DGAP-News: GSW Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 2019-05-14 / 15:02 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. GSW Immobilien AG Berlin WKN: GSW111 ISIN: DE000GSW1111 Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, den 21. Juni 2019, um 12.00 Uhr MESZ im Hotel Sofitel Berlin Kurfürstendamm, Augsburger Straße 41, 10789 Berlin, ein. *Tagesordnung* 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der GSW Immobilien AG und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die GSW Immobilien AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2018 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten Unterlagen der Hauptversammlung nach der gesetzlichen Regelung in § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. Dementsprechend ist zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen. Die genannten Unterlagen sind zusammen mit dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter http://www.gsw.ag (in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2019') zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. 2. *Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der GSW Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der GSW Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 722.087.344,90 wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer EUR 79.347.744,00 Dividende von EUR 1,40 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt: b) Gewinnvortrag: EUR 642.739.600,90 Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz am dritten auf die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns folgenden Geschäftstag fällig. 3. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 4. *Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018* Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 5. *Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht der Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 2019 und das erste Quartal 2020* Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu beschließen: a) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 bestellt. b) Die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, wird zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das Geschäftsjahr 2019 und das erste Quartal 2020 bestellt. 6. *Beschlussfassung über die Änderung von §§ 8.10, 9.5, 9.6, 9.7 und 9.9 der Satzung der Gesellschaft* Angesichts der Zusammensetzung des bestehenden Aufsichtsrats aus drei Mitgliedern und des Beschlusses des Aufsichtsrats vom 8. August 2018, die bestehenden Ausschüsse des Aufsichtsrats (Präsidialausschuss, Prüfungsausschuss und Nominierungsausschuss) mit sofortiger Wirkung aufzulösen, schlagen Vorstand und Aufsichtsrats vor, die Regelungen in §§ 8.10, 9.5, 9.6, 9.7 und 9.9 entsprechend anzupassen: Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: § 8.10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '8.10 Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten eine jährliche feste Grundvergütung in Höhe von EUR 7.500,00, die jeweils nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbar ist. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält EUR 10.000,00, ein stellvertretender Vorsitzender erhält EUR 8.750,00 als jährliche feste Grundvergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat nur während eines Teils des Geschäftsjahres angehört haben, erhalten für dieses Geschäftsjahr eine entsprechende zeitanteilige Vergütung.' § 9.5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '9.5 Der Aufsichtsrat ist im Rahmen von Sitzungen beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen sind und an der Beschlussfassung teilnehmen. Als Teilnahme gilt auch die Enthaltung. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen, fasst der Aufsichtsrat seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.' § 9.6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '9.6 Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch andere Aufsichtsratsmitglieder schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Sofern der Aufsichtsrat eine Sitzung ohne unmittelbare Präsenz der Aufsichtsratsmitglieder per Telefon- oder Videokonferenz abhält, sind diese schriftlichen Stimmabgaben dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats vor dem Abhalten der Sitzung zu übersenden. Darüber hinaus können abwesende Aufsichtsratsmitglieder auch dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie ihre Stimme während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer angemessenen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist schriftlich, telefonisch, per E-Mail, per Telefax oder mittels sonstiger gebräuchlicher elektronischer Kommunikationsmittel abgeben, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies anordnet. Ein Widerspruch eines Aufsichtsratsmitglieds gegen diese Anordnung des Vorsitzenden steht dem nicht entgegen.' § 9.7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '9.7 Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen durch schriftliche, telefonische, per E-Mail oder per Telefax an den Aufsichtsratsvorsitzenden übermittelte Stimmabgaben ebenfalls zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats eine solche Beschlussfassung anordnet und sämtliche Mitglieder innerhalb einer angemessenen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist an der Beschlussfassung teilnehmen.' § 9.9 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: '9.9 Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter abgegeben. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, ist ermächtigt, Erklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen. 7. *Zustimmung zur Änderung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der GSW Immobilien AG und der GSW Corona GmbH* Die GSW Immobilien AG als herrschendes Unternehmen und die GSW Corona GmbH als beherrschtes Unternehmen haben am 26. April 2013 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die Hauptversammlung der GSW Immobilien AG am 18. Juni 2013 zugestimmt hat. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde durch Nachtragsvereinbarung vom 7. Mai 2019 neu gefasst und vorsorglich an neue rechtliche Vorgaben der Rechtsprechung angepasst. Der neu gefasste Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: *Beherrschungs- und
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May 14, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)