DJ DGAP-HV: Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Marenave Schiffahrts AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018
in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-25 / 15:04
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Marenave Schiffahrts AG Hamburg ISIN: DE000A0H1GY2
WKN: A0H1GY Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Dienstag, dem 5.
Juni 2018, um 10:00 Uhr im Marriott Hotel, ABC Straße 52, 20354 Hamburg,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Marenave Schiffahrts AG
('Gesellschaft') ein.
I. *Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für
das zum 31. Dezember 2017 abgelaufene Geschäftsjahr 2017 (inklusive des
Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB) sowie des
Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter
http://www.marenave.com/investor-relations/hauptversammlungen/2018.html
veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Die
Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom
Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom
Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
gemäß § 172 AktG gebilligt; der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher
zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der
Hauptversammlung.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands
für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Hamburg,
zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018
und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen, sofern
die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach den gesetzlichen
Vorschriften erforderlich sein sollte.
5. *Änderung der Firma der Gesellschaft und Änderung von § 1
Abs. 1 der Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Die Firma der Gesellschaft lautet künftig 'MARNA Beteiligungen AG'.
§ 1 Abs. 1 der Satzung wird geändert und lautet künftig wie folgt:
Die Aktiengesellschaft führt die Firma 'MARNA Beteiligungen AG'.
6. *Änderung des Unternehmensgegenstandes und Neufassung von § 2 der
Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Gegenstand des Unternehmens ist künftig der Erwerb, die Verwaltung und
die Veräußerung von Beteiligungen an Kapital- und
Personengesellschaften. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte
und Maßnahmen durchzuführen und zu übernehmen, die für diesen
Zweck sinnvoll und dienlich sind. Die Gesellschaft ist weiterhin
berechtigt, ihr eigenes Vermögen zu verwalten. Die Gesellschaft ist
berechtigt, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und
Ausland zu errichten.
§ 2 der Satzung wird vollständig neu gefasst und lautet künftig wie
folgt:
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
1. Der Gegenstand des Unternehmens ist der
Erwerb, die Verwaltung und die
Veräußerung von Beteiligungen an
Kapital- und Personengesellschaften. Die
Gesellschaft ist berechtigt, alle
Geschäfte und Maßnahmen
durchzuführen und zu übernehmen, die für
diesen Zweck sinnvoll und dienlich sind.
Die Gesellschaft ist weiterhin
berechtigt, ihr eigenes Vermögen zu
verwalten.
2. Die Gesellschaft ist berechtigt,
Tochtergesellschaften und
Zweigniederlassungen im In- und Ausland
zu errichten.'
7. *Änderung von § 3 der Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 3 der Satzung wird vollständig neu gefasst und lautet künftig wie
folgt:
'§ 3 Bekanntmachungen und Informationen
1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft
erfolgen ausschließlich im
Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz
zwingend etwas anderes vorschreibt.
2) Übermittlungen an die Aktionäre
können unter den gesetzlich vorgesehenen
Voraussetzungen auch nur im Wege der
elektronischen Kommunikation erfolgen.'
8. *Änderung von § 7 der Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 7 Abs. 2 der Satzung wird vollständig neu gefasst und lautet künftig
wie folgt:
'2) Der Vorstand hat die Geschäfte nach dem Gesetz, der Satzung und der
Geschäftsordnung zu führen. Die Geschäftsordnung für den Vorstand
erlässt der Aufsichtsrat. In der Geschäftsordnung für den Vorstand
bestimmt der Aufsichtsrat die Geschäfte, zu deren Vornahme der Vorstand
der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Der Aufsichtsrat kann
jederzeit bestimmen, dass weitere Arten von Geschäften seiner
Zustimmung bedürfen.'
9. *Änderung von § 16 der Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 16 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird neu gefasst und lautet künftig wie
folgt:
'Die Hauptversammlungen der Gesellschaft finden am Sitz der
Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder in einer deutschen
Großstadt mit mehr als
10. *Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats sowie
entsprechende Satzungsänderung*
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass die Tätigkeit des
Aufsichtsrats durch eine Verkleinerung der Zahl an
Aufsichtsratsmitgliedern von gegenwärtig vier auf künftig drei
effizienter gestaltet werden kann. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen
demgemäß vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'a) Der Aufsichtsrat wird von vier
Mitgliedern auf drei Mitglieder
verkleinert. Die neue Zahl von drei
Aufsichtsratsmitgliedern gilt ab dem
Zeitpunkt, in dem die entsprechende
Satzungsänderung in das Handelsregister
eingetragen wird.
b) Die Satzung der Gesellschaft wird in § 9
Abs. 1 und § 13 Abs. 3 neu gefasst:
aa) § 9 Abs. 1 erhält folgende
Neufassung:
'(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei
Mitgliedern.'
bb) § 13 Abs. 3 erhält folgende
Neufassung:
'(3) Zur Beratung über einzelne
Gegenstände der Verhandlung können
Sachverständige und Auskunftspersonen
zugezogen werden.'
11. *Änderung von § 14 der Satzung*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 14 Abs. 1 der Satzung wird neu gefasst und lautet künftig wie folgt:
'(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine Vergütung, deren Höhe
von der Hauptversammlung festgelegt wird. Gehört ein Mitglied dem
Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die
Vergütung pro rata temporis.'
12. *Neufestsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine feste Vergütung. Die
Vergütung beträgt EUR 3.500,00 pro Jahr für jedes Mitglied. Der
Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte dieses Betrages.'
13. *Wahlen zum Aufsichtsrat*
Die Aufsichtsratsmitglieder Jens Mahnke, Björn Hagedorn und Hansjörg
Plaggemars, die in der vorletzten (Herr Mahnke) bzw. letzten
Hauptversammlung (Herr Hagedorn und Herr Plaggemars) jeweils bis zur
ordentlichen Hauptversammlung, welche über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
beschließt, gewählt worden waren, haben ihre Ämter am 19.
April 2018 mit Wirkung zum Ende der nächsten Hauptversammlung
niedergelegt. Damit ist eine Neu- bzw. Nachwahl gemäß § 9 Abs. 3
der Satzung erforderlich. Der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Hans Michael
Schmidt-Dencker, der bis zur ordentlichen Hauptversammlung, die über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021 beschließt, gewählt worden war, hat sein Amt ebenfalls am 19.
April 2018 niedergelegt, allerdings erst mit Wirkung auf den Zeitpunkt
der Eintragung der Verkleinerung des Aufsichtsrates im Handelsregister.
Für Herrn Schmidt-Dencker ist keine Nachwahl erforderlich, da seine
Amtsniederlegung erst zeitgleich mit der Verkleinerung des
Aufsichtsrats wirksam wird.
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 25, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung -2-
Der Aufsichtsrat der Marenave Schiffahrts AG setzt sich gegenwärtig
gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 15. September 2017
in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus vier von der
Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. In Verfolgung der
Empfehlung des Deutscher Corporate Governance Kodex soll die Wahl im
Wege der Einzelwahl erfolgen.
Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
a) Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Prof. Dr. Karin Lergenmüller (Eltville, Head of Finance Lergenmüller
Gruppe) bis zur ordentlichen Hauptversammlung, welche über die
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Frau Prof. Dr. Lergenmüller nimmt derzeit folgende Aufsichtsratsmandate
oder vergleichbare Mandate im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wahr:
* Kingstone Europe, Heidelberg,
AR-Vorsitzende
* Heidelberger Beteiligungsholding AG,
Heidelberg
* Delphi Unternehmensberatung AG,
Heidelberg
* Alpha Cleantec AG, Heidelberg,
AR-Vorsitzende
b) Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Mathias Schmid (Frankfurt, Mitglied des Vorstands der Concord Capital
AG) bis zur ordentlichen Hauptversammlung, welche über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Schmid nimmt derzeit folgende Aufsichtsratsmandate oder
vergleichbare Mandate im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wahr:
* DeFacto Recovery Services AG, Zürich,
Verwaltungsrat
* Alpha Cleantec AG, Zug, Verwaltungsrat
c) Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Dr. Burkhard Schäfer (Mannheim, Geschäftsführer des Management
Instituts Schäfer) bis zur ordentlichen Hauptversammlung, welche über
die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2019 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.
Herr Dr. Schäfer nimmt derzeit folgende Aufsichtsratsmandate oder
vergleichbare Mandate im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wahr:
* Deutsche Balaton AG, Heidelberg
* DELPHI Unternehmensberatung AG, Heidelberg
* Mistral Media AG, Frankfurt am Main,
AR-Vorsitzender
* Alpha Cleantec AG, Heidelberg, stellv.
AR-Vorsitzender
* BCT bio cleantec AG, Heidelberg, stellv.
AR-Vorsitzender
* Eurohaus Frankfurt AG, Heidelberg
* Youbisheng Green Paper AG, Köln, stellv.
AR-Vorsitzender
* VV Beteiligungen AG, Heidelberg, stellv.
AR-Vorsitzender
Nach Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 Deutscher Corporate Governance Kodex
soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die
Hauptversammlung die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen eines
jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und
einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär (d.h. einem
direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der
Gesellschaft haltenden Aktionär) offen legen. Die Empfehlung zur
Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der
Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für
seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Frau Prof. Dr.
Lergenmüller ist Organmitglied bei drei Gesellschaften der
Balaton-Gruppe. Die Deutsche Balaton AG ist mit einem Anteil von 51,69
% der Stimmrechte wesentlich beteiligte Aktionärin der Gesellschaft.
Herr Dr. Schäfer ist Organmitglied bei sieben Gesellschaften der
Balaton-Gruppe, u.a. bei der Deutsche Balaton AG selbst. Bei Herrn
Schmid bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats gegenwärtig keine
Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 Deutscher Corporate
Governance Kodex.
Nähere Angaben zu den vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten finden
sich in den Lebensläufen von Frau Prof. Dr. Lergenmüller, Herrn Schmid
und Herrn Dr. Schäfer, die dieser Einberufung als Anlage beigefügt
sind.
14. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen und die Schaffung
eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des
Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung*
Der Vorstand wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Juni 2012
ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 2017 um bis zu insgesamt EUR
15.005.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf
den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Diese bislang nicht genutzte
Ermächtigung ist am 21. Juni 2017 ausgelaufen. Um die Gesellschaft auch
künftig in die Lage zu versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung den sich
ergebenden Erfordernissen anpassen zu können, soll der Vorstand für
einen Zeitraum von fünf Jahren ermächtigt werden, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR
15.005.000,00 zu erhöhen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
'a) Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5.
Juni 2023 um bis zu insgesamt EUR
15.005.000,00 durch einmalige oder
mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den
Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2018). Die neuen
Aktien sind den Aktionären grundsätzlich
zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien
können auch gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz
1, 186 Abs. 5 AktG von einem oder mehreren
Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen,
(1) für Spitzenbeträge, die sich
aufgrund eines Bezugsverhältnisses
ergeben;
(2) wenn die Kapitalerhöhung in bar
erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrages durch den
Vorstand nicht wesentlich im Sinne
der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unterschreitet und der
auf die Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende Betrag des
Grundkapitals 10 % nicht übersteigt,
und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung; bei
der Berechnung der 10 %-Grenze ist
der anteilige Betrag am Grundkapital
abzusetzen, der auf neue oder auf
zuvor erworbene eigene Aktien
entfällt, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter
vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss
gemäß oder entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert wurden, sowie der
anteilige Betrag des Grundkapitals,
der auf Aktien entfällt, die
aufgrund von Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw.
-pflichten bezogen werden können
oder müssen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in
sinngemäßer Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
wurden;
(3) soweit Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagenleistung zum Zweck der
Durchführung von
Unternehmenszusammenschlüssen oder
des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen,
Unternehmensbeteiligungen oder
sonstiger Vermögensgegenstände
durchgeführt werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung einschließlich des
Inhalts der Aktienrechte und der
Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.
b) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung der Satzung nach teilweiser
und/oder vollständiger Durchführung der
Erhöhung des Grundkapitals entsprechend
der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten
Kapitals anzupassen. Entsprechendes gilt,
falls das genehmigte Kapital bei Ablauf
der Ermächtigungsfrist nicht oder nicht
vollständig ausgenutzt wurde.
c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird in seiner
derzeitigen Fassung aufgehoben und wie
folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5.
Juni 2023 um bis zu insgesamt EUR
15.005.000,00 durch einmalige oder
mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 25, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung -3-
Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar-
und/oder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital 2018). Die neuen
Aktien sind den Aktionären grundsätzlich
zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien
können auch gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz
1, 186 Abs. 5 AktG von einem oder mehreren
Kreditinstituten mit der Verpflichtung
übernommen werden, sie den Aktionären zum
Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen,
(1) für Spitzenbeträge, die sich
aufgrund eines Bezugsverhältnisses
ergeben;
(2) wenn die Kapitalerhöhung in bar
erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen
Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher
Gattung und Ausstattung zum
Zeitpunkt der endgültigen Festlegung
des Ausgabebetrages durch den
Vorstand nicht wesentlich im Sinne
der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3
Satz 4 AktG unterschreitet und der
auf die Aktien, für die das
Bezugsrecht ausgeschlossen wird,
insgesamt entfallende Betrag des
Grundkapitals 10 % nicht übersteigt,
und zwar weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung; bei
der Berechnung der 10 %-Grenze ist
der anteilige Betrag am Grundkapital
abzusetzen, der auf neue oder auf
zuvor erworbene eigene Aktien
entfällt, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung unter
vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss
gemäß oder entsprechend § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder
veräußert wurden, sowie der
anteilige Betrag des Grundkapitals,
der auf Aktien entfällt, die
aufgrund von Options- und/oder
Wandlungsrechten bzw.
-pflichten bezogen werden können
oder müssen, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung unter
Ausschluss des Bezugsrechts in
sinngemäßer Anwendung von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben
wurden;
(3) soweit Kapitalerhöhungen gegen
Sacheinlagenleistung zum Zweck der
Durchführung von
Unternehmenszusammenschlüssen oder
des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen,
Unternehmensbeteiligungen oder
sonstiger Vermögensgegenstände
durchgeführt werden.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die
weiteren Einzelheiten der
Kapitalerhöhung und ihrer
Durchführung einschließlich des
Inhalts der Aktienrechte und der
Bedingungen der Aktienausgabe
festzulegen.'
*Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs.
4 Satz 2 AktG zu Punkt 14 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung
des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten
Kapitals auszuschließen*
Zu Punkt 14 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 5. Juni 2018 schlagen
Vorstand und Aufsichtsrat vor, für das am 21. Juni 2017 ausgelaufene genehmigte
Kapital ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen. Der Vorstand erstattet
gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die
zu Punkt 14 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts diesen Bericht:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines
neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen in Höhe von EUR
15.005.000,00 vor (Genehmigtes Kapital 2018). Nach § 4 Abs. 3 der derzeit
geltenden Fassung der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 2017 um bis zu
insgesamt EUR 15.005.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen,
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Von dieser Ermächtigung ist kein Gebrauch
gemacht worden. Die Ermächtigung ist am 21. Juni 2017 ausgelaufen. Um die
Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, kursschonend auf
Marktgegebenheiten reagieren zu können und um sowohl Bar- als auch
Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll die Verwaltung der Gesellschaft
durch Schaffung einer neuen Ermächtigung befugt werden, das Grundkapital der
Gesellschaft durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu
erhöhen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die Gesellschaft auch in die Lage
versetzen, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu
können.
Bei der Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Um die Abwicklung zu erleichtern,
sieht der Beschlussvorschlag die Möglichkeit vor, die Aktien an ein oder
mehrere Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, die Aktien den
Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht
im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG).
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, im Rahmen des genehmigten Kapitals
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten
Voraussetzungen auszuschließen:
(1) Das Bezugsrecht für das genehmigte Kapital
soll auch weiterhin für Spitzenbeträge
ausgeschlossen werden können. Damit soll die
Abwicklung einer Emission mit einem
grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre
erleichtert werden. Spitzenbeträge können
sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und
der Notwendigkeit eines handhabbaren
Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert
solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen
Aktionär in der Regel gering, während der
Aufwand für die Emission ohne einen solchen
Ausschluss deutlich höher ist. Auch der
mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der
Beschränkung auf Spitzenbeträge zu
vernachlässigen. Die als freie Spitzen vom
Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
Aktien werden bestmöglich für die
Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des
Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität
und der erleichterten Durchführung einer
Emission.
(2) Darüber hinaus soll der Vorstand gemäß
§§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit
Zustimmung des Aufsichtsrats
auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag
der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
börsennotierten Aktien gleicher Gattung und
Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages durch den
Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§
203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unterschreitet. Dieser
Bezugsrechtsausschluss ist zweckmäßig,
wenn neue Aktien schnell platziert werden
sollen, um ein günstiges Marktumfeld zu
nutzen. Die Interessen der Aktionäre werden
entsprechend den gesetzlichen Vorgaben
dadurch gewahrt, dass die neuen Aktien nicht
wesentlich unter Marktwert ausgegeben
werden. Eine nennenswerte wirtschaftliche
Verwässerung des Werts der Aktien wird
hierdurch vermieden. Außerdem ist diese
Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses auf
Aktien mit einem Anteil von höchstens 10 %
des Grundkapitals beschränkt, und zwar im
Zeitpunkt des Wirksamwerdens und im
Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung.
Zum weiteren Schutz vor einer Verwässerung
sind auf diese 10 %-Grenze andere wie eine
bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende
Kapitalmaßnahmen anzurechnen. So sieht
die Ermächtigung vor, dass eine
Veräußerung von Aktien, die die
Gesellschaft aufgrund einer Ermächtigung der
Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr.
8 AktG erworben und während der Laufzeit
dieser Ermächtigung gegen Barzahlung an
Dritte veräußert hat, ohne den
Aktionären den Bezug dieser Aktien
anzubieten, den Höchstbetrag ebenso
reduziert wie eine zukünftige Ausgabe von
Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen, soweit den
Aktionären kein Bezugsrecht an ihnen
eingeräumt wird. Durch diese Vorgaben wird
im Einklang mit der gesetzlichen Regelung
dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf
eine möglichst geringe Verwässerung Rechnung
getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des
dem Börsenkurs nahen Ausgabekurses der neuen
Aktien und aufgrund der
größenmäßigen Begrenzung der
bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung
grundsätzlich die Möglichkeit, die zur
Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote
erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen
Bedingungen über die Börse zu erwerben. In
Übereinstimmung mit der gesetzlichen
Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG werden
die Vermögens- wie auch die
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 25, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung -4-
Stimmrechtsinteressen bei Ausnutzung des
genehmigten Kapitals unter Ausschluss des
Bezugsrechts angemessen gewahrt, während der
Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre
weitere Handlungsspielräume eröffnet werden.
(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner
bei Ausgabe von Aktien gegen Erbringung von
Sacheinlagen ausgeschlossen werden können.
Damit wird der Vorstand in die Lage
versetzt, in geeigneten Einzelfällen den
Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen
oder Unternehmensbeteiligungen oder anderen
Vermögensgegenständen durch Ausgabe neuer
Aktien liquiditätsschonend zu finanzieren.
Die Gesellschaft hat damit ein Instrument,
eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter
Zuhilfenahme flexibler
Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren.
Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf
entsprechende vorteilhafte Angebote oder
sich bietende Gelegenheiten reagieren zu
können, dient dabei auch dem Erhalt und der
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der
Gesellschaft. Da die Ausgabe neuer Aktien in
den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig
erfolgen muss, kann diese aus Kosten- und
Praktikabilitätsgründen nicht unmittelbar
durch die einmal jährlich stattfindende
ordentliche Hauptversammlung beschlossen
werden. Der Gesellschaft erwächst dadurch
kein Nachteil, da die Ausgabe von Aktien
gegen Sacheinlage voraussetzt, dass der Wert
der Sacheinlagen in einem angemessenen
Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der
Vorstand wird bei der Festlegung der
Bewertungsrelation sicherstellen, dass die
Interessen der Gesellschaft und ihrer
Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein
angemessener Ausgabebetrag für die neuen
Aktien erzielt wird.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten
Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des
Bezugsrechts in den genannten Fällen auch
unter Berücksichtigung des zu Lasten der
Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes
für sachlich gerechtfertigt und für
angemessen. Der Vorstand wird in jedem Fall
sorgfältig prüfen, ob er von der
Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter
Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann
tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands
und des Aufsichtsrats im Interesse der
Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre
liegt.
Der Vorstand wird über die Ausnutzung der
Ermächtigung jeweils in der nächsten
Hauptversammlung berichten.
15. *Beschlussfassung über die ordentliche
Herabsetzung des Grundkapitals zur Deckung von
aufgelaufenen Verlusten durch Verringerung des
auf die einzelne Stückaktie entfallenden
anteiligen Betrags des Grundkapitals und über
die Anpassung der Satzung*
Das Grundkapital der Gesellschaft soll im Wege
der ordentlichen Kapitalherabsetzung nach §§ 222
ff. AktG herabgesetzt werden, um aufgelaufene
Verluste auszugleichen. Es erfolgt weder eine
Ausschüttung an Aktionäre noch eine
Zusammenlegung von Aktien.
Die Bilanz der Gesellschaft weist zum 31.
Dezember 2017 einen Jahresüberschuss in Höhe von
EUR 43.155.394,99 und einen Verlustvortrag in
Höhe von EUR 70.914.295,43 aus, so dass sich
insgesamt ein Bilanzverlust von EUR
27.758.900,44 ergab. Das gezeichnete Kapital
betrug zum 31. Dezember 2017 EUR 30.010.000,00,
so dass sich insgesamt ein positives
Eigenkapital von EUR 2.251.099,56 ergab.
Vor diesem Hintergrund dient die Herabsetzung
des Grundkapitals nun dazu, das Grundkapital an
die bestehenden Vermögensverhältnisse der
Gesellschaft anzupassen. Außerdem soll die
Herabsetzung des Grundkapitals die
Kapitalmarktfähigkeit der Gesellschaft
verbessern und die Möglichkeit für weitere
Kapitalmaßnahmen und den Einstieg von
Investoren schaffen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu
beschließen:
'a) Das Grundkapital der Gesellschaft in
Höhe von EUR 30.010.000,00, eingeteilt
in 1.500.500 nennwertlose Stückaktien,
wird gemäß den Vorschriften über
die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§
222 ff. AktG) von EUR 30.010.000,00 um
EUR 28.509.500,00 auf EUR 1.500.500,00,
eingeteilt in 1.500.500 nennwertlose
Stückaktien herabgesetzt. Die
Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt
durch Verringerung des auf die einzelne
Stückaktie entfallenden anteiligen
Betrags des Grundkapitals. Der
Kapitalherabsetzungsbetrag wird in Höhe
von EUR 27.758.900,44 zum Ausgleich
aufgelaufener Verluste eingesetzt. Der
verbleibende Betrag von EUR 750.599,56
ist entsprechend der gesetzlichen
Regelung in § 232 AktG in die
Kapitalrücklage einzustellen.
b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats, über die
weiteren Einzelheiten der
Kapitalherabsetzung sowie ihrer
Durchführung zu entscheiden.
c) In Anpassung an den vorstehenden
Beschluss erhält § 4 Abs. 1 der Satzung
(Höhe und Einteilung des Grundkapitals)
mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung
folgende Fassung:
'(1) Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt EUR 1.500.500,00. Es ist
eingeteilt in 1.500.500
nennwertlose Stückaktien.'
d) Der Vorstand und der
Aufsichtsratsvorsitzende werden
angewiesen, die Kapitalherabsetzung erst
dann zur Eintragung ins Handelsregister
anzumelden, wenn die unter dem
Tagesordnungspunkt 14 beschlossene
Satzungsänderung im Handelsregister
eingetragen ist.'
16. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur
Ausgabe von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente), über den Ausschluss des
Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines
bedingten Kapitals und die entsprechende
Satzungsänderung*
Die Gesellschaft verfügt derzeit über keine
Ermächtigung zur Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen und
Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen
dieser Instrumente). Zur Erweiterung des
Finanzierungsspielraums der Gesellschaft soll
daher eine Ermächtigung beschlossen werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu
beschließen:
'a) Ermächtigung zur Ausgabe von
Schuldverschreibungen
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5.
Juni 2023 einmalig oder mehrmalig Options-
und/oder Wandelschuldverschreibungen,
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
(zusammen '*Schuldverschreibungen*') im
Gesamtnennbetrag von bis zu EUR
7.502.500,00 mit oder ohne
Laufzeitbegrenzung zu begeben und den
Inhabern von Schuldverschreibungen
Options- oder Wandlungsrechte auf den
Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR
750.250,00 nach näherer Maßgabe der
Bedingungen der Schuldverschreibungen zu
gewähren oder entsprechende Options- oder
Wandlungspflichten zu begründen.
Die Schuldverschreibungen können in Euro
oder - im entsprechenden Gegenwert - in
einer anderen gesetzlichen Währung,
beispielsweise eines OECD-Landes, begeben
werden. Sie können auch durch unter
Leitung der Gesellschaft stehende
Konzernunternehmen begeben werden; in
einem solchen Fall wird der Vorstand
ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats (i) die Garantie für die
Schuldverschreibungen zu übernehmen, (ii)
den Inhabern Options- bzw. Wandlungsrechte
auf neue auf den Inhaber lautende
Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren
oder entsprechende Options- oder
Wandlungspflichten zu begründen und (iii)
weitere für eine erfolgreiche Ausgabe
erforderliche Erklärungen abzugeben und
Handlungen vorzunehmen.
Die einzelnen Schuldverschreibungen können
in jeweils unter sich gleichberechtigte
Teilschuldverschreibungen eingeteilt
werden. Die Ausgabe von
Schuldverschreibungen kann auch gegen
Erbringung einer Sachleistung erfolgen.
Im Falle der Ausgabe von
Optionsschuldverschreibungen werden jeder
Teilschuldverschreibung ein oder mehrere
Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber
berechtigen, nach Maßgabe der vom
Vorstand festzulegenden
Optionsanleihebedingungen auf den Inhaber
lautende Stückaktien der Gesellschaft zu
beziehen. Die Optionsbedingungen können
vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder
teilweise auch durch Übertragung von
Teilschuldverschreibungen erfüllt werden
kann, soweit diese auf Euro lauten; in
diesem Fall ergibt sich das
Bezugsverhältnis aus der Division des
Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung
durch den festgesetzten Optionspreis für
eine auf den Inhaber lautende Stückaktie
der Gesellschaft. Die Laufzeit des
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April 25, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung -5-
Optionsrechts darf die Laufzeit der
Optionsschuldverschreibung nicht
überschreiten.
Im Falle der Ausgabe von
Wandelschuldverschreibungen erhalten die
Inhaber der Teilschuldverschreibungen das
Recht, diese nach näherer Maßgabe der
vom Vorstand festzulegenden
Wandelanleihebedingungen in auf den
Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft umzutauschen. Das
Umtauschverhältnis ergibt sich aus der
Division des Nennbetrags einer
Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine auf
den Inhaber lautende Stückaktie der
Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann
sich auch durch Division des unter dem
Nennbetrag liegenden Ausgabebetrages einer
Teilschuldverschreibung durch den
festgesetzten Wandlungspreis für eine neue
auf den Inhaber lautende Stückaktie der
Gesellschaft ergeben.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen
können auch eine Options- oder
Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit
oder zu einem früheren Zeitpunkt
begründen.
Die Bedingungen der Schuldverschreibungen
können das Recht der Gesellschaft
vorsehen, bei Endfälligkeit der mit einem
Options- oder Wandlungsrecht verbundenen
Schuldverschreibungen den Inhabern der
Schuldverschreibungen ganz oder teilweise
an Stelle der Zahlung des fälligen
Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu
gewähren. Ferner kann vorgesehen werden,
dass die Gesellschaft den Options- oder
Wandlungsberechtigten oder -verpflichteten
nicht auf den Inhaber lautende Stückaktien
der Gesellschaft gewährt, sondern den
Gegenwert in Geld zahlt.
Der anteilige Betrag des Grundkapitals der
auf den Inhaber lautenden Stückaktien der
Gesellschaft, die bei Ausübung des
Options- oder Wandlungsrechts oder bei
Erfüllung der Options- oder
Wandlungspflicht ausgegeben werden, darf
den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung
nicht übersteigen.
Soweit die Ausübung des Options- oder
Wandlungsrechts oder die Erfüllung der
Options- oder Wandlungspflicht zu
rechnerischen Bruchteilen von Aktien
führt, werden diese grundsätzlich in Geld
ausgeglichen. Die Bedingungen der
Schuldverschreibungen können jedoch
vorsehen, dass kein Ausgleich für
rechnerische Bruchteile von Aktien zu
erfolgen hat. Die Gesellschaft kann in den
Bedingungen der Schuldverschreibungen
berechtigt werden, eine etwaige Differenz
zwischen dem Nennbetrag der
Teilschuldverschreibung und dem Produkt
aus dem Options- bzw. Wandlungspreis und
dem Bezugs- bzw. Umtauschverhältnis ganz
oder teilweise durch Zahlung in Geld
auszugleichen.
Der jeweils festzusetzende Options- oder
Wandlungspreis muss, auch wenn er oder das
Bezugs- oder Umtauschverhältnis variabel
sind, mindestens 80 % des gewichteten
durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien
der Gesellschaft an der Hanseatischen
Wertpapierbörse Hamburg betragen, und zwar
- während der zehn Börsenhandelstage vor
dem Tag der Beschlussfassung durch den
Vorstand über die Begebung der
Schuldverschreibungen oder,
- für den Fall der Einräumung eines
Bezugsrechts auf die
Schuldverschreibungen, während der
Bezugsfrist, mit Ausnahme der letzten
fünf Kalendertage der Bezugsfrist.
Der Options- bzw. Wandlungspreis kann
während der Options- oder Wandlungsfrist
jeweils in folgenden Fällen angepasst
werden:
- Kapitalerhöhungen durch Umwandlung der
Kapitalrücklage oder von
Gewinnrücklagen;
- Aktiensplit oder Zusammenlegung von
Aktien;
- Kapitalerhöhungen unter Einräumung
eines Bezugsrechts;
- Begebung weiterer Options- oder
Wandelschuldverschreibungen bzw.
Gewährung oder Garantie sonstiger
Options- oder Wandlungsrechte oder
Options- oder Wandlungspflichten;
- Kapitalherabsetzungen, soweit sie
nicht allein in der Form einer
Herabsetzung des auf die einzelne
Aktie entfallenden anteiligen Betrags
des Grundkapitals erfolgen;
- bei anderen Maßnahmen oder
Ereignissen, die zu einer Verwässerung
des wirtschaftlichen Werts der
bestehenden Options- oder
Wandlungsrechte oder Options- oder
Wandlungspflichten führen würden wie
z.B. bei Umwandlungen,
Sonderdividenden oder einer
Kontrollerlangung durch Dritte.
Soweit eine Kompensation nicht in der
Weise erfolgt, dass den Inhabern
bestehender Schuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrechten oder
Options- oder Wandlungspflichten
Bezugsrechte in dem Umfang eingeräumt
werden, wie sie ihnen nach Ausübung des
Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach
Erfüllung der Options- oder
Wandlungspflicht zustünden, erfolgt die
Anpassung in Anlehnung an § 216 Abs. 3
AktG dergestalt, dass der wirtschaftliche
Wert der Options- oder Wandlungsrechte
oder Options- oder Wandlungspflichten von
den die Anpassung auslösenden
Maßnahmen oder Ereignissen unberührt
bleibt.
Statt einer Anpassung des Options- bzw.
Wandlungspreises kann nach näherer
Bestimmung der Anleihebedingungen in allen
Fällen auch die Zahlung eines
entsprechenden Betrages in Geld durch die
Gesellschaft bei der Ausübung des Options-
bzw. Wandlungsrechts oder bei der
Erfüllung der Options- bzw.
Wandlungspflicht vorgesehen werden.
§ 9 Abs. 1 AktG und § 199 AktG bleiben
unberührt.
Den Aktionären steht grundsätzlich ein
Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen
zu. Die Schuldverschreibungen können auch
von einem oder mehreren Kreditinstituten
mit der Verpflichtung übernommen werden,
sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
Werden Schuldverschreibungen von einem
Konzernunternehmen ausgegeben, stellt die
Gesellschaft die entsprechende Gewährung
der Bezugsrechte für die Aktionäre der
Gesellschaft sicher.
Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das
Bezugsrecht mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auszuschließen,
- für Spitzenbeträge;
- soweit es erforderlich ist, um den
Inhabern von bereits zuvor
ausgegebenen Schuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrechten oder
Options- oder Wandlungspflichten ein
Umtausch- oder Bezugsrecht in dem
Umfang gewähren zu können, wie es
ihnen nach Ausübung des Options- oder
Wandlungsrechts oder bei Erfüllung der
Options- oder Wandlungspflicht
zustehen würde;
- soweit die Schuldverschreibungen gegen
Sachleistung ausgegeben werden und der
Wert der Sachleistung in einem
angemessenen Verhältnis zu dem nach
anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen
steht; in diesem Fall ist die
Ermächtigung zum Ausschluss des
Bezugsrechts auf die
Schuldverschreibungen insofern
beschränkt, als der anteilige Betrag
des Grundkapitals, der auf die neuen
Aktien entfällt, die zur Erfüllung von
Options- oder Wandlungsrechten und zur
Bedienung von Options- oder
Wandlungspflichten ausgegeben werden,
50 % des Grundkapitals weder bei
Wirksamwerden noch bei Ausnutzung der
Ermächtigung überschreiten darf;
- soweit Schuldverschreibungen mit
Options- oder Wandlungsrecht oder
Options- oder Wandlungspflicht gegen
Barleistung ausgegeben werden sollen
und der Ausgabepreis in
sinngemäßer Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG den nach
anerkannten finanzmathematischen
Methoden ermittelten theoretischen
Marktwert der Schuldverschreibungen
mit Options- oder Wandlungsrecht oder
Options- oder Wandlungspflicht nicht
wesentlich unterschreitet; diese
Ermächtigung zum
Bezugsrechtsausschluss gilt nur
insoweit, als auf die zur Bedienung
der Options- und Wandlungsrechte bzw.
bei Erfüllung der Options- oder
Wandlungspflichten ausgegebenen bzw.
auszugebenden Aktien insgesamt ein
anteiliger Betrag des Grundkapitals
von höchstens 10 % des zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens oder - falls dieser
Wert geringer ist - des zum Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals entfällt.
Auf diese Höchstgrenze von 10 % des
Grundkapitals ist der anteilige Betrag
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April 25, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung -6-
des Grundkapitals anzurechnen, der auf
Aktien entfällt, die während der
Laufzeit dieser Ermächtigung in
unmittelbarer, sinngemäßer oder
entsprechender Anwendung des § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss
des Bezugsrechts ausgegeben oder
veräußert werden.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung
der Schuldverschreibungen festzusetzen
bzw. im Einvernehmen mit den Organen der
die Schuldverschreibungen begebenden
Konzerngesellschaften, die unter der
Leitung der Gesellschaft stehen,
festzulegen. Dies betrifft insbesondere
die Geltung des
Schuldverschreibungsgesetzes, den
Zinssatz, die Art der Verzinsung, den
Ausgabekurs, die Laufzeit und die
Stückelung, den Options- bzw.
Wandlungszeitraum, die Festlegung einer
Zuzahlung in bar, den Ausgleich oder die
Zusammenlegung von Spitzen, die Barzahlung
statt Lieferung von auf den Inhaber
lautenden Stückaktien sowie die Lieferung
existierender statt Ausgabe neuer auf den
Inhaber lautender Stückaktien.
b) Schaffung eines neuen bedingten Kapitals
Das Grundkapital wird um bis zu EUR
750.250,00 durch Ausgabe von bis zu
750.250 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von je EUR 1,00 mit
Gewinnberechtigung ab Beginn des
Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2018). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der
Gewährung von Aktien an die Inhaber oder
Gläubiger von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente), die
gemäß der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 bis zum
5. Juni 2023 von der Gesellschaft oder
unter Leitung der Gesellschaft stehenden
Konzernunternehmen begeben werden, soweit
die Ausgabe gegen bar und nicht gegen
Sachleistung erfolgt. Sie wird nur
insoweit durchgeführt, als von Options-
oder Wandlungsrechten aus den
vorgenannten Schuldverschreibungen
Gebrauch gemacht wird oder Options- oder
Wandlungspflichten aus solchen
Schuldverschreibungen erfüllt werden und
soweit nicht andere Erfüllungsformen zur
Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe
der neuen Aktien erfolgt mindestens zu
dem jeweiligen geringsten Ausgabebetrag
gemäß § 9 Abs. 1 AktG. Die Ausgabe
der neuen Aktien darf zudem nur zu einem
Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen,
welcher den Vorgaben der von der
Hauptversammlung am 5. Juni 2018 unter
Tagesordnungspunkt 16 Buchstabe a)
beschlossenen Ermächtigung entspricht.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die
Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der
Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausgabe der neuen, auf den Inhaber
lautenden Stückaktien anzupassen sowie
alle sonstigen damit in Zusammenhang
stehenden Anpassungen der Satzung
vorzunehmen, die nur die Fassung
betreffen.
c) Änderung der Satzung
Die Satzung wird um § 4 Abs. 4 wie folgt
ergänzt:
'Das Grundkapital ist um bis zu EUR
750.250,00 durch Ausgabe von bis zu
750.250 neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien mit einem anteiligen Betrag
des Grundkapitals von je EUR 1,00 mit
Gewinnberechtigung ab Beginn des
Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe bedingt
erhöht (Bedingtes Kapital 2018). Die
bedingte Kapitalerhöhung dient der
Gewährung von Aktien an die Inhaber oder
Gläubiger von Options- und/oder
Wandelschuldverschreibungen (bzw.
Kombinationen dieser Instrumente), die
gemäß der Ermächtigung der
Hauptversammlung vom 5. Juni 2018 bis zum
5. Juni 2023 von der Gesellschaft oder
unter Leitung der Gesellschaft stehenden
Konzernunternehmen begeben werden, soweit
die Ausgabe gegen bar und nicht gegen
Sachleistung erfolgt. Sie wird nur
insoweit durchgeführt, als von Options-
oder Wandlungsrechten aus den
vorgenannten Schuldverschreibungen
Gebrauch gemacht wird oder Options- oder
Wandlungspflichten aus solchen
Schuldverschreibungen erfüllt werden und
soweit nicht andere Erfüllungsformen zur
Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe
der neuen Aktien erfolgt mindestens zu
dem jeweiligen geringsten Ausgabebetrag
gemäß § 9 Abs. 1 AktG. Die Ausgabe
der neuen Aktien darf zudem nur zu einem
Wandlungs- bzw. Optionspreis erfolgen,
welcher den Vorgaben der von der
Hauptversammlung am 5. Juni 2018 unter
Tagesordnungspunkt 16 Buchstabe a)
beschlossenen Ermächtigung entspricht.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung der
bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die
Fassung von § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der
Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausgabe der neuen auf den Inhaber
lautenden Stückaktien anzupassen sowie
alle sonstigen damit in Zusammenhang
stehenden Anpassungen der Satzung
vorzunehmen, die nur die Fassung
betreffen.'
d) Der Vorstand und der
Aufsichtsratsvorsitzende werden
angewiesen, die bedingte Kapitalerhöhung
zusammen mit der unter Tagesordnungspunkt
15 beschlossenen Kapitalherabsetzung zur
Eintragung ins Handelsregister
anzumelden.'
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des
Bezugsrechts zu Tagesordnungspunkten 16 gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186
Abs. 4 Satz 2 AktG*
_Allgemeines_
Unter Tagesordnungspunkt 16 wird vorgeschlagen, den Vorstand zu ermächtigen,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. Juni 2023 einmalig oder mehrmalig
Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser
Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 7.502.500,00 mit oder ohne
Laufzeitbegrenzung zu begeben und den Inhabern von Schuldverschreibungen
Options- bzw. Wandlungsrechte auf auf den Inhaber lautende Stückaktien der
Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu
EUR 750.250,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der
Schuldverschreibungen zu gewähren bzw. entsprechende Options- oder
Wandlungspflichten zu begründen.
Die Begebung von Schuldverschreibungen der vorbezeichneten Art bietet der
Gesellschaft, ergänzend zu den hergebrachten Möglichkeiten der Fremd- und
Eigenkapitalaufnahme, die Möglichkeit, je nach Marktlage attraktive
Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu nutzen. Die Begebung von
Schuldverschreibungen ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das je nach
Ausgestaltung der Bedingungen der Schuldverschreibungen sowohl für ein internes
Rating der finanzierenden Banken als auch für bilanzielle Zwecke als
Eigenkapital oder eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die erzielten
Options- bzw. Wandlungsprämien sowie die Eigenkapitalanrechnung kommen der
Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die ferner vorgesehenen Möglichkeiten,
neben der Einräumung von Options- oder Wandlungsrechten auch Options- oder
Wandlungspflichten zu begründen, sowie der Kombination von
Optionsschuldverschreibungen und Wandelschuldverschreibungen erweitern den
Spielraum für die Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente.
_Bezugsrecht der Aktionäre und Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts_
Macht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats von der Ermächtigung zur
Begebung von Schuldverschreibungen Gebrauch, steht den Aktionären grundsätzlich
ein Bezugsrecht zu. Dieses Bezugsrecht soll jedoch durch den Vorstand mit
Zustimmung des Aufsichtsrats unter bestimmten Umständen im Interesse der
Gesellschaft und der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Das betrifft
zunächst den Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge. Spitzenbeträge
können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines
praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Ausschluss des Bezugsrechts für
Spitzenbeträge ermöglicht die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde
Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses. Dies erleichtert
die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Der Ausschluss fördert daher die
Praktikabilität und erleichtert die Durchführung einer Begebung von
Schuldverschreibungen. Der Wert von Spitzenbeträgen pro Aktionär ist
regelmäßig gering, dagegen ist der Aufwand für die Ausgabe von
Schuldverschreibungen ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge
deutlich höher. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erscheint
vor diesem Hintergrund angemessen.
Dem Ausschluss des Bezugsrechts zu dem Zweck, den Inhabern von
Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine
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DJ DGAP-HV: Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung -7-
Options- oder Wandlungspflicht begründen, ein Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflicht zustünde, sofern die Bedingungen der jeweiligen Schuldverschreibung dies vorsehen, liegen Effektivitäts- und Flexibilitätserwägungen zugrunde. Schuldverschreibungen müssen zum Zwecke der erleichterten Platzierung am Kapitalmarkt mit einem Verwässerungsschutz ausgestattet werden, der dazu dient, den Inhabern bei nachfolgenden Emissionen ein Bezugsrecht auf neue Schuldverschreibungen einräumen zu können, wie es auch Aktionären zusteht. Die Inhaber von Schuldverschreibungen werden auf diese Weise so gestellt, als wären sie bereits Aktionäre. Damit die Schuldverschreibungen einen solchen Verwässerungsschutz aufweisen können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Schuldverschreibungen ausgeschlossen werden können. Dies erleichtert die Platzierung der Schuldverschreibungen und dient damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber von Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Options- oder Wandlungspflicht begründen, den Vorteil, dass im Fall einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Schuldverschreibungen, die ein Options- oder Wandlungsrecht gewähren oder eine Options- oder Wandlungspflicht begründen, nicht nach den jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibung ermäßigt zu werden braucht. Dies ermöglicht einen höheren Zufluss an Mitteln und liegt daher im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Der Vorstand soll weiter ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen gegen Sachleistung ausgegeben werden und der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zu dem nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen steht. Hierdurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, sowohl national als auch international vorteilhafte Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen, die gleiche, verwandte oder im Rahmen der Geschäftstätigkeit zweckmäßige Geschäfte betreiben, sowie von sonstigen Wirtschaftsgütern ohne erhebliche Verzögerungen wahrzunehmen. Diese Möglichkeit dient dazu, die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft zu steigern. Darüber hinaus müssen im Rahmen der von der Gesellschaft angestrebten Maßnahmen häufig sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden, die regelmäßig nicht mehr in Geld erbracht werden sollen und können. Auch insofern ermöglicht dieses Vorgehen der Gesellschaft, günstige Erwerbsgelegenheiten ohne Verzögerungen effektiv auszunutzen, indem Schuldverschreibungen als Akquisitionswährung eingesetzt werden. Dies kann jedoch nur gelingen, wenn das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen worden ist, da die genannten Erwerbsgelegenheiten meist nur kurzfristig bestehen und damit auch nicht von einer erst einzuberufenden Hauptversammlung beschlossen werden können. Den Interessen der bestehenden Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihres Stimmrechtsanteils wird dadurch Rechnung getragen, dass die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf die Schuldverschreibungen in diesen Fällen insofern beschränkt ist, als der anteilige Betrag des Grundkapitals, der auf die neuen Aktien entfällt, die zur Erfüllung von Options- oder Wandlungsrechten und zur Bedienung von Options- oder Wandlungspflichten ausgegeben werden, 50 % des Grundkapitals weder bei Wirksamwerden noch bei Ausnutzung der Ermächtigung überschreiten darf. Soweit Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht ausgegeben werden sollen, soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nach § 221 Abs. 4 Satz 2 AktG in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auszuschließen, soweit die Schuldverschreibungen gegen Barleistung ausgegeben werden und der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht nicht wesentlich unterschreitet. Hierdurch erhält die Gesellschaft die Möglichkeit, günstige Marktsituationen sehr kurzfristig und schnell zu nutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der Konditionen bessere Bedingungen bei der Festlegung von Zinssatz und Ausgabepreis der Schuldverschreibungen zu erreichen. Eine marktnahe Festsetzung der Konditionen und eine reibungslose Platzierung der Schuldverschreibungen wären bei Wahrung des Bezugsrechts regelmäßig nicht möglich. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises (und damit der Konditionen dieser Schuldverschreibungen) bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, das zu Sicherheitsabschlägen und somit zu nicht marktnahen Konditionen führt. Auch ist bei Bestand eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet oder mit zusätzlichen Aufwendungen verbunden. Schließlich kann bei Einräumung eines Bezugsrechts die Gesellschaft wegen der Länge der Bezugsfrist nicht kurzfristig auf günstige oder ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigen Eigenkapitalbeschaffung führen können. Durch das Erfordernis, dass der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht in sinngemäßer Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht wesentlich unterschreiten darf, wird den Vermögensinteressen der Aktionäre und ihrem Bedürfnis nach einem Schutz vor einer Verwässerung des Wertes ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Unterschreitet der Ausgabepreis den nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert der Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrecht oder Options- oder Wandlungspflicht nicht wesentlich, sinkt der Wert eines Bezugsrechts der Aktionäre praktisch auf Null. Den Aktionären entsteht insoweit durch den Ausschluss des Bezugsrechts kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil. Darüber hinaus werden die Stimmrechtsinteressen der Aktionäre vor einer unangemessenen Verwässerung ihres Anteilsbesitzes dadurch geschützt, dass die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Begebung von Schuldverschreibungen gegen Barleistung nur insoweit gilt, als auf die zur Bedienung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. bei Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten ausgegebenen und auszugebenden Aktien insgesamt ein anteiliger Betrag des Grundkapitals von nicht mehr als 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Hauptversammlungsbeschlusses oder, falls niedriger, 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung entfallen darf. Auf diesen Höchstbetrag ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass keine Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden, soweit dies dazu führen würde, dass unter Berücksichtigung von Kapitalerhöhungen oder bestimmten Platzierungen eigener Aktien in unmittelbarer, sinngemäßer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Bezugsrecht der Aktionäre auf neue oder eigene Aktien der Gesellschaft in einem Umfang von mehr als 10 % der derzeit ausstehenden Aktien ausgeschlossen wäre. _Bedienung aus bedingtem Kapital_ Bedient werden die mit den Schuldverschreibungen verbundenen Options- oder Wandlungsrechte oder Options- oder Wandlungspflichten grundsätzlich aus dem Bedingten Kapital 2018, das zu diesem Zweck geschaffen werden soll (vgl. Tagesordnungspunkt 16 Buchstaben b)-c). Options- oder Wandlungsrechte sowie Options- oder Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, die gegen Sachleistung ausgegeben werden, können nicht aus dem Bedingten Kapital 2018 bedient werden. Hierzu bedarf es entweder eines Rückgriffs auf eigene Aktien oder einer Sachkapitalerhöhung. _Ausnutzung der Ermächtigung und Bericht an die Hauptversammlung_ Der Vorstand wird in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und zum Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch machen wird. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeiten wird nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung des Vorstands im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt und verhältnismäßig ist. Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung
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DJ DGAP-HV: Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung -8-
der in dem Tagesordnungspunkt 16 erteilten Ermächtigungen berichten.
17. *Beschlussfassungen über das Unterbleiben
von Angaben nach § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5
bis 8 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a)
Satz 5 bis 8 HGB im Jahres- und
Konzernabschluss (Befreiung von der
Verpflichtung zur individualisierten
Offenlegung der Vorstandsvergütung)*
Gemäß § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5 bis 8
HGB sind im Anhang des Jahresabschlusses
einer börsennotierten Aktiengesellschaft
neben der Angabe der den
Vorstandsmitgliedern für ihre Tätigkeit im
Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge
zusätzliche Angaben im Hinblick auf die
jedem einzelnen Vorstandsmitglied gewährten
Vergütungen erforderlich. Entsprechendes
gilt nach § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a) Satz 5
bis 8 HGB für den Konzernanhang, falls
zukünftig wieder ein Konzernabschluss zu
erstellen sein sollte.
Gemäß § 286 Abs. 5 HGB und § 314 Abs. 3
HGB können die genannten Angaben
unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies
beschlossen hat. Ein solcher Beschluss darf
für höchstens fünf Jahre gefasst werden. Die
entsprechenden Angaben sollen nicht
veröffentlicht werden, da Wettbewerber der
Gesellschaft die Bezüge nicht in
individualisierter Form veröffentlichen.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor
zu beschließen:
'Die gemäß § 285 Nr. 9 lit. a) Satz 5
bis 8 HGB und § 314 Abs. 1 Nr. 6 lit. a)
Satz 5 bis 8 HGB (in ihrer jeweils
anwendbaren Fassung) verlangten Angaben
unterbleiben in den Jahres- und etwaigen
Konzernabschlüssen der Gesellschaft, die für
die Geschäftsjahre 2018 bis 2022
(einschließlich) aufzustellen sind.'
II. *Weitere Angaben und Hinweise*
1. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte*
Im Zeitpunkt der Einberufung ist das Grundkapital der Gesellschaft in
Höhe von EUR 30.010.000,00 in 1.500.500 Stückaktien mit einem anteiligen
Betrag am Grundkapital von EUR 20,00 je Aktie eingeteilt. Die Gesamtzahl
der Stimmrechte, die im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
ausgeübt werden können, beträgt 1.500.500 Stimmen. Jede Aktie gewährt
ein Stimmrecht. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung
keine eigenen Aktien.
2. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts*
a) Anmeldung
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts sind
gemäß § 17 Abs. 1 der Satzung nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich
bei der Gesellschaft in Textform in
deutscher oder englischer Sprache zur
Hauptversammlung angemeldet und der
Gesellschaft ihren Aktienbesitz
nachgewiesen haben. Die Anmeldung und der
Nachweis des Aktienbesitzes müssen der
Gesellschaft spätestens bis zum 29. Mai
2018, 24:00 Uhr (MESZ) unter der
nachfolgend genannten Adresse,
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse
('Anmeldeadresse') zugehen.
Marenave Schiffahrts AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: 089/21027 289
E-Mail:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
Der Nachweis des Aktienbesitzes ist durch
eine in Textform in deutscher oder
englischer Sprache erstellte
Bescheinigung des depotführenden
Instituts zu erbringen. Werden die Aktien
zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bei
einem depotführenden Institut verwahrt,
kann der Nachweis des Aktienbesitzes auch
von einem deutschen Notar sowie einer
Wertpapiersammelbank oder einem
Kreditinstitut innerhalb der Europäischen
Union ausgestellt werden.
Der Nachweis des Aktienbesitzes hat sich
dabei auf den Beginn des
einundzwanzigsten Tages vor der
Hauptversammlung, demnach auf den 15. Mai
2018, 00:00 Uhr (MESZ)
('Nachweisstichtag') zu beziehen.
Als Aktionär gilt im Verhältnis zur
Gesellschaft für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts nur, wer den Nachweis des
Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat.
Teilnahmeberechtigung und Umfang des
Stimmrechts richten sich allein nach dem
Anteilsbesitz des jeweiligen Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Eine vollständige
oder teilweise Veräußerung des
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
bleibt möglich, d. h., der
Nachweisstichtag führt zu keiner
Veräußerungssperre. Eine
Veräußerung nach dem
Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf
das Recht zur Teilnahme an der
Hauptversammlung und auf das Stimmrecht
oder dessen Umfang. Der Erwerb von Aktien
nach dem Nachweisstichtag gewährt
hinsichtlich dieser Aktien kein
Stimmrecht und Personen, die zum
Nachweisstichtag keine Aktien besitzen
und erst nach dem Nachweisstichtag
Aktionär der Gesellschaft werden, sind
weder teilnahme- noch stimmberechtigt, es
sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der
Nachweisstichtag hat keinen Einfluss auf
die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des
Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft werden den Aktionären
Eintrittskarten für die Hauptversammlung
übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt
der Eintrittskarten sicherzustellen,
bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für
die Übersendung des Nachweises ihres
Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter
der Anmeldeadresse Sorge zu tragen.
b) Verfahren für die Teilnahme und/oder
Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen, können ihr
Stimmrecht auch durch Bevollmächtigte,
wie z. B. ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, oder einen
sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in
diesem Fall sind eine fristgerechte
Anmeldung und der fristgerechte Nachweis
des Anteilsbesitzes gemäß den
Bestimmungen unter Ziffer II.2.a)
erforderlich. Nach erfolgter
fristgerechter Anmeldung können bis zur
Beendigung der Hauptversammlung
Vollmachten erteilt werden.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der
Textform, soweit die Vollmacht nicht
einem Kreditinstitut, einem diesem
gleichgestellten Institut oder
Unternehmen (§ 135 Abs. 10, § 125 Abs. 5
AktG), einer Aktionärsvereinigung oder
einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG
gleichgestellten Person erteilt wird.
Für die Bevollmächtigung von
Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten
Instituten oder Unternehmen (§ 135 Abs.
10, § 125 Abs. 5 AktG) sowie
Aktionärsvereinigungen oder diesen nach §
135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen
können Besonderheiten gelten; die
Aktionäre werden gebeten, sich in einem
solchen Fall rechtzeitig mit dem zu
Bevollmächtigenden wegen einer
möglicherweise von ihm geforderten Form
der Vollmacht abzustimmen.
Aktionäre, die einen Vertreter
bevollmächtigen wollen, können zur
Erteilung der Vollmacht das Formular
benutzen, welches die Gesellschaft
hierfür zur Verfügung stellt. Es wird den
ordnungsgemäß angemeldeten Personen
zusammen mit der Eintrittskarte
übersandt. Zusätzlich kann ein
Vollmachtsformular auf Verlangen jeder
stimmberechtigten Person bei der
Gesellschaft angefordert werden und steht
den Aktionären auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.marenave.com/investor-
relations/hauptversammlungen/2018.html
zum Download zur Verfügung.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am
Tag der Hauptversammlung bei der
Einlasskontrolle durch den
Bevollmächtigten durch Vorlage einer
Vollmacht erfolgen. Für eine
Übermittlung des Nachweises per
Post, per Telefax oder per E-Mail stehen
die nachfolgend aufgeführten
Kommunikationswege, insbesondere auch für
die elektronische Übermittlung zur
Verfügung:
Marenave Schiffahrts AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: 089/21027 289
E-Mail:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
Die vorgenannten Kommunikationswege
können auch genutzt werden, wenn die
Vollmacht durch Erklärung gegenüber der
Gesellschaft erteilt werden soll; ein
gesonderter Nachweis über die Erteilung
der Vollmacht ist in diesem Fall nicht
erforderlich. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann über die
vorgenannte Adresse unmittelbar gegenüber
der Gesellschaft erklärt werden.
Außerdem bietet die Gesellschaft wie
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 25, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
DJ DGAP-HV: Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung -9-
bisher ihren Aktionären wieder an, sich
in der Hauptversammlung durch den von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen.
Der von der Gesellschaft benannte
Stimmrechtsvertreter übt das Stimmrecht
im Fall einer Bevollmächtigung
weisungsgebunden aus. Aktionäre, die den
von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen
möchten, müssen sich nach den
vorstehenden Bestimmungen
ordnungsgemäß angemeldet haben. Für
die Bevollmächtigung eines von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters soll möglichst das
mit der Eintrittskarte übersandte
Formular zur Erteilung von Vollmachten
und Weisungen verwendet werden.
Zusätzlich steht den Aktionären ein
Formular zur Vollmachts- und
Weisungserteilung inklusive weiterer
Hinweise zu den Bedingungen der
Stimmrechtsvertretung unter der
Internetadresse
http://www.marenave.com/investor-
relations/hauptversammlungen/2018.html
zum Download zur Verfügung und kann
montags bis freitags zwischen 09:00 Uhr
und 17:00 Uhr unter der Telefonnummer 089
/ 21 027 222 angefordert werden.
Die Bevollmächtigung des von der
Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreters und die Erteilung
von Weisungen an den Stimmrechtsvertreter
in Textform sollten möglichst bis zum 4.
Juni 2018, 24:00 Uhr (MESZ), bei der
folgenden Adresse eingehen:
Marenave Schiffahrts AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: 089/21027 289
E-Mail:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
Erhält der Stimmrechtsvertreter auf
mehreren Übermittlungswegen
Vollmacht und Weisungen, wird die
zeitlich zuletzt zugegangene
ordnungsgemäß erteilte Vollmacht mit
den entsprechenden Weisungen als
verbindlich erachtet. Bei nicht
ordnungsgemäß erteilten Vollmachten
wird der Stimmrechtsvertreter die Stimmen
in der Hauptversammlung nicht vertreten.
Soweit Weisungen nicht korrekt ausgefüllt
oder nicht eindeutig erteilt werden, wird
in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren
der weisungsgebundene
Stimmrechtsvertreter sich der Stimme
enthalten bzw. nicht an der Abstimmung
teilnehmen. Die Stimmrechtsvertreter
dürfen das Stimmrecht bei im Vorfeld der
Hauptversammlung nicht bekannten
Abstimmungen (z. B. bei
Verfahrensanträgen) nicht ausüben. In
Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren
werden die weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter sich in diesen
Fällen der Stimme enthalten bzw. nicht an
der Abstimmung teilnehmen. Entsprechendes
gilt bei der Abstimmung über einen
Gegenantrag. Die Beauftragung der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur
Widerspruchserklärung sowie zur Antrag-
und Fragenstellung ist ausgeschlossen.
3. *Rechte der Aktionäre*
a) Ergänzung der Tagesordnung, § 122 Abs. 2
AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder
den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00
erreichen, können verlangen, dass
Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden; ein nach
Einberufung der Hauptversammlung bei der
Gesellschaft eingegangenes Verlangen ist
nach § 124a AktG unverzüglich nach seinem
Eingang bei der Gesellschaft über die
Internetseite der Gesellschaft zugänglich
zu machen.
Das Verlangen ist schriftlich an den
Vorstand der Gesellschaft zu richten,
wobei jedem neuen Gegenstand eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen muss. Das Verlangen muss der
Gesellschaft spätestens bis zum 5. Mai
2018, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender
Adresse zugehen:
Marenave Schiffahrts AG
Vorstand
Valentinskamp 24
20354 Hamburg
Deutschland
Der oder die Antragsteller haben
gemäß § 122 Abs. 2 und Abs. 1 AktG
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des
Verlangens Inhaber der Aktien sind und
dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
über das Verlangen halten. Wird dem
Verlangen nicht entsprochen, steht den
Antragsstellern gemäß § 122 Abs. 3
AktG der Weg zu den Gerichten offen.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären, § 126 Abs. 1, § 127 AktG
Darüber hinaus können Aktionäre der
Gesellschaft Gegenanträge gegen
Vorschläge von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der
Tagesordnung sowie Vorschläge für die
Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und des
Abschlussprüfers übersenden. Zugänglich
zu machende Gegenanträge müssen mit einer
Begründung versehen sein; bei
Wahlvorschlägen bedarf es keiner
Begründung. Gegenanträge zur Tagesordnung
und Wahlvorschläge sind
ausschließlich an folgende Adresse
der Gesellschaft zu richten:
Marenave Schiffahrts AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax: 089/21027 298
E-Mail: antraege@linkmarketservices.de
Bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung, d.h. bis zum 21. Mai
2018, 24.00 Uhr (MESZ), unter der
vorgenannten Adresse bei der Gesellschaft
zugegangene Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden unter den weiteren
Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG
einschließlich des Namens des
Aktionärs und - bei Anträgen - der
Begründung unverzüglich nach ihrem
Eingang im Internet unter
http://www.marenave.com/investor-
relations/hauptversammlungen/2018.html
zugänglich gemacht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden
ebenfalls unter der genannten
Internetadresse zugänglich gemacht.
c) Auskunftsrecht des Aktionärs, § 131 Abs.
1 AktG
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der
Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu
geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der
Tagesordnung erforderlich ist und kein
Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf
die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu mit ihr
verbundenen Unternehmen. Wird einem
Aktionär eine Auskunft verweigert, so
kann er gemäß § 131 Abs. 5 AktG
verlangen, dass seine Frage und der
Grund, aus dem die Auskunft verweigert
worden ist, in die Niederschrift über die
Verhandlung aufgenommen werden und ggf.
gemäß § 132 AktG gerichtliche
Entscheidung über das Auskunftsrecht
beantragen.
4. *Weitergehende Erläuterungen*
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs.
2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.marenave.com/investor-relations/hauptversammlungen/2018.html.
5. *Internetseite der Gesellschaft*
Weitere Informationen sowie die nach § 124a AktG zu veröffentlichenden
Informationen finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.marenave.com/investor-relations/hauptversammlungen/2018.html.
6. *Informationen zum Datenschutz*
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden
Datenschutzgesetze personenbezogene Daten (Name, Anschrift,
E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der
Eintrittskarte), um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung
sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu
ermöglichen. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die
Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die
Verarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist - ab dem 25. Mai 2018 - Art. 6
Abs. 1 Satz 1 lit. c DSGVO.
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die
Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der
Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die
Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die
Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung
der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und
Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur
Verfügung gestellt.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten
gespeichert und anschließend gelöscht.
Die Betroffenen haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein
jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen
Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kap. III DSGVO. Diese
Rechte können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die
E-Mail-Adresse
info@marenave.de
(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires
April 25, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
Marenave Schiffahrts AG
Valentinskamp 24
20354 Hamburg
F +49 (0) 40 284193-0
Zudem steht den Betroffenen ein Beschwerderecht bei den
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
Hamburg, im April 2018
*Marenave Schiffahrts AG*
_Der Vorstand_
*Anlage: Lebensläufe der Aufsichtsratskandidaten:*
*Aufsichtsratskandidat Mathias Schmid*
*Persönliche Informationen*
Name: Mathias Schmid
Jahrgang: 1964
Nationalität: Schweiz
Erstbestellung: nicht anwendbar
Ausschüsse: nicht anwendbar
*Aktuelle Position/ausgeübter Beruf: *Vorstand/Unternehmensberater
*Qualifikation/Akademische Laufbahn*
1991-1994 Swiss Banking School - Universität
Zürich
1981-1985 Zurich Business School, Zürich
(Bankbetriebslehre), begleitend
Banklehre Bank Neumünster (heute
Credit Suisse AG), Zürich
*Berufliche Stationen*
2006- Vorstand Concord Capital AG,
Frankfurt/M
2006-2009 Vorstand Concord Effekten AG,
Frankfurt/M
2000- Geschäftsführer Macun GmbH,
Frankfurt/M (Vermögensverwaltende
Gesellschaft)
1998-2006 Direktor Actieninvest AG, Zürich
(Family Office) -
Management-Funktionen im Rahmen der
Beteiligungsverwaltung:
Direktor A&A Actienbank AG, Zürich
(1998)
Vorstand A&A Actienbank AG,
Frankfurt/M (1998-2002)
Präsident Verwaltungsrat Basinvest AG,
Zürich (2002-2006)
1996-1998 Mitglied Geschäftsleitung, Long-Term
Credit Bank of Japan (Schweiz) AG,
Zürich
1989-1996 Mitglied der Direktion, Bank Leu AG
(heute Credit Suisse AG), Zürich
1987-1989 Manager (Einzelprokurist) Citicorp
Investment Bank Ltd., Zürich & London
*Aufsichtsratsmandate/Weitere Mandate*
* kein
*Vergleichbare in- und ausländische Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:*
DeFacto Recovery Services AG, Zürich, Verwaltungsrat
Alpha Cleantec AG, Zug, Verwaltungsrat
*Aufsichtsratskandidat Dr. Burkhard Schäfer*
*Persönliche Informationen*
Name: Burkhard Schäfer
Jahrgang: 1963
Nationalität: Deutsch
Erstbestellung: nicht anwendbar
Ausschüsse: nicht anwendbar
Aktuelle Position/ausgeübter Beruf: Geschäftsführer der Firma Management
Institut Schäfer (MIS)
Qualifikation/Akademische Laufbahn
1985-1991 Studium der Betriebswirtschaftslehre
an der Universität Mannheim
(Abschluss Dipl.-Kfm.)
1994-1995 Abschluss Promotion in
Betriebswirtschaftslehre
Berufliche Stationen
Seit 2000 Fachbuch-Autor: mehrere Publikationen
im Einkaufsbereich, Referent bei IHK,
RKW, Kongressen und Verbänden, Berater
in Projekten in den Bereichen
eProcurement, Management und
Finanzierung
Seit 1999 Business Angel in mehreren Projekten
und VC-Berater
1993-2004 Gründung und Geschäftsführung der
Firma PROBUY (größter
europäischer
Einkaufsdienstleisterverbund mit über
100 Vertretungen)
Seit 1992 Gründung und Geschäftsführung der
Firma Management Institut Schäfer
(MIS)
Seit 1989 Seminarleiter an der Universität
Mannheim
*Aufsichtsratsmandate/Weitere Mandate*
Deutsche Balaton AG, Heidelberg (Mitglied des Aufsichtsrats)
VV Beteiligungen AG, Heidelberg (stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats)
DELPHI Unternehmensberatung AG, Heidelberg (Mitglied des Aufsichtsrats)
Mistral Media AG, Frankfurt am Main (Vorsitzender des Aufsichtsrats)
Alpha Cleantec AG, Heidelberg (stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats)
BCT bio cleantec AG Heidelberg (stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats)
Eurohaus Frankfurt AG, Heidelberg (Mitglied des Aufsichtsrats)
Youbisheng Green Paper AG, Köln (stellvertretender Vorsitzender des
Aufsichtsrats)
*Aufsichtsratskandidat Prof. Dr. Karin Lergenmüller*
*Persönliche Informationen*
Name: Karin Lergenmüller
Jahrgang: 1959
Nationalität: Deutsch
Erstbestellung: nicht anwendbar
Ausschüsse: nicht anwendbar
*Aktuelle Position/ausgeübter Beruf: *Professorin für Betriebswirtschaftslehre
und Marketing,
Hochschule RheinMain, Wiesbaden/Head of Global Equity Allocation,
Vermögensverwaltung Stüfe & Partner, Heidelberg/Head of Finance, Lergenmüller
Gruppe, Hainfeld/Erbach
*Qualifikation/Akademische Laufbahn*
1994-1996 Promotion Universität
Nürnberg-Erlangen/Abschluss Dr. rer.
pol.
1987-1992 Studium der Betriebswirtschaftslehre,
Universität Mannheim/Abschluss
Dipl.-Kffr.
1982-1984 Studium der Information, Hochschule
Worms/Rhein/Abschluss
Diplom-Informatikerin
Berufliche Stationen
2002-heute Head of Finance, Lergenmüller Gruppe,
Hainfeld/Erbach
2000-heute Head of Global Equity Allocation,
Vermögensverwaltung Stüfe & Partner,
Heidelberg
1999-heute Professorin für
Betriebswirtschaftslehre und
Marketing, Hochschule RheinMain
Wiesbaden
1996-1999 Andersen Consulting
Unternehmensberatung, Frankfurt
1992-1994 BHF-Bank Frankfurt, Deutsche Bank
Frankfurt
1984-1987 Unternehmensberatung für Industrie
und Banken
Aufsichtsratsmandate/Weitere Mandate
Kingstone Europe, Heidelberg (Vorsitzende des Aufsichtsrats)
Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg (Mitglied des Aufsichtsrats)
Delphi Unternehmensberatung AG, Heidelberg (Mitglied des Aufsichtsrats)
Alpha Cleantec AG, Heidelberg (Vorsitzende des Aufsichtsrats)
2018-04-25 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate
News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Marenave Schiffahrts AG
Valentinskamp 24
20354 Hamburg
Deutschland
E-Mail: braddatz@marenave.com
Internet: http://www.marenave.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
679081 2018-04-25
(END) Dow Jones Newswires
April 25, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)
