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Versicherungstipp: Steuererklärung - Diese Versicherungen lassen sich absetzen
Am 31. Mai ist es soweit: Die Einkommensteuererklärung für 2017 muss beim Finanzamt eingehen. Wer den Aufwand nicht scheut, kann bares Geld sparen. Durchschnittlich 935 Euro gibt es vom Fiskus zurück. Doch welche Versicherungsbeiträge kann ich von der Steuer absetzen?
"Geltend gemacht werden können im Rahmen der entsprechenden Höchstgrenzen alle Versicherungsbeiträge, die der Vorsorge dienen, also der Sicherung der Gesundheit und des Vermögens", sagt man bei CosmosDirekt. Dazu gehören Riester- und Rürup-Rentenversicherungen, aber auch Risikolebens-, Berufsunfähigkeits-, Kranken- und Zahnzusatz-, Unfall- und Haftpflichtversicherung einschließlich Kfz- und Tierhalter-Haftpflicht. Auch die Beiträge zu Kapital-Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, können abgesetzt werden.
Vorsorgesparer können die Riester-Renten-Beiträge von der Steuer absetzen. Die Höhe des Steuervorteils hängt vom persönlichen Einkommensteuersatz ab. Maximal können gezahlte Beiträge in Höhe von bis zu 2.100 Euro in die Anlage AV der Steuererklärung eingetragen werden: "Dazu gehören nicht nur die Beiträge, die man selbst einzahlt, sondern auch die Grund- und Kinderzulage, die es vom Staat gibt." Voraussetzung für den Erhalt der Zulagen ist, dass vier Prozent des Vorjahreseinkommens (abzüglich aller Zulagen) gespart wurden. Die Grundzulage vom Staat für 2017 beträgt 154 Euro, pro Kind bekommt ein Elternteil bis zu 300 Euro Zulage. Für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, gibt es 185 Euro jährliche Kinderzulage.
Ob die Beiträge zur Riester-Rente als Sonderausgabe berücksichtigt werden, hängt davon ab, ob die Steuerersparnis höher ist als die staatliche Zulage. Das Finanzamt berechnet die günstigste Variante.
"Bei der Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, gibt es keine staatlichen Zulagen. Dafür winken hier die größten steuerlichen Vorteile - das lohnt sich insbesondere für Besserverdiener und Selbstständige", so der Versicherer. In der Steuerklärung für das Jahr 2017 können bis maximal 23.362 Euro (bei Verheirateten ist es der doppelte Betrag) als Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden.
Auch Berufsunfähigkeits- oder Risikolebensversicherungs-Beiträge sind steuerlich absetzbar, aber nur wenn die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Summe unter der Höchstgrenze von 1.900 Euro pro Jahr bei Angestellten und Beamten sowie 2.800 Euro bei Selbstständigen liegen.
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