Vita 34 AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
17.07.2014 15:13
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Vita 34 AG
Leipzig
(ISIN DE000A0BL849 - WKN A0BL84)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
am
Donnerstag, den 28. August 2014, um 10:30 Uhr MESZ,
findet in der Bio City Leipzig,
Deutscher Platz 5, 04103 Leipzig,
die ordentliche Hauptversammlung der Vita 34 AG mit Sitz in Leipzig
statt. Hierzu laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre herzlich
ein.
I. TAGESORDNUNG
Punkt 1 Vorlage des
festgestellten
Jahresabschlusses der
Vita 34 AG zum 31.
Dezember 2013, des
gebilligten
Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2013, des
für die Vita 34 AG und
den Konzern
zusammengefassten
Lageberichts für das
Geschäftsjahr 2013 mit
den erläuternden
Berichten zu den Angaben
nach §§ 289 Abs. 4 und
Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5
und Abs. 4 HGB sowie des
Berichts des
Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2013
Die vorstehend genannten Unterlagen sind ab
dem Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung den Aktionären im Internet
unter www.vita34group.de, Bereich
'Hauptversammlung' zugänglich gemacht.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss bereits gebilligt. Damit
ist der Jahresabschluss nach § 172 AktG
festgestellt. Die unter diesem
Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen
sind der Hauptversammlung vorzulegen, ohne
dass es einer Beschlussfassung der
Hauptversammlung bedarf.
Punkt 2 Beschlussfassung über
die Entlastung des
Vorstands für das
Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden
Mitgliedern des Vorstands wird für diesen
Zeitraum Entlastung erteilt.'
Punkt 3 Beschlussfassung über
die Entlastung des
Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2013
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
folgenden Beschluss zu fassen:
'Den im Geschäftsjahr 2013 amtierenden
Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für
diesen Zeitraum Entlastung erteilt.'
Punkt 4 Beschlussfassung über
die Bestellung des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers
für das Geschäftsjahr
2014
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden
Beschluss zu fassen:
'Die Ernst & Young GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart
(Zweigniederlassung Leipzig), wird zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2014 sowie zum Prüfer
für die gegebenenfalls prüferische
Durchsicht von Zwischenberichten bis zur
nächsten ordentlichen Hauptversammlung
bestellt.'
Punkt 5 Beschlussfassung über
die Schaffung eines
neuen Genehmigten
Kapitals-2014 unter
Aufhebung des
bestehenden genehmigten
Kapitals und mit der
Möglichkeit des
Ausschlusses des
Bezugsrechts der
Aktionäre (Genehmigtes
Kapital-2014) sowie
entsprechende
Satzungsänderung
Die in der Hauptversammlung vom 12. Juli
2011 beschlossene Ermächtigung des
Vorstands, das Grundkapital der
Gesellschaft bis zum 11. Juli 2016 mit
Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe
neuer, auf den Namen lautender Stückaktien
zu erhöhen (Genehmigtes Kapital-2011),
wurde teilweise ausgenutzt und besteht
derzeit noch in einer Höhe von 620.000,00
Euro. Um die Gesellschaft auch künftig in
die Lage zu versetzen, ihre
Eigenkapitalausstattung den sich ergebenden
Erfordernissen flexibel anzupassen und sich
bietende Akquisitionsmöglichkeiten rasch
und sicher nutzen zu können, soll das
Genehmigte Kapital-2011 aufgehoben und ein
neues Genehmigtes Kapital-2014 beschlossen
werden.
I. Beschlussvorschlag
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,
Folgendes zu beschließen:
1. Der Vorstand wird ermächtigt, das
Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27.
August 2019 mit Zustimmung des
Aufsichtsrats einmalig oder mehrfach um bis
zu insgesamt 1.513.250,00 Euro durch
Ausgabe von bis zu 1.513.250 neuen, auf den
Namen lautenden nennwertlosen Stammaktien
gegen Baroder Sacheinlagen zu erhöhen
(Genehmigtes Kapital-2014). Wird das
Grundkapital gegen Bareinlagen erhöht, ist
den Aktionären ein Bezugsrecht zu gewähren.
Das Bezugsrecht kann den Aktionären auch
mittelbar gewährt werden gemäß § 186 Abs. 5
AktG. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt,
jeweils mit Zustimmung des Aufsichtsrats
über den Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre zu entscheiden. Ein
Bezugsrechtsausschluss ist nur zulässig, -
zum Ausgleich von Spitzenbeträgen; - um
Aktien als Belegschaftsaktien an
Arbeitnehmer der Gesellschaft sowie
Arbeitnehmer von verbundenen Unternehmen
der Gesellschaft auszugeben; - bei
Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen; -
soweit dies erforderlich ist, um den
Inhabern von im Zeitpunkt der Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals-2014 umlaufenden
Wandelund/oder Optionsrechten bzw. einer
Wandlungspflicht aus von der Vita 34 AG
oder ihren Konzerngesellschaften bereits
begebenen oder künftig zu begebenden
Wandelund/oder Optionsschuldverschreibungen
ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem
Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach
Ausübung der Wandelund/oder Optionsrechte
bzw. nach Erfüllung einer Wandlungspflicht
als Aktionäre zustehen würde; - wenn der
Ausgabepreis der neuen Aktien bei
Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen den
Börsenpreis der bereits börsennotierten
Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabepreises nicht
wesentlich unterschreitet und die
ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des
Grundkapitals weder im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der
Ausübung dieser Ermächtigung überschreiten.
Auf diese Begrenzung sind Aktien
anzurechnen, die während der Laufzeit
dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen
in unmittelbarer oder entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder
ausgegeben wurden bzw. auszugeben sind. Der
Vorstand wird weiter ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von
Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten
Kapital-2014 festzulegen, insbesondere den
Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen
der Aktienausgabe. Der Aufsichtsrat wird
ermächtigt, die Fassung des § 7 Abs. 2 der
Satzung entsprechend der jeweiligen
Ausnutzung des genehmigten Kapitals und,
falls das genehmigte Kapital bis zum 27.
August 2019 nicht oder nicht vollständig
ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf
der Ermächtigung anzupassen. 2. Das
derzeitige genehmigte Kapital in § 7 Abs. 2
der Satzung wird für die Zeit ab
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