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DGAP-HV: GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: GSW Immobilien AG / Bekanntmachung der Einberufung zur 
Hauptversammlung 
GSW Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 
21.06.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß 
§121 AktG 
 
2019-05-14 / 15:02 
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP 
- ein Service der EQS Group AG. 
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 
 
GSW Immobilien AG Berlin WKN: GSW111 
ISIN: DE000GSW1111 
 
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zur ordentlichen 
Hauptversammlung am Freitag, den 21. Juni 2019, um 
12.00 Uhr MESZ im Hotel Sofitel Berlin Kurfürstendamm, 
Augsburger Straße 41, 10789 Berlin, ein. 
 
*Tagesordnung* 
 
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 
   der GSW Immobilien AG und des vom Aufsichtsrat 
   gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 
   2018, des zusammengefassten Lageberichts für 
   die GSW Immobilien AG und den Konzern für das 
   Geschäftsjahr 2018 einschließlich des 
   erläuternden Berichts des Vorstands zu den 
   Angaben nach den §§ 289a, 315a des 
   Handelsgesetzbuchs (HGB) sowie des Berichts des 
   Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 
 
   Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand 
   aufgestellten Jahresabschluss und 
   Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss 
   ist damit festgestellt. Eine Feststellung des 
   Jahresabschlusses bzw. eine Billigung des 
   Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung 
   ist in diesem Fall durch das Gesetz nicht 
   vorgesehen. Vielmehr sind die vorgenannten 
   Unterlagen der Hauptversammlung nach der 
   gesetzlichen Regelung in § 176 Abs. 1 Satz 1 
   des Aktiengesetzes (AktG) lediglich zugänglich 
   zu machen und vom Vorstand bzw. - im Fall des 
   Berichts des Aufsichtsrats - vom Vorsitzenden 
   des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres 
   Auskunftsrechts haben die Aktionäre 
   Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen. 
   Dementsprechend ist zu Tagesordnungspunkt 1 
   kein Beschluss der Hauptversammlung zu fassen. 
 
   Die genannten Unterlagen sind zusammen mit dem 
   Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des 
   Bilanzgewinns von der Einberufung der 
   Hauptversammlung an über die Internetseite der 
   Gesellschaft unter 
 
   http://www.gsw.ag 
 
   (in der Rubrik 'Hauptversammlungen' > '2019') 
   zugänglich. Die Unterlagen werden auch in der 
   Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen. 
2. *Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns der GSW Immobilien AG für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Bilanzgewinn der GSW Immobilien AG für das 
   Geschäftsjahr 2018 in Höhe von EUR 
   722.087.344,90 wie folgt zu verwenden: 
 
   a) Ausschüttung einer     EUR 79.347.744,00 
      Dividende von EUR 1,40 
      je 
      dividendenberechtigter 
      Stückaktie, 
      insgesamt: 
   b) Gewinnvortrag:         EUR 642.739.600,90 
 
   Die Dividende ist gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 
   Aktiengesetz am dritten auf die 
   Beschlussfassung über die Verwendung des 
   Bilanzgewinns folgenden Geschäftstag fällig. 
3. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 
   2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Vorstands, die im Geschäftsjahr 
   2018 amtiert haben, Entlastung für diesen 
   Zeitraum zu erteilen. 
4. *Beschlussfassung über die Entlastung der 
   Mitglieder des Aufsichtsrats für das 
   Geschäftsjahr 2018* 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den 
   Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im 
   Geschäftsjahr 2018 amtiert haben, Entlastung 
   für diesen Zeitraum zu erteilen. 
5. *Beschlussfassung über die Wahl des 
   Abschlussprüfers und des 
   Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für 
   eine etwaige prüferische Durchsicht der 
   Zwischenfinanzberichte für das Geschäftsjahr 
   2019 und das erste Quartal 2020* 
 
   Der Aufsichtsrat schlägt vor, zu 
   beschließen: 
 
   a) Die KPMG AG 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
      wird zum Abschlussprüfer und zum 
      Konzernabschlussprüfer für das 
      Geschäftsjahr 2019 bestellt. 
   b) Die KPMG AG 
      Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, 
      wird zum Prüfer für eine etwaige 
      prüferische Durchsicht von 
      Zwischenfinanzberichten für das 
      Geschäftsjahr 2019 und das erste Quartal 
      2020 bestellt. 
6. *Beschlussfassung über die Änderung von §§ 
   8.10, 9.5, 9.6, 9.7 und 9.9 der Satzung der 
   Gesellschaft* 
 
   Angesichts der Zusammensetzung des bestehenden 
   Aufsichtsrats aus drei Mitgliedern und des 
   Beschlusses des Aufsichtsrats vom 8. August 
   2018, die bestehenden Ausschüsse des 
   Aufsichtsrats (Präsidialausschuss, 
   Prüfungsausschuss und Nominierungsausschuss) 
   mit sofortiger Wirkung aufzulösen, schlagen 
   Vorstand und Aufsichtsrats vor, die Regelungen 
   in §§ 8.10, 9.5, 9.6, 9.7 und 9.9 entsprechend 
   anzupassen: 
 
   Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, 
   zu beschließen: 
 
   § 8.10 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '8.10 Die Aufsichtsratsmitglieder 
          erhalten eine jährliche feste 
          Grundvergütung in Höhe von EUR 
          7.500,00, die jeweils nach Ablauf 
          des Geschäftsjahres zahlbar ist. 
          Der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
          erhält EUR 10.000,00, ein 
          stellvertretender Vorsitzender 
          erhält EUR 8.750,00 als jährliche 
          feste Grundvergütung. 
          Aufsichtsratsmitglieder, die dem 
          Aufsichtsrat nur während eines 
          Teils des Geschäftsjahres angehört 
          haben, erhalten für dieses 
          Geschäftsjahr eine entsprechende 
          zeitanteilige Vergütung.' 
 
   § 9.5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '9.5 Der Aufsichtsrat ist im Rahmen von 
         Sitzungen beschlussfähig, wenn 
         sämtliche Mitglieder eingeladen 
         sind und an der Beschlussfassung 
         teilnehmen. Als Teilnahme gilt auch 
         die Enthaltung. Soweit Gesetz oder 
         Satzung nichts anderes bestimmen, 
         fasst der Aufsichtsrat seine 
         Beschlüsse mit einfacher Mehrheit 
         der abgegebenen Stimmen. Eine 
         Stimmenthaltung gilt nicht als 
         abgegebene Stimme. Bei 
         Stimmengleichheit gilt ein Antrag 
         als abgelehnt.' 
 
   § 9.6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '9.6 Abwesende Aufsichtsratsmitglieder 
         können an der Beschlussfassung des 
         Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, 
         dass sie durch andere 
         Aufsichtsratsmitglieder 
         schriftliche Stimmabgaben 
         überreichen lassen. Sofern der 
         Aufsichtsrat eine Sitzung ohne 
         unmittelbare Präsenz der 
         Aufsichtsratsmitglieder per 
         Telefon- oder Videokonferenz 
         abhält, sind diese schriftlichen 
         Stimmabgaben dem Vorsitzenden des 
         Aufsichtsrats vor dem Abhalten der 
         Sitzung zu übersenden. Darüber 
         hinaus können abwesende 
         Aufsichtsratsmitglieder auch 
         dadurch an der Beschlussfassung 
         teilnehmen, dass sie ihre Stimme 
         während der Sitzung oder 
         nachträglich innerhalb einer 
         angemessenen vom Vorsitzenden zu 
         bestimmenden Frist schriftlich, 
         telefonisch, per E-Mail, per 
         Telefax oder mittels sonstiger 
         gebräuchlicher elektronischer 
         Kommunikationsmittel abgeben, wenn 
         der Vorsitzende des Aufsichtsrats 
         dies anordnet. Ein Widerspruch 
         eines Aufsichtsratsmitglieds gegen 
         diese Anordnung des Vorsitzenden 
         steht dem nicht entgegen.' 
 
   § 9.7 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '9.7 Außerhalb von Sitzungen sind 
         Beschlussfassungen durch 
         schriftliche, telefonische, per 
         E-Mail oder per Telefax an den 
         Aufsichtsratsvorsitzenden 
         übermittelte Stimmabgaben ebenfalls 
         zulässig, wenn der Vorsitzende des 
         Aufsichtsrats eine solche 
         Beschlussfassung anordnet und 
         sämtliche Mitglieder innerhalb 
         einer angemessenen vom Vorsitzenden 
         zu bestimmenden Frist an der 
         Beschlussfassung teilnehmen.' 
 
   § 9.9 der Satzung wird wie folgt neu gefasst: 
 
    '9.9 Willenserklärungen des 
         Aufsichtsrats werden namens des 
         Aufsichtsrats durch den 
         Vorsitzenden, im Falle seiner 
         Verhinderung durch seinen 
         Stellvertreter abgegeben. Der 
         Vorsitzende, im Verhinderungsfall 
         sein Stellvertreter, ist 
         ermächtigt, Erklärungen für den 
         Aufsichtsrat entgegenzunehmen. 
7. *Zustimmung zur Änderung des 
   Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages 
   zwischen der GSW Immobilien AG und der GSW 
   Corona GmbH* 
 
   Die GSW Immobilien AG als herrschendes 
   Unternehmen und die GSW Corona GmbH als 
   beherrschtes Unternehmen haben am 26. April 
   2013 einen Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, dem die 
   Hauptversammlung der GSW Immobilien AG am 18. 
   Juni 2013 zugestimmt hat. 
 
   Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag 
   wurde durch Nachtragsvereinbarung vom 7. Mai 
   2019 neu gefasst und vorsorglich an neue 
   rechtliche Vorgaben der Rechtsprechung 
   angepasst. Der neu gefasste Beherrschungs- und 
   Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 
 
   *Beherrschungs- und 

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May 14, 2019 09:02 ET (13:02 GMT)

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