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Dow Jones News
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DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: -6-

DJ DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in Weimar mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: JENOPTIK Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
JENOPTIK Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 05.06.2018 in Weimar mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-24 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
JENOPTIK Aktiengesellschaft Jena - ISIN DE0006229107 - 
- WKN 622910 - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am 
 
*Dienstag, dem 5. Juni 2018, 11.00 Uhr,* 
im congress centrum neue weimarhalle, 
UNESCO-Platz 1, 99423 Weimar, 
 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein und 
geben nachstehend die Tagesordnung mit 
Beschlussvorschlägen bekannt: 
 
*I. Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten 
   Lageberichts für die JENOPTIK AG und den Konzern, 
   des Berichts des Aufsichtsrats, des Vorschlags 
   des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns 
   und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach § 289 a HGB sowie § 315 a HGB 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Die genannten Unterlagen liegen ab dem Tag der 
   Veröffentlichung dieser Einladung im 
   Bundesanzeiger in unseren Geschäftsräumen 
   (Carl-Zeiß-Straße 1, 07743 Jena) zur 
   Einsichtnahme durch die Aktionäre aus und sind 
   auf unserer Internetseite unter 
 
   www.jenoptik.de 
 
   in der Rubrik Investoren/Hauptversammlung 
   einsehbar. Die Unterlagen werden auch während der 
   Hauptversammlung am 5. Juni 2018 zugänglich sein 
   und mündlich erläutert. Entsprechend den 
   gesetzlichen Bestimmungen ist zu 
   Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung 
   vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Konzern- und 
   Jahresabschluss bereits gebilligt hat und der 
   Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 
   AktG festgestellt ist. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von 
   Euro 129.901.622,70 wie folgt zu verwenden: 
 
   Ausschüttung einer Dividende von Euro 0,30 je 
   dividendenberechtigter Stückaktie 
 
   bei 57.238.115             Euro 
   dividendenberechtigten     17.171.434,50 
   Stückaktien 
   Einstellung in andere      Euro 
   Gewinnrücklagen            72.730.188,20 
   Gewinnvortrag auf neue     Euro 
   Rechnung                   40.000.000,00 
 
   Für den Fall, dass sich bis zur Hauptversammlung 
   die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien 
   verändert, wird der Hauptversammlung bei 
   unveränderter Ausschüttung einer Dividende von 
   Euro 0,30 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   ein angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
   Bei Annahme des Beschlussvorschlags gilt für die 
   Auszahlung der Dividende Folgendes: Da die 
   Dividende wie in den Vorjahren in vollem Umfang 
   aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 
   27 KStG geleistet wird, erfolgt die Auszahlung 
   ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und 
   Solidaritätszuschlag. Eine Steuererstattungs- 
   oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der 
   Dividende nicht verbunden. 
 
   Gemäß § 58 Absatz 4 Satz 2 AktG ist der 
   Anspruch auf die Dividende am dritten auf den 
   Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag, d.h. am 8. Juni 2018, fällig und 
   wird dann ausgezahlt. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für das am 31. Dezember 2017 beendete 
   Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2017 
   beendete Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, 
   zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 
   1. Januar bis 31. Dezember 2018 zu wählen. 
 
   Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats stützt sich 
   auf die inhaltsgleiche Empfehlung des 
   Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss 
   erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und 
   ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die 
   Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers 
   auferlegt wurde. 
6. *Beschlussfassung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder* 
 
   Gemäß § 120 Absatz 4 Satz 1 AktG kann die 
   Hauptversammlung über die Billigung des Systems 
   zur Vergütung der Vorstandsmitglieder 
   beschließen. 
 
   Zuletzt wurde das bisherige Vergütungssystem der 
   Vorstandsmitglieder von der Hauptversammlung am 
   12. Juni 2014 mit großer Mehrheit gebilligt. 
   Vor dem Hintergrund, dass sich die Einschätzungen 
   zu einigen Details der deutschen Vergütungspraxis 
   insbesondere bei Stimmrechtsberatern und 
   Investoren zwischenzeitlich stark verändert 
   haben, ist die Ausgestaltung des 
   Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder mit 
   Unterstützung eines unabhängigen externen 
   Vergütungsberaters umfassend analysiert und 
   insbesondere das System der variablen Vergütung 
   anschließend neu gestaltet worden. Das neue 
   System der variablen Vergütung gilt für Dr. 
   Stefan Traeger seit dem 1. Mai 2017 und für 
   Hans-Dieter Schumacher seit dem 1. Januar 2018. 
   Es entspricht in allen Aspekten den Empfehlungen 
   des Deutschen Corporate Governance Kodex und geht 
   in Teilen noch darüber hinaus. 
 
   Da das bisherige System der variablen Vergütung 
   im Jahr 2017 daher nur noch für Hans-Dieter 
   Schumacher galt und nur noch in Bezug auf ihm für 
   die Jahre 2015 bis 2017 zugeteilte virtuelle 
   Aktien Nachwirkungen entfaltet, soll allein das 
   neu gestaltete Vergütungssystem Gegenstand dieser 
   Beschlussfassung sein. 
 
   Das neue Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder 
   ist im Geschäftsbericht 2017 in der Grafik auf 
   Seite 45, auf den Seiten 46 ff. in den 
   Abschnitten I. und II. b) sowie den Seiten 170 
   und 187 beschrieben. Die Angaben zum 
   Vergütungssystem sowie der gesamte 
   Geschäftsbericht liegen zudem in unseren 
   Geschäftsräumen (Carl-Zeiß-Straße 1, 
   07743 Jena) zur Einsichtnahme durch die Aktionäre 
   aus. Sie finden sie auch auf unserer 
   Internetseite unter www.jenoptik.de in der Rubrik 
   Investoren/Hauptversammlung. Die Unterlagen 
   werden auch in der Hauptversammlung am 5. Juni 
   2018 zugänglich sein und vom 
   Aufsichtsratsvorsitzenden mündlich näher 
   erläutert werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das im 
   Vergütungsbericht in den Abschnitten I. und II. 
   b) beschriebene System zur Vergütung der 
   Vorstandsmitglieder zu billigen. 
7. *Beschlussfassung über die Umstellung von 
   Inhaberaktien auf Namensaktien sowie über die 
   entsprechende Änderung der Satzung* 
 
   Gemäß § 10 AktG lauten die Aktien einer 
   Aktiengesellschaft auf den Namen oder - wie 
   derzeit im Fall der JENOPTIK-Aktie - auf den 
   Inhaber. Beide Formen sind in Deutschland 
   verbreitet. Vorstand und Aufsichtsrat sind der 
   Auffassung, dass Namensaktien im Vergleich zu 
   Inhaberaktien eine direktere, transparentere und 
   erleichterte Kommunikation der Gesellschaft mit 
   ihren Aktionären ermöglichen. Namensaktien sind 
   zudem international sehr stark verbreitet. Vor 
   diesem Hintergrund sollen die derzeit auf den 
   Inhaber lautenden Aktien der Gesellschaft in 
   Namensaktien umgewandelt werden. Die Umstellung 
   von Inhaber- auf Namensaktien erfordert die 
   Einrichtung eines Aktienregisters, welches die 
   Gesellschaft elektronisch führt. Bei Namensaktien 
   gilt im Verhältnis zur Gesellschaft als Aktionär 
   nur, wer im Aktienregister eingetragen ist. Die 
   Eintragung ist allerdings nicht Voraussetzung zum 
   Bezug einer von der Hauptversammlung 
   beschlossenen Dividende. Die Depotbanken tragen, 
   wenn dies vom Aktionär gewünscht ist, für die 
   Eintragung Sorge. Die Übertragung von 
   Namensaktien bedarf keiner Zustimmung der 
   Gesellschaft und kann auch ohne Eintragung im 
   Aktienregister wirksam erfolgen. 
 
   Zum Zwecke der Umstellung von Inhaberaktien in 
   Namensaktien sollen § 4 Absätze 2 und 5 
   einschließlich der darin enthaltenen 
   Ermächtigung des genehmigten Kapitals sowie § 21 
   Absätze 1 bis 4 der Satzung, wie nachfolgend 
   ersichtlich angepasst werden. Eine Fassung der 
   Satzung, in der die vorgeschlagenen 
   Änderungen farblich kenntlich gemacht sind, 
   ist auf der Internetseite unter www.jenoptik.de 
   in der Rubrik Investoren/Hauptversammlung bereit 
   gestellt. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: -2-

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
   beschließen: 
 
   a) Die bei Wirksamwerden der unter 
      nachfolgend lit. b) beschlossenen 
      Satzungsänderung bestehenden, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien werden 
      unter Beibehaltung der bisherigen 
      Stückelung in Namensaktien umgewandelt. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt und 
      beauftragt, alles Erforderliche und 
      Notwendige für die Umwandlung der 
      Inhaberaktien in Namensaktien zu 
      veranlassen. 
   b) § 4 Absatz 2 der Satzung wird aufgehoben, 
      neu gefasst und zusätzlich um folgende 
      Sätze 2 und 3 ergänzt: 
 
      '(2) Die Aktien lauten auf den Namen. Die 
      Aktionäre haben der Gesellschaft zur 
      Eintragung in das Aktienregister die 
      gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zu 
      machen; E-Mailadressen und ihre 
      jeweiligen Änderungen sollen zur 
      Erleichterung der Kommunikation angegeben 
      werden. Mitzuteilen ist ferner, inwieweit 
      die Aktien demjenigen, der als Inhaber im 
      Aktienregister eingetragen werden soll, 
      gehören.' 
   c) Die Ermächtigung des Vorstands, 
      gemäß Beschluss vom 3. Juni 2015 zu 
      Tagesordnungspunkt 6 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats bis zum 2. Juni 2020 das 
      Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
      Euro 44.000.000,00 durch einmalige oder 
      mehrmalige Ausgabe neuer, auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien gegen Bareinlagen 
      und/oder Sacheinlagen einmal oder 
      mehrmals zu erhöhen, ('genehmigtes 
      Kapital 2015') wird dahingehend 
      angepasst, dass an die Stelle der 
      Ermächtigung zur Ausgabe neuer, auf den 
      Inhaber lautender Stückaktien die 
      Ermächtigung zur Ausgabe neuer, auf den 
      Namen lautender Stückaktien tritt. 
 
      Dazu wird § 4 Absatz 5 Satz 1 der Satzung 
      wie folgt neu gefasst: 
 
      _'Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 2. 
      Juni 2020 das Grundkapital der 
      Gesellschaft um bis zu Euro 44.000.000,00 
      durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe 
      neuer, auf den Namen lautender 
      Stückaktien gegen Bareinlagen und/oder 
      Sacheinlagen einmal oder mehrmals zu 
      erhöhen ('genehmigtes Kapital 2015').'_ 
   d) § 21 Absatz 1 der Satzung 
      (Teilnahmerecht) wird aufgehoben und wie 
      folgt gefasst: 
 
      'Zur Teilnahme an der Hauptversammlung 
      und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur 
      diejenigen Aktionäre berechtigt, die im 
      Aktienregister eingetragen sind und sich 
      rechtzeitig vor der Hauptversammlung 
      unter Wahrung der Textform (§ 126 b BGB) 
      angemeldet haben. Die Anmeldung muss der 
      Gesellschaft unter der in der Einberufung 
      zur Hauptversammlung hierfür mitgeteilten 
      Adresse mindestens sechs Tage vor der 
      Hauptversammlung zugehen. In der 
      Einberufung kann eine kürzere, in Tagen 
      zu bemessende Frist für die Anmeldung 
      vorgesehen werden.' 
   e) § 21 Absatz 2 der Satzung wird 
      aufgehoben. Der bisherige Absatz 3 von § 
      21 wird zu § 21 Absatz 2 und wie folgt 
      gefasst: 
 
      _'(2) Die Anmeldung muss in deutscher 
      oder englischer Sprache erfolgen.'_ 
 
      Der bisherige Absatz 4 von § 21 der 
      Satzung wird zu § 21 Absatz 3 der 
      Satzung. 
8. *Beschlussfassung über Änderungen der 
   Satzung* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft wurde (mit Ausnahme 
   von danach erfolgten Änderungen im 
   Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder 
   sowie verschiedener Kapitalmaßnahmen) 
   letztmalig im Jahr 2010 geändert. Einzelne 
   Regelungen erscheinen nicht mehr zeitgemäß 
   und sollen modernisiert bzw. flexibilisiert 
   werden. Zudem sollen Verweise auf gesetzliche 
   Vorschriften soweit wie möglich vermieden werden, 
   um im Falle von etwaigen Gesetzesänderungen in 
   der Folge nicht stets auch die Satzung anpassen 
   zu müssen. Durch die nachfolgend im Einzelnen 
   vorgeschlagenen Änderungen sollen ferner 
   weitere systematische, klarstellende und 
   redaktionelle Anpassungen vorgenommen werden. 
   Eine Fassung der Satzung, in der die 
   vorgeschlagenen Ergänzungen bzw. Streichungen 
   farblich kenntlich gemacht sind, ist auf unserer 
   Internetseite unter 
 
   www.jenoptik.de 
 
   in der Rubrik Investoren/Hauptversammlung bereit 
   gestellt. 
 
   a) *Modernisierungen und Flexibilisierungen*: 
      Beschlussfassungen des Aufsichtsrats 
      sollen künftig auch durch Nutzung aktuell 
      gebräuchlicher elektronischer 
      Kommunikationsmittel möglich sein, um 
      Sitzungen beispielsweise auch als Telefon- 
      oder Videokonferenz durchzuführen oder 
      einzelnen Mitgliedern die Teilnahme unter 
      Nutzung von solchen Kommunikationsmitteln 
      zu ermöglichen (§ 17 Absatz 2 der 
      Satzung). Im Falle einer verhinderten 
      Teilnahme soll die Überreichung von 
      Stimmabgaben, die bisher nur im Wege der 
      Schriftform möglich war, erleichtert 
      werden, indem dies u.a. auch durch 
      Telefax, E-Mail oder sonstige geeignete 
      elektronische Kommunikationsmittel wie 
      beispielsweise E-Votingsysteme geschehen 
      kann (§ 17 Absatz 5 der Satzung). Um eine 
      erleichterte Ausübung des Stimmrechts der 
      Aktionäre in der Hauptversammlung durch 
      Bevollmächtigte zu ermöglichen, soll eine 
      Ermächtigung in die Satzung aufgenommen 
      werden, wonach die Gesellschaft berechtigt 
      ist, in der Einberufung der 
      Hauptversammlung Erleichterungen für die 
      Erteilung, den Widerruf und den Nachweis 
      der Bevollmächtigung festzulegen (§ 22 
      Absatz 2 der Satzung). Ohne eine solche 
      satzungsmäßige Grundlage ist die 
      Gesellschaft nicht berechtigt, ihren 
      Aktionären diese Erleichterungen 
      anzubieten. Ferner soll für den Fall, dass 
      der Aufsichtsratsvorsitzende als 
      Versammlungsleiter der Hauptversammlung 
      verhindert sein sollte, dem 
      Aufsichtsratsvorsitzenden die 
      größtmögliche Flexibilität für die 
      Benennung eines neuen Versammlungsleiters 
      gegeben werden, sodass künftig neben einem 
      anderen Aufsichtsratsmitglied der 
      Anteilseignervertreter auch ein externer 
      Dritter mit entsprechender Kompetenz die 
      Versammlungsleitung übernehmen könnte (§ 
      23 Absatz 1 der Satzung). 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
      (i)   § 17 Absatz 2 der Satzung wird wie 
            folgt neu gefasst: 
 
            '(2) Der Aufsichtsrat ist 
            beschlussfähig, wenn alle 
            Mitglieder unter der zuletzt 
            bekannt gegebenen Anschrift 
            eingeladen sind und mindestens die 
            Hälfte der Mitglieder, aus denen 
            er insgesamt zu bestehen hat, an 
            der Beschlussfassung teilnimmt. 
            Wenn der Vorsitzende des 
            Aufsichtsrats dies für den 
            Einzelfall bestimmt, können 
            Sitzungen auch unter Nutzung von 
            elektronischen 
            Kommunikationsmitteln, 
            insbesondere als Telefon- oder 
            Videokonferenz durchgeführt werden 
            oder einzelne Mitglieder des 
            Aufsichtsrats unter Nutzung von 
            solchen Kommunikationsmitteln an 
            Sitzungen teilnehmen. Ein Mitglied 
            nimmt auch dann an der 
            Beschlussfassung teil, wenn es 
            sich der Stimme enthält oder eine 
            schriftliche Stimmabgabe 
            überreichen lässt. Die 
            Beschlussfassung über einen 
            Gegenstand der Tagesordnung, der 
            in der Einladung nicht enthalten 
            war, ist nur zulässig, wenn kein 
            anwesendes Mitglied des 
            Aufsichtsrats der Beschlussfassung 
            innerhalb einer vom Vorsitzenden 
            zu bestimmenden angemessenen Frist 
            widerspricht und kein abwesendes 
            Mitglied des Aufsichtsrats 
            innerhalb einer vom Vorsitzenden 
            zu bestimmenden angemessenen Frist 
            der Beschlussfassung nachträglich 
            widerspricht.' 
      (ii)  § 17 Absatz 5 der Satzung wird wie 
            folgt neu gefasst: 
 
            '(5) Ein abwesendes 
            Aufsichtsratsmitglied kann seine 
            schriftliche Stimmabgabe durch ein 
            anderes Aufsichtsratsmitglied 
            überreichen lassen. Als 
            schriftliche Stimmabgabe gilt auch 
            eine mittels Telefax, E-Mail oder 
            sonstigen geeigneten 
            elektronischen 
            Kommunikationsmitteln übermittelte 
            Stimmabgabe. Dies gilt auch für 
            die Abgabe der Zweitstimme des 
            Vorsitzenden des Aufsichtsrats.' 
      (iii) § 17 Absatz 7 der Satzung wird wie 
            folgt neu gefasst: 
 
            '(7) Außerhalb von Sitzungen 
            sind Beschlussfassungen durch 
            schriftliche, fernmündliche oder 
            per Telefax, E-Mail oder sonstige 
            geeignete elektronische 
            Kommunikationsmittel oder eine 
            Kombination dieser 
            Kommunikationsmittel erfolgte 
            Stimmabgaben zulässig, wenn dies 
            vom Vorsitzenden im Einzelfall 
            bestimmt wird. Im Übrigen 
            gelten die vorstehenden 
            Bestimmungen entsprechend.' 
      (iv)  § 17 der Satzung wird ein neuer 
            Absatz 9 mit folgendem Wortlaut 
            hinzugefügt: 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: -3-

_'(9) Weitere Einzelheiten zur 
            Beschlussfassung regelt die 
            Geschäftsordnung des 
            Aufsichtsrats.'_ 
      (v)   § 22 Absatz 2 der Satzung wird wie 
            folgt neu gefasst: 
 
            '(2) Das Stimmrecht kann durch 
            Bevollmächtigte ausgeübt werden. 
            Soweit das Gesetz keine andere 
            Form bestimmt, bedürfen die 
            Erteilung einer Vollmacht, ihr 
            Widerruf und der Nachweis der 
            Bevollmächtigung gegenüber der 
            Gesellschaft der Textform. In der 
            Einberufung können für die 
            Erteilung, den Widerruf und den 
            Nachweis Erleichterungen bestimmt 
            werden. Soweit das Gesetz oder die 
            Einberufung zur Hauptversammlung 
            es bestimmen, bietet die 
            Gesellschaft mindestens einen Weg 
            elektronischer Kommunikation für 
            die Übermittlung des 
            Nachweises an. Bevollmächtigt der 
            Aktionär mehr als eine Person, so 
            kann die Gesellschaft eine oder 
            mehrere von diesen zurückweisen.' 
      (vi)  § 23 Absatz 1 der Satzung wird wie 
            folgt neu gefasst: 
 
            '(1) Den Vorsitz der 
            Hauptversammlung führt der 
            Vorsitzende des Aufsichtsrats oder 
            eine sonstige, für die 
            Versammlungsleitung geeignete und 
            vom Aufsichtsratsvorsitzenden dazu 
            bestimmte Person. Im Falle der 
            Verhinderung der zum 
            Versammlungsvorsitzenden 
            bestimmten Person wählen die in 
            der Hauptversammlung anwesenden 
            Aufsichtsratsmitglieder der 
            Anteilseignervertreter den 
            Versammlungsvorsitzenden.' 
   b) *Klarstellungen*: Gemäß § 87 AktG ist 
      der Aufsichtsrat für die Bestellung der 
      Vorstandsmitglieder zuständig. In § 6 
      Absatz 1 der Satzung soll rein 
      klarstellend aufgenommen werden, dass der 
      Aufsichtsrat dabei auch die konkrete 
      Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, § 6 Absatz 1 der Satzung wie folgt 
      neu zu fassen: 
 
      _'(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 
      zwei Personen; der Aufsichtsrat bestimmt 
      die konkrete Anzahl der 
      Vorstandsmitglieder. Die Bestellung von 
      stellvertretenden Mitgliedern des 
      Vorstands ist zulässig.'_ 
   c) *Öffnungsklausel zu den 
      Geschäftsordnungen*: Da die 
      Geschäftsordnungen des Aufsichtsrats und 
      des Vorstands gegenüber der Satzung 
      detailliertere Regelungen zum Verfahren 
      der Arbeit in den Organen bzw. zwischen 
      den Organen untereinander treffen, soll in 
      der Satzung durch Öffnungsklauseln 
      klargestellt werden, das die 
      Geschäftsordnungen Vorrang vor den 
      entsprechenden allgemeineren 
      Satzungsregelungen haben, soweit das 
      Gesetz oder die Satzung nicht zwingend 
      strengere Regelungen enthalten. Zudem 
      sollen die Fristen für die Mitteilung von 
      Unterlagen an Aufsichtsratsmitglieder zur 
      Vorbereitung der Aufsichtsratssitzungen 
      flexibilisiert werden, indem die Regelung 
      in § 16 Absatz 2 der Satzung gestrichen 
      wird. Die Geschäftsordnung des 
      Aufsichtsrats ermöglicht in dringenden 
      Ausnahmefällen eine Abkürzung der 
      8-Tages-Frist. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
      (i)   § 7 Absatz 2 der Satzung wird wie 
            folgt neu gefasst: 
 
            _'(2) Die Beschlüsse des Vorstands 
            werden mit Stimmenmehrheit 
            gefasst. Bei Stimmengleichheit 
            entscheidet die Stimme des 
            Vorstandsvorsitzenden, soweit dies 
            rechtlich zulässig ist. Das Nähere 
            regelt die Geschäftsordnung des 
            Vorstands.'_ 
      (ii)  § 9 der Satzung wird wie folgt neu 
            gefasst: 
 
            _'Die Berichtspflicht des 
            Vorstands gegenüber dem 
            Aufsichtsrat richtet sich nach den 
            jeweils gültigen gesetzlichen 
            Vorschriften sowie den 
            Bestimmungen der 
            Geschäftsordnungen von Vorstand 
            und Aufsichtsrat. Mit der 
            Gesellschaft verbundene 
            Unternehmen werden hinsichtlich 
            der Berichtspflicht der 
            Gesellschaft gleichgestellt.'_ 
      (iii) Um die Fristen für die Mitteilung 
            von Unterlagen an 
            Aufsichtsratsmitglieder zur 
            Vorbereitung der 
            Aufsichtsratssitzungen flexibler 
            zu gestalten, soll die strenge 
            Regelung des § 16 Absatz 2 der 
            Satzung gestrichen werden. Der 
            bisherige § 16 Absatz 3 der 
            Satzung wird zu § 16 Absatz 2 der 
            Satzung. Es wird ein neuer § 16 
            Absatz 3 mit folgendem Wortlaut 
            eingefügt: 
 
            _'(3) Näheres regelt die 
            Geschäftsordnung des 
            Aufsichtsrats.'_ 
      (iv)  § 18 der Satzung, der 
            Anforderungen an Niederschriften 
            von Aufsichtsratssitzungen 
            enthält, soll durch Hinzufügen 
            eines neuen Absatzes 3 eine 
            Öffnungsklausel in die 
            Geschäftsordnung des Aufsichtsrats 
            erhalten. § 18 der Satzung wird 
            daher um einen neuen Absatz 3 mit 
            folgendem Inhalt ergänzt: 
 
            _'(3) Weitere Einzelheiten regelt 
            die Geschäftsordnung des 
            Aufsichtsrats.'_ 
   d) *Systematische Verschiebung*: Die 
      Überarbeitung der Satzung hat 
      gezeigt, dass die Schlussbestimmung des § 
      28 der Satzung, die den Aufsichtsrat zu 
      Satzungsänderungen ermächtigt, die nur die 
      Fassung betreffen, systematisch besser zu 
      den Befugnissen des Aufsichtsrats passt. § 
      28 der Satzung soll daher textlich 
      unverändert zu § 13 Absatz 3 (neu) 
      verschoben werden und § 28 der Satzung 
      anschließend gestrichen werden. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, Kapitel VIII der Satzung 
      (Schlussbestimmungen) einschließlich 
      § 28 zu streichen und den Wortlaut des 
      bisherigen § 28 der Satzung textlich 
      unverändert wie folgt als neuen § 13 
      Absatz 3 einzufügen: 
 
       _'(3) Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
       Satzungsänderungen zu beschließen, 
       die nur die Fassung betreffen.'_ 
   e) *Streichungen*: Einzelne Bestimmungen der 
      Satzung enthalten reine 
      Gesetzeswiedergaben. Es soll vermieden 
      werden, dass bei Änderungen des 
      Gesetzes in der Folge stets auch die 
      Satzung angepasst werden müsste. 
 
      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher 
      vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
      (i)   Die Aufgaben des 
            Prüfungsausschusses ergeben sich 
            derzeit aus § 107 Absatz 3 Satz 2 
            AktG. Eine Aufzählung der 
            einzelnen Aufgaben im Wortlaut der 
            Satzung hat zur Folge, dass die 
            Satzung bei Gesetzesänderungen 
            stets mit angepasst werden müsste. 
            § 15 Absatz 2 der Satzung soll 
            daher künftig nur auf die dem 
            Prüfungsausschuss gesetzlich 
            vorgeschriebenen Aufgaben 
            verweisen, ohne diese im Einzelnen 
            aufzulisten. § 15 Absatz 2 der 
            Satzung wird daher wie folgt neu 
            gefasst: 
 
            _'(2) Neben dem gemäß § 27 
            Abs. 3 MitbestG zu bildenden 
            Ausschuss hat der Aufsichtsrat 
            einen Prüfungsausschuss 
            einzurichten, der sich 
            insbesondere mit den gesetzlich 
            vorgeschriebenen Aufgaben 
            befasst.'_ 
      (ii)  Im Falle von Aufsichtsratswahlen, 
            bei denen es für ein vakantes 
            Mandat zwei Kandidaten geben 
            sollte, wird im Regelfall zunächst 
            über den von der Verwaltung 
            vorgeschlagenen Kandidaten 
            abgestimmt. Sollte dieser nicht 
            die erforderliche Mehrheit 
            erreichen, wird sodann über den 
            Gegenkandidaten abgestimmt. Eine 
            wie in § 24 Absatz 3 der Satzung 
            vorgesehene Stichwahl wird daher 
            nicht stattfinden, sodass § 24 
            Absatz 3 der Satzung ersatzlos 
            gestrichen werden soll. 
      (iii) § 26 Absatz 1 Satz 1 der Satzung 
            enthielt bisher den Verweis, dass 
            der Jahres- und Konzernabschluss 
            innerhalb der ersten drei Monate 
            des Geschäftsjahres aufzustellen 
            ist. Diese 3-Monats-Frist ergibt 
            sich aus § 264 Absatz 1 Satz 3 
            HGB. Um Änderungen der 
            Satzung zu vermeiden, falls sich 
            diese Gesetzesbestimmung ändern 
            sollte, soll § 26 Absatz 1 Satz 1 
            wie folgt geändert werden: 
 
            _'Der Vorstand hat innerhalb der 
            gesetzlichen Frist den 
            Jahresabschluss und den 
            Lagebericht sowie den 
            Konzernabschluss und den 
            Konzernlagebericht für das 
            vergangene Geschäftsjahr 
            aufzustellen und dem Aufsichtsrat 
            sowie dem vom Aufsichtsrat 
            beauftragten Abschlussprüfer zur 
            Prüfung vorzulegen.'_ 

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April 24, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: -4-

(iv)  § 26 Absatz 3 der Satzung enthält 
            die Regelung, dass die 
            Hauptversammlung innerhalb der 
            ersten acht Monate eines 
            Geschäftsjahres stattzufinden hat 
            sowie eine Aufzählung über die 
            Beschlussgegenstände der 
            Hauptversammlung. Die 
            8-Monats-Frist ergibt sich aus § 
            175 Absatz 1 Satz 2 AktG, die 
            Aufzählung der Befugnisse der 
            Hauptversammlung aus § 119 Absatz 
            1 AktG. Zur Vermeidung von reinen 
            Gesetzeswiederholungen soll § 26 
            Absatz 3 der Satzung daher 
            ersatzlos gestrichen werden. Aus 
            dem bisherigen § 26 Absatz 4 der 
            Satzung wird § 26 Absatz 3 der 
            Satzung. 
      (v)   § 27 Satz 1 der Satzung regelt, 
            dass die Hauptversammlung über die 
            Verwendung des Bilanzgewinns unter 
            Berücksichtigung des dem 
            Aufsichtsrat nach § 19 der Satzung 
            zustehenden Anteils am 
            Bilanzgewinn entscheidet. Da der 
            Aufsichtsrat nach § 19 der Satzung 
            nur noch eine reine Festvergütung 
            erhält, ist der zweite Halbsatz 
            von § 27 Satz 1 der Satzung 
            gegenstandlos und kann gestrichen 
            werden. § 27 Satz 1 der Satzung 
            soll daher wie folgt neu gefasst 
            werden: 
 
            _'Die Hauptversammlung 
            beschließt nach Maßgabe 
            des § 58 Abs. 4 AktG über die 
            Verwendung des sich aus dem 
            festgestellten Jahresabschluss 
            ergebenden Bilanzgewinns.'_ 
9. *Aufhebung einer bestehenden und Beschlussfassung 
   über die Erteilung einer neuen Ermächtigung zum 
   Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien 
   gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 12. Juni 2014 
   beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur 
   Veräußerung eigener Aktien endet am 11. Juni 
   2019. Unter Aufhebung der bestehenden 
   Ermächtigung soll rechtzeitig eine neue, im 
   Wesentlichen inhaltsgleiche Ermächtigung zum 
   Erwerb eigener Aktien geschaffen werden. Zum 
   Zwecke des Schutzes der Aktionäre vor einer 
   Verwässerung ihrer Anteile sieht der 
   Beschlussvorschlag ausdrücklich eine Beschränkung 
   der Verwendung erworbener eigener Aktien 
   dergestalt vor, dass auf die Summe der erworbenen 
   Aktien zusammen mit Aktien, die von der 
   Gesellschaft während der Laufzeit dieser 
   Ermächtigung unter einer anderen Ermächtigung 
   unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   ausgegeben oder veräußert werden oder die 
   den Bezug von Aktien ermöglichen oder zu ihm 
   verpflichten, rechnerisch ein Anteil am 
   Grundkapital von insgesamt nicht mehr als 20 
   Prozent des Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - falls der 
   nachfolgende Wert geringer ist - zum Zeitpunkt 
   der Ausnutzung dieser Ermächtigung entfallen 
   darf. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden 
   Beschluss zu fassen: 
 
   a) Die von der Hauptversammlung am 12. Juni 
      2014 zu Punkt 6 der Tagesordnung erteilte 
      Ermächtigung zum Erwerb und zur 
      Veräußerung eigener Aktien wird für 
      die Zeit ab Wirksamwerden der 
      nachfolgenden neuen Ermächtigung 
      aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, im Rahmen 
      der gesetzlichen Grenzen bis zum 4. Juni 
      2023 eigene Stückaktien im rechnerischen 
      Betrag von insgesamt höchstens 10 Prozent 
      des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung 
      bestehenden Grundkapitals oder - falls 
      dieser Betrag geringer ist - des zum 
      Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung 
      bestehenden Grundkapitals zu den 
      nachfolgend näher bestimmten Konditionen 
      zu erwerben. Auf die erworbenen eigenen 
      Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, 
      die die Gesellschaft bereits erworben hat 
      und noch besitzt (einschließlich der 
      nach §§ 71a ff. AktG zuzurechnenden 
      Aktien), nicht mehr als 10 Prozent des 
      Grundkapitals entfallen. 
 
      Ein Erwerb eigener Aktien erfolgt nach 
      Wahl des Vorstands unter Wahrung des 
      Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a AktG) 
      als Kauf über die Börse (dazu nachfolgend 
      (1)) oder mittels eines öffentlichen 
      Kaufangebots bzw. einer öffentlichen 
      Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe 
      eines Verkaufsangebots (zusammen 
      'öffentliches Erwerbsangebot', dazu 
      nachfolgend (2)). 
 
      (1) Erfolgt der Erwerb als Kauf über die 
          Börse, darf der gezahlte Kaufpreis 
          je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          den am letzten Börsenhandelstag vor 
          dem Erwerb durch die Schlussauktion 
          ermittelten Kurs einer Aktie im 
          XETRA-Handel (oder einem 
          vergleichbaren Nachfolgesystem) um 
          nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
          unterschreiten. 
      (2) Erfolgt der Erwerb über ein 
          öffentliches Erwerbsangebot, dürfen 
          der gebotene Kauf- bzw. 
          Verkaufspreis oder im Falle eines 
          Auktionsverfahrens die Grenzwerte 
          der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne 
          je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) 
          den Durchschnitt der durch die 
          Schlussauktionen im XETRA-Handel 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) ermittelten Kurse 
          an den fünf Börsenhandelstagen vor 
          dem Tag der öffentlichen Ankündigung 
          des öffentlichen Erwerbsangebots um 
          nicht mehr als 10 Prozent über- oder 
          unterschreiten. Ergeben sich nach 
          der Veröffentlichung eines 
          öffentlichen Erwerbsangebots 
          erhebliche Abweichungen des 
          maßgeblichen Kurses vom Kauf- 
          bzw. Verkaufspreis oder den 
          Grenzwerten der Kauf- bzw. 
          Verkaufspreisspanne, so kann das 
          öffentliche Erwerbsangebot angepasst 
          werden. In diesem Fall wird auf den 
          Durchschnitt der durch die 
          Schlussauktionen im XETRA-Handel 
          (oder einem vergleichbaren 
          Nachfolgesystem) ermittelten Kurse 
          an den fünf Börsenhandelstagen vor 
          der öffentlichen Ankündigung einer 
          etwaigen Anpassung abgestellt. 
          Sofern die Gesamtzahl der auf ein 
          öffentliches Erwerbsangebot 
          angedienten Aktien dessen Volumen 
          überschreitet, kann die Annahme nach 
          Quoten erfolgen. Eine bevorrechtigte 
          Annahme geringer Stückzahlen bis zu 
          100 Stück zum Erwerb angebotener 
          Aktien je Aktionär sowie eine 
          Rundung nach kaufmännischen 
          Grundsätzen zur Vermeidung 
          rechnerischer Bruchteile von Aktien 
          kann vorgesehen werden. Ein etwaiges 
          weitergehendes Andienungsrecht der 
          Aktionäre ist insoweit 
          ausgeschlossen. Das öffentliche 
          Erwerbsangebot kann weitere 
          Bedingungen enthalten. 
   c) Der Vorstand wird ermächtigt, die 
      gemäß vorstehender oder bisheriger 
      Ermächtigungen oder auf sonstige Weise 
      erworbenen eigenen Aktien neben der 
      Veräußerung über die Börse oder durch 
      ein an alle Aktionäre gerichtetes 
      öffentliches Veräußerungsangebot zu 
      allen gesetzlich zugelassenen Zwecken, 
      insbesondere auch zu den folgenden, zu 
      verwenden: 
 
      (1) um diese mit Zustimmung des 
          Aufsichtsrates ohne weiteren 
          Beschluss der Hauptversammlung 
          einzuziehen. Der Vorstand kann 
          bestimmen, dass das Grundkapital bei 
          der Einziehung herabgesetzt wird 
          oder dass das Grundkapital 
          unverändert bleibt und sich 
          stattdessen durch die Einziehung der 
          Anteil der übrigen Aktien am 
          Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 
          AktG erhöht. Der Vorstand ist in 
          diesem Fall zur Anpassung der Angabe 
          der Zahl der Aktien in der Satzung 
          berechtigt; 
      (2) um diese zur Bedienung von Umtausch- 
          und/oder Bezugsrechten zu nutzen, 
          die von der Gesellschaft oder von 
          in- oder ausländischen 
          Kapitalgesellschaften, an denen die 
          Gesellschaft mehrheitlich beteiligt 
          ist, aufgrund einer Ermächtigung der 
          Hauptversammlung an Inhaber von 
          Options- und/oder 
          Wandelschuldverschreibungen gewährt 
          werden; 
      (3) um Inhabern bzw. Gläubigern von 
          Schuldverschreibungen mit Wandlungs- 
          und/oder Optionsrechten 
          beziehungsweise entsprechenden 
          Wandlungs-/Optionspflichten, die von 
          der Gesellschaft oder von mit ihr 
          mehrheitlich verbundenen Unternehmen 
          ausgegeben werden, ein Bezugsrecht 
          auf die Aktien in dem Umfang zu 
          gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
          des Wandlungs- und/oder 
          Optionsrechts bzw. Erfüllung der 
          Wandlungs-/Optionspflicht zustünde; 
      (4) um diese gegen Sachleistung an 
          Dritte zu veräußern, 
          insbesondere auch im Rahmen von 
          Unternehmenszusammenschlüssen oder 
          für den Erwerb von Unternehmen, 
          Teilen von Unternehmen oder 
          Beteiligungen an Unternehmen oder 

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April 24, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)

DJ DGAP-HV: JENOPTIK Aktiengesellschaft: -5-

von sonstigen Wirtschaftsgütern; 
      (5) um diese an Dritte zu 
          veräußern, soweit der auf die 
          veräußerten Aktien entfallende 
          Anteil am Grundkapital unter 
          Berücksichtigung von 
          Hauptversammlungsbeschlüssen bzw. 
          der Ausnutzung anderer 
          Ermächtigungen zum Ausschluss des 
          Bezugsrechts in unmittelbarer oder 
          entsprechender Anwendung von § 186 
          Absatz 3 Satz 4 AktG seit dem 
          Wirksamwerden dieser Ermächtigung 
          weder insgesamt 10 Prozent des zum 
          Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser 
          Ermächtigung noch insgesamt 10 
          Prozent des im Zeitpunkt der 
          Veräußerung der Aktien 
          bestehenden Grundkapitals übersteigt 
          und der Veräußerungspreis der 
          Aktien (ohne 
          Veräußerungsnebenkosten) den 
          Börsenkurs im Zeitpunkt der 
          Veräußerung nicht wesentlich 
          unterschreitet. Sofern während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
          ihrer Ausnutzung von anderen 
          Ermächtigungen zur Ausgabe oder zur 
          Veräußerung von Aktien der 
          Gesellschaft oder zur Ausgabe von 
          Rechten, die den Bezug von Aktien 
          der Gesellschaft ermöglichen oder zu 
          ihm verpflichten, Gebrauch gemacht 
          und dabei das Bezugsrecht gemäß 
          oder entsprechend § 186 Absatz 3 
          Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist 
          dies auf die vorstehend genannte 
          10-Prozent-Grenze anzurechnen; 
      (6) um diese gegenwärtigen oder 
          ehemaligen Mitgliedern des Vorstands 
          der Gesellschaft oder gegenwärtigen 
          oder ehemaligen Mitgliedern des 
          jeweiligen Geschäftsführungsorgans 
          von mit ihr mehrheitlich verbundenen 
          Unternehmen als aktienbasierten 
          Vergütungsbestandteil zu übertragen; 
          soweit Aktien an Mitglieder des 
          Vorstands der Gesellschaft 
          übertragen werden sollen, 
          entscheidet der Aufsichtsrat der 
          Gesellschaft; 
      (7) um diese unmittelbar oder mittelbar 
          Mitarbeitern der Gesellschaft 
          und/oder mit ihr mehrheitlich 
          verbundener Unternehmen oder 
          Dritten, die diesen Mitarbeitern das 
          wirtschaftliche Eigentum und/oder 
          die wirtschaftlichen Früchte aus den 
          Aktien überlassen, zum Erwerb 
          anzubieten. 
 
      Die Ermächtigungen zu (1) bis (7) erfassen 
      auch die Verwendung von Aktien der 
      Gesellschaft, die nach § 71d Satz 5 AktG 
      erworben wurden. 
   d) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf eigene 
      Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als 
      diese Aktien gemäß den vorstehenden 
      Ermächtigungen unter lit. c) (2) bis (7) 
      verwendet werden. Für den Fall, dass die 
      eigenen Aktien durch ein an alle Aktionäre 
      gerichtetes öffentliches 
      Veräußerungsangebot veräußert 
      werden, wird der Vorstand ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre für 
      Spitzenbeträge auszuschließen. 
   e) Die Verwendung von Aktien unter Ausschluss 
      des Bezugsrechts gemäß lit. c) (2) 
      bis (7) und lit d) darf nach dieser 
      Ermächtigung nur erfolgen, wenn auf die 
      Summe der so verwandten Aktien zusammen 
      mit Aktien, 
 
      (i)  die von der Gesellschaft während 
           der Laufzeit dieser Ermächtigung 
           bis zu ihrer Ausnutzung unter einer 
           anderen Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts der 
           Aktionäre ausgegeben oder 
           veräußert werden, oder 
      (ii) die auf Grund von Rechten 
           auszugeben sind, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung bis zu 
           ihrer Ausnutzung auf der Grundlage 
           einer anderen Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts begeben 
           werden und die den Bezug von Aktien 
           der Gesellschaft ermöglichen oder 
           zu ihm verpflichten, 
 
      rechnerisch ein Anteil am Grundkapital von 
      insgesamt nicht mehr als 20 Prozent des 
      Grundkapitals zum Zeitpunkt des 
      Wirksamwerdens der Ermächtigung oder - 
      falls der nachfolgende Wert geringer ist - 
      zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser 
      Ermächtigung entfällt. 
   f) Die vorstehenden Ermächtigungen können 
      ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, 
      in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke 
      ausgenutzt werden. Der Erwerb und die 
      Veräußerung eigener Aktien für die 
      unter lit. c) (2) bis (7) genannten Zwecke 
      kann auch von abhängigen oder im 
      Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden 
      Unternehmen oder für ihre oder deren 
      Rechnung durch Dritte durchgeführt werden. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 
9 der Tagesordnung gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 i.V.m. 
§ 186 Absatz 4 Satz 2 AktG* 
 
Die von der Hauptversammlung vom 12. Juni 2014 
beschlossene Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien 
läuft am 11. Juni 2019 ab. Mit der neuen Ermächtigung zu 
Punkt 9 der Tagesordnung soll der Gesellschaft 
rechtzeitig erneut die Möglichkeit eingeräumt werden, 
bis zum 4. Juni 2023 eigene Aktien im Umfang von bis zu 
10 Prozent des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über 
diese Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder - 
falls dieser Betrag geringer ist - des zum Zeitpunkt der 
Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
zu erwerben. Die Gesellschaft besitzt derzeit keine 
eigenen Aktien. 
 
Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der 
Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a AktG zu 
wahren. Dem wird Rechnung getragen, indem der Erwerb der 
Aktien nach Wahl des Vorstands über die Börse oder durch 
ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches 
Kaufangebot bzw. eine an alle Aktionäre gerichtete 
öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines 
Verkaufsangebots (zusammen 'öffentliches 
Erwerbsangebot') erfolgt. Bei einem öffentlichen 
Erwerbsangebot können die Adressaten der Aufforderung 
entscheiden, wie viele Aktien und, sofern eine 
Preisspanne festgelegt ist, zu welchem Preis sie der 
Gesellschaft die Aktien anbieten möchten. Sofern die 
Gesamtzahl der auf ein öffentliches Erwerbsangebot 
angedienten Aktien dessen Volumen überschreitet, kann 
die Annahme nach Quoten erfolgen. Jedoch soll es möglich 
sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder 
kleiner Teile von Offerten bis zu maximal 100 
Stückaktien je Aktionär sowie eine Rundung nach 
kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer 
Bruchteile von Aktien vorzusehen. Insoweit ist ein 
etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre 
ausgeschlossen. Diese Möglichkeiten dienen der 
Vermeidung gebrochener Beträge bei der Festlegung der zu 
erwerbenden Quoten und verhindern die Bildung kleiner 
Restbestände. Somit erleichtern diese die technische 
Abwicklung des Erwerbsverfahrens und liegen damit im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. 
 
Die Verwendung der rückerworbenen oder auf sonstige 
Weise erworbenen eigenen Aktien ist zu allen gesetzlich 
zugelassenen Zwecken, insbesondere zu folgenden Zwecken 
möglich: 
 
a) Die Gesellschaft soll eigene Aktien ohne 
   erneuten Beschluss der Hauptversammlung 
   einziehen können. Der Vorstand kann 
   bestimmen, dass die Einziehung entweder zur 
   Kapitalherabsetzung führt oder das 
   Grundkapital bei der Einziehung unverändert 
   bleibt und sich stattdessen durch die 
   Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am 
   Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG 
   erhöht. Der Vorstand soll daher auch 
   ermächtigt werden, die erforderliche 
   Änderung der Satzung hinsichtlich der 
   sich durch eine Einziehung verändernden 
   Anzahl der Stückaktien vorzunehmen. 
b) Die Ermächtigung zur Veräußerung eigener 
   Aktien soll auch die Möglichkeit umfassen, 
   eigene Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechtes der Aktionäre zur Bedienung von 
   Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   der Gesellschaft zu nutzen. Dies ermöglicht 
   in geeigneten Fällen eine Bedienung der 
   Schuldverschreibungen ohne die zeit- und 
   kostenaufwändigere Durchführung einer 
   Kapitalerhöhung aus bedingtem Kapital, bei 
   der ein Bezugsrecht der Aktionäre von 
   Gesetzes wegen nicht besteht. 
c) Daneben soll die Gesellschaft die Möglichkeit 
   haben, das Bezugsrecht der Aktionäre bei 
   einer Veräußerung erworbener eigener 
   Aktien zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger 
   von Options- und/oder Wandlungsrechten auf 
   Aktien der Gesellschaft bzw. entsprechender 
   Wandlungspflichten gegenüber der Gesellschaft 
   auszuschließen. Dadurch kann z.B. bei 
   Kapitalerhöhungen ein Bezugsrecht auf Aktien 
   in dem Umfang gewährt werden, wie es den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
   und/oder Wandlungsrechten auf Aktien der 
   Gesellschaft bzw. entsprechender 
   Wandlungspflichten gegenüber der Gesellschaft 
   zustünde. Dadurch kann verhindert werden, 
   dass sich deren Wert verwässert bzw. andere 
   Maßnahmen zum Schutz vor 
   Wertverwässerung ergriffen werden müssen. 
d) Die eigenen Aktien sollen ferner unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)

Austausch gegen Sachleistungen im Rahmen von 
   Unternehmenszusammenschlüssen oder beim 
   Erwerb von Unternehmen, Teilen von 
   Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen 
   oder sonstigen Wirtschaftsgütern im Rahmen 
   des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft 
   eingesetzt werden können. Der internationale 
   Wettbewerb und die Globalisierung der 
   Wirtschaft erfordern die Möglichkeit, 
   Unternehmen oder Beteiligungen daran im Wege 
   des Aktientauschs erwerben zu können. Durch 
   den vorgeschlagenen Bezugsrechtsausschluss 
   erhält die Gesellschaft den notwendigen 
   Handlungsspielraum, sich bietende 
   Gelegenheiten zu 
   Unternehmenszusammenschlüssen, 
   Beteiligungserwerben oder einem Erwerb von 
   sonstigen Sachleistungen schnell und flexibel 
   nutzen zu können, ohne den zeit- und 
   kostenaufwändigeren Weg über eine Ausnutzung 
   des genehmigten Kapitals gegen Sacheinlage 
   beschreiten zu müssen. Bei der Festlegung der 
   Bewertungsrelationen wird der Vorstand darauf 
   achten, dass die Interessen der Aktionäre 
   angemessen gewahrt bleiben. Er wird sich bei 
   der Bemessung des Wertes der als 
   Gegenleistung gewährten Aktien am Börsenkurs 
   der Jenoptik-Aktie orientieren. Eine 
   schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs 
   ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um 
   einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht 
   durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage 
   zu stellen. 
e) Ferner ist die Möglichkeit vorgesehen, unter 
   Ausnutzung der Regelung des § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG rückerworbene Aktien unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an 
   Dritte zu veräußern. Voraussetzung der 
   Veräußerung an Dritte gegen Barleistung 
   außerhalb der Börse ist, dass die von 
   der Gesellschaft bei der Veräußerung 
   vereinbarte Gegenleistung den Börsenkurs zum 
   Zeitpunkt der Veräußerung nicht 
   wesentlich unterschreitet. Aufgrund der 
   durchschnittlichen Volatilität des Kurses der 
   Jenoptik-Aktie beabsichtigt der Vorstand im 
   Falle einer Ermächtigungsausübung auf den 
   Durchschnitt der durch die Schlussauktionen 
   im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren 
   Nachfolgesystem) ermittelten Kurse an den 
   fünf Börsenhandelstagen vor der Begründung 
   der Verpflichtung zur Veräußerung als 
   eine angemessene Messgröße abzustellen. 
   Die Ermächtigung gilt überdies mit der 
   Maßgabe, dass die 10-Prozent-Schwelle 
   des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter 
   Berücksichtigung von 
   Hauptversammlungsbeschlüssen bzw. der 
   Ausnutzung anderer Ermächtigungen zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer 
   oder entsprechender Anwendung von § 186 
   Absatz 3 Satz 4 AktG seit Wirksamwerden 
   dieser Ermächtigung nicht überschritten 
   werden darf. Sofern während der Laufzeit 
   dieser Ermächtigung bis zu ihrer Ausnutzung 
   von anderen Ermächtigungen zur Ausgabe oder 
   zur Veräußerung von Aktien der 
   Gesellschaft oder zur Ausgabe von Rechten, 
   die den Bezug von Aktien der Gesellschaft 
   ermöglichen oder zu ihm verpflichten, 
   Gebrauch gemacht und dabei das Bezugsrecht 
   gemäß oder entsprechend § 186 Absatz 3 
   Satz 4 AktG ausgeschlossen wird, ist dies auf 
   die vorstehend genannte 10-Prozent-Grenze 
   anzurechnen. Die Gesellschaft macht damit von 
   der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in Verbindung 
   mit § 186 Absatz 3 und 4 AktG vorgesehenen 
   Möglichkeit zum erleichterten 
   Bezugsrechtsausschluss Gebrauch. Die 
   Ermächtigung liegt im Interesse der 
   Gesellschaft und der Aktionäre, weil sie der 
   Gesellschaft zu größerer Flexibilität 
   verhilft und es ihr insbesondere ermöglicht, 
   Aktien gezielt an Kooperationspartner zu 
   veräußern. Die Vermögens- und 
   Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bleiben 
   bei einem Bezugsrechtsausschluss gemäß § 
   186 Absatz 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. 
   Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird 
   dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien 
   nur zu einem Preis veräußert werden 
   dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs 
   nicht wesentlich unterschreitet. Die 
   endgültige Festlegung des 
   Veräußerungspreises für die eigenen 
   Aktien geschieht zeitnah vor der 
   Veräußerung. Der Vorstand wird sich 
   dabei unter Berücksichtigung der aktuellen 
   Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen 
   Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie 
   möglich zu halten. Die Aktionäre sind in 
   diesem Zusammenhang dadurch geschützt, dass 
   der Abschlag zum Börsenkurs zum Zeitpunkt der 
   Veräußerung nicht wesentlich sein darf. 
   Außerdem haben die Aktionäre die 
   Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der 
   Gesellschaft jederzeit durch Zukäufe von 
   Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. 
f) Die Ermächtigung sieht ferner vor, dass 
   eigene Aktien unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts an gegenwärtige oder ehemalige 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
   oder Mitglieder des Geschäftsführungsorgans 
   eines mit ihr mehrheitlich verbundenen 
   Unternehmens als aktienbasierte Vergütung 
   übertragen werden können. Soweit Aktien an 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
   übertragen werden sollen, entscheidet der 
   Aufsichtsrat. Mit dieser Möglichkeit soll als 
   teilweiser Ersatz für eine Barvergütung, 
   Aktienoptionen oder virtuelle Aktien eine 
   Vergütungsform ermöglicht werden, die die 
   gegenwärtigen oder ehemaligen Mitglieder des 
   Vorstands bzw. des Geschäftsführungsorgans an 
   das Unternehmen bzw. den Unternehmensverbund 
   und dessen wirtschaftlichen Erfolg bindet. 
   Sie liegt somit im Interesse der 
   Gesellschaft. Die weiteren Einzelheiten einer 
   etwaigen Aktienvergütung zugunsten der 
   Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft 
   werden vom Aufsichtsrat festgelegt. 
g) Darüber hinaus sollen eigene Aktien auch dazu 
   verwendet werden können, sie unmittelbar oder 
   mittelbar an Mitarbeiter der Gesellschaft und 
   mit ihr mehrheitlich verbundener Unternehmen 
   oder Dritten, die diesen Mitarbeitern das 
   wirtschaftliche Eigentum und/oder die 
   wirtschaftlichen Früchte aus den Aktien 
   überlassen, übertragen zu können. Eine solche 
   Verwendung ist für Arbeitnehmer zwar auch in 
   § 71 Absatz 1 Nr. 2 AktG vorgesehen. Es kann 
   jedoch sinnvoll sein, hierzu auch eigene 
   Aktien zu verwenden, die die Gesellschaft im 
   Rahmen einer nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG 
   erteilten Ermächtigung bereits erworben hat. 
   Die Verwendung durch die Ausgabe an 
   Mitarbeiter der Gesellschaft und mit ihr 
   mehrheitlich verbundener Unternehmen dient 
   der Integration und Steigerung der Motivation 
   des Managements und/oder der Mitarbeiter 
   durch die Beteiligung am Unternehmen und 
   liegt damit im Unternehmensinteresse. 
h) Der Vorstand soll schließlich ermächtigt 
   werden, bei Veräußerung der eigenen 
   Aktien durch Angebot an die Aktionäre das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats für Spitzenbeträge 
   auszuschließen. Die Möglichkeit des 
   Ausschlusses des Bezugsrechts für 
   Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch 
   durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. 
   Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht 
   ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch 
   Veräußerung über die Börse oder in 
   sonstiger Weise bestmöglich für die 
   Gesellschaft verwertet. Die Spitzenbeträge 
   sind im Verhältnis zum gesamten Volumen der 
   Veräußerung regelmäßig von 
   untergeordneter Bedeutung. 
 
Die Ermächtigung erfasst auch solche Aktien, die nach § 
71d Satz 5 AktG erworben wurden. Es ist vorteilhaft und 
schafft weitere Flexibilität, diese eigenen Aktien in 
gleicher Weise wie die auf Grund dieses 
Ermächtigungsbeschlusses erworbenen Aktien verwenden zu 
können. 
 
Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, 
ob er von der Ermächtigung zum Erwerb sowie zur 
Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des 
Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Der 
Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils im Nachgang 
Bericht über eine Ausnutzung der Ermächtigung erstatten. 
 
*II. Weitere Angaben und Hinweise* 
 
*1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 
beträgt das Grundkapital der Gesellschaft Euro 
148.819.099,00 und ist eingeteilt in 57.238.115 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie vermittelt 
eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 
ebenfalls 57.238.115 beträgt. Die Gesellschaft hält im 
Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien. 
 
*2. Voraussetzungen für die Teilnahme und die 
Stimmrechtsausübung* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts - in Person oder durch Bevollmächtigte - 
sind nach § 123 Absätze 2 und 4 AktG sowie § 21 der 
Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich 
vor der Hauptversammlung unter Wahrung der Textform (§ 
126b BGB) angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen 
haben. Die Anmeldung und der Nachweis des Aktienbesitzes 
müssen der Gesellschaft unter der folgenden Adresse 
spätestens bis zum Ablauf des *29. Mai 2018, 24:00 Uhr* 
(die Nutzung eines der nachfolgend genannten 
Übermittlungswege ist ausreichend) zugehen: 
 
 JENOPTIK AG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)

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