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DGAP-HV: Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung -4-

DJ DGAP-HV: Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Marenave Schiffahrts AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 
in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-04-25 / 15:04 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
Marenave Schiffahrts AG Hamburg ISIN: DE000A0H1GY2 
WKN: A0H1GY Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am Dienstag, dem 5. 
Juni 2018, um 10:00 Uhr im Marriott Hotel, ABC Straße 52, 20354 Hamburg, 
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Marenave Schiffahrts AG 
('Gesellschaft') ein. 
 
I. *Tagesordnung* 
1.  *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für 
    das zum 31. Dezember 2017 abgelaufene Geschäftsjahr 2017 (inklusive des 
    Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB) sowie des 
    Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
    Die vorstehend genannten Unterlagen sind im Internet unter 
 
    http://www.marenave.com/investor-relations/hauptversammlungen/2018.html 
 
    veröffentlicht und werden den Aktionären auf Anfrage zugesandt. Die 
    Unterlagen werden in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort vom 
    Vorstand und, soweit es um den Bericht des Aufsichtsrats geht, vom 
    Aufsichtsratsvorsitzenden auch näher erläutert werden. 
 
    Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss 
    gemäß § 172 AktG gebilligt; der Jahresabschluss ist damit 
    festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher 
    zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung der 
    Hauptversammlung. 
2.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands 
    für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
3.  *Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
    Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4.  *Wahl des Abschlussprüfers* 
 
    Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Deloitte GmbH 
    Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Hamburg, 
    zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 
    und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen, sofern 
    die Aufstellung eines Konzernabschlusses nach den gesetzlichen 
    Vorschriften erforderlich sein sollte. 
5.  *Änderung der Firma der Gesellschaft und Änderung von § 1 
    Abs. 1 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Die Firma der Gesellschaft lautet künftig 'MARNA Beteiligungen AG'. 
 
    § 1 Abs. 1 der Satzung wird geändert und lautet künftig wie folgt: 
    Die Aktiengesellschaft führt die Firma 'MARNA Beteiligungen AG'. 
6.  *Änderung des Unternehmensgegenstandes und Neufassung von § 2 der 
    Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Gegenstand des Unternehmens ist künftig der Erwerb, die Verwaltung und 
    die Veräußerung von Beteiligungen an Kapital- und 
    Personengesellschaften. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte 
    und Maßnahmen durchzuführen und zu übernehmen, die für diesen 
    Zweck sinnvoll und dienlich sind. Die Gesellschaft ist weiterhin 
    berechtigt, ihr eigenes Vermögen zu verwalten. Die Gesellschaft ist 
    berechtigt, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen im In- und 
    Ausland zu errichten. 
 
    § 2 der Satzung wird vollständig neu gefasst und lautet künftig wie 
    folgt: 
 
    § 2 Gegenstand des Unternehmens 
 
    1. Der Gegenstand des Unternehmens ist der 
       Erwerb, die Verwaltung und die 
       Veräußerung von Beteiligungen an 
       Kapital- und Personengesellschaften. Die 
       Gesellschaft ist berechtigt, alle 
       Geschäfte und Maßnahmen 
       durchzuführen und zu übernehmen, die für 
       diesen Zweck sinnvoll und dienlich sind. 
       Die Gesellschaft ist weiterhin 
       berechtigt, ihr eigenes Vermögen zu 
       verwalten. 
    2. Die Gesellschaft ist berechtigt, 
       Tochtergesellschaften und 
       Zweigniederlassungen im In- und Ausland 
       zu errichten.' 
7.  *Änderung von § 3 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 3 der Satzung wird vollständig neu gefasst und lautet künftig wie 
    folgt: 
 
    '§ 3 Bekanntmachungen und Informationen 
 
    1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft 
       erfolgen ausschließlich im 
       Bundesanzeiger, soweit nicht das Gesetz 
       zwingend etwas anderes vorschreibt. 
    2) Übermittlungen an die Aktionäre 
       können unter den gesetzlich vorgesehenen 
       Voraussetzungen auch nur im Wege der 
       elektronischen Kommunikation erfolgen.' 
8.  *Änderung von § 7 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 7 Abs. 2 der Satzung wird vollständig neu gefasst und lautet künftig 
    wie folgt: 
 
    '2) Der Vorstand hat die Geschäfte nach dem Gesetz, der Satzung und der 
    Geschäftsordnung zu führen. Die Geschäftsordnung für den Vorstand 
    erlässt der Aufsichtsrat. In der Geschäftsordnung für den Vorstand 
    bestimmt der Aufsichtsrat die Geschäfte, zu deren Vornahme der Vorstand 
    der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf. Der Aufsichtsrat kann 
    jederzeit bestimmen, dass weitere Arten von Geschäften seiner 
    Zustimmung bedürfen.' 
9.  *Änderung von § 16 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 16 Abs. 1 Satz 2 der Satzung wird neu gefasst und lautet künftig wie 
    folgt: 
 
    'Die Hauptversammlungen der Gesellschaft finden am Sitz der 
    Gesellschaft, an einem deutschen Börsenplatz oder in einer deutschen 
    Großstadt mit mehr als 
10. *Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats sowie 
    entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass die Tätigkeit des 
    Aufsichtsrats durch eine Verkleinerung der Zahl an 
    Aufsichtsratsmitgliedern von gegenwärtig vier auf künftig drei 
    effizienter gestaltet werden kann. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen 
    demgemäß vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'a) Der Aufsichtsrat wird von vier 
        Mitgliedern auf drei Mitglieder 
        verkleinert. Die neue Zahl von drei 
        Aufsichtsratsmitgliedern gilt ab dem 
        Zeitpunkt, in dem die entsprechende 
        Satzungsänderung in das Handelsregister 
        eingetragen wird. 
    b) Die Satzung der Gesellschaft wird in § 9 
       Abs. 1 und § 13 Abs. 3 neu gefasst: 
 
       aa) § 9 Abs. 1 erhält folgende 
       Neufassung: 
 
       '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei 
       Mitgliedern.' 
 
       bb) § 13 Abs. 3 erhält folgende 
       Neufassung: 
 
       '(3) Zur Beratung über einzelne 
       Gegenstände der Verhandlung können 
       Sachverständige und Auskunftspersonen 
       zugezogen werden.' 
11. *Änderung von § 14 der Satzung* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    § 14 Abs. 1 der Satzung wird neu gefasst und lautet künftig wie folgt: 
 
    '(1) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats erhält eine Vergütung, deren Höhe 
    von der Hauptversammlung festgelegt wird. Gehört ein Mitglied dem 
    Aufsichtsrat nur einen Teil des Geschäftsjahres an, bestimmt sich die 
    Vergütung pro rata temporis.' 
12. *Neufestsetzung der Vergütung des Aufsichtsrates* 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine feste Vergütung. Die 
    Vergütung beträgt EUR 3.500,00 pro Jahr für jedes Mitglied. Der 
    Vorsitzende des Aufsichtsrates erhält das Doppelte dieses Betrages.' 
13. *Wahlen zum Aufsichtsrat* 
 
    Die Aufsichtsratsmitglieder Jens Mahnke, Björn Hagedorn und Hansjörg 
    Plaggemars, die in der vorletzten (Herr Mahnke) bzw. letzten 
    Hauptversammlung (Herr Hagedorn und Herr Plaggemars) jeweils bis zur 
    ordentlichen Hauptversammlung, welche über die Entlastung der 
    Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
    beschließt, gewählt worden waren, haben ihre Ämter am 19. 
    April 2018 mit Wirkung zum Ende der nächsten Hauptversammlung 
    niedergelegt. Damit ist eine Neu- bzw. Nachwahl gemäß § 9 Abs. 3 
    der Satzung erforderlich. Der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Hans Michael 
    Schmidt-Dencker, der bis zur ordentlichen Hauptversammlung, die über 
    die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2021 beschließt, gewählt worden war, hat sein Amt ebenfalls am 19. 
    April 2018 niedergelegt, allerdings erst mit Wirkung auf den Zeitpunkt 
    der Eintragung der Verkleinerung des Aufsichtsrates im Handelsregister. 
    Für Herrn Schmidt-Dencker ist keine Nachwahl erforderlich, da seine 
    Amtsniederlegung erst zeitgleich mit der Verkleinerung des 
    Aufsichtsrats wirksam wird. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

April 25, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung -2-

Der Aufsichtsrat der Marenave Schiffahrts AG setzt sich gegenwärtig 
    gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung in der Fassung vom 15. September 2017 
    in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus vier von der 
    Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. In Verfolgung der 
    Empfehlung des Deutscher Corporate Governance Kodex soll die Wahl im 
    Wege der Einzelwahl erfolgen. 
 
    Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. 
 
    a) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
    Prof. Dr. Karin Lergenmüller (Eltville, Head of Finance Lergenmüller 
    Gruppe) bis zur ordentlichen Hauptversammlung, welche über die 
    Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
    beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Frau Prof. Dr. Lergenmüller nimmt derzeit folgende Aufsichtsratsmandate 
    oder vergleichbare Mandate im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wahr: 
 
    * Kingstone Europe, Heidelberg, 
      AR-Vorsitzende 
    * Heidelberger Beteiligungsholding AG, 
      Heidelberg 
    * Delphi Unternehmensberatung AG, 
      Heidelberg 
    * Alpha Cleantec AG, Heidelberg, 
      AR-Vorsitzende 
 
    b) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
    Mathias Schmid (Frankfurt, Mitglied des Vorstands der Concord Capital 
    AG) bis zur ordentlichen Hauptversammlung, welche über die Entlastung 
    der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 
    beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Herr Schmid nimmt derzeit folgende Aufsichtsratsmandate oder 
    vergleichbare Mandate im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wahr: 
 
    * DeFacto Recovery Services AG, Zürich, 
      Verwaltungsrat 
    * Alpha Cleantec AG, Zug, Verwaltungsrat 
 
    c) Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
    Dr. Burkhard Schäfer (Mannheim, Geschäftsführer des Management 
    Instituts Schäfer) bis zur ordentlichen Hauptversammlung, welche über 
    die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 
    2019 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. 
 
    Herr Dr. Schäfer nimmt derzeit folgende Aufsichtsratsmandate oder 
    vergleichbare Mandate im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG wahr: 
 
    * Deutsche Balaton AG, Heidelberg 
    * DELPHI Unternehmensberatung AG, Heidelberg 
    * Mistral Media AG, Frankfurt am Main, 
      AR-Vorsitzender 
    * Alpha Cleantec AG, Heidelberg, stellv. 
      AR-Vorsitzender 
    * BCT bio cleantec AG, Heidelberg, stellv. 
      AR-Vorsitzender 
    * Eurohaus Frankfurt AG, Heidelberg 
    * Youbisheng Green Paper AG, Köln, stellv. 
      AR-Vorsitzender 
    * VV Beteiligungen AG, Heidelberg, stellv. 
      AR-Vorsitzender 
 
    Nach Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 Deutscher Corporate Governance Kodex 
    soll der Aufsichtsrat bei seinen Wahlvorschlägen an die 
    Hauptversammlung die persönlichen und geschäftlichen Beziehungen eines 
    jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und 
    einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär (d.h. einem 
    direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der 
    Gesellschaft haltenden Aktionär) offen legen. Die Empfehlung zur 
    Offenlegung beschränkt sich auf solche Umstände, die nach der 
    Einschätzung des Aufsichtsrats ein objektiv urteilender Aktionär für 
    seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Frau Prof. Dr. 
    Lergenmüller ist Organmitglied bei drei Gesellschaften der 
    Balaton-Gruppe. Die Deutsche Balaton AG ist mit einem Anteil von 51,69 
    % der Stimmrechte wesentlich beteiligte Aktionärin der Gesellschaft. 
    Herr Dr. Schäfer ist Organmitglied bei sieben Gesellschaften der 
    Balaton-Gruppe, u.a. bei der Deutsche Balaton AG selbst. Bei Herrn 
    Schmid bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats gegenwärtig keine 
    Beziehungen im Sinne von Ziffer 5.4.1 Abs. 4 bis 6 Deutscher Corporate 
    Governance Kodex. 
 
    Nähere Angaben zu den vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten finden 
    sich in den Lebensläufen von Frau Prof. Dr. Lergenmüller, Herrn Schmid 
    und Herrn Dr. Schäfer, die dieser Einberufung als Anlage beigefügt 
    sind. 
14. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bisherigen und die Schaffung 
    eines neuen genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des 
    Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung* 
 
    Der Vorstand wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 21. Juni 2012 
    ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 2017 um bis zu insgesamt EUR 
    15.005.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, auf 
    den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
    erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Diese bislang nicht genutzte 
    Ermächtigung ist am 21. Juni 2017 ausgelaufen. Um die Gesellschaft auch 
    künftig in die Lage zu versetzen, ihre Eigenkapitalausstattung den sich 
    ergebenden Erfordernissen anpassen zu können, soll der Vorstand für 
    einen Zeitraum von fünf Jahren ermächtigt werden, mit Zustimmung des 
    Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
    15.005.000,00 zu erhöhen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen: 
 
    'a) Der Vorstand wird ermächtigt, das 
        Grundkapital der Gesellschaft mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. 
        Juni 2023 um bis zu insgesamt EUR 
        15.005.000,00 durch einmalige oder 
        mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den 
        Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
        und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
        (Genehmigtes Kapital 2018). Die neuen 
        Aktien sind den Aktionären grundsätzlich 
        zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien 
        können auch gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 
        1, 186 Abs. 5 AktG von einem oder mehreren 
        Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
        übernommen werden, sie den Aktionären zum 
        Bezug anzubieten (mittelbares 
        Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
        Aktionäre auszuschließen, 
 
        (1) für Spitzenbeträge, die sich 
            aufgrund eines Bezugsverhältnisses 
            ergeben; 
        (2) wenn die Kapitalerhöhung in bar 
            erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen 
            Aktien den Börsenpreis der bereits 
            börsennotierten Aktien gleicher 
            Gattung und Ausstattung zum 
            Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
            des Ausgabebetrages durch den 
            Vorstand nicht wesentlich im Sinne 
            der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
            Satz 4 AktG unterschreitet und der 
            auf die Aktien, für die das 
            Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
            insgesamt entfallende Betrag des 
            Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, 
            und zwar weder im Zeitpunkt des 
            Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
            Ausübung dieser Ermächtigung; bei 
            der Berechnung der 10 %-Grenze ist 
            der anteilige Betrag am Grundkapital 
            abzusetzen, der auf neue oder auf 
            zuvor erworbene eigene Aktien 
            entfällt, die während der Laufzeit 
            dieser Ermächtigung unter 
            vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss 
            gemäß oder entsprechend § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
            veräußert wurden, sowie der 
            anteilige Betrag des Grundkapitals, 
            der auf Aktien entfällt, die 
            aufgrund von Options- und/oder 
            Wandlungsrechten bzw. 
            -pflichten bezogen werden können 
            oder müssen, die während der 
            Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
            Ausschluss des Bezugsrechts in 
            sinngemäßer Anwendung von § 186 
            Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
            wurden; 
        (3) soweit Kapitalerhöhungen gegen 
            Sacheinlagenleistung zum Zweck der 
            Durchführung von 
            Unternehmenszusammenschlüssen oder 
            des Erwerbs von Unternehmen, 
            Unternehmensteilen, 
            Unternehmensbeteiligungen oder 
            sonstiger Vermögensgegenstände 
            durchgeführt werden. 
 
            Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
            Zustimmung des Aufsichtsrats die 
            weiteren Einzelheiten der 
            Kapitalerhöhung und ihrer 
            Durchführung einschließlich des 
            Inhalts der Aktienrechte und der 
            Bedingungen der Aktienausgabe 
            festzulegen. 
    b) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
       Fassung der Satzung nach teilweiser 
       und/oder vollständiger Durchführung der 
       Erhöhung des Grundkapitals entsprechend 
       der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten 
       Kapitals anzupassen. Entsprechendes gilt, 
       falls das genehmigte Kapital bei Ablauf 
       der Ermächtigungsfrist nicht oder nicht 
       vollständig ausgenutzt wurde. 
    c) § 4 Abs. 3 der Satzung wird in seiner 
       derzeitigen Fassung aufgehoben und wie 
       folgt neu gefasst: 
 
       'Der Vorstand ist ermächtigt, das 
       Grundkapital der Gesellschaft mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. 
       Juni 2023 um bis zu insgesamt EUR 
       15.005.000,00 durch einmalige oder 
       mehrmalige Ausgabe von neuen, auf den 

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April 25, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Marenave Schiffahrts AG: Bekanntmachung -3-

Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- 
       und/oder Sacheinlagen zu erhöhen 
       (Genehmigtes Kapital 2018). Die neuen 
       Aktien sind den Aktionären grundsätzlich 
       zum Bezug anzubieten. Die neuen Aktien 
       können auch gemäß §§ 203 Abs. 1 Satz 
       1, 186 Abs. 5 AktG von einem oder mehreren 
       Kreditinstituten mit der Verpflichtung 
       übernommen werden, sie den Aktionären zum 
       Bezug anzubieten (mittelbares 
       Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auszuschließen, 
 
       (1) für Spitzenbeträge, die sich 
           aufgrund eines Bezugsverhältnisses 
           ergeben; 
       (2) wenn die Kapitalerhöhung in bar 
           erfolgt, der Ausgabebetrag der neuen 
           Aktien den Börsenpreis der bereits 
           börsennotierten Aktien gleicher 
           Gattung und Ausstattung zum 
           Zeitpunkt der endgültigen Festlegung 
           des Ausgabebetrages durch den 
           Vorstand nicht wesentlich im Sinne 
           der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 
           Satz 4 AktG unterschreitet und der 
           auf die Aktien, für die das 
           Bezugsrecht ausgeschlossen wird, 
           insgesamt entfallende Betrag des 
           Grundkapitals 10 % nicht übersteigt, 
           und zwar weder im Zeitpunkt des 
           Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der 
           Ausübung dieser Ermächtigung; bei 
           der Berechnung der 10 %-Grenze ist 
           der anteilige Betrag am Grundkapital 
           abzusetzen, der auf neue oder auf 
           zuvor erworbene eigene Aktien 
           entfällt, die während der Laufzeit 
           dieser Ermächtigung unter 
           vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss 
           gemäß oder entsprechend § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
           veräußert wurden, sowie der 
           anteilige Betrag des Grundkapitals, 
           der auf Aktien entfällt, die 
           aufgrund von Options- und/oder 
           Wandlungsrechten bzw. 
           -pflichten bezogen werden können 
           oder müssen, die während der 
           Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
           Ausschluss des Bezugsrechts in 
           sinngemäßer Anwendung von § 186 
           Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
           wurden; 
       (3) soweit Kapitalerhöhungen gegen 
           Sacheinlagenleistung zum Zweck der 
           Durchführung von 
           Unternehmenszusammenschlüssen oder 
           des Erwerbs von Unternehmen, 
           Unternehmensteilen, 
           Unternehmensbeteiligungen oder 
           sonstiger Vermögensgegenstände 
           durchgeführt werden. 
 
           Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats die 
           weiteren Einzelheiten der 
           Kapitalerhöhung und ihrer 
           Durchführung einschließlich des 
           Inhalts der Aktienrechte und der 
           Bedingungen der Aktienausgabe 
           festzulegen.' 
 
*Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 
4 Satz 2 AktG zu Punkt 14 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung 
des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des genehmigten 
Kapitals auszuschließen* 
 
Zu Punkt 14 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 5. Juni 2018 schlagen 
Vorstand und Aufsichtsrat vor, für das am 21. Juni 2017 ausgelaufene genehmigte 
Kapital ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen. Der Vorstand erstattet 
gemäß § 203 Abs. 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die 
zu Punkt 14 der Tagesordnung vorgeschlagene Ermächtigung zum Ausschluss des 
Bezugsrechts diesen Bericht: 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung die Schaffung eines 
neuen genehmigten Kapitals gegen Bar- und/oder Sacheinlagen in Höhe von EUR 
15.005.000,00 vor (Genehmigtes Kapital 2018). Nach § 4 Abs. 3 der derzeit 
geltenden Fassung der Satzung ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der 
Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 21. Juni 2017 um bis zu 
insgesamt EUR 15.005.000,00 durch einmalige oder mehrmalige Ausgabe von neuen, 
auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
erhöhen (Genehmigtes Kapital 2012). Von dieser Ermächtigung ist kein Gebrauch 
gemacht worden. Die Ermächtigung ist am 21. Juni 2017 ausgelaufen. Um die 
Gesellschaft auch künftig in die Lage zu versetzen, kursschonend auf 
Marktgegebenheiten reagieren zu können und um sowohl Bar- als auch 
Sachkapitalerhöhungen zu ermöglichen, soll die Verwaltung der Gesellschaft 
durch Schaffung einer neuen Ermächtigung befugt werden, das Grundkapital der 
Gesellschaft durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu 
erhöhen. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll die Gesellschaft auch in die Lage 
versetzen, kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu 
können. 
 
Bei der Ausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien ist den Aktionären 
grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Um die Abwicklung zu erleichtern, 
sieht der Beschlussvorschlag die Möglichkeit vor, die Aktien an ein oder 
mehrere Kreditinstitute mit der Verpflichtung auszugeben, die Aktien den 
Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht 
im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG). 
 
Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, im Rahmen des genehmigten Kapitals 
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten 
Voraussetzungen auszuschließen: 
 
(1) Das Bezugsrecht für das genehmigte Kapital 
    soll auch weiterhin für Spitzenbeträge 
    ausgeschlossen werden können. Damit soll die 
    Abwicklung einer Emission mit einem 
    grundsätzlichen Bezugsrecht der Aktionäre 
    erleichtert werden. Spitzenbeträge können 
    sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und 
    der Notwendigkeit eines handhabbaren 
    Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert 
    solcher Spitzenbeträge ist für den einzelnen 
    Aktionär in der Regel gering, während der 
    Aufwand für die Emission ohne einen solchen 
    Ausschluss deutlich höher ist. Auch der 
    mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der 
    Beschränkung auf Spitzenbeträge zu 
    vernachlässigen. Die als freie Spitzen vom 
    Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen 
    Aktien werden bestmöglich für die 
    Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des 
    Bezugsrechts dient daher der Praktikabilität 
    und der erleichterten Durchführung einer 
    Emission. 
(2) Darüber hinaus soll der Vorstand gemäß 
    §§ 203 Abs. 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit 
    Zustimmung des Aufsichtsrats 
    auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag 
    der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits 
    börsennotierten Aktien gleicher Gattung und 
    Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen 
    Festlegung des Ausgabebetrages durch den 
    Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 
    203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
    unterschreitet. Dieser 
    Bezugsrechtsausschluss ist zweckmäßig, 
    wenn neue Aktien schnell platziert werden 
    sollen, um ein günstiges Marktumfeld zu 
    nutzen. Die Interessen der Aktionäre werden 
    entsprechend den gesetzlichen Vorgaben 
    dadurch gewahrt, dass die neuen Aktien nicht 
    wesentlich unter Marktwert ausgegeben 
    werden. Eine nennenswerte wirtschaftliche 
    Verwässerung des Werts der Aktien wird 
    hierdurch vermieden. Außerdem ist diese 
    Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses auf 
    Aktien mit einem Anteil von höchstens 10 % 
    des Grundkapitals beschränkt, und zwar im 
    Zeitpunkt des Wirksamwerdens und im 
    Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung. 
    Zum weiteren Schutz vor einer Verwässerung 
    sind auf diese 10 %-Grenze andere wie eine 
    bezugsrechtslose Barkapitalerhöhung wirkende 
    Kapitalmaßnahmen anzurechnen. So sieht 
    die Ermächtigung vor, dass eine 
    Veräußerung von Aktien, die die 
    Gesellschaft aufgrund einer Ermächtigung der 
    Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 
    8 AktG erworben und während der Laufzeit 
    dieser Ermächtigung gegen Barzahlung an 
    Dritte veräußert hat, ohne den 
    Aktionären den Bezug dieser Aktien 
    anzubieten, den Höchstbetrag ebenso 
    reduziert wie eine zukünftige Ausgabe von 
    Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen, soweit den 
    Aktionären kein Bezugsrecht an ihnen 
    eingeräumt wird. Durch diese Vorgaben wird 
    im Einklang mit der gesetzlichen Regelung 
    dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf 
    eine möglichst geringe Verwässerung Rechnung 
    getragen. Jeder Aktionär hat aufgrund des 
    dem Börsenkurs nahen Ausgabekurses der neuen 
    Aktien und aufgrund der 
    größenmäßigen Begrenzung der 
    bezugsrechtsfreien Kapitalerhöhung 
    grundsätzlich die Möglichkeit, die zur 
    Aufrechterhaltung seiner Anteilsquote 
    erforderlichen Aktien zu annähernd gleichen 
    Bedingungen über die Börse zu erwerben. In 
    Übereinstimmung mit der gesetzlichen 
    Wertung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG werden 
    die Vermögens- wie auch die 

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April 25, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

Stimmrechtsinteressen bei Ausnutzung des 
    genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
    Bezugsrechts angemessen gewahrt, während der 
    Gesellschaft im Interesse aller Aktionäre 
    weitere Handlungsspielräume eröffnet werden. 
(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre soll ferner 
    bei Ausgabe von Aktien gegen Erbringung von 
    Sacheinlagen ausgeschlossen werden können. 
    Damit wird der Vorstand in die Lage 
    versetzt, in geeigneten Einzelfällen den 
    Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen 
    oder Unternehmensbeteiligungen oder anderen 
    Vermögensgegenständen durch Ausgabe neuer 
    Aktien liquiditätsschonend zu finanzieren. 
    Die Gesellschaft hat damit ein Instrument, 
    eventuelle Akquisitionsmöglichkeiten unter 
    Zuhilfenahme flexibler 
    Finanzierungsmöglichkeiten zu realisieren. 
    Die Möglichkeit, rasch und erfolgreich auf 
    entsprechende vorteilhafte Angebote oder 
    sich bietende Gelegenheiten reagieren zu 
    können, dient dabei auch dem Erhalt und der 
    Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der 
    Gesellschaft. Da die Ausgabe neuer Aktien in 
    den vorgenannten Fällen häufig kurzfristig 
    erfolgen muss, kann diese aus Kosten- und 
    Praktikabilitätsgründen nicht unmittelbar 
    durch die einmal jährlich stattfindende 
    ordentliche Hauptversammlung beschlossen 
    werden. Der Gesellschaft erwächst dadurch 
    kein Nachteil, da die Ausgabe von Aktien 
    gegen Sacheinlage voraussetzt, dass der Wert 
    der Sacheinlagen in einem angemessenen 
    Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der 
    Vorstand wird bei der Festlegung der 
    Bewertungsrelation sicherstellen, dass die 
    Interessen der Gesellschaft und ihrer 
    Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein 
    angemessener Ausgabebetrag für die neuen 
    Aktien erzielt wird. 
 
    Bei Abwägung aller genannten Umstände halten 
    Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des 
    Bezugsrechts in den genannten Fällen auch 
    unter Berücksichtigung des zu Lasten der 
    Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes 
    für sachlich gerechtfertigt und für 
    angemessen. Der Vorstand wird in jedem Fall 
    sorgfältig prüfen, ob er von der 
    Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
    Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
    Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann 
    tun, wenn es nach Einschätzung des Vorstands 
    und des Aufsichtsrats im Interesse der 
    Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre 
    liegt. 
 
    Der Vorstand wird über die Ausnutzung der 
    Ermächtigung jeweils in der nächsten 
    Hauptversammlung berichten. 
15. *Beschlussfassung über die ordentliche 
    Herabsetzung des Grundkapitals zur Deckung von 
    aufgelaufenen Verlusten durch Verringerung des 
    auf die einzelne Stückaktie entfallenden 
    anteiligen Betrags des Grundkapitals und über 
    die Anpassung der Satzung* 
 
    Das Grundkapital der Gesellschaft soll im Wege 
    der ordentlichen Kapitalherabsetzung nach §§ 222 
    ff. AktG herabgesetzt werden, um aufgelaufene 
    Verluste auszugleichen. Es erfolgt weder eine 
    Ausschüttung an Aktionäre noch eine 
    Zusammenlegung von Aktien. 
 
    Die Bilanz der Gesellschaft weist zum 31. 
    Dezember 2017 einen Jahresüberschuss in Höhe von 
    EUR 43.155.394,99 und einen Verlustvortrag in 
    Höhe von EUR 70.914.295,43 aus, so dass sich 
    insgesamt ein Bilanzverlust von EUR 
    27.758.900,44 ergab. Das gezeichnete Kapital 
    betrug zum 31. Dezember 2017 EUR 30.010.000,00, 
    so dass sich insgesamt ein positives 
    Eigenkapital von EUR 2.251.099,56 ergab. 
 
    Vor diesem Hintergrund dient die Herabsetzung 
    des Grundkapitals nun dazu, das Grundkapital an 
    die bestehenden Vermögensverhältnisse der 
    Gesellschaft anzupassen. Außerdem soll die 
    Herabsetzung des Grundkapitals die 
    Kapitalmarktfähigkeit der Gesellschaft 
    verbessern und die Möglichkeit für weitere 
    Kapitalmaßnahmen und den Einstieg von 
    Investoren schaffen. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu 
    beschließen: 
 
    'a) Das Grundkapital der Gesellschaft in 
        Höhe von EUR 30.010.000,00, eingeteilt 
        in 1.500.500 nennwertlose Stückaktien, 
        wird gemäß den Vorschriften über 
        die ordentliche Kapitalherabsetzung (§§ 
        222 ff. AktG) von EUR 30.010.000,00 um 
        EUR 28.509.500,00 auf EUR 1.500.500,00, 
        eingeteilt in 1.500.500 nennwertlose 
        Stückaktien herabgesetzt. Die 
        Herabsetzung des Grundkapitals erfolgt 
        durch Verringerung des auf die einzelne 
        Stückaktie entfallenden anteiligen 
        Betrags des Grundkapitals. Der 
        Kapitalherabsetzungsbetrag wird in Höhe 
        von EUR 27.758.900,44 zum Ausgleich 
        aufgelaufener Verluste eingesetzt. Der 
        verbleibende Betrag von EUR 750.599,56 
        ist entsprechend der gesetzlichen 
        Regelung in § 232 AktG in die 
        Kapitalrücklage einzustellen. 
    b) Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats, über die 
       weiteren Einzelheiten der 
       Kapitalherabsetzung sowie ihrer 
       Durchführung zu entscheiden. 
    c) In Anpassung an den vorstehenden 
       Beschluss erhält § 4 Abs. 1 der Satzung 
       (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) 
       mit Wirksamwerden der Kapitalherabsetzung 
       folgende Fassung: 
 
       '(1) Das Grundkapital der Gesellschaft 
            beträgt EUR 1.500.500,00. Es ist 
            eingeteilt in 1.500.500 
            nennwertlose Stückaktien.' 
    d) Der Vorstand und der 
       Aufsichtsratsvorsitzende werden 
       angewiesen, die Kapitalherabsetzung erst 
       dann zur Eintragung ins Handelsregister 
       anzumelden, wenn die unter dem 
       Tagesordnungspunkt 14 beschlossene 
       Satzungsänderung im Handelsregister 
       eingetragen ist.' 
16. *Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur 
    Ausgabe von Options- und/oder 
    Wandelschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
    dieser Instrumente), über den Ausschluss des 
    Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines 
    bedingten Kapitals und die entsprechende 
    Satzungsänderung* 
 
    Die Gesellschaft verfügt derzeit über keine 
    Ermächtigung zur Ausgabe von 
    Wandelschuldverschreibungen und 
    Optionsschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen 
    dieser Instrumente). Zur Erweiterung des 
    Finanzierungsspielraums der Gesellschaft soll 
    daher eine Ermächtigung beschlossen werden. 
 
    Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu 
    beschließen: 
 
    'a) Ermächtigung zur Ausgabe von 
        Schuldverschreibungen 
        Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
        Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 5. 
        Juni 2023 einmalig oder mehrmalig Options- 
        und/oder Wandelschuldverschreibungen, 
        (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) 
        (zusammen '*Schuldverschreibungen*') im 
        Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
        7.502.500,00 mit oder ohne 
        Laufzeitbegrenzung zu begeben und den 
        Inhabern von Schuldverschreibungen 
        Options- oder Wandlungsrechte auf den 
        Inhaber lautende Stückaktien der 
        Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag 
        des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 
        750.250,00 nach näherer Maßgabe der 
        Bedingungen der Schuldverschreibungen zu 
        gewähren oder entsprechende Options- oder 
        Wandlungspflichten zu begründen. 
 
        Die Schuldverschreibungen können in Euro 
        oder - im entsprechenden Gegenwert - in 
        einer anderen gesetzlichen Währung, 
        beispielsweise eines OECD-Landes, begeben 
        werden. Sie können auch durch unter 
        Leitung der Gesellschaft stehende 
        Konzernunternehmen begeben werden; in 
        einem solchen Fall wird der Vorstand 
        ermächtigt, mit Zustimmung des 
        Aufsichtsrats (i) die Garantie für die 
        Schuldverschreibungen zu übernehmen, (ii) 
        den Inhabern Options- bzw. Wandlungsrechte 
        auf neue auf den Inhaber lautende 
        Stückaktien der Gesellschaft zu gewähren 
        oder entsprechende Options- oder 
        Wandlungspflichten zu begründen und (iii) 
        weitere für eine erfolgreiche Ausgabe 
        erforderliche Erklärungen abzugeben und 
        Handlungen vorzunehmen. 
 
        Die einzelnen Schuldverschreibungen können 
        in jeweils unter sich gleichberechtigte 
        Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
        werden. Die Ausgabe von 
        Schuldverschreibungen kann auch gegen 
        Erbringung einer Sachleistung erfolgen. 
 
        Im Falle der Ausgabe von 
        Optionsschuldverschreibungen werden jeder 
        Teilschuldverschreibung ein oder mehrere 
        Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber 
        berechtigen, nach Maßgabe der vom 
        Vorstand festzulegenden 
        Optionsanleihebedingungen auf den Inhaber 
        lautende Stückaktien der Gesellschaft zu 
        beziehen. Die Optionsbedingungen können 
        vorsehen, dass der Optionspreis ganz oder 
        teilweise auch durch Übertragung von 
        Teilschuldverschreibungen erfüllt werden 
        kann, soweit diese auf Euro lauten; in 
        diesem Fall ergibt sich das 
        Bezugsverhältnis aus der Division des 
        Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung 
        durch den festgesetzten Optionspreis für 
        eine auf den Inhaber lautende Stückaktie 
        der Gesellschaft. Die Laufzeit des 

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April 25, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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