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Dow Jones News
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DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -8-

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: zooplus AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
zooplus AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
13.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2018-04-24 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
zooplus AG München ISIN DE0005111702 Einladung zur 
ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere 
Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Mittwoch, 13. Juni 
2018, 10.00 Uhr, im Großen Konferenzraum der 
PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, 
Bernhard-Wicki-Straße 8, 80636 München, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. I. 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses sowie 
   des gebilligten Konzernabschlusses, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2017, der Lageberichte für die 
   Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 
   2017, des Berichts des Aufsichtsrats für das genannte 
   Geschäftsjahr sowie des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a 
   Abs. 1 HGB* 
 
   Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen am 
   Sitz der zooplus AG, Sonnenstraße 15, 80331 
   München, und auf der Internetseite der Gesellschaft 
   unter 
 
   http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html 
 
   eingesehen werden und liegen in der Hauptversammlung 
   selbst zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Auf 
   Verlangen erhält jeder Aktionär eine Abschrift. 
 
   Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 
   ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen 
   nicht vorgesehen und nicht möglich, weil der 
   Aufsichtsrat den Jahres- und den Konzernabschluss 
   bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit 
   festgestellt ist. Für die übrigen Unterlagen, die 
   unter diesem Tagesordnungspunkt genannt werden, sieht 
   das Gesetz lediglich die Information der Aktionäre 
   durch die Möglichkeit zur Einsichtnahme, aber keine 
   Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vor. 
2. *Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 
   2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31. Dezember 
   2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 
   2017 in Höhe von EUR 2.856.498,50 vollständig auf 
   neue Rechnung vorzutragen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 
   Entlastung zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
5. *Wahl des Abschlussprüfers und 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine 
   entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - 
   vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, 
   Zweigniederlassung München, zum Abschluss- und 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu 
   wählen. 
6. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung 
   von Bezugsrechten an Mitglieder des Vorstands der 
   zooplus AG, an Mitglieder von 
   Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im 
   In- und Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte 
   und Mitarbeiter der zooplus AG und verbundener 
   Unternehmen im In- und Ausland (Aktienoptionsprogramm 
   2018) und Schaffung eines Bedingten Kapitals 2018/I 
   sowie Satzungsänderung 
 
   Um auch weiterhin Führungskräfte und Mitarbeiter der 
   zooplus AG und ihrer verbundenen Unternehmen im In- 
   und Ausland durch eine variable Vergütungskomponente 
   mit langfristiger Anreizwirkung an die zooplus AG 
   binden zu können, soll unter Tagesordnungspunkt 6 die 
   Möglichkeit geschaffen werden, Bezugsrechte auf 
   Aktien der zooplus AG an Mitglieder des Vorstands der 
   zooplus AG, an Mitglieder von 
   Geschäftsleitungsorganen verbundener Unternehmen im 
   In- und Ausland sowie an ausgewählte Führungskräfte 
   und Mitarbeiter der zooplus AG und verbundener 
   Unternehmen im In- und Ausland 
   ('*Bezugsberechtigte*') unter einem 
   Aktienoptionsprogramm auszugeben 
   ('*Aktienoptionsprogramm 2018*'). 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   a) Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen 
      mit Bezugsrechten auf Aktien der zooplus AG 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, bis 
      einschließlich zum 31. Dezember 2021 
      ('*Ermächtigungszeitraum*') mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals 
      Bezugsrechte ('*Aktienoptionen*') auf 
      insgesamt bis zu 215.000 auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft an 
      Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen 
      verbundener Unternehmen im In- und Ausland 
      sowie an ausgewählte Führungskräfte und 
      Mitarbeiter der zooplus AG und verbundener 
      Unternehmen im In- und Ausland zu gewähren. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, bis 
      einschließlich zum 31. Dezember 2021 
      ('*Ermächtigungszeitraum*') einmalig oder 
      mehrmals Bezugsrechte ('*Aktienoptionen*') auf 
      insgesamt bis zu 150.000 auf den Inhaber 
      lautende Stückaktien der Gesellschaft an 
      Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zu 
      gewähren. 
 
      Eine Aktienoption gewährt ein Bezugsrecht auf 
      eine Aktie der Gesellschaft. Ein Bezugsrecht 
      der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. 
      Soweit Aktienoptionen aufgrund der Beendigung 
      des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses mit der 
      Gesellschaft oder einem verbundenen 
      Unternehmen, aufgrund des Ausscheidens eines 
      verbundenen Unternehmens aus der 
      zooplus-Gruppe oder aus sonstigen Gründen 
      während des Ermächtigungszeitraums verfallen, 
      darf eine entsprechende Anzahl von 
      Aktienoptionen erneut an Bezugsberechtigte 
      ausgegeben werden. Die Erfüllung der 
      ausgeübten Bezugsrechte kann nach Wahl der 
      Gesellschaft entweder durch Ausnutzung des 
      unter nachstehendem Buchstaben b) zur 
      Beschlussfassung vorgeschlagenen Bedingten 
      Kapitals 2018/I oder durch eigene Aktien der 
      Gesellschaft erfolgen. Daneben besteht auch 
      das Recht der Gesellschaft zum Barausgleich. 
      Die Gewährung der Aktienoptionen und die 
      Ausgabe der Bezugsaktien erfolgt gemäß 
      nachfolgender Bestimmungen: 
 
      (1)  Bezugsberechtigte und Aufteilung 
 
           Der Kreis der Bezugsberechtigten 
           umfasst die Mitglieder des Vorstands 
           der Gesellschaft (Gruppe 1), 
           Mitglieder von 
           Geschäftsleitungsorganen verbundener 
           Unternehmen im In- und Ausland (Gruppe 
           2) und ausgewählte Führungskräfte und 
           Mitarbeiter der Gesellschaft sowie 
           ausgewählte Führungskräfte und 
           Mitarbeiter verbundener Unternehmen im 
           In- und Ausland (Gruppe 3). 
 
           Das Gesamtvolumen der Bezugsrechte 
           wird wie folgt auf die einzelnen 
           Gruppen der Bezugsberechtigten 
           aufgeteilt: 
 
           * Die Bezugsberechtigten der Gruppe 1 
             erhalten zusammen höchstens 150.000 
             Aktienoptionen und der hieraus 
             resultierenden Bezugsrechte; 
           * die Bezugsberechtigten der Gruppe 2 
             erhalten zusammen höchstens 15.000 
             Aktienoptionen und der hieraus 
             resultierenden Bezugsrechte; und 
           * die Bezugsberechtigten der Gruppe 3 
             erhalten zusammen höchstens 200.000 
             Aktienoptionen und der hieraus 
             resultierenden Bezugsrechte. 
 
           Sollten die Bezugsberechtigten 
           mehreren Gruppen angehören, erhalten 
           sie Aktienoptionen ausschließlich 
           aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer 
           Gruppe. Die Gruppenzugehörigkeit wird 
           durch den Vorstand der Gesellschaft 
           und, soweit Mitglieder des Vorstands 
           der Gesellschaft betroffen sind, durch 
           den Aufsichtsrat der Gesellschaft 
           festgelegt. Die Bezugsberechtigten 
           innerhalb der einzelnen Gruppen und 
           die Anzahl der diesen jeweils zu 
           gewährenden Aktienoptionen können über 
           die Laufzeit des 
           Aktienoptionsprogramms 2018 variieren 
           und werden durch den Vorstand der 
           Gesellschaft und, soweit Mitglieder 
           des Vorstands der Gesellschaft 
           betroffen sind, durch den Aufsichtsrat 
           der Gesellschaft festgelegt. 
      (2)  Ausgabezeiträume (Erwerbszeiträume) 
 
           Aktienoptionen können innerhalb des 
           Ermächtigungszeitraums nach einem 
           einmal oder wiederholt aufzulegenden 
           Programm ein- oder mehrmals im Jahr in 
           Tranchen ausgegeben werden, wobei die 
           Ausgabe im Rahmen der gesetzlichen 
           Vorschriften jeweils innerhalb von 
           vier Wochen, beginnend jeweils am 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -2-

dritten Werktag nach Bekanntgabe der 
           Ergebnisse des jeweiligen Quartals 
           bzw. Geschäftsjahres erfolgt (jeweils 
           der '*Ausgabezeitraum*'). Soweit 
           Aktienoptionen an Mitglieder des 
           Vorstands der Gesellschaft gewährt 
           werden, werden die maßgeblichen 
           Regelungen durch den Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft, im Übrigen durch 
           den Vorstand der Gesellschaft 
           festgelegt (zusammen die 
           '*Planbedingungen*'). 
 
           Als Ausgabetag gilt der Zeitpunkt, zu 
           dem den Bezugsberechtigten das Angebot 
           zur Gewährung von Aktienoptionen 
           zugeht, ungeachtet des Zeitpunkts der 
           Annahme des Angebots. Im Angebot kann 
           ein späterer Zeitpunkt als Ausgabetag 
           bestimmt werden. 
      (3)  Wartezeit 
 
           Aktienoptionen können erstmals nach 
           Ablauf der Wartezeit ausgeübt werden. 
           Die Wartezeit einer Tranche von 
           Aktienoptionen beginnt jeweils mit dem 
           festgelegten Ausgabetag und endet 
           frühestens mit dem Ablauf des vierten 
           Jahrestags nach dem Ausgabetag. 
      (4)  Erfolgsziele 
 
           Die Aktienoptionen können nur ausgeübt 
           werden, wenn und soweit die 
           Erfolgsziele wie nachfolgend 
           beschrieben erreicht wurden: 
 
           Die Erfolgsziele sind an die absolute 
           Kursentwicklung der zooplus-Aktie 
           während der Wartezeit gekoppelt. 
           Abhängig von der Kursentwicklung der 
           zooplus-Aktie können die 
           Bezugsberechtigten unterschiedlich 
           viele der ihnen zugeteilten 
           Aktienoptionen ausüben: Je ein Drittel 
           der Aktienoptionen kann ausgeübt 
           werden, wenn der volumengewichtete 
           6-Monats-Durchschnittskurs der Aktie 
           der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse bei 
           Ablauf der Wartezeit mindestens 20 % 
           über dem Ausübungspreis liegt 
           (Erfolgsziel I, in diesem Fall kann 
           ein Drittel der Aktienoptionen 
           ausgeübt werden), mindestens 30 % über 
           dem Ausübungspreis liegt (Erfolgsziel 
           II, in diesem Fall können zwei Drittel 
           der Aktienoptionen ausgeübt werden) 
           sowie mindestens 50 % über dem 
           Ausübungspreis liegt (Erfolgsziel III, 
           in diesem Fall können sämtliche 
           Aktienoptionen ausgeübt werden). 
      (5)  Ausübbarkeit der Aktienoptionen 
 
           Aktienoptionen sind nur ausübbar, wenn 
           die Wartezeit abgelaufen ist und wenn 
           eines der Erfolgsziele erreicht wurde. 
           Die Bedienung der Aktienoptionen 
           erfolgt in Aktien der Gesellschaft, 
           wobei je eine Aktienoption zum Bezug 
           von je einer Aktie berechtigt. 
      (6)  Laufzeit und Ausübungszeiträume 
 
           Die Aktienoptionen können von den 
           Bezugsberechtigten innerhalb von zwei 
           Jahren nach dem Zeitpunkt ausgeübt 
           werden, zu dem die Wartezeit 
           abgelaufen ist ('*Laufzeit*'). 
           Innerhalb dieses Zeitraums können 
           Aktienoptionen jeweils innerhalb von 
           vier Wochen, beginnend jeweils am 
           dritten Werktag nach Bekanntgabe der 
           Ergebnisse des jeweiligen Quartals 
           bzw. Geschäftsjahres, ausgeübt werden 
           ('*Ausübungszeitraum*'). Die Laufzeit 
           kann vom Vorstand der Gesellschaft 
           bzw., soweit Mitglieder des Vorstands 
           der Gesellschaft betroffen sind, vom 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft, 
           angemessen verlängert werden, sofern 
           aufgrund gesetzlicher Vorschriften die 
           Ausübung zum Ablauf der ursprünglichen 
           Laufzeit nicht möglich ist. 
           Aktienoptionen, die bis zum Ablauf der 
           - ggf. verlängerten - Laufzeit nicht 
           ausgeübt worden sind, verfallen 
           entschädigungslos. 
      (7)  Ausübungspreis 
 
           Bei Ausübung der Aktienoptionen ist 
           für jede zu beziehende Aktie der 
           Ausübungspreis zu zahlen. Der 
           '*Ausübungspreis*' je Aktie entspricht 
           dem volumengewichteten 
           6-Monats-Durchschnittskurs der 
           zooplus-Aktie im Xetra-Handel (oder 
           einem vergleichbaren Nachfolgesystem) 
           an der Frankfurter Wertpapierbörse vor 
           dem Ausgabetag der Aktienoptionen. Der 
           Mindestausübungspreis entspricht 
           mindestens dem geringsten 
           Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 
           AktG. 
      (8)  Ersetzungsrechte der Gesellschaft 
 
           Die Gesellschaft kann ausgeübte 
           Aktienoptionen durch Ausgabe von 
           neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien aus dem hierfür nach 
           Maßgabe des nachstehenden 
           Buchstaben b) zu schaffenden Bedingten 
           Kapital 2018/I bedienen. Die 
           Gesellschaft ist auch berechtigt, 
           anstatt neuer Aktien ganz oder 
           teilweise eigene Aktien zu liefern. 
           Ferner ist die Gesellschaft 
           berechtigt, ganz oder teilweise an 
           Stelle der Lieferung von (neuen oder 
           eigenen) Aktien den Wert der bei 
           Ausübung von Aktienoptionen zu 
           liefernden Aktien abzüglich des 
           Ausübungspreises in bar auszuzahlen. 
 
           Die Entscheidung, welche Alternative 
           von der Gesellschaft im Einzelfall 
           gewählt wird, trifft der Vorstand der 
           Gesellschaft bzw., soweit Mitglieder 
           des Vorstands der Gesellschaft 
           betroffen sind, der Aufsichtsrat der 
           Gesellschaft. 
      (9)  Begrenzung für den Fall 
           außerordentlicher Entwicklungen 
 
           Der Aufsichtsrat der Gesellschaft ist 
           berechtigt, im Falle 
           außerordentlicher Entwicklungen 
           nach seinem Ermessen die Ausübbarkeit 
           von Aktienoptionen, die an Mitglieder 
           des Vorstands der Gesellschaft gewährt 
           wurden, zu begrenzen. Eine Begrenzung 
           kann insbesondere erforderlich sein, 
           um die Angemessenheit der Vergütung im 
           Sinne von § 87 Abs. 1 Satz 1 AktG 
           sicherzustellen. 
 
           Der Vorstand der Gesellschaft ist 
           berechtigt, im Falle 
           außerordentlicher Entwicklungen 
           nach seinem Ermessen die Ausübbarkeit 
           von Aktienoptionen, die an 
           Bezugsberechtigte der Gruppen 2 und 3 
           gewährt wurden, zu begrenzen. Eine 
           Begrenzung kann insbesondere 
           erforderlich sein, um sicherzustellen, 
           dass die Gesamtbezüge des einzelnen 
           Bezugsberechtigten in einem 
           angemessenen Verhältnis zu den 
           Aufgaben und Leistungen des 
           Bezugsberechtigten stehen und die 
           übliche Vergütung nicht ohne besondere 
           Gründe übersteigen. 
      (10) Persönliches Recht 
 
           Die Aktienoptionen sind 
           rechtsgeschäftlich nicht übertragbar; 
           sie sind jedoch vererblich. Ebenfalls 
           ist eine Übertragung zur 
           Erfüllung von Vermächtnissen zulässig. 
           Die Aktienoptionen können nur durch 
           den jeweiligen Bezugsberechtigten 
           selbst oder seine Erben oder 
           Vermächtnisnehmer ausgeübt werden. 
           Können Aktienoptionen nach 
           Maßgabe der vorstehenden Regelung 
           nicht mehr ausgeübt werden, so 
           verfallen sie ersatz- und 
           entschädigungslos. Die Bestimmung über 
           die Ermächtigung zur erneuten Ausgabe 
           von verfallenen Aktienoptionen an 
           Bezugsberechtigte bleibt davon 
           unberührt. 
      (11) Verwässerungsschutz 
 
           Die Planbedingungen können übliche 
           Verwässerungsschutzklauseln enthalten, 
           aufgrund derer der wirtschaftliche 
           Wert der Aktienoptionen entsprechend 
           der Regelung in § 216 Abs. 3 AktG im 
           Wesentlichen gesichert wird, 
           insbesondere, indem für die Ermittlung 
           der Anzahl der je Aktienoption 
           auszugebenden Aktien ein etwaiger 
           Aktiensplit, Kapitalerhöhungen aus 
           Gesellschaftsmitteln mit Ausgabe neuer 
           Aktien oder andere Maßnahmen mit 
           vergleichbaren Effekten berücksichtigt 
           werden. 
      (12) Gewinnanteilsberechtigung 
 
           Die neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, für das zum 
           Zeitpunkt der Ausübung des 
           Bezugsrechts noch kein Beschluss der 
           Hauptversammlung über die Verwendung 
           des Bilanzgewinns gefasst worden ist, 
           am Gewinn teil. 
      (13) Ermächtigung zur Festlegung weiterer 
           Einzelheiten 
 
           Die weiteren Einzelheiten der 
           Gewährung und Erfüllung von 
           Aktienoptionen, für die Ausgabe der 
           Aktien aus dem Bedingten Kapital 
           2018/I sowie die weiteren 
           Planbedingungen werden durch den 
           Aufsichtsrat der Gesellschaft, soweit 
           die Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft betroffen sind, im 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -3-

Übrigen durch den Vorstand der 
           Gesellschaft festgesetzt. 
 
           Zu den weiteren Regelungen gehören 
           insbesondere die Entscheidung über die 
           einmalige oder wiederholte Auflage von 
           jährlichen Tranchen zur Ausnutzung der 
           Ermächtigung zur Gewährung von 
           Aktienoptionen sowie Bestimmungen über 
           die Durchführung des 
           Aktienoptionsprogramms 2018 und der 
           jährlichen Tranchen und das Verfahren 
           der Zuteilung und Ausübung der 
           Aktienoptionen, die Zuteilung von 
           Aktienoptionen an einzelne 
           Bezugsberechtigte sowie die Festlegung 
           des Ausgabetags innerhalb des 
           jeweiligen Ausgabezeitraums. Ebenso 
           gehören hierzu Regelungen über die 
           Ausübbarkeit, den (auch ersatz- oder 
           entschädigungslosen) Verfall oder die 
           zeitanteilige Kürzung von 
           Aktienoptionen in Sonderfällen, 
           insbesondere im Falle des Ausscheidens 
           von Bezugsberechtigten aus dem Dienst- 
           oder Arbeitsverhältnis mit der 
           Gesellschaft oder einem verbundenen 
           Unternehmen, im Todesfall, bei 
           Pensionierung oder Berufsunfähigkeit 
           und sonstige Sonderfälle des 
           Ausscheidens einschließlich des 
           Ausscheidens eines verbundenen 
           Unternehmens, eines Betriebs oder 
           Betriebsteils aus der zooplus-Gruppe, 
           für den Fall temporärer Abwesenheiten 
           oder des zeitweisen Ruhens von 
           Arbeitsverhältnissen oder im Falle 
           eines Kontrollwechsels (Change of 
           Control), des Abschlusses eines 
           Unternehmensvertrags oder eines 
           Delistings sowie zur Erfüllung 
           gesetzlicher Anforderungen. Sofern 
           durch eine entsprechende Regelung 
           Aktienoptionen verfallen, können diese 
           erneut ausgegeben werden. 
 
           Die Gesellschaft ist auch berechtigt, 
           bei der Umsetzung dieses Beschlusses 
           gegenüber Führungskräften und 
           Mitarbeitern verbundener Unternehmen 
           im Ausland von den Bestimmungen dieses 
           Beschlusses insoweit abzuweichen, als 
           der Inhalt dieses Beschlusses nicht 
           aktienrechtlich zwingend in die 
           Beschlusszuständigkeit der 
           Hauptversammlung fällt oder soweit 
           dieser Beschluss über aktienrechtliche 
           Mindestanforderungen hinausgeht. 
   b) Bedingtes Kapital 2018/I 
 
      Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis 
      zu EUR 365.000,00 durch Ausgabe von bis zu 
      365.000 neuen, auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
      2018/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient 
      ausschließlich der Gewährung von 
      Bezugsrechten auf Aktien (Aktienoptionen) an 
      Mitglieder des Vorstands der zooplus AG, an 
      Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen 
      verbundener Unternehmen im In- und Ausland 
      sowie an ausgewählte Führungskräfte und 
      Mitarbeiter der zooplus AG und verbundener 
      Unternehmen im In- und Ausland, die aufgrund 
      der vorstehenden Ermächtigung gewährt werden. 
      Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu dem in der 
      vorstehenden Ermächtigung festgelegten 
      Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung 
      wird nur insoweit durchgeführt, als 
      Bezugsrechte ausgeübt werden und die 
      Gesellschaft zur Erfüllung der Bezugsrechte 
      weder eigene Aktien noch einen Barausgleich 
      gewährt. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn 
      des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt 
      der Ausübung des Bezugsrechts noch kein 
      Beschluss der Hauptversammlung über die 
      Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden 
      ist, am Gewinn teil. Der Vorstand der 
      Gesellschaft bzw., soweit Mitglieder des 
      Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, der 
      Aufsichtsrat wird ermächtigt, die weiteren 
      Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und 
      ihrer Durchführung festzusetzen. 
   c) Satzungsänderung 
 
      § 5 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 
      8 ergänzt: 
 
      '(8) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist nach Maßgabe der 
           Ermächtigung der Hauptversammlung 
           vom 13.06.2018 unter 
           Tagesordnungspunkt 6, Buchstabe a), 
           um bis zu EUR 365.000,00 durch 
           Ausgabe von bis zu Stück 365.000 
           neuen, auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien der Gesellschaft mit 
           einem rechnerischen Anteil am 
           Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie 
           bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 
           2018/I). Das Bedingte Kapital 
           2018/I dient der Sicherung von 
           Bezugsrechten aus Aktienoptionen, 
           die aufgrund der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 13.06.2018 
           unter Tagesordnungspunkt 6, 
           Buchstabe a), von der zooplus AG im 
           Rahmen des Aktienoptionsprogramms 
           2018 in der Zeit ab Eintragung des 
           Bedingten Kapitals 2018/I bis zum 
           31.12.2021 ausgegeben werden. Die 
           bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
           insoweit durchgeführt, wie 
           Aktienoptionen ausgegeben werden 
           und die Inhaber dieser 
           Aktienoptionen von ihrem 
           Bezugsrecht auf Aktien der 
           Gesellschaft Gebrauch machen. Die 
           Ausgabe der Aktien aus dem 
           Bedingten Kapital 2018/I erfolgt zu 
           dem gemäß der Ermächtigung der 
           Hauptversammlung vom 13.06.2018 
           unter Tagesordnungspunkt 6 
           Buchstabe a) (7) festgelegten 
           Ausübungspreis. Die neuen Aktien 
           nehmen vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, für das zum 
           Zeitpunkt der Ausübung des 
           Bezugsrechts noch kein Beschluss 
           der Hauptversammlung über die 
           Verwendung des Bilanzgewinns 
           gefasst worden ist, am Gewinn teil. 
           Der Vorstand bzw., soweit 
           Mitglieder des Vorstands der 
           Gesellschaft betroffen sind, der 
           Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
           weiteren Einzelheiten der bedingten 
           Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung festzusetzen.' 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des Bedingten 
   Kapitals 2010/I* 
 
   Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 27. Mai 
   2010 unter Tagesordnungspunkt 5 ein 
   Aktienoptionsprogramm 2010/I beschlossen, um 
   Arbeitnehmern der Gesellschaft Bezugsrechte zum Bezug 
   von Aktien der Gesellschaft einräumen zu können. Zur 
   Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2010/I wurde ein 
   Bedingtes Kapital 2010/I in Höhe von bis zu EUR 
   210.000,00 geschaffen. 
 
   60.000 der insgesamt 210.000 auszugebenden 
   Bezugsrechte wurden bislang nicht ausgegeben und 
   können auch künftig nicht mehr ausgegeben werden. Die 
   von der Gesellschaft bereits ausgegebenen 
   Bezugsrechte wurden sämtlich aus dem Bedingten 
   Kapital 2010/I bedient. Dementsprechend soll das 
   Bedingte Kapital 2010/I in § 5 Abs. 7 der Satzung der 
   Gesellschaft aufgehoben werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu 
   beschließen: 
 
   Das Bedingte Kapital 2010/I in § 5 Abs. 7 der Satzung 
   der Gesellschaft wird aufgehoben. § 5 Abs. 7 der 
   Satzung der Gesellschaft wird ersatzlos gestrichen. 
8. *Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen 
   Bedingten Kapitals 2018/II und die Ermächtigung des 
   Vorstands zur Ausgabe von 
   Wandel-/Optionsschuldverschreibungen mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   Satzungsänderung* 
 
   Um der Gesellschaft für die Zukunft weitere 
   Möglichkeiten der Kapitalbeschaffung einzuräumen, 
   soll eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
   Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft sowie ein 
   Bedingtes Kapital 2018/II geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   a) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats auf den 
      Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel- 
      oder Optionsschuldverschreibungen (zusammen 
      '*Schuldverschreibungen*') im 
      Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
      115.000.000,00 mit oder ohne 
      Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 
      Inhabern von Schuldverschreibungen 
      Wandlungs- oder Optionsrechte zum Bezug von 
      insgesamt bis zu 713.757 neuen, auf den 
      Inhaber lautenden Stückaktien der 
      Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
      des Grundkapitals von jeweils EUR 1,00 
      ('*Neue Aktien*') nach näherer Maßgabe 
      der Anleihe- oder Optionsbedingungen zu 
      gewähren. Die Schuldverschreibungen sind 
      gegen Bareinlagen auszugeben. Die 
      Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, 
      für von Unternehmen, an denen die 
      Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar 
      mehrheitlich beteiligt ist, ausgegebene 
      Schuldverschreibungen die Garantie zu 
      übernehmen und zur Erfüllung der mit diesen 
      Schuldverschreibungen eingeräumten 
      Wandlungs- oder Optionsrechte Neue Aktien 
      zu gewähren. Die Ermächtigung gilt bis 
      einschließlich 12. Juni 2023. Die 
      Schuldverschreibungen können einmalig oder 
      mehrmals, insgesamt oder in Teilen begeben 
      werden. Die einzelnen 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -4-

Teilschuldverschreibungen sind mit unter 
      sich jeweils gleichrangigen Rechten und 
      Pflichten zu versehen. 
 
      Im Fall der Ausgabe von 
      Wandelschuldverschreibungen erhalten die 
      Inhaber das Recht, ihre jeweiligen 
      Schuldverschreibungen nach Maßgabe der 
      Anleihebedingungen in Neue Aktien 
      umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt 
      sich aus der Division des Nennbetrags einer 
      Schuldverschreibung durch den festgesetzten 
      Wandlungspreis für eine Neue Aktie. Das 
      Umtauschverhältnis kann sich auch durch 
      Division des unter dem Nennbetrag liegenden 
      Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung 
      durch den festgesetzten Wandlungspreis für 
      eine Neue Aktie ergeben. Die 
      Anleihebedingungen können eine 
      Wandlungspflicht vorsehen. 
 
      Im Fall der Ausgabe von 
      Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
      Schuldverschreibung ein oder mehrere 
      Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
      gegen Zahlung des Optionspreises nach 
      näherer Maßgabe der Optionsbedingungen 
      zum Bezug von Neuen Aktien berechtigen. 
 
      Es kann vorgesehen werden, dass das 
      Umtauschverhältnis und/oder der Wandlungs- 
      oder Optionspreis in den Anleihe- bzw. 
      Optionsbedingungen variabel ist und der 
      Wandlungs- oder Optionspreis innerhalb 
      einer festzulegenden Bandbreite in 
      Abhängigkeit von der Entwicklung des 
      Aktienkurses während der Laufzeit 
      festgesetzt wird. Der anteilige Betrag am 
      Grundkapital der je Schuldverschreibung zu 
      beziehenden Neuen Aktien darf den 
      Nennbetrag der jeweiligen 
      Schuldverschreibung bzw. einen unter dem 
      Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der 
      jeweiligen Schuldverschreibung nicht 
      übersteigen. 
 
      Der Wandlungs- oder Optionspreis darf 80 % 
      des Kurses der Aktie der zooplus AG in der 
      Schlussauktion im Xetra-Handel (oder einem 
      vergleichbaren Nachfolgesystem) an der 
      Frankfurter Wertpapierbörse nicht 
      unterschreiten. Maßgeblich dafür ist 
      der Durchschnittsschlusskurs an den fünf 
      Handelstagen vor der endgültigen 
      Entscheidung des Vorstands über die 
      Begebung der Schuldverschreibungen. Sofern 
      den Aktionären ein Bezugsrecht auf die 
      Schuldverschreibung eingeräumt wird und 
      dieses Bezugsrecht an der Frankfurter 
      Wertpapierbörse gehandelt wird, sind die 
      Schlusskurse der Aktie der zooplus AG an 
      den Tagen des Bezugsrechtshandels mit 
      Ausnahme der letzten beiden Handelstage des 
      Bezugsrechtshandels für die Ermittlung des 
      Durchschnittsschlusskurses anzusetzen. Wenn 
      eine Schlussauktion an den 
      maßgeblichen Handelstagen nicht 
      stattfindet oder dort kein Schlusskurs 
      ermittelt wird, gilt der letzte Kurs im 
      fortlaufenden Handel, soweit an diesem 
      Handelstag ein solcher stattgefunden hat. 
 
      §§ 9 Abs. 1 und 199 Abs. 2 AktG bleiben 
      unberührt. 
 
      Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen 
      der Schuldverschreibungen festzulegen. Die 
      Bedingungen können dabei unter anderem auch 
      regeln, 
 
      * ob anstelle der Erfüllung aus dem 
        Bedingten Kapital 2018/II eigene 
        Aktien der zooplus AG oder die Zahlung 
        des Gegenwertes in Geld oder 
        börsennotierte Wertpapiere angeboten 
        werden, 
      * ob der Wandlungs- oder Optionspreis 
        und/oder das Umtauschverhältnis bei 
        Begebung der Schuldverschreibungen 
        festzulegen oder anhand zukünftiger 
        Börsenkurse innerhalb einer 
        festzulegenden Bandbreite zu ermitteln 
        ist, 
      * ob und wie auf ein volles 
        Umtauschverhältnis gerundet wird, 
      * ob eine in bar zu leistende Zuzahlung 
        oder ein Barausgleich bei Spitzen 
        festgesetzt wird, 
      * ob ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt 
        werden kann, bis zu dem die Wandlungs- 
        oder Optionsrechte ausgeübt werden 
        können oder müssen, 
      * in welcher Währung die 
        Schuldverschreibungen begeben werden 
        sowie 
      * ob eine Wandlungspflicht besteht. 
 
      Die Schuldverschreibungen sind den 
      Aktionären grundsätzlich zum Bezug 
      anzubieten. Die Schuldverschreibungen 
      sollen dann grundsätzlich von mindestens 
      einem Kreditinstitut oder mindestens einem 
      nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 
      Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
      mit der Verpflichtung übernommen werden, 
      sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. 
      Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
      Zustimmung des Aufsichtsrats das 
      Bezugsrecht in folgenden Fällen 
      auszuschließen: 
 
      * Soweit die aufgrund der Wandlungs- oder 
        Optionsrechte auszugebenden Neuen 
        Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals 
        nicht übersteigen, und zwar weder zum 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch zum 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 
        10 % des Grundkapitals sind 
        anzurechnen: 
 
        * Aktien, die während der Laufzeit 
          dieser Ermächtigung gemäß oder 
          in sinngemäßer Anwendung von § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre ausgegeben werden, und 
        * Aktien, die zur Bedienung von 
          Schuldverschreibungen mit 
          Wandlungs- oder Optionsrechten 
          aufgrund anderer Ermächtigungen 
          ausgegeben werden oder auszugeben 
          sind, sofern und soweit die 
          Schuldverschreibungen während der 
          Laufzeit dieser Ermächtigung in 
          sinngemäßer Anwendung von § 
          186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter 
          Ausschluss des Bezugsrechts der 
          Aktionäre ausgegeben werden. 
 
        Der Ausschluss des Bezugsrechts der 
        Aktionäre gemäß obenstehender 
        Regelung ist ferner nur dann zulässig, 
        wenn der Ausgabepreis der 
        Schuldverschreibungen deren nach 
        anerkannten finanzmathematischen 
        Methoden ermittelten theoretischen 
        Marktwert nicht wesentlich 
        unterschreitet. 
      * Soweit dies zur Vermeidung von 
        Spitzenbeträgen erforderlich ist, die 
        sich aufgrund des Bezugsverhältnisses 
        ergeben. 
      * Um den Inhabern von Wandlungs- oder 
        Optionsrechten auf Aktien der 
        Gesellschaft zum Ausgleich von 
        Verwässerungen des wirtschaftlichen 
        Werts dieser Rechte Bezugsrechte in dem 
        Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach 
        Ausübung dieser Rechte zustehen würden. 
 
      Der Wandlungs- oder Optionspreis kann 
      unbeschadet von § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
      einer Verwässerungsschutzklausel nach 
      näherer Bestimmung der Anleihe- oder 
      Optionsbedingungen wertwahrend 
      ermäßigt werden, wenn die Gesellschaft 
      während der Wandlungs- oder Optionsfrist 
      unter Einräumung eines 
      ausschließlichen Bezugsrechts an ihre 
      Aktionäre das Grundkapital erhöht oder 
      weitere Schuldverschreibungen begibt oder 
      garantiert und den Inhabern schon 
      bestehender Wandlungs- oder Optionsrechte 
      hierbei kein Bezugsrecht einräumt, wie es 
      ihnen nach Ausübung des Wandlungs- oder 
      Optionsrechts oder der Erfüllung der 
      Wandlungspflicht zustehen würde. 
 
      Die Anleihe- oder Optionsbedingungen können 
      auch für andere Maßnahmen der 
      Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des 
      Werts der Wandlungs- oder Optionsrechte 
      führen können, eine wertwahrende Anpassung 
      des Wandlungs- oder Optionspreises 
      vorsehen. 
   b) Zur Bedienung von Wandlungs- und 
      Optionsrechten aufgrund der Ermächtigung 
      gemäß vorstehendem Buchstaben a) wird 
      das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 
      EUR 713.757,00 durch Ausgabe von bis zu 
      713.757 auf den Inhaber lautenden 
      Stückaktien nach Maßgabe des 
      vorstehenden Buchstaben a) bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2018/II). Die bedingte 
      Kapitalerhöhung dient der Gewährung von 
      Wandlungs- und Optionsrechten - nach 
      Maßgabe der Anleihe- oder 
      Optionsbedingungen - an die Inhaber von 
      Schuldverschreibungen, die gemäß der 
      oben genannten Ermächtigung bis 
      einschließlich 12. Juni 2023 begeben 
      werden. Die Ausgabe der Neuen Aktien 
      erfolgt zu dem gemäß vorstehendem 
      Buchstaben a) festzulegenden Wandlungs- 
      oder Optionspreis und nach Maßgabe der 
      jeweiligen Anleihe- oder 
      Optionsbedingungen. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie die Inhaber der 
      Schuldverschreibungen von ihren Wandlungs- 
      oder Optionsrechten Gebrauch machen oder 
      die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der 
      Schuldverschreibungen ihre Pflicht zur 
      Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene 
      Aktien zur Bedienung dieser Rechte zur 
      Verfügung gestellt werden. Die Aktien 
      nehmen - sofern sie bis zum Beginn der 
      ordentlichen Hauptversammlung der 
      Gesellschaft entstehen - vom Beginn des 
      vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten 
      vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem 
      sie entstehen, am Gewinn teil. 
   c) § 5 der Satzung wird um folgenden Absatz 9 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -5-

ergänzt: 
 
      '(9) Das Grundkapital der Gesellschaft 
           ist um bis zu EUR 713.757,00 durch 
           Ausgabe von bis zu 713.757 neuen, 
           auf den Inhaber lautenden 
           Stückaktien bedingt erhöht 
           (Bedingtes Kapital 2018/II). Die 
           bedingte Kapitalerhöhung dient 
           ausschließlich der Gewährung 
           neuer Aktien an die Inhaber von 
           Wandlungs- oder Optionsrechten, die 
           gemäß dem 
           Ermächtigungsbeschluss der 
           Hauptversammlung vom 13.06.2018 
           unter Tagesordnungspunkt 8 
           Buchstabe a) durch die Gesellschaft 
           oder durch Unternehmen, an denen 
           die Gesellschaft unmittelbar oder 
           mittelbar mehrheitlich beteiligt 
           ist, ausgegeben werden. Die Ausgabe 
           der Aktien erfolgt zu dem nach 
           Maßgabe des vorstehend 
           bezeichneten Beschlusses jeweils 
           festzulegenden Wandlungs- oder 
           Optionspreis. Die bedingte 
           Kapitalerhöhung wird nur 
           durchgeführt, soweit die Inhaber 
           der Wandlungs- oder Optionsrechte 
           von ihren Wandlungs- oder 
           Optionsrechten Gebrauch machen oder 
           Wandlungspflichten aus solchen 
           Schuldverschreibungen erfüllen. Die 
           Aktien nehmen - sofern sie bis zum 
           Beginn der ordentlichen 
           Hauptversammlung der Gesellschaft 
           entstehen - vom Beginn des 
           vorhergehenden Geschäftsjahres, 
           ansonsten vom Beginn des 
           Geschäftsjahres an, in dem sie 
           entstehen, am Gewinn teil.' 
II. 
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 
(Aktienoptionsprogramm 2018) 
 
Die Gesellschaft gewährt Mitgliedern des Vorstands der 
zooplus AG, Mitgliedern von Geschäftsleitungsorganen 
verbundener Unternehmen im In- und Ausland sowie 
ausgewählten Führungskräften und Mitarbeitern der zooplus AG 
und verbundener Unternehmen im In- und Ausland einen 
variablen Vergütungsbestandteil mit langfristiger 
Anreizwirkung. Dieser soll das unternehmerische Handeln der 
jeweiligen Teilnehmer fördern, sie langfristig an die 
Gesellschaft und die jeweiligen Unternehmen binden sowie 
eine marktgerechte Vergütung sicherstellen. 
 
Die unter Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung der 
Gesellschaft am 31. Mai 2016 erteilte Ermächtigung im Rahmen 
des Aktienoptionsprogramms 2016 läuft mit dem 31. Dezember 
2018 aus. Um die Vergütungsstruktur auch weiterhin auf eine 
nachhaltige und mehrjährige Unternehmensentwicklung 
auszurichten, eine transparente, nachvollziehbare Gestaltung 
des variablen Vergütungsbestandteils sowie ein für die 
Teilnehmer ausgewogenes Chancen-Risiko-Profil zu 
gewährleisten, soll auch zukünftig ein Aktienoptionsprogramm 
zur Verfügung stehen. 
 
Unter Punkt 6 der Tagesordnung der ordentlichen 
Hauptversammlung der zooplus AG am 13. Juni 2018 wird daher 
vorgeschlagen, den Vorstand bzw., soweit der Vorstand 
betroffen ist, den Aufsichtsrat zu ermächtigen, bis 
einschließlich zum 31. Dezember 2021 mit Zustimmung des 
Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals Bezugsrechte 
(Aktienoptionen) auf insgesamt bis zu 365.000 auf den 
Inhaber lautende Stückaktien an Mitglieder des Vorstands der 
zooplus AG sowie an Mitglieder von Geschäftsleitungsorganen 
verbundener Unternehmen im In- und Ausland und an 
ausgewählte Führungskräfte und Mitarbeiter der zooplus AG 
und verbundener Unternehmen im In- und Ausland zu gewähren. 
Dementsprechend soll auch ein neues Bedingtes Kapital 2018/I 
geschaffen und § 5 der Satzung um einen neuen Absatz 8 
ergänzt werden. 
 
Das Bedingte Kapital 2018/I in Höhe von EUR 365.000,00 
entspricht rund 5,11 % des derzeitigen Grundkapitals der 
Gesellschaft und dient dazu, dass die Gesellschaft neue 
Aktien ausgeben und diese dazu verwenden kann, sie auf die 
Bezugsberechtigten für den Fall der Ausübung der ihnen 
gewährten Aktienoptionen zu übertragen. Die neuen Aktien 
werden erst ausgegeben, wenn nach Maßgabe der in dem 
Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Bedingungen 
Aktienoptionen an Bezugsberechtigte ausgegeben wurden und 
diese ihre Bezugsrechte nach Ablauf der Wartezeit und nach 
Maßgabe der Erreichung der in der Ermächtigung 
festgelegten Erfolgsziele sowie der sonst in dem 
Aktienoptionsprogramm 2018 festgelegten Bedingungen ausüben. 
Aufgrund der Zweckbindung des Bedingten Kapitals 2018/I 
steht den Aktionären kein Bezugsrecht auf die neuen Aktien 
zu. 
 
Die Ausgabe von zum Bezug von Aktien der Gesellschaft 
berechtigenden Aktienoptionen bietet den Vorteil, dass die 
Bezugsberechtigten nach Ausgabe der Aktien entscheiden 
können, ob sie als Aktionäre an der Gesellschaft beteiligt 
bleiben oder die Aktien über die Börse verkaufen wollen. Die 
Aktionärsbasis der Gesellschaft wird daher verbreitert. 
Gleichzeitig verbessert sich die Liquidität der 
Gesellschaft, da es zu keinem Mittelabfluss kommt, sondern 
vielmehr der Gesellschaft liquide Mittel in Höhe des 
Ausübungspreises für die neuen Aktien zufließen. Die 
hiernach verfügbaren Mittel können von der Gesellschaft in 
den Ausbau ihres operativen Geschäfts investiert werden. 
 
Aktienoptionen sollen während des Ermächtigungszeitraums in 
der Regel in jährlichen Tranchen ausgegeben werden. Der 
Ermächtigungszeitraum endet mit dem 31. Dezember 2021. 
 
Die Zuteilung der Aktienoptionen an die einzelnen Gruppen 
von Bezugsberechtigten soll grundsätzlich der in der 
Ermächtigung enthaltenen Zuteilung der maximal auszugebenden 
Anzahl entsprechen. Vorstand und Aufsichtsrat behalten sich 
allerdings vor, über die Ausgabe von Aktienoptionen und den 
Umfang der einzelnen Tranchen jährlich neu unter 
Berücksichtigung der Gesamtsituation des Unternehmens sowie 
unter Heranziehung der Vergütungsstruktur von relevanten 
Vergleichsunternehmen zu entscheiden. Zu Schwankungen im 
jährlichen Umfang kann es zudem beispielsweise dann kommen, 
wenn sich die Zahl der teilnehmenden Führungskräfte und/oder 
Mitarbeiter und/oder der Börsenkurs der zooplus-Aktie 
verändert. 
 
Die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2018/I 
erfolgt frühestens nach Ablauf der Wartezeit von vier 
Kalenderjahren nach dem Ausgabetag der betreffenden Tranche 
der Aktienoptionen und entsprechender Ausübungserklärung. 
Aktienoptionen sind jeweils nur ausübbar, wenn die Wartezeit 
abgelaufen und ein Erfolgsziel erreicht wurde, anderenfalls 
verfallen die Aktienoptionen entschädigungslos. 
 
Die Erfolgsziele bestehen in der absoluten Kursentwicklung 
der zooplus-Aktie während der Wartezeit. Abhängig von der 
Kursentwicklung der zooplus-Aktie können die Berechtigten 
unterschiedlich viele der ihnen zugeteilten Aktienoptionen 
ausüben: Je ein Drittel der Aktienoptionen können ausgeübt 
werden, wenn der volumengewichtete 
6-Monats-Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im 
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
der Frankfurter Wertpapierbörse bei Ablauf der Wartezeit 
mindestens 20 % über dem Ausübungspreis liegt (Erfolgsziel 
I, in diesem Fall kann ein Drittel der Aktienoptionen 
ausgeübt werden), mindestens 30 % über dem Ausübungspreis 
liegt (Erfolgsziel II, in diesem Fall können zwei Drittel 
der Aktienoptionen ausgeübt werden) sowie mindestens 50 % 
über dem Ausübungspreis liegt (Erfolgsziel III, in diesem 
Fall können sämtliche Aktienoptionen ausgeübt werden). 
 
Die Ermächtigung sieht das Recht des Aufsichtsrats bzw. des 
Vorstands vor, die Ausübbarkeit der Aktienoptionen im Falle 
außerordentlicher Entwicklungen nach ihrem Ermessen 
angemessen zu begrenzen. 
 
Ausübbare Aktienoptionen können von den Bezugsberechtigten 
grundsätzlich innerhalb eines Ausübungszeitraums von zwei 
Jahren ausgeübt werden. Der Ausübungszeitraum beginnt nach 
dem Zeitpunkt, zu dem die Wartezeit abgelaufen ist. 
Innerhalb dieses Zeitraums können Aktienoptionen jeweils 
innerhalb von vier Wochen, beginnend jeweils am dritten 
Werktag nach Bekanntgabe der Ergebnisse des jeweiligen 
Quartals bzw. Geschäftsjahres, ausgeübt werden. 
 
Der infolge der Ausübung von Aktienoptionen für den Erwerb 
je einer Aktie vom Bezugsberechtigten an die Gesellschaft zu 
zahlende Ausübungspreis entspricht dem volumengewichteten 
6-Monats-Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft im 
Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an 
der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Ausgabetag der 
Aktienoptionen. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat sollen ermächtigt werden, die 
weiteren Einzelheiten der Gewährung und Erfüllung von 
Aktienoptionen, für die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten 
Kapital 2018/I sowie die weiteren Planbedingungen 
festzusetzen, darunter die Behandlung von Aktienoptionen, 
wenn Bezugsberechtigte bei Ablauf der Wartezeit aus dem 
Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft oder 
einem verbundenen Unternehmen ausgeschieden sind. 
 
Auf Grundlage des Aktienoptionsprogramms 2018 sollen die 
Bezugsberechtigten durch eine langfristige variable 
Vergütungskomponente mit mehrjähriger Bemessungsgrundlage 
auf die nachhaltige Entwicklung der zooplus-Gruppe 
ausgerichtet werden. Vorstand und Aufsichtsrat sind 
überzeugt, dass die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe 
von Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten in besonderem 
Maße geeignet ist, einen nachhaltigen Leistungsanreiz 
für die Bezugsberechtigten zu bewirken und damit im 
Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zu einer 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -6-

nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beizutragen. 
 
III. 
Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 
gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 
AktG 
 
Die vorgeschlagene Neuschaffung des Bedingten Kapitals 
2018/II sowie die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- oder 
Optionsschuldverschreibungen (zusammenfassend 
'*Schuldverschreibungen*') soll im Interesse der 
Gesellschaft die möglichst günstige Ausgabe von 
Schuldverschreibungen erlauben, welche im besonderen 
Maße den Anforderungen der Kapitalmärkte entsprechen. 
Es wird dadurch eine angemessene Kapitalausstattung der 
Gesellschaft ermöglicht, die eine wesentliche Grundlage für 
ihre wirtschaftliche Entwicklung ist. Durch die Ausgabe von 
Schuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach 
Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, um 
zinsgünstig Fremdkapital aufzunehmen. Die Einräumung von 
Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungspflichten 
eröffnet der Gesellschaft die zusätzliche Chance, dass ihr 
die durch Ausgabe von Schuldverschreibungen aufgenommenen 
Gelder zum Teil als Eigenkapital erhalten bleiben. Die 
vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass mit Zustimmung 
des Aufsichtsrats Schuldverschreibungen über bis zu EUR 
115.000.000,00 mit Wandel- oder Optionsrechten auf Aktien 
der zooplus AG ausgegeben werden können. 
 
Im Bereich dieser sog. hybriden Finanzierungsinstrumente 
sind mittlerweile Finanzierungsformen üblich, die auch eine 
unbegrenzte Laufzeit vorsehen. Daher sieht die Ermächtigung 
die Möglichkeit vor, Schuldverschreibungen zu begeben, die 
keine Laufzeitbegrenzung enthalten. Die Ermächtigung gibt 
der Gesellschaft zudem die erforderliche Flexibilität, die 
Schuldverschreibungen selbst oder über unmittelbare oder 
mittelbare Mehrheitsbeteiligungen zu platzieren. 
Schuldverschreibungen können außer in Euro auch in 
anderen Währungen ausgegeben werden. 
 
Die Ermächtigung ist bis zum 12. Juni 2023 befristet. Für 
die zur Erfüllung nach dieser Ermächtigung möglicherweise 
auszugebenden Aktien soll ein neues Bedingtes Kapital 
2018/II geschaffen werden. Die näheren Einzelheiten der 
Schuldverschreibungen sind jeweils vom Vorstand mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. 
 
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je 
Schuldverschreibung zu beziehenden Neuen Aktien darf den 
Nennbetrag der jeweiligen Schuldverschreibung bzw. einen 
unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrag der jeweiligen 
Schuldverschreibung nicht übersteigen. 
 
Der jeweils festzusetzende oder innerhalb einer 
festzulegenden Bandbreite anhand von zukünftigen 
Börsenkursen zu ermittelnde Wandlungs- oder Optionspreis für 
eine Aktie muss mindestens 80 % des Durchschnitts der 
Schlusskurse an den fünf Xetra-Handelstagen vor der 
Entscheidung des Vorstands über die Begebung der 
Schuldverschreibung entsprechen. Sofern den Aktionären ein 
Bezugsrecht auf die Schuldverschreibung eingeräumt wird und 
dieses Bezugsrecht an der Frankfurter Wertpapierbörse 
gehandelt wird, sind die Schlusskurse der Aktie der zooplus 
AG an den Tagen des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der 
letzten beiden Handelstage des Bezugsrechtshandels für die 
Ermittlung des Durchschnittsschlusskurses anzusetzen. 
Unberührt bleiben die Regelungen der §§ 9 Abs. 1 und 199 
Abs. 2 AktG. 
 
Grundsätzlich haben die Aktionäre der Gesellschaft ein 
Bezugsrecht auf neu auszugebende Schuldverschreibungen in 
einer Anzahl, die ihrer jeweiligen bisherigen Beteiligung am 
Grundkapital der Gesellschaft entspricht. Dabei sollen die 
Schuldverschreibungen grundsätzlich von mindestens einem 
Kreditinstitut oder mindestens einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen 
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären 
zum Bezug anzubieten. Dies dient der Erleichterung der 
Abwicklung und ist nicht als Ausschluss des Bezugsrechts 
anzusehen, da den Aktionären so ein mittelbares Bezugsrecht 
auf die Schuldverschreibungen eingeräumt wird. 
 
Der Beschlussvorschlag sieht eine Ermächtigung zum 
Ausschluss dieses bei Ausgabe von Schuldverschreibungen 
grundsätzlich bestehenden Bezugsrechts für bestimmte, im 
Beschlussvorschlag im Einzelnen benannte Zwecke gemäß 
den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften vor. 
Aus Sicht des Vorstands und des Aufsichtsrats ist diese 
Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
unter Abwägung aller Umstände aus den nachfolgend 
erläuterten Gründen sachlich gerechtfertigt und gegenüber 
den Aktionären angemessen: 
 
Vor allem sollen Vorstand und Aufsichtsrat zur Ausgabe von 
Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der 
Aktionäre ermächtigt werden, soweit die aufgrund der 
Wandlungs- oder Optionsrechte auszugebenden neuen Aktien 
insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht 
übersteigen, und zwar weder zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
noch zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. Dadurch 
kann die Gesellschaft kurzfristig günstige Börsensituationen 
ausnutzen und durch eine marktnahe Festsetzung der 
Konditionen bestmögliche Bedingungen für die Ausstattung der 
Schuldverschreibung erreichen. 
 
Bei einer Wahrung des Bezugsrechts ist dies nicht möglich, 
weil die Länge der Bezugsfrist die Möglichkeit einschränken 
würde, kurzfristig auf Marktverhältnisse zu reagieren. Die 
Unsicherheit über die Ausübung der Bezugsrechte kann 
außerdem eine erfolgreiche Platzierung der 
Schuldverschreibungen bei Dritten beeinträchtigen. Bei 
Bezugsrechtsemissionen ist außerdem in der Regel ein 
nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich, um die 
Attraktivität der Emission sicherzustellen. Des Weiteren 
verschafft der Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft die 
Möglichkeit, ihre Aktionärsbasis unter Einbeziehung 
internationaler Investoren weiter zu verbreitern. 
 
Gesetzliche Grundlage für diesen Ausschluss des Bezugsrechts 
sind die §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Diese 
Normen bezwecken, den Aktionär vor einer unzumutbaren 
Verwässerung seines Aktienbesitzes zu schützen. Ob ein 
solcher Verwässerungseffekt eintritt, ist errechenbar. Unter 
Heranziehung des Black/Scholes-Modells oder anderer 
anerkannter finanzmathematischer Methoden lässt sich der 
hypothetische Börsenpreis der Anleihe ermitteln, womit dann 
durch Vergleich mit dem Ausgabepreis auch ein etwaiger 
Verwässerungseffekt feststeht. Der Ausgabepreis darf nach 
der Ermächtigung den nach anerkannten finanzmathematischen 
Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht 
wesentlich unterschreiten. Damit wird der rechnerische 
Marktwert eines Bezugsrechts praktisch gegen null gehen, so 
dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein 
nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entstehen kann. Auch 
dadurch werden die Interessen der Aktionäre gewahrt. Die 
Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am 
Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen 
Bedingungen durch Erwerb über die Börse aufrecht zu 
erhalten. Dadurch ist ihren Vermögensinteressen angemessen 
Rechnung getragen. Es gilt also nichts anderes als bei einer 
Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat werden bei der Preisfestsetzung 
den Abschlag vom Marktwert unter Berücksichtigung der 
jeweiligen Situation am Kapitalmarkt so gering wie möglich 
halten und dafür sorgen, dass ein Schutz vor Verwässerung 
gewährleistet ist. Dabei wird sich der Vorstand sachkundigen 
Rat einholen und sich gegebenenfalls der Unterstützung durch 
Experten bedienen. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass 
ein Gutachten einer Investmentbank oder 
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Frage des 
Verwässerungseffekts eingeholt wird. 
 
Auf die in der Ermächtigung vorgesehene Begrenzung auf 10 % 
des Grundkapitals werden Vorstand und Aufsichtsrat im 
Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen 
Verwässerung folgende Aktien anrechnen: 
 
* Aktien, die während der Laufzeit der 
  Ermächtigung gemäß oder in 
  sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  der Aktionäre ausgegeben werden, und 
* Aktien, die zur Bedienung von 
  Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder 
  Optionsrechten aufgrund anderer Ermächtigungen 
  ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern 
  und soweit die Schuldverschreibungen während 
  der Laufzeit dieser Ermächtigungen in 
  sinngemäßer Anwendung von § 186 Abs. 3 
  Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts 
  der Aktionäre ausgegeben werden. 
 
Die vorgesehene Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts 
für die Verwertung von Spitzen ermöglicht es, ein 
praktikables Bezugsverhältnis darzustellen. Andernfalls wäre 
insbesondere bei der Emission von Schuldverschreibungen mit 
runden Beträgen die Abwicklung der Kapitalmaßnahme 
erschwert. Spitzen entstehen, wenn infolge des 
Bezugsverhältnisses und des Betrags einer Emission nicht 
alle neuen Schuldverschreibungen gleichmäßig an die 
Aktionäre ausgegeben werden können. Die Kosten eines 
Bezugsrechtshandels für Spitzen stehen in keinem Verhältnis 
zum Vorteil für die Aktionäre. Die durch den 
Bezugsrechtsausschluss für freie Spitzen entstandenen 
bezugsrechtsfreien Schuldverschreibungen werden durch 
Verkauf über die Börse (wenn möglich) oder in sonstiger 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

DJ DGAP-HV: zooplus AG: Bekanntmachung der -7-

Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der 
mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung 
auf Spitzen gering. 
 
Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss zugunsten der 
Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten dient dem Zweck, 
den Options- oder Wandlungspreis für die bereits 
ausgegebenen Options- oder Wandlungsrechte nicht 
ermäßigen oder eine bare Zuzahlung leisten zu müssen. 
Stattdessen soll den Inhabern solcher Rechte ein Bezugsrecht 
auf die neuen Schuldverschreibungen in dem Umfang gewährt 
werden können, wie es ihnen nach Ausübung ihrer Rechte 
zustünde, um ihren Verwässerungsschutz sicherzustellen. Es 
entspricht dem Marktstandard, Schuldverschreibungen mit 
einem solchen Verwässerungsschutz auszustatten. 
 
Das Bedingte Kapital 2018/II wird benötigt, um die mit den 
Schuldverschreibungen verbundenen Wandlungs- oder 
Optionsrechte zu bedienen. Die Höhe des Bedingten Kapitals 
2018/II überschreitet auch in Verbindung mit den anderen, 
weiterhin bestehenden bedingten Kapitalia der Gesellschaft 
und dem unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung 
vorgeschlagenen Bedingten Kapital 2018/I nicht die 
gesetzlichen Höchstgrenzen gemäß § 192 Abs. 3 Satz 1 
AktG. 
 
Der Wandlungs- oder Optionspreis für eine neue Aktie wird 
vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter 
Berücksichtigung der Marktverhältnisse bei der Ausgabe der 
Schuldverschreibungen festgelegt und darf 80 % des in der 
Ermächtigung definierten Referenzkurses (siehe oben, 
Tagesordnungspunkt 8 Buchstabe a)) nicht unterschreiten. 
 
IV. 
Voraussetzungen für die Teilnahme und Stimmrechtsausübung, 
Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG und dessen 
Bedeutung 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Antrags- und Stimmrechts in der Hauptversammlung sind nach 
der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre 
berechtigt, die sich unter Vorlage eines vom depotführenden 
Institut erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes in 
deutscher oder englischer Sprache unter einer der folgenden 
Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft anmelden: 
 
 zooplus AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 oder 
 Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
 oder 
 E-Mail: anmeldestelle@computershare.de 
 
Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn 
des 23. Mai 2018 (0.00 Uhr) ('*Nachweisstichtag*') beziehen 
und der Gesellschaft mit der Anmeldung bis spätestens zum 
Ablauf des 6. Juni 2018 (24.00 Uhr) zugehen. Ein in Textform 
in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des 
Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ist 
ausreichend. Die Gesellschaft ist gemäß der Satzung der 
Gesellschaft berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit 
oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren 
Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht 
in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den 
Aktionär nach der Satzung zurückweisen. 
 
Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende 
Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und 
Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur 
Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung 
oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag 
erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem 
Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Personen, 
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen 
Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich 
bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. 
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den 
Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, sind auch dann 
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des 
Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem 
Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat 
keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien 
und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. 
 
V. 
Vollmachten; Verfahren für die Stimmabgabe durch 
Bevollmächtigte; 
Stimmrechtsvertreter 
 
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung 
teilnehmen können oder möchten, können sich bei der Ausübung 
ihrer Rechte, insbesondere des Stimmrechts, durch einen 
Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, 
vertreten lassen. Auch in diesem Fall sind Anmeldung und 
Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der 
Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine 
oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis 
der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
Textform. 
 
Kreditinstitute, diesen nach § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 
125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute oder Unternehmen 
sowie Aktionärsvereinigungen und Personen im Sinne von § 135 
Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, 
abweichende Regelungen vorsehen, die bei dem jeweils zu 
Bevollmächtigenden zu erfragen sind. 
 
Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich 
auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären 
nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten 
Anmeldung übermittelt wird. Das Formular für die Erteilung 
einer Vollmacht steht außerdem auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html 
 
zum Download bereit und kann auch unter folgenden 
Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angefordert 
werden: 
 
 zooplus AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 oder 
 Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
 oder 
 E-Mail: zooplus-hv2018@computershare.de 
 
Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten 
erteilt und widerrufen oder gegenüber der Gesellschaft 
erteilt und widerrufen bzw. nachgewiesen werden. Bei 
Erteilung und Widerruf einer Vollmacht gegenüber der 
Gesellschaft bzw. bei Nachweis einer gegenüber einem 
Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs 
gegenüber der Gesellschaft bitten wir um rechtzeitige 
Übermittlung an eine der vorgenannten 
Kontaktmöglichkeiten. Am Tag der Hauptversammlung können die 
Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer 
gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder 
ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft auch an der 
Einlasskontrolle erfolgen. 
 
Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, 
sich durch an die Weisungen des jeweiligen Aktionärs 
gebundene, von der Gesellschaft benannte 
Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Auch bei 
Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis des 
Anteilsbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden 
Bestimmungen erforderlich. 
 
Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter 
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall 
ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des 
Stimmrechts erteilt werden. Soweit keine ausdrückliche oder 
keine eindeutige Weisung erteilt worden ist, werden sich die 
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem 
jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Die 
Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld, noch während 
der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen 
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum 
Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen. 
 
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
müssen in Textform bevollmächtigt und angewiesen werden. 
Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft 
benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter können 
unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vollmachts- und 
Weisungsformulare erteilt werden, die die Aktionäre auf die 
ordnungsgemäße Anmeldung hin erhalten. Diese Unterlagen 
stehen außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft 
unter 
 
http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html 
 
zum Download bereit und können auch unter folgenden 
Kontaktmöglichkeiten bei der Gesellschaft angefordert 
werden: 
 
 zooplus AG 
 c/o Computershare Operations Center 
 80249 München 
 oder 
 Telefax: +49 (0) 89 30903-74675 
 oder 
 E-Mail: zooplus-hv2018@computershare.de 
 
An eine der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten kann auch das 
ausgefüllte Vollmachts- und Weisungsformular übermittelt 
werden. Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst 
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten 
Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft, sofern sie 
nicht in der Hauptversammlung erteilt, geändert oder 
widerrufen werden, aus organisatorischen Gründen bis 
spätestens zum 12. Juni 2018 (24.00 Uhr) unter einer der 
vorgenannten Kontaktmöglichkeiten zugehen. 
 
VI. 
Rechte der Aktionäre 
 
Den Aktionären stehen im Vorfeld bzw. in der 
Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach § 
122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG zu. 
Weitere Erläuterungen hierzu finden Sie im Internet unter 
 
http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html 
1. *Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung* 
 
   Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 
   EUR 500.000,00 am Grundkapital (letzteres entspricht 
   500.000 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 
   Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
   Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. 
   Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
   Beschlussvorlage beiliegen. 
 
   Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
   Gesellschaft unter folgender Adresse zu richten: 
 
    zooplus AG 
    - Der Vorstand - 
    Sonnenstraße 15 
    80331 München 
 
   Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens bis 
   zum Ablauf des 13. Mai 2018 (24.00 Uhr) zugehen. 
 
   Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden 
   unverzüglich nach Zugang des Verlangens im 
   Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
   Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon 
   ausgegangen werden kann, dass sie die Information in 
   der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie 
   werden außerdem auf der Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html 
 
   zugänglich gemacht. 
2. *Gegenanträge und Wahlvorschläge* 
 
   Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft 
   Gegenanträge gegen Beschlussvorschläge von Vorstand 
   und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten 
   Tagesordnungspunkten gem. § 126 Abs. 1 AktG sowie 
   Wahlvorschläge zu Wahlen gem. § 127 AktG zu 
   übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung 
   versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht 
   begründet zu werden. 
 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge sind 
   ausschließlich an eine der folgenden 
   Kontaktmöglichkeiten zu richten: 
 
    zooplus AG 
    Sonnenstraße 15 
    80331 München 
    oder 
    Telefax: +49 (0) 89 95006-503 
    oder 
    E-Mail: kontakt@zooplus.de 
 
   Anderweitig adressierte Gegenanträge oder 
   Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
   Rechtzeitig bis 14 Tage vor dem Tag der 
   Hauptversammlung, also bis spätestens zum Ablauf des 
   29. Mai 2018 (24.00 Uhr), unter einer der 
   vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene 
   Gegenanträge und Wahlvorschläge werden 
   einschließlich des Namens des Aktionärs sowie 
   der Begründung, soweit sie den anderen Aktionären 
   zugänglich zu machen sind, unverzüglich im Internet 
   unter 
 
   http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html 
 
   veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der 
   Verwaltung werden ebenfalls unter dieser 
   Internetadresse veröffentlicht. 
 
   Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und 
   seiner Begründung kann die Gesellschaft unter den in 
   § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen. 
 
   Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und 
   Wahlvorschläge, auch wenn sie der Gesellschaft vorab 
   fristgerecht übermittelt worden sind, in der 
   Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie 
   dort gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht 
   eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
   Gegenanträge zu den verschiedenen Punkten der 
   Tagesordnung oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige 
   Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, 
   bleibt unberührt. 
3. *Auskunftsrecht* 
 
   Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf 
   Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand 
   Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die 
   rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
   Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über 
   die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
   einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die 
   Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines 
   Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Von 
   einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand 
   aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen 
   absehen. 
VII. 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der 
Einberufung dieser Hauptversammlung EUR 7.137.578,00. Es ist 
eingeteilt in 7.137.578 Stückaktien (Aktien ohne 
Nennbetrag), von denen jede Aktie eine Stimme gewährt. Die 
Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 7.137.578. 
 
VIII. 
Veröffentlichungen auf der Internetseite 
 
Die Einberufung dieser Hauptversammlung, etwaige der 
Hauptversammlung zugänglich zu machende Unterlagen, die 
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der 
Einberufung, die Formulare, die für die Erteilung einer 
Vollmacht für die Hauptversammlung verwendet werden können, 
etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge 
und Ergänzungsverlangen von Aktionären, weitergehende 
Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der 
Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 
AktG und weitere Informationen sind auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
http://investors.zooplus.com/de/hauptversammlung.html 
 
zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die 
festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. 
 
München, im April 2018 
 
*zooplus AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-04-24 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: zooplus AG 
             Sonnenstraße 15 
             80331 München 
             Deutschland 
E-Mail:      contact@zooplus.com 
Internet:    http://investors.zooplus.com 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
678365 2018-04-24 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

April 24, 2018 09:04 ET (13:04 GMT)

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