DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2018-05-07 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG München ISIN DE0007501009 Wertpapier Kenn-Nr. 750 100 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Freitag, 15. Juni 2018, um 10:00 Uhr (MESZ) in der Bayerischen Börse, Karolinenplatz 6, 80333 München stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. *Tagesordnung* 1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und Konzernlageberichtes des Vorstands sowie des Berichtes des Aufsichtsrats der TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG für das Geschäftsjahr 2017 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung an im Internet unter https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html veröffentlicht und können dort eingesehen werden. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. 2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 4. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 und des Prüfers für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts und zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, wird als Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 bestellt. Außerdem wird die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2018 und/oder etwaiger zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG für das Geschäftsjahr 2018 oder das Geschäftsjahr 2019, soweit diese vor der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2019 aufgestellt werden, bestellt. Der Aufsichtsrat nimmt die Funktionen des Prüfungsausschusses gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission ('*Abschlussprüfungsverordnung* ') selbst wahr. Die TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG ist als kleines und mittleres Unternehmen (KMU), das die Kriterien nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. f und t der Richtlinie 2003/71/EG erfüllt, gemäß Art. 16 Abs. 4 der Abschlussprüfungsverordnung nicht zur Durchführung des in Art. 16 Abs. 3 der Abschlussprüfungsverordnung genannten Auswahlverfahrens verpflichtet. Der Aufsichtsrat hat auf der Grundlage einer fair durchgeführten Auswahl empfohlen, entweder die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, oder die Warth & Klein Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zur Bestellung zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 vorzuschlagen. Dabei hat der Aufsichtsrat seine Präferenz für die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, mitgeteilt, weil deren Angebot am stärksten überzeugte. Der Wahlvorschlag entspricht der Empfehlung und Präferenz des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfungsverordnung genannten Art auferlegt wurde. 5. *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 10 zur Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats* Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen und besteht gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Nach § 95 Satz 2 AktG kann die Satzung eine bestimmte höhere Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats festsetzen, die nach § 95 Satz 3 AktG nur dann durch drei teilbar sein muss, wenn dies zur Erfüllung mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die Gesellschaft unterliegt keinen solchen mitbestimmungsrechtlichen Vorgaben. Vorstand und Aufsichtsrat halten es aufgrund des Wachstums der Gesellschaft für sinnvoll, die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats von derzeit drei auf zukünftig fünf zu erhöhen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: § 10 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt.' 6. *Wahlen zweier neuer Aufsichtsratsmitglieder* Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen und besteht gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern, deren Amtszeiten bis zum Ablauf der Hauptversammlung laufen, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2018 beschließt. Mit dem Wirksamwerden der zu Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgeschlagenen Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung wird sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich aus von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammensetzen und gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung aus fünf Mitgliedern bestehen. Für die hiernach insgesamt zwei neu geschaffenen Positionen im Aufsichtsrat ist eine Neuwahl vorzunehmen. Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: Folgende Personen werden als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat gewählt: 6.1. Herr Michael Bock, Leverkusen, Geschäftsführender Gesellschafter der REALKAPITAL Vermögensmanagement GmbH 6.2. Herr Jan Benedikt Rombach, Grünwald, Inhaber und Geschäftsführer der Steripower GmbH & Co. KG Die Wahl erfolgt jeweils für eine Amtszeit beginnend mit der Eintragung der zu Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung der Hauptversammlung vorgeschlagenen Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft und endend mit dem Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* Nachfolgend ist jeweils unter a) angegeben, in welchen Unternehmen die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene Person Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats ist, und unter b), in welchen Wirtschaftsunternehmen sie Mitglied eines vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremiums ist: Herr Michael Bock a) MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg b) Keine Herr Jan-Benedikt Rombach a) DICP Erste Family Office Beteiligungs mbH & Co. KGaA, München b) B & D Central AG, Zollikon, Schweiz (Präsident des Verwaltungsrats) R & B Immo Invest AG, Zürich, Schweiz (Vizepräsident des Verwaltungsrats) Weitere Informationen zu den Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat der Gesellschaft (Lebensläufe) finden sich auf der
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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)
Internetseite der Gesellschaft unter https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 7. *Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen zur Anpassung der Satzung an Gesetzesänderungen* Einzelne Satzungsregelungen sind nicht mehr aktuell oder machen von zwischenzeitlich gesetzlich eingeführten rechtlichen Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend Gebrauch. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: 7.1. § 4 Abs. 1 der Satzung (Bekanntmachungen) wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(1) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sofern nicht gesetzlich zwingende Vorschriften etwas anderes vorsehen.' 7.2. § 8 Abs. 2 der Satzung (Geschäftsordnung, Beschlussfassung des Vorstands) wird geändert und wie folgt neu gefasst: '(2) Die Beschlüsse des Vorstands werden, soweit das Gesetz, die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands nicht etwas anderes vorsehen, mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst. Besteht der Vorstand aus zwei Personen, sind Beschlüsse unter Teilnahme beider Mitglieder einstimmig zu fassen. Besteht der Vorstand aus mehr als zwei Personen, gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.' § 8 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen bleibt § 8 der Satzung unverändert. 7.3. § 10 Abs. 2 und 3 der Satzung (Zusammensetzung, Amtsdauer und Amtsniederlegung des Aufsichtsrats) werden geändert und wie folgt neu gefasst: '(2) Die Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Die Hauptversammlung kann bei der Wahl für einzelne oder sämtliche der von ihr zu wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates eine kürzere Amtszeit beschließen. (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende Erklärung in Textform unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen auch ohne wichtigen Grund niederlegen, eine Niederlegung aus wichtigem Grund kann fristlos erfolgen. Die Wahl des Nachfolgers eines - gleich aus welchem Rechtsgrund - vor Ablauf der Amtszeit ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des entsprechenden Mitglieds, sofern die Hauptversammlung nichts anderes bestimmt.' 7.4. § 11 der Satzung (Vorsitzender, Stellvertreter) wird insgesamt geändert und wie folgt neu gefasst: '*§ 11* *Vorsitzender, Stellvertreter* (1) Im Anschluss an eine Hauptversammlung, in der alle Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine Aufsichtsratssitzung statt, zu der es keiner besonderen Einladung bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für die Dauer seiner Amtszeit oder einen kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten Zeitraum unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Aufsichtsratsmitgliedes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter während seiner Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich aus seiner Mitte eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen. (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats dessen Stellvertreter ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. (3) Sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verhindert, so hat diese Aufgaben für die Dauer der Verhinderung das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied zu übernehmen.' 7.5. § 12 der Satzung (Einberufung und Beschlussfassung) wird insgesamt geändert und wie folgt neu gefasst: '*§ 12* *Einberufung von Sitzungen und Beschlussfassung* (1) Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter, mit einer Frist von zehn Tagen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich oder fernmündlich einberufen. Mit der Einladung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen und Beschlussvorschläge zu übermitteln. (2) Sitzungen des Aufsichtsrats können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder mit Einverständnis aller Aufsichtsratsmitglieder auch in Form von Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt oder einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet werden; ein Widerspruchsrecht der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 108 Abs. 4 AktG besteht im Fall einer Anordnung durch den Vorsitzenden nicht. Mitglieder des Aufsichtsrats, die in Präsenzsitzungen durch Telefon- oder Videokonferenzen zugeschaltet sind, gelten als anwesend. (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats geladen sind und mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrats an der Beschlussfassung teilnehmen. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der in der Einladung nicht enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein anwesendes Mitglied des Aufsichtsrats der Beschlussfassung widerspricht. Der Widerspruch hat unverzüglich zu erfolgen. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen oder wenn sie der Verfahrensweise zugestimmt haben. (4) Den Vorsitz hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle seiner Verhinderung, dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung behandelt werden, sowie die Art und Reihenfolge der Abstimmungen. (5) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit hat eine erneute Abstimmung über denselben Gegenstand stattzufinden. Ergibt auch diese Stimmengleichheit, hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, falls dieser nicht an der Beschlussfassung teilnimmt, sein Stellvertreter, zwei Stimmen; das gilt auch bei Wahlen. (6) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden regelmäßig in Sitzungen gefasst. Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder bei Teilnahme sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder auch durch mündlich, fernmündlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel übermittelte Stimmabgaben erfolgen; ein Widerspruchsrecht der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 108 Abs. 4 AktG besteht nicht. Die vorgenannten Formen der Beschlussfassung können kombiniert werden. (7) Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrats können an Beschlussfassungen des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Dies gilt auch für die Abgabe der zweiten Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats
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