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DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der -2-

DJ DGAP-HV: Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in Rostock mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Nordex SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Nordex SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in Rostock 
mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-20 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Nordex SE Rostock ISIN DE000A0D6554 
 
Sehr geehrte Aktionärin, 
sehr geehrter Aktionär, 
 
hiermit laden wir Sie zu der am 
 
*Dienstag, dem 5. Juni 2018, um 10 Uhr,* 
(Einlass ab 9 Uhr) 
*im Konferenzzentrum des Radisson Blu Hotels in* 
*18055 Rostock,* 
*Lange Straße 40* 
 
stattfindenden 
 
Ordentlichen Hauptversammlung 
 
ein. 
 
I. *Tagesordnung und Vorschläge zur 
   Beschlussfassung* 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des gebilligten Konzernabschlusses für das 
   Geschäftsjahr 2017, des zu einem Bericht 
   zusammengefassten Lageberichts und 
   Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2017 
   mit dem Bericht des Aufsichtsrats sowie dem 
   erläuternden Bericht des Vorstands zu den 
   Angaben nach §§ 289a Abs. 1; 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gebilligt; damit ist der 
   Jahresabschluss festgestellt. Die 
   Hauptversammlung hat zu diesem 
   Tagesordnungspunkt 1 daher keinen Beschluss zu 
   fassen. 
2. *Beschlussfassung über die Gewinnverwendung* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Nordex SE für das 
   Geschäftsjahr 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   in Höhe von EUR 64.522.268,77 in die anderen 
   Gewinnrücklagen einzustellen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die 
   Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, 
   die _PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft_, Hamburg, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu 
   bestellen, und zwar für 
 
   a) das Geschäftsjahr 2018; sowie 
   b) die prüferische Durchsicht von 
      Zwischenfinanzberichten gemäß §§ 115 
      Abs. 5; 117 Nr. 2 WpHG bis zur nächsten 
      ordentlichen Hauptversammlung für den 
      Fall, dass sich der Vorstand für eine 
      prüferische Durchsicht von 
      Zwischenfinanzberichten entscheidet. 
 
   Für die genannten Prüfungsleistungen hat der 
   Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats gemäß 
   Artikel 16 Abs. 2 der EU 
   Abschlussprüferverordnung (_Verordnung (EU) Nr. 
   537/2014 des Europäischen Parlaments und des 
   Rates vom 16. April 2014 über spezifische 
   Anforderungen an die Abschlussprüfung bei 
   Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur 
   Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der 
   Kommission_) die _PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft_, Hamburg, und 
   die _Deloitte GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft_, Hamburg, 
   empfohlen und dabei eine Präferenz für die 
   _PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft_, Hamburg, den 
   bisherigen Abschlussprüfer, mitgeteilt. 
 
   Diese Empfehlung war frei von ungebührlicher 
   Einflussnahme Dritter; auch wurden dem 
   Prüfungsausschuss keine Klauseln auferlegt, die 
   die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung 
   im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
   Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
   Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der 
   Abschlussprüfung bei der Gesellschaft auf 
   bestimmte Kategorien oder Listen von 
   Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften 
   beschränken. 
II. *Ausgelegte Unterlagen* 
 
    Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen in den 
    Geschäftsräumen der Nordex SE in 18059 Rostock, 
    Erich-Schlesinger-Straße 50, und am Sitz des Vorstands in 22419 
    Hamburg, Langenhorner Chaussee 600, folgende Unterlagen zur 
    Einsichtnahme durch die Aktionäre aus: 
 
    * der festgestellte Jahresabschluss und der 
      gebilligte Konzernabschluss der Nordex SE 
      für das Geschäftsjahr 2017; der zu einem 
      Bericht zusammengefasste Lagebericht und 
      Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 
      2017 mit dem Bericht des Aufsichtsrats 
      sowie dem erläuternden Bericht des 
      Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 
      1; 315a Abs. 1 HGB; sowie 
    * der Vorschlag des Vorstands für die 
      Verwendung des Bilanzgewinns für das 
      Geschäftsjahr 2017. 
 
    Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme 
    ausliegen und sind von der Einberufung an unter 
 
    http://www.nordex-online.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
    ebenso wie die gemäß § 124a AktG zu veröffentlichenden 
    Informationen sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
    Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG 
    zugänglich. Nach der Hauptversammlung werden die Abstimmungsergebnisse 
    unter derselben Internetadresse bekannt gegeben. 
III. *Weitere Angaben und Hinweise zur Teilnahme 
     und Stimmrechtsausübung* 
1. *Teilnahme an der Hauptversammlung* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
   sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich unter Vorlage des 
   Nachweises ihres Aktienbesitzes durch das depotführende Institut 
   spätestens bis zum Ablauf des siebten Tages vor der Hauptversammlung, 
   demnach bis zum Ablauf des 29. Mai 2018, 24:00 Uhr, (letzter Anmeldetag) 
   in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der 
   Gesellschaft unter der folgenden Adresse angemeldet haben: 
 
   _Nordex SE_ 
   c/o UniCredit Bank AG 
   Abt. CBS 51 DS/GM 
   80311 München 
   Telefax: +49-(0)89-5400-2519 
   E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de 
 
   Der Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den Beginn des 
   einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, demnach auf den Beginn 
   des Dienstag, den 15. Mai 2018, 0:00 Uhr, (Nachweisstichtag) beziehen 
   und der Gesellschaft mit der Anmeldung spätestens am Dienstag, den 29. 
   Mai 2018 (24:00 Uhr) zugehen. Ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter 
   Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ist 
   ausreichend. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu 
   erfolgen. 
 
   Der Nachweisstichtag ist das maßgebliche Datum für den Umfang und 
   die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
   Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
   Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. 
   Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit 
   des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder 
   teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts 
   ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag 
   maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem 
   Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur 
   Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für 
   den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum 
   Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär 
   werden, sind nicht teilnahme- und/oder stimmberechtigt. Der 
   Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle 
   Dividendenberechtigung. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei 
   der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung übersandt. Diese sollen den Aktionären als Ausweis für 
   die Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts dienen. Um den 
   rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die 
   Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an 
   der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. 
2. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können 
   ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Rechte in der Hauptversammlung durch 
   einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch im Fall einer 
   Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein 
   fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes - wie vorstehend beschrieben 
   - erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann 
   die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
   Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine 
   andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten und ihrer 
   sonstigen Rechte in der Hauptversammlung bevollmächtigen. Die Erteilung 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
   gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein 
   Formular für die Erteilung der Vollmacht wird jedem Aktionär auf ein an 
   die Gesellschaft gerichtetes Verlangen übermittelt und ist auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   http://www.nordex-online.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
   herunterladbar. 
 
   Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer 
   Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten 
   Person oder Institution gelten Besonderheiten; die Aktionäre werden 
   gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden 
   rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der 
   Vollmacht abzustimmen. Aktionäre können auch von der Gesellschaft 
   benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen. 
 
   Aktionäre können ihre Vollmachten oder Vollmachtsnachweise schriftlich, 
   per Telefax oder per E-Mail auch an folgende Adresse übermitteln: 
 
    _Nordex SE_ 
    _Hauptversammlung 2018_ 
    _c/o Computershare Operations Center_ 
    _80249 München_ 
    _Telefax: +49 (0)89 30903-74675_ 
    _E-Mail: anmeldestelle@computershare.de_. 
 
   Wir bieten unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, von der 
   Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor 
   der Hauptversammlung zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
   Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
   bevollmächtigt werden, müssen diesen dazu eine Vollmacht und in jedem 
   Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne 
   diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Die Stimmrechtsvertreter 
   sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die 
   Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Soweit zu einzelnen 
   Tagesordnungspunkten keine Weisung erteilt wird, werden sich die von der 
   Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Die 
   von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulare sehen 
   die Möglichkeit vor, Weisungen zu erteilen. Aktionäre, die von dieser 
   Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen die ausgefüllte und 
   unterschriebene Vollmacht bis spätestens 3. Juni 2018 (24:00 Uhr) an die 
   vorgenannte Anschrift senden oder an die angegebene Fax-Nummer oder 
   E-Mail-Adresse (z. B. als eingescannte Datei im pdf-Format) übermitteln. 
 
   Auch während der Hauptversammlung besteht die Möglichkeit, dem 
   Stimmrechtsvertreter vor Ort Vollmacht zu erteilen. 
3. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit 
   gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 
   500.000,- am Grundkapital erreichen - das entspricht mindestens 
   *500.000* Stückaktien -, können schriftlich (§ 126 BGB) verlangen, dass 
   Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage 
   beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
   mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der 
   erforderlichen Zahl an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
   Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Das schriftliche 
   Verlangen ist an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft bis 
   zum Ablauf des *5. Mai 2018* (Samstag) zugegangen sein. Aktionäre werden 
   gebeten, die folgende Postanschrift zu verwenden: 
 
    _Nordex SE_, - Vorstand -, Langenhorner 
    Chaussee 600, 22419 Hamburg. 
 
   Bekanntmachungspflichtige Ergänzungen der Tagesordnung werden 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens bei der Gesellschaft im 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung 
   zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die 
   Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden 
   auch im Internet unter 
 
   http://www.nordex-online.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
   zugänglich gemacht. 
4. *Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126, 127 AktG* 
 
   Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von 
   Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung 
   sowie Wahlvorschläge übersenden. Zugänglich zu machende Gegenanträge 
   müssen - anders als Wahlvorschläge - mit einer Begründung versehen sein. 
   Zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige 
   Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu 
   richten an: 
 
    _Nordex SE_, Rechtsabteilung 
    Langenhorner Chaussee 600 
    22419 Hamburg 
    Telefax: +49-(0)40-30030-1555 
    E-Mail: hv2018@nordex-online.com. 
 
   Bis spätestens zum Ablauf des *21. Mai 2018* (Montag) bei dieser Adresse 
   eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge 
   werden einschließlich des Namens des Aktionärs und - bei 
   Gegenanträgen -zugänglich zu machender Begründungen im Internet unter 
 
   http://www.nordex-online.com/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
   unverzüglich veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung 
   werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Die Gesellschaft ist unter bestimmten, in §§ 127 Satz 1, 126 Abs. 2 AktG 
   geregelten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und 
   dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall, 
 
   * soweit sich der Vorstand durch das 
     Zugänglichmachen strafbar machen würde, 
   * wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder 
     satzungswidrigen Beschluss der 
     Hauptversammlung führen würde, 
   * wenn die Begründung in wesentlichen 
     Punkten offensichtlich falsche oder 
     irreführende Angaben oder wenn sie 
     Beleidigungen enthält, 
   * wenn ein auf denselben Sachverhalt 
     gestützter Gegenantrag des Aktionärs 
     bereits zu einer Hauptversammlung der 
     Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich 
     gemacht worden ist, 
   * wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs 
     mit wesentlich gleicher Begründung in den 
     letzten fünf Jahren bereits zumindest zwei 
     Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 
     125 AktG zugänglich gemacht worden ist und 
     in der Hauptversammlung weniger als der 
     20. Teil des vertretenen Grundkapitals für 
     ihn gestimmt hat, 
   * wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass 
     er an der Hauptversammlung nicht 
     teilnehmen und sich nicht vertreten lassen 
     wird, oder 
   * wenn der Aktionär in den letzten zwei 
     Jahren in zwei Hauptversammlungen einen 
     von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht 
     gestellt hat oder nicht hat stellen 
     lassen. 
 
   Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich 
   gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen hat. 
 
   Der Vorstand der Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre 
   Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben 
   Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. 
 
   Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
   oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Ausführungen 
   sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht 
   begründet werden muss (§ 127 AktG). Ein Wahlvorschlag braucht nach § 127 
   AktG auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der 
   Wahlvorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl 
   vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag 
   zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu 
   Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
   enthält. 
5. *Auskunftsrechte des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG* 
 
   Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu 
   geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der 
   Tagesordnung erforderlich ist. 
 
   Nach § 21 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft ist der Vorsitzende der 
   Versammlung jedoch ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs 
   zeitlich angemessen zu beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu 
   Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich 
   angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für den 
   einzelnen Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Redner zu setzen. 
   Außerdem ist der Vorstand berechtigt, in bestimmten, im 
   Aktiengesetz abschließend geregelten Fällen (§ 131 Abs. 3 AktG) die 
   Auskunft zu verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach 
   vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft 
   oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil 
   zuzufügen. 
6. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
   Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung 
   der Hauptversammlung EUR 96.982.447,00 und ist eingeteilt in 96.982.447 
   Aktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Eigene Aktien hält die 
   Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht. 
 
Rostock, im April 2018 
 

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April 20, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

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