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DGAP-HV: Value Management & Research AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.08.2018 in Kronberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: Value Management & Research AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.08.2018 in Kronberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: Value Management & Research AG / Bekanntmachung der Einberufung 
zur Hauptversammlung 
Value Management & Research AG: Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung am 15.08.2018 in Kronberg mit dem Ziel der europaweiten 
Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-07-06 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
Value Management & Research AG Kronberg im Taunus - ISIN 
DE000A1RFHN7 - 
- WKN A1RFHN - Einladung zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, den 15. August 2018 
um 11:00 Uhr 
(Einlass ab 10:00 Uhr) 
Campus Kronberg 1 
61476 Kronberg im Taunus 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der 
   Value Management & Research AG, des gebilligten 
   Konzernabschlusses, des Lageberichts und des 
   Konzernlageberichts und des Berichts des 
   Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2017, 
   sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu 
   den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Absatz 1 
   HGB* 
 
   Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten 
   Unterlagen stehen im Internet unter 
 
    http://vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
   zur Verfügung. Ferner werden die Unterlagen in der 
   Hauptversammlung ausgelegt sein. Der Aufsichtsrat 
   hat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und 
   Konzernabschluss bereits gebilligt. Der 
   Jahresabschluss ist damit festgestellt. Gemäß 
   den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem 
   Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung 
   vorgesehen. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands 
   für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitglied des 
   Vorstands Herrn Eugen Fleck für das Geschäftsjahr 
   2017 Entlastung zu erteilen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Entlastung 
   zu erteilen. Es ist beabsichtigt, die 
   Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über 
   die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats 
   entscheiden zu lassen. 
4. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers 
   für das Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die DPRT GmbH 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 
   Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in 25462 
   Rellingen zum Abschlussprüfer und zum 
   Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 
   zu wählen. 
5. *Nachwahlen zum Aufsichtsrat* 
 
   Das Mitglied des Aufsichtsrats Günther Paul Löw hat 
   sein Amt mit Wirkung zum 31. Dezember 2017 
   niedergelegt. Das Amtsgericht Kronberg hat mit 
   Beschluss vom 25. Januar 2018 Herrn Peer Reichelt 
   zum Mitglied des Aufsichtsrats bestellt. Der 
   Aufsichtsrat muss damit im Wege der Nachwahl durch 
   die Hauptversammlung ergänzt werden. 
 
   Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Absatz 1, 
   101 Absatz 1 AktG sowie § 10 der Satzung aus drei 
   von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern 
   zusammen. 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, 
 
    Herrn Peer Reichelt, Vorstand der netfonds 
    AG, Hamburg 
 
   für den Rest der Amtszeit von Herrn Löw, das 
   heißt bis zum Ende der Hauptversammlung, die 
   über die Entlastung des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018 zu beschließen hat, in den 
   Aufsichtsrat zu wählen. 
 
   Herr Reichelt ist Mitglied in folgenden anderen 
   gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und 
   Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und 
   ausländischen Kontrollgremien von 
   Wirtschaftsunternehmen. 
 
   - Argentos AG, Frankfurt am Main, 
     Aufsichtsrat 
   - 4Free AG, Hamburg, Aufsichtsrat 
   - NFS Capital AG, Ruggell, Liechtenstein, 
     Verwaltungsrat 
   - VOC AG, Ruggell, Liechtenstein, 
     Verwaltungsrat 
 
   Herr Reichelt ist alleiniger Gesellschafter der PR 
   Capital Vermögensverwaltung UG, Hamburg, die in 
   Höhe von 9,93 % an der Gesellschaft beteiligt ist 
   und der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von TEUR 
   129 gewährt hat. 
 
   Ein Lebenslauf von Herrn Reichelt ist auf der 
   Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
   veröffentlicht. 
6. *Beschlussfassung über Änderungen der Satzung* 
 
   Die Umbenennung des Bundesanzeigers macht eine 
   Anpassung von § 4 der Satzung zu den 
   Bekanntmachungen der Gesellschaft notwendig. Die 
   Regelung in § 20 Absatz 8 der Satzung zur 
   elektronischen Übermittlung soll an die 
   Änderungen des WpHG angepasst werden und in § 
   4 der Satzung verschoben werden. Ferner soll die 
   Gesellschaft zukünftig in der Lage sein, 
   Mitteilungen nach § 125 AktG elektronisch zu 
   übermitteln. Die Mitteilungspflicht der Inhaber 
   wesentlicher Beteiligungen nach § 43 Absatz 1 WpHG 
   soll durch Satzungsregelung gemäß § 43 Absatz 
   3 WpHG ausgenommen werden. 
 
   Die Gesellschaft soll weiterhin zukünftig bei 
   Auswahl des Orts der Hauptversammlung flexibler 
   sein und § 20 Absatz 1 der Satzung daher 
   entsprechend angepasst werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) § 20 Absatz 8 wird zu § 4 Absatz 2. § 4 
      der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
      '(1) _Die Bekanntmachungen der 
           Gesellschaft erfolgen im 
           Bundesanzeiger._ 
      (2) _Informationen an die Inhaber 
          zugelassener Wertpapiere können nach 
          Maßgabe der gesetzlichen 
          Bestimmungen auch im Wege der 
          elektronischen Datenfernübertragung 
          übermittelt werden._ 
      (3) _Die Übermittlung von 
          Mitteilungen nach § 125 AktG ist auf 
          den Weg elektronischer Kommunikation 
          beschränkt. Der Vorstand ist 
          berechtigt, nicht aber verpflichtet, 
          diese Informationen auch auf anderem 
          Weg zu versenden._ 
      (4) _§ 43 Absatz 1 des Gesetzes über den 
          Wertpapierhandel (WpHG) findet keine 
          Anwendung._' 
   b) § 20 Absatz 1 Satz 1 der Satzung wird wie 
      folgt geändert: 
 
      '_Die Hauptversammlung findet am Sitz der 
      Gesellschaft oder am Sitz einer deutschen 
      Wertpapierbörse statt._' 
7. *Beschlussfassung über die Aufhebung des 
   vorhandenen genehmigten Kapitals und die Schaffung 
   eines neuen genehmigten Kapitals mit der 
   Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie 
   über die Änderung der Satzung.* 
 
   Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 6 ein 
   genehmigtes Kapital (Genehmigtes Kapital 2016), das 
   den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
   ermächtigt, bis zum 13. Juli 2021 das Grundkapital 
   der Gesellschaft einmalig oder mehrmals durch 
   Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden 
   Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu 
   erhöhen. Nach teilweiser Ausnutzung dieser 
   Ermächtigung besteht das genehmigte Kapital derzeit 
   noch in Höhe von EUR 1.003.295,00 zur Ausgabe von 
   bis zu 1.003.295 neuen Stückaktien. 
 
   Das bestehende genehmigte Kapital soll aufgehoben 
   werden und ein neues genehmigtes Kapital 
   (Genehmigtes Kapital 2018) geschaffen werden. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die 
   folgenden Beschlüsse zu fassen: 
 
   a) Das Genehmigte Kapital 2016 in § 6 der Satzung 
      wird aufgehoben. 
   b) Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital 
      der Gesellschaft in der Zeit bis zum 14. 
      August 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
      1.303.295,00 durch Ausgabe von bis 1.303.295 
      neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien 
      mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital 
      von je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder 
      Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 
      2018). Den Aktionären steht grundsätzlich ein 
      Bezugsrecht zu. Der Vorstand ist jedoch 
      ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
      das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
      teilweise auszuschließen. Der Ausschluss 
      des Bezugsrechts ist dabei nur in den 
      folgenden Fällen zulässig: 
 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Bareinlagen, wenn die Aktien der 
        Gesellschaft an der Börse gehandelt 
        werden, die Kapitalerhöhung zehn vom 
        Hundert des Grundkapitals nicht 
        übersteigt, und zwar weder im 
        Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im 
        Zeitpunkt der Ausübung dieser 
        Ermächtigung, und der Ausgabepreis der 
        neuen Aktien den Börsenpreis der 
        bereits an der Börse gehandelten 
        Aktien der Gesellschaft gleicher 
        Gattung und Ausstattung nicht 
        wesentlich im Sinne der §§ 203 Absatz 
        1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
        unterschreitet. Auf den Betrag von 10 
        % des Grundkapitals ist der Betrag 
        anzurechnen, der auf die Aktien 
        entfällt, die aufgrund einer anderen 
        entsprechenden Ermächtigung unter 
        Ausschluss des Bezugsrechts in 
        unmittelbarer oder entsprechender 
        Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 
        AktG ausgegeben beziehungsweise 
        veräußert werden, soweit eine 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 06, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Value Management & Research AG: -2-

derartige Anrechnung gesetzlich 
        geboten ist. Im Sinne dieser 
        Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag 
        bei Übernahme der neuen Aktien 
        durch einen Emissionsmittler unter 
        gleichzeitiger Verpflichtung des 
        Emissionsmittlers, die neuen Aktien 
        einem oder mehreren von der 
        Gesellschaft bestimmten Dritten zum 
        Erwerb anzubieten, der Betrag, der von 
        dem oder den Dritten zu zahlen ist; 
      - bei Kapitalerhöhungen gegen 
        Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb 
        von Unternehmen, Unternehmensteilen 
        und Beteiligungen an Unternehmen, 
        gewerblichen Schutzrechten, wie zum 
        Beispiel Patenten, Marken oder hierauf 
        gerichtete Lizenzen oder sonstigen 
        Produktrechten oder sonstigen 
        Sacheinlagen; 
      - um den Inhabern bzw. Gläubigern von 
        Options- und/oder 
        Wandelschuldverschreibungen mit 
        Options- und/oder Wandlungsrechten 
        bzw. Wandlungspflichten, die von der 
        Gesellschaft oder deren unmittelbaren 
        oder mittelbaren 
        Mehrheitsbeteiligungsgesellschaften 
        ausgegeben wurden oder noch werden, 
        ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem 
        Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach 
        Ausübung ihres Options- oder 
        Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung 
        einer Wandlungspflicht zustehen würde; 
        oder 
      - für Spitzenbeträge, die infolge des 
        Bezugsverhältnisses entstehen. 
 
      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung 
      des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der 
      Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten 
      der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung 
      festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt, zu 
      bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 
      186 Absatz 5 AktG von einem Kreditinstitut 
      oder einem nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 
      53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätigen 
      Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen 
      werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
      anzubieten. 
 
      Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung 
      der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang 
      der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
      Kapital 2018 anzupassen. 
   c) § 6 der Satzung wird insgesamt wie folgt neu 
      gefasst: 
 
      '(1) Der Vorstand ist ermächtigt, das 
           Grundkapital der Gesellschaft in der 
           Zeit bis zum 14. August 2023 mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig 
           oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 
           1.303.295,00 durch Ausgabe von bis 
           1.303.295 neuen, auf den Inhaber 
           lautenden Stückaktien mit einem 
           anteiligen Betrag am Grundkapital von 
           je EUR 1,00 gegen Bar- und/oder 
           Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes 
           Kapital 2018). Den Aktionären steht 
           grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der 
           Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit 
           Zustimmung des Aufsichtsrats das 
           Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder 
           teilweise auszuschließen. Der 
           Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei 
           nur in den folgenden Fällen zulässig: 
 
           (i)   bei Kapitalerhöhungen gegen 
                 Bareinlagen, wenn die Aktien 
                 der Gesellschaft an der Börse 
                 gehandelt werden, die 
                 Kapitalerhöhung zehn vom 
                 Hundert des Grundkapitals nicht 
                 übersteigt, und zwar weder im 
                 Zeitpunkt des Wirksamwerdens 
                 noch im Zeitpunkt der Ausübung 
                 dieser Ermächtigung, und der 
                 Ausgabepreis der neuen Aktien 
                 den Börsenpreis der bereits an 
                 der Börse gehandelten Aktien 
                 der Gesellschaft gleicher 
                 Gattung und Ausstattung nicht 
                 wesentlich im Sinne der §§ 203 
                 Absatz 1 und 2, 186 Absatz 3 
                 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf 
                 den Betrag von 10 % des 
                 Grundkapitals ist der Betrag 
                 anzurechnen, der auf die Aktien 
                 entfällt, die aufgrund einer 
                 anderen entsprechenden 
                 Ermächtigung unter Ausschluss 
                 des Bezugsrechts in 
                 unmittelbarer oder 
                 entsprechender Anwendung des § 
                 186 Absatz 3 Satz 4 AktG 
                 ausgegeben beziehungsweise 
                 veräußert werden, soweit 
                 eine derartige Anrechnung 
                 gesetzlich geboten ist. Im 
                 Sinne dieser Ermächtigung gilt 
                 als Ausgabebetrag bei 
                 Übernahme der neuen Aktien 
                 durch einen Emissionsmittler 
                 unter gleichzeitiger 
                 Verpflichtung des 
                 Emissionsmittlers, die neuen 
                 Aktien einem oder mehreren von 
                 der Gesellschaft bestimmten 
                 Dritten zum Erwerb anzubieten, 
                 der Betrag, der von dem oder 
                 den Dritten zu zahlen ist; 
           (ii)  _bei Kapitalerhöhungen gegen 
                 Sacheinlagen, insbesondere zum 
                 Erwerb von Unternehmen, 
                 Unternehmensteilen und 
                 Beteiligungen an Unternehmen, 
                 gewerblichen Schutzrechten, wie 
                 zum Beispiel Patenten, Marken 
                 oder hierauf gerichtete 
                 Lizenzen oder sonstigen 
                 Produktrechten oder sonstigen 
                 Sacheinlagen;_ 
           (iii) um den Inhabern bzw. Gläubigern 
                 von Options- und/oder 
                 Wandelschuldverschreibungen mit 
                 Options- und/oder 
                 Wandlungsrechten bzw. 
                 Wandlungspflichten, die von der 
                 Gesellschaft oder deren 
                 unmittelbaren oder mittelbaren 
                 Mehrheitsbeteiligungsgesellscha 
                 ften ausgegeben wurden oder 
                 noch werden, ein Bezugsrecht 
                 auf neue Aktien in dem Umfang 
                 einzuräumen, wie es ihnen nach 
                 Ausübung ihres Options- oder 
                 Wandlungsrechts bzw. nach 
                 Erfüllung einer 
                 Wandlungspflicht zustehen 
                 würde; oder 
           (iv)  _für Spitzenbeträge, die 
                 infolge des Bezugsverhältnisses 
                 entstehen._ 
      (2) Der Vorstand ist ermächtigt, mit 
          Zustimmung des Aufsichtsrats den 
          weiteren Inhalt der Aktienrechte und 
          die sonstigen Einzelheiten der 
          Kapitalerhöhung und ihrer 
          Durchführung festzulegen. Der 
          Vorstand ist ermächtigt, zu 
          bestimmen, dass die neuen Aktien 
          gemäß § 186 Absatz 5 AktG von 
          einem Kreditinstitut oder einem nach 
          § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b 
          Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG 
          tätigen Unternehmen mit der 
          Verpflichtung übernommen werden 
          sollen, sie den Aktionären zum Bezug 
          anzubieten. 
      (3) _Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, 
          die Fassung der Satzung entsprechend 
          dem jeweiligen Umfang der 
          Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten 
          Kapital 2018 anzupassen._' 
   d) Der Vorstand wird angewiesen, die unter lit. 
      a) beschlossene Aufhebung des bestehenden 
      Genehmigten Kapitals 2016 gemeinsam mit der 
      unter lit. b) beschlossenen Schaffung des 
      neuen Genehmigten Kapitals 2018 und der unter 
      lit. c) beschlossenen Satzungsänderung zur 
      Eintragung in das Handelsregister anzumelden. 
 
*Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 7 
der Tagesordnung* 
 
Zu Punkt 7 der Tagesordnung erstattet der Vorstand der 
Hauptversammlung gemäß §§ 203 Absatz 2 Satz 2, 186 
Absatz 4 Satz 2 AktG den folgenden Bericht über die 
Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts. Der Bericht 
ist vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an 
unter http://vmr-group.de/hauptversammlung/ zugänglich. 
 
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Genehmigte 
Kapital 2016, geregelt in § 6 der Satzung, aufzuheben und 
durch ein neues genehmigtes Kapital ('Genehmigtes Kapital 
2018') zu ersetzen. Das bestehende genehmigte Kapital 
wurde zuletzt durch Beschluss des Vorstands mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats vom 27. November 2016 in 
Höhe von EUR 200.000,00 ausgenutzt, um das Grundkapital 
der Gesellschaft gegen Bareinlagen auf EUR 2.606.590,00 
zu erhöhen. 
 
Ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von maximal EUR 
1.303.295,00 soll die Flexibilität der Gesellschaft 
erhöhen und ihr im Interesse ihrer Aktionäre zusätzliche 
Handlungsmöglichkeiten einräumen. Die Gesellschaft soll 
in der Lage sein, kurzfristig auf 
Finanzierungserfordernisse, zum Beispiel in Verbindung 
mit dem Erwerb einer Beteiligung, reagieren zu können. 
 
Im Falle einer Kapitalerhöhung unter Ausnutzung des 
genehmigten Kapitals ist den Aktionären grundsätzlich ein 
Bezugsrecht einzuräumen, das im Wege des mittelbaren 
Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 5 AktG über ein 
Kreditinstitut oder ein nach § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 
53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätiges Unternehmen 
abgewickelt werden kann. Der Vorstand soll ermächtigt 
werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 06, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Value Management & Research AG: -3-

Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können. 
 
Bezugsrechtsausschluss bei Kapitalerhöhungen gegen 
Bareinlagen um bis zu 10 % 
 
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann insbesondere bei 
Barkapitalerhöhungen im Hinblick auf bis zu 10 % des im 
Zeitpunkt des Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der 
Ermächtigung bestehenden Grundkapitals ausgeschlossen 
werden, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den 
Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien 
der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht 
wesentlich unterschreitet (§ 186 Absatz 3 Satz 4 AktG, 
erleichterter Bezugsrechtsausschluss). Auf die 10%ige 
Beschränkung sind andere Fälle des erleichterten 
Bezugsrechtsausschlusses aufgrund anderer, von der 
Hauptversammlung beschlossener oder noch zu 
beschließender Ermächtigungen zum Ausschluss des 
Bezugsrechts anzurechnen, soweit dies gesetzlich geboten 
ist. Die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre im 
Hinblick auf Barkapitalerhöhungen, die 10 % des 
Grundkapitals nicht übersteigen, ausschließen zu 
können, versetzt die Gesellschaft in die Lage, zur 
Aufnahme neuer Mittel zur Unternehmensfinanzierung 
kurzfristig, ohne das Erfordernis eines mindestens 14 
Tage dauernden Bezugsangebotes, flexibel auf sich 
bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren 
und die neuen Aktien bei institutionellen Anlegern 
platzieren zu können. 
 
Bei dem erleichterten Bezugsrechtsausschluss handelt es 
sich um einen gesetzlich vorgesehenen Regelfall, in dem 
das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden kann. 
Durch die Beschränkung auf 10 % des im Zeitpunkt des 
Wirksamwerdens bzw. der Ausübung der Ermächtigung 
vorhandenen Grundkapitals wird das Schutzbedürfnis der 
Aktionäre im Hinblick auf eine quotenmäßige 
Verwässerung ihrer Beteiligung berücksichtigt. Aktionäre, 
die ihre Beteiligungsquote beibehalten wollen, können 
durch Zukäufe über die Börse die Reduzierung ihrer 
Beteiligungsquote verhindern. Im Falle des erleichterten 
Bezugsrechtsausschlusses ist zwingend, dass der 
Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht 
wesentlich unterschreitet. Damit wird dem Schutzbedürfnis 
der Aktionäre hinsichtlich einer wertmäßigen 
Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Durch 
diese Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs 
wird sichergestellt, dass der Wert des Bezugsrechts für 
die neuen Aktien sich praktisch der Nullmarke nähert. 
 
Bezugsrechtsausschluss bei Sacheinlagen 
 
Das Bezugsrecht kann weiterhin bei Kapitalerhöhungen 
gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an 
Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie zum Beispiel 
Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder 
sonstigen Produktrechten oder sonstigen Sacheinlagen, 
auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen 
und sonstigen Finanzinstrumenten, ausgeschlossen werden. 
Hierdurch soll die Gesellschaft die Möglichkeit erhalten, 
auf nationalen und internationalen Märkten flexibel auf 
sich bietende Gelegenheiten insbesondere zum Erwerb von 
Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an 
Unternehmen sowie auf Angebote zu 
Unternehmenszusammenschlüssen reagieren zu können. 
Insbesondere im Rahmen von Unternehmens- oder 
Beteiligungserwerben bestehen vielfältige Gründe, 
Verkäufern statt eines Kaufpreises ausschließlich in 
Geld, auch Aktien oder nur Aktien zu gewähren. 
Insbesondere kann auf diese Weise die Liquidität der 
Gesellschaft geschont und der/die Verkäufer an 
zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Diese 
Möglichkeit erhöht die Wettbewerbschancen der 
Gesellschaft bei Akquisitionen. Der Gesellschaft erwächst 
dadurch kein Nachteil, denn die Emission von Aktien gegen 
Sachleistung setzt voraus, dass der Wert der Sachleistung 
in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien 
steht. Der Vorstand der Gesellschaft wird bei der 
Ausnutzung der Ermächtigung sorgfältig die 
Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der 
erworbenen Beteiligung bzw. des Unternehmens prüfen und 
im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der 
Aktionäre den Ausgabepreis der neuen Aktien und die 
weiteren Bedingungen der Aktienausgabe festlegen. 
 
Bezugsrechtsausschluss zugunsten der Inhaber von 
Schuldverschreibungen 
 
Ferner kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats 
das Bezugsrecht zugunsten der Inhaber von 
Schuldverschreibungen mit Optionsrechten, 
Wandlungsrechten oder Wandlungspflichten 
ausschließen. Diese Möglichkeit zum Ausschluss des 
Bezugsrechts dient dazu, im Falle einer Ausnutzung der 
vorgeschlagenen Ermächtigung den Options- oder 
Wandlungspreis nicht entsprechend der sogenannten 
Verwässerungsschutzklauseln der 
Schuldverschreibungsbedingungen ermäßigen zu müssen. 
Vielmehr kann den Inhabern der Schuldverschreibungen ein 
Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt werden, wie es ihnen 
nach Ausübung des Options- oder Wandlungsrechts oder nach 
Erfüllung einer Wandlungspflicht zustehen würde. Mit der 
Ermächtigung erhält der Vorstand die Möglichkeit, bei der 
Ausnutzung des genehmigten Kapitals unter sorgfältiger 
Abwägung der Interessen zwischen beiden Alternativen zu 
wählen. 
 
Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge 
 
Schließlich soll der Vorstand ermächtigt werden, mit 
Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht zur 
Vermeidung von Spitzenbeträgen auszuschließen. 
Spitzenbeträge können sich aus dem Umfang des jeweiligen 
Volumens der Kapitalerhöhung und der Festlegung eines 
praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der vorgesehene 
Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht 
ein glattes Bezugsverhältnis und erleichtert so die 
Abwicklung der Emission. Die vom Bezugsrecht der 
Aktionäre ausgeschlossenen freien Spitzen werden 
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. 
 
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und 
Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den 
genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter 
Berücksichtigung des eintretenden Verwässerungseffekts zu 
Lasten der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt und für 
angemessen. 
 
Soweit der Vorstand während eines Geschäftsjahres die 
Ermächtigung ausnutzt, wird er in der folgenden 
Hauptversammlung hierüber berichten. 
 
*Voraussetzungen für die Teilnahme an der 
Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts* 
 
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung 
des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die 
ihre Berechtigung durch einen durch das depotführende 
Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut in Textform (§ 
126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des 
Anteilsbesitzes nachgewiesen haben und sich spätestens am 
8. August 2018 24:00 Uhr (MESZ) in Textform in deutscher 
oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet 
haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den 
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 
25. Juli 2018 0:00 Uhr (MESZ), beziehen 
('Nachweisstichtag') und in deutscher oder englischer 
Sprache erfolgen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes und 
die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens am 8. 
August 2018 24:00 Uhr (MESZ) unter folgender 
Postanschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen: 
 
 Value Management & Research AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: +49 89 21027 289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises des 
Anteilsbesitzes werden den teilnahmeberechtigten 
Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung 
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die 
Anmeldung und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes zu 
sorgen, um die Organisation der Hauptversammlung zu 
erleichtern und sich daher alsbald mit ihrem 
depotführenden Institut in Verbindung zu setzen. 
 
*Bedeutung des Nachweisstichtags* 
 
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für das 
Recht zur Ausübung des Teilnahmerechts und für das Recht 
zur Ausübung und für den Umfang des Stimmrechts in der 
Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für 
die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung 
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des 
Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. 
Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag 
haben für das Teilnahmerecht und den Umfang des 
Stimmrechts keine Bedeutung. Personen, die zum 
Nachweisstichtag noch keine Aktien besessen und ihre 
Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, 
sind somit weder teilnahme- noch stimmberechtigt, soweit 
sie sich nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung 
ermächtigen lassen. Aktionäre, die sich 
ordnungsgemäß angemeldet und den besonderen Nachweis 
des Anteilsbesitzes erbracht haben, bleiben auch dann 
teilnahmeberechtigt und im Umfang des nachgewiesenen 
Anteilsbesitzes stimmberechtigt, wenn sie ihre Aktien 
nach dem Nachweisstichtag ganz oder teilweise 
veräußern. Für die Berechtigung zum Bezug einer 
Dividende ist der Nachweisstichtag dagegen nicht 
relevant. 
 
*Verfahren für die Stimmrechtsvertretung* 
 
Bevollmächtigung eines Dritten 
 
Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch 
einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut 
oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. 
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der 

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July 06, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

DJ DGAP-HV: Value Management & Research AG: -4-

Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft 
bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch 
eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 
Absätze 8 und 10 AktG gleichgestellten Institutionen oder 
Personen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt 
wird. Der Nachweis über die Bestellung eines 
Bevollmächtigten kann der Gesellschaft an der 
nachstehenden Anschrift oder elektronisch unter der 
nachstehend angegebenen E-Mail-Adresse übermittelt 
werden. Gleiches gilt für den Widerruf einer erteilten 
Vollmacht. 
 
Zur Vollmachtserteilung können die Aktionäre - ohne dass 
dies zwingend ist - das Formular verwenden, das jeder 
Eintrittskarte beigefügt ist. 
 
Wenn ein Kreditinstitut, ein ihnen gleichgestelltes 
Institut oder Unternehmen (§§ 135 Absatz 10, 125 Absatz 5 
AktG) sowie eine Aktionärsvereinigung oder eine Person im 
Sinne des § 135 Absatz 8 AktG bevollmächtigt werden soll, 
besteht kein Textformerfordernis. Die Vollmachtserklärung 
muss jedoch vom Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten 
werden. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit 
der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. 
Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine 
Aktionärsvereinigung oder andere der in § 135 AktG 
gleichgestellten Institutionen, Unternehmen oder Personen 
bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich mit dem zu 
Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht 
abzustimmen. 
 
Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft 
 
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären wieder als 
besonderen Service an, sich durch einen von der 
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei der 
Ausübung ihres Stimmrechts vertreten zu lassen. Hierfür 
legt die Gesellschaft die folgende Regelung fest: Dem 
Stimmrechtsvertreter müssen eine Vollmacht und Weisungen 
für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten 
Tagesordnungspunkt erteilt werden. Der 
Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß 
abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige 
Weisung fehlt, wird sich der Stimmrechtsvertreter für den 
jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. 
Die Erteilung der Vollmacht und der Stimmrechtsweisungen, 
ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung 
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. 
 
Zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der 
Gesellschaft kann das Formular verwendet werden, das den 
Aktionären nach deren ordnungsgemäßer Anmeldung mit 
der Eintrittskarte zugesandt wird und bis zum Ablauf des 
14. August 2018 bei der Gesellschaft unter der 
nachstehend angegebenen Postanschrift, Telefaxnummer oder 
E-Mail-Adresse eingegangen ist: 
 
 Value Management & Research AG 
 c/o Link Market Services GmbH 
 Landshuter Allee 10 
 80637 München 
 Telefax: +49 89 21027 289 
 E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de 
 
Nach diesem Datum eingehende Vollmachten an den 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht 
berücksichtigt werden. Davon unberührt bleibt die 
Möglichkeit, während der Hauptversammlung bis zum Beginn 
der Abstimmungen Vollmachten und Weisungen an die 
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu erteilen oder 
erteilte Weisungen zu ändern. 
 
Sonstiges 
 
Auch im Fall einer Bevollmächtigung Dritter oder des von 
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sind 
Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht 
nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann 
die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen 
zurückweisen. 
 
*Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung auf 
Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Absatz 2 
AktG* 
 
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil 
des Grundkapitals, das sind zum Zeitpunkt der 
Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung EUR 
130.330,00, erreichen, können verlangen, dass Gegenstände 
auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. 
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine 
Beschlussvorlage beiliegen. 
 
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der 
Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft 
mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis 
spätestens zum 15. Juli 2018, 24:00 Uhr (MESZ) unter 
nachfolgender Adresse zugehen: 
 
 Value Management & Research AG 
 - Der Vorstand - 
 Campus Kronberg 7 
 61476 Kronberg im Taunus 
 
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit 
mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber 
der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur 
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für 
die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG 
Anwendung. Im Übrigen ist § 121 Absatz 7 AktG 
entsprechend anzuwenden. 
 
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - 
soweit sie nicht bereits mit der Einberufung 
bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des 
Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt 
gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
 http://vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
zugänglich gemacht. 
 
*Rechte der Aktionäre: Anträge und Wahlvorschläge von 
Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG* 
 
Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung 
Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen. 
Dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern. 
 
Gemäß § 126 Absatz 1 AktG sind Anträge von 
Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, 
der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung den in § 125 Absatz 1 bis 3 AktG genannten 
Berechtigten (dies sind u.a. Aktionäre, die es verlangen) 
unter den dortigen Voraussetzungen sowie über die 
Internetseite der Gesellschaft zugänglich zu machen, wenn 
der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung 
der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag 
von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten 
Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die unten 
stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und 
der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. 
Letztmöglicher Zugangstermin ist somit der 31. Juli 2018, 
24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag und dessen Begründung 
brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer 
der Gründe gemäß § 126 Absatz 2 AktG vorliegt. Die 
Gründe sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 http://vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
beschrieben. Gegenanträge sind nur dann gestellt, wenn 
sie in der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das 
Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung 
Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten 
auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft 
zu stellen, bleibt unberührt. 
 
Vorschläge von Aktionären nach § 127 AktG zur Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern 
brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden 
nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den 
ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen 
Person und im Fall einer Wahl von 
Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft 
in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten 
enthalten (vgl. § 127 Satz 3 i.V.m. §§ 124 Absatz 3 Satz 
4, 125 Absatz 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG 
i.V.m. § 126 Absatz 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei 
deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die 
Internetseite zugänglich zu machen sind. Die Gründe sind 
auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 http://vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
beschrieben. Im Übrigen gelten die oben erläuterten 
Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen 
von Anträgen entsprechend. 
 
Etwaige Gegenanträge (nebst Begründung) oder 
Wahlvorschläge von Aktionären richten Sie bitte an die 
nachstehend angegebene Postanschrift, Telefaxnummer oder 
E-Mail-Adresse: 
 
 Value Management & Research AG 
 - Der Vorstand - 
 Campus Kronberg 7 
 61476 Kronberg im Taunus 
 Telefax: +49 6173 327 98 31 
 E-Mail: efleck@vmr.de 
 
Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge 
von Aktionären werden einschließlich des Namens des 
Aktionärs und - im Fall von Gegenanträgen - der 
Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der 
Verwaltung unter der Internetadresse 
 
 http://vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
unter der Rubrik Investor Relations und dort unter 
'Hauptversammlung' zugänglich gemacht. 
 
*Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht des Aktionärs 
gemäß § 131 Absatz 1 AktG* 
 
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung 
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der 
Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen 
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich 
ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die 
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der 
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf 
die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss 
einbezogenen Unternehmen. 
 
Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und 
getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Unter den in § 131 
Absatz 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand 
die Auskunft verweigern, und unter den in § 21 Absatz 4 
der Satzung genannten Voraussetzungen darf der 
Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre 
zeitlich beschränken. 
 

(MORE TO FOLLOW) Dow Jones Newswires

July 06, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

*Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der 
Aktionäre* 
 
Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten 
Aktionärsrechte nach §§ 122 Absatz 2, 126 Absatz 1, 127, 
und § 131 Absatz 1 AktG finden sich auf der Internetseite 
der Gesellschaft unter 
 
 http:// vmr-group.de/hauptversammlung/. 
 
*Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte* 
 
Im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der 
Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt das 
Grundkapital der Gesellschaft EUR 2.606.590,00 und ist in 
2.606.590 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem 
anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 
eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der 
Hauptversammlung eine Stimme, so dass die Gesamtzahl der 
Stimmrechte 2.606.590 beträgt. Im Zeitpunkt der 
Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger ist 
die Gesellschaft weder im Besitz von eigenen Aktien 
gemäß §§ 71 ff. AktG noch sind der Gesellschaft 
andere Umstände des Ruhens von Stimmrechten bekannt. 
 
*Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft* 
 
Gemäß § 124a AktG sind diese Einladung zur 
Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu 
machenden Unterlagen und weitere Informationen im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung den Aktionären auf 
der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
 http://vmr-group.de/hauptversammlung/ 
 
zugänglich. Dazu gehören als der Versammlung zugänglich 
zu machende Unterlagen: 
 
- Jahresabschluss der Value Management & 
  Research AG zum 31. Dezember 2017 nebst 
  Lagebericht, 
- Konzernabschluss der Value Management & 
  Research AG zum 31. Dezember 2017 nebst 
  Konzernlagebericht, 
- Bericht des Aufsichtsrats für das 
  Geschäftsjahr 2017, 
- Erläuternder Bericht des Vorstands gemäß 
  176 Absatz 1 AktG zu den Angaben nach §§ 289a 
  Absatz 1, 315a Absatz 1 HGB, 
- Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung 
  zu Punkt 7 der Tagesordnung über die Gründe 
  für den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß 
  §§ 203 Absatz 2, 186 Absatz 4 Satz 2 AktG. 
 
Den gesetzlichen Verpflichtungen ist mit 
Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft 
genüge getan. Auf Verlangen wird jedem Aktionär einmalig, 
unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser 
vorgenannten Unterlagen erteilt und per einfacher Post 
zugesandt. Diese Unterlagen werden außerdem während 
der Hauptversammlung am Versammlungsort zur Einsichtnahme 
durch die Aktionäre ausliegen. 
 
*Informationen zum Datenschutz* 
 
Die Gesellschaft verarbeitet auf Grundlage der geltenden 
Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den 
Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie 
die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung 
zu ermöglichen. Für die Verarbeitung ist die Gesellschaft 
die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die 
Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c 
DSGVO. 
 
Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung 
beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. 
Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche 
personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der 
beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die 
Dienstleister verarbeiten diese Daten ausschließlich 
nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden 
personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen 
Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im 
Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung 
gestellt. 
 
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der 
gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend 
gelöscht. 
 
Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein 
jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, 
Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht 
bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten 
sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III 
DSGVO. Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft 
unentgeltlich über die E-Mail-Adresse: 
 
 info@vmr.de 
 
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen: 
 
 Value Management & Research AG 
 Campus Kronberg 7 
 61476 Kronberg im Taunus 
 Telefon: +49 6173 324 68 39 
 Telefax: +49 6173 327 98 31 
 
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den 
Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DSGVO zu. 
 
Kronberg im Taunus, im Juli 2018 
 
*Value Management & Research AG* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-07-06 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: Value Management & Research AG 
             Campus Kronberg 7 
             61476 Kronberg 
             Deutschland 
E-Mail:      info@vmr.de 
Internet:    http://www.vmr.de 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
702429 2018-07-06 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 06, 2018 09:05 ET (13:05 GMT)

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