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DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -13-

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 15.06.2018 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 
gemäß §121 AktG 
 
2018-05-07 / 15:06 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 
 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG München ISIN DE0007501009 
Wertpapier Kenn-Nr. 750 100 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am 
 
Freitag, 15. Juni 2018, um 10:00 Uhr (MESZ) 
 
in der Bayerischen Börse, Karolinenplatz 6, 80333 München stattfindenden 
ordentlichen Hauptversammlung ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lage- und 
   Konzernlageberichtes des Vorstands sowie des Berichtes des 
   Aufsichtsrats der TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG für das 
   Geschäftsjahr 2017 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB* 
 
   Die vorgenannten Unterlagen sind von der Einberufung an im 
   Internet unter 
 
   https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
   veröffentlicht und können dort eingesehen werden. Ferner werden 
   die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher 
   erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist 
   zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, 
   da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits 
   gebilligt hat. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung zu erteilen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das 
   Geschäftsjahr 2018 und des Prüfers für eine gegebenenfalls 
   erfolgende prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 
   und zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
   Die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, wird als Abschlussprüfer 
   und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 bestellt. 
   Außerdem wird die Rödl & Partner GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Nürnberg, zum Prüfer für eine gegebenenfalls erfolgende 
   prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und 
   Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 
   2018 und/oder etwaiger zusätzlicher unterjähriger 
   Finanzinformationen im Sinne von § 115 Abs. 7 WpHG für das 
   Geschäftsjahr 2018 oder das Geschäftsjahr 2019, soweit diese vor 
   der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2019 
   aufgestellt werden, bestellt. 
 
   Der Aufsichtsrat nimmt die Funktionen des Prüfungsausschusses 
   gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des 
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über 
   spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen 
   von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 
   2005/909/EG der Kommission ('*Abschlussprüfungsverordnung* ') 
   selbst wahr. Die TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG ist als 
   kleines und mittleres Unternehmen (KMU), das die Kriterien nach 
   Art. 2 Abs. 1 Buchst. f und t der Richtlinie 2003/71/EG erfüllt, 
   gemäß Art. 16 Abs. 4 der Abschlussprüfungsverordnung nicht 
   zur Durchführung des in Art. 16 Abs. 3 der 
   Abschlussprüfungsverordnung genannten Auswahlverfahrens 
   verpflichtet. Der Aufsichtsrat hat auf der Grundlage einer fair 
   durchgeführten Auswahl empfohlen, entweder die Rödl & Partner 
   GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, 
   Nürnberg, oder die Warth & Klein Grant Thornton AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zur Bestellung zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 
   2018 vorzuschlagen. Dabei hat der Aufsichtsrat seine Präferenz 
   für die Rödl & Partner GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft, Nürnberg, mitgeteilt, weil deren 
   Angebot am stärksten überzeugte. Der Wahlvorschlag entspricht der 
   Empfehlung und Präferenz des Aufsichtsrats. 
 
   Der Aufsichtsrat hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine 
   Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfungsverordnung 
   genannten Art auferlegt wurde. 
5. *Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung in § 10 zur 
   Erhöhung der Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß 
   §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG 
   ausschließlich aus von der Hauptversammlung zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen und besteht gemäß § 10 Abs. 1 der 
   Satzung aus drei Mitgliedern. Nach § 95 Satz 2 AktG kann die 
   Satzung eine bestimmte höhere Zahl der Mitglieder des 
   Aufsichtsrats festsetzen, die nach § 95 Satz 3 AktG nur dann 
   durch drei teilbar sein muss, wenn dies zur Erfüllung 
   mitbestimmungsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist. Die 
   Gesellschaft unterliegt keinen solchen mitbestimmungsrechtlichen 
   Vorgaben. Vorstand und Aufsichtsrat halten es aufgrund des 
   Wachstums der Gesellschaft für sinnvoll, die Zahl der Mitglieder 
   des Aufsichtsrats von derzeit drei auf zukünftig fünf zu erhöhen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   § 10 Abs. 1 der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   '(1) Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Sämtliche 
   Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt.' 
6. *Wahlen zweier neuer Aufsichtsratsmitglieder* 
 
   Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich derzeit gemäß 
   §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG 
   ausschließlich aus von der Hauptversammlung zu wählenden 
   Mitgliedern zusammen und besteht gemäß § 10 Abs. 1 der 
   Satzung aus drei Mitgliedern, deren Amtszeiten bis zum Ablauf der 
   Hauptversammlung laufen, die über die Entlastung für das 
   Geschäftsjahr 2018 beschließt. Mit dem Wirksamwerden der zu 
   Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung der Hauptversammlung 
   vorgeschlagenen Änderung von § 10 Abs. 1 der Satzung wird 
   sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 95 Satz 2, 
   96 Abs. 1 letzte Alternative, 101 Abs. 1 AktG ausschließlich 
   aus von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
   zusammensetzen und gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung aus fünf 
   Mitgliedern bestehen. Für die hiernach insgesamt zwei neu 
   geschaffenen Positionen im Aufsichtsrat ist eine Neuwahl 
   vorzunehmen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: 
 
   Folgende Personen werden als Anteilseignervertreter in den 
   Aufsichtsrat gewählt: 
 
   6.1. Herr Michael Bock, Leverkusen, 
        Geschäftsführender Gesellschafter der 
        REALKAPITAL Vermögensmanagement GmbH 
   6.2. Herr Jan Benedikt Rombach, Grünwald, 
        Inhaber und Geschäftsführer der 
        Steripower GmbH & Co. KG 
 
   Die Wahl erfolgt jeweils für eine Amtszeit beginnend mit der 
   Eintragung der zu Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung der 
   Hauptversammlung vorgeschlagenen Änderung von § 10 Abs. 1 
   der Satzung in das Handelsregister der Gesellschaft und endend 
   mit dem Ablauf der Hauptversammlung, die über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
   Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die 
   Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. 
 
   Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der 
   Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu 
   lassen. 
 
   *Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG:* 
 
   Nachfolgend ist jeweils unter a) angegeben, in welchen 
   Unternehmen die zur Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagene 
   Person Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden 
   Aufsichtsrats ist, und unter b), in welchen 
   Wirtschaftsunternehmen sie Mitglied eines vergleichbaren in- oder 
   ausländischen Kontrollgremiums ist: 
 
   Herr Michael Bock 
 
   a) MEDICLIN Aktiengesellschaft, Offenburg 
   b) Keine 
 
   Herr Jan-Benedikt Rombach 
 
   a) DICP Erste Family Office Beteiligungs mbH 
      & Co. KGaA, München 
   b) B & D Central AG, Zollikon, Schweiz 
      (Präsident des Verwaltungsrats) 
      R & B Immo Invest AG, Zürich, Schweiz 
      (Vizepräsident des Verwaltungsrats) 
 
   Weitere Informationen zu den Kandidaten für die Wahl in den 
   Aufsichtsrat der Gesellschaft (Lebensläufe) finden sich auf der 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -2-

Internetseite der Gesellschaft unter 
 
   https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
7. *Beschlussfassung über weitere Satzungsänderungen zur Anpassung 
   der Satzung an Gesetzesänderungen* 
 
   Einzelne Satzungsregelungen sind nicht mehr aktuell oder machen 
   von zwischenzeitlich gesetzlich eingeführten rechtlichen 
   Möglichkeiten nicht oder nur unzureichend Gebrauch. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu 
   beschließen: 
 
   7.1.  § 4 Abs. 1 der Satzung (Bekanntmachungen) 
         wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
         '(1) Die Bekanntmachungen der 
         Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, 
         sofern nicht gesetzlich zwingende 
         Vorschriften etwas anderes vorsehen.' 
   7.2.  § 8 Abs. 2 der Satzung (Geschäftsordnung, 
         Beschlussfassung des Vorstands) wird 
         geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
         '(2) Die Beschlüsse des Vorstands werden, 
         soweit das Gesetz, die Satzung oder die 
         Geschäftsordnung des Vorstands nicht 
         etwas anderes vorsehen, mit einfacher 
         Stimmenmehrheit der an der 
         Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder 
         des Vorstands gefasst. Besteht der 
         Vorstand aus zwei Personen, sind 
         Beschlüsse unter Teilnahme beider 
         Mitglieder einstimmig zu fassen. Besteht 
         der Vorstand aus mehr als zwei Personen, 
         gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des 
         Vorsitzenden den Ausschlag.' 
 
         § 8 Abs. 3 der Satzung wird ersatzlos 
         aufgehoben. Im Übrigen bleibt § 8 
         der Satzung unverändert. 
   7.3.  § 10 Abs. 2 und 3 der Satzung 
         (Zusammensetzung, Amtsdauer und 
         Amtsniederlegung des Aufsichtsrats) 
         werden geändert und wie folgt neu 
         gefasst: 
 
         '(2) Die Wahl erfolgt für die Zeit bis 
         zur Beendigung der Hauptversammlung, die 
         über die Entlastung für das vierte 
         Geschäftsjahr nach dem Beginn der 
         Amtszeit beschließt. Hierbei wird 
         das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit 
         beginnt, nicht mitgerechnet. Die 
         Hauptversammlung kann bei der Wahl für 
         einzelne oder sämtliche der von ihr zu 
         wählenden Mitglieder des Aufsichtsrates 
         eine kürzere Amtszeit beschließen. 
 
         (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats 
         können ihr Amt durch eine an den 
         Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an 
         den Vorstand zu richtende Erklärung in 
         Textform unter Einhaltung einer Frist von 
         vier Wochen auch ohne wichtigen Grund 
         niederlegen, eine Niederlegung aus 
         wichtigem Grund kann fristlos erfolgen. 
         Die Wahl des Nachfolgers eines - gleich 
         aus welchem Rechtsgrund - vor Ablauf der 
         Amtszeit ausgeschiedenen 
         Aufsichtsratsmitglieds erfolgt für den 
         Rest der Amtszeit des entsprechenden 
         Mitglieds, sofern die Hauptversammlung 
         nichts anderes bestimmt.' 
   7.4.  § 11 der Satzung (Vorsitzender, 
         Stellvertreter) wird insgesamt geändert 
         und wie folgt neu gefasst: 
 
         '*§ 11* 
         *Vorsitzender, Stellvertreter* 
 
         (1) Im Anschluss an eine 
         Hauptversammlung, in der alle 
         Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt 
         worden sind, findet eine 
         Aufsichtsratssitzung statt, zu der es 
         keiner besonderen Einladung bedarf. In 
         dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat für 
         die Dauer seiner Amtszeit oder einen 
         kürzeren vom Aufsichtsrat bestimmten 
         Zeitraum unter dem Vorsitz des an 
         Lebensjahren ältesten 
         Aufsichtsratsmitgliedes aus seiner Mitte 
         einen Vorsitzenden und einen 
         Stellvertreter. Scheidet der Vorsitzende 
         oder sein Stellvertreter während seiner 
         Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat 
         unverzüglich aus seiner Mitte eine 
         Ersatzwahl für die restliche Amtszeit des 
         Ausgeschiedenen vorzunehmen. 
 
         (2) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
         oder im Falle der Verhinderung des 
         Vorsitzenden des Aufsichtsrats dessen 
         Stellvertreter ist ermächtigt, im Namen 
         des Aufsichtsrats die zur Durchführung 
         der Beschlüsse des Aufsichtsrates 
         erforderlichen Willenserklärungen 
         abzugeben und entgegenzunehmen. 
 
         (3) Sind der Vorsitzende und sein 
         Stellvertreter an der Wahrnehmung ihrer 
         Aufgaben verhindert, so hat diese 
         Aufgaben für die Dauer der Verhinderung 
         das an Lebensjahren älteste 
         Aufsichtsratsmitglied zu übernehmen.' 
   7.5.  § 12 der Satzung (Einberufung und 
         Beschlussfassung) wird insgesamt geändert 
         und wie folgt neu gefasst: 
 
         '*§ 12* 
         *Einberufung von Sitzungen und 
         Beschlussfassung* 
 
         (1) Sitzungen des Aufsichtsrats werden 
         durch seinen Vorsitzenden, im Falle 
         seiner Verhinderung durch seinen 
         Stellvertreter, mit einer Frist von zehn 
         Tagen schriftlich, per Telefax oder per 
         E-Mail oder mittels sonstiger 
         gebräuchlicher Kommunikationsmittel 
         einberufen. Bei der Berechnung der Frist 
         werden der Tag der Absendung der 
         Einladung und der Tag der Sitzung nicht 
         mitgerechnet. In dringenden Fällen kann 
         der Vorsitzende die Frist abkürzen und 
         mündlich oder fernmündlich einberufen. 
         Mit der Einladung sind die Gegenstände 
         der Tagesordnung mitzuteilen und 
         Beschlussvorschläge zu übermitteln. 
 
         (2) Sitzungen des Aufsichtsrats können 
         auf Anordnung des Vorsitzenden des 
         Aufsichtsrats oder mit Einverständnis 
         aller Aufsichtsratsmitglieder auch in 
         Form von Telefon- oder Videokonferenzen 
         durchgeführt oder einzelne Mitglieder des 
         Aufsichtsrats im Wege der Telefon- oder 
         Videokonferenz zugeschaltet werden; ein 
         Widerspruchsrecht der einzelnen 
         Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 
         108 Abs. 4 AktG besteht im Fall einer 
         Anordnung durch den Vorsitzenden nicht. 
         Mitglieder des Aufsichtsrats, die in 
         Präsenzsitzungen durch Telefon- oder 
         Videokonferenzen zugeschaltet sind, 
         gelten als anwesend. 
 
         (3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, 
         wenn sämtliche Mitglieder des 
         Aufsichtsrats geladen sind und mindestens 
         drei Mitglieder des Aufsichtsrats an der 
         Beschlussfassung teilnehmen. Die 
         Beschlussfassung über einen Gegenstand 
         der Tagesordnung, der in der Einladung 
         nicht enthalten war, ist nur zulässig, 
         wenn kein anwesendes Mitglied des 
         Aufsichtsrats der Beschlussfassung 
         widerspricht. Der Widerspruch hat 
         unverzüglich zu erfolgen. Abwesenden 
         Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem 
         solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen 
         einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats 
         zu bestimmenden angemessenen Frist der 
         Beschlussfassung zu widersprechen oder 
         ihre Stimme mündlich, fernmündlich, 
         schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder 
         mittels sonstiger gebräuchlicher 
         Kommunikationsmittel abzugeben. Der 
         Beschluss wird erst wirksam, wenn die 
         abwesenden Aufsichtsratsmitglieder 
         innerhalb der Frist nicht widersprochen 
         oder wenn sie der Verfahrensweise 
         zugestimmt haben. 
 
         (4) Den Vorsitz hat der Vorsitzende des 
         Aufsichtsrats oder, im Falle seiner 
         Verhinderung, dessen Stellvertreter. Der 
         Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge, in 
         der die Gegenstände der Tagesordnung 
         behandelt werden, sowie die Art und 
         Reihenfolge der Abstimmungen. 
 
         (5) Beschlüsse des Aufsichtsrats werden 
         mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, 
         soweit das Gesetz nichts anderes 
         bestimmt. Bei Stimmengleichheit hat eine 
         erneute Abstimmung über denselben 
         Gegenstand stattzufinden. Ergibt auch 
         diese Stimmengleichheit, hat der 
         Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, falls 
         dieser nicht an der Beschlussfassung 
         teilnimmt, sein Stellvertreter, zwei 
         Stimmen; das gilt auch bei Wahlen. 
 
         (6) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats 
         werden regelmäßig in Sitzungen 
         gefasst. Beschlussfassungen 
         außerhalb von Sitzungen können auf 
         Anordnung des Vorsitzenden des 
         Aufsichtsrats oder bei Teilnahme 
         sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder auch 
         durch mündlich, fernmündlich, 
         schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder 
         mittels sonstiger gebräuchlicher 
         Kommunikationsmittel übermittelte 
         Stimmabgaben erfolgen; ein 
         Widerspruchsrecht der einzelnen 
         Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß § 
         108 Abs. 4 AktG besteht nicht. Die 
         vorgenannten Formen der Beschlussfassung 
         können kombiniert werden. 
 
         (7) Abwesende Mitglieder des 
         Aufsichtsrats können an 
         Beschlussfassungen des Aufsichtsrats 
         dadurch teilnehmen, dass sie durch andere 
         Aufsichtsratsmitglieder schriftliche 
         Stimmabgaben überreichen lassen. Dies 
         gilt auch für die Abgabe der zweiten 
         Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -3-

oder seines Stellvertreters. Darüber 
         hinaus können sie ihre Stimme während der 
         Sitzung oder nachträglich innerhalb einer 
         vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu 
         bestimmenden angemessenen Frist mündlich, 
         fernmündlich, schriftlich, per Telefax, 
         per E-Mail oder mittels sonstiger 
         gebräuchlicher Kommunikationsmittel 
         abgeben, sofern kein Mitglied des 
         Aufsichtsrats dieser Art der Abstimmung 
         widerspricht. 
 
         (8) Über die Beschlüsse und 
         Sitzungen des Aufsichtsrats ist als 
         Nachweis, nicht jedoch als 
         Wirksamkeitserfordernis, eine 
         Niederschrift zu fertigen, die von dem 
         Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen 
         ist. Für Beschlüsse des Aufsichtsrats, 
         die außerhalb von Sitzungen gefasst 
         werden, gilt das Vorstehende 
         entsprechend.' 
   7.6.  In § 13 der Satzung (Aufgaben des 
         Aufsichtsrats, Bildung von Ausschüssen) 
         wird Abs. 1 geändert und wie folgt neu 
         gefasst: 
 
         '(1) Der Aufsichtsrat hat die 
         Geschäftsführung des Vorstands der 
         Gesellschaft zu überwachen. Der 
         Aufsichtsrat hat zu bestimmen, dass 
         bestimmte Arten von Geschäften nur mit 
         seiner Zustimmung vorgenommen werden 
         dürfen.' 
 
         Im Übrigen bleibt § 13 der Satzung 
         unverändert. 
   7.7.  § 15 der Satzung (Ort und Einberufung) 
         wird geändert und insgesamt wie folgt neu 
         gefasst: 
 
         '(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz 
         der Gesellschaft oder an einem 
         Börsenstandort innerhalb der 
         Bundesrepublik Deutschland statt. 
 
         (2) Die Hauptversammlung wird, soweit 
         nicht gesetzlich etwas anderes vorgesehen 
         ist, durch den Vorstand einberufen. 
 
         (3) Die Hauptversammlung ist mindestens 
         mit der jeweils gesetzlich bestimmten 
         Frist einzuberufen.' 
   7.8.  In § 16 der Satzung (Recht zur Teilnahme 
         an der Hauptversammlung) wird am Ende 
         folgender Satz ergänzt: 
 
         'In der Einberufung der Hauptversammlung 
         kann für die Anmeldung und den Zugang des 
         Nachweises des Anteilsbesitzes eine 
         kürzere, in Tagen zu bemessende Frist 
         vorgesehen werden.' 
   7.9.  § 17 der Satzung (Ordentliche und 
         außerordentliche Hauptversammlungen) 
         wird aufgehoben und stattdessen ein neuer 
         § 17 (Elektronische Medien) wie folgt 
         eingefügt: 
 
         '*§ 17* 
         *Elektronische Medien* 
 
         (1) Der Vorstand ist ermächtigt 
         vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen 
         ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen 
         schriftlich oder im Wege elektronischer 
         Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). 
         Der Vorstand kann das Verfahren der 
         Briefwahl im Einzelnen regeln. 
 
         (2) Der Vorstand ist ermächtigt, zu 
         bestimmen, dass Aktionäre an der 
         Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an 
         deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten 
         teilnehmen und sämtliche oder einzelne 
         ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege 
         elektronischer Kommunikation ausüben 
         können. Der Vorstand bestimmt auch die 
         näheren Einzelheiten des Verfahrens. 
 
         (3) Der Vorstand ist ermächtigt, die 
         vollständige oder teilweise Bild- und 
         Tonübertragung der Versammlung 
         zuzulassen. 
 
         (4) Die Mitglieder des Vorstands und des 
         Aufsichtsrats sollen an der 
         Hauptversammlung persönlich teilnehmen. 
         Ist einem Aufsichtsratsmitglied die 
         Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung 
         nicht möglich, so kann es an der 
         Hauptversammlung auch im Wege der Bild- 
         und Tonübertragung teilnehmen. 
 
         (5) Wenn der Vorstand von einer oder 
         mehreren Ermächtigungen gemäß Abs. 
         1, 2 oder 3 Gebrauch macht, sind die 
         aufgrund der Ermächtigung getroffenen 
         Regelungen mit der Einberufung der 
         Hauptversammlung bekannt zu machen.' 
   7.10. § 18 der Satzung (Vorsitz in der 
         Hauptversammlung) wird geändert und wie 
         folgt neu gefasst: 
 
         '*§ 18* 
         *Vorsitz in der Hauptversammlung* 
 
         (1) Leiter der Hauptversammlung ist der 
         Vorsitzende des Aufsichtsrats, sein 
         Stellvertreter oder eine andere vom 
         Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder 
         seinem Stellvertreter bestimmte Person. 
         Sofern der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
         oder sein Stellvertreter eine solche 
         Bestimmung nicht getroffen hat, wird der 
         Versammlungsleiter durch die 
         Hauptversammlung gewählt. 
 
         (2) Der Versammlungsleiter leitet die 
         Hauptversammlung, bestimmt die 
         Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände 
         sowie die Art und Form der Abstimmung. 
 
         (3) Der Versammlungsleiter ist 
         ermächtigt, das Frage- und Rederecht der 
         Aktionäre zeitlich angemessen zu 
         beschränken. Er kann insbesondere bereits 
         zu Beginn oder während der 
         Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen 
         für den gesamten Verlauf der 
         Hauptversammlung, für die Aussprache zu 
         einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für 
         den einzelnen Frage- und Redebeitrag 
         angemessen festsetzen.' 
   7.11. § 19 Abs. 2 der Satzung (Stimmrecht) wird 
         geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
         '(2) Das Stimmrecht kann durch 
         Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die 
         Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
         der Nachweis der Bevollmächtigung 
         gegenüber der Gesellschaft bedürfen der 
         Textform, wenn in der Einberufung nicht 
         eine Erleichterung bestimmt ist. Die 
         Einzelheiten der Vollmachtserteilung, 
         ihres Widerrufs und des Nachweises der 
         Bevollmächtigung gegenüber der 
         Gesellschaft werden zusammen mit der 
         Einberufung der Hauptversammlung im 
         Bundesanzeiger bekannt gemacht. § 135 
         AktG bleibt unberührt.' 
 
         § 19 Abs. 3 der Satzung wird aufgehoben 
         und § 19 Abs. 4 der Satzung wird zu § 19 
         Abs. 3 der Satzung. Im Übrigen 
         bleibt § 19 der Satzung unverändert. 
   7.12. § 21 der Satzung (Jahresabschluss, 
         Lagebericht, Bilanzgewinnverwendung) wird 
         in Abs. 1 geändert und am Ende um einen 
         neuen Abs. 5 ergänzt wie folgt: 
 
         '(1) Der Vorstand hat den Lagebericht und 
         den Jahresabschluss für das vergangene 
         Geschäftsjahr in den ersten drei Monaten 
         eines jeden Geschäftsjahres aufzustellen 
         und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem 
         Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat 
         der Vorstand dem Aufsichtsrat den 
         Vorschlag vorzulegen, den er der 
         Hauptversammlung für die Verwendung des 
         Bilanzgewinns machen will.' 
 
         '(5) Die Hauptversammlung kann neben oder 
         anstelle einer Barausschüttung auch eine 
         Ausschüttung von Sachwerten 
         beschließen.' 
 
         Im Übrigen bleibt § 21 der Satzung 
         unverändert. 
8. *Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten 
   Kapitals 2018 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2018/II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   die entsprechende Satzungsänderung* 
 
   Die außerordentliche Hauptversammlung am 23. Januar 2018 hat 
   den Vorstand bis zum 22. Januar 2023 ermächtigt, mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 
   7.066.666,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Unter 
   teilweiser Ausnutzung dieser Ermächtigung hat die Gesellschaft 
   das Grundkapital durch Beschluss des Vorstands vom 21. März 2018 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Sacheinlage und unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um EUR 1.641.334,00 auf 
   EUR 15.774.667,00 erhöht. Die Durchführung dieser Kapitalerhöhung 
   wurde am 6. April 2018 in das Handelsregister eingetragen. Unter 
   weiterer teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 hat 
   die Gesellschaft das Grundkapital durch weitere Beschlüsse des 
   Vorstands (i) vom 12. April 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   gegen Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   um weitere EUR 1.123.622,00 und (ii) vom 20. April 2018 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bareinlage unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG um 
   weitere EUR 701.711,00 auf insgesamt EUR 17.600.000,00 erhöht. 
   Der Vorstand geht davon aus, dass beide am 12. April 2018 und 20. 
   April 2018 beschlossenen Kapitalerhöhungen zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung vollständig durchgeführt und ihre Durchführung 
   sowie die hierdurch entsprechend erhöhte Grundkapitalziffer von 
   EUR 17.600.000,00 im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen 
   sein wird. Das verbleibende Genehmigte Kapital 2018 gemäß § 
   6a der Satzung beträgt nach Durchführung der letzten 
   Kapitalerhöhung nach teilweiser Ausschöpfung nur noch EUR 
   3.599.999,00. 
 
   Um der Gesellschaft zu ermöglichen, auch in Zukunft ihren 

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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -4-

Finanzbedarf durch Inanspruchnahme genehmigten Kapitals schnell 
   und flexibel decken zu können, soll das verbleibende Genehmigte 
   Kapital 2018 aufgehoben und ein neues Genehmigtes Kapital 2018/II 
   im Umfang von 50 % des Grundkapitals, ausgehend von einem 
   Grundkapital in Höhe von EUR 17.600.000,00, geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   *a) Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018* 
 
   Die von der Hauptversammlung am 23. Januar 2018 beschlossene 
   Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. Januar 2023 durch 
   Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- 
   und/oder Sacheinlage um bis zu EUR 7.066.666,00 zu erhöhen, wird 
   mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend 
   geregelten neuen Genehmigten Kapitals 2018/I und der 
   entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister der 
   Gesellschaft aufgehoben, soweit sie bis zum Zeitpunkt der 
   Aufhebung noch nicht ausgenutzt worden ist (bestehendes 
   Genehmigtes Kapital 2018). 
 
   *b) Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2018/II* 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 14. Juni 
   2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
   den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
   einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.800.000,00 zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/II). Dabei muss sich die Zahl 
   der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
   Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in 
   der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem oder 
   mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
   Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
     ausgegeben werden und der Ausgabepreis der 
     neuen Aktien den Börsenpreis der im 
     Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
     börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
     nicht wesentlich unterschreitet. Die 
     Anzahl der in dieser Weise unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
     Aktien darf insgesamt 10 % des 
     Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     % des Grundkapitals sind andere Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
     werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
     die zur Bedienung von Options- bzw. 
     Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen und/oder 
     -genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     werden; 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
     Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
     Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder von sonstigen mit einem 
     solchen Vorhaben in Zusammenhang stehenden 
     einlagefähigen Vermögensgegenständen oder 
     von Ansprüchen auf den Erwerb von 
     sonstigen Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft, erfolgt; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
     bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten, die von der 
     Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
     ausgegeben werden, an denen die 
     Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
     100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
     neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
     es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
     Wandlungsrechte oder nach Erfüllung von 
     Options- bzw. Wandlungspflichten als 
     Aktionär zustehen würde. 
 
   Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   den Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 
   insbesondere den Ausgabepreis, festzulegen. Dabei kann die 
   Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 
   2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können, soweit 
   gesetzlich zulässig, insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab 
   Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres 
   ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
   Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über 
   den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. 
 
   Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2018/II oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2018/II die Fassung der Satzung 
   entsprechend anzupassen. 
 
   *c) Satzungsänderung* 
 
   § 6a der Satzung wird geändert und wie folgt neu gefasst: 
 
   *'§ 6a* 
   *Genehmigtes Kapital* 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum 14. Juni 
   2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer, auf 
   den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage 
   einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 8.800.000,00 zu 
   erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/II). Dabei muss sich die Zahl 
   der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
 
   Den Aktionären ist dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht 
   einzuräumen. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in 
   der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien von einem oder 
   mehreren durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten oder 
   Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug 
   anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
     ausgegeben werden und der Ausgabepreis der 
     neuen Aktien den Börsenpreis der im 
     Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
     börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
     nicht wesentlich unterschreitet. Die 
     Anzahl der in dieser Weise unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
     Aktien darf insgesamt 10 % des 
     Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     % des Grundkapitals sind andere Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
     werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
     die zur Bedienung von Options- bzw. 
     Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen und/oder 
     -genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     werden; 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
     Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
     Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder von sonstigen mit einem 
     solchen Vorhaben in Zusammenhang stehenden 
     einlagefähigen Vermögensgegenständen oder 
     von Ansprüchen auf den Erwerb von 
     sonstigen Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft, erfolgt; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
     bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten, die von der 
     Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
     ausgegeben werden, an denen die 
     Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
     100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
     neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
     es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
     Wandlungsrechte oder nach Erfüllung von 
     Options- bzw. Wandlungspflichten als 
     Aktionär zustehen würde. 
 
   Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den 
   Inhalt der Aktienrechte, die weiteren Einzelheiten der 
   Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe, 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -5-

insbesondere den Ausgabepreis, festzulegen. Dabei kann die 
   Gewinnberechtigung der neuen Aktien auch abweichend von § 60 Abs. 
   2 AktG ausgestaltet werden; die neuen Aktien können, soweit 
   gesetzlich zulässig, insbesondere auch mit Gewinnberechtigung ab 
   Beginn des ihrer Ausgabe vorangehenden Geschäftsjahres 
   ausgestattet werden, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe der neuen 
   Aktien ein Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung über 
   den Gewinn dieses Geschäftsjahres noch nicht gefasst worden ist. 
 
   Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, nach Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2018/II oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2018/II die Fassung der Satzung 
   entsprechend anzupassen.' 
 
   *d) Anpassungsvorbehalt* 
 
   Sollte die Durchführung der vom Vorstand jeweils mit 
   nachfolgender Zustimmung des Aufsichtsrats (i) am 12. April 2018 
   beschlossenen Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
   Kapital 2018 um EUR 1.123.622,00 und (ii) am 20. April 2018 
   beschlossenen Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
   Kapital 2018 um EUR 701.711,00 auf insgesamt EUR 17.600.000,00 
   bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht oder nicht 
   vollständig im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen sein, 
   so behalten Vorstand und Aufsichtsrat sich vor, der 
   Hauptversammlung einen entsprechend angepassten 
   Beschlussvorschlag bei im Übrigen unveränderten 
   Beschlussinhalt zur Abstimmung zu unterbreiten, der einen 
   maximalen Gesamtnennbetrag für das neu zu schaffende Genehmigte 
   Kapital 2018/II vorsieht, welcher 50 % des am Tage der 
   Hauptversammlung im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals 
   der Gesellschaft entspricht. 
9. *Beschlussfassung über die Aufhebung einer bestehenden sowie 
   Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen mit der Möglichkeit zum 
   Ausschluss des Bezugsrechts sowie über die Schaffung eines 
   Bedingten Kapitals 2018/II und die entsprechende 
   Satzungsänderung* 
 
   Die außerordentliche Hauptversammlung am 23. Januar 2018 hat 
   den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 
   22. Januar 2023 einmalig oder mehrmals auf den Namen oder auf den 
   Inhaber lautende Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen 
   mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu 
   EUR 11.500.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen Options- bzw. Wandlungsrechte oder Options- 
   bzw. Wandlungspflichten auf Inhaberstückaktien der Gesellschaft 
   mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von insgesamt bis zu 
   EUR 2.300.000,00 nach näherer Maßgabe der Options- bzw. 
   Wandelanleihebedingungen zu gewähren bzw. aufzuerlegen 
   ('*Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 2018/I*'). 
   Zur Absicherung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder Options- 
   bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen, die aufgrund 
   der Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 2018/I 
   begeben werden, wurde ein Bedingtes Kapital 2018/I im Umfang von 
   bis zu EUR 2.300.000,00 geschaffen. Von der Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen 2018/I wurde bislang kein 
   Gebrauch gemacht. Daneben besteht bei der Gesellschaft ein 
   Bedingtes Kapital 2017/I im Umfang von bis zu EUR 4.766.666,00, 
   das der Absicherung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
   Options- bzw. Wandlungspflichten aus Schuldverschreibungen dient, 
   die aufgrund der Ermächtigung der ordentlichen Hauptversammlung 
   vom 2. Juni 2017 begeben wurden bzw. noch werden. 
 
   Unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 hat die 
   Gesellschaft das Grundkapital durch Beschluss des Vorstands vom 
   21. März 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um EUR 
   1.641.334,00 auf EUR 15.774.667,00 erhöht. Die Durchführung 
   dieser Kapitalerhöhung wurde am 6. April 2018 in das 
   Handelsregister eingetragen. Unter weiterer teilweiser Ausnutzung 
   des Genehmigten Kapitals 2018 hat die Gesellschaft das 
   Grundkapital durch weitere Beschlüsse des Vorstands (i) vom 12. 
   April 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um weitere EUR 
   1.123.622,00 und (ii) vom 20. April 2018 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats um weitere EUR 701.711,00 auf insgesamt EUR 
   17.600.000,00 erhöht. Der Vorstand geht davon aus, dass beide am 
   12. April 2018 und 20. April 2018 beschlossenen Kapitalerhöhungen 
   zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vollständig durchgeführt und 
   ihre Durchführung sowie die entsprechend erhöhte 
   Grundkapitalziffer von EUR 17.600.000,00 im Handelsregister der 
   Gesellschaft eingetragen sein wird. 
 
   Vor diesem Hintergrund soll die bestehende Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen 2018/I aufgehoben und durch 
   eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 
   60.000.000,00 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   ('*Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 2018/II*') 
   ersetzt werden. Zur Absicherung der Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen 2018/II soll ein Bedingtes Kapital 2018/II 
   im Umfang von EUR 4.033.334,00 beschlossen werden, dass das 
   bestehende Bedingte Kapital 2018/I aufstockt. Der Betrag des 
   Bedingten Kapitals 2017/I und des Bedingten Kapitals 2018/II 
   würden zusammen 50 % des Grundkapitals, ausgehend von einem 
   Grundkapital in Höhe von EUR 17.600.000,00, ausmachen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen: 
 
   a) *Aufhebung der von der Hauptversammlung 
      am 23. Januar 2018 beschlossenen 
      Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen und 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
 
      Die von der außerordentlichen 
      Hauptversammlung am 23. Januar 2018 unter 
      Tagesordnungspunkt 5 beschlossene 
      Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen und 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts wird 
      aufgehoben. 
   b) *Ermächtigung zur Ausgabe von Options- 
      und/oder Wandelschuldverschreibungen und 
      zum Ausschluss des Bezugsrechts* 
   aa) *Ermächtigungszeitraum, 
       Ermächtigungsumfang, Laufzeit* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. 
       Juni 2023 einmalig oder mehrmals auf den 
       Namen oder auf den Inhaber lautende 
       Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
       *'Schuldverschreibungen'*) mit oder ohne 
       Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag 
       von bis zu EUR 60.000.000,00 zu begeben 
       und den Inhabern bzw. Gläubigern von 
       Schuldverschreibungen Options- bzw. 
       Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
       Wandlungspflichten auf 
       Inhaberstückaktien der Gesellschaft mit 
       einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
       von insgesamt bis zu EUR 4.033.334,00 
       nach näherer Maßgabe der Options- 
       bzw. Wandelanleihebedingungen (zusammen 
       *'Anleihebedingungen'*) zu gewähren bzw. 
       aufzuerlegen. 
 
       Die Schuldverschreibungen können gegen 
       Barleistung und/oder gegen Sachleistung 
       begeben werden. Die 
       Schuldverschreibungen können außer 
       in Euro auch - unter Begrenzung auf den 
       entsprechenden Euro-Gegenwert - in der 
       gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
       begeben werden. Für die 
       Gesamtnennbetragsgrenze dieser 
       Ermächtigung ist bei Begebung in 
       Fremdwährungen jeweils der Nennbetrag 
       der Schuldverschreibungen am Tag der 
       Entscheidung über ihre Begebung in Euro 
       umzurechnen. 
 
       Die Schuldverschreibungen können auch 
       durch Konzerngesellschaften mit Sitz im 
       In- oder Ausland begeben werden, an 
       denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
       mittelbar zu 100 % beteiligt ist. In 
       einem solchen Fall wird der Vorstand 
       ermächtigt, mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats für die Gesellschaft die 
       Garantie für die Schuldverschreibungen 
       zu übernehmen und den Inhabern bzw. 
       Gläubigern solcher Schuldverschreibungen 
       Options- bzw. Wandlungsrechte oder 
       Options- bzw. Wandlungspflichten auf 
       Inhaberstückaktien der Gesellschaft zu 
       gewähren bzw. ihnen aufzuerlegen. 
 
       Die einzelnen Emissionen können in 
       jeweils unter sich gleichberechtigte 
       Teilschuldverschreibungen eingeteilt 
       werden. 
   bb) *Bezugsrecht und Bezugsrechtsausschluss* 
 
       Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
       Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen 
       zu. Das gesetzliche Bezugsrecht kann den 
       Aktionären auch in der Weise eingeräumt 
       werden, dass die Schuldverschreibungen von 
       einem oder mehreren durch den Vorstand 
       bestimmten Kreditinstituten oder 
       Unternehmen im Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 
       1 AktG mit der Verpflichtung übernommen 
       werden, sie den Aktionären zum Bezug 
       anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Wenn 
       die Schuldverschreibungen durch 
       Konzerngesellschaften begeben werden, an 
       denen die Gesellschaft unmittelbar oder 
       mittelbar zu 100 % beteiligt ist, hat die 
       Gesellschaft sicherzustellen, dass den 
       Aktionären ein Bezugsrecht nach 
       Maßgabe der vorstehenden Sätze 
       eingeräumt wird. 
 
       Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, das 
       Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats zu folgenden Zwecken 

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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -6-

auszuschließen: 
 
       - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
         Aktionäre auszunehmen; 
       - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
         Barleistung begeben werden und der 
         Ausgabepreis der Schuldverschreibungen 
         den nach anerkannten 
         finanzmathematischen Methoden 
         ermittelten theoretischen Marktwert 
         der Schuldverschreibungen nicht 
         wesentlich unterschreitet. Die Anzahl 
         der Aktien, die zur Bedienung von in 
         dieser Weise unter Ausschluss des 
         Bezugsrechts ausgegebenen 
         Schuldverschreibungen auszugeben sind, 
         darf insgesamt 10 % des Grundkapitals 
         nicht überschreiten, und zwar weder im 
         Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
         Zeitpunkt der Ausübung dieser 
         Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 
         10 % des Grundkapitals sind Aktien 
         anzurechnen, die während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung unter Ausschluss 
         des Bezugsrechts in direkter oder 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder 
         veräußert werden. Ebenfalls 
         anzurechnen sind Aktien, die zur 
         Bedienung von Options- bzw. 
         Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
         Wandlungspflichten aus Wandel- 
         und/oder Optionsschuldverschreibungen 
         und/oder -genussrechten auszugeben 
         sind, sofern diese 
         Schuldverschreibungen oder 
         Genussrechte während der Laufzeit 
         dieser Ermächtigung auf der Grundlage 
         einer anderen Ermächtigung unter 
         Ausschluss des Bezugsrechts in 
         entsprechender Anwendung des § 186 
         Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden; 
       - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
         Sachleistung, insbesondere im Rahmen 
         von Unternehmenszusammenschlüssen oder 
         zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
         Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
         Unternehmen oder von sonstigen mit 
         einem solchen Vorhaben in Zusammenhang 
         stehenden einlagefähigen 
         Vermögensgegenständen oder von 
         Ansprüchen auf den Erwerb von 
         sonstigen Vermögensgegenständen 
         einschließlich Forderungen gegen 
         die Gesellschaft, begeben werden, 
         sofern der Wert der Sachleistung in 
         einem angemessenen Verhältnis zu dem 
         nach vorstehendem Spiegelstrich zu 
         ermittelnden Marktwert der 
         Schuldverschreibungen steht; 
       - soweit es erforderlich ist, um 
         Inhabern bzw. Gläubigern von Options- 
         und/oder Wandelschuldverschreibungen 
         mit Options- bzw. Wandlungsrechten 
         oder Options- bzw. Wandlungspflichten, 
         die zuvor von der Gesellschaft oder 
         Konzerngesellschaften ausgegeben 
         wurden, an denen die Gesellschaft 
         unmittelbar oder mittelbar zu 100 % 
         beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
         Schuldverschreibungen in dem Umfang zu 
         gewähren, wie es ihnen nach Ausübung 
         der Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. 
         nach Erfüllung von Options- bzw. 
         Wandlungspflichten als Aktionär 
         zustehen würde. 
   cc) *Optionsrechte bzw. -pflichten, 
       Wandlungsrechte bzw. -pflichten* 
 
       Im Fall der Ausgabe von 
       Optionsschuldverschreibungen werden 
       jeder Teilschuldverschreibung ein oder 
       mehrere Optionsscheine beigefügt, die 
       den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer 
       Maßgabe der vom Vorstand 
       festzulegenden Optionsbedingungen zum 
       Bezug von Inhaberstückaktien der 
       Gesellschaft berechtigen. Die 
       Optionsbedingungen können vorsehen, dass 
       der Optionspreis ganz oder teilweise 
       auch durch Übertragung von 
       Teilschuldverschreibungen und 
       gegebenenfalls eine bare Zuzahlung 
       erfüllt werden kann. Das 
       Bezugsverhältnis kann auf volle Zahlen 
       auf- oder abgerundet werden; ferner kann 
       eine in bar zu leistende Zuzahlung 
       festgelegt werden. Im Übrigen kann 
       vorgesehen werden, dass Spitzen 
       zusammengelegt und/oder in bar 
       ausgeglichen werden. Der anteilige 
       Betrag am Grundkapital der je 
       Teilschuldverschreibung zu beziehenden 
       Aktien darf den Nennbetrag der 
       Teilschuldverschreibung nicht 
       übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 
       Abs. 2 AktG sind zu beachten. Die 
       Anleihebedingungen können auch eine 
       Optionspflicht zum Ende der Laufzeit 
       (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder 
       das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
       Endfälligkeit (dies umfasst auch eine 
       Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern 
       bzw. Gläubigern der 
       Optionsschuldverschreibungen ganz oder 
       teilweise anstelle des fälligen 
       Geldbetrages Aktien der Gesellschaft 
       oder einer anderen börsennotierten 
       Gesellschaft zu gewähren. Auch in diesem 
       Fall darf der anteilige Betrag am 
       Grundkapital der je 
       Teilschuldverschreibung auszugebenden 
       Aktien den Nennbetrag der 
       Teilschuldverschreibung nicht 
       übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 
       Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
       Im Fall der Ausgabe von 
       Wandelschuldverschreibungen erhalten 
       deren Inhaber bzw. Gläubiger das Recht, 
       ihre Teilschuldverschreibungen nach 
       näherer Maßgabe der vom Vorstand 
       festzulegenden Wandelanleihebedingungen 
       in Inhaberstückaktien der Gesellschaft 
       umzutauschen (Wandlungsrecht). Das 
       Umtauschverhältnis ergibt sich aus der 
       Division des Nennbetrags oder des unter 
       dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises 
       einer Teilschuldverschreibung durch den 
       festgesetzten Wandlungspreis für eine 
       Inhaberstückaktie der Gesellschaft. Es 
       kann vorgesehen werden, dass das 
       Umtauschverhältnis variabel ist und/oder 
       der Wandlungspreis innerhalb einer 
       festzulegenden Bandbreite in 
       Abhängigkeit von der Entwicklung des 
       Kurses der Aktie der Gesellschaft 
       während der Laufzeit der 
       Wandelschuldverschreibung festgelegt 
       oder als Folge von 
       Verwässerungsschutzbestimmungen 
       verändert wird. Das Umtauschverhältnis 
       kann auf volle Zahlen auf- oder 
       abgerundet werden; ferner kann eine in 
       bar zu leistende Zuzahlung festgelegt 
       werden. Im Übrigen kann vorgesehen 
       werden, dass Spitzen zusammengelegt 
       und/oder in bar ausgeglichen werden. Der 
       anteilige Betrag am Grundkapital der im 
       Fall der Wandlung je 
       Teilschuldverschreibung auszugebenden 
       Aktien darf den Nennbetrag der 
       Teilschuldverschreibung nicht 
       übersteigen. § 9 Abs. 1 i. V. m. § 199 
       Abs. 2 AktG sind zu beachten. Die 
       Anleihebedingungen können auch eine 
       Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit 
       (oder zu einem anderen Zeitpunkt) oder 
       das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei 
       Endfälligkeit (dies umfasst auch eine 
       Fälligkeit wegen Kündigung) den Inhabern 
       bzw. Gläubigern der 
       Wandelschuldverschreibungen ganz oder 
       teilweise anstelle des fälligen 
       Geldbetrages Aktien der Gesellschaft 
       oder einer anderen börsennotierten 
       Gesellschaft zu gewähren. Auch in diesem 
       Fall darf der anteilige Betrag am 
       Grundkapital der je 
       Teilschuldverschreibung auszugebenden 
       Aktien den Nennbetrag der 
       Teilschuldverschreibung nicht 
       übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 
       Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
 
       Die Anleihebedingungen können das Recht 
       der Gesellschaft bzw. des die 
       Schuldverschreibung begebenden 
       Konzernunternehmens vorsehen, im Fall 
       der Wandlung oder Optionsausübung statt 
       der Gewährung von Inhaberstückaktien 
       (auch teilweise) einen Geldbetrag zu 
       zahlen, der für die Anzahl der 
       anderenfalls zu liefernden Aktien nach 
       Maßgabe von lit. dd) zu bestimmen 
       ist. Die Anleihebedingungen können auch 
       vorsehen, dass die Schuldverschreibungen 
       im Fall der Wandlung oder 
       Optionsausübung nach Wahl der 
       Gesellschaft bzw. des die 
       Schuldverschreibung begebenden 
       Konzernunternehmens statt mit neuen 
       Inhaberstückaktien aus bedingtem Kapital 
       mit Inhaberstückaktien aus genehmigtem 
       Kapital oder mit bereits existierenden 
       oder zu erwerbenden eigenen 
       Inhaberstückaktien der Gesellschaft oder 
       mit Aktien einer anderen börsennotierten 
       Gesellschaft bedient werden können. 
   dd) *Options- und Wandlungspreis* 
 
       Der jeweils festzusetzende Options- bzw. 
       Wandlungspreis für eine Aktie muss - 
       auch im Fall eines variablen Options- 
       bzw. Wandlungspreises und vorbehaltlich 
       der nachfolgenden Regelung für 
       Schuldverschreibungen mit einer Options- 
       bzw. Wandlungspflicht, einer 
       Ersetzungsbefugnis oder einem 
       Andienungsrecht der Emittentin der 
       Schuldverschreibungen zur Lieferung von 
       Aktien - mindestens 80 % des 
       volumengewichteten durchschnittlichen 
       Schlusspreises der Aktien der 
       Gesellschaft an der Frankfurter 
       Wertpapierbörse betragen, und zwar 
   (i)  an den zehn Börsenhandelstagen vor dem 
        Tag der endgültigen Beschlussfassung 
        durch den Vorstand über die Begebung 

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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -7-

der jeweiligen Schuldverschreibungen 
        oder 
   (ii) wenn Bezugsrechte auf die 
        Schuldverschreibungen gehandelt werden, 
        an den Tagen des Bezugsrechtshandels 
        mit Ausnahme der beiden letzten 
        Börsenhandelstage des 
        Bezugsrechtshandels, oder, falls der 
        Vorstand schon vor Beginn des 
        Bezugsrechtshandels den Options- bzw. 
        Wandlungspreis endgültig betraglich 
        festlegt, im Zeitraum gemäß (i). 
 
        Im Fall von Schuldverschreibungen mit 
        einer Options- bzw. Wandlungspflicht, 
        einer Ersetzungsbefugnis oder einem 
        Andienungsrecht der Emittentin der 
        Schuldverschreibungen zur Lieferung von 
        Aktien, muss der festzusetzende 
        Options- bzw. Wandlungspreis mindestens 
        entweder dem oben genannten 
        Mindestpreis oder dem 
        volumengewichteten durchschnittlichen 
        Schlusspreis der Aktien an der 
        Frankfurter Wertpapierbörse an den zehn 
        Börsenhandelstagen vor oder nach dem 
        Tag der Endfälligkeit der 
        Schuldverschreibungen entsprechen, auch 
        wenn der zuletzt genannte 
        Durchschnittskurs unterhalb des oben 
        genannten Mindestpreises liegt. 
 
        '*Schlusspreis*' ist, im Hinblick auf 
        jeden einzelnen Börsenhandelstag, der 
        am Handelsplatz der Frankfurter 
        Wertpapierbörse im Rahmen einer 
        Schlussauktion ermittelte Schlusspreis, 
        oder, bei Fehlen einer Schlussauktion, 
        der letzte am betreffenden Handelstag 
        am Handelsplatz der Frankfurter 
        Wertpapierbörse ermittelte 
        Schlusspreis. 
 
        In jedem Fall darf der anteilige Betrag 
        am Grundkapital der je 
        Teilschuldverschreibung auszugebenden 
        Aktien den Nennbetrag der 
        Teilschuldverschreibung nicht 
        übersteigen. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 199 
        Abs. 2 AktG sind zu beachten. 
   ee) *Verwässerungsschutz* 
 
       Der Options- bzw. Wandlungspreis kann 
       unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG aufgrund 
       einer Verwässerungsschutzklausel nach 
       näherer Bestimmung der 
       Anleihebedingungen durch Zahlung eines 
       entsprechenden Betrags in Geld bei 
       Ausübung des Options- bzw. 
       Wandlungsrechts bzw. Erfüllung einer 
       Options- bzw. Wandlungspflicht oder 
       durch Herabsetzung der Zuzahlung 
       ermäßigt werden, wenn die 
       Gesellschaft während der Options- oder 
       Wandlungsfrist unter Einräumung eines 
       Bezugsrechts an ihre Aktionäre das 
       Grundkapital erhöht oder weitere 
       Options- oder 
       Wandelschuldverschreibungen bzw. 
       Genussrechte begibt oder garantiert und 
       den Inhabern bzw. Gläubigern von 
       Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
       Options- bzw. Wandlungspflichten kein 
       Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt 
       wird, wie es ihnen nach Ausübung des 
       Options- oder Wandlungsrechts oder 
       Erfüllung einer Options- bzw. 
       Wandlungspflicht zustehen würde. Statt 
       einer Zahlung in Geld bzw. einer 
       Herabsetzung der Zuzahlung kann auch - 
       soweit möglich - das Bezugs- bzw. 
       Umtauschverhältnis durch Division mit 
       einem ermäßigten Options- bzw. 
       Wandlungspreis angepasst werden. Die 
       Anleihebedingungen können darüber hinaus 
       für den Fall der Kapitalherabsetzung 
       oder anderer außerordentlicher 
       Maßnahmen bzw. Ereignisse (wie z.B. 
       außergewöhnlich hohe Dividenden, 
       Kontrollerlangung durch Dritte) eine 
       Anpassung der Options- bzw. 
       Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
       Wandlungspflichten vorsehen. Bei einer 
       Kontrollerlangung durch Dritte kann eine 
       marktübliche Anpassung des Options- bzw. 
       Wandlungspreises vorgesehen werden. 
   ff) *Weitere Einzelheiten der Ausgabe und 
       Ausstattung* 
 
       Der Vorstand wird ermächtigt, mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats die 
       weiteren Einzelheiten der Ausgabe und 
       Ausstattung der Schuldverschreibungen, 
       insbesondere Volumen, Zeitpunkt, 
       Zinssatz, Art der Verzinsung, 
       Ausgabekurs, Laufzeit und Stückelung, 
       Verwässerungsschutzbestimmungen sowie 
       Options- bzw. Wandlungspreis und 
       Options- bzw. Wandlungszeitraum zu 
       bestimmen bzw. im Einvernehmen mit den 
       Organen der die Schuldverschreibungen 
       begebenden Konzernunternehmen der 
       Gesellschaft festzulegen. 
   c) *Neufassung des Bedingten Kapitals 2018/I 
      als Bedingtes Kapital 2018/I* 
 
      Das von der außerordentlichen 
      Hauptversammlung am 23. Januar 2018 unter 
      Tagesordnungspunkt 5 beschlossene 
      Bedingte Kapital 2018/I wird als 
      Bedingtes Kapital 2018/II wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      4.033.334,00 durch Ausgabe von bis zu 
      4.033.334 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2018/II). Dabei muss 
      sich die Zahl der Aktien in demselben 
      Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
      Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Gewährung von neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. 
      Gläubiger von Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
      '*Schuldverschreibungen*'), jeweils mit 
      Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
      Options- bzw. Wandlungspflichten, die 
      aufgrund der von der Hauptversammlung am 
      15. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 9 
      beschlossenen Ermächtigung bis zum 14. 
      Juni 2023 von der Gesellschaft oder durch 
      eine Konzerngesellschaft begeben werden, 
      an der die Gesellschaft unmittelbar oder 
      mittelbar zu 100 % beteiligt ist. Die 
      Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
      nach Maßgabe der Ermächtigung zu 
      vorstehend lit. b) jeweils festzulegenden 
      Options- bzw. Wandlungspreis. Die 
      bedingte Kapitalerhöhung wird nur 
      insoweit durchgeführt, wie Inhaber oder 
      Gläubiger von Schuldverschreibungen von 
      Options- bzw. Wandlungsrechten Gebrauch 
      machen oder ihre Options- bzw. 
      Wandlungspflicht erfüllen oder soweit die 
      Gesellschaft oder das die 
      Schuldverschreibung begebende 
      Konzernunternehmen ein Wahlrecht ausübt, 
      ganz oder teilweise anstelle der Zahlung 
      des fälligen Geldbetrags Stückaktien der 
      Gesellschaft zu gewähren und soweit 
      jeweils nicht ein Barausgleich gewährt 
      oder eigene Aktien oder Aktien aus 
      genehmigtem Kapital oder Aktien einer 
      anderen börsennotierten Gesellschaft zur 
      Bedienung eingesetzt werden. Die neuen 
      Aktien nehmen vom Beginn des 
      Geschäftsjahres an, in dem sie durch 
      Ausübung von Options- bzw. 
      Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von 
      Options- bzw. Wandlungspflichten 
      entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
      wird ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien 
      anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
      Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
      Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
      betreffen. Entsprechendes gilt im Fall 
      der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Schuldverschreibungen nach 
      Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie 
      im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten 
      Kapitals 2018/II nach Ablauf der Fristen 
      für die Ausübung von Options- bzw. 
      Wandlungsrechten oder für die Erfüllung 
      von Options- bzw. Wandlungspflichten. 
   d) *Satzungsänderung* 
 
      § 6c der Satzung wird geändert und wie 
      folgt neu gefasst: 
 
      *'§ 6c* 
      *Bedingtes Kapital 2018/II* 
 
      Das Grundkapital wird um bis zu EUR 
      4.033.334,00 durch Ausgabe von bis zu 
      4.033.334 neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien bedingt erhöht 
      (Bedingtes Kapital 2018/II). Dabei muss 
      sich die Zahl der Aktien in demselben 
      Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital. 
      Die bedingte Kapitalerhöhung dient der 
      Gewährung von neuen, auf den Inhaber 
      lautenden Stückaktien an die Inhaber bzw. 
      Gläubiger von Options- und/oder 
      Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
      '*Schuldverschreibungen*'), jeweils mit 
      Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
      Options- bzw. Wandlungspflichten, die 
      aufgrund der von der Hauptversammlung am 
      15. Juni 2018 zu Tagesordnungspunkt 9 
      beschlossenen Ermächtigung bis zum 14. 
      Juni 2023 von der Gesellschaft oder durch 
      eine Konzerngesellschaft begeben werden, 
      an der die Gesellschaft unmittelbar oder 
      mittelbar zu 100 % beteiligt ist. Die 
      Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem 
      nach Maßgabe der Ermächtigung der 
      Hauptversammlung am 15. Juni 2018 unter 
      Tagesordnungspunkt 9 lit. b) jeweils 
      festzulegenden Options- bzw. 
      Wandlungspreis. Die bedingte 
      Kapitalerhöhung wird nur insoweit 
      durchgeführt, wie Inhaber oder Gläubiger 
      von Schuldverschreibungen von Options- 
      bzw. Wandlungsrechten Gebrauch machen 
      oder ihre Options- bzw. Wandlungspflicht 
      erfüllen oder soweit die Gesellschaft 
      oder das die Schuldverschreibung 
      begebende Konzernunternehmen ein 

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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -8-

Wahlrecht ausübt, ganz oder teilweise 
      anstelle der Zahlung des fälligen 
      Geldbetrags Stückaktien der Gesellschaft 
      zu gewähren und soweit jeweils nicht ein 
      Barausgleich gewährt oder eigene Aktien 
      oder Aktien aus genehmigtem Kapital oder 
      Aktien einer anderen börsennotierten 
      Gesellschaft zur Bedienung eingesetzt 
      werden. Die neuen Aktien nehmen vom 
      Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie 
      durch Ausübung von Options- bzw. 
      Wandlungsrechten oder durch Erfüllung von 
      Options- bzw. Wandlungspflichten 
      entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand 
      ist ermächtigt, mit Zustimmung des 
      Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten 
      der Durchführung der bedingten 
      Kapitalerhöhung festzusetzen. 
 
      Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die 
      Fassung der Satzung entsprechend der 
      jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien 
      anzupassen sowie alle sonstigen damit in 
      Zusammenhang stehenden Anpassungen der 
      Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung 
      betreffen. Entsprechendes gilt im Fall 
      der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur 
      Ausgabe von Schuldverschreibungen nach 
      Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie 
      im Fall der Nichtausnutzung des Bedingten 
      Kapitals 2018/II nach Ablauf der Fristen 
      für die Ausübung von Options- bzw. 
      Wandlungsrechten oder für die Erfüllung 
      von Options- bzw. Wandlungspflichten.' 
   e) *Anpassungsvorbehalt* 
 
   Sollte die Durchführung der vom Vorstand jeweils mit 
   nachfolgender Zustimmung des Aufsichtsrats (i) am 12. April 2018 
   beschlossenen Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
   Kapital 2018 um EUR 1.123.622,00 und (ii) am 20. April 2018 
   beschlossenen Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten 
   Kapital 2018 um EUR 701.711,00 auf insgesamt EUR 17.600.000,00 
   bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht oder nicht 
   vollständig im Handelsregister der Gesellschaft eingetragen sein, 
   so behalten Vorstand und Aufsichtsrat sich vor, der 
   Hauptversammlung einen entsprechend angepassten 
   Beschlussvorschlag bei im Übrigen unveränderten 
   Beschlussinhalt zur Abstimmung zu unterbreiten, der einen 
   maximalen Nennbetrag für das neu zu schaffende Bedingte Kapital 
   2018/II und eine Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. 
   -pflichten auf Inhaberstückaktien der Gesellschaft mit einem 
   maximalen anteiligen Grundkapitalbetrag der Aktien vorsieht, 
   welcher zusammen mit dem Betrag des Bedingten Kapitals 2017/I in 
   Höhe von EUR 4.766.666,00 50 % des am Tage der Hauptversammlung 
   im Handelsregister eingetragenen Grundkapitals der Gesellschaft 
   entspricht. 
 
*II. Berichte* 
 
1. *Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß 
   §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu 
   Punkt 8 der Tagesordnung über die Gründe für 
   die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht 
   der Aktionäre bei der Ausnutzung des 
   Genehmigten Kapitals 2018/II 
   auszuschließen* 
 
   Die außerordentliche Hauptversammlung am 
   23. Januar 2018 hat den Vorstand bis zum 22. 
   Januar 2023 ermächtigt, mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft 
   um bis zu EUR 7.066.666,00 zu erhöhen 
   (Genehmigtes Kapital 2018). Unter teilweiser 
   Ausnutzung dieser Ermächtigung hat die 
   Gesellschaft das Grundkapital durch Beschluss 
   des Vorstands vom 21. März 2018 mit Zustimmung 
   des Aufsichtsrats gegen Sacheinlage und unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre um 
   EUR 1.641.334,00 auf EUR 15.774.667,00 erhöht. 
   Die Durchführung dieser Kapitalerhöhung wurde 
   am 6. April 2018 in das Handelsregister 
   eingetragen. Unter weiterer teilweiser 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 hat 
   die Gesellschaft das Grundkapital durch weitere 
   Beschlüsse des Vorstands (i) vom 12. April 2018 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen 
   Sacheinlage unter Ausschluss des Bezugsrechts 
   der Aktionäre um weitere EUR 1.123.622,00 und 
   (ii) vom 20. April 2018 mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats gegen Bareinlage unter Ausschluss 
   des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs. 
   3 Satz 4 AktG um weitere EUR 701.711,00 auf 
   insgesamt EUR 17.600.000,00 erhöht. Der 
   Vorstand geht davon aus, dass beide am 12. 
   April 2018 und 20. April 2018 beschlossenen 
   Kapitalerhöhungen zum Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung vollständig durchgeführt und 
   ihre Durchführung sowie die entsprechend 
   erhöhte Grundkapitalziffer von EUR 
   17.600.000,00 im Handelsregister der 
   Gesellschaft eingetragen sein wird. Das 
   verbleibende Genehmigte Kapital 2018 gemäß 
   § 6a der Satzung beträgt nach Durchführung der 
   letzten Kapitalerhöhung nach teilweiser 
   Ausschöpfung nur noch EUR 3.599.999,00. 
 
   Der Vorstand wird in der Hauptversammlung am 
   15. Juni 2018 über die teilweise Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre im Einzelnen 
   berichten. 
 
   Um der Gesellschaft zu ermöglichen, auch in 
   Zukunft ihren Finanzbedarf durch 
   Inanspruchnahme genehmigten Kapitals schnell 
   und flexibel decken zu können, soll das 
   verbleibende Genehmigte Kapital 2018 aufgehoben 
   und ein neues Genehmigtes Kapital 2018/II mit 
   der Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses 
   geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der 
   Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 8 daher 
   die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 
   2018/II von bis zu EUR 8.800.000,00 vor. Dies 
   entspricht 50 % des Grundkapitals, ausgehend 
   von einem Grundkapital im Zeitpunkt der 
   Hauptversammlung in Höhe von EUR 17.600.000,00. 
 
   Aus Gründen der Flexibilität soll das 
   Genehmigte Kapital 2018/II sowohl für Bar- als 
   auch für Sachkapitalerhöhungen ausgenutzt 
   werden können. Bei Kapitalerhöhungen aus dem 
   Genehmigten Kapital 2018/II haben die Aktionäre 
   der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. 
   Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären 
   in der Weise eingeräumt werden, dass die Aktien 
   von einem oder mehreren durch den Vorstand 
   bestimmten Kreditinstituten oder Unternehmen im 
   Sinne von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der 
   Verpflichtung übernommen werden, sie den 
   Aktionären zum Bezug anzubieten (so genanntes 
   mittelbares Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand soll jedoch auch ermächtigt 
   werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das 
   Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die neuen Aktien gegen Bareinlage 
     ausgegeben werden und der Ausgabepreis der 
     neuen Aktien den Börsenpreis der im 
     Wesentlichen gleich ausgestatteten bereits 
     börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der 
     endgültigen Festlegung des Ausgabepreises 
     nicht wesentlich unterschreitet. Die 
     Anzahl der in dieser Weise unter 
     Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
     Aktien darf insgesamt 10 % des 
     Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     % des Grundkapitals sind andere Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
     werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
     die zur Bedienung von Options- bzw. 
     Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen und/oder 
     -genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     werden; 
   - wenn die Kapitalerhöhung gegen 
     Sacheinlage, insbesondere im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
     Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder von sonstigen mit einem 
     solchen Vorhaben in Zusammenhang stehenden 
     einlagefähigen Vermögensgegenständen oder 
     von Ansprüchen auf den Erwerb von 
     sonstigen Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft, erfolgt; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
     bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten, die von der 
     Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
     ausgegeben werden, an denen die 
     Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
     100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
     neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, wie 
     es ihnen nach Ausübung der Options- bzw. 
     Wandlungsrechte oder nach Erfüllung von 
     Options- bzw. Wandlungspflichten als 
     Aktionär zustehen würde. 
 
   (1) *Ausschluss des Bezugsrechts für 
       Spitzenbeträge* 
 
       Das Bezugsrecht soll zunächst für 
       Spitzenbeträge ausgeschlossen werden 
       können. Diese Ermächtigung dient dazu, 
       dass im Hinblick auf den Betrag der 
       jeweiligen Kapitalerhöhung ein 
       praktikables Bezugsverhältnis 

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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -9-

dargestellt werden kann. Ohne den 
       Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich 
       des Spitzenbetrags würde insbesondere 
       bei einer Kapitalerhöhung um runde 
       Beträge die technische Durchführung der 
       Kapitalerhöhung erheblich erschwert. Die 
       als freie Spitzen vom Bezugsrecht der 
       Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien 
       werden entweder durch den Verkauf über 
       die Börse oder in sonstiger Weise 
       bestmöglich durch die Gesellschaft 
       verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat 
       halten aus diesen Gründen die 
       Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
       für sachgerecht. 
   (2) *Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der 
       Ausgabepreis der neuen Aktien den 
       Börsenpreis nicht wesentlich 
       unterschreitet und die in dieser Weise 
       unter Ausschluss des Bezugsrechts 
       ausgegebenen Aktien insgesamt 10 % des 
       Grundkapitals nicht überschreiten* 
 
       Das Bezugsrecht soll ferner 
       ausgeschlossen werden können, wenn die 
       neuen Aktien nach §§ 203 Abs. 1, 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG gegen Bareinlage zu 
       einem Betrag ausgegeben werden, der den 
       Börsenpreis nicht wesentlich 
       unterschreitet, und wenn der auf die 
       ausgegebenen Aktien insgesamt 
       entfallende anteilige Betrag des 
       Grundkapitals 
       10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreitet, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
       Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung. 
       Die Ermächtigung versetzt die 
       Gesellschaft in die Lage, auch 
       kurzfristig einen Kapitalbedarf zu 
       decken und auf diese Weise Marktchancen 
       schnell und flexibel zu nutzen. Der 
       Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht 
       ein sehr schnelles Agieren ohne die 
       sowohl kosten- als auch zeitintensivere 
       Durchführung des Bezugsrechtsverfahrens 
       und ermöglicht eine Platzierung nahe am 
       Börsenkurs, d.h. ohne den bei 
       Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Die 
       Gesellschaft wird zudem in die Lage 
       versetzt, mit derartigen 
       Kapitalerhöhungen neue Investoren im In- 
       und Ausland zu gewinnen. Bei Ausnutzung 
       der Ermächtigung wird der Vorstand - mit 
       Zustimmung des Aufsichtsrats - einen 
       etwaigen Abschlag auf den Börsenpreis so 
       niedrig bemessen, wie dies nach den zum 
       Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des 
       Ausgabepreises vorherrschenden 
       Marktbedingungen möglich ist. Ein 
       Abschlag auf den Börsenpreis wird 
       keinesfalls mehr als 5 % des 
       Börsenpreises betragen. 
 
       Der Umfang der Barkapitalerhöhung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts nach § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG ist zudem begrenzt 
       auf 10 % des Grundkapitals bei 
       Wirksamwerden der Ermächtigung bzw., 
       sofern dieser Betrag niedriger sein 
       sollte, bei Ausübung der Ermächtigung 
       zum Bezugsrechtsausschluss. Auf diese 10 
       %-Grenze sind diejenigen Aktien 
       anzurechnen, die während der Laufzeit 
       der Ermächtigung unter 
       Bezugsrechtsausschluss in unmittelbarer 
       oder entsprechender Anwendung von § 186 
       Abs. 3 Satz 4 AktG aus einem anderen 
       genehmigten Kapital ausgegeben oder als 
       eigene Aktien veräußert werden. 
       Ebenfalls anzurechnen sind Aktien der 
       Gesellschaft, die zur Bedienung von 
       Options- bzw. Wandlungsrechten oder 
       Options- bzw. Wandlungspflichten aus 
       Wandel- und/oder 
       Optionsschuldverschreibungen und/oder 
       -genussrechten auszugeben sind, sofern 
       diese Schuldverschreibungen oder 
       Genussrechte während der Laufzeit der 
       Ermächtigung unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
       des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
       werden. Mit dieser Begrenzung wird dem 
       Bedürfnis der Aktionäre nach 
       Verwässerungsschutz für ihren 
       Anteilsbesitz Rechnung getragen. Da die 
       neuen Aktien nahe am Börsenkurs 
       platziert werden, kann jeder Aktionär 
       zur Aufrechterhaltung seiner 
       Beteiligungsquote Aktien zu annähernd 
       gleichen Bedingungen am Markt erwerben. 
   (3) *Ausschluss des Bezugsrechts bei 
       Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage* 
 
       Es soll darüber hinaus die Möglichkeit 
       bestehen, das Bezugsrecht der Aktionäre 
       auszuschließen, sofern die 
       Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage, 
       insbesondere im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
       Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder von sonstigen mit einem 
       solchen Vorhaben in Zusammenhang 
       stehenden einlagefähigen 
       Vermögensgegenständen oder von 
       Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
       Vermögensgegenständen 
       einschließlich Forderungen gegen 
       die Gesellschaft, erfolgt. Hierdurch 
       wird der Gesellschaft der notwendige 
       Handlungsspielraum eingeräumt, um sich 
       bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
       anderen Unternehmen, 
       Unternehmensbeteiligungen oder von 
       Teilen von Unternehmen sowie zu 
       Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch 
       zum Erwerb anderer für das Unternehmen 
       wesentlicher Sachwerte, beispielsweise 
       mit einem Akquisitionsvorhaben in 
       Zusammenhang stehender 
       Vermögensgegenstände, schnell, flexibel 
       und liquiditätsschonend zur Verbesserung 
       ihrer Wettbewerbsposition und der 
       Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu 
       können. Im Rahmen entsprechender 
       Transaktionen müssen oftmals sehr hohe 
       Gegenleistungen erbracht werden, die 
       nicht in Geld geleistet werden sollen 
       oder können. Häufig verlangen auch die 
       Inhaber attraktiver Unternehmen oder 
       anderer attraktiver Akquisitionsobjekte 
       von sich aus als Gegenleistung 
       stimmberechtigte Aktien des Käufers. 
       Damit die Gesellschaft auch solche 
       Unternehmen oder andere 
       Akquisitionsobjekte bzw. 
       Vermögensgegenstände erwerben kann, muss 
       es ihr möglich sein, Aktien als 
       Gegenleistung anzubieten. Da ein solcher 
       Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann 
       er im Regelfall nicht von der 
       grundsätzlich nur einmal jährlich 
       stattfindenden Hauptversammlung 
       beschlossen werden. Dies erfordert die 
       Schaffung eines genehmigten Kapitals, 
       auf das der Vorstand - mit Zustimmung 
       des Aufsichtsrats - schnell zugreifen 
       kann. In einem solchen Fall stellt der 
       Vorstand bei der Festlegung der 
       Bewertungsrelationen sicher, dass die 
       Interessen der Aktionäre angemessen 
       gewahrt bleiben. Dabei berücksichtigt 
       der Vorstand den Börsenkurs der Aktie 
       der Gesellschaft. Der Vorstand wird von 
       dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, 
       wenn der Bezugsrechtsausschluss im 
       Einzelfall im wohlverstandenen Interesse 
       der Gesellschaft liegt. 
   (4) Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es 
       erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
       Gläubigern von Options- und 
       Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
       bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
       Wandlungspflichten ein Bezugsrecht auf 
       neue Aktien in dem Umfang zu gewähren, 
       wie es ihnen nach Ausübung der Options- 
       oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung 
       von Options- bzw. Wandlungspflichten als 
       Aktionär zustehen würde 
 
       Darüber hinaus soll das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen werden können, soweit es 
       erforderlich ist, um den Inhabern oder 
       Gläubigern der von der Gesellschaft oder 
       ihren Konzernunternehmen im Zeitpunkt 
       der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 
       2018 ausgegebenen Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen (zusammen 
       '*Schuldverschreibungen*') ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien zu geben, 
       wie es ihnen nach Ausübung des Options- 
       oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
       einer Options- bzw. Wandlungspflicht aus 
       diesen Schuldverschreibungen zustehen 
       würde. Zur leichteren Platzierbarkeit 
       von Schuldverschreibungen am 
       Kapitalmarkt enthalten die 
       entsprechenden Anleihebedingungen in der 
       Regel einen Verwässerungsschutz. Eine 
       Möglichkeit des Verwässerungsschutzes 
       besteht darin, dass den Inhabern oder 
       Gläubigern der Schuldverschreibungen bei 
       nachfolgenden Aktienemissionen ein 
       Bezugsrecht auf neue Aktien eingeräumt 
       wird, wie es Aktionären zusteht. Sie 
       werden damit so gestellt, als seien sie 
       bereits Aktionäre. Um die 
       Schuldverschreibungen mit einem solchen 
       Verwässerungsschutz ausstatten zu 
       können, muss das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auf die neuen Aktien 
       ausgeschlossen werden. Dies dient der 
       erleichterten Platzierung der 
       Schuldverschreibungen und damit den 
       Interessen der Aktionäre an einer 
       optimalen Finanzstruktur der 
       Gesellschaft. 
 
       Alternativ könnte zum Zweck des 
       Verwässerungsschutzes lediglich der 
       Options- oder Wandlungspreis 
       herabgesetzt werden, soweit die 
       Anleihebedingungen dies zulassen. Dies 
       wäre in der Abwicklung für die 

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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -10-

Gesellschaft jedoch komplizierter und 
       kostenintensiver. Zudem würde es den 
       Kapitalzufluss aus der Ausübung von 
       Options- bzw. Wandlungsrechten oder der 
       Erfüllung von Options- bzw. 
       Wandlungspflichten mindern. Denkbar wäre 
       es auch, Schuldverschreibungen ohne 
       Verwässerungsschutz auszugeben. Diese 
       wären jedoch für den Markt wesentlich 
       unattraktiver. 
 
       Aufgrund der Ermächtigung der 
       ordentlichen Hauptversammlung vom 2. 
       Juni 2017 hat die Gesellschaft bislang 
       Wandelschuldverschreibungen im 
       Gesamtnennbetrag von EUR 9.035.000,00 
       begeben, die ihren Inhabern nach 
       Maßgabe der Anleihebedingungen 
       Wandlungsrechte auf anfänglich insgesamt 
       bis zu 3.475.000 neue auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft 
       aus dem Bedingten Kapital 2017/I 
       gewähren. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem 
   Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von der 
   Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter 
   Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre 
   Gebrauch machen werden. Eine Ausnutzung dieser 
   Möglichkeit wird nur dann erfolgen, wenn dies 
   nach Einschätzung des Vorstands und des 
   Aufsichtsrats im wohlverstandenen Interesse der 
   Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
   Der Vorstand wird die jeweils nächste 
   Hauptversammlung über eine Ausnutzung der 
   vorstehenden Ermächtigungen zum 
   Bezugsrechtsausschluss unterrichten. 
2. *Schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß 
   §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 
   9 der Tagesordnung über die Gründe für die 
   Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre bei Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen 
   auszuschließen* 
 
   Die außerordentliche Hauptversammlung am 
   23. Januar 2018 hat den Vorstand ermächtigt, 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. 
   Januar 2023 einmalig oder mehrmals auf den 
   Namen oder auf den Inhaber lautende Options- 
   und/oder Wandelschuldverschreibungen mit oder 
   ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von 
   bis zu EUR 11.500.000,00 zu begeben und den 
   Inhabern bzw. Gläubigern von 
   Schuldverschreibungen Options- bzw. 
   Wandlungsrechte oder Options- bzw. 
   Wandlungspflichten auf Inhaberstückaktien der 
   Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am 
   Grundkapital von insgesamt bis zu EUR 
   2.300.000,00 nach näherer Maßgabe der 
   Options- bzw. Wandelanleihebedingungen zu 
   gewähren bzw. aufzuerlegen ('Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen 2018/I'). Zur 
   Absicherung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
   oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus 
   Schuldverschreibungen, die aufgrund der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen 2018/I begeben werden, 
   wurde ein Bedingtes Kapital 2018/I im Umfang 
   von bis zu EUR 2.300.000,00 geschaffen. Von der 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen 2018/I wurde bislang kein 
   Gebrauch gemacht. Daneben besteht bei der 
   Gesellschaft ein Bedingtes Kapital 2017/I im 
   Umfang von bis zu EUR 4.766.666,00, das der 
   Absicherung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
   oder Options- bzw. Wandlungspflichten aus 
   Schuldverschreibungen dient, die aufgrund einer 
   entsprechenden Ermächtigung der ordentlichen 
   Hauptversammlung vom 2. Juni 2017 begeben 
   wurden bzw. werden. 
 
   Unter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten 
   Kapitals 2018 hat die Gesellschaft das 
   Grundkapital durch Beschluss des Vorstands vom 
   21. März 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   um EUR 1.641.334,00 auf EUR 15.774.667,00 
   erhöht. Die Durchführung dieser Kapitalerhöhung 
   wurde am 6. April 2018 in das Handelsregister 
   eingetragen. Unter weiterer teilweiser 
   Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2018 hat 
   die Gesellschaft das Grundkapital durch weitere 
   Beschlüsse des Vorstands (i) vom 12. April 2018 
   mit Zustimmung des Aufsichtsrats um weitere EUR 
   1.123.622,00 und (ii) vom 20. April 2018 mit 
   Zustimmung des Aufsichtsrats um weitere EUR 
   701.711,00 auf insgesamt EUR 17.600.000,00 
   erhöht. Der Vorstand geht davon aus, dass beide 
   am 12. April 2018 und 20. April 2018 
   beschlossenen Kapitalerhöhungen zum Zeitpunkt 
   der Hauptversammlung vollständig durchgeführt 
   und ihre Durchführung sowie die entsprechend 
   erhöhte Grundkapitalziffer von EUR 
   17.600.000,00 im Handelsregister der 
   Gesellschaft eingetragen sein wird. 
 
   Der Vorstand wird in der Hauptversammlung am 
   15. Juni 2018 über die teilweise Ausnutzung des 
   genehmigten Kapitals unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre im Einzelnen 
   berichten. 
 
   Vor diesem Hintergrund soll die bestehende 
   Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen 2018/I aufgehoben und 
   durch eine neue Ermächtigung 2018/II zur 
   Ausgabe von Options- und/oder 
   Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag 
   von bis zu EUR 60.000.000,00 mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts 
   ('*Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen 2018/II*') ersetzt 
   werden. Zur Absicherung der Ermächtigung zur 
   Ausgabe von Schuldverschreibungen 2018/II soll 
   ein Bedingtes Kapital 2018/II im Umfang von EUR 
   4.033.334,00 beschlossen werden, dass das 
   bestehende Bedingte Kapital 2018/I aufstockt. 
   Der Betrag des Bedingten Kapitals 2017/I und 
   des Bedingten Kapitals 2018/II würden zusammen 
   50 % des Grundkapitals, ausgehend von einem 
   Grundkapital in Höhe von EUR 17.600.000,00, 
   ausmachen. 
 
   Die vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen 2018/II gegen Barleistung 
   und/oder gegen Sachleistung soll der 
   Gesellschaft zusätzlich zu den klassischen 
   Möglichkeiten der Fremd- und 
   Eigenkapitalaufnahme die Möglichkeit bieten, je 
   nach Marktlage attraktive 
   Finanzierungsalternativen am Kapitalmarkt zu 
   nutzen. Die Emission von Schuldverschreibungen 
   ermöglicht die Aufnahme von Fremdkapital, das 
   je nach Ausgestaltung der Anleihebedingungen 
   sowohl für Ratingzwecke als auch für 
   bilanzielle Zwecke als Eigenkapital oder 
   eigenkapitalähnlich eingestuft werden kann. Die 
   erzielten Options- bzw. Wandlungsprämien sowie 
   die Eigenkapitalanrechnung kommen der 
   Kapitalbasis der Gesellschaft zugute. Die 
   vorgesehenen Möglichkeiten, neben der 
   Einräumung von Options- bzw. Wandlungsrechten 
   auch Options- bzw. Wandlungspflichten zu 
   begründen, erweitern den Spielraum für die 
   Ausgestaltung dieser Finanzierungsinstrumente. 
   Die Ermächtigung soll es der Gesellschaft 
   ermöglichen, Schuldverschreibungen selbst oder 
   durch Konzerngesellschaften mit Sitz im In- 
   oder Ausland zu begeben, an denen die 
   Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 100 
   % beteiligt ist, und den deutschen oder 
   internationalen Kapitalmarkt dadurch in 
   Anspruch zu nehmen, dass die 
   Schuldverschreibungen außer in Euro auch 
   in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes 
   begeben werden können. 
 
   Der Options- bzw. Wandlungspreis für die bei 
   Ausübung von Options- bzw. Wandlungsrechten zu 
   beziehenden Aktien muss mit Ausnahme der Fälle, 
   in denen eine Options- bzw. Wandlungspflicht, 
   eine Ersetzungsbefugnis oder ein 
   Andienungsrecht der Emittentin der 
   Schuldverschreibungen zur Lieferung von Aktien 
   vorgesehen ist, mindestens 80 % des zeitnah zur 
   Ausgabe der Schuldverschreibungen, die mit 
   Options- oder Wandlungsrechten verbunden sind, 
   ermittelten durchschnittlichen Börsenkurses der 
   Inhaberstückaktien der Gesellschaft 
   (Schlusspreis an der Frankfurter 
   Wertpapierbörse) entsprechen. Durch die 
   Möglichkeit eines Zuschlags (der sich abhängig 
   von der Laufzeit der Schuldverschreibung 
   erhöhen kann) wird die Voraussetzung dafür 
   geschaffen, dass die Bedingungen der 
   Schuldverschreibungen den jeweiligen 
   Kapitalmarktverhältnissen im Zeitpunkt ihrer 
   Ausgabe Rechnung tragen können. In den Fällen 
   einer Options- bzw. Wandlungspflicht, einer 
   Ersetzungsbefugnis oder eines Andienungsrechts 
   der Emittentin der Schuldverschreibungen zur 
   Lieferung von Aktien muss der Options- bzw. 
   Wandlungspreis der neuen Aktien nach näherer 
   Maßgabe der Anleihebedingungen mindestens 
   entweder den oben genannten Mindestpreis 
   betragen oder dem volumengewichteten 
   durchschnittlichen Schlusspreis der Aktien der 
   Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse 
   an den zehn Börsenhandelstagen vor oder nach 
   der Endfälligkeit der Schuldverschreibungen 
   entsprechen, auch wenn der zuletzt genannte 
   Durchschnittskurs unterhalb des oben genannten 
   Mindestpreises liegt. 'Schlusspreis' ist, im 
   Hinblick auf jeden einzelnen Börsenhandelstag, 
   der am Handelsplatz der Frankfurter 
   Wertpapierbörse im Rahmen einer Schlussauktion 
   ermittelte Schlusspreis, oder, bei Fehlen einer 
   Schlussauktion, der letzte am betreffenden 
   Handelstag am Handelsplatz der Frankfurter 
   Wertpapierbörse ermittelte Schlusspreis. 
 
   Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
   gesetzliches Bezugsrecht auf die 
   Schuldverschreibungen zu (§ 221 Abs. 4 i.V.m. § 
   186 Abs. 1 AktG). Um die Abwicklung zu 
   erleichtern, ist vorgesehen, dass die 
   Schuldverschreibungen auch von einem oder 
   mehreren durch den Vorstand bestimmten 
   Kreditinstituten oder Unternehmen im Sinne von 
   § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG mit der Verpflichtung 

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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -11-

übernommen werden können, sie den Aktionären 
   zum Bezug anzubieten (so genanntes mittelbares 
   Bezugsrecht). 
 
   Der Vorstand soll jedoch berechtigt sein, das 
   Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des 
   Aufsichtsrats zu folgenden Zwecken 
   auszuschließen: 
 
   - um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der 
     Aktionäre auszunehmen; 
   - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
     Barleistung begeben werden und der 
     Ausgabepreis der Schuldverschreibungen den 
     nach anerkannten finanzmathematischen 
     Methoden ermittelten theoretischen 
     Marktwert der Schuldverschreibungen nicht 
     wesentlich unterschreitet. Die Anzahl der 
     Aktien, die zur Bedienung von in dieser 
     Weise unter Ausschluss des Bezugsrechts 
     ausgegebenen Schuldverschreibungen 
     auszugeben sind, darf insgesamt 10 % des 
     Grundkapitals nicht überschreiten, und 
     zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
     noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser 
     Ermächtigung. Auf die Höchstgrenze von 10 
     % des Grundkapitals sind Aktien 
     anzurechnen, die während der Laufzeit 
     dieser Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in direkter oder 
     entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 
     Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert 
     werden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, 
     die zur Bedienung von Options- bzw. 
     Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten aus Wandel- und/oder 
     Optionsschuldverschreibungen und/oder 
     -genussrechten auszugeben sind, sofern 
     diese Schuldverschreibungen oder 
     Genussrechte während der Laufzeit dieser 
     Ermächtigung auf der Grundlage einer 
     anderen Ermächtigung unter Ausschluss des 
     Bezugsrechts in entsprechender Anwendung 
     des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben 
     werden; 
   - wenn die Schuldverschreibungen gegen 
     Sachleistung, insbesondere im Rahmen von 
     Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
     Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
     Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
     Unternehmen oder von sonstigen mit einem 
     solchen Vorhaben in Zusammenhang stehenden 
     einlagefähigen Vermögensgegenständen oder 
     von Ansprüchen auf den Erwerb von 
     sonstigen Vermögensgegenständen 
     einschließlich Forderungen gegen die 
     Gesellschaft, begeben werden, sofern der 
     Wert der Sachleistung in einem 
     angemessenen Verhältnis zu dem nach 
     vorstehendem Spiegelstrich zu ermittelnden 
     Marktwert der Schuldverschreibung steht; 
   - soweit es erforderlich ist, um Inhabern 
     bzw. Gläubigern von Options- und/oder 
     Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
     bzw. Wandlungsrechten oder Options- bzw. 
     Wandlungspflichten, die zuvor von der 
     Gesellschaft oder Konzerngesellschaften 
     ausgegeben wurden, an denen die 
     Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu 
     100 % beteiligt ist, ein Bezugsrecht auf 
     Schuldverschreibungen in dem Umfang zu 
     gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der 
     Options- bzw. Wandlungsrechte bzw. nach 
     Erfüllung von Options- bzw. 
     Wandlungspflichten als Aktionär zustehen 
     würde. 
 
   Zu dieser Ermächtigung, das Bezugsrecht der 
   Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   auszuschließen, erstattet der Vorstand 
   folgenden Bericht nach §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 
   4 Satz 2 AktG: 
 
   (1) *Ausschluss des Bezugsrechts für 
       Spitzenbeträge* 
 
       Das Bezugsrecht soll zunächst für 
       Spitzenbeträge ausgeschlossen werden 
       können. Diese Ermächtigung dient dazu, 
       die Ermächtigung durch runde Beträge 
       ausnutzen und ein praktikables 
       Bezugsverhältnis darstellen zu können. 
       Ohne den Ausschluss des Bezugsrechts 
       hinsichtlich des Spitzenbetrages würde 
       die technische Durchführung der Begebung 
       von Schuldverschreibungen erheblich 
       erschwert. Ein Ausschluss des 
       Bezugsrechts erleichtert in diesen 
       Fällen die Abwicklung der Emission. Die 
       vom Bezugsrecht der Aktionäre 
       ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
       entweder durch den Verkauf über die 
       Börse oder in sonstiger Weise 
       bestmöglich durch die Gesellschaft 
       verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat 
       halten aus diesen Gründen die 
       Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss 
       für sachgerecht. 
   (2) *Ausschluss des Bezugsrechts, wenn der 
       Ausgabepreis den theoretischen Marktwert 
       der Schuldverschreibungen nicht 
       wesentlich unterschreitet und die in 
       dieser Weise unter Ausschluss des 
       Bezugsrechts entstehenden Aktien 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten* 
 
       Das Bezugsrecht soll ferner 
       ausgeschlossen werden können, wenn die 
       Schuldverschreibungen gegen Barleistung 
       begeben werden und die Begebung der 
       Schuldverschreibungen zu einem Preis 
       erfolgt, der den nach anerkannten 
       finanzmathematischen Methoden 
       ermittelten theoretischen Marktwert der 
       Schuldverschreibungen nicht wesentlich 
       unterschreitet. 
 
       Dadurch erhält die Gesellschaft die 
       Möglichkeit, günstige Marktsituationen 
       sehr kurzfristig und schnell zu nutzen 
       und durch eine marktnahe Festsetzung der 
       Konditionen bessere Bedingungen für 
       Zinssatz und Options- bzw. 
       Wandlungspreis der Schuldverschreibungen 
       zu erreichen. Dies wäre bei Wahrung des 
       gesetzlichen Bezugsrechts nicht möglich. 
       Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine 
       Veröffentlichung des Bezugspreises (und 
       bei Schuldverschreibungen der 
       Konditionen) bis zum drittletzten Tag 
       der Bezugsfrist. Angesichts der 
       Volatilität an den Aktienmärkten würde 
       aber das über mehrere Tage bestehende 
       Marktrisiko zu Sicherheitsabschlägen bei 
       der Festlegung der Konditionen der 
       Schuldverschreibungen und somit zu 
       weniger marktnahen Konditionen führen. 
       Ferner ist bei Wahrung des gesetzlichen 
       Bezugsrechts wegen der Ungewissheit des 
       Umfangs der Ausübung die erfolgreiche 
       Platzierung der Schuldverschreibungen 
       bei Dritten gefährdet bzw. mit 
       zusätzlichen Aufwendungen verbunden. 
       Schließlich hindert die Länge der 
       bei Wahrung des gesetzlichen 
       Bezugsrechts einzuhaltenden 
       Mindestbezugsfrist von zwei Wochen die 
       Reaktion auf günstige bzw. ungünstige 
       Marktverhältnisse, was zu einer nicht 
       optimalen Kapitalbeschaffung führen 
       kann. 
 
       Die Interessen der Aktionäre werden bei 
       diesem in sinngemäßer Anwendung des 
       § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorgesehenen 
       Bezugsrechtsausschluss dadurch gewahrt, 
       dass die Schuldverschreibungen nicht 
       wesentlich unter ihrem theoretischen 
       Marktwert ausgegeben werden dürfen, 
       wodurch der rechnerische Wert des 
       Bezugsrechts auf beinahe Null sinkt. 
       Aktionäre, die ihren Anteil am 
       Grundkapital aufrechterhalten möchten, 
       können dies durch einen Zukauf über den 
       Markt erreichen. Bei der Beurteilung der 
       Frage, welcher Ausgabepreis dem 
       theoretischen Marktwert der 
       Schuldverschreibung entspricht und 
       garantiert, dass die Ausgabe der 
       Schuldverschreibungen nicht zu einer 
       nennenswerten Verwässerung des Werts der 
       bestehenden Aktien führt, kann der 
       Vorstand sich der Unterstützung von 
       Experten bedienen, also z.B. die die 
       Emission begleitenden Konsortialbanken 
       oder einen Sachverständigen zu Rate 
       ziehen, wenn er es in der jeweiligen 
       Situation für angemessen hält. Der 
       Ausgabepreis kann gegebenenfalls auch in 
       einem Bookbuilding-Verfahren festgelegt 
       werden. 
 
       Diese Art des Bezugsrechtsausschlusses 
       ist außerdem volumenmäßig 
       begrenzt: Die Anzahl der Aktien, die zur 
       Bedienung von in dieser Weise während 
       der Laufzeit dieser Ermächtigung unter 
       Ausschluss des Bezugsrechts ausgegebenen 
       Schuldverschreibungen (sei es auf der 
       Grundlage dieser Ermächtigung oder einer 
       anderen Ermächtigung, 
       einschließlich etwaiger 
       Genussrechte) auszugeben sind, darf 
       insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht 
       überschreiten, und zwar weder im 
       Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch, 
       sofern dieser Betrag niedriger sein 
       sollte, im Zeitpunkt der Ausübung der 
       Ermächtigung. Auf die vorgenannte 
       Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals 
       ist der anteilige Betrag des 
       Grundkapitals anzurechnen, der auf 
       Aktien entfällt, die während der 
       Laufzeit dieser Ermächtigung entweder 
       aufgrund einer Ermächtigung des 
       Vorstands zum Bezugsrechtsausschluss in 
       unmittelbarer bzw. sinngemäßer 
       Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG 
       ausgegeben oder als erworbene eigene 
       Aktien in entsprechender Anwendung des § 
       186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert 
       werden. Durch diese Anrechnungen wird 
       sichergestellt, dass keine 
       Schuldverschreibungen ausgegeben werden, 
       wenn dies dazu führen würde, dass 
       insgesamt für mehr als 10 % des 
       Grundkapitals das Bezugsrecht der 
       Aktionäre in unmittelbarer oder 
       entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 

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May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

DJ DGAP-HV: TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG: -12-

3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird. 
   (3) Ausschluss des Bezugsrechts, wenn die 
       Schuldverschreibungen gegen 
       Sachleistung, insbesondere im Rahmen von 
       Unternehmenszusammenschlüssen oder zum 
       Zweck des Erwerbs von Unternehmen, 
       Unternehmensteilen, Beteiligungen an 
       Unternehmen oder von sonstigen 
       Vermögensgegenständen oder von 
       Ansprüchen auf den Erwerb von sonstigen 
       Vermögensgegenständen 
       einschließlich Forderungen gegen 
       die Gesellschaft, begeben werden, sofern 
       der Wert der Sachleistung in einem 
       angemessenen Verhältnis zu dem Marktwert 
       der Schuldverschreibung steht 
 
       Weiter soll das Bezugsrecht der 
       Aktionäre auf die Schuldverschreibungen 
       durch den Vorstand mit Zustimmung des 
       Aufsichtsrats ausgeschlossen werden 
       können, wenn die Ausgabe der 
       Schuldverschreibungen gegen Sachleistung 
       erfolgt. Voraussetzung ist, dass der 
       Wert der Sachleistung in einem 
       angemessenen Verhältnis zum Wert der 
       Schuldverschreibung steht, der nach 
       anerkannten finanzmathematischen 
       Methoden zu ermitteln ist. Hierdurch 
       wird der Gesellschaft der notwendige 
       Handlungsspielraum eingeräumt, um sich 
       bietende Gelegenheiten zum Erwerb von 
       anderen Unternehmen, 
       Unternehmensbeteiligungen oder von 
       Teilen von Unternehmen sowie zu 
       Unternehmenszusammenschlüssen, aber auch 
       zum Erwerb anderer für das Unternehmen 
       wesentlicher Sachwerte, beispielsweise 
       mit einem Akquisitionsvorhaben in 
       Zusammenhang stehender 
       Vermögensgegenstände, schnell, flexibel 
       und liquiditätsschonend zur Verbesserung 
       ihrer Wettbewerbsposition und der 
       Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu 
       können. Im Rahmen entsprechender 
       Transaktionen müssen oftmals sehr hohe 
       Gegenleistungen erbracht werden, die 
       nicht in Geld geleistet werden sollen 
       oder können. Häufig verlangen auch die 
       Inhaber attraktiver Unternehmen oder 
       anderer attraktiver Akquisitionsobjekte 
       als Gegenleistung Schuldverschreibungen 
       des Käufers. Damit wird als Ergänzung 
       zum genehmigten Kapital der Spielraum 
       geschaffen, sich bietende Gelegenheiten 
       insbesondere zum Erwerb von anderen 
       Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen 
       oder von Teilen von Unternehmen 
       liquiditätsschonend nutzen zu können. 
       Auch unter dem Gesichtspunkt einer 
       optimalen Finanzierungsstruktur kann 
       sich ein solches Vorgehen nach den 
       Umständen des Einzelfalls anbieten. 
   (4) *Ausschluss des Bezugsrechts, soweit es 
       erforderlich ist, um Inhabern bzw. 
       Gläubigern von Options- und 
       Wandelschuldverschreibungen mit Options- 
       bzw. Wandlungsrechten oder Options- 
       bzw.* *Wandlungspflichten ein 
       Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen in 
       dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen 
       nach Ausübung der Options- bzw. 
       Wandlungsrechte oder nach Erfüllung von 
       Options- bzw.* *Wandlungspflichten als 
       Aktionär zustehen würde* 
 
       Schließlich soll das Bezugsrecht 
       ausgeschlossen werden können, soweit es 
       erforderlich ist, um den Inhabern oder 
       Gläubigern bei Ausnutzung der 
       Ermächtigung von der Gesellschaft oder 
       ihren Konzernunternehmen ausgegebener 
       Options- und/oder 
       Wandelschuldverschreibungen ein 
       Bezugsrecht auf Schuldverschreibungen zu 
       geben, wie es ihnen nach Ausübung des 
       Options- bzw. Wandlungsrechts oder nach 
       Erfüllung einer Options- bzw. 
       Wandlungspflicht zustehen würde. Zur 
       leichteren Platzierbarkeit von 
       Schuldverschreibungen am Kapitalmarkt 
       enthalten die entsprechenden 
       Anleihebedingungen in der Regel einen 
       Verwässerungsschutz. Eine Möglichkeit 
       des Verwässerungsschutzes besteht darin, 
       dass den Inhabern oder Gläubigern der 
       Schuldverschreibungen bei nachfolgenden 
       Emissionen ein Bezugsrecht auf 
       Schuldverschreibungen eingeräumt wird, 
       wie es Aktionären zusteht. Sie werden 
       damit so gestellt, als seien sie bereits 
       Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen 
       mit einem solchen Verwässerungsschutz 
       ausstatten zu können, muss das 
       Bezugsrecht der Aktionäre auf die 
       Schuldverschreibungen ausgeschlossen 
       werden. Dies dient der erleichterten 
       Platzierung der Schuldverschreibungen 
       und damit den Interessen der Aktionäre 
       an einer optimalen Finanzstruktur der 
       Gesellschaft. 
 
       Alternativ könnte zum Zweck des 
       Verwässerungsschutzes lediglich der 
       Options- oder Wandlungspreis 
       herabgesetzt werden, soweit die 
       Anleihebedingungen dies zulassen. Dies 
       wäre in der Abwicklung für die 
       Gesellschaft jedoch komplizierter und 
       kostenintensiver. Zudem würde es den 
       Kapitalzufluss aus der Ausübung von 
       Options- bzw. Wandlungsrechten oder der 
       Erfüllung von Options- bzw. 
       Wandlungspflichten mindern. Denkbar wäre 
       es auch, Schuldverschreibungen ohne 
       Verwässerungsschutz auszugeben. Diese 
       wären jedoch für den Markt wesentlich 
       unattraktiver. 
 
       Aufgrund der Ermächtigung der 
       ordentlichen Hauptversammlung vom 2. 
       Juni 2017 hat die Gesellschaft bislang 
       Wandelschuldverschreibungen im 
       Gesamtnennbetrag von EUR 9.035.000,00 
       begeben, die ihren Inhabern nach 
       Maßgabe der Anleihebedingungen 
       Wandlungsrechte auf anfänglich insgesamt 
       bis zu 3.475.000 neue auf den Inhaber 
       lautende Stückaktien der Gesellschaft 
       aus dem Bedingten Kapital 2017/I 
       gewähren. 
 
       Die Aktionäre haben die Möglichkeit, 
       ihren Anteil am Grundkapital der 
       Gesellschaft auch nach Ausübung von 
       Options- bzw. Wandlungsrechten jederzeit 
       durch Zukäufe von Aktien über die Börse 
       aufrecht zu erhalten. Demgegenüber 
       ermöglicht die Ermächtigung zum 
       Bezugsrechtsausschluss der Gesellschaft 
       eine marktnahe Festsetzung der 
       Konditionen, größtmögliche 
       Sicherheit hinsichtlich der 
       Platzierbarkeit bei Dritten und die 
       kurzfristige Ausnutzung günstiger 
       Marktsituationen. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat werden in jedem 
   Einzelfall sorgfältig prüfen, ob sie von einer 
   der Ermächtigungen zur Ausgabe von 
   Schuldverschreibungen unter Ausschluss des 
   Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen 
   werden. Eine Ausnutzung dieser Möglichkeit wird 
   nur dann erfolgen, wenn dies nach Einschätzung 
   des Vorstands und des Aufsichtsrats im 
   wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und 
   damit ihrer Aktionäre liegt. 
 
   Der Vorstand wird die jeweils nächste 
   Hauptversammlung über eine Ausnutzung der 
   vorstehenden Ermächtigungen zum 
   Bezugsrechtsausschluss unterrichten. 
 
*III. Weitere Angaben zur Einberufung* 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts 
sind gemäß § 16 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
sich zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren 
Anteilsbesitz nachgewiesen haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss 
durch eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte in 
deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung erfolgen und 
bestätigen, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, 
d.h. *am 25. Mai 2018 um 0:00 Uhr (MESZ) *(sog. *'Nachweisstichtag'*), 
Aktionär der Gesellschaft waren. Die Anmeldung und der Nachweis des 
Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter der nachfolgend 
genannten Adresse *spätestens bis zum Ablauf des 8. Juni 2018 (24:00 Uhr 
MESZ)* zugegangen sein: 
 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG 
c/o Quirin Privatbank AG 
FMS / Corporate Actions/HV 
Kurfürstendamm 119 
10711 Berlin 
Telefax: +49 (0) 30 65 21 04-389 
E-Mail: Hauptversammlungen@quirinprivatbank.de 
 
Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über ihr depotführendes 
Institut zugesandten Formulare zur Eintrittskartenbestellung ausfüllen 
und an ihr depotführendes Institut zurücksenden. Das depotführende 
Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger 
Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben 
aufgeführte Adresse vornehmen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die 
Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im 
Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur 
Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts 
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des 
Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine 
Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im 
Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des 
Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen 
oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag 
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt 
für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. 
Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst 
danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es 
sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der 
Hauptversammlung* 
 
Das Grundkapital der Gesellschaft ist am Tag der Einberufung dieser 
Hauptversammlung eingeteilt in 15.774.667,00 EUR auf den Inhaber 
lautende Aktien (Stückaktien). Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte 
am Tag der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt damit 15.774.667. 
 
*Stimmrechtsvertretung* 
 
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch 
einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, die depotführende 
Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl 
ausüben lassen. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine form- und 
fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme 
an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach den 
vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr 
als eine Person, so ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 
AktG berechtigt eine oder mehrere von diesen zurückweisen. 
 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis gegenüber der 
Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). 
 
Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder 
eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der 
Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass 
in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person 
möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese 
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir 
bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. 
 
Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden 
kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den 
Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten 
Anmeldung zugeschickt wird. Dieses steht auch unter 
 
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem 
Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. 
 
Der Nachweis der gegenüber dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann 
am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am 
Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der 
Bevollmächtigung der Gesellschaft an die nachstehende Adresse, 
Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden: 
 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Telefax: +49 (0) 89 - 889 69 06-55 
E-Mail: ttl@better-orange.de 
 
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die 
Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft 
erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht 
erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten 
Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar 
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. 
 
Aktionäre können sich auch durch den von der Gesellschaft benannten 
weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Auch im Fall 
einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters ist eine fristgerechte 
Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der 
Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Der 
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. 
Dem Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein 
eigener Ermessensspielraum zu. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft 
nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen 
Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder 
zur Stellung von Anträgen entgegen. 
 
Ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten 
die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte, welche nach der oben 
beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird und 
steht auch unter 
 
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
zum Herunterladen zur Verfügung. 
 
Die Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) mit den Weisungen an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Nachweis gegenüber der 
Gesellschaft müssen *spätestens bis 14. Juni 2018, 18:00 Uhr (MESZ) *bei 
der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen 
sein. 
 
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der 
Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren 
Bevollmächtigten an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch 
während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des 
Stimmrechts zu bevollmächtigen. 
 
*Rechte der Aktionäre* 
 
*Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 Euro erreichen, können 
gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand 
muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen 
ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft 
mindestens dreißig Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
*spätestens bis 15. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ),* zugehen. Später 
zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten 
Sie entsprechende Ergänzungsverlangen an folgende Adresse: 
 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG 
Vorstand 
Theresienhöhe 28 
80339 München 
 
Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden, soweit 
sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach 
Zugang im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur 
Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, 
dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. 
Sie werden außerdem unter der Internetseite 
 
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
veröffentlicht. 
 
*Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG* 
 
Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von 
Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der 
Tagesordnung sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
und/oder zur Wahl des Abschlussprüfers übersenden. Vor der 
Hauptversammlung sind Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 
1, 127 AktG ausschließlich an folgende Adresse zu richten: 
 
TTL Beteiligungs- und Grundbesitz-AG 
c/o Better Orange IR & HV AG 
Haidelweg 48 
81241 München 
Telefax: +49 (0) 89 - 889 69 06-55 
E-Mail: gegenantraege@better-orange.de 
 
Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge 
einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer 
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung auf der Internetseite der 
Gesellschaft unter 
 
https://www.ttl-ag.de/de/investor-relations/hauptversammlung.html 
 
zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mit einer Begründung mindestens 
vierzehn Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der 
Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also 
spätestens *bis zum 31. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ) *unter der vorstehend 
angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge 
werden nicht berücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines 
Gegenantrags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG 
genannten Voraussetzungen absehen, etwa weil der Gegenantrag zu einem 
gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen 
würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich 
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. 
Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
und/oder zur Wahl des Abschlussprüfers gelten die vorstehenden Sätze 
gemäß § 127 AktG sinngemäß. Wahlvorschläge von Aktionären 
brauchen jedoch nicht begründet zu werden und eine Veröffentlichung kann 
außer in den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Fällen auch dann 
unterbleiben, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und 
Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten und bei der Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern nicht auch Angaben zur Mitgliedschaft des 
Kandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. 
 
Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, auch 
wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

May 07, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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