DJ DGAP-HV: ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: ALBA SE / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
ALBA SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018
in Köln mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-04-26 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
ALBA SE Köln - ISIN DE0006209901/WKN 620990 - Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung
Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur diesjährigen
ordentlichen Hauptversammlung der ALBA SE ein. Sie
findet statt am Dienstag, den 5. Juni 2018, um 10:00
Uhr (Einlass: 9:00 Uhr), im KOMED, MediaPark GmbH, Im
MediaPark 6, 50670 Köln.
*I. Tagesordnung*
der ordentlichen Hauptversammlung der ALBA SE am 5.
Juni 2018:
1. *Vorlage des festgestellten
Jahresabschlusses, des gebilligten
Konzernabschlusses, des Lageberichtes und des
Konzernlageberichtes der ALBA SE,
einschließlich des erläuternden
Berichtes zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1
und 315a Abs. 1 HGB, sowie des Berichtes des
Verwaltungsrates für das Geschäftsjahr 2017*
Der Verwaltungsrat der ALBA SE hat in seiner
Sitzung am 24. April 2018 den von der
geschäftsführenden Direktorin vorgelegten
Jahresabschluss der ALBA SE zum 31. Dezember
2017 gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss
gemäß § 172 AktG festgestellt. Einer
Beschlussfassung der Hauptversammlung über
den Jahresabschluss bedarf es daher nicht.
Der Konzernabschluss wurde vom Verwaltungsrat
ebenfalls in seiner Sitzung am 24. April 2018
gebilligt. Gemäß § 173 Abs. 1 Satz 2
AktG hat die Hauptversammlung mithin auch
insoweit nicht zu beschließen. Die
vorstehend genannten Unterlagen sind der
Hauptversammlung vielmehr lediglich
vorzulegen.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Verwaltungsrates*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern
des Verwaltungsrates für diesen Zeitraum
Entlastung zu erteilen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der
geschäftsführenden Direktorin*
Der Verwaltungsrat schlägt vor, der im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden
geschäftsführenden Direktorin für diesen
Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018*
Der Verwaltungsrat schlägt - gestützt auf die
Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die
Warth & Klein Grant Thornton AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf,
zum Abschlussprüfer der ALBA SE und der ALBA
SE-Gruppe für das Geschäftsjahr 2018 zu
wählen.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine
Empfehlung frei von ungebührlicher
Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine,
die Auswahlmöglichkeiten beschränkende
Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der
EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde
(Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über spezifische Anforderungen an
die Abschlussprüfung bei Unternehmen von
öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).
5. *Wahl von Herrn Markus Karberg in den
Verwaltungsrat*
Der Verwaltungsrat der Gesellschaft setzt
sich nach Art. 43 Abs. 2 der SE-Verordnung,
§§ 23, 24 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3
SE-Beteiligungsgesetz, Abschnitt I. Abs. (4)
der Vereinbarung über die Beteiligung der
Arbeitnehmer der Gesellschaft vom 15. April
2008 und § 8 Satzung zusammen und besteht aus
mindestens drei Mitgliedern, die von der
Hauptversammlung bestellt werden.
Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung
seines Nominierungsausschusses vor, bis zur
Beendigung der Hauptversammlung, die über die
Entlastung für das am 31. Dezember 2019
endende Geschäftsjahr beschließt,
Herrn Markus Karberg, wohnhaft in Lüdersdorf,
Betriebswirt,
als weiteres Mitglied in den Verwaltungsrat
der ALBA SE zu wählen.
*Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie
Ziffer 5.4.1 Abs. 6 Deutscher Corporate
Governance Kodex zu Tagesordnungspunkt 5*
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu
bildenden Aufsichtsräten:
keine
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und
ausländischen Kontrollgremien von
Wirtschaftsunternehmen:
keine
Angaben gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6
Deutscher Corporate Governance Kodex
- Bereichsleiter Stahl- und Metallrecycling
sowie Mitglied des Leitungsteams Waste and
Metals der ALBA Group
*II. Weitere Angaben*
1. *Voraussetzungen für die Teilnahme an der
Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur
Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von
Anträgen in der Hauptversammlung sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor
der Hauptversammlung anmelden und ihre
Berechtigung nachweisen. Die Anmeldung kann in
deutscher oder englischer Sprache schriftlich,
per Telefax oder per E-Mail in Textform
erfolgen. Die Berechtigung ist durch einen in
Textform in deutscher oder englischer Sprache
erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch
das depotführende Institut zu erbringen. Der
Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung
zu beziehen, also auf den 15. Mai 2018, 0:00
Uhr MESZ (sog. Nachweisstichtag), und muss der
Gesellschaft ebenso wie die Anmeldung zur
Hauptversammlung spätestens bis zum 29. Mai
2018, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse
zugehen:
ALBA SE
c/o UniCredit Bank AG
Abt. CBS51DS/GM
80311 München
Telefax-Nr.: +49 (0) 89 / 5400-2519
E-Mail: hauptversammlungen@unicredit.de
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den
Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur
Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts
bemessen sich dabei ausschließlich nach
dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag
geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der
vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag
ist für die Teilnahme und den Umfang des
Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich; d.h.,
Veräußerungen von Aktien nach dem
Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf
die Berechtigung zur Teilnahme und auf den
Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt
für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem
Nachweisstichtag. Personen, die zum
Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen
und erst danach Aktionär werden, sind nicht
teilnahme- und stimmberechtigt. Der
Nachweisstichtag ist indes kein relevantes
Datum für die Dividendenberechtigung.
2. *Verfahren für die Stimmabgabe durch
Bevollmächtigte/Stimmrechtsvertretung*
Die Aktionäre, die nicht selbst an der
Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr
Stimmrecht unter entsprechender
Vollmachtserteilung durch einen
Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder
eine Vereinigung von Aktionären, ausüben
lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als
eine Person, so kann die Gesellschaft eine
oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im
Fall einer Bevollmächtigung sind eine
fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des
Anteilsbesitzes erforderlich.
Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine
Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß §§
135 Abs. 8, 135 Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellte Personen bzw. Institutionen
bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung
der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis
der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und
ihr Widerruf können entweder in Textform
gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse
ALBA SE
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Straße 31
51149 Köln
Telefax-Nr.: +49 (0) 2203 / 20229-11
E-Mail: alba_se2018@aaa-hv.de
bzw. am Tag der Hauptversammlung an der Ein-
und Ausgangskontrolle oder in Textform
gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden.
Wird die Vollmacht gegenüber dem
Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines
Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der
Gesellschaft in Textform. Dieser kann der
Gesellschaft an die vorstehend genannte
Adresse übermittelt werden. Zudem kann der
Nachweis auch am Tag der Hauptversammlung an
der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht
werden.
Wird ein Kreditinstitut, ein nach §§ 135 Abs.
10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG den Kreditinstituten
gleichgestelltes Institut oder Unternehmen,
eine Aktionärsvereinigung oder eine der
Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die
Regelungen des § 135 Abs. 1 bis 7 AktG
sinngemäß gelten, bevollmächtigt, genügt
es, wenn die Vollmacht von dem
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April 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten
wird; die Vollmachtserklärung muss zudem
vollständig sein und darf nur mit der
Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen
enthalten. Bitte stimmen Sie sich, wenn Sie
ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung
oder ein anderes der gemäß §§ 135 Abs. 8
oder Abs. 10 i.V.m. 125 Abs. 5 AktG
gleichgestellten Institute, Unternehmen oder
Personen bevollmächtigen wollen, über die Form
der Vollmacht ab.
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären wie
bisher an, sich durch einen von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bei den Abstimmungen vertreten zu lassen.
Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine
Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Die Erteilung der
Vollmacht (mit Weisungen), ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform. Der
Stimmrechtsvertreter darf das Stimmrecht nur
nach Maßgabe ausdrücklich erteilter
Weisungen zu den einzelnen Gegenständen der
Tagesordnung ausüben. Ohne solche
ausdrücklichen Weisungen ist die Vollmacht
ungültig. Bitte beachten Sie, dass der
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine
Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des
Rede- und Fragerechts, zur Stellung von
Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen
gegen Hauptversammlungsbeschlüsse
entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für
die keine Weisung erteilt wurde, stets der
Stimme enthalten wird. Vollmachten und
Weisungen an den Stimmrechtsvertreter sind bis
spätestens 4. Juni 2018, 24:00 Uhr MESZ, an
die vorstehend unter dieser Ziffer 2 genannte
Adresse zu übermitteln. Der
Stimmrechtsvertreter kann außerdem am Tag
der Hauptversammlung an der Ein- und
Ausgangskontrolle bevollmächtigt werden.
Nähere Einzelheiten zur Vollmachtserteilung
erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte zugesandt. Entsprechende
Informationen sind auch im Internet unter
www.alba-se.com
'Investor Relations: Aktionäre der ALBA SE',
'Hauptversammlung' einsehbar.
3. *Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf
Verlangen einer Minderheit gemäß Art. 56
Sätze 2 und 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122
Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
anteiligen Betrag von Euro 500.000 am
Grundkapital erreichen, das entspricht 192.308
Stückaktien, können schriftlich verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Das Verlangen ist
an den Verwaltungsrat zu richten. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss
der Gesellschaft spätestens bis zum 5. Mai
2018, 24:00 Uhr MESZ, unter folgender Adresse
zugehen: ALBA SE, Verwaltungsrat, c/o ALBA
Group plc & Co. KG, Herr Ulrich Grohé,
Knesebeckstraße 56-58, 10719 Berlin.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung
werden, soweit sie nicht bereits mit der
Einberufung bekanntgemacht wurden,
unverzüglich nach Zugang des Verlangens im
Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen
Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei
denen davon ausgegangen werden kann, dass sie
die Information in der gesamten Europäischen
Union verbreiten. Sie werden außerdem im
Internet unter
www.alba-se.com
'Investor Relations: Aktionäre der ALBA SE',
'Hauptversammlung' veröffentlicht.
4. *Gegenanträge und Wahlvorschläge von
Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127
AktG*
Gegenanträge und Wahlvorschläge i.S.d. §§ 126,
127 AktG sind bis spätestens 21. Mai 2018,
24:00 Uhr MESZ, ausschließlich an
folgende Adresse zu richten:
ALBA SE
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Straße 31
51149 Köln
Telefax-Nr.: +49 (0) 2203 / 20229-11
E-Mail: alba_se2018@aaa-hv.de
Anderweitig adressierte Anträge und
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Zugänglich zu machende Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden unverzüglich im Internet
unter
www.alba-se.com
'Investor Relations: Aktionäre der ALBA SE',
'Hauptversammlung' veröffentlicht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls
an der genannten Stelle im Internet
veröffentlicht.
5. *Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG*
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG kann jeder
Aktionär und jeder Aktionärsvertreter in der
Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft, die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen
sowie über die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen
verlangen, soweit die Auskunft zur
sachgemäßen Beurteilung eines oder
mehrerer Tagesordnungspunkte erforderlich ist.
Wir weisen darauf hin, dass der Verwaltungsrat
unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten
Voraussetzungen die Auskunft verweigern darf.
6. *Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im
Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung*
In Ergänzung zu den vorstehenden Angaben
teilen wir mit, dass im Zeitpunkt der
Einberufung das Grundkapital der Gesellschaft
in 9.840.000 auf den Inhaber lautende
nennwertlose Stückaktien eingeteilt ist. Jede
Aktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der
Stimmen beträgt somit 9.840.000. Nach Kenntnis
der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der
Einberufung keine Aktie vom Stimmrecht
ausgeschlossen.
7. *Unterlagen und Information nach § 124a AktG*
Mit Einberufung der Hauptversammlung sind
folgende Unterlagen auf der Internetseite der
Gesellschaft unter
www.alba-se.com
'Investor Relations: Aktionäre der ALBA SE',
'Hauptversammlung' zugänglich:
* Jahresabschluss, Konzernabschluss,
Lagebericht und Konzernlagebericht der
ALBA SE, einschließlich des
erläuternden Berichtes zu den Angaben nach
§§ 289 Abs. 4 und 315 Abs. 4 HGB, sowie
Bericht des Verwaltungsrates für das
Geschäftsjahr 2017.
Auf Verlangen werden jedem Aktionär
Abschriften dieser Unterlagen unverzüglich und
kostenlos übersandt. Die vorstehenden
Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung
am 5. Juni 2018 zur Einsichtnahme der
Aktionäre ausliegen. Über die genannte
Internetseite sind außerdem sämtliche
sonstigen Informationen gemäß § 124a AktG
sowie weitergehende Erläuterungen der Rechte
der Aktionäre nach Art. 56 Satz 2 und 3 SE-VO,
§ 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1,
§ 127 und § 131 AktG zugänglich.
Köln, im April 2018
*ALBA SE*
_- Der Verwaltungsrat -_
ALBA SE
Stollwerckstraße 9a
51149 Köln
2018-04-26 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: ALBA SE
Stollwerckstr. 9a
51149 Köln
Deutschland
E-Mail: Henning.krumrey@albagroup.de
Internet: https://www.alba.info/unternehmen/investor-relations-aktionaere-der-alba-se/ha
uptversammlung.html
ISIN: DE0006209901
WKN: 620990
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
679841 2018-04-26
(END) Dow Jones Newswires
April 26, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
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