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DGAP-HV: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.08.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DJ DGAP-HV: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.08.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Dow Jones hat von EQS/DGAP eine Zahlung für die Verbreitung dieser Pressemitteilung über sein Netzwerk erhalten.

DGAP-News: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung / 
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der 
Einberufung zur Hauptversammlung am 15.08.2018 in Frankfurt am Main mit dem 
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 
 
2018-07-09 / 15:05 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
Frankfurt am Main ISIN: DE 0007228009 (WKN: 722 800) 
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 
 
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Mittwoch, den 15. August 2018, um 
12:00 Uhr im Plaza Frankfurt Congress Hotel, Lyoner 
Str. 44-48, 60528 Frankfurt am Main, Raum 
'Sachsenhausen', ein. 
 
Tagesordnung 
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, 
   des gebilligten Konzernabschlusses und des 
   zusammengefassten Lageberichts der a.a.a. 
   aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
   und des Konzerns sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des 
   Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und 
   § 315a Abs. 1 HGB, jeweils für das 
   Geschäftsjahr 2017* 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und den 
   Konzernabschluss gem. § 172 AktG gebilligt und 
   damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb 
   ist eine Feststellung des Jahresabschlusses 
   oder eine Billigung des Konzernabschlusses 
   durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG 
   nicht erforderlich. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG 
   sieht lediglich vor, dass der Vorstand die 
   Hauptversammlung zur Entgegennahme unter 
   anderem des festgestellten Jahresabschlusses 
   und des Lageberichts sowie bei einem 
   Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des 
   vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses 
   und des Konzernlageberichts einzuberufen und 
   diese Unterlagen sowie bei börsennotierten 
   Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu 
   den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 
   1 HGB den Aktionären nach § 176 Abs. 1 Satz 1 
   AktG zugänglich zu machen hat. Da der 
   Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017 
   keinen Bilanzgewinn ausweist, ist über die 
   Verwendung eines Bilanzgewinns kein Beschluss 
   zu fassen. Die vorgenannten Unterlagen werden 
   in der Hauptversammlung näher erläutert. 
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Vorstands für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es wird beabsichtigt, über die Entlastung im 
   Wege der Einzelentlastung beschließen zu 
   lassen. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017* 
 
   Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im 
   Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des 
   Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu 
   erteilen. 
 
   Es wird beabsichtigt, über die Entlastung im 
   Wege der Einzelentlastung beschließen zu 
   lassen. 
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 
   2018 und des Prüfers für eine etwa 
   vorzunehmende prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2018* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG 
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum 
   Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für 
   das Geschäftsjahr 2018 sowie für eine etwa 
   vorzunehmende prüferische Durchsicht des 
   Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2018 
   zu bestellen. 
 
   Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von 
   ungebührlicher Einflussnahme Dritter; auch 
   wurden dem Aufsichtsrat keine Klauseln 
   gemäß Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU) 
   Nr. 537/2014 auferlegt, die die 
   Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im 
   Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten 
   Abschlussprüfers oder einer bestimmten 
   Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der 
   Abschlussprüfung bei der Gesellschaft auf 
   bestimmte Kategorien oder Listen von 
   Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften 
   beschränken würden. 
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
   Änderung des mit der GVS 
   Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH, 
   Frankfurt am Main, und der GfM Gesellschaft für 
   Minderheitsbeteiligungen mbH, ebenfalls 
   Frankfurt am Main, abgeschlossenen 
   Gewinnabführungsvertrags vom 3. Juli 2002* 
 
   Die Gesellschaft hat am 3. Juli 2002 mit der 
   GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH, mit 
   Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im 
   Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am 
   Main unter HRB 28834, und der GfM Gesellschaft 
   für Minderheitsbeteiligungen mbH, ebenfalls mit 
   Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im 
   Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am 
   Main unter HRB 27938, einen 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
   Die GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH 
   ist mittlerweile eine hundertprozentige Tochter 
   der Gesellschaft. 
 
   Der bestehende Gewinnabführungsvertrag ist 
   Grundlage für die zwischen der Gesellschaft und 
   der GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH 
   bestehenden ertragsteuerlichen Organschaft. Um 
   auch in Zukunft die ertragsteuerliche 
   Organschaft zwischen der Gesellschaft und der 
   GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH 
   fortführen zu können, soll eine 
   Änderungsvereinbarung zu dem vorgenannten 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen werden. 
 
   Die Änderungsvereinbarung mit Datum vom 5. 
   Juli 2018 bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der 
   Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
   GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH auch 
   der Zustimmung der Hauptversammlung der 
   Gesellschaft. Zudem ist die Eintragung im 
   Handelsregister der GVS Grundstücksverwaltung 
   Sossenheim GmbH erforderlich, damit die 
   Änderung wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Der Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018 
   zwischen der Gesellschaft, der GVS 
   Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH und der 
   GfM Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen 
   mbH zur Änderung des 
   Gewinnabführungsvertrags vom 3. Juli 2002 wird 
   zugestimmt. 
 
   Wesentlicher Inhalt der 
   Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018: 
 
   Die Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 
   2018, mit der die Bestimmungen in den §§ 1, 2 
   und 4 geändert und § 3 des 
   Gewinnabführungsvertrags vom 3. Juli 2002 
   ersatzlos gestrichen werden, hat folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
   1. Die Regelungen über die Gewinnabführung 
      werden stärker an der gesetzlichen 
      Regelung des § 301 AktG orientiert und 
      ein sog. dynamischer Verweis auf die 
      Regelungen des § 301 AktG aufgenommen. 
      Zudem werden die Möglichkeiten zur 
      Auflösung während der Vertragslaufzeit 
      gebildeter Rücklagen und ihrer Abführung 
      als Gewinn angepasst. 
   2. Die Regelungen über die Verlustübernahme 
      durch die Gesellschaft werden durch einen 
      umfassenden Verweis auf die Vorschriften 
      des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
      Fassung ersetzt. 
   3. Die Regelung in § 3 zur Sicherung der 
      ausstehenden Gesellschafterin GfM 
      Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen 
      mbH wird ersatzlos gestrichen und bleibt 
      einstweilen frei, nachdem die GfM 
      Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen 
      mbH als Gesellschafterin aus der GVS 
      Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH 
      ausgeschieden ist. 
   4. Es wird in einem neuen § 4 Abs. 3 eine 
      Regelung zur Kündigung des 
      Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem 
      Grund aufgenommen und in einem neuen § 4 
      Abs. 4 für die Kündigungserklärung ein 
      Schriftformerfordernis festgeschrieben. 
      Der bisherige § 4 Abs. 3 wird inhaltlich 
      unverändert zum neuen § 4 Abs. 5 des 
      Vertrags. 
 
   Wortlaut der mit der Änderungsvereinbarung 
   neu zu fassenden Bestimmungen: 
 
   Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 4 Abs. 3 
   und 4 des Gewinnabführungsvertrags vom 3. Juli 
   2002 erhalten aufgrund der 
   Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018 
   folgenden Wortlaut: 
 
   '_§ 1 Gewinnabführung_ 
 
   1. _Die GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim 
      GmbH verpflichtet sich, während der 
      Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die 
      a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
      anlageverwaltung abzuführen. § 301 AktG 
      in der jeweils geltenden Fassung gilt 
      entsprechend._ 
   2. Die GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim 
      GmbH kann mit Zustimmung der a.a.a. 
      aktiengesellschaft allgemeine 
      anlageverwaltung Beträge aus dem 
      Jahresüberschuss in andere 
      Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
      einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Während der Dauer dieses 
      Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen 
      nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen 
      der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
      anlageverwaltung aufzulösen und zum 
      Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
      verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
      Sonstige Rücklagen oder ein 
      Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor 
      Wirksamkeit dieses Vertrags stammt, 
      dürfen weder als Gewinn abgeführt noch 
      zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
      verwendet werden. 
 
   _§ 2 Verlustübernahme_ 
 
    _Die a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
    anlageverwaltung ist gegenüber der GVS 
    Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH 
    entsprechend den Vorschriften des § 302 
    AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur 
    Verlustübernahme verpflichtet._ 
 
   _§ 4 Wirksamwerden und Vertragsdauer_ 
 
   _(.)_ 
 
   3. Unbeschadet Abs. 2 kann der Vertrag aus 
      wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
      Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein 
      wichtiger Grund liegt vor, wenn ein 
      wichtiger Grund im steuerlichen Sinn für 
      die Beendigung des Vertrages gegeben ist. 
      Ein wichtiger Grund liegt insbesondere 
      vor, wenn der a.a.a. aktiengesellschaft 
      allgemeine anlageverwaltung nicht mehr 
      direkt oder indirekt die Mehrheit der 
      Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der 
      GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH 
      zusteht oder sie sich vertraglich 
      verpflichtet hat, Geschäftsanteile der 
      GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH 
      auf einen Dritten zu übertragen, so dass 
      ihr mit dem bevorstehenden, 
      gegebenenfalls noch von externen 
      Bedingungen abhängigen Vollzug des 
      Vertrags die Mehrheit der Stimmrechte aus 
      den Geschäftsanteilen der GVS 
      Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH 
      nicht mehr unmittelbar oder mittelbar 
      zusteht, oder eine Verschmelzung, 
      Spaltung oder Liquidation der a.a.a. 
      aktiengesellschaft allgemeine 
      anlageverwaltung oder der GVS 
      Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH 
      durchgeführt wird. 
   4. Eine Kündigung bedarf jeweils der 
      Schriftform. Für die Einhaltung der 
      Kündigungsfrist kommt es bei einer 
      Kündigung durch die a.a.a. 
      aktiengesellschaft allgemeine 
      anlageverwaltung auf den Zeitpunkt des 
      Zugangs des Kündigungsschreibens bei der 
      GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH 
      und bei einer Kündigung durch die GVS 
      Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH auf 
      den Zeitpunkt des Zugangs des 
      Kündigungsschreibens bei der a.a.a. 
      aktiengesellschaft allgemeine 
      anlageverwaltung an.' 
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur 
   Änderung des mit der Grundstücksverwaltung 
   Voltenseestraße 2 GmbH, Frankfurt am Main, 
   abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags vom 3. 
   Dezember 2003* 
 
   Die Gesellschaft hat am 03. Dezember 2003 mit 
   der Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 
   2 GmbH, mit Sitz in Frankfurt am Main, 
   eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht 
   Frankfurt am Main unter HRB 27367, einen 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. 
 
   Die Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 
   2 GmbH ist eine hundertprozentige Tochter der 
   Gesellschaft. 
 
   Der bestehende Gewinnabführungsvertrag ist 
   Grundlage für die zwischen der Gesellschaft und 
   der Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 
   2 GmbH bestehenden ertragsteuerlichen 
   Organschaft. Um auch in Zukunft die 
   ertragsteuerliche Organschaft zwischen der 
   Gesellschaft und der Grundstücksverwaltung 
   Voltenseestraße 2 GmbH fortführen zu 
   können, soll eine Änderungsvereinbarung zu 
   dem vorgenannten Gewinnabführungsvertrag 
   abgeschlossen werden. 
 
   Die Änderungsvereinbarung mit Datum vom 5. 
   Juli 2018 bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der 
   Zustimmung der Gesellschafterversammlung der 
   Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2 
   GmbH auch der Zustimmung der Hauptversammlung 
   der Gesellschaft. Zudem ist die Eintragung im 
   Handelsregister der Grundstücksverwaltung 
   Voltenseestraße 2 GmbH erforderlich, damit 
   die Änderung wirksam wird. 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie 
   folgt zu beschließen: 
 
   Der Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018 
   zwischen der Gesellschaft und der 
   Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2 
   GmbH zur Änderung des 
   Gewinnabführungsvertrags vom 03. Dezember 2003 
   wird zugestimmt. 
 
   Wesentlicher Inhalt der 
   Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018: 
 
   Die Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 
   2018, mit der die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 
   des Gewinnabführungsvertrags vom 3. Dezember 
   2003 geändert werden, hat folgenden 
   wesentlichen Inhalt: 
 
   1. Die Regelungen über die Gewinnabführung 
      werden stärker an der gesetzlichen 
      Regelung des § 301 AktG orientiert und 
      ein sog. dynamischer Verweis auf die 
      Regelungen des § 301 AktG aufgenommen. 
      Zudem werden die Möglichkeiten zur 
      Auflösung während der Vertragslaufzeit 
      gebildeter Rücklagen und ihrer Abführung 
      als Gewinn angepasst. 
   2. Die Regelungen über die Verlustübernahme 
      durch die Gesellschaft werden durch einen 
      umfassenden Verweis auf die Vorschriften 
      des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen 
      Fassung ersetzt. 
   3. Es wird in einem neuen § 3 Abs. 3 eine 
      Regelung zur Kündigung des 
      Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem 
      Grund aufgenommen und in einem neuen § 3 
      Abs. 4 für die Kündigungserklärung ein 
      Schriftformerfordernis festgeschrieben. 
      Der bisherige § 3 Abs. 3 wird inhaltlich 
      unverändert zum neuen § 3 Abs. 5 des 
      Vertrags. 
 
   Wortlaut der mit der Änderungsvereinbarung 
   neu zu fassenden Bestimmungen: 
 
   Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 3 Abs. 3 
   und 4 des Gewinnabführungsvertrags vom 3. 
   Dezember 2003 erhalten aufgrund der 
   Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018 
   folgenden Wortlaut: 
 
   '_§ 1 Gewinnabführung_ 
 
   1. _Die Grundstücksverwaltung 
      Voltenseestraße 2 GmbH verpflichtet 
      sich, während der Vertragsdauer ihren 
      ganzen Gewinn an die a.a.a. 
      aktiengesellschaft allgemeine 
      anlageverwaltung abzuführen. § 301 AktG 
      in der jeweils geltenden Fassung gilt 
      entsprechend._ 
   2. Die Grundstücksverwaltung 
      Voltenseestraße 2 GmbH kann mit 
      Zustimmung der a.a.a. aktiengesellschaft 
      allgemeine anlageverwaltung Beträge aus 
      dem Jahresüberschuss in andere 
      Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) 
      einstellen, sofern dies handelsrechtlich 
      zulässig und bei vernünftiger 
      kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich 
      begründet ist. Während der Dauer dieses 
      Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen 
      nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen 
      der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
      anlageverwaltung aufzulösen und zum 
      Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu 
      verwenden oder als Gewinn abzuführen. 
      Sonstige Rücklagen oder ein 
      Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor 
      Wirksamkeit dieses Vertrags stammt, 
      dürfen weder als Gewinn abgeführt noch 
      zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags 
      verwendet werden. 
 
   _§ 2 Verlustübernahme_ 
 
    _Die a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
    anlageverwaltung ist gegenüber der 
    Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 
    2 GmbH entsprechend den Vorschriften des § 
    302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung 
    zur Verlustübernahme verpflichtet._ 
 
   _§ 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer_ 
 
   _(.)_ 
 
   3. Unbeschadet Abs. 2 kann der Vertrag aus 
      wichtigem Grund ohne Einhaltung einer 
      Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein 
      wichtiger Grund liegt vor, wenn ein 
      wichtiger Grund im steuerlichen Sinn für 
      die Beendigung des Vertrages gegeben ist. 
      Ein wichtiger Grund liegt insbesondere 
      vor, wenn der a.a.a. aktiengesellschaft 
      allgemeine anlageverwaltung nicht mehr 
      direkt oder indirekt die Mehrheit der 
      Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der 
      Grundstücksverwaltung 
      Voltenseestraße 2 GmbH zusteht oder 
      sie sich vertraglich verpflichtet hat, 
      Geschäftsanteile der 
      Grundstücksverwaltung 
      Voltenseestraße 2 GmbH auf einen 
      Dritten zu übertragen, so dass ihr mit 
      dem bevorstehenden, gegebenenfalls noch 
      von externen Bedingungen abhängigen 
      Vollzug des Vertrags die Mehrheit der 
      Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der 
      Grundstücksverwaltung 
      Voltenseestraße 2 GmbH nicht mehr 
      unmittelbar oder mittelbar zusteht, oder 
      eine Verschmelzung, Spaltung oder 
      Liquidation der a.a.a. aktiengesellschaft 
      allgemeine anlageverwaltung oder der 
      Grundstücksverwaltung 
      Voltenseestraße 2 GmbH durchgeführt 
      wird. 
   4. _Eine Kündigung bedarf jeweils der 
      Schriftform._' 
 
*Weitere Angaben* 
 
1. *Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte* 
 
   Zum Zeitpunkt der Einberufung der 
   Hauptversammlung sind insgesamt 19.741.379 
   Stückaktien ausgegeben. Alle ausgegebenen 
   Aktien gewähren je eine Stimme; die Anzahl der 
   Stimmrechte beträgt demnach 19.741.379. Die 
   Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien. 
2. *Unterlagen und Hinweis auf die Internetseite 
   der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG 
   zugänglichen Informationen* 
 
   Folgende Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der 
   Einberufung an in den Geschäftsräumen der 
   Gesellschaft (a.a.a. aktiengesellschaft 
   allgemeine anlageverwaltung, 
   Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 Frankfurt am 
   Main) zur Einsicht der Aktionäre aus und sind 
   ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der 
   Gesellschaft 
 
   http://www.aaa-ffm.de 
 
   zugänglich: 
 
   * Der Inhalt dieser Einberufung (§ 124a Satz 
     1 Nr. 1 AktG) einschließlich der 
     darin enthaltenen Erläuterung, dass zu 
     Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss 
     gefasst werden soll (§ 124a Satz 1 Nr. 2 
     AktG) und der darin enthaltenen Angaben 
     zur Gesamtzahl der Aktien und der 
     Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung 
     (§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG), 
   * weitergehende Erläuterungen zu den Rechten 
     der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 
     1, 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG, 
   * die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten 
     Unterlagen sowie 
   * die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten 
     5 und 6, also 
 
     * die Änderungsvereinbarung zu dem 
       mit der jeweiligen Tochtergesellschaft 
       abgeschlossenen 
       Gewinnabführungsvertrag, 
     * der ursprünglich mit der jeweiligen 
       Tochtergesellschaft abgeschlossene 
       Gewinnabführungsvertrag und 
     * die Jahresabschlüsse der Gesellschaft 
       und der jeweiligen gewinnabführenden 
       Tochtergesellschaft für die Jahre 2015 
       bis 2017 sowie 
     * die nach § 293a AktG erstatteten 
       gemeinsamen Berichte des Vorstands der 
       Gesellschaft und der Geschäftsführung 
       der jeweiligen Tochtergesellschaft. 
 
   Diese Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung ausliegen und auf Verlangen 
   jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in 
   Abschrift übersandt. 
 
   Die Abstimmungsergebnisse werden nach der 
   Hauptversammlung ebenfalls auf der 
   Internetseite der Gesellschaft 
 
   http://www.aaa-ffm.de 
 
   bekannt gegeben. 
3. *Teilnahme an der Hauptversammlung, Ausübung 
   des Stimmrechts* 
 
   Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur 
   Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen 
   Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung zur 
   Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen 
   durch das depotführende Institut in Textform (§ 
   126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des 
   Anteilsbesitzes nachgewiesen haben und sich 
   spätestens bis Mittwoch, den 8. August 2018, 
   24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in 
   deutscher oder englischer Sprache bei der 
   Gesellschaft angemeldet haben. Der Nachweis des 
   Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 
   21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf 
   Mittwoch, den 25. Juli 2018, 0:00 Uhr (MESZ) 
   ('Nachweisstichtag'), beziehen und in deutscher 
   oder englischer Sprache erfolgen. 
 
   Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die 
   Teilnahme an der Hauptversammlung und die 
   Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer 
   den jeweiligen Nachweis erbracht hat. Die 
   Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des 
   Stimmrechts richten sich dabei 
   ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum 
   Nachweisstichtag. Veränderungen im 
   Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben 
   hierfür keine Bedeutung. Mit dem 
   Nachweisstichtag geht keine Sperre für die 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. 
   Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen 
   Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem 
   Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den 
   Umfang des Stimmrechts ausschließlich der 
   Anteilsbesitz des Aktionärs zum 
   Nachweisstichtag maßgeblich. 
   Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe 
   von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, 
   die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien 
   besitzen und erst danach Aktionär werden, sind 
   für die von ihnen gehaltenen Aktien daher nicht 
   teilnahme- und stimmberechtigt, sofern sie sich 
   vom Veräußerer hierfür nicht 
   bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag 
   hat dagegen keine Bedeutung für eine etwaige 
   Dividendenbezugsberechtigung. 
 
   Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die 
   Anmeldung müssen der Gesellschaft unter 
   folgender Adresse zugehen: 
 
    a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
    anlageverwaltung 
    c/o AAA HV Management GmbH 
    Ettore-Bugatti-Str. 31 
    D-51149 Köln 
    Telefax: +49 (0) 2203 - 20229 - 11 
    E-Mail: Hauptversammlung@aaa-hv.de 
 
   Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte 
   für die Teilnahme an der Hauptversammlung über 
   ihre depotführenden Institute anfordern, 
   brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die 
   Anmeldung und Weiterleitung des 
   Aktienbesitznachweises wird in diesen Fällen 
   durch das depotführende Institut vorgenommen. 
 
   Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises 
   des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter 
   einer der oben genannten Adresse werden den 
   Aktionären Eintrittskarten für die 
   Hauptversammlung ausgestellt und zugesandt. 
4. *Stimmrechtsvertretung* 
 
   Aktionäre, die nicht persönlich an der 
   Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr 
   Stimmrecht durch Bevollmächtigte, auch durch 
   ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von 
   Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall 
   sind eine fristgemäße Anmeldung und der 
   rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach 
   den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. 
   Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine 
   Person, so kann die Gesellschaft eine oder 
   mehrere von diesen zurückweisen. 
(a) Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und 
    der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber 
    der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 
    126b BGB), sofern nicht ein Kreditinstitut 
    oder eine Aktionärsvereinigung oder eine der 
    in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 
    AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG 
    genannten Personen oder Institutionen 
    bevollmächtigt wird. Die Vollmacht ist 
    gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar 
    gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. 
    Ein Formular, von dem bei der 
    Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden 
    kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der 
    Eintrittskarte. Die Verwendung des 
    Vollmachtformulars ist nicht zwingend, 
    möglich ist auch, dass Aktionäre anderweitig 
    eine Vollmacht in Textform (§ 126b BGB) 
    ausstellen. Für die Übermittlung des 
    Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per 
    Fax oder per E-Mail werden die Aktionäre 
    gebeten, die nachfolgend unter 4. (d) 
    angegebene Adresse zu verwenden. Gleiches 
    gilt für die Erteilung der Vollmacht durch 
    Erklärung gegenüber der Gesellschaft bzw. 
    ihren Widerruf; ein gesonderter Nachweis über 
    die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt 
    sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann 
    der Nachweis der Bevollmächtigung auch 
    dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am 
    Tag der Hauptversammlung die Vollmacht bzw. 
    einen Nachweis hierüber an der 
    Einlasskontrolle vorweist. 
(b) Für die Bevollmächtigung eines 
    Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung 
    oder einer der in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 
    135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 
    5 AktG genannten Personen oder Institutionen 
    sowie für den Nachweis und den Widerruf einer 
    solchen Bevollmächtigung gelten die 
    gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 
    AktG. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in 
    diesen Fällen einem bestimmten 
    Bevollmächtigten erteilt und von dem 
    Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten 
    werden. Die Aktionäre werden daher gebeten, 
    sich in einem solchen Fall mit dem zu 
    Bevollmächtigten rechtzeitig über ein 
    mögliches Formerfordernis abzustimmen. 
(c) Als besonderen Service bieten wir unseren 
    Aktionären an, von der Gesellschaft benannten 
    Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die 
    Gesellschaft hat Stimmrechtsvertreter 
    benannt. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen 
    dazu eine Vollmacht und Weisungen für die 
    Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen 
    Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung 
    erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter 
    werden von der Vollmacht nur Gebrauch machen, 
    wenn und soweit ihnen verbindliche Weisungen 
    für das Abstimmungsverhalten erteilt wurden. 
    Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine 
    Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine 
    hierzu erteilte Weisung entsprechend für 
    jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten 
    Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine 
    Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von 
    Widersprüchen gegen 
    Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen 
    von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. 
(d) Die Erteilung der Vollmacht an von der 
    Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, 
    ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen 
    bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein 
    Formular für die Vollmachts- und 
    Weisungserteilung erhalten die Aktionäre 
    zusammen mit der Eintrittskarte. Das 
    Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner 
    auf der Internetseite der Gesellschaft unter 
 
    http://www.aaa-ffm.de 
 
    zur Verfügung. Vollmachts- und 
    Weisungserteilungen wie auch ein etwaiger 
    Widerruf einer an die Stimmrechtsvertreter 
    erteilten Vollmacht oder die Änderung 
    von erteilten Weisungen sind im Vorfeld der 
    Hauptversammlung bis spätestens Dienstag, den 
    14. August 2018, 24:00 Uhr (MESZ), per Post, 
    Telefax oder E-Mail an die nachfolgende 
    Adresse zu senden: 
 
     a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
     anlageverwaltung 
     c/o AAA HV Management GmbH 
     Ettore-Bugatti-Str. 31 
     D-51149 Köln 
     Telefax: +49 (0) 2203 20229 - 11 
     E-Mail: Hauptversammlung@aaa-hv.de 
 
    Unabhängig hiervon können die von der 
    Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter 
    auch noch in der Hauptversammlung unter 
    Nutzung des Vollmachts- und Weisungsformulars 
    bevollmächtigt werden. 
 
    Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter 
    Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter an 
    der Hauptversammlung selbst oder durch einen 
    Vertreter teilnehmen und die betreffenden 
    Aktien vertreten, so ist dies bei Erscheinen 
    in der Hauptversammlung möglich. Im Falle 
    einer persönlichen Anmeldung durch den 
    Aktionär oder seinen Vertreter an der 
    Einlasskontrolle werden die 
    Stimmrechtsvertreter von ihnen erteilten 
    Vollmachten auch ohne formgerechten Widerruf 
    keinen Gebrauch machen. 
5. *Rechte der Aktionäre* 
(a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 
    Abs. 2 AktG* 
 
    Aktionäre, deren Anteile zusammen den 
    zwanzigsten Teil des Grundkapitals 
    (entspricht EUR 2.060.000,00 oder - 
    aufgerundet auf die nächsthöhere volle 
    Aktienzahl - Stück 987.069 Aktien) oder den 
    hier maßgeblichen anteiligen Betrag des 
    Grundkapitals von EUR 500.000,00 (entspricht 
    - aufgerundet auf die nächsthöhere volle 
    Aktienzahl - Stück 239.580 Aktien) 
    erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 
    AktG verlangen, dass Gegenstände auf die 
    Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht 
    werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine 
    Begründung oder eine Beschlussvorlage 
    beiliegen. Die Antragsteller haben 
    nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 
    Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens 
    bei der Gesellschaft hinsichtlich des 
    Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien 
    sind und dass sie diese Aktien bis zur 
    Entscheidung über das Verlangen durch den 
    Vorstand (oder im Fall des gerichtlichen 
    Verfahrens bis zur Entscheidung des 
    Gerichts) halten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3, 
    Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 AktG). Nach § 
    70 AktG bestehen bestimmte 
    Anrechnungsmöglichkeiten, auf die 
    hingewiesen wird. 
 
    Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an 
    den Vorstand zu richten und muss der 
    Gesellschaft unter der nachfolgend 
    angegebenen Adresse spätestens bis Sonntag, 
    den 15. Juli 2018, 24:00 Uhr (MESZ), 
    zugehen: 
 
     a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
     anlageverwaltung 
     Vorstand 
     Friedrich-Ebert-Anlage 3 
     60327 Frankfurt am Main 
 
    Rechtzeitig unter vorstehender Adresse 
    eingegangene Ergänzungsanträge wird die 
    a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
    anlageverwaltung in gleicher Weise wie diese 
    Einberufung bekannt machen, sofern sie den 
    gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie 
    werden außerdem auf der Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    http://www.aaa-ffm.de 
 
    zugänglich gemacht. 
(b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 
    Abs. 1 und § 127 AktG* 
 
    Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und 
    Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung 
    sowie zur Geschäftsordnung in der 
    Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es 
    hierfür vor der Hauptversammlung einer 
    Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen 
    besonderen Handlung bedarf. Aktionäre können 
    insbesondere Anträge zu einzelnen 
    Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 
    AktG). 
 
    Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von 
    Aktionären einschließlich des Namens 
    des Aktionärs, der Begründung und einer 
    etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in 
    § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten 
    Berechtigten unter den dortigen 
    Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn 
    der Aktionär mindestens 14 Tage vor der 
    Versammlung einen Gegenantrag gegen einen 
    Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat 
    zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung 
    mit Begründung an die in der Einberufung 
    hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. 
    Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich 
    gemacht zu werden, wenn einer der 
    Ausschlusstatbestände gem. § 126 Absatz 2 
    AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch 
    dann nicht zugänglich gemacht zu werden, 
    wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen 
    beträgt. 
 
    Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines 
    Aktionärs zur Wahl von 
    Aufsichtsratsmitgliedern oder von 
    Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß. 
    Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu 
    werden. Wahlvorschläge brauchen nicht 
    zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht 
    den Namen, den ausgeübten Beruf oder den 
    Wohnort der vorgeschlagenen Person und im 
    Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern 
    Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG 
    enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 
    124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 
    AktG). 
 
    Wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge im 
    Vorfeld übermittelt werden, sind sie 
    ausschließlich zu richten an: 
 
     a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine 
     anlageverwaltung 
     Friedrich-Ebert-Anlage 3 
     60327 Frankfurt am Main 
     Telefax: 069 / 240008-29 
     E-Mail: info@aaa-ffm.de 
 
    Anderweitig adressierte Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. 
 
    Bis spätestens Dienstag, den 31. Juli 2018, 
    24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehenden 
    Adresse eingegangene Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge werden, soweit sie den 
    anderen Aktionären zugänglich zu machen 
    sind, unverzüglich im Internet unter 
 
    http://www.aaa-ffm.de 
 
    zugänglich gemacht. Eventuelle 
    Stellungnahmen der Verwaltung werden 
    gleichfalls unter der genannten 
    Internetadresse zugänglich gemacht. 
 
    Rechtzeitig vor der Hauptversammlung 
    übermittelte Gegenanträge und 
    Wahlvorschläge, werden in der 
    Hauptversammlung nur dann berücksichtigt, 
    wenn sie dort mündlich gestellt bzw. 
    unterbreitet werden. Das Recht der 
    Aktionäre, auf der Hauptversammlung 
    Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne 
    vorherige Übermittlung an die 
    Gesellschaft zu stellen bzw. zu 
    unterbreiten, bleibt unberührt. 
(c) *Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 
    Abs. 1 AktG* 
 
    Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 
    AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung 
    vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten 
    der Gesellschaft zu geben, soweit die 
    Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung 
    des Gegenstands der Tagesordnung 
    erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des 
    Vorstands erstreckt sich auch auf die 
    rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen 
    der Gesellschaft zu einem verbundenen 
    Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns 
    und der in den Konzernabschluss einbezogenen 
    Unternehmen, da der Hauptversammlung zu 
    Punkt 1 der Tagesordnung auch der 
    Konzernabschluss und der zusammengefasste 
    Lagebericht vorgelegt werden. 
    Auskunftsverlangen sind in der 
    Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im 
    Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer 
    Beantwortung einzelner Fragen kann der 
    Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG 
    genannten Gründen absehen. 
 
    Jedem Aktionär ist nach § 293g AktG i.V.m. § 
    295 Abs. 1 Satz 2 AktG in einer 
    Hauptversammlung, die der Änderung 
    eines Unternehmensvertrags zustimmt, auf 
    Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft 
    auch über alle für die Änderung des 
    Unternehmensvertrags wesentlichen 
    Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu 
    geben. 
 
    Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der a.a.a. 
    aktiengesellschaft allgemeine 
    anlageverwaltung kann der Versammlungsleiter 
    außerdem das Frage- und Rederecht des 
    Aktionärs zeitlich angemessen beschränken; 
    soweit angemessen, ist er insbesondere 
    ermächtigt, die Frage- und/oder Redezeit 
    einzelner oder aller Aktionäre zu einzelnen 
    oder allen Gegenständen der Hauptversammlung 
    zu Beginn oder während des Verlaufs der 
    Hauptversammlung zu beschränken und, sofern 
    dies im Hinblick auf eine 
    ordnungsgemäße Durchführung der 
    Hauptversammlung rechtlich zulässig ist, den 
    Schluss der Debatte anzuordnen. 
(d) *Nähere Erläuterungen* 
 
    Nähere Erläuterungen und Informationen zu 
    den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 
    2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG 
    stehen den Aktionären auf der Internetseite 
    der Gesellschaft unter 
 
    http://www.aaa-ffm.de 
 
    zur Verfügung. 
6. *Datenschutzhinweise für Aktionäre* 
 
   Europaweit gelten ab dem 25. Mai 2018 neue 
   Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer 
   Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung 
   haben für uns einen hohen Stellenwert. In 
   unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle 
   Informationen zur Verarbeitung 
   personenbezogener Daten unserer Aktionäre 
   übersichtlich an einer Stelle 
   zusammengefasst. Die neuen 
   Datenschutzhinweise finden Sie unter 
 
   http://www.aaa-ffm.de 
 
   in der Rubrik Investor Relations im Bereich 
   Hauptversammlung. 
 
Frankfurt am Main, im Juli 2018 
 
* 
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung* 
 
_Der Vorstand_ 
 
2018-07-09 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche 
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. 
Medienarchiv unter http://www.dgap.de 
Sprache:     Deutsch 
Unternehmen: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung 
             Friedrich-Ebert-Anlage 3 
             60327 Frankfurt am Main 
             Deutschland 
E-Mail:      info@aaa-ffm.de 
Internet:    http://www.aaa-ffm.de 
ISIN:        DE0007228009 
WKN:         722800 
Börsen:      Auslandsbörse(n) Frankfurt am Main 
 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service 
 
702763 2018-07-09 
 
 

(END) Dow Jones Newswires

July 09, 2018 09:06 ET (13:06 GMT)

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