DJ DGAP-HV: UNIWHEELS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2018 in Bad Dürkheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: UNIWHEELS AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
UNIWHEELS AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 29.05.2018 in Bad
Dürkheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-18 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
UNIWHEELS AG Bad Dürkheim ISIN DE000A13STW4 // WKN A13STW Einladung zur
ordentlichen Hauptversammlung 2018
Wir laden hiermit unsere Aktionäre herzlich zu der am Dienstag, 29. Mai 2018, um
10:00 Uhr (MESZ) im Hotel Mercure, Kurbrunnenstraße 30-32, 67098 Bad
Dürkheim, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
*Tagesordnung*
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten
Konzernabschlusses der UNIWHEELS AG, des zusammengefassten
Konzernlageberichts und Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2017*
Die vorgenannten Unterlagen sind im Internet unter
www.uniwheels.com/uwag/de/startseite/investor-relations/hauptversammlung/
veröffentlicht. Sie werden zudem in der Hauptversammlung zugänglich sein
und dort näher erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und
den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu
diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das
Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der UNIWHEELS AG
aus dem Geschäftsjahr 2017 in Höhe von EUR 43.971.418,92 wie folgt zu
verwenden:
_Gewinnverwendungsvorschlag_
Ausschüttung einer Dividende von EUR
EUR 0,04 je 496.000,0
dividendenberechtigter Stückaktie 0
Vortrag auf neue Rechnung EUR
43.475.41
8,92
*Bilanzgewinn* *EUR
43.971.41
8,92*
Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt keine eigenen Aktien.
Sollte die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der
Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns eigene Aktien
halten, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster
Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine
Dividende von EUR 0,04 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2017
dividendenberechtigter Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge
für die Ausschüttungssumme und den Vortrag auf neue Rechnung vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf Auszahlung der
Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden
Geschäftstag fällig.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der
UNIWHEELS AG für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2017
amtierenden Mitglieder des Vorstands der UNIWHEELS AG für diesen Zeitraum
zu entlasten.
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
der UNIWHEELS AG für das Geschäftsjahr 2017*
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2017
amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der UNIWHEELS AG für diesen
Zeitraum zu entlasten.
5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018*
Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der
Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das
Geschäftsjahr 2018 zu wählen.
6. *Beschlussfassung über die Änderung von § 1 Abs. 1 der Satzung*
Die Firma der Gesellschaft soll geändert und die Satzung der Gesellschaft
entsprechend neu gefasst werden. Die Umfirmierung stellt einen weiteren
Schritt der mit Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags
vom 5. Dezember 2017 verfolgten Integration der UNIWHEELS AG in die
Superior-Gruppe dar. Die angestrebte Integration soll damit auch in der
Außenwahrnehmung gestärkt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:
Die Firma der Gesellschaft wird in Superior Industries Europe AG
geändert. § 1 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu
gefasst:
'(1) Die Gesellschaft ist eine
Aktiengesellschaft und führt die Firma
Superior Industries Europe AG.'
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des
Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung
angemeldet haben.
Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und bedarf der
Textform (§ 126b BGB).
Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 der Satzung ist der Anmeldung zum Nachweis der
Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung ein in Textform und in
deutscher oder englischer Sprache erstellter besonderer Nachweis des
Anteilsbesitzes durch ein in- oder ausländisches depotführendes Institut
(Berechtigungsnachweis) beizufügen. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung
sind depotführende Institute in diesem Sinne auch in- oder ausländische
Wertpapiersammelbanken. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den
Beginn des 21. Tages (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) vor der
Hauptversammlung, also auf den *8. Mai 2018, 0:00 Uhr (MESZ)*, beziehen
(Nachweisstichtag).
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen bis spätestens *22. Mai 2018,
24:00 Uhr (MESZ)* unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse zugehen:
UNIWHEELS AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax-Nummer: +49 (0) 89 210 27 289
E-Mail-Adresse:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung
des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Berechtigungsnachweis zum
Nachweisstichtag erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien
erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung
teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung ausüben können,
soweit sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung
ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die
Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage
des Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt.
Der Nachweisstichtag ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.
Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung anmelden, erhalten eine Eintrittskarte
zugesandt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und
keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts.
*Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten*
Die Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können sich
in der Hauptversammlung auch durch Bevollmächtigte,
z. B. die depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine
Aktionärsvereinigung, weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
oder andere Personen ihrer Wahl vertreten lassen. Auch im Fall einer
Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgemäßer
Zugang des Berechtigungsnachweises in der oben beschriebenen Form erforderlich.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen.
_Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte_
Aktionäre, die ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nicht selbst, sondern
durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen vor der Abstimmung
ordnungsgemäß Vollmacht erteilen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut
noch eine Aktionärsvereinigung, eine sonstige Kreditinstituten gemäß § 135
Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder ein Kreditinstituten gemäß § 135
Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestelltes Institut oder Unternehmen zur
Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird und die Vollmacht auch sonst nicht
in den Anwendungsbereich von § 135 AktG fällt. Die Vollmacht ist entweder
gegenüber der Gesellschaft unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse
UNIWHEELS AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax-Nummer: +49 (0) 89 210 27 289
E-Mail-Adresse:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Gleiches gilt für
den Widerruf. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so
bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in
Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung, eine
sonstige Kreditinstituten gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person
oder ein Kreditinstituten gemäß § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen bevollmächtigt wird und die Vollmacht
auch sonst nicht in den Anwendungsbereich von § 135 AktG fällt.
Zur Erteilung der Vollmacht kann das auf der Eintrittskarte abgedruckte Formular
verwendet werden. Möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte
Vollmacht ausstellen. Ein Vollmachtsformular ist im Internet unter
www.uniwheels.com/uwag/de/startseite/investor-relations/hauptversammlung/
zu finden. Auch während der Hauptversammlung werden Vollmachtsformulare
bereitgehalten. Vollmachten können aber auch in sonstiger formgerechter Weise
erteilt werden.
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung
oder des Widerrufs der Vollmacht unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer
oder E-Mail-Adresse an die Gesellschaft übermitteln:
UNIWHEELS AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax-Nummer: +49 (0) 89 210 27 289
E-Mail-Adresse:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
Am Tag der Hauptversammlung kann dieser Nachweis auch an der Ein- und
Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.
Werden Vollmachten an Kreditinstitute oder Aktionärsvereinigungen oder sonstige
gemäß § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG
Kreditinstituten gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen erteilt,
wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die
Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Gegebenenfalls verlangen die
vorstehenden Vertreter aber eine besondere Form der Vollmacht, da diese
Vertreter gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG die Vollmacht nachprüfbar
festhalten müssen. Etwaige Besonderheiten sind bei dem jeweils zu
Bevollmächtigenden zu erfragen.
_Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft_
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft als
Stimmrechtvertreter benannte Personen nach Maßgabe ihrer Weisungen bei den
Abstimmungen vertreten zu lassen. Dem Stimmrechtsvertreter müssen dazu Vollmacht
sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu
jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche
und eindeutige Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den
jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die Stimmrechtsvertreter
sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu
Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
und zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegen. Sie stehen nur für die
Abstimmung über solche Anträge und Wahlvorschläge zur Verfügung, zu denen es mit
dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Vorstand
und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124
Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach §§ 126, 127 AktG zugänglich
gemacht werden.
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu
Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung gelten auch im Fall der Anpassung des
Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl
dividendenberechtigter Aktien. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer
Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, gilt die Weisung zu diesem
Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter können in Textform unter Verwendung des hierfür auf den
Eintrittskarten vorgesehenen und im Internet unter
www.uniwheels.com/uwag/de/startseite/investor-relations/hauptversammlung/
zur Verfügung gestellten und auch in der Hauptversammlung bereitgehaltenen
Vollmachts- und Weisungsformulars oder in sonstiger formgerechter Weise erteilt
werden.
Bereits vor der Hauptversammlung in Textform erteilte Vollmachten und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen aus
organisatorischen Gründen bis spätestens *28. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ)*, bei
der Gesellschaft unter der folgenden Anschrift, Telefax-Nummer oder
E-Mail-Adresse
UNIWHEELS AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax-Nummer: +49 (0) 89 210 27 289
E-Mail-Adresse:
inhaberaktien@linkmarketservices.de
eingegangen sein. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, am Tag der
Hauptversammlung Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter an der Ein- und Ausgangskontrolle zur Hauptversammlung in
Textform zu erteilen, zu ändern oder zu widerrufen.
Sollte der Aktionär oder eine sonst von ihm bevollmächtigte Person an der
Hauptversammlung persönlich teilnehmen, wird von einer zuvor erteilten Vollmacht
an die von der Gesellschaft als Stimmrechtsvertreter benannten Personen kein
Gebrauch gemacht.
*Rechte der Aktionäre*
Den Aktionären stehen im Vorfeld und in der Hauptversammlung unter anderem die
nachfolgend beschriebenen Rechte zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich im
Internet unter
www.uniwheels.com/uwag/de/startseite/investor-relations/hauptversammlung/
*Ergänzung der Tagesordnung*
Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von
EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122
Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt
gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 1 Satz 1 AktG schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Es
kann wie folgt adressiert werden:
UNIWHEELS AG
Vorstand
Gustav-Kirchhoff-Str. 10
67098 Bad Dürkheim
Es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung zugehen;
der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist
somit *Freitag, 4. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ)*. Die betreffenden Aktionäre haben
gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AktG nachzuweisen, dass sie seit
mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der
erforderlichen Anzahl Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung
des Vorstands über das Verlangen halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der
Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Auf die Fristberechnung ist § 121 Abs. 7 AktG
entsprechend anzuwenden.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang
des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unter
der Internetadresse
www.uniwheels.com/uwag/de/startseite/investor-relations/hauptversammlung/
bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Weitergehende Erläuterungen zur Ergänzung der Tagesordnung finden sich auf der
Internetseite:
www.uniwheels.com/uwag/de/startseite/investor-relations/hauptversammlung/
*Gegenanträge und Wahlvorschläge*
Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder
Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Aktionäre, die
Anträge zur Hauptversammlung ankündigen wollen, haben diese ausschließlich
an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
UNIWHEELS AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Telefax-Nummer: +49 (0) 89 210 27 298
E-Mail-Adresse: antraege@linkmarketservices.de
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG zugänglich zu machende
Gegenanträge zu den Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den
Punkten der Tagesordnung einschließlich des Namens des Aktionärs, einer
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
www.uniwheels.com/uwag/de/startseite/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich, wenn der Gegenantrag mit Begründung unter einer der vorstehend
angegebenen Adressen bis spätestens *14. Mai 2018 24:00 Uhr (MESZ)* zugegangen
ist.
Die Gesellschaft ist unter bestimmten Voraussetzungen nicht verpflichtet, einen
Gegenantrag und dessen Begründung zugänglich zu machen. Dies ist nach § 126 Abs.
2 AktG etwa der Fall, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder
satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder die Begründung
in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder
Beleidigungen enthält.
Die Begründung eines zulässigen Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu
werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Der Vorstand der
Gesellschaft behält sich vor, Gegenanträge und ihre Begründungen
zusammenzufassen, wenn mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der
Beschlussfassung Gegenanträge stellen.
Für Wahlvorschläge eines Aktionärs gelten die vorstehenden Absätze
einschließlich der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit der
Maßgabe, dass der Wahlvorschlag nicht begründet werden muss und die
Gesellschaft den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der
Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen
angibt (§ 127 AktG). Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern müssen
auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu
Mitgliedschaften des vorgeschlagenen Kandidaten in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch wenn sie
der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der
Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie dort gestellt bzw.
unterbreitet werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der
Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der Tagesordnung oder
Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu
stellen, bleibt unberührt.
*Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG*
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen
Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des
Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen
verweigern, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen
Unternehmen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen.
§ 17 Abs. 4 der Satzung ermächtigt den Versammlungsleiter, das Frage- und
Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Der
Versammlungsleiter ist insbesondere ermächtigt, zu Beginn der Hauptversammlung
oder während ihres Verlaufs den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der
Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Rede- oder
Fragerechts angemessen festzusetzen.
*Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und weitergehende Erläuterungen*
Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen
und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der
Internetseite der Gesellschaft unter
www.uniwheels.com/uwag/de/startseite/investor-relations/hauptversammlung/
zur Verfügung. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§
122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich ebenfalls auf dieser
Internetseite. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden
Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zusätzlich zur Einsichtnahme aus.
*Anzahl der Aktien und Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der
Gesellschaft eingeteilt in 12.400.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede
Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt
somit im Zeitpunkt der Einberufung 12.400.000 Stück. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
Bad Dürkheim, im April 2018
*UNIWHEELS AG*
_Der Vorstand_
2018-04-18 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: UNIWHEELS AG
Gustav-Kirchhoff-Str. 10
67098 Bad Dürkheim
Deutschland
E-Mail: o.madsen@de.uniwheels.com
Internet: http://www.uniwheels.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
675971 2018-04-18
(END) Dow Jones Newswires
April 18, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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