DJ DGAP-HV: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 15.08.2018 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung /
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung: Bekanntmachung der
Einberufung zur Hauptversammlung am 15.08.2018 in Frankfurt am Main mit dem
Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
2018-07-09 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
Frankfurt am Main ISIN: DE 0007228009 (WKN: 722 800)
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen
Hauptversammlung am Mittwoch, den 15. August 2018, um
12:00 Uhr im Plaza Frankfurt Congress Hotel, Lyoner
Str. 44-48, 60528 Frankfurt am Main, Raum
'Sachsenhausen', ein.
Tagesordnung
1. *Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses,
des gebilligten Konzernabschlusses und des
zusammengefassten Lageberichts der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
und des Konzerns sowie des Berichts des
Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des
Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und
§ 315a Abs. 1 HGB, jeweils für das
Geschäftsjahr 2017*
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand
aufgestellten Jahresabschluss und den
Konzernabschluss gem. § 172 AktG gebilligt und
damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb
ist eine Feststellung des Jahresabschlusses
oder eine Billigung des Konzernabschlusses
durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG
nicht erforderlich. § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG
sieht lediglich vor, dass der Vorstand die
Hauptversammlung zur Entgegennahme unter
anderem des festgestellten Jahresabschlusses
und des Lageberichts sowie bei einem
Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des
vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses
und des Konzernlageberichts einzuberufen und
diese Unterlagen sowie bei börsennotierten
Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu
den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs.
1 HGB den Aktionären nach § 176 Abs. 1 Satz 1
AktG zugänglich zu machen hat. Da der
Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2017
keinen Bilanzgewinn ausweist, ist über die
Verwendung eines Bilanzgewinns kein Beschluss
zu fassen. Die vorgenannten Unterlagen werden
in der Hauptversammlung näher erläutert.
2. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Vorstands für das Geschäftsjahr 2017*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
Es wird beabsichtigt, über die Entlastung im
Wege der Einzelentlastung beschließen zu
lassen.
3. *Beschlussfassung über die Entlastung des
Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017*
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im
Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des
Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu
erteilen.
Es wird beabsichtigt, über die Entlastung im
Wege der Einzelentlastung beschließen zu
lassen.
4. *Wahl des Abschlussprüfers und des
Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr
2018 und des Prüfers für eine etwa
vorzunehmende prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2018*
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum
Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für
das Geschäftsjahr 2018 sowie für eine etwa
vorzunehmende prüferische Durchsicht des
Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2018
zu bestellen.
Der Vorschlag des Aufsichtsrats ist frei von
ungebührlicher Einflussnahme Dritter; auch
wurden dem Aufsichtsrat keine Klauseln
gemäß Art. 16 Abs. 6 der Verordnung (EU)
Nr. 537/2014 auferlegt, die die
Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im
Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten
Abschlussprüfers oder einer bestimmten
Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der
Abschlussprüfung bei der Gesellschaft auf
bestimmte Kategorien oder Listen von
Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften
beschränken würden.
5. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur
Änderung des mit der GVS
Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH,
Frankfurt am Main, und der GfM Gesellschaft für
Minderheitsbeteiligungen mbH, ebenfalls
Frankfurt am Main, abgeschlossenen
Gewinnabführungsvertrags vom 3. Juli 2002*
Die Gesellschaft hat am 3. Juli 2002 mit der
GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH, mit
Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im
Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am
Main unter HRB 28834, und der GfM Gesellschaft
für Minderheitsbeteiligungen mbH, ebenfalls mit
Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im
Handelsregister beim Amtsgericht Frankfurt am
Main unter HRB 27938, einen
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
Die GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH
ist mittlerweile eine hundertprozentige Tochter
der Gesellschaft.
Der bestehende Gewinnabführungsvertrag ist
Grundlage für die zwischen der Gesellschaft und
der GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH
bestehenden ertragsteuerlichen Organschaft. Um
auch in Zukunft die ertragsteuerliche
Organschaft zwischen der Gesellschaft und der
GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH
fortführen zu können, soll eine
Änderungsvereinbarung zu dem vorgenannten
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen werden.
Die Änderungsvereinbarung mit Datum vom 5.
Juli 2018 bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der
GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH auch
der Zustimmung der Hauptversammlung der
Gesellschaft. Zudem ist die Eintragung im
Handelsregister der GVS Grundstücksverwaltung
Sossenheim GmbH erforderlich, damit die
Änderung wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
Der Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018
zwischen der Gesellschaft, der GVS
Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH und der
GfM Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen
mbH zur Änderung des
Gewinnabführungsvertrags vom 3. Juli 2002 wird
zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt der
Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018:
Die Änderungsvereinbarung vom 5. Juli
2018, mit der die Bestimmungen in den §§ 1, 2
und 4 geändert und § 3 des
Gewinnabführungsvertrags vom 3. Juli 2002
ersatzlos gestrichen werden, hat folgenden
wesentlichen Inhalt:
1. Die Regelungen über die Gewinnabführung
werden stärker an der gesetzlichen
Regelung des § 301 AktG orientiert und
ein sog. dynamischer Verweis auf die
Regelungen des § 301 AktG aufgenommen.
Zudem werden die Möglichkeiten zur
Auflösung während der Vertragslaufzeit
gebildeter Rücklagen und ihrer Abführung
als Gewinn angepasst.
2. Die Regelungen über die Verlustübernahme
durch die Gesellschaft werden durch einen
umfassenden Verweis auf die Vorschriften
des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung ersetzt.
3. Die Regelung in § 3 zur Sicherung der
ausstehenden Gesellschafterin GfM
Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen
mbH wird ersatzlos gestrichen und bleibt
einstweilen frei, nachdem die GfM
Gesellschaft für Minderheitsbeteiligungen
mbH als Gesellschafterin aus der GVS
Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH
ausgeschieden ist.
4. Es wird in einem neuen § 4 Abs. 3 eine
Regelung zur Kündigung des
Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem
Grund aufgenommen und in einem neuen § 4
Abs. 4 für die Kündigungserklärung ein
Schriftformerfordernis festgeschrieben.
Der bisherige § 4 Abs. 3 wird inhaltlich
unverändert zum neuen § 4 Abs. 5 des
Vertrags.
Wortlaut der mit der Änderungsvereinbarung
neu zu fassenden Bestimmungen:
Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 4 Abs. 3
und 4 des Gewinnabführungsvertrags vom 3. Juli
2002 erhalten aufgrund der
Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018
folgenden Wortlaut:
'_§ 1 Gewinnabführung_
1. _Die GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim
GmbH verpflichtet sich, während der
Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn an die
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung abzuführen. § 301 AktG
in der jeweils geltenden Fassung gilt
entsprechend._
2. Die GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim
GmbH kann mit Zustimmung der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung Beträge aus dem
Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)
einstellen, sofern dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer dieses
Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen
nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen
der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung aufzulösen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen.
Sonstige Rücklagen oder ein
Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor
Wirksamkeit dieses Vertrags stammt,
dürfen weder als Gewinn abgeführt noch
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags
verwendet werden.
_§ 2 Verlustübernahme_
_Die a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung ist gegenüber der GVS
Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH
entsprechend den Vorschriften des § 302
AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur
Verlustübernahme verpflichtet._
_§ 4 Wirksamwerden und Vertragsdauer_
_(.)_
3. Unbeschadet Abs. 2 kann der Vertrag aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn ein
wichtiger Grund im steuerlichen Sinn für
die Beendigung des Vertrages gegeben ist.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn der a.a.a. aktiengesellschaft
allgemeine anlageverwaltung nicht mehr
direkt oder indirekt die Mehrheit der
Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der
GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH
zusteht oder sie sich vertraglich
verpflichtet hat, Geschäftsanteile der
GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH
auf einen Dritten zu übertragen, so dass
ihr mit dem bevorstehenden,
gegebenenfalls noch von externen
Bedingungen abhängigen Vollzug des
Vertrags die Mehrheit der Stimmrechte aus
den Geschäftsanteilen der GVS
Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH
nicht mehr unmittelbar oder mittelbar
zusteht, oder eine Verschmelzung,
Spaltung oder Liquidation der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung oder der GVS
Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH
durchgeführt wird.
4. Eine Kündigung bedarf jeweils der
Schriftform. Für die Einhaltung der
Kündigungsfrist kommt es bei einer
Kündigung durch die a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung auf den Zeitpunkt des
Zugangs des Kündigungsschreibens bei der
GVS Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH
und bei einer Kündigung durch die GVS
Grundstücksverwaltung Sossenheim GmbH auf
den Zeitpunkt des Zugangs des
Kündigungsschreibens bei der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung an.'
6. *Beschlussfassung über die Zustimmung zur
Änderung des mit der Grundstücksverwaltung
Voltenseestraße 2 GmbH, Frankfurt am Main,
abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags vom 3.
Dezember 2003*
Die Gesellschaft hat am 03. Dezember 2003 mit
der Grundstücksverwaltung Voltenseestraße
2 GmbH, mit Sitz in Frankfurt am Main,
eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht
Frankfurt am Main unter HRB 27367, einen
Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.
Die Grundstücksverwaltung Voltenseestraße
2 GmbH ist eine hundertprozentige Tochter der
Gesellschaft.
Der bestehende Gewinnabführungsvertrag ist
Grundlage für die zwischen der Gesellschaft und
der Grundstücksverwaltung Voltenseestraße
2 GmbH bestehenden ertragsteuerlichen
Organschaft. Um auch in Zukunft die
ertragsteuerliche Organschaft zwischen der
Gesellschaft und der Grundstücksverwaltung
Voltenseestraße 2 GmbH fortführen zu
können, soll eine Änderungsvereinbarung zu
dem vorgenannten Gewinnabführungsvertrag
abgeschlossen werden.
Die Änderungsvereinbarung mit Datum vom 5.
Juli 2018 bedarf zu ihrer Wirksamkeit neben der
Zustimmung der Gesellschafterversammlung der
Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2
GmbH auch der Zustimmung der Hauptversammlung
der Gesellschaft. Zudem ist die Eintragung im
Handelsregister der Grundstücksverwaltung
Voltenseestraße 2 GmbH erforderlich, damit
die Änderung wirksam wird.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie
folgt zu beschließen:
Der Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018
zwischen der Gesellschaft und der
Grundstücksverwaltung Voltenseestraße 2
GmbH zur Änderung des
Gewinnabführungsvertrags vom 03. Dezember 2003
wird zugestimmt.
Wesentlicher Inhalt der
Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018:
Die Änderungsvereinbarung vom 5. Juli
2018, mit der die Bestimmungen der §§ 1 bis 3
des Gewinnabführungsvertrags vom 3. Dezember
2003 geändert werden, hat folgenden
wesentlichen Inhalt:
1. Die Regelungen über die Gewinnabführung
werden stärker an der gesetzlichen
Regelung des § 301 AktG orientiert und
ein sog. dynamischer Verweis auf die
Regelungen des § 301 AktG aufgenommen.
Zudem werden die Möglichkeiten zur
Auflösung während der Vertragslaufzeit
gebildeter Rücklagen und ihrer Abführung
als Gewinn angepasst.
2. Die Regelungen über die Verlustübernahme
durch die Gesellschaft werden durch einen
umfassenden Verweis auf die Vorschriften
des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen
Fassung ersetzt.
3. Es wird in einem neuen § 3 Abs. 3 eine
Regelung zur Kündigung des
Gewinnabführungsvertrags aus wichtigem
Grund aufgenommen und in einem neuen § 3
Abs. 4 für die Kündigungserklärung ein
Schriftformerfordernis festgeschrieben.
Der bisherige § 3 Abs. 3 wird inhaltlich
unverändert zum neuen § 3 Abs. 5 des
Vertrags.
Wortlaut der mit der Änderungsvereinbarung
neu zu fassenden Bestimmungen:
Die Bestimmungen in den §§ 1, 2 und 3 Abs. 3
und 4 des Gewinnabführungsvertrags vom 3.
Dezember 2003 erhalten aufgrund der
Änderungsvereinbarung vom 5. Juli 2018
folgenden Wortlaut:
'_§ 1 Gewinnabführung_
1. _Die Grundstücksverwaltung
Voltenseestraße 2 GmbH verpflichtet
sich, während der Vertragsdauer ihren
ganzen Gewinn an die a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung abzuführen. § 301 AktG
in der jeweils geltenden Fassung gilt
entsprechend._
2. Die Grundstücksverwaltung
Voltenseestraße 2 GmbH kann mit
Zustimmung der a.a.a. aktiengesellschaft
allgemeine anlageverwaltung Beträge aus
dem Jahresüberschuss in andere
Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB)
einstellen, sofern dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich
begründet ist. Während der Dauer dieses
Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen
nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen
der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung aufzulösen und zum
Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu
verwenden oder als Gewinn abzuführen.
Sonstige Rücklagen oder ein
Gewinnvortrag, der aus der Zeit vor
Wirksamkeit dieses Vertrags stammt,
dürfen weder als Gewinn abgeführt noch
zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags
verwendet werden.
_§ 2 Verlustübernahme_
_Die a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung ist gegenüber der
Grundstücksverwaltung Voltenseestraße
2 GmbH entsprechend den Vorschriften des §
302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung
zur Verlustübernahme verpflichtet._
_§ 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer_
_(.)_
3. Unbeschadet Abs. 2 kann der Vertrag aus
wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein
wichtiger Grund liegt vor, wenn ein
wichtiger Grund im steuerlichen Sinn für
die Beendigung des Vertrages gegeben ist.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn der a.a.a. aktiengesellschaft
allgemeine anlageverwaltung nicht mehr
direkt oder indirekt die Mehrheit der
Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der
Grundstücksverwaltung
Voltenseestraße 2 GmbH zusteht oder
sie sich vertraglich verpflichtet hat,
Geschäftsanteile der
Grundstücksverwaltung
Voltenseestraße 2 GmbH auf einen
Dritten zu übertragen, so dass ihr mit
dem bevorstehenden, gegebenenfalls noch
von externen Bedingungen abhängigen
Vollzug des Vertrags die Mehrheit der
Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der
Grundstücksverwaltung
Voltenseestraße 2 GmbH nicht mehr
unmittelbar oder mittelbar zusteht, oder
eine Verschmelzung, Spaltung oder
Liquidation der a.a.a. aktiengesellschaft
allgemeine anlageverwaltung oder der
Grundstücksverwaltung
Voltenseestraße 2 GmbH durchgeführt
wird.
4. _Eine Kündigung bedarf jeweils der
Schriftform._'
*Weitere Angaben*
1. *Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte*
Zum Zeitpunkt der Einberufung der
Hauptversammlung sind insgesamt 19.741.379
Stückaktien ausgegeben. Alle ausgegebenen
Aktien gewähren je eine Stimme; die Anzahl der
Stimmrechte beträgt demnach 19.741.379. Die
Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.
2. *Unterlagen und Hinweis auf die Internetseite
der Gesellschaft und die dort nach § 124a AktG
zugänglichen Informationen*
Folgende Unterlagen liegen vom Zeitpunkt der
Einberufung an in den Geschäftsräumen der
Gesellschaft (a.a.a. aktiengesellschaft
allgemeine anlageverwaltung,
Friedrich-Ebert-Anlage 3, 60327 Frankfurt am
Main) zur Einsicht der Aktionäre aus und sind
ab diesem Zeitpunkt über die Internetseite der
Gesellschaft
http://www.aaa-ffm.de
zugänglich:
* Der Inhalt dieser Einberufung (§ 124a Satz
1 Nr. 1 AktG) einschließlich der
darin enthaltenen Erläuterung, dass zu
Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss
gefasst werden soll (§ 124a Satz 1 Nr. 2
AktG) und der darin enthaltenen Angaben
zur Gesamtzahl der Aktien und der
Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
(§ 124a Satz 1 Nr. 4 AktG),
* weitergehende Erläuterungen zu den Rechten
der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs.
1, 127 AktG und § 131 Abs. 1 AktG,
* die unter Tagesordnungspunkt 1 genannten
Unterlagen sowie
* die Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten
5 und 6, also
* die Änderungsvereinbarung zu dem
mit der jeweiligen Tochtergesellschaft
abgeschlossenen
Gewinnabführungsvertrag,
* der ursprünglich mit der jeweiligen
Tochtergesellschaft abgeschlossene
Gewinnabführungsvertrag und
* die Jahresabschlüsse der Gesellschaft
und der jeweiligen gewinnabführenden
Tochtergesellschaft für die Jahre 2015
bis 2017 sowie
* die nach § 293a AktG erstatteten
gemeinsamen Berichte des Vorstands der
Gesellschaft und der Geschäftsführung
der jeweiligen Tochtergesellschaft.
Diese Unterlagen werden auch in der
Hauptversammlung ausliegen und auf Verlangen
jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in
Abschrift übersandt.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der
Hauptversammlung ebenfalls auf der
Internetseite der Gesellschaft
http://www.aaa-ffm.de
bekannt gegeben.
3. *Teilnahme an der Hauptversammlung, Ausübung
des Stimmrechts*
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur
Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung zur
Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen
durch das depotführende Institut in Textform (§
126b BGB) erstellten besonderen Nachweis des
Anteilsbesitzes nachgewiesen haben und sich
spätestens bis Mittwoch, den 8. August 2018,
24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in
deutscher oder englischer Sprache bei der
Gesellschaft angemeldet haben. Der Nachweis des
Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf
Mittwoch, den 25. Juli 2018, 0:00 Uhr (MESZ)
('Nachweisstichtag'), beziehen und in deutscher
oder englischer Sprache erfolgen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die
Teilnahme an der Hauptversammlung und die
Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer
den jeweiligen Nachweis erbracht hat. Die
Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des
Stimmrechts richten sich dabei
ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum
Nachweisstichtag. Veränderungen im
Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben
hierfür keine Bedeutung. Mit dem
Nachweisstichtag geht keine Sperre für die
Veräußerung des Anteilsbesitzes einher.
Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen
Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem
Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den
Umfang des Stimmrechts ausschließlich der
Anteilsbesitz des Aktionärs zum
Nachweisstichtag maßgeblich.
Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen,
die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien
besitzen und erst danach Aktionär werden, sind
für die von ihnen gehaltenen Aktien daher nicht
teilnahme- und stimmberechtigt, sofern sie sich
vom Veräußerer hierfür nicht
bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag
hat dagegen keine Bedeutung für eine etwaige
Dividendenbezugsberechtigung.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die
Anmeldung müssen der Gesellschaft unter
folgender Adresse zugehen:
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Str. 31
D-51149 Köln
Telefax: +49 (0) 2203 - 20229 - 11
E-Mail: Hauptversammlung@aaa-hv.de
Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte
für die Teilnahme an der Hauptversammlung über
ihre depotführenden Institute anfordern,
brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die
Anmeldung und Weiterleitung des
Aktienbesitznachweises wird in diesen Fällen
durch das depotführende Institut vorgenommen.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises
des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter
einer der oben genannten Adresse werden den
Aktionären Eintrittskarten für die
Hauptversammlung ausgestellt und zugesandt.
4. *Stimmrechtsvertretung*
Aktionäre, die nicht persönlich an der
Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr
Stimmrecht durch Bevollmächtigte, auch durch
ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von
Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall
sind eine fristgemäße Anmeldung und der
rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach
den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine
Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.
(a) Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und
der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§
126b BGB), sofern nicht ein Kreditinstitut
oder eine Aktionärsvereinigung oder eine der
in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10
AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG
genannten Personen oder Institutionen
bevollmächtigt wird. Die Vollmacht ist
gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar
gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen.
Ein Formular, von dem bei der
Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden
kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der
Eintrittskarte. Die Verwendung des
Vollmachtformulars ist nicht zwingend,
möglich ist auch, dass Aktionäre anderweitig
eine Vollmacht in Textform (§ 126b BGB)
ausstellen. Für die Übermittlung des
Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per
Fax oder per E-Mail werden die Aktionäre
gebeten, die nachfolgend unter 4. (d)
angegebene Adresse zu verwenden. Gleiches
gilt für die Erteilung der Vollmacht durch
Erklärung gegenüber der Gesellschaft bzw.
ihren Widerruf; ein gesonderter Nachweis über
die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt
sich in diesem Fall. Unabhängig davon kann
der Nachweis der Bevollmächtigung auch
dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am
Tag der Hauptversammlung die Vollmacht bzw.
einen Nachweis hierüber an der
Einlasskontrolle vorweist.
(b) Für die Bevollmächtigung eines
Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung
oder einer der in § 135 Abs. 8 AktG oder in §
135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs.
5 AktG genannten Personen oder Institutionen
sowie für den Nachweis und den Widerruf einer
solchen Bevollmächtigung gelten die
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135
AktG. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in
diesen Fällen einem bestimmten
Bevollmächtigten erteilt und von dem
Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten
werden. Die Aktionäre werden daher gebeten,
sich in einem solchen Fall mit dem zu
Bevollmächtigten rechtzeitig über ein
mögliches Formerfordernis abzustimmen.
(c) Als besonderen Service bieten wir unseren
Aktionären an, von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die
Gesellschaft hat Stimmrechtsvertreter
benannt. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen
dazu eine Vollmacht und Weisungen für die
Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen
Tagesordnungspunkten der Hauptversammlung
erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter
werden von der Vollmacht nur Gebrauch machen,
wenn und soweit ihnen verbindliche Weisungen
für das Abstimmungsverhalten erteilt wurden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine
hierzu erteilte Weisung entsprechend für
jeden einzelnen Unterpunkt. Bitte beachten
Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine
Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von
Widersprüchen gegen
Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen
von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.
(d) Die Erteilung der Vollmacht an von der
Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter,
ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen
bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein
Formular für die Vollmachts- und
Weisungserteilung erhalten die Aktionäre
zusammen mit der Eintrittskarte. Das
Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner
auf der Internetseite der Gesellschaft unter
http://www.aaa-ffm.de
zur Verfügung. Vollmachts- und
Weisungserteilungen wie auch ein etwaiger
Widerruf einer an die Stimmrechtsvertreter
erteilten Vollmacht oder die Änderung
von erteilten Weisungen sind im Vorfeld der
Hauptversammlung bis spätestens Dienstag, den
14. August 2018, 24:00 Uhr (MESZ), per Post,
Telefax oder E-Mail an die nachfolgende
Adresse zu senden:
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung
c/o AAA HV Management GmbH
Ettore-Bugatti-Str. 31
D-51149 Köln
Telefax: +49 (0) 2203 20229 - 11
E-Mail: Hauptversammlung@aaa-hv.de
Unabhängig hiervon können die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
auch noch in der Hauptversammlung unter
Nutzung des Vollmachts- und Weisungsformulars
bevollmächtigt werden.
Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter
Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter an
der Hauptversammlung selbst oder durch einen
Vertreter teilnehmen und die betreffenden
Aktien vertreten, so ist dies bei Erscheinen
in der Hauptversammlung möglich. Im Falle
einer persönlichen Anmeldung durch den
Aktionär oder seinen Vertreter an der
Einlasskontrolle werden die
Stimmrechtsvertreter von ihnen erteilten
Vollmachten auch ohne formgerechten Widerruf
keinen Gebrauch machen.
5. *Rechte der Aktionäre*
(a) *Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122
Abs. 2 AktG*
Aktionäre, deren Anteile zusammen den
zwanzigsten Teil des Grundkapitals
(entspricht EUR 2.060.000,00 oder -
aufgerundet auf die nächsthöhere volle
Aktienzahl - Stück 987.069 Aktien) oder den
hier maßgeblichen anteiligen Betrag des
Grundkapitals von EUR 500.000,00 (entspricht
- aufgerundet auf die nächsthöhere volle
Aktienzahl - Stück 239.580 Aktien)
erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2
AktG verlangen, dass Gegenstände auf die
Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht
werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine
Begründung oder eine Beschlussvorlage
beiliegen. Die Antragsteller haben
nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90
Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens
bei der Gesellschaft hinsichtlich des
Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien
sind und dass sie diese Aktien bis zur
Entscheidung über das Verlangen durch den
Vorstand (oder im Fall des gerichtlichen
Verfahrens bis zur Entscheidung des
Gerichts) halten (vgl. § 122 Abs. 1 Satz 3,
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 5 AktG). Nach §
70 AktG bestehen bestimmte
Anrechnungsmöglichkeiten, auf die
hingewiesen wird.
Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an
den Vorstand zu richten und muss der
Gesellschaft unter der nachfolgend
angegebenen Adresse spätestens bis Sonntag,
den 15. Juli 2018, 24:00 Uhr (MESZ),
zugehen:
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung
Vorstand
Friedrich-Ebert-Anlage 3
60327 Frankfurt am Main
Rechtzeitig unter vorstehender Adresse
eingegangene Ergänzungsanträge wird die
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung in gleicher Weise wie diese
Einberufung bekannt machen, sofern sie den
gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie
werden außerdem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.aaa-ffm.de
zugänglich gemacht.
(b) *Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126
Abs. 1 und § 127 AktG*
Jeder Aktionär hat das Recht, Anträge und
Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung
sowie zur Geschäftsordnung in der
Hauptversammlung zu stellen, ohne dass es
hierfür vor der Hauptversammlung einer
Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen
besonderen Handlung bedarf. Aktionäre können
insbesondere Anträge zu einzelnen
Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126
AktG).
Nach § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von
Aktionären einschließlich des Namens
des Aktionärs, der Begründung und einer
etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in
§ 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten
Berechtigten unter den dortigen
Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn
der Aktionär mindestens 14 Tage vor der
Versammlung einen Gegenantrag gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung
mit Begründung an die in der Einberufung
hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat.
Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn einer der
Ausschlusstatbestände gem. § 126 Absatz 2
AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch
dann nicht zugänglich gemacht zu werden,
wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen
beträgt.
Nach § 127 AktG gilt für den Vorschlag eines
Aktionärs zur Wahl von
Aufsichtsratsmitgliedern oder von
Abschlussprüfern § 126 AktG sinngemäß.
Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu
werden. Wahlvorschläge brauchen nicht
zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht
den Namen, den ausgeübten Beruf oder den
Wohnort der vorgeschlagenen Person und im
Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern
Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. §
124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5
AktG).
Wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge im
Vorfeld übermittelt werden, sind sie
ausschließlich zu richten an:
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung
Friedrich-Ebert-Anlage 3
60327 Frankfurt am Main
Telefax: 069 / 240008-29
E-Mail: info@aaa-ffm.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Bis spätestens Dienstag, den 31. Juli 2018,
24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehenden
Adresse eingegangene Gegenanträge und
Wahlvorschläge werden, soweit sie den
anderen Aktionären zugänglich zu machen
sind, unverzüglich im Internet unter
http://www.aaa-ffm.de
zugänglich gemacht. Eventuelle
Stellungnahmen der Verwaltung werden
gleichfalls unter der genannten
Internetadresse zugänglich gemacht.
Rechtzeitig vor der Hauptversammlung
übermittelte Gegenanträge und
Wahlvorschläge, werden in der
Hauptversammlung nur dann berücksichtigt,
wenn sie dort mündlich gestellt bzw.
unterbreitet werden. Das Recht der
Aktionäre, auf der Hauptversammlung
Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne
vorherige Übermittlung an die
Gesellschaft zu stellen bzw. zu
unterbreiten, bleibt unberührt.
(c) *Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131
Abs. 1 AktG*
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1
AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung
vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten
der Gesellschaft zu geben, soweit die
Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung
des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des
Vorstands erstreckt sich auch auf die
rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu einem verbundenen
Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns
und der in den Konzernabschluss einbezogenen
Unternehmen, da der Hauptversammlung zu
Punkt 1 der Tagesordnung auch der
Konzernabschluss und der zusammengefasste
Lagebericht vorgelegt werden.
Auskunftsverlangen sind in der
Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im
Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer
Beantwortung einzelner Fragen kann der
Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG
genannten Gründen absehen.
Jedem Aktionär ist nach § 293g AktG i.V.m. §
295 Abs. 1 Satz 2 AktG in einer
Hauptversammlung, die der Änderung
eines Unternehmensvertrags zustimmt, auf
Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft
auch über alle für die Änderung des
Unternehmensvertrags wesentlichen
Angelegenheiten des anderen Vertragsteils zu
geben.
Nach § 15 Abs. 3 der Satzung der a.a.a.
aktiengesellschaft allgemeine
anlageverwaltung kann der Versammlungsleiter
außerdem das Frage- und Rederecht des
Aktionärs zeitlich angemessen beschränken;
soweit angemessen, ist er insbesondere
ermächtigt, die Frage- und/oder Redezeit
einzelner oder aller Aktionäre zu einzelnen
oder allen Gegenständen der Hauptversammlung
zu Beginn oder während des Verlaufs der
Hauptversammlung zu beschränken und, sofern
dies im Hinblick auf eine
ordnungsgemäße Durchführung der
Hauptversammlung rechtlich zulässig ist, den
Schluss der Debatte anzuordnen.
(d) *Nähere Erläuterungen*
Nähere Erläuterungen und Informationen zu
den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG
stehen den Aktionären auf der Internetseite
der Gesellschaft unter
http://www.aaa-ffm.de
zur Verfügung.
6. *Datenschutzhinweise für Aktionäre*
Europaweit gelten ab dem 25. Mai 2018 neue
Regelungen zum Datenschutz. Der Schutz Ihrer
Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung
haben für uns einen hohen Stellenwert. In
unseren Datenschutzhinweisen haben wir alle
Informationen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten unserer Aktionäre
übersichtlich an einer Stelle
zusammengefasst. Die neuen
Datenschutzhinweise finden Sie unter
http://www.aaa-ffm.de
in der Rubrik Investor Relations im Bereich
Hauptversammlung.
Frankfurt am Main, im Juli 2018
*
a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung*
_Der Vorstand_
2018-07-09 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
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Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
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60327 Frankfurt am Main
Deutschland
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Internet: http://www.aaa-ffm.de
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