DJ DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: GSW Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am
13.06.2017 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß
§121 AktG
2017-05-04 / 15:00
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
GSW Immobilien AG Berlin WKN: GSW111
ISIN: DE000GSW1111
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung am Dienstag, den 13. Juni 2017, um
10.00 Uhr MESZ im Tagungszentrum Neue Mälzerei,
Friedenstraße 91, 10249 Berlin, ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses
der GSW Immobilien AG und des vom
Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
zum 31. Dezember 2016, des zusammengefassten
Lageberichts für die GSW Immobilien AG und
den Konzern für das Geschäftsjahr 2016
einschließlich des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289
Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs
(HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2016
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der
Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine
Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung
des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist
in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen.
Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der
Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung in §
176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) lediglich
zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall
des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des
Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres
Auskunftsrechts haben die Aktionäre Gelegenheit, zu den
Vorlagen Fragen zu stellen. Dementsprechend ist zu
Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss der
Hauptversammlung zu fassen.
Die genannten Unterlagen sind zusammen mit dem
Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des
Bilanzgewinns von der Einberufung der Hauptversammlung
an über die Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.gsw.ag
(in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2017')
zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des
Bilanzgewinns der GSW Immobilien AG für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den
Bilanzgewinn der GSW Immobilien AG für das
Geschäftsjahr 2016 in Höhe von EUR 767.778.349,88 wie
folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer EUR
Dividende von EUR 1,40 je 79.347.744,00
dividendenberechtigter
Stückaktie, insgesamt:
b) Gewinnvortrag: EUR
688.430.605,88
Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2
Aktiengesetz in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden
Fassung am dritten auf die Beschlussfassung über die
Verwendung des Bilanzgewinns folgenden Geschäftstag
fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Vorstands für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2016 amtiert haben,
Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der
Mitglieder des Aufsichtsrats für das
Geschäftsjahr 2016*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern
des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2016 amtiert
haben, Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des
Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für
eine etwaige prüferische Durchsicht der
Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr
2017 und das erste Quartal 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf die Empfehlung
seines Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen:
a) Die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
wird zum Abschlussprüfer und zum
Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2017 bestellt.
b) Die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin,
wird zum Prüfer für eine etwaige
prüferische Durchsicht von
Zwischenfinanzberichten für das
Geschäftsjahr 2017 und das erste Quartal
2018 bestellt.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der ordentlichen
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich zuvor bei der Gesellschaft zur
Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet haben. Die
Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehend
hierfür mitgeteilten Adresse in Textform (§ 126b BGB)
und in deutscher oder englischer Sprache mindestens
sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag
der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht
mitzurechnen.
Die Aktionäre müssen ferner für die Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des
Stimmrechts ihren Anteilsbesitz der Gesellschaft
gegenüber nachweisen. Für den Nachweis des
Anteilsbesitzes reicht eine von dem depotführenden
Institut in Textform erstellte und in deutscher oder
englischer Sprache abgefasste Bescheinigung aus. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn
des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. den *23.
Mai 2017, 0.00 Uhr MESZ* (Nachweisstichtag nach § 123
Abs. 4 Satz 2 AktG), zu beziehen.
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes in deutscher
oder englischer Sprache müssen der Gesellschaft unter
der folgenden Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse
spätestens bis *6. Juni 2017, 24.00 Uhr MESZ*, zugehen:
GSW Immobilien AG
c/o Deutsche Bank AG, Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
oder Telefax: +49 (0) 69 12012-86045
oder E-Mail: WP.HV@db-is.com
Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des
Nachweises des Anteilsbesitzes unter der vorstehend
genannten Adresse werden den Aktionären Eintrittskarten
übersandt. Der Erhalt einer Eintrittskarte ist keine
Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung
und die Ausübung des Stimmrechts, sondern dient
lediglich der Erleichterung der organisatorischen
Abwicklung. Um den rechtzeitigen Erhalt der
Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die
Aktionäre, frühzeitig für den Zugang der Anmeldung und
des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der
Gesellschaft Sorge zu tragen.
Der Aktienhandel wird durch eine Anmeldung zur
Hauptversammlung nicht verhindert (keine
Veräußerungs- oder Erwerbssperre). Aktionäre
können über ihre Aktien auch nach der Anmeldung
weiterhin frei verfügen. Im Verhältnis zur Gesellschaft
gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung als
Aktionär nur, wer den Nachweis des Aktienbesitzes zum
Nachweisstichtag erbracht hat; Veränderungen im
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben für den
Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts
keine Bedeutung. Der Erwerb von Aktien erst nach dem
Nachweisstichtag gewährt hinsichtlich dieser Aktien
kein Stimmrecht in der Hauptversammlung; Personen, die
zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst
nach dem Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft
werden, sind weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die
Dividendenberechtigung.
*Stimmabgabe durch Bevollmächtigte*
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung
unter entsprechender Vollmachtserteilung auch durch
Bevollmächtigte, durch ein Kreditinstitut oder eine
Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. Auch in diesem
Fall ist eine fristgerechte Anmeldung und
Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes in
der vorstehend beschriebenen Form erforderlich, und
zwar entweder durch die Aktionäre oder die
Bevollmächtigten.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3
AktG der Textform; § 135 AktG bleibt hiervon unberührt.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs. 10, 125
Abs. 5 AktG den Kreditinstituten gleichgestelltes
Institut oder Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung
oder eine der Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG
die Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG
sinngemäß gelten, bevollmächtigt, so ist die
Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten
nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachtserklärung muss
zudem vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.
Wir bitten die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, ein
nach §§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG den
Kreditinstituten gleichgestelltes Institut oder
Unternehmen, eine Aktionärsvereinigung oder eine der
Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen
des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten,
bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht
abzustimmen.
Auf der Eintrittskarte ist ein Formular für die
Erteilung einer Vollmacht enthalten. Ebenso ist ein
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entsprechendes Vollmachtsformular auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gsw.ag (in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2017') abrufbar. Aktionäre können auch eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können jeweils sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Bevollmächtigung und den Widerruf von Vollmachten stehen folgende Adresse, Fax-Nummer und E-Mail-Adresse alternativ zur Verfügung: GSW Immobilien AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder Telefax: +49 (0) 89 210 27-289 oder E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de Am Tag der Hauptversammlung steht dafür ab 9.00 Uhr auch die Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung im Tagungszentrum Neue Mälzerei, Friedenstraße 91, 10249 Berlin, zur Verfügung. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann auch dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis. Vollmachtsformulare, die zur Vollmachtserteilung in der Hauptversammlung selbst verwendet werden können, erhalten teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung zusammen mit ihrer Stimmkarte an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären ferner die Möglichkeit, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter für die Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter dürfen das Stimmrecht nur nach Maßgabe erteilter Weisungen ausüben. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in Abhängigkeit vom Abstimmungsverfahren für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten bzw. nicht an der Abstimmung teilnehmen. Die Vertretung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts bei der Abstimmung über die von der Gesellschaft vor der Hauptversammlung bekannt gemachten Beschlussvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung beschränkt. Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts über Gegenanträge und sonstige Beschlussanträge nehmen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht entgegen. Die Beauftragung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zur Widerspruchserklärung sowie zur Antrag- oder Fragestellung ist ausgeschlossen. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sowie eine Änderung oder ein Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedürfen der Textform. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, sowie eine Änderung oder ein Widerruf, müssen der Gesellschaft bis spätestens *12. Juni 2017, 24.00 Uhr MESZ*, unter der vorstehend für die Übermittlung von Vollmachten bzw. Vollmachtsnachweisen genannten Adresse zugehen. Des Weiteren kann eine Bevollmächtigung und Anweisung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, sowie eine Änderung oder ein Widerruf erteilter Vollmachten und Weisungen, bis zum Ende der Generaldebatte auch noch in der Hauptversammlung unter Verwendung des Formulars erfolgen, welches teilnahmeberechtigte Aktionäre bzw. ihre Vertreter am Tag der Hauptversammlung an der Eingangskontrolle zur Hauptversammlung zusammen mit ihrer Stimmkarte erhalten. Teilnahmeberechtigte Aktionäre bleiben auch nach erfolgter Bevollmächtigung eines Dritten bzw. der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur persönlichen Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt. Bei persönlicher Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung verlieren die im Vorfeld der Hauptversammlung erteilten Vollmachten und die Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ihre Gültigkeit. Weitere Informationen zum Vollmachtsverfahren einschließlich der Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. *Angaben zu Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG* *Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG* Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Stückaktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am *13. Mai 2017, 24.00 Uhr MESZ*, unter folgender Adresse zugehen: GSW Immobilien AG - Vorstand - Mecklenburgische Straße 57 14197 Berlin Die Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht. *Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG* Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Vorschläge zu einer in der Tagesordnung vorgesehenen Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu unterbreiten. Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft vor der Hauptversammlung gemäß § 126 Abs. 1 AktG Anträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung übersenden. Solche Gegenanträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer Begründung an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten: GSW Immobilien AG c/o Link Market Services GmbH Landshuter Allee 10 80637 München oder Telefax: +49 (0) 89 210 27-298 oder E-Mail: antraege@linkmarketservices.de Anderweitig adressierte Anträge werden nicht gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG berücksichtigt. Die mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens am *29. Mai 2017, 24.00 Uhr MESZ*, unter der vorgenannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangenen ordnungsgemäßen Gegenanträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gsw.ag (in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2017') zugänglich gemacht. Die GSW Immobilien AG ist nach § 126 Abs. 2 AktG unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist der Fall, - soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, - wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, - wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, - wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, - wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, - wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder - wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der GSW Immobilien AG behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlussfassung Gegenanträge stellen. Für Wahlvorschläge nach § 127 AktG gelten die
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May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
vorstehenden Ausführungen sinngemäß mit der
Maßgabe, dass sie nicht begründet werden müssen.
Zusätzlich zu den oben bei den Gegenanträgen
aufgeführten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch
dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er den
Namen, ausgeübten Beruf oder Wohnort des Kandidaten
nicht enthält. Vorschläge zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern müssen auch dann nicht
zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu
Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in
anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten i.S.v. §
125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und
Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab
fristgerecht übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort
mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden
Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu
den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne
vorherige und fristgerechte Übermittlung an die
Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
*Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG*
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder
Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines
Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage
des Konzerns und der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten in § 131
Abs. 3 Satz 1 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen
darf der Vorstand die Auskunft verweigern.
Nach § 11.9 der Satzung der Gesellschaft ist der
Vorsitzende der Versammlung ermächtigt, das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu
beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn
der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen
zeitlich angemessenen Rahmen für den gesamten
Hauptversammlungsverlauf, für den einzelnen
Tagesordnungspunkt oder für den einzelnen Frage- oder
Redebeitrag festzusetzen.
*Übertragung der Hauptversammlung/Sonstige
Mitteilungen*
Eine Übertragung der Hauptversammlung oder von
Ausschnitten der Hauptversammlung im Internet findet
nicht statt.
Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich
geforderten Angaben und Erläuterungen
einschließlich der Informationen und Unterlagen
nach § 124a AktG ist auch über die Internetseite der
Gesellschaft unter
http://www.gsw.ag
(in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2017')
zugänglich. Die der Hauptversammlung zugänglich zu
machenden Unterlagen liegen von der Einberufung an auch
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft
(Mecklenburgische Straße 57, 14197 Berlin) zur
Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem
Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der
Unterlagen erteilt. Die Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung zugänglich sein.
Etwaige unter Beachtung der vorgenannten Fristen
rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und
veröffentlichungspflichtige Gegenanträge,
Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären
werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite
der Gesellschaft zugänglich gemacht.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der
Hauptversammlung unter derselben Internetadresse
bekannt gegeben.
Diese Einberufung wurde solchen Medien zur
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon
ausgegangen werden kann, dass sie die Information in
der gesamten Europäischen Union verbreiten.
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der
Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
besteht das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von
EUR 56.676.960,00 aus 56.676.960 auf den Inhaber
lautenden Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine
Stimme (insgesamt 56.676.960 Stimmen). Zum Zeitpunkt
der Einberufung hält die Gesellschaft keine eigenen
Aktien.
Berlin, im Mai 2017
_Der Vorstand_
2017-05-04 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: GSW Immobilien AG
Mecklenburgische Straße 57
14197 Berlin
Deutschland
E-Mail: ir@gsw.ag
Internet: http://www.gsw.ag
ISIN: DE000GSW1111
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
570175 2017-05-04
(END) Dow Jones Newswires
May 04, 2017 09:01 ET (13:01 GMT)
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