"Die Nichtigkeitsbeschwerde der Generalprokuratur wird verworfen", sagte der Vorsitzende des fünfköpfigen Richtersenats beim Obersten Gerichtshof (OGH), Hans Valentin Schroll. Und am Ende seiner juristischen Begründung für diese Entscheidung stellte er klar: "Es bleibt die bisher befasste Gerichtsabteilung für das Buwog-Verfahren ...Den vollständigen Artikel lesen ...