herrn Martin Diederichs, Bonn, 
       Rechtsanwalt und Sozius der 
       Rechtsanwaltskanzlei Heidland, 
       Werres, Diederichs, Köln 
    h) Frau Petra Sontheimer, Köln, 
       Management Coach und 
       Organisationsberaterin bei der 
       cidpartners GmbH, Bonn 
 
    für die Zeit ab dem frühesten der folgenden 
    Ereignisse; 
 
    * Eintragung der unter 
      Tagesordnungspunkt 6 beschlossenen 
      Satzungsänderung in das 
      Handelsregister der Gesellschaft, 
    * Beendigung der ersten 
      Hauptversammlung, die nach Ablauf der 
      Anrufungsfrist des § 97 Absatz 2 Satz 
      1 AktG bzw. nach rechtskräftiger 
      Beendigung eines etwaigen 
      gerichtlichen Statusverfahrens 
      einberufen wird, 
    * Ablauf von sechs Monaten nach Ablauf 
      der Anrufungsfrist des § 97 Absatz 2 
      Satz 1 AktG bzw. rechtskräftiger 
      Beendigung eines etwaigen 
      gerichtlichen Statusverfahrens 
 
    bis zur Beendigung der Hauptversammlung, 
    die über die Entlastung des Aufsichtsrats 
    für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, 
    in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Die Wahlen sollen als Einzelwahl durchgeführt 
   werden. 
 
   Gemäß Ziffer 5.4.3 Satz 3 des Deutschen 
   Corporate Governance Kodex wird darauf 
   hingewiesen, dass im Fall seiner Wahl in den 
   Aufsichtsrat Herr Christoph Vilanek als 
   Aufsichtsratsvorsitzender vorgeschlagen werden 
   soll. 
 
   *Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 
   125 Absatz 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Ziffer 
   5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex:* 
 
   Die vorgeschlagenen Kandidaten gehören folgenden 
   anderen 
 
   a) gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      und/oder 
   b) vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien anderer 
      Wirtschaftsunternehmen 
 
   an: 
 
   Herr Christoph Vilanek: 
 
   a) mobilcom-debitel GmbH, Büdelsdorf, MEDIA 
      BROADCAST GmbH, Köln, eXaring AG, 
      München, (alle jeweils 
      Konzerngesellschaften der freenet AG), 
      Ströer Management SE (persönlich haftende 
      Gesellschafterin der Ströer SE & Co. 
      KGaA); 
   b) Sunrise Communications AG 
      (Verwaltungsrat), Zürich (Schweiz). 
 
   Herr Dirk Ströer: 
 
   a) Ströer Management SE (persönlich haftende 
      Gesellschafterin der Ströer SE & Co. 
      KGaA); 
   b) keine. 
 
   Herr Ulrich Voigt: 
 
   a) Ströer Management SE (persönlich haftende 
      Gesellschafterin der Ströer SE & Co. 
      KGaA); 
   b) modernes köln Gesellschaft für 
      Stadtentwicklung mit beschränkter Haftung 
      (Aufsichtsrat), Köln, Börsenrat der Börse 
      Düsseldorf, Finanz Informatik GmbH & Co. 
      KG (Aufsichtsrat), Frankfurt a.M. 
 
   Frau Julia Flemmerer: 
 
   a) keine; 
   b) keine. 
 
   Frau Anette Bronder: 
 
   a) elumeo SE (Verwaltungsrat), Berlin, 
      T-Systems Multimedia Solutions GmbH, 
      Dresden, Deutsche Telekom IT GmbH, Bonn; 
   b) Deutsche Forschungszentrum für Künstliche 
      Intelligenz GmbH (Aufsichtsrat), 
      Kaiserslautern. 
 
   Vicente Vento Bosch: 
 
   a) Ströer Management SE (persönlich haftende 
      Gesellschafterin der Ströer SE & Co. 
      KGaA); 
   b) Deutsche Telekom Strategic Investments 
      GmbH (Aufsichtsrat), Bonn, Deutsche 
      Telekom Venture Funds GmbH 
      (Aufsichtsrat), Bonn, Telekom Innovation 
      Pool GmbH (Beirat), Bonn (alle jeweils 
      Konzerngesellschaften der Deutsche 
      Telekom AG), eValue 2nd Fund GmbH 
      (Beirat), Berlin, Swiss Towers AG 
      (Beobachter im Verwaltungsrat), Zug 
      (Schweiz), Keepler Data Tech S.L. 
      (Beobachter im Verwaltungsrat), Madrid 
      (Spanien). 
 
   Herr Martin Diederichs: 
 
   a) Ströer Management SE (persönlich haftende 
      Gesellschafterin der Ströer SE & Co. 
      KGaA); 
   b) DSD Steel Group GmbH (Aufsichtsrat), 
      Saarlouis. 
 
   Frau Petra Sontheimer: 
 
   a) keine; 
   b) keine. 
 
   Mit Blick auf Ziffer 5.4.1 Absatz 6 bis 8 des 
   Deutschen Corporate Governance Kodex wird 
   erklärt, dass Herr Christoph Vilanek, Herr 
   Ulrich Voigt, Frau Anette Bronder, Herr Vicente 
   Vento Bosch, Herr Martin Diederichs und Frau 
   Petra Sontheimer, nach Einschätzung des 
   Aufsichtsrats in keinen nach dieser Empfehlung 
   offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen 
   Beziehungen zur Gesellschaft, deren 
   Konzernunternehmen, zu den Organen der 
   Gesellschaft oder zu einem wesentlich an der 
   Gesellschaft beteiligten Aktionär stehen. 
   Vorsorglich wird jedoch auf Folgendes 
   hingewiesen: Herr Christoph Vilanek ist 
   Vorstandsvorsitzender der freenet AG und 
   zwischen Tochtergesellschaften der freenet AG 
   und Gesellschaften der Ströer-Gruppe bestehen 
   geschäftliche Beziehungen. Des Weiteren gehört 
   die Sparkasse KölnBonn, deren Vorstandsmitglied 
   Herr Voigt ist, dem Bankenkonsortium an, welches 
   der Gesellschaft Kreditmittel zur Verfügung 
   stellt. Frau Anette Bronder und Herr Vicente 
   Vento Bosch sind Geschäftsführer von 
   Tochtergesellschaften der Deutsche Telekom AG, 
   von der die Gesellschaft in 2015 die Digital 
   Media Products GmbH und die Interactive Media 
   CCSP GmbH erworben hat und die Aktionärin der 
   Gesellschaft ist. Des Weiteren bestehen zwischen 
   der Deutsche Telekom AG und deren 
   Tochtergesellschaften sowie Gesellschaften der 
   Ströer-Gruppe geschäftliche Beziehungen. Herr 
   Christoph Vilanek, Herr Ulrich Voigt, Herr 
   Vicente Vento Bosch und Herr Martin Diederichs 
   sind zudem Mitglieder des Aufsichtsrats der 
   Ströer Management SE. 
 
   Herr Dirk Ströer ist Aktionär und 
   Aufsichtsratsmitglied der Ströer SE & Co. KGaA 
   sowie der Ströer Management SE und zusammen mit 
   Herrn Udo Müller (Vorstandsmitglied der Ströer 
   Management SE und Aktionär der Ströer SE & Co. 
   KGaA) Gesellschafter der Media Ventures GmbH in 
   Köln. Zwischen der Media Ventures GmbH und 
   Gesellschaften von Herrn Dirk Ströer sowie 
   Gesellschaften der Ströer-Gruppe bestehen 
   diverse geschäftliche Beziehungen. Frau Julia 
   Flemmerer ist mit Herrn Udo Müller 
   (Vorstandsmitglied der persönlich haftenden 
   Gesellschafterin und Aktionär der Ströer SE & 
   Co. KGaA) verheiratet. 
 
   Weitere Informationen zu den vorgeschlagenen 
   Kandidaten sind auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.stroeer.com 
 
   unter der Rubrik '_Investor Relations_', 
   '_Hauptversammlung_' abrufbar und am Ende dieser 
   Hautversammlungseinladung abgedruckt. 
8. *Beschlussfassung über die Änderung von § 2 
   der Satzung* 
 
   In § 2 der Satzung der Gesellschaft, der den 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

Unternehmensgegenstand regelt, soll in Absatz 1 
   ein neuer lit. c) eingefügt werden. Hintergrund 
   ist, dass Marketing und Vertrieb von Waren, 
   Produkten und Dienstleistungen sowie damit 
   zusammenhängende Dienst- und Serviceleistungen 
   einen zunehmend wichtigen Teil der 
   Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ausmachen. 
   Diese Tätigkeit soll daher in § 2 Absatz 1 der 
   Satzung als gleichwertiges Element abgebildet 
   werden. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
    § 2 Absatz 1 der Satzung wird wie folgt neu 
    gefasst: 
 
    '(1) _Gegenstand des Unternehmens ist die 
         Tätigkeit einer geschäftsleitenden 
         Holding, d.h. die Zusammenfassung von 
         Unternehmen, deren Beratung sowie die 
         Übernahme sonstiger 
         betriebswirtschaftlicher Aufgaben und 
         Dienstleistungen für Unternehmen, die 
         in folgenden Bereichen tätig sind:_ 
 
         (a) _Werbung in Bezug auf Werbeträger 
             jeglicher Form, insbesondere im 
             Außen- und Onlinebereich 
             durch die Bewirtschaftung der 
             jeweiligen Werbeträger sowie die 
             Vermittlung und Vermarktung von 
             Werbeflächen einschließlich 
             der (Weiter-)Entwicklung 
             geeigneter Technologie,_ 
         (b) Medien jeglicher Art, 
             insbesondere im Onlinebereich, 
             einschließlich des Betriebs 
             und der Vermarktung von 
             Online-Portalen für Information, 
             Kommunikation 
             (einschließlich sozialer 
             Netzwerke), Unterhaltung 
             (einschließlich Videos und 
             Spiele) und E-Commerce 
             (einschließlich dem damit 
             zusammenhängenden Handel und der 
             Herstellung von Produkten sowie 
             der Erbringung von 
             Dienstleistungen aller Art), 
         (c) _Marketing und Vertrieb von 
             Waren, Produkten und 
             Dienstleistungen sowie damit 
             zusammenhängende Dienst- und 
             Serviceleistungen.'_ 
9. *Beschlussfassung über die Zustimmung zum 
   Gewinnabführungsvertrag mit der Ströer 
   Performance Group GmbH* 
 
   Die Ströer SE & Co. KGaA hat mit der Ströer 
   Performance Group GmbH, Köln - als 
   gewinnabführender Gesellschaft - am 4. April 
   2018 einen Gewinnabführungsvertrag 
   (Ergebnisabführungsvertrag) geschlossen. Die 
   Ströer SE & Co. KGaA ist alleinige 
   Gesellschafterin der Ströer Performance Group 
   GmbH. Der Gewinnabführungsvertrag wurde zur 
   Herstellung einer körperschaftsteuerlichen 
   Organschaft abgeschlossen und bedarf zu seiner 
   Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der 
   Hauptversammlung der Ströer SE & Co. KGaA. 
 
   Die persönlich haftende Gesellschafterin und der 
   Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
    Dem Gewinnabführungsvertrag vom 4. April 
    2018 zwischen der Ströer SE & Co. KGaA und 
    der Ströer Performance Group GmbH mit Sitz 
    in Köln, als gewinnabführender Gesellschaft 
    wird zugestimmt. 
 
   Der Vertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
   Zwischen 
 
   *Ströer SE & Co. KGaA mit Sitz in Köln, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Köln unter HRB 86922* 
 
   -nachfolgend '*OBERGESELLSCHAFT*' genannt- 
 
   und 
 
   *Ströer Performance Group GmbH mit Sitz in Köln, 
   eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts 
   Köln unter HRB 94037* 
 
   -nachfolgend '*UNTERGESELLSCHAFT*' genannt- 
 
   wird folgender *Gewinnabführungsvertrag* 
   geschlossen: 
 
   *Präambel* 
 
   Die OBERGESELLSCHAFT ist alleinige 
   Gesellschafterin der UNTERGESELLSCHAFT. 
 
   *§ 1* 
   *Gewinnabführung* 
 
   1. Die UNTERGESELLSCHAFT verpflichtet sich 
      unter entsprechender Beachtung von § 301 
      AktG in seiner jeweils gültigen Fassung, 
      während der Vertragsdauer und erstmals ab 
      dem Beginn des im Zeitpunkt der 
      Eintragung dieses Vertrages im 
      Handelsregister laufenden Geschäftsjahres 
      ihren gesamten nach den maßgeblichen 
      handelsrechtlichen Vorschriften 
      ermittelten Gewinn an die 
      OBERGESELLSCHAFT abzuführen. Abzuführen 
      ist - vorbehaltlich einer Bildung oder 
      Auflösung von Rücklagen nach Absatz 2 - 
      der ohne die Gewinnabführung entstehende 
      Jahresüberschuss vermindert um einen 
      Verlustvortrag aus dem Vorjahr. 
   2. Die UNTERGESELLSCHAFT kann mit Zustimmung 
      der OBERGESELLSCHAFT Beträge aus dem 
      Jahresüberschuss in die anderen 
      Gewinnrücklagen einstellen, wenn dies 
      handelsrechtlich zulässig und bei 
      vernünftiger kaufmännischer Beurteilung 
      wirtschaftlich begründet ist. Die während 
      der Dauer dieses Vertrages gebildeten 
      anderen Gewinnrücklagen sind auf 
      Verlangen der OBERGESELLSCHAFT aufzulösen 
      und zum Ausgleich eines 
      Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als 
      Gewinn abzuführen. 
   3. Die Abführung von Beträgen aus der 
      Auflösung von Kapitalrücklagen i.S.d. § 
      272 Abs. 2 Nr. 4 HGB oder von 
      vorvertraglichen Gewinnrücklagen ist 
      ausgeschlossen. 
 
   *§ 2* 
   *Verlustübernahme* 
 
   Die OBERGESELLSCHAFT ist entsprechend der 
   Vorschrift des § 302 AktG in seiner jeweils 
   gültigen Fassung verpflichtet, jeden während der 
   Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag 
   auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch 
   ausgeglichen wird, dass den anderen 
   Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die 
   während der Vertragsdauer in sie eingestellt 
   worden sind. 
 
   *§ 3* 
   *Jahresabschluss* 
 
   1. Die UNTERGESELLSCHAFT hat den 
      Jahresabschluss so zu erstellen, dass der 
      abzuführende Gewinn bzw. der zu 
      übernehmende Verlust als Verbindlichkeit 
      bzw. Forderung gegenüber der 
      OBERGESELLSCHAFT ausgewiesen wird. 
   2. Der Jahresabschluss der UNTERGESELLSCHAFT 
      ist vor dem Jahresabschluss der 
      OBERGESELLSCHAFT zu erstellen. 
   3. Der Jahresabschluss der UNTERGESELLSCHAFT 
      ist vor seiner Feststellung der 
      OBERGESELLSCHAFT zur Kenntnisnahme, 
      Prüfung und Abstimmung vorzulegen. 
   4. Endet das Wirtschaftsjahr der 
      UNTERGESELLSCHAFT zugleich mit dem 
      Wirtschaftsjahr der OBERGESELLSCHAFT, so 
      ist gleichwohl das zu übernehmende 
      Ergebnis der UNTERGESELLSCHAFT im 
      Jahresabschluss der OBERGESELLSCHAFT für 
      das gleiche Wirtschaftsjahr zu 
      berücksichtigen. 
 
   *§ 4* 
   *Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung* 
 
   1. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit 
      der Zustimmung der Hauptversammlung der 
      OBERGESELLSCHAFT, der persönlich 
      haftenden Gesellschafterin der 
      OBERGESELLSCHAFT und der 
      Gesellschafterversammlung der 
      UNTERGESELLSCHAFT sowie der Eintragung in 
      das Handelsregister der 
      UNTERGESELLSCHAFT. Er gilt rückwirkend ab 
      dem Beginn des im Zeitpunkt der 
      Eintragung dieses Vertrages im 
      Handelsregister laufenden Geschäftsjahres 
      der UNTERGESELLSCHAFT. 
   2. Der Vertrag kann unter Einhaltung einer 
      Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum 
      Ende des Geschäftsjahres der 
      UNTERGESELLSCHAFT, frühestens jedoch zum 
      Ende des Geschäftsjahres ordentlich 
      gekündigt werden, nach dessen Ablauf die 
      durch diesen Vertrag zu begründende 
      körperschaftsteuerliche und 
      gewerbesteuerliche Organschaft ihre 
      steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat 
      (nach derzeitiger Rechtslage fünf 
      Zeitjahre; § 14 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 
      17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG). 
   3. Das Recht zur vorzeitigen Kündigung aus 
      wichtigem Grund bleibt unberührt. Als 
      wichtiger Grund gilt im Einzelfall 
      insbesondere 
 
      a) die Veräußerung von mindestens 
         so vielen Anteilen an der 
         UNTERGESELLSCHAFT durch die 
         OBERGESELLSCHAFT, dass die 
         Voraussetzungen der finanziellen 
         Eingliederung der UNTERGESELLSCHAFT 
         in die OBERGESELLSCHAFT gemäß 
         Steuerrecht nicht mehr vorliegen 
 
         oder 
      b) die Umwandlung, Verschmelzung oder 
         Liquidation der OBERGESELLSCHAFT oder 
         der UNTERGESELLSCHAFT. 
   4. Die OBERGESELLSCHAFT ist der 
      UNTERGESELLSCHAFT im Falle der Kündigung 
      aus wichtigem Grund lediglich zum 
      Ausgleich der anteiligen Verluste bis zur 
      handelsrechtlichen Beendigung dieses 
      Vertrags verpflichtet. 
   5. Wenn der Vertrag endet, hat die 
      OBERGESELLSCHAFT den Gläubigern der 
      UNTERGESELLSCHAFT entsprechend § 303 AktG 
      Sicherheit zu leisten. 
 
   *§ 5* 
   *Schlussbestimmungen* 
 
   1. Änderungen und Ergänzungen dieses 
      Vertrags einschließlich dieser 
      Bestimmung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit 
      der Schriftform. 
   2. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses 
      Vertrages als unwirksam, nichtig oder 
      undurchführbar erweisen oder unwirksam, 
      nichtig oder undurchführbar werden, gilt 
      bei Aufrechterhaltung des Vertrages im 
      Übrigen diejenige Regelung, die dem 
      in diesem Vertrag erkennbar gewordenen 
      Willen der Parteien am nächsten kommt. 
      Die Parteien werden eine Regelung 
      herbeiführen, die dem Zweck dieses 
      Vertrages am nächsten kommt. 

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April 19, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

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