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DGAP-HV: adesso AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in adesso AG, Stockholmer Allee 20, 44269 Dortmund mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: adesso AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
adesso AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 
in adesso AG, Stockholmer Allee 20, 44269 Dortmund mit dem Ziel der 
europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-25 / 15:03 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
adesso AG Dortmund ISIN DE000A0Z23Q5 / WKN A0Z23Q 
Einladung zur Hauptversammlung 
 
Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft 
zur ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
Termin: 
Dienstag, 5. Juni 2018, 10:00 Uhr 
 
Ort: 
adesso AG, Stockholmer Allee 20, 44269 Dortmund 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   mit dem Lagebericht (einschließlich der 
   Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Absatz 
   1 HGB) für das Geschäftsjahr 2017, des 
   gebilligten Konzernabschlusses mit dem 
   Konzernlagebericht (einschließlich der 
   Erläuterungen zu den Angaben nach § 315a Absatz 
   1 HGB) für das Geschäftsjahr 2017 und dem 
   Bericht des Aufsichtsrats der adesso AG 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss am 22.03.2018 gebilligt. Damit 
   ist der Jahresabschluss festgestellt. Die unter 
   diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen 
   sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne dass 
   es einer Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   bedarf. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn 
   in Höhe von EUR 16.537.682,34 wie folgt zu 
   verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 
   0,40 je Stückaktie = EUR 2.469.681,20 und 
   Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung = EUR 
   14.068.001,14. Gemäß § 58 Abs. 4 AktG wird 
   der Anspruch auf die Dividende am dritten auf 
   den Hauptversammlungsbeschluss folgenden 
   Geschäftstag fällig, das ist der 8. Juni 2018. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2017 zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für 
   das Geschäftsjahr 2017 zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Dortmund, 
   zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer 
   für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. 
6. *Beschlussfassung über Schaffung eines neuen 
   genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum 
   Bezugsrechtsausschluss und Änderung von § 
   3 Ziffer 8 der Satzung (Genehmigtes Kapital 
   2018)* 
 
   Das in § 3 Ziffer 8 der Satzung der 
   Gesellschaft enthaltene genehmigte Kapital 
   2013, das den Vorstand ermächtigt, mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital 
   in Höhe von bis zu EUR 2.538.456,00 durch 
   einmalige oder mehrmalige Ausgabe neuer, auf 
   den Inhaber lautender Stammaktien (Stückaktien) 
   gegen Bar- oder Sacheinlagen zu erhöhen, läuft 
   am 3. Juni 2018 aus. Um die Gesellschaft auch 
   künftig in die Lage zu versetzen, ihre 
   Eigenkapitalausstattung den Erfordernissen 
   entsprechend rasch und flexibel anpassen zu 
   können, soll ein neues genehmigtes Kapital 2018 
   in Höhe von EUR 2.469.681,00, dies entspricht 
   40% des aktuellen Grundkapitals der adesso AG, 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    Durch Neufassung von § 3 Ziffer 8 der 
    Satzung wird ein neues genehmigtes Kapital 
    wie folgt geschaffen: 
 
    '8. Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats das 
    Grundkapital der Gesellschaft bis zum 4. 
    Juni 2023 einmalig oder mehrmals um bis zu 
    insgesamt EUR 2.469.681,00 durch Ausgabe 
    von insgesamt 2.469.681 neuen, auf den 
    Inhaber lautenden Stammaktien ohne 
    Nennbetrag (Stückaktien) gegen Bar- 
    und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
    (Genehmigtes Kapital 2018). Den Aktionären 
    steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die 
    neuen Aktien können auch von einem oder 
    mehreren Kreditinstituten mit der 
    Verpflichtung übernommen werden, sie den 
    Aktionären zum Bezug anzubieten. 
 
    Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
    des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der 
    Aktionäre ein- oder mehrmalig 
    auszuschließen, a) soweit es 
    erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge 
    vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen, 
    b) soweit die neuen Aktien gegen 
    Sacheinlage, insbesondere in Form von 
    Unternehmen, Teilen von Unternehmen und 
    Beteiligungen an Unternehmen, Lizenzrechten 
    oder Forderungen ausgegeben werden oder c) 
    soweit neue Aktien gegen Bareinlagen 
    ausgegeben werden und der auf die neu 
    auszugebenden Aktien insgesamt entfallende 
    anteilige Betrag des Grundkapitals den 
    Betrag von insgesamt EUR 617.420,00 oder, 
    sollte dieser Betrag niedriger sein, von 
    insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt des 
    Wirksamwerdens und zum Zeitpunkt der 
    erstmaligen Ausübung dieser Ermächtigung 
    zum Bezugsrechtsausschluss bestehenden 
    Grundkapitals (der 'Höchstbetrag') nicht 
    überschreitet und der Ausgabepreis der 
    neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
    börsennotierten Aktien der Gesellschaft 
    gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der 
    endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
    nicht wesentlich unterschreitet. 
 
    Auf den Höchstbetrag ist das auf diejenigen 
    Aktien entfallende Grundkapital 
    anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- 
    und/oder Optionsschuldverschreibungen 
    ausgegeben werden oder auszugeben sind oder 
    die nach dem 5. Juni 2018 gemäß oder 
    in entsprechender Anwendung von § 186 
    Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert 
    werden. Eine erfolgte Anrechnung entfällt, 
    soweit Ermächtigungen zur Ausgabe von 
    Wandel- und/oder 
    Optionsschuldverschreibungen gemäß § 
    221 Absatz 4 Satz 2, § 186 Absatz 3 Satz 4 
    AktG oder zur Veräußerung von eigenen 
    Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8, § 
    186 Absatz 3 Satz 4 AktG nach einer 
    Ausübung solcher Ermächtigungen, die zur 
    Anrechnung geführt haben, von der 
    Hauptversammlung erneut erteilt werden. 
 
    Der Vorstand ist ferner ermächtigt, die 
    weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung 
    und ihrer Durchführung mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat 
    ist ermächtigt, die Fassung des § 3 der 
    Satzung nach vollständiger oder teilweiser 
    Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals 
    entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des 
    genehmigten Kapitals und, falls das 
    genehmigte Kapitals bis zum 4. Juni 2023 
    nicht oder nicht vollständig ausgenutzt 
    worden sein sollte, nach Ablauf der 
    Ermächtigungsfrist anzupassen.' 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den 
Ausschluss des Bezugsrechts zu Punkt 6 der Tagesordnung 
gemäß §§ 203 Abs. 2, 186 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 
AktG* 
 
Die Erteilung der Ermächtigung zur Erhöhung des 
Grundkapitals (Genehmigtes Kapital 2018) soll der 
Verwaltung für die folgenden fünf Jahre die Möglichkeit 
geben, sich im Bedarfsfall rasch und flexibel 
erforderlich werdendes Eigenkapital beschaffen zu 
können. Dabei ist die Verfügbarkeit von 
Finanzierungsinstrumenten unabhängig vom Turnus der 
jährlichen ordentlichen Hauptversammlungen von 
besonderer Wichtigkeit, da der Zeitpunkt, zu dem 
entsprechende Mittel beschafft werden müssen, nicht im 
Voraus bestimmt werden kann. Etwaige Transaktionen 
können im Wettbewerb mit anderen Unternehmen zudem 
häufig nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn 
gesicherte Finanzierungsinstrumente bereits zum 
Zeitpunkt des Verhandlungsbeginns zur Verfügung stehen. 
Der Gesetzgeber hat dem sich daraus ergebenden 
Bedürfnis der Unternehmen Rechnung getragen und räumt 
Aktiengesellschaften die Möglichkeit ein, die 
Verwaltung zeitlich befristet und betragsmäßig 
beschränkt zu ermächtigen, das Grundkapital ohne einen 
weiteren Hauptversammlungsbeschluss zu erhöhen. 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung 
daher vor, eine solche Ermächtigung zu erteilen. 
 
Bei Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer 
Aktien ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht 
einzuräumen. Damit können alle Aktionäre im Verhältnis 
ihrer Beteiligung an einer Kapitalerhöhung teilhaben 
und sowohl ihren Stimmrechtseinfluss als auch ihre 
wertmäßige Beteiligung an der Gesellschaft 
aufrechterhalten. Dies gilt insbesondere auch dann, 
wenn die neuen Aktien den Aktionären nicht unmittelbar 
zum Bezug angeboten werden, sondern unter Einschaltung 
eines oder mehrerer Kreditinstitute, sofern diese 
verpflichtet sind, die übernommenen Aktien den 
Aktionären im Wege des sog. mittelbaren Bezugsrechts 

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April 25, 2018 09:03 ET (13:03 GMT)

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