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Dow Jones News
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DGAP-HV: 7C Solarparken AG: Bekanntmachung der -3-

DJ DGAP-HV: 7C Solarparken AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 01.06.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: 7C Solarparken AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
7C Solarparken AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
01.06.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 
AktG 
 
2018-04-24 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
7C SOLARPARKEN AG Bayreuth *(*nachfolgend auch 
*'Gesellschaft')* WKN: A11QW6/ISIN: DE000A11QW68 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden 
hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre ein zu der 
am Freitag, dem 1. Juni 2018, um 14:00 Uhr im Hotel 
Mercure in der Belfortstraße 9, 50668 Köln 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung. A. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des vom Aufsichtsrat gebilligten 
   Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten 
   Lageberichtes für das Geschäftsjahr 2017 mit dem 
   Bericht des Aufsichtsrats und dem Bericht des 
   Vorstands mit den erläuternden Angaben 
   gemäß §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine 
   Beschlussfassung nicht erforderlich, da der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss 
   gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und 
   der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die 
   vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung 
   der Hauptversammlung über das abgelaufene 
   Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft 
   sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehenden 
   Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an unter 
 
   www.solarparken.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung zugänglich und werden 
   während der Hauptversammlung ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 
   2017 in Höhe von EUR 7.145.624,40 wie folgt zu 
   verwenden: 
 
   * Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,10 
     je dividendenberechtigter Stückaktie 
     (Gesamtbetrag der Ausschüttung bei 
     46.791.825 dividendenberechtigten 
     Stückaktien insgesamt EUR 4.679.182,50) 
   * Verbleibender Gewinnvortrag auf neue 
     Rechnung: EUR 2.466.441,90. 
 
   Für den Fall, dass sich bis zur Hauptversammlung 
   die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien 
   verändert, wird der Hauptversammlung bei 
   unveränderter Ausschüttung einer Dividende von 
   EUR 0,10 je dividendenberechtigter Stückaktie 
   ein angepasster Beschlussvorschlag über die 
   Gewinnverwendung unterbreitet. 
 
   Da die Dividende in vollem Umfang aus dem 
   steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 KStG 
   (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) 
   geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne 
   Abzug von Kapitalertragsteuer und 
   Solidaritätszuschlag. Bei inländischen 
   Aktionären unterliegt die Dividende nicht der 
   Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder 
   Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der 
   Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung gilt 
   steuerlich als Rückgewähr von Einlagen und 
   mindert - nach Auffassung der Finanzverwaltung - 
   die Anschaffungskosten der Aktien. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly 
   GmbH & Co. KG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
   Niederlassung Nürnberg, zum Abschlussprüfer und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 
   1. Januar bis 31. Dezember 2018 zu bestellen. 
6. *Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2016, 
   Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals 2018 
   zur Bar- und/oder Sachkapitalerhöhung mit der 
   Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss sowie 
   entsprechende Satzungsänderungen* 
 
   Der Vorstand wurde durch Beschluss der 
   Hauptversammlung vom 15. Juli 2016 ermächtigt, 
   das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
   bis zum 14. Juli 2021 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
   21.179.504,00 durch Ausgabe von bis zu 
   21.179.504 neuen auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien einmalig oder mehrmals gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
   Kapital 2016). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Soweit die bislang bestehende Ermächtigung 
      zur Erhöhung des Grundkapitals 
      (Genehmigtes Kapital 2016) nicht 
      ausgenutzt wurde, werden die Ermächtigung 
      und die zugehörige Regelung in § 4 Abs. 6 
      der Satzung mit Wirksamwerden dieses 
      Beschlusses durch Eintragung in das 
      Handelsregister aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 31. Mai 2023 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
      23.395.912,00 durch ein- oder mehrmalige 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
      Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
      teilweise auszuschließen. Der 
      Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur 
      in den folgenden Fällen zulässig: 
 
      (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen, wenn Aktien der 
            Gesellschaft an der Börse 
            gehandelt werden (regulierter 
            Markt oder Freiverkehr bzw. die 
            Nachfolger dieser Segmente), die 
            ausgegebenen Aktien 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt und 
            der Ausgabepreis der neuen Aktien 
            den Börsenpreis der bereits an der 
            Börse gehandelten Aktien der 
            Gesellschaft gleicher Gattung und 
            Ausstattung nicht wesentlich im 
            Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet 
            und alle eventuellen weiteren 
            Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den 
            Betrag von 10 % des Grundkapitals 
            ist der Betrag anzurechnen, der 
            auf Aktien entfällt, die während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
            aufgrund anderer entsprechender 
            Ermächtigungen unter Ausschluss 
            des Bezugsrechts in unmittelbarer 
            oder entsprechender Anwendung des 
            § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            ausgegeben beziehungsweise 
            veräußert werden, soweit eine 
            derartige Anrechnung gesetzlich 
            geboten ist. Im Sinne dieser 
            Ermächtigung gilt als 
            Ausgabebetrag bei Übernahme 
            der neuen Aktien durch einen 
            Emissionsmittler unter 
            gleichzeitiger Verpflichtung des 
            Emissionsmittlers, die neuen 
            Aktien einem oder mehreren von der 
            Gesellschaft bestimmten Dritten 
            zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
            der von dem oder den Dritten zu 
            zahlen ist; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen an Unternehmen, 
            gewerblichen Schutzrechten, wie 
            z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
            gerichtete Lizenzen, oder 
            sonstigen Produktrechten oder 
            sonstigen Sacheinlagen, auch 
            Schuldverschreibungen, 
            Wandelschuldverschreibungen und 
            sonstigen Finanzinstrumenten; 
      (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten, die von der 
            Gesellschaft oder ihren 
            Konzerngesellschaften ausgegeben 
            wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
            Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
            wie es ihnen nach Ausübung ihres 
            Options- oder Wandlungsrechts bzw. 
            nach Erfüllung einer Options- bzw. 
            Wandlungspflicht zustünde; 
      (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
            des Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Der Vorstand 
      wird ermächtigt zu bestimmen, dass die 
      neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: 7C Solarparken AG: Bekanntmachung der -2-

von einem Kreditinstitut oder einem nach § 
      53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
      oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
      der Verpflichtung übernommen werden 
      sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2018 
      abzuändern. 
   c) In der Satzung wird § 4 Abs. 6 neu 
      gefasst: 
 
      'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
      Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit 
      bis zum 31. Mai 2023 mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 
      23.395.912,00 durch ein- oder mehrmalige 
      Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender 
      Stückaktien gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
      Kapital 2018). Den Aktionären steht 
      grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. 
 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
      teilweise auszuschließen. Der 
      Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur 
      in den folgenden Fällen zulässig: 
 
      (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Bareinlagen, wenn Aktien der 
            Gesellschaft an der Börse 
            gehandelt werden (regulierter 
            Markt oder Freiverkehr bzw. die 
            Nachfolger dieser Segmente), die 
            ausgegebenen Aktien 10 % des 
            Grundkapitals nicht übersteigt und 
            der Ausgabepreis der neuen Aktien 
            den Börsenpreis der bereits an der 
            Börse gehandelten Aktien der 
            Gesellschaft gleicher Gattung und 
            Ausstattung nicht wesentlich im 
            Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet 
            und alle eventuellen weiteren 
            Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den 
            Betrag von 10 % des Grundkapitals 
            ist der Betrag anzurechnen, der 
            auf Aktien entfällt, die während 
            der Laufzeit dieser Ermächtigung 
            bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung 
            aufgrund anderer entsprechender 
            Ermächtigungen unter Ausschluss 
            des Bezugsrechts in unmittelbarer 
            oder entsprechender Anwendung des 
            § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
            ausgegeben beziehungsweise 
            veräußert werden, soweit eine 
            derartige Anrechnung gesetzlich 
            geboten ist. Im Sinne dieser 
            Ermächtigung gilt als 
            Ausgabebetrag bei Übernahme 
            der neuen Aktien durch einen 
            Emissionsmittler unter 
            gleichzeitiger Verpflichtung des 
            Emissionsmittlers, die neuen 
            Aktien einem oder mehreren von der 
            Gesellschaft bestimmten Dritten 
            zum Erwerb anzubieten, der Betrag, 
            der von dem oder den Dritten zu 
            zahlen ist; 
      (ii)  bei Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagen, insbesondere zum 
            Erwerb von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen und 
            Beteiligungen an Unternehmen, 
            gewerblichen Schutzrechten, wie 
            z.B. Patenten, Marken oder hierauf 
            gerichtete Lizenzen, oder 
            sonstigen Produktrechten oder 
            sonstigen Sacheinlagen, auch 
            Schuldverschreibungen, 
            Wandelschuldverschreibungen und 
            sonstigen Finanzinstrumenten; 
      (iii) soweit dies erforderlich ist, um 
            den Inhabern bzw. Gläubigern von 
            Schuldverschreibungen mit Options- 
            oder Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten, die von der 
            Gesellschaft oder ihren 
            Konzerngesellschaften ausgegeben 
            wurden, ein Bezugsrecht auf neue 
            Aktien in dem Umfang einzuräumen, 
            wie es ihnen nach Ausübung ihres 
            Options- oder Wandlungsrechts bzw. 
            nach Erfüllung einer Options- bzw. 
            Wandlungspflicht zustünde; 
      (iv)  für Spitzenbeträge, die infolge 
            des Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren 
      Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer 
      Durchführung festzulegen. Der Vorstand ist 
      ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen 
      Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von 
      einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 
      Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 
      oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit 
      der Verpflichtung übernommen werden 
      sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend dem 
      jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung 
      aus dem Genehmigten Kapital 2018 
      abzuändern.' 
7. *Erneuerung der Befugnis zum 
   Bezugsrechtsausschluss im Rahmen der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten 
   mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechten* 
 
   In der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 15. 
   Juli 2016 wurde der Vorstand unter 
   Tagesordnungspunkt 7 lit. f) (ii) ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht 
   der Aktionäre im Rahmen der Ausgabe von 
   Wandelschuldverschreibungen, 
   Optionsschuldverschreibungen und Genussrechten 
   mit oder ohne Wandlungs- oder Bezugsrechten 
   auszuschließen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, diese 
   Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss wie 
   folgt neu zu fassen (wobei die übrigen 
   Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss 
   gemäß dem Tagesordnungspunkt 7 lit. f) des 
   Beschlusses der Hauptversammlung vom 15. Juli 
   2016 unverändert daneben bestehen bleiben): 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre 
   auszuschließen, 
 
   (ii) um die Wandel- und/oder 
        Optionsschuldverschreibungen und/oder 
        die Genussrechte, die mit einem 
        Wandlungs- oder Bezugsrecht versehen 
        sind, einzelnen Investoren zur 
        Zeichnung anzubieten, soweit unter 
        entsprechender Beachtung von § 186 Abs. 
        3 Satz 4 AktG der Anteil der aufgrund 
        dieser Schuldverschreibungen 
        auszugebenden Aktien 10 % des 
        Grundkapitals nicht übersteigt und der 
        Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
        den nach anerkannten Methoden der 
        Finanzmathematik ermittelten 
        theoretischen Marktwert der 
        Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
        unterschreitet. Auf den Betrag von 10 % 
        des Grundkapitals ist der Betrag 
        anzurechnen, der auf Aktien entfällt, 
        die aufgrund einer anderen 
        entsprechenden Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts in 
        unmittelbarer oder entsprechender 
        Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
        ausgegeben beziehungsweise 
        veräußert werden, soweit eine 
        derartige Anrechnung gesetzlich geboten 
        ist; 
8. *Beschlussfassung über die Neuwahl sämtlicher 
   Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Das Aufsichtsratsmitglied, Herr Joris (Herman 
   Marie-Antoinette) De Meester, ist durch die 
   ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 
   15. Februar 2013 bis zur Beendigung der 
   Hauptversammlung, die über die Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2017 beschließt, 
   bestellt. Das Aufsichtsratsmitglied, Frau 
   Bridget Woods, ist durch die 
   außerordentliche Hauptversammlung der 
   Gesellschaft am 17. Dezember 2015 ebenfalls bis 
   zur Beendigung der Hauptversammlung, die über 
   die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
   beschließt, bestellt. Ferner ist das 
   Aufsichtsratsmitglied, Herr Paul Decraemer, 
   durch die ordentliche Hauptversammlung der 
   Gesellschaft am 14. Juli 2017 ebenfalls bis zur 
   Beendigung der Hauptversammlung, die über die 
   Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 
   beschließt, bestellt. Daher müssen alle 
   drei Mitglieder des Aufsichtsrats durch die 
   Hauptversammlung neu gewählt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich 
   gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 
   Aktiengesetz ('*AktG*') in Verbindung mit § 8 
   Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern 
   zusammen, welche von der Hauptversammlung 
   gewählt werden. Die Hauptversammlung ist bei der 
   Wahl nicht an Wahlvorschläge gebunden. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden 
   Personen mit Wirkung auf den Zeitpunkt der 
   Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 
   1. Juni 2018 für den Zeitraum bis zur Beendigung 
   der Hauptversammlung, die über die Entlastung 
   für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, zu 
   wählen: 
 
   a) Herr Joris (Herman Marie-Antoinette) De 
      Meester, Geschäftsführer der OakInvest 
      BVBA, wohnhaft in Antwerpen (Belgien), 
      wird zum Mitglied des Aufsichtsrats 
      gewählt. 
 
      Der Vorschlag berücksichtigt die 
      Zielvorgaben des Aufsichtsrats in Bezug 
      auf seine Zusammensetzung und 
      Kompetenzprofile. Der Aufsichtsrat hat 
      sich vergewissert, dass der 
      vorgeschlagene Kandidat in der Lage ist, 
      die für die Ausübung des Amtes notwendige 
      Zeit aufzuwenden. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

*Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 
      AktG:* 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten sowie in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Verwalter in der HeatConvert U.A., 
        Goor (Niederlande) 
      - Verwalter in der Amelia NV Gent 
        (Belgien) 
      - Verwalter in der PE Event Logistics 
        Invest NV, Leuven (Belgien) 
      - Verwalter in der Polzer NV, Gent 
        (Belgien) 
 
      *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 4 
      ff. des Deutschen Corporate Governance 
      Kodex:* 
 
      Es bestehen keine persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zum 
      Unternehmen, den Organen der Gesellschaft 
      oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
      beteiligten Aktionär. 
   b) Frau Bridget Woods, 
      Unternehmensberaterin, wohnhaft in London 
      (Großbritannien), wird zum Mitglied 
      des Aufsichtsrats gewählt. 
 
      Der Vorschlag berücksichtigt die 
      Zielvorgaben des Aufsichtsrats in Bezug 
      auf seine Zusammensetzung und 
      Kompetenzprofile. Der Aufsichtsrat hat 
      sich vergewissert, dass die 
      vorgeschlagene Kandidatin in der Lage 
      ist, die für die Ausübung des Amtes 
      notwendige Zeit aufzuwenden. 
 
      *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 
      AktG:* 
 
      Frau Woods ist nicht Mitglied in anderen 
      gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
      sowie in vergleichbaren in- und 
      ausländischen Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen. 
 
      *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 
      ff. des Deutschen Corporate Governance 
      Kodex:* 
 
      Es bestehen keine persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zum 
      Unternehmen, den Organen der Gesellschaft 
      oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
      beteiligten Aktionär. 
   c) Herr Paul Decraemer, Chief Financial 
      Officer der Inbiose NV, wohnhaft in 
      Lochristi (Belgien), wird zum Mitglied 
      des Aufsichtsrats gewählt. 
 
      Der Vorschlag berücksichtigt die 
      Zielvorgaben des Aufsichtsrats in Bezug 
      auf seine Zusammensetzung und 
      Kompetenzprofile. Der Aufsichtsrat hat 
      sich vergewissert, dass der 
      vorgeschlagene Kandidat in der Lage ist, 
      die für die Ausübung des Amtes notwendige 
      Zeit aufzuwenden. 
 
      *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 S. 5 
      AktG:* 
 
      Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu 
      bildenden Aufsichtsräten sowie in 
      vergleichbaren in- und ausländischen 
      Kontrollgremien von 
      Wirtschaftsunternehmen: 
 
      - Verwalter Seelution AB, Göteborg 
        (Schweden) 
      - Verwalter, Capricorn Cleantech Fund 
        NV, Leuven (Belgien) 
 
      *Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 4 
      ff. des Deutschen Corporate Governance 
      Kodex:* 
 
      Es bestehen keine persönlichen oder 
      geschäftlichen Beziehungen zum 
      Unternehmen, den Organen der Gesellschaft 
      oder einem wesentlich an der Gesellschaft 
      beteiligten Aktionär. 
 
   Hinsichtlich des Aufsichtsratsvorsitzes planen 
   die derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder im Fall 
   der Wahl der vorgeschlagenen Kandidaten keine 
   Veränderung, d.h. Herr Joris de Meester soll 
   Vorsitzender des Aufsichtsrates bleiben. 
9. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch 
   Umwandlung von Teilen der Kapitalrücklage in 
   Grundkapital gemäß §§ 207 ff. AktG und 
   anschließende Herabsetzung des erhöhten 
   Grundkapitals zum Zwecke der Einstellung des 
   freiwerdenden Betrags in die Kapitalrücklage 
   gemäß § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB nach den 
   Vorschriften über die ordentliche 
   Kapitalherabsetzung gemäß §§ 222 ff. AktG 
   sowie entsprechende Anpassungen der Satzung in 
   Bezug auf Grundkapital und bedingte Kapitalia 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
   a) Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 
      46.791.825,00 wird um EUR 20.000.000,00 
      auf EUR 66.791.825,00 erhöht durch 
      Umwandlung eines Teilbetrags der in der 
      Jahresbilanz zum 31. Dezember 2017 
      ausgewiesenen Kapitalrücklage gemäß § 
      272 Abs. 2 Nr. 1 HGB in Höhe von EUR 
      20.000.000,00 in Grundkapital. Die 
      Kapitalerhöhung erfolgt gemäß § 207 
      Abs. 2 Satz 2 AktG ohne Ausgabe von 
      Aktien. 
 
      Der Kapitalerhöhung wird die vom Vorstand 
      aufgestellte und vom Aufsichtsrat 
      gebilligte und damit festgestellte 
      Jahresbilanz der Gesellschaft zum 31. 
      Dezember 2017 zugrunde gelegt. Der der 
      Jahresbilanz zugrunde liegende 
      Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 mit 
      dem Lagebericht für das Geschäftsjahr 2017 
      wurde von der Baker Tilly Roelfs AG, 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
      Düsseldorf geprüft und ist mit dem 
      uneingeschränkten Bestätigungsvermerk vom 
      23. April 2018 versehen. 
   b) Kraft Gesetzes (§ 218 AktG) erhöht sich 
      das Bedingte Kapital 2016 im gleichen 
      Verhältnis wie das Grundkapital. 
   c) § 4 Abs. (1) und § 4 Abs. (7) Satz 1 der 
      Satzung werden wie folgt neu gefasst: 
 
      '(1) _Das Grundkapital der Gesellschaft 
           beträgt EUR 66.791.825,00 (in 
           Worten: Euro_ _sechsundsechzig 
           Millionen 
           siebenhunderteinundneunzigtausendac 
           hthundertfünfundzwanzig_ _)._ 
      (7) _Das Grundkapital der Gesellschaft 
          ist um bis zu EUR 28.514.927,00 
          durch Ausgabe von bis zu 28.514.927 
          neuen, auf den Inhaber lautenden 
          Stückaktien bedingt erhöht 
          (Bedingtes Kapital 2016)._ 
   d) Das auf EUR 66.791.825,00 erhöhte 
      Grundkapital der Gesellschaft, eingeteilt 
      in 46.791.825 auf den Inhaber lautende 
      Stückaktien, wird nach den Vorschriften 
      über die ordentliche Kapitalherabsetzung 
      nach §§ 222, 228 ff. AktG zum Zwecke der 
      Einstellung eines Teilbetrags des 
      Grundkapitals von EUR 20.000.000,00 in die 
      freie Kapitalrücklage gemäß § 272 
      Abs. 2 Nr. 4 HGB von EUR 66.791.825,00 auf 
      EUR 46.791.825,00 herabgesetzt, und zwar 
      durch Herabsetzung der Grundkapitalziffer 
      um EUR 20.000.000,00 und damit 
      zwangsläufig einhergehender Reduzierung 
      des Anteils der einzelnen Stückaktien am 
      Grundkapital. 
   e) Das Bedingte Kapital 2016 wird im gleichen 
      Verhältnis wie das Grundkapital auf seinen 
      ursprünglichen Betrag herabgesetzt. § 4 
      Abs. (7) Satz 1 der Satzung wird 
      entsprechend geändert. 
   f) § 4 Abs. (1) und § 4 Abs. (7) Satz 1 der 
      Satzung werden wie folgt neu gefasst: 
 
      '(1) _Das Grundkapital der Gesellschaft 
           beträgt EUR 46.791.825,00 (in 
           Worten: Euro sechsundvierzig 
           Millionen 
           siebenhunderteinundneunzigtausendac 
           hthundertfünfundzwanzig)._ 
      (7) _Das Grundkapital der Gesellschaft 
          ist um bis zu EUR 19.976.479,00 
          erhöht durch Ausgabe von bis zu 
          19.976.479 neuen, auf den Inhaber 
          lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
          (Bedingtes Kapital 2016)._' 
   g) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren 
      Einzelheiten der Kapitalerhöhung und der 
      Kapitalherabsetzung festzusetzen. 
 
*Zu Tagesordnungspunkt 6:* 
*Bericht des Vorstands über den Ausschluss des 
Bezugsrechts im Rahmen des genehmigten Kapitals 
gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. § 186 Abs. 
4 Satz 2 AktG* 
 
a) *Einleitung* 
 
   Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung 
   gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i. V. m. 
   § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG einen schriftlichen 
   Bericht über die Gründe für den 
   Bezugsrechtsausschluss erstattet. Der Bericht 
   ist vom Tage der Einberufung der 
   Hauptversammlung an unter 
 
   www.solarparken.com 
 
   unter der Rubrik Investor 
   Relations/Hauptversammlung zugänglich. Der 
   Bericht wird wie folgt bekannt gemacht: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter 
   Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung eines 
   genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu EUR 
   23.395.912,00 vor. Das genehmigte Kapital 
   soll die Flexibilität der Gesellschaft 
   erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre 
   zusätzliche Handlungsmöglichkeiten einräumen. 
 
   Im Falle einer Kapitalerhöhung unter 
   Ausnutzung des genehmigten Kapitals ist den 
   Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen, das im Wege des mittelbaren 
   Bezugsrechts abgewickelt werden kann. Der 
   Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 
   Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu 
   können. 
b) *Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen 
   um bis zu 10 %* 
 
   Das Bezugsrecht der Aktionäre kann 
   insbesondere bei Barkapitalerhöhungen im 
   Hinblick auf bis zu 10 % des im Zeitpunkt des 
   Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
   Ermächtigung bestehenden Grundkapitals 
   ausgeschlossen werden, wenn der Ausgabepreis 
   der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
   an der Börse gehandelten Aktien der 
   Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung 
   nicht wesentlich unterschreitet (§ 186 Abs. 3 
   Satz 4 AktG, erleichterter 
   Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10%ige 
   Beschränkung sind andere Fälle des 
   erleichterten Bezugsrechtsausschlusses 

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April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

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