Themen heute:
Deutsche geben mehr Geld fürs Weihnachtsfest aus /// Nachträgliche Minderung der Schenkungssteuer?
1.
Den meisten Deutschen geht es gut und sie zeigen sich zur Weihnachtszeit ausgabefreudiger als noch im vergangenen Jahr. Wer den Gürtel dennoch enger schnallen muss, verzichtet in erster Linie auf den Gang ins Restaurant und kocht selbst. Aber Weihnachten ist auch die Zeit, für andere etwas Gutes zu tun.
59 Prozent wollen aktiv werden und helfen oder Geld an eine gemeinnützige Organisation spenden. So lauten die Ergebnisse der Umfrage "Weihnachtstrends 2017" der CreditPlus Bank AG.
Das Fest der Feste lassen sich die Deutschen einiges kosten. Die Hälfte von ihnen und damit fünf Prozent mehr als im Vorjahr plant, für Weihnachten 250 Euro und mehr auszugeben. Etwa jeder Fünfte lässt sich das heilige Fest mehr als 500 Euro kosten. Und sechs Prozent der Deutschen veranschlagen für Geschenke, Weihnachtsbaum und Essen sogar 1.000 Euro und mehr. 30 Prozent sind etwas sparsamer und planen Ausgaben von 100 bis 250 Euro für die besinnlichen Tage. Falls sie den Gürtel an Weihnachten finanziell enger schnallen müssten, wären 36 Prozent der Befragten bereit, auf Restaurantbesuche zu verzichten und selbst zu kochen. Das sind deutlich weniger als im Vorjahr (43 Prozent). Den Rotstift würde rund jeder Fünfte noch bei der Weihnachtsbeleuchtung sowie Dekoration und Geschenken ansetzen. Ein Fünftel der Deutschen schließt Sparmaßnahmen an Weihnachten grundsätzlich aus. Im Vorjahr stimmten nur 14 Prozent der Befragten dieser Aussage zu.
2.
Es kann in der Praxis durchaus vorkommen, dass ein geschenktes Grundstück nach der Schenkung spürbar an Wert verliert. Doch an eine nachträgliche Minderung der Schenkungssteuer ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht zu denken, wenn der Steuerbescheid bereits rechtskräftig ist. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II B 16/17)
Der Fall: Ein Steuerzahler wandte sich an Fiskus und Finanzgerichtsbarkeit, weil er der Meinung war, er habe im Zusammenhang mit einer Grundstücksschenkung eine deutlich zu hohe Steuer bezahlt - zumindest dann, wenn man die anschließende Wertentwicklung des Objekts bedenke. Er wandte ein, dass eine sogenannte Billigkeitsentscheidung getroffen werden könne - also eine dem Einzelfall angemessene, von der strengen Rechtslogik abweichende Entscheidung. Das Urteil: Der Bundesfinanzhof, der sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde mit der Angelegenheit befassen musste, wies den Fall als unbegründet zurück. Eine Wertminderung könne dann nicht mehr zu einer Änderung der Schenkungssteuer führen, wenn der Bescheid bereits Bestandskraft erreicht habe. Der Zeitpunkt der Steuererhebung sei der entscheidende Bezugspunkt, es handle sich um eine Momentaufnahme.
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